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Entscheid

VB.2025.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00542

17. Dezember 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26866)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00542

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug bzw. Kantonswechsel (2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C, geboren am 24. Juni

2009, ist kasachische Staatsangehörige. Ihr Vater, A, ist im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und arbeitet seit elf Jahren für

die D AG in F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde ihr im Rahmen

eines Familiennachzugsgesuchs eine Einreisebewilligung für die Schweiz erteilt.

Gemeinsam mit ihrer Mutter E und ihrem Halbbruder reiste C am 20. Oktober

2014 in die Schweiz ein. Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt, welche zuletzt bis 23. September 2016 verlängert wurde. Nach der

Trennung der Eltern kehrte C mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder am 31. März

2016 nach Kasachstan zurück. Die Ehe A/E wurde am 27. April 2016 geschieden.

Am 5. November 2020 stellte A ein Familiennachzugsgesuch für C. Mit

Verfügung vom 6. April 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise

zum Verbleib beim Vater ab, weil die Frist für den Nachzug abgelaufen sei und

keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen

würden. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2023 stellte der Vater ein neues Gesuch

um Nachzug seiner Tochter. Das Migrationsamt wies das neue Gesuch am 3. August

2023 ab. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen

erhobenen Rekurs am 21. Dezember 2023 ebenfalls ab.

B. Dagegen gelangte A

am 1. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht. Im

Rahmen der Beschwerde reichte er eine Verfügung des Migrationsamts I vom

15. Januar 2024 ein, mit welcher C ein Visum zur Einreise in die Schweiz

ausgestellt wurde, um am Institut G eine gymnasiale Ausbildung zu

absolvieren. Am 29. Januar 2024 wurde C vom Kanton I eine

Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 (VB.2024.00060) erwog das

Verwaltungsgericht, dass gewichtige Gründe, gemäss welchen die Mutter nicht

mehr für ihre Tochter sorgen könnte, nicht geltend gemacht worden seien.

Insbesondere stelle auch die Straffälligkeit des Stiefvaters keine wesentliche

neue Tatsache dar, welche die Betreuungssituation im Heimatland unzumutbar

erscheinen liesse. Somit habe sich die Sachlage im Vergleich zu den

Verhältnissen bei der Erstbeurteilung nicht in einer Art und Weise geändert,

dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht gekommen wäre. Damit

hätte das Migrationsamt auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April

2023 gar nicht eintreten dürfen und wäre von der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion nur noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Nach

dem Rekursentscheid habe sich die Sachlage jedoch massgeblich geändert, habe

doch der Kanton I der Tochter des Beschwerdeführers im Januar 2024 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der gymnasialen Ausbildung erteilt. Mit der

neu erteilten Bewilligung an die Tochter des Beschwerdeführers hätten sich die

Vorinstanzen noch nicht befassen können. Nachdem sich damit ein entscheidwesentliches

Novum ergeben habe, dränge sich eine materielle Neubeurteilung auf. Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde daher teilweise gut und wies die Sache

aus prozessökonomischen Gründen zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück.

Dieses habe unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen, ob für das

Familiennachzugsgesuch nachträglich wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG) vorliegen würden (neuer bewilligter, legaler Aufenthalt der Tochter

des Beschwerdeführers in der Schweiz) bzw. ob ihr der Kantonswechsel zum Zweck

der Familienzusammenführung im Kanton Zürich zu bewilligen sei bzw. ob die

Tochter allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erfülle.

C. Mit Schreiben vom

9. September 2024 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich A auf,

verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch zu

beantworten. Am 24. September 2024 nahm A Stellung. Mit Verfügung vom 8. November

2024 verweigerte das Migrationsamt C erneut die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli

2025.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. September

2025.

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,

der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich

aufzuheben. Entsprechend sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Tochter des Beschwerdeführers

eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zwecks Verbleibs bei ihm zu

erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der im Kanton H

(recte: I) zwecks Ausbildung aufenthaltsberechtigten Tochter des Beschwerdeführers

den Kantonswechsel zu bewilligen und dieser im Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung zu erteilen.

