VB.2025.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00547
1. Oktober 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26638)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00547
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250183-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
29. Juli 2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) in Ausschaffungshaft
genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
bestätigte die Haftanordnung am 7. August 2025 und bewilligte die Haft bis
am 5. November 2025.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. September 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm
sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
10.
September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte
am 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September
2025.
hielt A unverändert an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juli 2019 um
Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am
6.
September 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es
verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz
bis am 24. September 2019 zu verlassen. Dieser ablehnende
Asylentscheid erwuchs am 18. September 2019 unangefochten in Rechtskraft.
Am 11. September 2019 tauchte der Beschwerdeführer erstmals unter und
wurde am 30. September 2020 von Frankreich in die Schweiz überstellt. Vom
14.
September 2021 bis zum 16. November 2021 war der Beschwerdeführer
abermals untergetaucht. Am 7. Oktober 2022 wurde er für einen Monat in
Durchsetzungshaft versetzt und wurde gleichentags das erste Ausreisegespräch
geführt. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge um zwei Monate verlängert,
welcher Entscheid durch das Verwaltungsgericht des Kantons E mit Entscheid vom 4. Januar
2023.
aufgehoben wurde. Nach einem bis 31. März 2023 dauernden Strafvollzug
war der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 erneut untergetaucht, bis er
am 7. Juni 2024 festgenommen und in Haft versetzt wurde.
Das SEM informierte am 6. Dezember 2024 das
zuständige Migrationsamt des Kantons E, dass der Beschwerdeführer durch das
algerische Generalkonsulat als A, geboren 1993 in C, D, Algerien identifiziert worden
war. Mit Urteil vom 26. März 2025 erkannte das Bezirksgericht Winterthur
den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung für
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21
Monaten, wovon bereits 293 Tage durch Haft erstanden waren. Überdies
verwies es den heutigen Beschwerdeführer für acht Jahre des Landes. Die
Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich verfügten am 14. Juli 2025 die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 6. August 2025, worauf das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juli 2025 gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 1 AIG Ausschaffungshaft anordnete.
Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) wurde
zunächst auf den 26. Juni 2025 angesetzt, wobei der Beschwerdeführer als
Reservekandidat gelistet war. Am 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer
am konsularischen Ausreisegespräch teil, zu dem er polizeilich vorgeführt
wurde. Mit Meldung vom 9. September 2025 informierte das SEM das
Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die algerischen Behörden die formelle Bestätigung
erteilt hätten, dass ein Ersatzreisepapier (Laissez-passer) ausgestellt werde
und der Flug geplant werden könne. Die Fluganmeldung erfolgte am
11.
September 2025 für einen Flug im Zeitraum zwischen 24. Oktober
2025.
und 4. November 2025.
3.
3.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen
den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem
ist mit dem Strafurteil vom 26. März 2025 unbestrittenermassen
ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. b und h AIG gegeben (mehrfacher
Diebstahl, versuchter Diebstahl sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 76
Abs. 4 AIG; das Verfahren sei durch die Behörden nicht vorangetrieben
worden. Die Angemessenheit der Haft sei aufgrund der eklatanten Verletzung des
Beschleunigungsgebots grundsätzlich in Frage gestellt. Darin liege ein
Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG.
3.3.2
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren
mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der
Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht
untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr,
9.
Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde
(Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). Befindet sich die weggewiesene Person in Untersuchungshaft
oder im Strafvollzug, so sind – bei klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage –
die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung soweit möglich bereits vor der
Entlassung einzuleiten, damit die betroffene Person nicht mehr unnötig oder
unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1).
3.3.3
Die gerügte lange Verfahrensdauer geht massgeblich auf das unkooperative
Verhalten des Beschwerdeführers und dessen wiederholtes Untertauchen zurück.
Den angesetzten Ausreisegesprächen blieb der Beschwerdeführer wiederholt fern.
