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Entscheid

VB.2025.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00552

18. Dezember 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26845)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00552

Urteil

der

4. Kammer

vom 18. Dezember

2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vikariat,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem A (geboren 1954) ab Februar 2009 regelmässig an

der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, kam es am 14. November 2019 im

Rahmen eines Vikariats zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und

einer Schülerin. Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde A deshalb gemäss Art. 126

Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Im Zusammenhang mit einem (geplanten) weiteren

Vikariatseinsatz von A im Dezember 2023 überprüfte das Volksschulamt daraufhin

deren Eignung für den Lehrberuf. Am 14. Mai 2024 verfügte es mit Verweis

auf den Vorfall vom 14. November 2019 sowie das Alter von A, dass diese

künftig nicht mehr als Vikarin eingesetzt und ihr Profil auf der Stellenbörse

des Volkschulamts dauerhaft gesperrt werde.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Bildungsdirektion am 25. Juni 2025 ab.

III.

Am 8. September 2025 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die

Verfügung der Rekursabteilung des Generalsekretariats der Bildungsdirektion des

Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 und die zugrundeliegende Verfügung von B

im Volksschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (VSA) seien

aufzuheben respektive als nichtig zu erklären.

2.

Es sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Vikariatseinsätze im Kanton Zürich

leisten darf.

3.

Es

seien die an der Verfügung und an dem Rekursentscheid mitgewirkt habenden

Personen, (Beamte und Beamtinnen), strafrechtlich anzuzeigen, damit sie

strafrechtlich verfolgt werden können.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Die

Bildungsdirektion verzichtete am 24. September 2025 auf Vernehmlassung.

Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volkschulamts auf

dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit Ausnahme

betreffend Antrag 3 einzutreten. Da Strafanzeigen gegen die bezeichneten

Personen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und auch nicht

hätten sein sollen, ist auf Antrag 3 nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(LS 101) führen Kanton und Gemeinden qualitativ hochstehende

öffentliche Schulen. Der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) am Wohl der

Schülerinnen und Schüler. Nach § 18 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom

10.

Mai 1999 (LPG, LS 412.31) unterrichtet und erzieht die an der

Volksschule tätige Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinn der

Volksschulgesetzgebung sowie nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm

festgelegten Grundsätzen und achtet sie die Persönlichkeit der Kinder.

2.2

Für die

Stellvertretung von Lehrpersonen können sogenannte Vikariate eingerichtet

werden (§ 5 Abs. 2 LPG). Gemäss § 25 Abs. 1 LPG ordnet in

der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die

Vikariatslehrperson ab. Gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni

2005.

(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und

Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

(LS 172.11) ist der Beschwerdegegner für die Abordnung der Vikarinnen und

Vikare zuständig. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht nichtig.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründet seine Anordnung im Wesentlichen damit, dass der oben

erwähnte Vorfall einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Schülerin als

schwerwiegend zu taxieren sei. Die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin

unterscheide sich vom Vorfall, wie er im Strafbefehl gegen die

Beschwerdeführerin und in der Einstellungsverfügung gegen die beschuldigte

Schülerin beschrieben werde. Bei der Beschwerdeführerin sei weder Reue noch

Einsicht in das eigene Handeln auszumachen. Eine Lehrperson sei ein ständiges

Vorbild und müsse sich dementsprechend verhalten. Die lokalen Schulleitungen

erwarteten, dass der Beschwerdegegner nur Vikarinnen und Vikare vermittle, die

ihrer Aufgabe gewachsen seien; dazu gehöre auch, dass das Auftreten und

Verhalten der Vikarinnen und Vikare tadellos sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem sinngemäss entgegen, dass aufgrund der Regelungen

zum strafrechtlichen Tätigkeitsverbot in den Art. 67 ff. StGB kein

Raum für ein kantonalrechtliches Vikariatsverbot verbleibe. Der

Beschwerdegegner sei sodann im Rahmen seiner arbeitgeberischen Fürsorgepflicht

gehalten, ihr als Arbeitnehmerin zur Seite zu stehen.

3.3

3.3.1

Vorliegend geht es entgegen der Beschwerdeführerin nicht um ein

(strafrechtliches) Tätigkeits- oder "Vikariatsverbot" und im Übrigen

auch nicht um ein Beschäftigungsverbot gemäss § 24a LPG. Der

Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung lediglich einerseits festgestellt,

dass die Beschwerdeführerin an der Zürcher Volksschule nicht weiter als Vikarin

eingesetzt wird, und andererseits hat er die Sperrung ihres Profils in der

eigenen Stellenbörse angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin

die Tätigkeit als Lehrperson nicht verboten (vgl. § 1 Abs. 3 f.