Während die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging

keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung verschafft der ausländischen Person grundsätzlich keinen

Rechtsanspruch auf Familiennachzug (Art. 44 Abs. 1 AIG; siehe BGr, 18. Juni

2024, 2C_505/2023, E. 6.5.1). Hält sich eine ausländische Person seit mehr

als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, verfügt sie auf Grundlage von Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Achtung des Privatlebens) in

der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGE 149 I 72 E. 2.1.2;

BGE 144 I 266 E. 3.9). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf

Familiennachzug, sofern die Voraussetzungen von Art. 44 und Art. 47

AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 und E. 6.2 = Pra 110

[2021] Nr. 36; BGr, 22. Februar 2024, 2C_314/2023, E. 5.1). Der

Beschwerdeführer, der sich seit 2014 rechtmässig in der Schweiz aufhält, kann

sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug berufen.

2.2

Mit Verfügung vom

6.

April 2021 wurde das vormalige Gesuch um Nachzug von C

rechtskräftig abgewiesen. Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig

entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu

dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 20. August

2025, VB.2025.00156, E. 3.1 mit Hinweisen [noch nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]). Bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 29. Mai 2024

(VB.2024.00060) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der mittlerweile im Kanton I

gestattete Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers ein Novum darstelle,

welches eine neue Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 5. April 2023

gebiete. Auf das Gesuch um Wiedererwägung war damit aufgrund der Änderung der

Sachlage einzutreten.

3.

Vor Verwaltungsgericht ist nur noch

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug seiner Tochter im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG geltend machen kann.

3.1

Wichtige familiäre

Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben, wenn das Kindswohl nur

durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der

Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht

ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer

Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im

Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3; BGr, 18. November

2021, 2C_513/2021, E. 3.4.1, auch zum Folgenden). Für den Nachzug eines Kindes

in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt

und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1;

BGE 136 II 497 E. 4.3). Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die

Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann (BGE 137 I 284 E. 2.3.1; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00495, E. 3.5).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers

die Ausnahme zu bleiben: Denn die Fristenregelung von Art. 47 AIG

bezweckt, die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und

insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen

diese u. a. eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz

geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7;

BGE 133 II 6 E. 5.4). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine

Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben

zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (BGr, 25. August

2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Dennoch ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw.

Art. 75 VZAE) praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt

wird (BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1 m. w. H.). Ein wichtiger Grund

liegt vor, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland

beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person

nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der

Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je

älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 5. September 2025, 2C_603/2024, E. 3.2).

3.2

Die Vorinstanz

beschränkte ihre Prüfung darauf, ob im neu bewilligten legalen Aufenthalt von C

in der Schweiz ein nachträglich wichtiger familiärer Grund für den

Familiennachzug zu erblicken sei. Diesbezüglich könne der Wunsch der Tochter,

aufgrund ihres engen Verhältnisses zum Beschwerdeführer nicht nur die

Wochenenden bei ihm verbringen zu können, sondern auch unter der Woche bei ihm

Wohnung zu nehmen, nachvollzogen werden. Auch dürfte eine solche

Betreuungslösung in der Regel im Interesse des Kinds liegen. Indes könne von

einer Gefährdung des Kindswohls im Fall eines Verbleibs von C im Internat,

wo sie voraussichtlich bis zum Abschluss ihrer rund vierjährigen Ausbildung im Juli

2027.

