VB.2025.00540
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00540
23. Oktober 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00540
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 teilte die
Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich A und B mit, dass ihr 2018 geborener Sohn D
für das Schuljahr 2025/2026 dem Schulhaus E (1. Klasse) zugeteilt werde. A
und B ersuchten mit Einsprache vom 12. Juni 2025 das Präsidium der
Kreisschulbehörde C, D dem Schulhaus F zuzuteilen. Die Präsidentin der
Kreisschulbehörde C wies die Einsprache mit Verfügung vom 26. Juni 2025
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Zürich und
beantragten im Wesentlichen, der Entscheid der Kreisschulbehörde C sei
aufzuheben und D sei der Schule F zuzuweisen. Mit Beschluss vom 6. August
2025.
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten
in Höhe von Fr. 1'166.10.- A und B und entzog einem allfälligen
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 3. September 2025 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Zürich vom 6. August 2025 aufzuheben und die
Kreisschulbehörde C sei anzuweisen, D ins Schulhaus F einzuteilen.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. September
2025.
auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde C beantragte am
16.
September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
A und B replizierten mit Eingabe vom 23. September 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen
einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
Die Beschwerdeführenden
sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kinds vom
angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April
2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der
Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
3.
3.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und
30.
April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023,
VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022,
VB.2022.00500, E. 3.1).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit
eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind
die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die
Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und
die Konstitution des betroffenen Kinds (vgl. VGr, 5. Dezember 2024,
VB.2024.00487, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch
auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 655 ff.
mit Hinweisen).
3.2
In diesem
Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres
massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse
an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt
werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche
Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter
(Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die
auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen
und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt
(§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).
Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42
Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Dabei sind entsprechend dem
Rechtsgleichheitsgebot die Kriterien ausgewogen auf alle betroffenen Schülerinnen
und Schüler anzuwenden, was äusserst komplex ist. Insofern heisst
Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer
Stufe einen gleich langen Schulweg haben müssen; dies ist angesichts der in
Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das
Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler
rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024,
VB.2024.00489, E. 2.2, und 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5
mit Hinweisen).
4.
4.1
Zur Frage
der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.
dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach
Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen): Für einen
Schulweg auf Kindergartenstufe werden Gehzeiten von 30 Minuten Länge in
der Regel als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl.
BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005,
2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4;
Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung,
in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.],
Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020,
S. 123 ff., N. 18).
Wie von der Vorinstanz festgestellt, beträgt der Schulweg von
D zum Schulhaus E 994 m bei einem Höhenunterschied von 39 m und ist
in rund 20 Minuten zu bewältigen. Dies wird im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht mehr bestritten. Diese Distanz liegt mit Blick auf die
dargelegte Rechtsprechung im Bereich der zumutbaren Distanzen für einen
Schulweg eines Erstklässlers. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist
sodann nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht (mehr)
geltend gemacht.
4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten
Gründe in der Person von D den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar
erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden bringen unter Verweis auf einen
Arztbericht, datierend vom 9. Juli 2025, im Wesentlichen vor, D leide
unter einer Angststörung und einer Trennungsangst. Der Schulweg zum Schulhaus E
sei für ihn deshalb eine grosse Belastung. Er könne den Schulweg nicht mit der
Mehrzahl der Kinder in seiner Umgebung gehen und müsse diesen teilweise allein
bestreiten. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt,
die gesundheitliche, individuelle Situation von D nicht ausreichend gewürdigt
und darauf verzichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
4.2.2
Der kinderpsychiatrische Arztbericht vom 9. Juli 2025 führt unter dem
Titel "Beurteilung" zunächst (zusammengefasst) aus, D sei
grundsätzlich aufgeweckt und schulreif, im Kontakt jedoch scheu und sozial
zurückhaltend. Er sei ängstlich und unsicher, was sich insbesondere zeige, wenn
er sich in einer gänzlich neuen Umgebung bewegen müsse. Unter "Aktuelle
Problematik" wird sodann festgehalten, die Schulzuteilung bedeute für D,
dass er nicht mehr mit der Mehrzahl der Kinder seiner Umgebung zur Schule gehen
könne und den Schulweg teilweise alleine gehen müsse, was aufgrund seiner
ausgeprägten Angststörung einen entscheidenden Einfluss haben werde. Weiter
schaffe er es, Strassen zu überqueren, aber jede einzelne Querung stelle eine
grosse Herausforderung für ihn dar. Da der Schulweg sieben und mehr Querungen
habe, werde er diesen aufgrund dieser Anzahl kaum mehr selbständig bewältigen
können. Der strittige Schulweg gefährde einen gelingenden Schulübertritt, weil er
eine übermässige Belastung sei und die Gefahr bestehe, dass er die Ängste von D
noch verstärke. Deshalb empfehle der Facharzt aus psychiatrischer Sicht eine
Beschulung im Schulhaus F.
