VB.2025.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00542
17. Dezember 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26866)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00542
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug bzw. Kantonswechsel (2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C, geboren am 24. Juni
2009, ist kasachische Staatsangehörige. Ihr Vater, A, ist im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und arbeitet seit elf Jahren für
die D AG in F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde ihr im Rahmen
eines Familiennachzugsgesuchs eine Einreisebewilligung für die Schweiz erteilt.
Gemeinsam mit ihrer Mutter E und ihrem Halbbruder reiste C am 20. Oktober
2014 in die Schweiz ein. Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche zuletzt bis 23. September 2016 verlängert wurde. Nach der
Trennung der Eltern kehrte C mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder am 31. März
2016 nach Kasachstan zurück. Die Ehe A/E wurde am 27. April 2016 geschieden.
Am 5. November 2020 stellte A ein Familiennachzugsgesuch für C. Mit
Verfügung vom 6. April 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise
zum Verbleib beim Vater ab, weil die Frist für den Nachzug abgelaufen sei und
keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen
würden. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2023 stellte der Vater ein neues Gesuch
um Nachzug seiner Tochter. Das Migrationsamt wies das neue Gesuch am 3. August
2023 ab. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen
erhobenen Rekurs am 21. Dezember 2023 ebenfalls ab.
B. Dagegen gelangte A
am 1. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht. Im
Rahmen der Beschwerde reichte er eine Verfügung des Migrationsamts I vom
15. Januar 2024 ein, mit welcher C ein Visum zur Einreise in die Schweiz
ausgestellt wurde, um am Institut G eine gymnasiale Ausbildung zu
absolvieren. Am 29. Januar 2024 wurde C vom Kanton I eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 (VB.2024.00060) erwog das
Verwaltungsgericht, dass gewichtige Gründe, gemäss welchen die Mutter nicht
mehr für ihre Tochter sorgen könnte, nicht geltend gemacht worden seien.
Insbesondere stelle auch die Straffälligkeit des Stiefvaters keine wesentliche
neue Tatsache dar, welche die Betreuungssituation im Heimatland unzumutbar
erscheinen liesse. Somit habe sich die Sachlage im Vergleich zu den
Verhältnissen bei der Erstbeurteilung nicht in einer Art und Weise geändert,
dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht gekommen wäre. Damit
hätte das Migrationsamt auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April
2023 gar nicht eintreten dürfen und wäre von der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion nur noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Nach
dem Rekursentscheid habe sich die Sachlage jedoch massgeblich geändert, habe
doch der Kanton I der Tochter des Beschwerdeführers im Januar 2024 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der gymnasialen Ausbildung erteilt. Mit der
neu erteilten Bewilligung an die Tochter des Beschwerdeführers hätten sich die
Vorinstanzen noch nicht befassen können. Nachdem sich damit ein entscheidwesentliches
Novum ergeben habe, dränge sich eine materielle Neubeurteilung auf. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde daher teilweise gut und wies die Sache
aus prozessökonomischen Gründen zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück.
Dieses habe unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen, ob für das
Familiennachzugsgesuch nachträglich wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) vorliegen würden (neuer bewilligter, legaler Aufenthalt der Tochter
des Beschwerdeführers in der Schweiz) bzw. ob ihr der Kantonswechsel zum Zweck
der Familienzusammenführung im Kanton Zürich zu bewilligen sei bzw. ob die
Tochter allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erfülle.
C. Mit Schreiben vom
9. September 2024 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich A auf,
verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch zu
beantworten. Am 24. September 2024 nahm A Stellung. Mit Verfügung vom 8. November
2024 verweigerte das Migrationsamt C erneut die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli
2025.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. September
2025.
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,
der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich
aufzuheben. Entsprechend sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Tochter des Beschwerdeführers
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zwecks Verbleibs bei ihm zu
erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der im Kanton H
(recte: I) zwecks Ausbildung aufenthaltsberechtigten Tochter des Beschwerdeführers
den Kantonswechsel zu bewilligen und dieser im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung zu erteilen.
