VB.2025.00549
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00549
22. September 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26599)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00549
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Februar 2023 (mit Unterbruch von Mai bis September 2023) von der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom
1. September 2024 legte die Stellenleitung des Sozialzentrums
Albisriederhaus (Quartierteam Albisrieden) den monatlichen Grundbedarf für den
Lebensunterhalt (GBL) von A ab 1. September 2024 auf Fr. 1'031.-
fest. Des Weiteren verfügte die Stellenleitung die Übernahme der Kosten für die
Miete bzw. den Mietanteil (Fr. 807.50), die Prämien, Selbstbehalte und die
Franchise nach KVG (Fr. 230.15) sowie allfälliger situationsbedingter
Leistungen und Zulagen.
B. Das
gegen diesen Entscheid erhobene Begehren um Neubeurteilung vom
26. November 2024 (Poststempel vom 28. November 2024), womit A im
Wesentlichen die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe von mindestens
Fr. 3'631.75 pro Monat beantragte, wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich
mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ab. Das von A gestellte Schadenersatzbegehren
leitete sie zuständigkeitshalber an den Stadtrat Zürich zur Bearbeitung weiter.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Poststempel vom
11.
April 2025) erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und wiederholte
seine mit dem Begehren um Neubeurteilung gestellten Anträge. Mit Beschluss vom
3.
Juli 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht
ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
2.
September 2025 (ausländischer Poststempel vom 3. September 2025,
Eingang am 9. September 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und die
Sache sei zur materiellen Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat
zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 zog das
Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 18'757.20 (entsprechend der
Differenz zwischen den vom Beschwerdeführer verlangten Fr. 3'631.75 pro
Monat und den mit Leistungsentscheid vom 1. September 2024 zugesprochenen
Fr. 2'068.65 pro Monat, mithin Fr. 1'563.10, hochgerechnet auf zwölf
Monate; vgl. statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1). Deshalb
und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Die Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim
Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung einer Frist
oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher
Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage
im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die
Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.2.2
In
analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 15. Mai 2025,
VB.2025.00273, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt
die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder
der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass
der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung
in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,
§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu
verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post
kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von
sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
1.3
Der
angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde am Freitag, 4. Juli 2025,
versandt, dem Beschwerdeführer jedoch erst am 4. August 2025 zugestellt.
Der Grund für diese lange Zeitspanne – die Beschwerdegegnerin ihrerseits
erhielt den Beschluss schon am Montag, 7. Juli 2025 – kann den Akten nicht
entnommen werden, ist jedoch auch nicht relevant. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass die Post am 7. Juli 2025 (erstmals) erfolglos versucht hatte,
dem Beschwerdeführer den Beschluss vom 3. Juli 2025 zuzustellen, gälte
dieser aufgrund der Zustellfiktion frühestens als am 14. Juli 2025 zugestellt.
Angesichts des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August
2025.
lief die Beschwerdefrist damit nicht vor Montag, 15. September 2025,
ab. Die dem Verwaltungsgericht am 9. September 2025 zugegangene Beschwerde
wurde damit rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.4
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines Schriftenwechsels
(vgl. § 58 VRG).
2.
2.1
Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten
Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Auch die
Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 13).
2.2
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 3. Juli 2025, der Entscheid der
Sozialbehörde vom 30. Januar 2025 sei am 11. Februar 2025 per
Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 von der
Post zur Abholung gemeldet worden. Damit habe die siebentägige Abholfrist am
13.
Februar 2025 zu laufen begonnen und am 19. Februar 2025 geendet
und gelte der Entscheid vom 30. Januar 2025 als am 19. Februar 2025 zugestellt.
Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 die
Abholfrist verlängert und die Postsendung erst am 12. März 2025 abgeholt
habe, zumal er aufgrund des laufenden Neubeurteilungsverfahrens mit einer
Zustellung habe rechnen müssen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
eines Kanzleifehlers seitens der Sozialbehörde eine unvollständige Version des Entscheids
vom 30. Januar 2025 zugesandt worden sei, ändere daran ebenso nichts. Das
teilweise Fehlen von Erwägungen stelle keinen schwerwiegenden Form- oder
Eröffnungsfehler dar, welcher die Nichtigkeit des Entscheids begründen würde,
zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen sei, eine
Rekursschrift zu verfassen, und er die fehlenden Erwägungen auch nicht
beanstandet habe. Der zugestellte Entscheid der Sozialbehörde vom
30.
Januar 2025 bleibe damit – trotz teilweise fehlender Begründung –
verbindlich, sofern er nicht rechtzeitig angefochten und von der Rekursinstanz
aufgehoben oder geändert werde. Nach dem Gesagten habe die Rekursfrist am
20.
Februar 2025 zu laufen begonnen und am 21. März 2025 geendet. Als
der Beschwerdeführer die Rekursschrift am 11. April 2025 der Schweizerischen
Post übergeben habe, sei die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen gewesen.
Mithin sei der Rekurs nicht fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf nicht
einzutreten sei (act. 4 E. 2.2).