LPG; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.2).

3.3.2

Vikarinnen und Vikaren kommt weder aus Gesetz noch aus Verfassung ein

Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine Abordnung zu Vikariatseinsätzen zu (VGr,

3.

Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl.

auch BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.3), weshalb die Anfechtung

einer Nichtanstellung nicht möglich ist (vgl. VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00161, E. 4.2, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00275,

E. 5.2).

Während die übrigen Interessentinnen und Interessenten insofern

lediglich keinen Anspruch auf Abordnung als Vikarin oder Vikar an der Zürcher

Volksschule haben, wird die Beschwerdeführerin durch die im Streit liegende

Anordnung von künftigen Vikariatseinsätzen bis auf Weiteres ausgeschlossen

(VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 4.2). Indem

der Beschwerdegegner mit dieser Feststellung seine fehlende Bereitschaft, die

Beschwerdeführerin für weitere Vikariatseinsätze in Betracht zu ziehen, in

einer Verfügung festgehalten hat, wahrt er jedoch lediglich deren Rechtsschutzinteresse,

da sie sich erst hierdurch gegen diese fehlende Bereitschaft wehren kann (vgl. § 10c VRG; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 2.3 f.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 19 N 23).

3.4

Es bleibt

zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht nicht weiter

als Vikarin in Betracht zieht.

3.4.1

Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 6. April 2021 gegen

die Beschwerdeführerin betreffend eine Tätlichkeit im Sinn von Art. 126

Abs. 1 StGB wollte die Schülerin im Rahmen der erwähnten Auseinandersetzung

vom 14. November 2019 das Klassenzimmer verlassen. Im Strafbefehl heisst

es hierzu: "A versuchte dies zu verhindern. Als A ein Angriff auf ihre

körperliche Integrität durch C drohte, reagierte sie darauf auf eine den

Umständen nicht angemessene Weise, indem sie C zunächst derart fest am Kragen

und an den Haaren packte, dass sie sich selbst am rechten Daumen verletzte.

Nachdem beide zu Boden gefallen waren, packte A C noch fester an den Haaren,

drückte sie schliesslich zu Boden und setzte sich auf sie drauf." Gemäss

Strafbefehl schränkte die Beschwerdeführerin dadurch in einem Notwehrexzess die

körperliche Integrität der Schülerin erheblich ein, was sie mindestens in Kauf

nahm.

Das

Verwaltungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehörde

gebunden, da keine klaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese unrichtig

wären (vgl. VGr, 21. Januar 2025, VB.2024.00023, E. 4.1 mit

Hinweisen). Im Gegenteil sprechen die weiteren Akten dafür, dass sich der

Vorfall mindestens im Grundsatz so zugetragen hat.

3.4.2

Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorgefallenen im Verfahren zeigen,

dass diese ihr eigenes Verhalten nicht reflektiert hat und es nicht kritisch

sieht. Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin nicht fähig ist, das Wohl der Schülerinnen und

Schüler genügend zu beachten sowie auf Konfliktsituationen pädagogisch

angemessen zu reagieren, und dass sie somit ihrer Aufgabe als Lehrperson nicht

gewachsen ist.

Hinzu kommt, dass § 24c des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (LS 177.10; in Verbindung mit § 2 LPG) ein

Arbeitsverhältnis mit einer über 65-jährigen Person nur befristet und nur in

Ausnahmefällen zulässt. Der Beschwerdegegner bringt deshalb zu Recht vor, dass

sich ein Einsatz als Vikarin im Alter von 71 Jahren deshalb nur bei einer

einwandfreien persönlichen und fachlichen Eignung rechtfertigt. Diese ist nach

dem oben Gesagten vorliegend nicht gegeben. Die vorliegende Anordnung ist somit

auch verhältnismässig und der Ausschluss der Beschwerdeführerin von künftigen

Vikariaten ist rechtmässig erfolgt.

Entsprechend sind seitens Behörden keine Straftaten

ersichtlich, die es anzuzeigen gälte (vgl. § 167 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 [LS 211.1]), und es ist auch keine Verletzung der

Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG in Verbindung mit § 2 LPG) durch den

Beschwerdegegner gegeben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf

sie einzutreten ist.

5.

Die

Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG;

VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 8.2). Der Beschwerdeführerin

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gegen Entscheide auf dem

Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um

eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g

e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,

wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Nach Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn

der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf

Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert

nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven

Massstab zu schätzen ist. Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-

und stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG; VGr, 3. Oktober 2018,

VB.2018.00349, E. 9 zum Ganzen und mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.