Während die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging
keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung verschafft der ausländischen Person grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf Familiennachzug (Art. 44 Abs. 1 AIG; siehe BGr, 18. Juni
2024, 2C_505/2023, E. 6.5.1). Hält sich eine ausländische Person seit mehr
als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, verfügt sie auf Grundlage von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Achtung des Privatlebens) in
der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGE 149 I 72 E. 2.1.2;
BGE 144 I 266 E. 3.9). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf
Familiennachzug, sofern die Voraussetzungen von Art. 44 und Art. 47
AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 und E. 6.2 = Pra 110
[2021] Nr. 36; BGr, 22. Februar 2024, 2C_314/2023, E. 5.1). Der
Beschwerdeführer, der sich seit 2014 rechtmässig in der Schweiz aufhält, kann
sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug berufen.
2.2
Mit Verfügung vom
6.
April 2021 wurde das vormalige Gesuch um Nachzug von C
rechtskräftig abgewiesen. Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig
entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 20. August
2025, VB.2025.00156, E. 3.1 mit Hinweisen [noch nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]). Bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 29. Mai 2024
(VB.2024.00060) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der mittlerweile im Kanton I
gestattete Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers ein Novum darstelle,
welches eine neue Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 5. April 2023
gebiete. Auf das Gesuch um Wiedererwägung war damit aufgrund der Änderung der
Sachlage einzutreten.
3.
Vor Verwaltungsgericht ist nur noch
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug seiner Tochter im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG geltend machen kann.
3.1
Wichtige familiäre
Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben, wenn das Kindswohl nur
durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer
Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im
Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3; BGr, 18. November
2021, 2C_513/2021, E. 3.4.1, auch zum Folgenden). Für den Nachzug eines Kindes
in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt
und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1;
BGE 136 II 497 E. 4.3). Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die
Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann (BGE 137 I 284 E. 2.3.1; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00495, E. 3.5).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers
die Ausnahme zu bleiben: Denn die Fristenregelung von Art. 47 AIG
bezweckt, die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und
insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen
diese u. a. eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz
geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7;
BGE 133 II 6 E. 5.4). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine
Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben
zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Dennoch ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw.
Art. 75 VZAE) praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt
wird (BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1 m. w. H.). Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person
nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der
Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je
älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 5. September 2025, 2C_603/2024, E. 3.2).
3.2
Die Vorinstanz
beschränkte ihre Prüfung darauf, ob im neu bewilligten legalen Aufenthalt von C
in der Schweiz ein nachträglich wichtiger familiärer Grund für den
Familiennachzug zu erblicken sei. Diesbezüglich könne der Wunsch der Tochter,
aufgrund ihres engen Verhältnisses zum Beschwerdeführer nicht nur die
Wochenenden bei ihm verbringen zu können, sondern auch unter der Woche bei ihm
Wohnung zu nehmen, nachvollzogen werden. Auch dürfte eine solche
Betreuungslösung in der Regel im Interesse des Kinds liegen. Indes könne von
einer Gefährdung des Kindswohls im Fall eines Verbleibs von C im Internat,
wo sie voraussichtlich bis zum Abschluss ihrer rund vierjährigen Ausbildung im Juli
2027.