die Schule besuchen werde und dann voraussichtlich nach Kasachstan

zurückkehre, nicht die Rede sein. Sodann habe das Anliegen, C eine angemessene

Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen, verwirklicht werden können, auch

wenn dies in Bezug auf das Familienleben nur die "zweitbeste Lösung"

darstelle und der Familiennachzug und die Haushaltsgemeinschaft das bevorzugte

Ziel sei. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

seien daher zu verneinen. Die Verweigerung des Familiennachzugs dürfe aber mit

Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht zu einem

unverhältnismässigen Eingriff in das Familienleben führen. Müsse eine

ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden

sei, das Land verlassen oder werde einer ausländischen Person der Aufenthalt im

Familiennachzug verweigert, so hätten dies ihre Angehörigen grundsätzlich

hinzunehmen, wenn es diesen ohne Schwierigkeiten möglich sei, zu ihr

auszureisen. Ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die Schweiz zu

verlassen, um mit seiner Tochter zusammenzuleben, brauche vorliegend nicht

geprüft zu werden: C halte sich ja bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken in der Schweiz auf und verbringe bereits heute das

Wochenende und die Schulferien mit ihrem Vater. Zudem würde mit der beantragten

Zusammenführung ein Statuswechsel zu einer regulären B-Bewilligung zu einer

markanten rechtlichen Besserstellung im Hinblick auf einen längerfristigen

Aufenthalt von C in der Schweiz einhergehen. Nachdem sich die Eltern von C

2016.

getrennt hätten und die Tochter mit ihrer Mutter nach Kasachstan

zurückgekehrt sei, sei das heute geltend gemachte enge Verhältnis zwischen

Vater und Tochter sowie deren vorgebrachte gute Integration in der Schweiz nach

mehrfach abgelehntem Familiennachzugsgesuch sodann überhaupt erst durch die

Zulassung von C zum Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht worden. Eine auf

diese Weise zustande gekommene Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C

zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich würde de facto auf eine Umgehung der

ordentlichen Familiennachzugsvorschriften hinauslaufen, was stossend erscheine.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter an einem

Zusammenleben im Kanton Zürich vermöchten das öffentliche Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung nicht aufzuwiegen.

3.3

Im Rahmen ihres ausländerrechtlich

bewilligten Ausbildungsaufenthalts im Kanton I lebt die Tochter des Beschwerdeführers

seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Im Gegensatz zum ursprünglich zu

beurteilenden Sachverhalt hat sich der Lebensmittelpunkt von C in der

Zwischenzeit von der Mutter zum Vater in die Schweiz verlagert: Es blieb

unbestritten, dass der Vater seine Tochter jede Woche am Freitagmittag im

Institut G abholt und sie am Sonntagabend um 21.00 Uhr wieder ins

Institutsinternat in I zurückbringt. Auch sämtliche Schulferien hat sie mit

ihrem Vater verbracht und lediglich eine Woche mit ihrem Vater die Mutter in

Kasachstan besucht. Es trifft zwar zu, dass das enge Verhältnis von Vater und

Tochter erst mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton I

möglich wurde. Dass der Beschwerdeführer eine legale Möglichkeit, um seiner

Tochter die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, genutzt hat, nachdem dem

Familiennachzugsgesuch kein Erfolg beschieden war, kann ihm nicht zum Vorwurf

gereichen: Eine Umgehung der Familiennachzugsvorschriften ist darin nicht zu

erblicken. Im Gegensatz zu Situationen, in welchen eine Änderung der

Betreuungsverhältnisse einzig Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen

Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kindes in die Schweiz ist (vgl. BGr,

18.

November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.4) und die Behörden vor ein "fait

accompli" gestellt werden (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_200/2021, E. 4.2),

hat sich die Tochter des Beschwerdeführers stets legal in der Schweiz

aufgehalten. In diesem Spezialfall rechtfertigt es sich auch, allfällige

Integrationsleistungen ihrerseits zu berücksichtigen (vgl. aber auch VGr, 2. März

2023, VB.2022.00117, E. 4.4, in welchem Urteil "achtenswerte

Integrationserfolge" der Kinder auch im Rahmen eines nicht bewilligten

Aufenthalts berücksichtigt wurden). Dies steht im Einklang mit der Absicht des historischen

Gesetzgebers, mit dem Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG die Integration

durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1).

