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Entscheid

VB.2025.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00541

8. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26883)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00541

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

von A,

gesetzlich vertreten durch B,

diese vertreten durch RA G,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 2012 geborene

thailändische Staatsangehörige, stellte am 26. Juli 2024 ein Gesuch um

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer seit dem 26. Juli 2012

im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten und seit dem 21. November 2017 niederlassungsberechtigten

Mutter, B, geboren 1980, von Thailand.

Am 22. Januar 2025 wies das

Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch von A ab, da keine wichtigen Gründe

für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion am 5. August 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September

2025.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 9. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingaben vom 25. und 26. September

2025.

reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter,

welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ledige Kinder unter

achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf

Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Da die Mutter mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht verfügt, kann die Beschwerdeführerin sich sodann auch auf das

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) berufen.

2.2

Der Anspruch auf

Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von

fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von

zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3

lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses

zu laufen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2012 in Thailand geboren. Ihre

Mutter verfügt seit dem 26. Juli 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung.

Das am 26. Juli 2024 gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht

innerhalb der im November 2017 abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist.

2.4

Da das Gesuch der

Beschwerdeführerin nicht innert Frist erfolgt ist, ist ihr Nachzug nur möglich,

wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn

von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für

den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen. Der

historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4

AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht

vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht

davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,

dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)

Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die

familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über Fernkommunikationsmittel gelebt wurde und dies auch so weitergeführt

werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (zum Ganzen VGr, 18. April 2024, VB.2023.00616,

E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

Wichtige familiäre Gründe liegen

gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung

mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl

nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist

praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es

bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente.

Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären

Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin

notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine

sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den im Rahmen der

Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit

im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je

älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum

Ganzen VGr, 23. Oktober 2025, VB.2024.00647, E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Dabei geht es inhaltlich jedoch nicht darum, dass alternative

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach

der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug

erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes

in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber

dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng

erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 16. April 2018,

2C_591/2017, E. 2.2.2). Lässt

sich trotz gebührender Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand

feststellen, ob zumutbare Betreuungsmöglichkeiten bestehen, trägt die Behörde

die Folgen der Beweislosigkeit, da es sich hierbei um anspruchsausschliessende

Tatsachen handelt (vgl. BGr, 28. Mai 2019, 2C_586/2018, E. 2.9.1).

4.

4.1

Die Beziehung

zwischen der 13-jährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wird gelebt und

ist intakt. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerdeführerin

gemäss eigenen Angaben nach ihrer Einreise in die Schweiz am 8. Juli 2012

im November 2012 in Thailand zur Welt, da ihr damaliger Schweizer Ehemann das –

von einem anderen Mann stammende – Kind nicht akzeptiert habe. In der Folge

lebte sie die Beziehung zur Beschwerdeführerin mit regelmässigen Besuchen sowie

über Fernkommunikationsmittel. Die Gründe für den Verbleib der Tochter in

Thailand spielen jedoch vorliegend insofern keine Rolle, als die Mutter auch

nach der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann nicht baldmöglichst ein

Nachzugsgesuch gestellt hat.

4.2

Entscheidend und

zu prüfen ist somit, ob die veränderte Betreuungssituation in Thailand einen

wichtigen familiären Grund für die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Frist setzt.

4.2.1

Die

Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt mit den Grosseltern

mütterlicherseits sowie einer Cousine (geboren 1999) und einem Cousin (geboren

2000) zusammen in der Provinz D in Thailand. Die Grossmutter verstarb 2019.

Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren noch umstritten war, ob der Grossvater

wie von der Beschwerdeführerin behauptet die Betreuung aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr gewährleisten könne, ist dieser zwischenzeitlich, das heisst

2025, verstorben.

4.2.2

Die Vorinstanz

ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt

habe, dass die Cousine und der Cousin tatsächlich weggezogen seien und die

Beschwerdeführerin nicht (mehr) betreuen könnten. Die Beschwerdeführerin hat in

der Folge im Beschwerdeverfahren einen Mietvertrag für die Wohnung des Cousins

in C sowie eine Bestätigung des Vermieters der Cousine für deren Wohnung in der

Provinz E ins Recht gelegt. Ihre Ausführungen zum Wegzug von Cousine und

Cousin waren seit der Einreichung des Gesuchs konsistent und erscheinen

glaubhaft. Die neuen Wohnorte liegen beide rund 500 bis 600 Kilometer vom

Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt, womit eine Betreuung durch die Cousine

oder den Cousin nicht mehr möglich ist.

4.2.3

Soweit die

Vorinstanz darauf schliesst, dass der leibliche Vater die Beschwerdeführerin

betreuen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittels zweier

behördlicher "Sorgerechtsbescheinigungen" von 2017 und 2024 belegt

hat, dass der Vater die Beschwerdeführerin nie als sein Kind anerkannt hat und

kein rechtliches Kindesverhältnis besteht. Der Bescheinigung von 2017 kommt

insofern ein hoher Beweiswert zu, als dass die Mutter der Beschwerdeführerin

damals keinen Vorteil aus der Tatsache, dass der leibliche Vater in keiner

rechtlichen Beziehung zum Kind steht, ziehen konnte. Es ist nicht ersichtlich,

dass zwischen dem Kind und dem Vater je eine Beziehung gelebt wurde; die

Ausführungen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich konsistent und

glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz kann einzig aufgrund der schriftlichen

Antwort "guter Kontakt, weil es der Vater des gemeinsamen Kindes ist"

auf die an die Mutter gerichtete schriftliche Frage "in welchem Verhältnis

stehen Sie zum Kindsvater?" im Rahmen des Gesuchs der Mutter um Erteilung

der Niederlassungsbewilligung nicht geschlossen werden, dass zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Vater eine genügend enge Beziehung bestehen würde.

Eine Betreuung durch den Vater liegt deshalb nicht im Kindeswohl. Soweit

ersichtlich ist auch kein enges Verhältnis zur Familie des Vaters gegeben.

Schliesslich sind auch keine weiteren möglichen Betreuungspersonen ersichtlich

und die Angaben zu den Verwandten der Mutter sind in den gesamten Akten

konsistent.

4.2.4

Im Ergebnis ist

somit von einer relevanten Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland

auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren näheren Verwandten in

Thailand, welche sie in der Vergangenheit dort auch (mit)betreut hätten bzw. zu

welchen sie einen engen Bezug hat und die eine zumutbar erscheinende Betreuung gewährleisten

könnten. Nach dem Gesagten gebietet es das Kindeswohl, dass die

Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz

betreut wird. Damit ist vorliegend ein wichtiger Grund für den verspäteten

Nachzug gegeben.

Auch

die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gemäss Akten erfüllt.

Umstände, die gegen einen Nachzug sprechen, sind nicht ersichtlich.

4.3

Die Beschwerde ist

gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren (je einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. August

2025.

sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2025 werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.