2.3
Der
Beschwerdeführer vermag diese auf die Akten gestützten, zutreffenden
Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
2.3.1
Dass die Sozialbehörde kein Gericht ist, steht ausser Frage, ist jedoch
auch nicht von Relevanz. Ebenso unstrittig ist, dass die Sozialbehörde ihren
Entscheid vom 30. Januar 2025 per Einschreiben – und nicht per
Gerichtsurkunde – versandte. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers
kommt die Zustellfiktion (vorn E. 1.2.2) indessen nicht nur im
Zusammenhang mit dem Versand von Gerichtsurkunden, sondern auch bei
"gewöhnlichen" Einschreiben zur Anwendung, wie sich bereits aus dem
Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ergibt. Sodann hat die
Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, keinen
Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. Mithin bewirken
Vereinbarungen mit der Post wie etwa die – vom Beschwerdeführer eingerichtete –
Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub und kann das
Wirksamwerden der Fiktion dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben
zwar besondere Vertrauensschutzsituationen (statt vieler VGr, 13. Mai
2025, KE.2025.00002, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Solche werden
vorliegend jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht folglich fehl, wenn er geltend
macht, der Entscheid vom 30. Januar 2025 gelte erst am Tag seiner
effektiven Entgegennahme als zugestellt. Vielmehr gilt der Entscheid vom
30.
Januar 2025 als am 19. Februar 2025 zugestellt, womit der Rekurs
(Poststempel vom 11. April 2025) in der Tat verspätet erhoben wurde.
2.3.2
Ebenso korrekt erwog der Bezirksrat, der Umstand, dass die Begründung der dem
Beschwerdeführer zugestellten Version des Entscheids vom 30. Januar 2025
unvollständig sei, ändere an der Verspätung des Rekurses nichts. Dieser
offensichtliche Fehler bei der Ausfertigung bzw. beim Versand des Beschlusses wirkte
sich jedenfalls insofern nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, als ihm
deswegen die rechtzeitige Rekurserhebung verunmöglicht worden wäre, zumal
(auch) diese Version des Entscheids das vollständige Dispositiv enthält (vgl.
Plüss, § 10 N. 108 f.). Vielmehr scheint der – nicht vertretene
und allem Anschein nach rechtsunkundige – Beschwerdeführer die
Unvollständigkeit der Begründung immerhin insofern bemerkt zu haben, als er mit
Rekurs rügte, die Sozialbehörde habe sich nicht mit seinen
"Begründungspunkten" auseinandergesetzt, wobei er angesichts der an
sich stimmigen Seitennummerierung allerdings kaum erkennen konnte, dass dies
bloss aufgrund eines Kanzleifehlers der Fall war. Davon scheint der Beschwerdeführer
erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Juli 2025 und der
Rekursantwort der Sozialbehörde vom 14. Mai 2025 sowie der vollständigen
Version des Entscheids vom 30. Januar 2025 in dessen Beilage erfahren zu
haben. Dass es sich um mehr als einen Kanzleifehler handeln soll und die
Erwägungen des Entscheids vom 30. Januar 2025 nachträglich
"manipuliert" worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer dennoch ein strafrechtlich
relevantes Verhalten erkennen will, bleibt es ihm unbenommen, bei den hierfür
zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
Wie erwähnt, liess der
Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Rekursantwort der Sozialbehörde vom
14.
Mai 2025, die sich damit auf Aufforderung des Bezirksrats hin zur
Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses äusserte und von sich aus den
Kanzleifehler ansprach, sowie die vollständige Version des Entscheids vom
30.
Januar 2025 erst zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss
vom 3. Juli 2025 zukommen. Auch wenn er auf den Rekurs letztlich wegen
Verspätung nicht eintreten musste, verletzte der Bezirksrat damit aber den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR. 101), welcher der
betroffenen Person das Recht einräumt, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (statt
vieler VGr, 20. März 2025, VB.2024.00194, E. 4.1 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer selbst machte mit Beschwerde zwar keine Gehörsverletzung
geltend. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass
eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist
(VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 1.3). Die formelle Natur des Gehörsanspruchs
hat überdies zur Folge, dass dessen Verletzung grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt. Rechtsprechungsgemäss kann indes eine obere
Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung
nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung
ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(statt vieler VGr, 27. Juni 2024, VB.2022.00498, E. 4.1 mit
Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens
des Bezirksrats wiegt zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber
lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal die Rekursantwort auf
die Frage der anhand des Gesetzes und den Zustellungsbelegen zu prüfenden Rechtzeitigkeit
des Rekurses keinen Einfluss hat. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer nun im
Rahmen der Beschwerde dazu äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt
zu betrachten. Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens
Rechnung zu tragen (hinten E. 3).
2.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelten im Rekursverfahren keine
Gerichtsferien (Plüss, § 11 N. 18). Diese dauern im Übrigen jeweils
vom 15. Juli bis 15. August und nicht vom 15. Juni bis
15.
Juli (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).
2.3.4
Die Mitwirkenden ergeben sich entgegen dem Beschwerdeführer klar aus dem
Rubrum des Beschlusses vom 3. Juli 2025. Bei der in Vertretung von B
unterschreibenden "C" handelt es um … Es ist üblich und nicht zu
beanstanden, dass Entscheide "i. V." unterzeichnet werden. Dem Beschwerdeführer steht es
auch hier frei, sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden, wenn
aus seiner Sicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
2.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang würde an sich der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der festgestellten schweren Gehörs-verletzung sind die
Gerichtskosten jedoch gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksrat
aufzuerlegen (vgl. vorn E. 2.3.2 und Plüss, § 13 N. 59). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG wäre
mangels Vertretung von vornherein nicht infrage gekommen, wobei es keine
Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen)
wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht
brauchte daher insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Plüss,
§ 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.