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Entscheid

VB.2025.00547

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00547

1. Oktober 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26638)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00547

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250183-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

29. Juli 2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) in Ausschaffungshaft

genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

bestätigte die Haftanordnung am 7. August 2025 und bewilligte die Haft bis

am 5. November 2025.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. September 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des

Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche

Prozessführung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm

sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

10.

September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte

am 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September

2025.

hielt A unverändert an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juli 2019 um

Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am

6.

September 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es

verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz

bis am 24. September 2019 zu verlassen. Dieser ablehnende

Asylentscheid erwuchs am 18. September 2019 unangefochten in Rechtskraft.

Am 11. September 2019 tauchte der Beschwerdeführer erstmals unter und

wurde am 30. September 2020 von Frankreich in die Schweiz überstellt. Vom

14.

September 2021 bis zum 16. November 2021 war der Beschwerdeführer

abermals untergetaucht. Am 7. Oktober 2022 wurde er für einen Monat in

Durchsetzungshaft versetzt und wurde gleichentags das erste Ausreisegespräch

geführt. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge um zwei Monate verlängert,

welcher Entscheid durch das Verwaltungsgericht des Kantons E mit Entscheid vom 4. Januar

2023.

aufgehoben wurde. Nach einem bis 31. März 2023 dauernden Strafvollzug

war der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 erneut untergetaucht, bis er

am 7. Juni 2024 festgenommen und in Haft versetzt wurde.

Das SEM informierte am 6. Dezember 2024 das

zuständige Migrationsamt des Kantons E, dass der Beschwerdeführer durch das

algerische Generalkonsulat als A, geboren 1993 in C, D, Algerien identifiziert worden

war. Mit Urteil vom 26. März 2025 erkannte das Bezirksgericht Winterthur

den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des

rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung für

schuldig. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21

Monaten, wovon bereits 293 Tage durch Haft erstanden waren. Überdies

verwies es den heutigen Beschwerdeführer für acht Jahre des Landes. Die

Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich verfügten am 14. Juli 2025 die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 6. August 2025, worauf das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juli 2025 gestützt

auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b

Ziff. 1 AIG Ausschaffungshaft anordnete.

Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) wurde

zunächst auf den 26. Juni 2025 angesetzt, wobei der Beschwerdeführer als

Reservekandidat gelistet war. Am 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer

am konsularischen Ausreisegespräch teil, zu dem er polizeilich vorgeführt

wurde. Mit Meldung vom 9. September 2025 informierte das SEM das

Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die algerischen Behörden die formelle Bestätigung

erteilt hätten, dass ein Ersatzreisepapier (Laissez-passer) ausgestellt werde

und der Flug geplant werden könne. Die Fluganmeldung erfolgte am

11.

September 2025 für einen Flug im Zeitraum zwischen 24. Oktober

2025.

und 4. November 2025.

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen

den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem

ist mit dem Strafurteil vom 26. März 2025 unbestrittenermassen

ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. b und h AIG gegeben (mehrfacher

Diebstahl, versuchter Diebstahl sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 76

Abs. 4 AIG; das Verfahren sei durch die Behörden nicht vorangetrieben

worden. Die Angemessenheit der Haft sei aufgrund der eklatanten Verletzung des

Beschleunigungsgebots grundsätzlich in Frage gestellt. Darin liege ein

Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG.

3.3.2

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren

mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der

Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht

untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr,

9.

Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde

(Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). Befindet sich die weggewiesene Person in Untersuchungshaft

oder im Strafvollzug, so sind – bei klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage –

die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung soweit möglich bereits vor der

Entlassung einzuleiten, damit die betroffene Person nicht mehr unnötig oder

unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1).

3.3.3

Die gerügte lange Verfahrensdauer geht massgeblich auf das unkooperative

Verhalten des Beschwerdeführers und dessen wiederholtes Untertauchen zurück.

Den angesetzten Ausreisegesprächen blieb der Beschwerdeführer wiederholt fern.