die Schule besuchen werde und dann voraussichtlich nach Kasachstan
zurückkehre, nicht die Rede sein. Sodann habe das Anliegen, C eine angemessene
Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen, verwirklicht werden können, auch
wenn dies in Bezug auf das Familienleben nur die "zweitbeste Lösung"
darstelle und der Familiennachzug und die Haushaltsgemeinschaft das bevorzugte
Ziel sei. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
seien daher zu verneinen. Die Verweigerung des Familiennachzugs dürfe aber mit
Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht zu einem
unverhältnismässigen Eingriff in das Familienleben führen. Müsse eine
ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden
sei, das Land verlassen oder werde einer ausländischen Person der Aufenthalt im
Familiennachzug verweigert, so hätten dies ihre Angehörigen grundsätzlich
hinzunehmen, wenn es diesen ohne Schwierigkeiten möglich sei, zu ihr
auszureisen. Ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die Schweiz zu
verlassen, um mit seiner Tochter zusammenzuleben, brauche vorliegend nicht
geprüft zu werden: C halte sich ja bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken in der Schweiz auf und verbringe bereits heute das
Wochenende und die Schulferien mit ihrem Vater. Zudem würde mit der beantragten
Zusammenführung ein Statuswechsel zu einer regulären B-Bewilligung zu einer
markanten rechtlichen Besserstellung im Hinblick auf einen längerfristigen
Aufenthalt von C in der Schweiz einhergehen. Nachdem sich die Eltern von C
2016.
getrennt hätten und die Tochter mit ihrer Mutter nach Kasachstan
zurückgekehrt sei, sei das heute geltend gemachte enge Verhältnis zwischen
Vater und Tochter sowie deren vorgebrachte gute Integration in der Schweiz nach
mehrfach abgelehntem Familiennachzugsgesuch sodann überhaupt erst durch die
Zulassung von C zum Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht worden. Eine auf
diese Weise zustande gekommene Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C
zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich würde de facto auf eine Umgehung der
ordentlichen Familiennachzugsvorschriften hinauslaufen, was stossend erscheine.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter an einem
Zusammenleben im Kanton Zürich vermöchten das öffentliche Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung nicht aufzuwiegen.
3.3
Im Rahmen ihres ausländerrechtlich
bewilligten Ausbildungsaufenthalts im Kanton I lebt die Tochter des Beschwerdeführers
seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Im Gegensatz zum ursprünglich zu
beurteilenden Sachverhalt hat sich der Lebensmittelpunkt von C in der
Zwischenzeit von der Mutter zum Vater in die Schweiz verlagert: Es blieb
unbestritten, dass der Vater seine Tochter jede Woche am Freitagmittag im
Institut G abholt und sie am Sonntagabend um 21.00 Uhr wieder ins
Institutsinternat in I zurückbringt. Auch sämtliche Schulferien hat sie mit
ihrem Vater verbracht und lediglich eine Woche mit ihrem Vater die Mutter in
Kasachstan besucht. Es trifft zwar zu, dass das enge Verhältnis von Vater und
Tochter erst mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton I
möglich wurde. Dass der Beschwerdeführer eine legale Möglichkeit, um seiner
Tochter die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, genutzt hat, nachdem dem
Familiennachzugsgesuch kein Erfolg beschieden war, kann ihm nicht zum Vorwurf
gereichen: Eine Umgehung der Familiennachzugsvorschriften ist darin nicht zu
erblicken. Im Gegensatz zu Situationen, in welchen eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse einzig Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen
Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kindes in die Schweiz ist (vgl. BGr,
18.
November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.4) und die Behörden vor ein "fait
accompli" gestellt werden (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_200/2021, E. 4.2),
hat sich die Tochter des Beschwerdeführers stets legal in der Schweiz
aufgehalten. In diesem Spezialfall rechtfertigt es sich auch, allfällige
Integrationsleistungen ihrerseits zu berücksichtigen (vgl. aber auch VGr, 2. März
2023, VB.2022.00117, E. 4.4, in welchem Urteil "achtenswerte
Integrationserfolge" der Kinder auch im Rahmen eines nicht bewilligten
Aufenthalts berücksichtigt wurden). Dies steht im Einklang mit der Absicht des historischen
Gesetzgebers, mit dem Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG die Integration
durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1).
