Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00549

22. September 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26599)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00549

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Februar 2023 (mit Unterbruch von Mai bis September 2023) von der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom

1. September 2024 legte die Stellenleitung des Sozialzentrums

Albisriederhaus (Quartierteam Albisrieden) den monatlichen Grundbedarf für den

Lebensunterhalt (GBL) von A ab 1. September 2024 auf Fr. 1'031.-

fest. Des Weiteren verfügte die Stellenleitung die Übernahme der Kosten für die

Miete bzw. den Mietanteil (Fr. 807.50), die Prämien, Selbstbehalte und die

Franchise nach KVG (Fr. 230.15) sowie allfälliger situationsbedingter

Leistungen und Zulagen.

B. Das

gegen diesen Entscheid erhobene Begehren um Neubeurteilung vom

26. November 2024 (Poststempel vom 28. November 2024), womit A im

Wesentlichen die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe von mindestens

Fr. 3'631.75 pro Monat beantragte, wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich

mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ab. Das von A gestellte Schadenersatzbegehren

leitete sie zuständigkeitshalber an den Stadtrat Zürich zur Bearbeitung weiter.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Poststempel vom

11.

April 2025) erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und wiederholte

seine mit dem Begehren um Neubeurteilung gestellten Anträge. Mit Beschluss vom

3.

Juli 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht

ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

2.

September 2025 (ausländischer Poststempel vom 3. September 2025,

Eingang am 9. September 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte,

der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und die

Sache sei zur materiellen Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat

zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 zog das

Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 18'757.20 (entsprechend der

Differenz zwischen den vom Beschwerdeführer verlangten Fr. 3'631.75 pro

Monat und den mit Leistungsentscheid vom 1. September 2024 zugesprochenen

Fr. 2'068.65 pro Monat, mithin Fr. 1'563.10, hochgerechnet auf zwölf

Monate; vgl. statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1). Deshalb

und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Die Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim

Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung einer Frist

oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht

mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher

Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage

im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die

Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2.2

In

analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 15. Mai 2025,

VB.2025.00273, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt

die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder

der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass

der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung

in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,

§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu

verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post

kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von

sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

1.3

Der

angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde am Freitag, 4. Juli 2025,

versandt, dem Beschwerdeführer jedoch erst am 4. August 2025 zugestellt.

Der Grund für diese lange Zeitspanne – die Beschwerdegegnerin ihrerseits

erhielt den Beschluss schon am Montag, 7. Juli 2025 – kann den Akten nicht

entnommen werden, ist jedoch auch nicht relevant. Selbst wenn davon ausgegangen

würde, dass die Post am 7. Juli 2025 (erstmals) erfolglos versucht hatte,

dem Beschwerdeführer den Beschluss vom 3. Juli 2025 zuzustellen, gälte

dieser aufgrund der Zustellfiktion frühestens als am 14. Juli 2025 zugestellt.

Angesichts des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August

2025.

lief die Beschwerdefrist damit nicht vor Montag, 15. September 2025,

ab. Die dem Verwaltungsgericht am 9. September 2025 zugegangene Beschwerde

wurde damit rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.4

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines Schriftenwechsels

(vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen

(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten

Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Auch die

Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 13).

2.2

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 3. Juli 2025, der Entscheid der

Sozialbehörde vom 30. Januar 2025 sei am 11. Februar 2025 per

Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 von der

Post zur Abholung gemeldet worden. Damit habe die siebentägige Abholfrist am

13.

Februar 2025 zu laufen begonnen und am 19. Februar 2025 geendet

und gelte der Entscheid vom 30. Januar 2025 als am 19. Februar 2025 zugestellt.

Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 die

Abholfrist verlängert und die Postsendung erst am 12. März 2025 abgeholt

habe, zumal er aufgrund des laufenden Neubeurteilungsverfahrens mit einer

Zustellung habe rechnen müssen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

eines Kanzleifehlers seitens der Sozialbehörde eine unvollständige Version des Entscheids

vom 30. Januar 2025 zugesandt worden sei, ändere daran ebenso nichts. Das

teilweise Fehlen von Erwägungen stelle keinen schwerwiegenden Form- oder

Eröffnungsfehler dar, welcher die Nichtigkeit des Entscheids begründen würde,

zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen sei, eine

Rekursschrift zu verfassen, und er die fehlenden Erwägungen auch nicht

beanstandet habe. Der zugestellte Entscheid der Sozialbehörde vom

30.

Januar 2025 bleibe damit – trotz teilweise fehlender Begründung –

verbindlich, sofern er nicht rechtzeitig angefochten und von der Rekursinstanz

aufgehoben oder geändert werde. Nach dem Gesagten habe die Rekursfrist am

20.

Februar 2025 zu laufen begonnen und am 21. März 2025 geendet. Als

der Beschwerdeführer die Rekursschrift am 11. April 2025 der Schweizerischen

Post übergeben habe, sei die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen gewesen.

Mithin sei der Rekurs nicht fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf nicht

einzutreten sei (act. 4 E. 2.2).

