VB.2025.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00541
8. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00541
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
von A,
gesetzlich vertreten durch B,
diese vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 2012 geborene
thailändische Staatsangehörige, stellte am 26. Juli 2024 ein Gesuch um
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer seit dem 26. Juli 2012
im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten und seit dem 21. November 2017 niederlassungsberechtigten
Mutter, B, geboren 1980, von Thailand.
Am 22. Januar 2025 wies das
Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch von A ab, da keine wichtigen Gründe
für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion am 5. August 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September
2025.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 9. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingaben vom 25. und 26. September
2025.
reichte A weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter,
welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ledige Kinder unter
achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf
Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Da die Mutter mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt, kann die Beschwerdeführerin sich sodann auch auf das
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) berufen.
2.2
Der Anspruch auf
Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von
fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von
zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3
lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses
zu laufen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2012 in Thailand geboren. Ihre
Mutter verfügt seit dem 26. Juli 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung.
Das am 26. Juli 2024 gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht
innerhalb der im November 2017 abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist.
2.4
Da das Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht innert Frist erfolgt ist, ist ihr Nachzug nur möglich,
wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für
den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen. Der
historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4
AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht
vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht
davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,
dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die
familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über Fernkommunikationsmittel gelebt wurde und dies auch so weitergeführt
werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (zum Ganzen VGr, 18. April 2024, VB.2023.00616,
E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
Wichtige familiäre Gründe liegen
gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung
mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl
nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist
praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es
bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente.
Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären
Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den im Rahmen der
Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je
älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum
Ganzen VGr, 23. Oktober 2025, VB.2024.00647, E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Dabei geht es inhaltlich jedoch nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach
der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug
erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes
in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber
dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng
erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 16. April 2018,
2C_591/2017, E. 2.2.2). Lässt
sich trotz gebührender Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand
feststellen, ob zumutbare Betreuungsmöglichkeiten bestehen, trägt die Behörde
die Folgen der Beweislosigkeit, da es sich hierbei um anspruchsausschliessende
Tatsachen handelt (vgl. BGr, 28. Mai 2019, 2C_586/2018, E. 2.9.1).
4.
4.1
Die Beziehung
zwischen der 13-jährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wird gelebt und
ist intakt. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerdeführerin
gemäss eigenen Angaben nach ihrer Einreise in die Schweiz am 8. Juli 2012
im November 2012 in Thailand zur Welt, da ihr damaliger Schweizer Ehemann das –
von einem anderen Mann stammende – Kind nicht akzeptiert habe. In der Folge
lebte sie die Beziehung zur Beschwerdeführerin mit regelmässigen Besuchen sowie
über Fernkommunikationsmittel. Die Gründe für den Verbleib der Tochter in
Thailand spielen jedoch vorliegend insofern keine Rolle, als die Mutter auch
nach der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann nicht baldmöglichst ein
Nachzugsgesuch gestellt hat.
4.2
Entscheidend und
zu prüfen ist somit, ob die veränderte Betreuungssituation in Thailand einen
wichtigen familiären Grund für die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Frist setzt.
4.2.1
Die
Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt mit den Grosseltern
mütterlicherseits sowie einer Cousine (geboren 1999) und einem Cousin (geboren
2000) zusammen in der Provinz D in Thailand. Die Grossmutter verstarb 2019.
Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren noch umstritten war, ob der Grossvater
wie von der Beschwerdeführerin behauptet die Betreuung aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr gewährleisten könne, ist dieser zwischenzeitlich, das heisst
2025, verstorben.
4.2.2
Die Vorinstanz
ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt
habe, dass die Cousine und der Cousin tatsächlich weggezogen seien und die
Beschwerdeführerin nicht (mehr) betreuen könnten. Die Beschwerdeführerin hat in
der Folge im Beschwerdeverfahren einen Mietvertrag für die Wohnung des Cousins
in C sowie eine Bestätigung des Vermieters der Cousine für deren Wohnung in der
Provinz E ins Recht gelegt. Ihre Ausführungen zum Wegzug von Cousine und
Cousin waren seit der Einreichung des Gesuchs konsistent und erscheinen
glaubhaft. Die neuen Wohnorte liegen beide rund 500 bis 600 Kilometer vom
Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt, womit eine Betreuung durch die Cousine
oder den Cousin nicht mehr möglich ist.
4.2.3
Soweit die
Vorinstanz darauf schliesst, dass der leibliche Vater die Beschwerdeführerin
betreuen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittels zweier
behördlicher "Sorgerechtsbescheinigungen" von 2017 und 2024 belegt
hat, dass der Vater die Beschwerdeführerin nie als sein Kind anerkannt hat und
kein rechtliches Kindesverhältnis besteht. Der Bescheinigung von 2017 kommt
insofern ein hoher Beweiswert zu, als dass die Mutter der Beschwerdeführerin
damals keinen Vorteil aus der Tatsache, dass der leibliche Vater in keiner
rechtlichen Beziehung zum Kind steht, ziehen konnte. Es ist nicht ersichtlich,
dass zwischen dem Kind und dem Vater je eine Beziehung gelebt wurde; die
Ausführungen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich konsistent und
glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz kann einzig aufgrund der schriftlichen
Antwort "guter Kontakt, weil es der Vater des gemeinsamen Kindes ist"
auf die an die Mutter gerichtete schriftliche Frage "in welchem Verhältnis
stehen Sie zum Kindsvater?" im Rahmen des Gesuchs der Mutter um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung nicht geschlossen werden, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Vater eine genügend enge Beziehung bestehen würde.
Eine Betreuung durch den Vater liegt deshalb nicht im Kindeswohl. Soweit
ersichtlich ist auch kein enges Verhältnis zur Familie des Vaters gegeben.
Schliesslich sind auch keine weiteren möglichen Betreuungspersonen ersichtlich
und die Angaben zu den Verwandten der Mutter sind in den gesamten Akten
konsistent.
4.2.4
Im Ergebnis ist
somit von einer relevanten Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland
auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren näheren Verwandten in
Thailand, welche sie in der Vergangenheit dort auch (mit)betreut hätten bzw. zu
welchen sie einen engen Bezug hat und die eine zumutbar erscheinende Betreuung gewährleisten
könnten. Nach dem Gesagten gebietet es das Kindeswohl, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz
betreut wird. Damit ist vorliegend ein wichtiger Grund für den verspäteten
Nachzug gegeben.
Auch
die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gemäss Akten erfüllt.
Umstände, die gegen einen Nachzug sprechen, sind nicht ersichtlich.
4.3
Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren (je einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. August
2025.
sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2025 werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.