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Entscheid

VB.2025.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00540

23. Oktober 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26681)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00540

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 teilte die

Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich A und B mit, dass ihr 2018 geborener Sohn D

für das Schuljahr 2025/2026 dem Schulhaus E (1. Klasse) zugeteilt werde. A

und B ersuchten mit Einsprache vom 12. Juni 2025 das Präsidium der

Kreisschulbehörde C, D dem Schulhaus F zuzuteilen. Die Präsidentin der

Kreisschulbehörde C wies die Einsprache mit Verfügung vom 26. Juni 2025

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Zürich und

beantragten im Wesentlichen, der Entscheid der Kreisschulbehörde C sei

aufzuheben und D sei der Schule F zuzuweisen. Mit Beschluss vom 6. August

2025.

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten

in Höhe von Fr. 1'166.10.- A und B und entzog einem allfälligen

Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 3. September 2025 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Zürich vom 6. August 2025 aufzuheben und die

Kreisschulbehörde C sei anzuweisen, D ins Schulhaus F einzuteilen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. September

2025.

auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde C beantragte am

16.

September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

A und B replizierten mit Eingabe vom 23. September 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen

einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

Die Beschwerdeführenden

sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kinds vom

angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April

2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der

Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

3.

3.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153

E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und

30.

April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023,

VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022,

VB.2022.00500, E. 3.1).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit

eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind

die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die

Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und

die Konstitution des betroffenen Kinds (vgl. VGr, 5. Dezember 2024,

VB.2024.00487, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch

auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 655 ff.

mit Hinweisen).

3.2

In diesem

Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der

Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf

die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres

massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse

an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt

werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche

Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter

(Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die

auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen

und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt

(§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42

Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Dabei sind entsprechend dem

Rechtsgleichheitsgebot die Kriterien ausgewogen auf alle betroffenen Schülerinnen

und Schüler anzuwenden, was äusserst komplex ist. Insofern heisst

Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer

Stufe einen gleich langen Schulweg haben müssen; dies ist angesichts der in

Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das

Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler

rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024,

VB.2024.00489, E. 2.2, und 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5

mit Hinweisen).

4.

4.1

Zur Frage

der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl.

dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach

Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen): Für einen

Schulweg auf Kindergartenstufe werden Gehzeiten von 30 Minuten Länge in

der Regel als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl.

BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005,

2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4;

Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung,

in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.],

Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020,

S. 123 ff., N. 18).

Wie von der Vorinstanz festgestellt, beträgt der Schulweg von

D zum Schulhaus E 994 m bei einem Höhenunterschied von 39 m und ist

in rund 20 Minuten zu bewältigen. Dies wird im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht mehr bestritten. Diese Distanz liegt mit Blick auf die

dargelegte Rechtsprechung im Bereich der zumutbaren Distanzen für einen

Schulweg eines Erstklässlers. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist

sodann nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht (mehr)

geltend gemacht.

4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt, ob die seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten

Gründe in der Person von D den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar

erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden bringen unter Verweis auf einen

Arztbericht, datierend vom 9. Juli 2025, im Wesentlichen vor, D leide

unter einer Angststörung und einer Trennungsangst. Der Schulweg zum Schulhaus E

sei für ihn deshalb eine grosse Belastung. Er könne den Schulweg nicht mit der

Mehrzahl der Kinder in seiner Umgebung gehen und müsse diesen teilweise allein

bestreiten. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt,

die gesundheitliche, individuelle Situation von D nicht ausreichend gewürdigt

und darauf verzichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.

4.2.2

Der kinderpsychiatrische Arztbericht vom 9. Juli 2025 führt unter dem

Titel "Beurteilung" zunächst (zusammengefasst) aus, D sei

grundsätzlich aufgeweckt und schulreif, im Kontakt jedoch scheu und sozial

zurückhaltend. Er sei ängstlich und unsicher, was sich insbesondere zeige, wenn

er sich in einer gänzlich neuen Umgebung bewegen müsse. Unter "Aktuelle

Problematik" wird sodann festgehalten, die Schulzuteilung bedeute für D,

dass er nicht mehr mit der Mehrzahl der Kinder seiner Umgebung zur Schule gehen

könne und den Schulweg teilweise alleine gehen müsse, was aufgrund seiner

ausgeprägten Angststörung einen entscheidenden Einfluss haben werde. Weiter

schaffe er es, Strassen zu überqueren, aber jede einzelne Querung stelle eine

grosse Herausforderung für ihn dar. Da der Schulweg sieben und mehr Querungen

habe, werde er diesen aufgrund dieser Anzahl kaum mehr selbständig bewältigen

können. Der strittige Schulweg gefährde einen gelingenden Schulübertritt, weil er