Die Verzögerungen bei der Rückkehrunterstützung und der Identifikation des

Beschwerdeführers hat dieser ebenfalls selbst verursacht. Das zuständige

Migrationsamt des Kantons E ersuchte das SEM am 28. November 2022 um

Unterstützung beim Vollzug gemäss Art. 71 AIG. Soweit der Beschwerdeführer

die Untätigkeit des Migrationsamts des Kantons E nach der Aufhebung der

Durchsetzungshaft moniert, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer

untergetaucht war. Ab seiner Festnahme am 7. Juni 2024 trieben die

Migrationsbehörden von Bund und Kanton das Verfahren stetig voran. Am

20.

Juni 2024 teilte das SEM mit, die Identifizierungsanfrage werde

erneuert. Die Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen

Behörden bestätigte das SEM den kantonalen Behörden am 6. Dezember 2024

und somit noch während sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. in

Sicherheitshaft (ab 10. Dezember 2024) befand. Die damals zuständige Mitarbeiterin

des Migrationsamts E erkundigte sich sowohl vor als auch nach erfolgter

Identifikation des Beschwerdeführers wiederholt bei der für das Strafverfahren

zuständigen Staatsanwaltschaft Winterthur und Umgebung bzw. der

Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamts der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich nach dem Verfahrensstand, um die erforderlichen Gespräche der

Rückkehrberatung anzusetzen. Dass während der Untersuchungshaft mit dem

entsprechend strengen Haftregime (vgl. Art. 235 der Schweizerischen Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 [StPO]) keine Besuche stattfanden, ist entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 19. Juni

2025.

teilte das SEM dem Beschwerdegegner mit, dass der heutige Beschwerdeführer

vom algerischen Generalkonsulat in Genf als Reservekandidat für das

konsularische Ausreisegespräch vom 26. Juni 2025 vorgesehen sei. Den Akten

lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer an diesem Datum nicht

am Counselling teilnehmen konnte und ob er überhaupt zugeführt wurde. Dies ist

jedoch – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht massgebend für

die Bemühungen der Behörden, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Am

21.

Juli 2025 informierte das SEM den Beschwerdegegner, dass am 28. August

2025.

die nächsten Counsellings von algerischen Staatsangehörigen stattfänden

und dass die Kandidaten mit der höchsten Priorität gemeldet werden sollen. Der

Beschwerdegegner meldete den heutigen Beschwerdeführer dem SEM am 28. Juli

2025.

wiederum als Reservekandidaten. Am 7. August 2025 bestätigte das SEM

den Beschwerdeführer als Reservekandidaten für das konsularische

Ausreisegespräch vom 28. August 2025. Tags darauf bestätigte der

Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer polizeilich zugeführt werde. Die

Teilnahme am Counselling bestätigte das SEM mit Schreiben vom 9. September

2025.

an den Beschwerdegegner und informierte diesen über die formelle

Bestätigung der algerischen Behörden, dass ein Ersatzreisepapier

(Laissez-passer) ausgestellt werde und dass ein Flug geplant werden könne. Der

Beschwerdegegner meldete den Beschwerdeführer am 11. September 2025 für

einen Flug nach Algerien im bevorzugten Zeitfenster 24. Oktober 2025 bis 4. November

2025.

an.

3.3.4

Aus diesem Ablauf geht hervor, dass die jeweils zuständigen Behörden des

Bundes und der Kantone das Verfahren zum Vollzug der Wegweisung stetig

vorantrieben, solange der Beschwerdeführer nicht untergetaucht war. Die

Identifikation wurde wenige Tage nach der Inhaftierung erneut in die Wege

geleitet und erfolgte noch während sich der Beschwerdeführer in

Untersuchungshaft befand. Der erste Termin für das Counselling wurde bereits

vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug angesetzt. Dass der

Beschwerdeführer an diesem ersten Termin nicht mit den algerischen Behörden

sprechen konnte, bewirkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots;

insbesondere da der Beschwerdeführer für die nächsten konsularischen

Ausreisegespräche unmittelbar wieder angemeldet wurde. Die zuständigen Behörden

waren bereits während des Strafvollzugs aktiv und unternahmen die

erforderlichen Schritte im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung. Die

Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. Seit der

Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt wurde, ist das Verfahren sodann

schnell und zielgerichtet vorangetrieben worden. Kurz nach der Meldung über das

Ergebnis des Counsellings meldete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für

einen Flug nach Algerien an. Eine Untätigkeit der zuständigen Behörden ist

somit keineswegs erstellt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach

Art. 76 Abs. 4 AIG ist nicht auszumachen.