Der Facharzt, bei dem offenbar bisher nur eine
Konsultation stattgefunden hat, kommt in seinem Bericht nicht zum Schluss, dass
der Schulweg für D unzumutbar sei und aus entwicklungspsychologischer Sicht
zwingend eine Zuteilung in das Schulhaus F angezeigt wäre. Überdies geht der
Arztbericht in den wesentlichen Punkten von einem abweichenden Sachverhalt aus.
So trifft es nicht zu, dass der Schulweg vom Wohnort von D zum Schulhaus E
"7 und mehr" Querungen hat. Tatsächlich sind es drei bis vier
nennenswerte Querungen (vgl. <https://maps.stadt-zuerich.ch...). Weiter wird
im Arztbericht offenbar davon ausgegangen, D müsse den Schulweg alleine gehen
und fast alle Kinder seines Wohnorts gingen im Schulhaus F zur Schule bzw. D
sei von diesen getrennt. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Mit D wurden drei
weitere Neuzuzüger aus seiner unmittelbaren Wohnumgebung dem Schulhaus E
zugeteilt (vgl. E. 4.3.1). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
habe sich diese sodann nach dem inzwischen erfolgten Schulbeginn von D bei den
verantwortlichen Lehrpersonen im Schulhaus E nach dessen Eingewöhnung und die
Situation im Schulalltag erkundigt. Nach Angaben der Lehrpersonen laufe aus
schulischer Sicht alles gut, D habe mit einem dieser Neuzuzüger, H (welcher im
gleichen Mehrfamilienhaus bzw. in der gleichen Wohnüberbauung wie D wohnt),
einen besten Freund in der Klasse und der Schulweg sei bisher kein Thema
gewesen. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin insbesondere, D habe sich in
der 1. Klasse im Schulhaus E gut eingelebt. Dieser Umstand bzw. diese Schlussfolgerung
wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und kann entgegen ihrer
Auffassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.
Der streitgegenständliche Schulweg erweist sich nach dem
Gesagten damit auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. Die dagegen
vorgebrachten Gründe in der Person von D, namentlich die geltend gemachte
Ängstlichkeit bzw. dessen Gesundheitszustand, sind nicht hinreichend belegt
bzw. vermögen keine Unzumutbarkeit zu begründen.
4.2.3
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die streitgegenständliche
Schulhauszuteilung erschwere die Familienorganisation. Beide Elternteile seien hochprozentig
ausserhalb der Stadt Zürich arbeitstätig und die jüngere Schwester von D besuche
gegenwärtig den Kindergarten G. Dieser gehöre organisatorisch zur Schule F,
weshalb die Geschwister getrennt seien. Die Beschwerdeführenden beschränken
sich auf diese Ausführungen und legen insbesondere nicht substanziiert dar,
welche (organisatorischen) Herausforderungen und erschwerenden Auswirkungen die
Schulhauszuteilung von D für ihren (Familien-)Alltag konkret mit sich bringt. Dass
die beantragte Beschulung von D im Schulhaus F (und damit geografisch näher
beim Kindergarten der jüngeren Schwester) den Alltag der Beschwerdeführenden womöglich
erleichtert, ist nachvollziehbar, genügt für sich allein jedoch nicht für eine
Anspruchsbegründung.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden machen mit dem Hinweis auf die Schulzuteilung eines
anderen Kinds, I, das in der gleichen Wohnüberbauung wie D wohnt, aber dem
Schulhaus F zugeteilt worden ist, eine Ungleichbehandlung geltend.