eine übermässige Belastung sei und die Gefahr bestehe, dass er die Ängste von D

noch verstärke. Deshalb empfehle der Facharzt aus psychiatrischer Sicht eine

Beschulung im Schulhaus F.

Der Facharzt, bei dem offenbar bisher nur eine

Konsultation stattgefunden hat, kommt in seinem Bericht nicht zum Schluss, dass

der Schulweg für D unzumutbar sei und aus entwicklungspsychologischer Sicht

zwingend eine Zuteilung in das Schulhaus F angezeigt wäre. Überdies geht der

Arztbericht in den wesentlichen Punkten von einem abweichenden Sachverhalt aus.

So trifft es nicht zu, dass der Schulweg vom Wohnort von D zum Schulhaus E

"7 und mehr" Querungen hat. Tatsächlich sind es drei bis vier

nennenswerte Querungen (vgl. <https://maps.stadt-zuerich.ch...). Weiter wird

im Arztbericht offenbar davon ausgegangen, D müsse den Schulweg alleine gehen

und fast alle Kinder seines Wohnorts gingen im Schulhaus F zur Schule bzw. D

sei von diesen getrennt. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Mit D wurden drei

weitere Neuzuzüger aus seiner unmittelbaren Wohnumgebung dem Schulhaus E

zugeteilt (vgl. E. 4.3.1). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

habe sich diese sodann nach dem inzwischen erfolgten Schulbeginn von D bei den

verantwortlichen Lehrpersonen im Schulhaus E nach dessen Eingewöhnung und die

Situation im Schulalltag erkundigt. Nach Angaben der Lehrpersonen laufe aus

schulischer Sicht alles gut, D habe mit einem dieser Neuzuzüger, H (welcher im

gleichen Mehrfamilienhaus bzw. in der gleichen Wohnüberbauung wie D wohnt),

einen besten Freund in der Klasse und der Schulweg sei bisher kein Thema

gewesen. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin insbesondere, D habe sich in

der 1. Klasse im Schulhaus E gut eingelebt. Dieser Umstand bzw. diese Schlussfolgerung

wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und kann entgegen ihrer

Auffassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.

Der streitgegenständliche Schulweg erweist sich nach dem

Gesagten damit auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. Die dagegen

vorgebrachten Gründe in der Person von D, namentlich die geltend gemachte

Ängstlichkeit bzw. dessen Gesundheitszustand, sind nicht hinreichend belegt

bzw. vermögen keine Unzumutbarkeit zu begründen.

4.2.3

Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die streitgegenständliche

Schulhauszuteilung erschwere die Familienorganisation. Beide Elternteile seien hochprozentig

ausserhalb der Stadt Zürich arbeitstätig und die jüngere Schwester von D besuche

gegenwärtig den Kindergarten G. Dieser gehöre organisatorisch zur Schule F,

weshalb die Geschwister getrennt seien. Die Beschwerdeführenden beschränken

sich auf diese Ausführungen und legen insbesondere nicht substanziiert dar,

welche (organisatorischen) Herausforderungen und erschwerenden Auswirkungen die

Schulhauszuteilung von D für ihren (Familien-)Alltag konkret mit sich bringt. Dass

die beantragte Beschulung von D im Schulhaus F (und damit geografisch näher

beim Kindergarten der jüngeren Schwester) den Alltag der Beschwerdeführenden womöglich

erleichtert, ist nachvollziehbar, genügt für sich allein jedoch nicht für eine

Anspruchsbegründung.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden machen mit dem Hinweis auf die Schulzuteilung eines

anderen Kinds, I, das in der gleichen Wohnüberbauung wie D wohnt, aber dem

Schulhaus F zugeteilt worden ist, eine Ungleichbehandlung geltend.