Die Verzögerungen bei der Rückkehrunterstützung und der Identifikation des
Beschwerdeführers hat dieser ebenfalls selbst verursacht. Das zuständige
Migrationsamt des Kantons E ersuchte das SEM am 28. November 2022 um
Unterstützung beim Vollzug gemäss Art. 71 AIG. Soweit der Beschwerdeführer
die Untätigkeit des Migrationsamts des Kantons E nach der Aufhebung der
Durchsetzungshaft moniert, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer
untergetaucht war. Ab seiner Festnahme am 7. Juni 2024 trieben die
Migrationsbehörden von Bund und Kanton das Verfahren stetig voran. Am
20.
Juni 2024 teilte das SEM mit, die Identifizierungsanfrage werde
erneuert. Die Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen
Behörden bestätigte das SEM den kantonalen Behörden am 6. Dezember 2024
und somit noch während sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. in
Sicherheitshaft (ab 10. Dezember 2024) befand. Die damals zuständige Mitarbeiterin
des Migrationsamts E erkundigte sich sowohl vor als auch nach erfolgter
Identifikation des Beschwerdeführers wiederholt bei der für das Strafverfahren
zuständigen Staatsanwaltschaft Winterthur und Umgebung bzw. der
Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamts der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich nach dem Verfahrensstand, um die erforderlichen Gespräche der
Rückkehrberatung anzusetzen. Dass während der Untersuchungshaft mit dem
entsprechend strengen Haftregime (vgl. Art. 235 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 [StPO]) keine Besuche stattfanden, ist entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 19. Juni
2025.
teilte das SEM dem Beschwerdegegner mit, dass der heutige Beschwerdeführer
vom algerischen Generalkonsulat in Genf als Reservekandidat für das
konsularische Ausreisegespräch vom 26. Juni 2025 vorgesehen sei. Den Akten
lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer an diesem Datum nicht
am Counselling teilnehmen konnte und ob er überhaupt zugeführt wurde. Dies ist
jedoch – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht massgebend für
die Bemühungen der Behörden, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Am
21.
Juli 2025 informierte das SEM den Beschwerdegegner, dass am 28. August
2025.
die nächsten Counsellings von algerischen Staatsangehörigen stattfänden
und dass die Kandidaten mit der höchsten Priorität gemeldet werden sollen. Der
Beschwerdegegner meldete den heutigen Beschwerdeführer dem SEM am 28. Juli
2025.
wiederum als Reservekandidaten. Am 7. August 2025 bestätigte das SEM
den Beschwerdeführer als Reservekandidaten für das konsularische
Ausreisegespräch vom 28. August 2025. Tags darauf bestätigte der
Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer polizeilich zugeführt werde. Die
Teilnahme am Counselling bestätigte das SEM mit Schreiben vom 9. September
2025.
an den Beschwerdegegner und informierte diesen über die formelle
Bestätigung der algerischen Behörden, dass ein Ersatzreisepapier
(Laissez-passer) ausgestellt werde und dass ein Flug geplant werden könne. Der
Beschwerdegegner meldete den Beschwerdeführer am 11. September 2025 für
einen Flug nach Algerien im bevorzugten Zeitfenster 24. Oktober 2025 bis 4. November
2025.
an.
3.3.4
Aus diesem Ablauf geht hervor, dass die jeweils zuständigen Behörden des
Bundes und der Kantone das Verfahren zum Vollzug der Wegweisung stetig
vorantrieben, solange der Beschwerdeführer nicht untergetaucht war. Die
Identifikation wurde wenige Tage nach der Inhaftierung erneut in die Wege
geleitet und erfolgte noch während sich der Beschwerdeführer in
Untersuchungshaft befand. Der erste Termin für das Counselling wurde bereits
vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug angesetzt. Dass der
Beschwerdeführer an diesem ersten Termin nicht mit den algerischen Behörden
sprechen konnte, bewirkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots;
insbesondere da der Beschwerdeführer für die nächsten konsularischen
Ausreisegespräche unmittelbar wieder angemeldet wurde. Die zuständigen Behörden
waren bereits während des Strafvollzugs aktiv und unternahmen die
erforderlichen Schritte im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung. Die
Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. Seit der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt wurde, ist das Verfahren sodann
schnell und zielgerichtet vorangetrieben worden. Kurz nach der Meldung über das
Ergebnis des Counsellings meldete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für
einen Flug nach Algerien an. Eine Untätigkeit der zuständigen Behörden ist
somit keineswegs erstellt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach
Art. 76 Abs. 4 AIG ist nicht auszumachen.