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin
hat drei weitere Kinder, die im Einzugsgebiet des Schulhauses F wohnen, dem
Schulhaus E, mithin einem Schulhaus ausserhalb ihres Einzugsgebiets, zugeteilt.
Zu diesem Zuteilungsergebnis kam die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung
bzw. in Anwendung des jeweiligen Datums des Zuzugs, da sie auf diese Weise
Kinder berücksichtigen konnte, welche bereits einen Kindergarten im
Einzugsgebiet besucht haben und dort sozialisiert worden sind. Dieses (zeitliche)
Kriterium erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als
sachlich. Die drei weiteren von der Zuteilung ausserhalb ihres Einzugsgebiets
betroffenen Kinder zogen gemäss Akten Anfang August, Mitte Juli und Mitte April
2025.
in das Einzugsgebiet des Schulhauses F. Zu der von den Beschwerdeführenden
angeführten Zuteilung des Kinds I legte die Beschwerdegegnerin was folgt dar: I
sei zwar ebenfalls ein "Neuzuzüger" (in das Einzugsgebiet des
Schulhauses F), weshalb dieser ebenfalls das Kriterium "späterer
Zuzug" erfülle. Im Gegensatz zu den vier anderen betroffenen Jungen bzw.
Neuzuzüger habe I jedoch zwei ältere Geschwister (das heisst nicht jüngere
Geschwister auf Kindergartenstufe), die bereits Anfang Mai 2025 der Primarstufe
der Schule F zugeteilt worden seien. Deshalb habe man in seinem Fall zusätzlich
das Kriterium "Geschwister" berücksichtigt und sei im Ergebnis zu
einer unterschiedlichen Beurteilung (das heisst Verbleib im Einzugsgebiet F)
gekommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Damit vermag die
Beschwerdegegnerin einen sachlichen Grund darzutun, der die Schulzuteilung von I,
die von denjenigen der anderen Neuzuzüger abweicht, das heisst obwohl
grundsätzlich vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. zum Grundsatz der
Rechtsgleichheit statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1; ferner VGr,
13.
Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 6, und 25. November
2021, VB.2021.00543, E. 7), rechtfertigt. Die
Beschwerdeführenden können somit aus Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für die
beantragte Befragung der Eltern von I.
4.3.2
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Beschwerdegegnerin bzw. die
Vorinstanz gingen zu Unrecht von einer "zwingenden Kettenumteilung"
aus. Eine isolierte Umteilung von D (ins Schulhaus F) hätte keine Umteilung der
anderen Schüler zur Folge, da die drei anderen von der Zuteilung ins Schulhaus E
betroffenen Neuzuzüger inzwischen rechtsgültig zugeteilt seien und die
aktuellen Klassengrössen im Schulhaus F eine Zuteilung von D erlaubten. Wie
dargelegt bestehen mit dem Kriterium des Neuzuzugs sachliche Gründe für die
strittige Zuteilung ins Schulhaus E, wovon wie erwähnt vier Kinder (als Gruppe
von Neuzuzügern) betroffen sind. Deshalb ist es erlaubt und nicht zu beanstanden,
wenn die Beschwerdegegnerin im Sinn der rechtsgleichen Behandlung auf eine
(nachträgliche) Zuteilung von D ins Schulhaus F verzichtet, obwohl es in der
fraglichen Klasse in der Schule F noch Platz hätte. Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Zuteilung um ein komplexes und
aufwendiges Verfahren. Die zuständige Schulpflege fällt den Zuteilungsentscheid
stets in einer Gesamtbetrachtung und in Orientierung an den erwähnten
(Zuteilungs-)Kriterien, wobei ihr ein Ermessensspielraum zukommt. Die
individuellen Zuteilungsentscheide können deshalb nicht nur isoliert betrachtet
werden. Ein Zurückkommen auf den ursprünglichen Zuteilungsentscheid im
Einzelfall – wie von den Beschwerdeführern gefordert – bedarf vielmehr eines
sachlichen und nachvollziehbaren Grunds. Ein solcher ist vorliegend wie gesehen
nicht gegeben, da die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung von D
nicht hinreichend dargetan ist (vgl. E. 4.2.2).
4.4
Insgesamt
ist die Schulhauszuteilung von D nachvollziehbar und beruht auf sachlichen
Gründen. Sie ist nicht rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November
2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.