3.4

3.4.1

Soweit der Beschwerdeführer die Aktenführung durch den Beschwerdegegner

moniert und geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, welche Schritte zur

Vorbereitung der Ausschaffung unternommen worden seien, rügt er implizit eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.4.2

Beim als "Polizeirapport/Ermittlungsbericht: Counseling"

akturierten Rapport, datierend vom 19. August 2025, gedruckt am

29.

August 2025, handelt es sich lediglich um einen erneuten,

unveränderten Ausdruck des als "Schlussbericht/Vollzugsbericht"

verzeichneten Aktorums vom 19. August 2025. Daraus gehen – wie der

Beschwerdeführer richtigerweise festhält – keine Ergebnisse oder Erkenntnisse

über den Ablauf der polizeilichen Zuführung bzw. des Counsellings hervor.

Die Ergebnisse des Counsellings vom 28. August 2025, die massgeblich von

der Bearbeitung durch die algerischen Behörden abhingen, sind dem Migrationsamt

am 9. September 2025 mitgeteilt und in die Akten aufgenommen worden.

Dieser Bericht ist zwölf Tage nach dem Counselling und einen Tag nach der

Beschwerdeerhebung beim Beschwerdegegner eingetroffen. Das Ergebnis des

Counsellings ist nach dessen Eintreffen in den Akten dokumentiert; damit ist

der Beschwerdegegner seinen Aktenführungspflichten durchaus hinreichend

nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte sich sodann im Rahmen seiner Replik

zum Ergebnis des Counsellings äussern. Damit ist keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs eingetreten.

3.5

3.5.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter, ein baldiger Vollzug sei nicht absehbar

und vorliegend auch nicht möglich.

3.5.2

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu

erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz

der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die

Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn

die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der

Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der

Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.

Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus

gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar

erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse

Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen).

3.5.3

Die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

vermögen keine Transportunfähigkeit zu begründen. Die medizinische

Grundversorgung im Gefängnis ist gewährleistet, was auch aus dem eingereichten

medizinischen Verlaufsprotokoll hervorgeht. Dem Beschwerdeführer wurde durch

den zuständigen Arzt inzwischen ein "fit to travel" attestiert.

3.5.4

Weiter ist die Absehbarkeit des Vollzugs nicht bloss theoretischer Natur.

Nachdem die Identifikation erfolgt war, das konsularische Ausreisegespräch

stattgefunden hatte und die algerischen Behörden die Ausstellung des

Laissez-passer zugesagt hatten, ist inzwischen die Fluganmeldung für den

Zeitraum vom 24. Oktober bis 4. November 2025 erfolgt. Der Vollzug

ist daher in sehr naher Zukunft zu erwarten und somit absehbar. Ferner bestehen

keine Anzeichen, dass Algerien sich grundsätzlich weigern würde, seine

Staatsangehörigen zurückzunehmen. Die vom Beschwerdeführer – mit

Bezugnahme auf die Motion 23.3032 von Ständerat Damian Müller – angeführte Weigerung Algeriens, zwangsweise Rückführungen zu

akzeptieren, ist nicht erstellt. Dazu kann auf die Stellungnahme

des Bundesrates vom 10. Mai 2023 zur genannten Motion verwiesen werden, wonach

die Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich nicht nur zufriedenstellend,

sondern sehr gut funktioniere. Dies widerspiegelten auch die Zahlen zu den

kontrollierten Ausreisen nach Algerien: 2022 seien mit 462 kontrollierten

Ausreisen die mit Abstand höchsten je für Algerien registrierten Rückkehrwerte

zu verzeichnen gewesen. Damit ist der Vollzug auch tatsächlich möglich.