3.4
3.4.1
Soweit der Beschwerdeführer die Aktenführung durch den Beschwerdegegner
moniert und geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, welche Schritte zur
Vorbereitung der Ausschaffung unternommen worden seien, rügt er implizit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.4.2
Beim als "Polizeirapport/Ermittlungsbericht: Counseling"
akturierten Rapport, datierend vom 19. August 2025, gedruckt am
29.
August 2025, handelt es sich lediglich um einen erneuten,
unveränderten Ausdruck des als "Schlussbericht/Vollzugsbericht"
verzeichneten Aktorums vom 19. August 2025. Daraus gehen – wie der
Beschwerdeführer richtigerweise festhält – keine Ergebnisse oder Erkenntnisse
über den Ablauf der polizeilichen Zuführung bzw. des Counsellings hervor.
Die Ergebnisse des Counsellings vom 28. August 2025, die massgeblich von
der Bearbeitung durch die algerischen Behörden abhingen, sind dem Migrationsamt
am 9. September 2025 mitgeteilt und in die Akten aufgenommen worden.
Dieser Bericht ist zwölf Tage nach dem Counselling und einen Tag nach der
Beschwerdeerhebung beim Beschwerdegegner eingetroffen. Das Ergebnis des
Counsellings ist nach dessen Eintreffen in den Akten dokumentiert; damit ist
der Beschwerdegegner seinen Aktenführungspflichten durchaus hinreichend
nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte sich sodann im Rahmen seiner Replik
zum Ergebnis des Counsellings äussern. Damit ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs eingetreten.
3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, ein baldiger Vollzug sei nicht absehbar
und vorliegend auch nicht möglich.
3.5.2
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu
erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz
der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die
Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der
Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar
erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse
Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen).
3.5.3
Die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
vermögen keine Transportunfähigkeit zu begründen. Die medizinische
Grundversorgung im Gefängnis ist gewährleistet, was auch aus dem eingereichten
medizinischen Verlaufsprotokoll hervorgeht. Dem Beschwerdeführer wurde durch
den zuständigen Arzt inzwischen ein "fit to travel" attestiert.
3.5.4
Weiter ist die Absehbarkeit des Vollzugs nicht bloss theoretischer Natur.
Nachdem die Identifikation erfolgt war, das konsularische Ausreisegespräch
stattgefunden hatte und die algerischen Behörden die Ausstellung des
Laissez-passer zugesagt hatten, ist inzwischen die Fluganmeldung für den
Zeitraum vom 24. Oktober bis 4. November 2025 erfolgt. Der Vollzug
ist daher in sehr naher Zukunft zu erwarten und somit absehbar. Ferner bestehen
keine Anzeichen, dass Algerien sich grundsätzlich weigern würde, seine
Staatsangehörigen zurückzunehmen. Die vom Beschwerdeführer – mit
Bezugnahme auf die Motion 23.3032 von Ständerat Damian Müller – angeführte Weigerung Algeriens, zwangsweise Rückführungen zu
akzeptieren, ist nicht erstellt. Dazu kann auf die Stellungnahme
des Bundesrates vom 10. Mai 2023 zur genannten Motion verwiesen werden, wonach
die Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich nicht nur zufriedenstellend,
sondern sehr gut funktioniere. Dies widerspiegelten auch die Zahlen zu den
kontrollierten Ausreisen nach Algerien: 2022 seien mit 462 kontrollierten
Ausreisen die mit Abstand höchsten je für Algerien registrierten Rückkehrwerte
zu verzeichnen gewesen. Damit ist der Vollzug auch tatsächlich möglich.