3.4

Mit Bezug auf die

sprachliche Integration ist festzuhalten, dass der Unterricht im Institut G,

welches C besucht, in englischer Sprache abgehalten wird. C besucht indes den

Kurs Deutsch als Zweitsprache, welchen sie im zweiten Semester mit einer Note von

5,5 (Maximalnote 7) abschloss. Zusätzlich besuchte C Förder- und

Verstärkungsunterricht in Deutsch bei der Deutschlehrerin J (siehe

Bestätigung der letzteren vom 11. September 2024). Mittlerweile bzw. im

heute vierten Semester dürften sich die Deutschkenntnisse daher noch einmal

verbessert haben. Aufgrund ihrer schulischen Leistungen (zwischen 5,5 und 5,99

[von Maximalnote 7]) wurde C im Juli 2024 mit "Honours" des Instituts G

ausgezeichnet. Nebst dem internationalen Umfeld an der Schule pflegt die

Tochter des Beschwerdeführers eine langjährige Freundschaft mit K, wohnhaft in L,

und verschiedene Kontakte zum schweizerischen Umfeld ihres Vaters. Dass sie mit

den schweizerischen Gepflogenheiten bekannt ist, ist nicht zuletzt auch dem

Umstand geschuldet, dass sich C bereits im Alter zwischen fünf und sechseinhalb

Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat. Nach

ihrer Rückkehr nach Kasachstan besuchte sie ihren Vater regelmässig in der

Schweiz. Anlässlich dieser Besuche traf sie regelmässig K. Die Mädchen sahen

sich somit bereits vor der Einreise zur Ausbildung von C regelmässig u. a. beim Beschwerdeführer zu Hause in M, zum Skifahren in N

oder zu einem Pony-Camp in O (siehe Empfehlungsschreiben P und Q vom 14. Mai

2023). In schulischer Hinsicht beabsichtigt C weiterhin, das Institut G zu

besuchen, allerdings nicht mehr im Internat, sondern als Externe. Dass die

Tochter des Beschwerdeführers keine öffentliche Schule besucht, sondern eine

englischsprachige International School wirkt sich grundsätzlich erschwerend auf

die Integration im deutschen Sprachraum des Kantons Zürich aus (vgl. VGr,

15.

Juli 2015, VB.2015.00299, E. 3.6). Im Licht der insgesamt bereits

fortgeschrittenen Integration der Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz

und der weiter zu erwartenden Festigung ihrer Deutschkenntnisse wird bei

Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs dem Anliegen des Gesetzgebers, die

Integration von nachzuziehenden Kindern rasch zu fördern, Genüge getan. Zwar

kommt eine Rückversetzung von C nach Kasachstan derzeit nicht infrage und

könnte sie sich auch weiterhin mit ihrer Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken im Kanton I aufhalten. Gestützt auf den bereits fast

zweijährigen bewilligten Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der

Schweiz und ihrer Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht und dem

jahrzehntelangen Aufenthalt des Vaters in der Schweiz vermag das öffentliche

Interesse, die Einwanderung zu beschränken, in diesem speziellen Fall das

private Interesse von Vater und Tochter, hier in gemeinsamem Haushalt

zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung an die Tochter des Beschwerdeführers würde sich unter

den gegebenen Umständen als unverhältnismässig erweisen (vgl. auch VGr, 2. März

2023, VB.2022.00117, E. 4.4). Da auch die übrigen Kriterien von Art. 44

AIG unbestrittenermassen erfüllt sind, ist der Tochter des Beschwerdeführers

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Auf das

Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei der Tochter des Beschwerdeführers

der Kantonswechsel zu bewilligen, unter Beibehaltung ihres bisherigen

Aufenthaltszwecks als Ausbildungsbewilligung, muss daher nicht weiter

eingegangen werden.

Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese

wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

4.2

Die

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit betreffend die Tochter des Beschwerdeführers

ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Migrationsamts vom 8. November 2024 sowie der Entscheid der

Rekursabteilung vom 4. Juli 2025 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, C eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich zu erteilen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) das Amt für Migration des Kantons I (zur Kenntnisnahme).