3.4
Mit Bezug auf die
sprachliche Integration ist festzuhalten, dass der Unterricht im Institut G,
welches C besucht, in englischer Sprache abgehalten wird. C besucht indes den
Kurs Deutsch als Zweitsprache, welchen sie im zweiten Semester mit einer Note von
5,5 (Maximalnote 7) abschloss. Zusätzlich besuchte C Förder- und
Verstärkungsunterricht in Deutsch bei der Deutschlehrerin J (siehe
Bestätigung der letzteren vom 11. September 2024). Mittlerweile bzw. im
heute vierten Semester dürften sich die Deutschkenntnisse daher noch einmal
verbessert haben. Aufgrund ihrer schulischen Leistungen (zwischen 5,5 und 5,99
[von Maximalnote 7]) wurde C im Juli 2024 mit "Honours" des Instituts G
ausgezeichnet. Nebst dem internationalen Umfeld an der Schule pflegt die
Tochter des Beschwerdeführers eine langjährige Freundschaft mit K, wohnhaft in L,
und verschiedene Kontakte zum schweizerischen Umfeld ihres Vaters. Dass sie mit
den schweizerischen Gepflogenheiten bekannt ist, ist nicht zuletzt auch dem
Umstand geschuldet, dass sich C bereits im Alter zwischen fünf und sechseinhalb
Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat. Nach
ihrer Rückkehr nach Kasachstan besuchte sie ihren Vater regelmässig in der
Schweiz. Anlässlich dieser Besuche traf sie regelmässig K. Die Mädchen sahen
sich somit bereits vor der Einreise zur Ausbildung von C regelmässig u. a. beim Beschwerdeführer zu Hause in M, zum Skifahren in N
oder zu einem Pony-Camp in O (siehe Empfehlungsschreiben P und Q vom 14. Mai
2023). In schulischer Hinsicht beabsichtigt C weiterhin, das Institut G zu
besuchen, allerdings nicht mehr im Internat, sondern als Externe. Dass die
Tochter des Beschwerdeführers keine öffentliche Schule besucht, sondern eine
englischsprachige International School wirkt sich grundsätzlich erschwerend auf
die Integration im deutschen Sprachraum des Kantons Zürich aus (vgl. VGr,
15.
Juli 2015, VB.2015.00299, E. 3.6). Im Licht der insgesamt bereits
fortgeschrittenen Integration der Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz
und der weiter zu erwartenden Festigung ihrer Deutschkenntnisse wird bei
Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs dem Anliegen des Gesetzgebers, die
Integration von nachzuziehenden Kindern rasch zu fördern, Genüge getan. Zwar
kommt eine Rückversetzung von C nach Kasachstan derzeit nicht infrage und
könnte sie sich auch weiterhin mit ihrer Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken im Kanton I aufhalten. Gestützt auf den bereits fast
zweijährigen bewilligten Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der
Schweiz und ihrer Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht und dem
jahrzehntelangen Aufenthalt des Vaters in der Schweiz vermag das öffentliche
Interesse, die Einwanderung zu beschränken, in diesem speziellen Fall das
private Interesse von Vater und Tochter, hier in gemeinsamem Haushalt
zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Tochter des Beschwerdeführers würde sich unter
den gegebenen Umständen als unverhältnismässig erweisen (vgl. auch VGr, 2. März
2023, VB.2022.00117, E. 4.4). Da auch die übrigen Kriterien von Art. 44
AIG unbestrittenermassen erfüllt sind, ist der Tochter des Beschwerdeführers
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Auf das
Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei der Tochter des Beschwerdeführers
der Kantonswechsel zu bewilligen, unter Beibehaltung ihres bisherigen
Aufenthaltszwecks als Ausbildungsbewilligung, muss daher nicht weiter
eingegangen werden.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
4.2
Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit betreffend die Tochter des Beschwerdeführers
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Migrationsamts vom 8. November 2024 sowie der Entscheid der
Rekursabteilung vom 4. Juli 2025 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, C eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich zu erteilen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) das Amt für Migration des Kantons I (zur Kenntnisnahme).