3.6
3.6.1
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig. Das
mildere Mittel der Eingrenzung, verbunden mit einer Meldepflicht, sei durchaus
geeignet, die Kooperation des Beschwerdeführers sicherzustellen. Er macht
gesundheitliche Beschwerden geltend und führt dabei seine Herzbeschwerden und
das bestehende Augenproblem an. Die Haft verhindere den Zugang zur dringend
notwendigen Augenoperation, obwohl der Vollzug nicht kurzfristig bevorstehe.
3.6.2
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle
der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018,
2C_466/2018, E. 5.2.1).
3.6.3
Wie zuvor dargelegt (E. 3.3) ist entgegen der beschwerdeführerischen
Darstellung nicht von einer Untätigkeit der Behörden auszugehen. Vielmehr hat
sich der Beschwerdeführer wiederholt den behördlichen Anordnungen widersetzt
und ist untergetaucht. Dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug erheblich gebessert habe, mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts
an seinem fehlenden Ausreisewillen und es ist nicht ersichtlich oder dargetan,
weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr an die Anordnungen halten und
freiwillig nach Algerien ausreisen sollte. Vielmehr bekräftigte der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
seine Absicht, nach Frankreich bzw. Italien ausreisen zu wollen. Diese
Äusserungen, in Verbindung mit seinem Verhalten in der Vergangenheit, lassen
nicht darauf schliessen, dass eine Eingrenzung gleichermassen geeignet wäre,
den Vollzug sicherzustellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über
eine langjährige Freundin verfügt, hat ihn bereits in der Vergangenheit nicht
daran gehindert, unterzutauchen, sich unkontrolliert ins Ausland abzusetzen
bzw. sich nicht an die behördlichen Vorgaben zu halten.
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der
Schweiz diverse Delikte begangen. Er wurde am 5. September 2019 wegen
einfachen Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts und wegen
Hausfriedensbruchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Am
26.
Juli 2021 wurde er wegen einfachen Diebstahls zu zwei Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft F verurteilte den
Beschwerdeführer am 16. November 2021 wegen einfacher Körperverletzung mit
gefährlichem Tatmittel zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Wegen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und rechtswidrigen Aufenthalts
verurteilte die Staatsanwaltschaft G den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
12.
August 2022 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht
Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. März 2025
wegen mehrfach begangenen einfachen Diebstahls, mehrfach begangener
Sachbeschädigung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen
Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe
von 21 Monaten. Angesichts dieser Delinquenz hat die Vorinstanz das öffentliche
Interesse an einer kontrollierten Rückführung des heutigen Beschwerdeführers
als gross bewertet. Dieses überwiege dessen privaten Interessen, weshalb die
angeordnete Ausschaffungshaft auch die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit
im engeren Sinn erfülle. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden; die
Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft zu Recht bejaht.
3.6.4
Dieses erhebliche öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung wird
durch die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
nicht aufgewogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in dieser
Hinsicht nicht aufzuzeigen, weshalb die Ausschaffungshaft nicht
verhältnismässig sein sollte. Die medizinische Grundversorgung in der
Ausschaffungshaft ist gewährleistet (siehe oben E. 3.5.3).
3.6.5
Schliesslich hat die Vorinstanz die mildere Massnahme der Eingrenzung
erwogen, diese jedoch aufgrund des fehlenden festen Wohnsitzes des
Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner Mittellosigkeit und der ihm verwehrten
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie auch insbesondere aufgrund der bereits
erfolgten Verurteilung wegen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung durch
das Bezirksgericht Winterthur verworfen. Damit ist die Vorinstanz ihrer
Prüfpflicht hinreichend nachgekommen. Die genannten Erwägungen sind auch in
ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Ausschaffungshaft ist durch die Vorinstanz zu Recht bejaht worden.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher
zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der
Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 11,7 Stunden
sowie die Auslagen von Fr. 45.80 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung
des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen gerade noch als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist
demgemäss mit insgesamt Fr. 2'832.- zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'832.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft
(ZAA);
c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche
Massnahmen Koordination;
d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
f) die Gerichtskasse.