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin

hat drei weitere Kinder, die im Einzugsgebiet des Schulhauses F wohnen, dem

Schulhaus E, mithin einem Schulhaus ausserhalb ihres Einzugsgebiets, zugeteilt.

Zu diesem Zuteilungsergebnis kam die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung

bzw. in Anwendung des jeweiligen Datums des Zuzugs, da sie auf diese Weise

Kinder berücksichtigen konnte, welche bereits einen Kindergarten im

Einzugsgebiet besucht haben und dort sozialisiert worden sind. Dieses (zeitliche)

Kriterium erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als

sachlich. Die drei weiteren von der Zuteilung ausserhalb ihres Einzugsgebiets

betroffenen Kinder zogen gemäss Akten Anfang August, Mitte Juli und Mitte April

2025.

in das Einzugsgebiet des Schulhauses F. Zu der von den Beschwerdeführenden

angeführten Zuteilung des Kinds I legte die Beschwerdegegnerin was folgt dar: I

sei zwar ebenfalls ein "Neuzuzüger" (in das Einzugsgebiet des

Schulhauses F), weshalb dieser ebenfalls das Kriterium "späterer

Zuzug" erfülle. Im Gegensatz zu den vier anderen betroffenen Jungen bzw.

Neuzuzüger habe I jedoch zwei ältere Geschwister (das heisst nicht jüngere

Geschwister auf Kindergartenstufe), die bereits Anfang Mai 2025 der Primarstufe

der Schule F zugeteilt worden seien. Deshalb habe man in seinem Fall zusätzlich

das Kriterium "Geschwister" berücksichtigt und sei im Ergebnis zu

einer unterschiedlichen Beurteilung (das heisst Verbleib im Einzugsgebiet F)

gekommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Damit vermag die

Beschwerdegegnerin einen sachlichen Grund darzutun, der die Schulzuteilung von I,

die von denjenigen der anderen Neuzuzüger abweicht, das heisst obwohl

grundsätzlich vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. zum Grundsatz der

Rechtsgleichheit statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1; ferner VGr,

13.

Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 6, und 25. November

2021, VB.2021.00543, E. 7), rechtfertigt. Die

Beschwerdeführenden können somit aus Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für die

beantragte Befragung der Eltern von I.

4.3.2

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Beschwerdegegnerin bzw. die

Vorinstanz gingen zu Unrecht von einer "zwingenden Kettenumteilung"

aus. Eine isolierte Umteilung von D (ins Schulhaus F) hätte keine Umteilung der

anderen Schüler zur Folge, da die drei anderen von der Zuteilung ins Schulhaus E

betroffenen Neuzuzüger inzwischen rechtsgültig zugeteilt seien und die

aktuellen Klassengrössen im Schulhaus F eine Zuteilung von D erlaubten. Wie

dargelegt bestehen mit dem Kriterium des Neuzuzugs sachliche Gründe für die

strittige Zuteilung ins Schulhaus E, wovon wie erwähnt vier Kinder (als Gruppe

von Neuzuzügern) betroffen sind. Deshalb ist es erlaubt und nicht zu beanstanden,

wenn die Beschwerdegegnerin im Sinn der rechtsgleichen Behandlung auf eine

(nachträgliche) Zuteilung von D ins Schulhaus F verzichtet, obwohl es in der

fraglichen Klasse in der Schule F noch Platz hätte. Wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Zuteilung um ein komplexes und

aufwendiges Verfahren. Die zuständige Schulpflege fällt den Zuteilungsentscheid

stets in einer Gesamtbetrachtung und in Orientierung an den erwähnten

(Zuteilungs-)Kriterien, wobei ihr ein Ermessensspielraum zukommt. Die

individuellen Zuteilungsentscheide können deshalb nicht nur isoliert betrachtet

werden. Ein Zurückkommen auf den ursprünglichen Zuteilungsentscheid im

Einzelfall – wie von den Beschwerdeführern gefordert – bedarf vielmehr eines

sachlichen und nachvollziehbaren Grunds. Ein solcher ist vorliegend wie gesehen

nicht gegeben, da die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung von D

nicht hinreichend dargetan ist (vgl. E. 4.2.2).

4.4

Insgesamt

ist die Schulhauszuteilung von D nachvollziehbar und beruht auf sachlichen

Gründen. Sie ist nicht rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem

amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss

ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November

2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.