3.6

3.6.1

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig. Das

mildere Mittel der Eingrenzung, verbunden mit einer Meldepflicht, sei durchaus

geeignet, die Kooperation des Beschwerdeführers sicherzustellen. Er macht

gesundheitliche Beschwerden geltend und führt dabei seine Herzbeschwerden und

das bestehende Augenproblem an. Die Haft verhindere den Zugang zur dringend

notwendigen Augenoperation, obwohl der Vollzug nicht kurzfristig bevorstehe.

3.6.2

Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die

Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von

Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle

der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer

Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu

äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur

Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018,

2C_466/2018, E. 5.2.1).

3.6.3

Wie zuvor dargelegt (E. 3.3) ist entgegen der beschwerdeführerischen

Darstellung nicht von einer Untätigkeit der Behörden auszugehen. Vielmehr hat

sich der Beschwerdeführer wiederholt den behördlichen Anordnungen widersetzt

und ist untergetaucht. Dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug erheblich gebessert habe, mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts

an seinem fehlenden Ausreisewillen und es ist nicht ersichtlich oder dargetan,

weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr an die Anordnungen halten und

freiwillig nach Algerien ausreisen sollte. Vielmehr bekräftigte der

Beschwerdeführer in seinem Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

seine Absicht, nach Frankreich bzw. Italien ausreisen zu wollen. Diese

Äusserungen, in Verbindung mit seinem Verhalten in der Vergangenheit, lassen

nicht darauf schliessen, dass eine Eingrenzung gleichermassen geeignet wäre,

den Vollzug sicherzustellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über

eine langjährige Freundin verfügt, hat ihn bereits in der Vergangenheit nicht

daran gehindert, unterzutauchen, sich unkontrolliert ins Ausland abzusetzen

bzw. sich nicht an die behördlichen Vorgaben zu halten.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der

Schweiz diverse Delikte begangen. Er wurde am 5. September 2019 wegen

einfachen Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts und wegen

Hausfriedensbruchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Am

26.

Juli 2021 wurde er wegen einfachen Diebstahls zu zwei Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft F verurteilte den

Beschwerdeführer am 16. November 2021 wegen einfacher Körperverletzung mit

gefährlichem Tatmittel zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Wegen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und rechtswidrigen Aufenthalts

verurteilte die Staatsanwaltschaft G den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

12.

August 2022 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht

Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. März 2025

wegen mehrfach begangenen einfachen Diebstahls, mehrfach begangener

Sachbeschädigung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen

Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe

von 21 Monaten. Angesichts dieser Delinquenz hat die Vorinstanz das öffentliche

Interesse an einer kontrollierten Rückführung des heutigen Beschwerdeführers

als gross bewertet. Dieses überwiege dessen privaten Interessen, weshalb die

angeordnete Ausschaffungshaft auch die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit

im engeren Sinn erfülle. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden; die

Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft zu Recht bejaht.

3.6.4

Dieses erhebliche öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung wird

durch die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

nicht aufgewogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in dieser

Hinsicht nicht aufzuzeigen, weshalb die Ausschaffungshaft nicht

verhältnismässig sein sollte. Die medizinische Grundversorgung in der

Ausschaffungshaft ist gewährleistet (siehe oben E. 3.5.3).

3.6.5

Schliesslich hat die Vorinstanz die mildere Massnahme der Eingrenzung

erwogen, diese jedoch aufgrund des fehlenden festen Wohnsitzes des

Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner Mittellosigkeit und der ihm verwehrten

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie auch insbesondere aufgrund der bereits

erfolgten Verurteilung wegen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung durch

das Bezirksgericht Winterthur verworfen. Damit ist die Vorinstanz ihrer

Prüfpflicht hinreichend nachgekommen. Die genannten Erwägungen sind auch in

ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Ausschaffungshaft ist durch die Vorinstanz zu Recht bejaht worden.

4.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher

zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der

Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 11,7 Stunden

sowie die Auslagen von Fr. 45.80 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung

des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen gerade noch als

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist

demgemäss mit insgesamt Fr. 2'832.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 2'832.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft

(ZAA);

c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche

Massnahmen Koordination;

d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

f) die Gerichtskasse.