2.3

Der

Beschwerdeführer vermag diese auf die Akten gestützten, zutreffenden

Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

2.3.1

Dass die Sozialbehörde kein Gericht ist, steht ausser Frage, ist jedoch

auch nicht von Relevanz. Ebenso unstrittig ist, dass die Sozialbehörde ihren

Entscheid vom 30. Januar 2025 per Einschreiben – und nicht per

Gerichtsurkunde – versandte. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers

kommt die Zustellfiktion (vorn E. 1.2.2) indessen nicht nur im

Zusammenhang mit dem Versand von Gerichtsurkunden, sondern auch bei

"gewöhnlichen" Einschreiben zur Anwendung, wie sich bereits aus dem

Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ergibt. Sodann hat die

Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, keinen

Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. Mithin bewirken

Vereinbarungen mit der Post wie etwa die – vom Beschwerdeführer eingerichtete –

Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub und kann das

Wirksamwerden der Fiktion dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben

zwar besondere Vertrauensschutzsituationen (statt vieler VGr, 13. Mai

2025, KE.2025.00002, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Solche werden

vorliegend jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch

nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht folglich fehl, wenn er geltend

macht, der Entscheid vom 30. Januar 2025 gelte erst am Tag seiner

effektiven Entgegennahme als zugestellt. Vielmehr gilt der Entscheid vom

30.

Januar 2025 als am 19. Februar 2025 zugestellt, womit der Rekurs

(Poststempel vom 11. April 2025) in der Tat verspätet erhoben wurde.

2.3.2

Ebenso korrekt erwog der Bezirksrat, der Umstand, dass die Begründung der dem

Beschwerdeführer zugestellten Version des Entscheids vom 30. Januar 2025

unvollständig sei, ändere an der Verspätung des Rekurses nichts. Dieser

offensichtliche Fehler bei der Ausfertigung bzw. beim Versand des Beschlusses wirkte

sich jedenfalls insofern nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, als ihm

deswegen die rechtzeitige Rekurserhebung verunmöglicht worden wäre, zumal

(auch) diese Version des Entscheids das vollständige Dispositiv enthält (vgl.

Plüss, § 10 N. 108 f.). Vielmehr scheint der – nicht vertretene

und allem Anschein nach rechtsunkundige – Beschwerdeführer die

Unvollständigkeit der Begründung immerhin insofern bemerkt zu haben, als er mit

Rekurs rügte, die Sozialbehörde habe sich nicht mit seinen

"Begründungspunkten" auseinandergesetzt, wobei er angesichts der an

sich stimmigen Seitennummerierung allerdings kaum erkennen konnte, dass dies

bloss aufgrund eines Kanzleifehlers der Fall war. Davon scheint der Beschwerdeführer

erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Juli 2025 und der

Rekursantwort der Sozialbehörde vom 14. Mai 2025 sowie der vollständigen

Version des Entscheids vom 30. Januar 2025 in dessen Beilage erfahren zu

haben. Dass es sich um mehr als einen Kanzleifehler handeln soll und die

Erwägungen des Entscheids vom 30. Januar 2025 nachträglich

"manipuliert" worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht,

ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer dennoch ein strafrechtlich

relevantes Verhalten erkennen will, bleibt es ihm unbenommen, bei den hierfür

zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

Wie erwähnt, liess der

Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Rekursantwort der Sozialbehörde vom

14.

Mai 2025, die sich damit auf Aufforderung des Bezirksrats hin zur

Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses äusserte und von sich aus den

Kanzleifehler ansprach, sowie die vollständige Version des Entscheids vom

30.

Januar 2025 erst zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss

vom 3. Juli 2025 zukommen. Auch wenn er auf den Rekurs letztlich wegen

Verspätung nicht eintreten musste, verletzte der Bezirksrat damit aber den

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR. 101), welcher der

betroffenen Person das Recht einräumt, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (statt

vieler VGr, 20. März 2025, VB.2024.00194, E. 4.1 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer selbst machte mit Beschwerde zwar keine Gehörsverletzung

geltend. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass

eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist

(VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 1.3). Die formelle Natur des Gehörsanspruchs

hat überdies zur Folge, dass dessen Verletzung grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führt. Rechtsprechungsgemäss kann indes eine obere

Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung

nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung

ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(statt vieler VGr, 27. Juni 2024, VB.2022.00498, E. 4.1 mit

Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens

des Bezirksrats wiegt zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber

lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal die Rekursantwort auf

die Frage der anhand des Gesetzes und den Zustellungsbelegen zu prüfenden Rechtzeitigkeit

des Rekurses keinen Einfluss hat. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer nun im

Rahmen der Beschwerde dazu äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt

zu betrachten. Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens

Rechnung zu tragen (hinten E. 3).

2.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelten im Rekursverfahren keine

Gerichtsferien (Plüss, § 11 N. 18). Diese dauern im Übrigen jeweils

vom 15. Juli bis 15. August und nicht vom 15. Juni bis

15.

Juli (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).

2.3.4

Die Mitwirkenden ergeben sich entgegen dem Beschwerdeführer klar aus dem

Rubrum des Beschlusses vom 3. Juli 2025. Bei der in Vertretung von B

unterschreibenden "C" handelt es um … Es ist üblich und nicht zu

beanstanden, dass Entscheide "i. V." unterzeichnet werden. Dem Beschwerdeführer steht es

auch hier frei, sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden, wenn

aus seiner Sicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

2.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang würde an sich der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der festgestellten schweren Gehörs-verletzung sind die

Gerichtskosten jedoch gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksrat

aufzuerlegen (vgl. vorn E. 2.3.2 und Plüss, § 13 N. 59). Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG wäre

mangels Vertretung von vornherein nicht infrage gekommen, wobei es keine

Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen)

wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht

brauchte daher insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Plüss,

§ 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.