VB.2025.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00552
18. Dezember 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26845)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00552
Urteil
der
4. Kammer
vom 18. Dezember
2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vikariat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A (geboren 1954) ab Februar 2009 regelmässig an
der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, kam es am 14. November 2019 im
Rahmen eines Vikariats zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und
einer Schülerin. Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde A deshalb gemäss Art. 126
Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Im Zusammenhang mit einem (geplanten) weiteren
Vikariatseinsatz von A im Dezember 2023 überprüfte das Volksschulamt daraufhin
deren Eignung für den Lehrberuf. Am 14. Mai 2024 verfügte es mit Verweis
auf den Vorfall vom 14. November 2019 sowie das Alter von A, dass diese
künftig nicht mehr als Vikarin eingesetzt und ihr Profil auf der Stellenbörse
des Volkschulamts dauerhaft gesperrt werde.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Bildungsdirektion am 25. Juni 2025 ab.
III.
Am 8. September 2025 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Die
Verfügung der Rekursabteilung des Generalsekretariats der Bildungsdirektion des
Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 und die zugrundeliegende Verfügung von B
im Volksschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (VSA) seien
aufzuheben respektive als nichtig zu erklären.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Vikariatseinsätze im Kanton Zürich
leisten darf.
3.
Es
seien die an der Verfügung und an dem Rekursentscheid mitgewirkt habenden
Personen, (Beamte und Beamtinnen), strafrechtlich anzuzeigen, damit sie
strafrechtlich verfolgt werden können.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Die
Bildungsdirektion verzichtete am 24. September 2025 auf Vernehmlassung.
Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volkschulamts auf
dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit Ausnahme
betreffend Antrag 3 einzutreten. Da Strafanzeigen gegen die bezeichneten
Personen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und auch nicht
hätten sein sollen, ist auf Antrag 3 nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(LS 101) führen Kanton und Gemeinden qualitativ hochstehende
öffentliche Schulen. Der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) am Wohl der
Schülerinnen und Schüler. Nach § 18 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom
10.
Mai 1999 (LPG, LS 412.31) unterrichtet und erzieht die an der
Volksschule tätige Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinn der
Volksschulgesetzgebung sowie nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm
festgelegten Grundsätzen und achtet sie die Persönlichkeit der Kinder.
2.2
Für die
Stellvertretung von Lehrpersonen können sogenannte Vikariate eingerichtet
werden (§ 5 Abs. 2 LPG). Gemäss § 25 Abs. 1 LPG ordnet in
der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Vikariatslehrperson ab. Gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005.
(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und
Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(LS 172.11) ist der Beschwerdegegner für die Abordnung der Vikarinnen und
Vikare zuständig. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht nichtig.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner begründet seine Anordnung im Wesentlichen damit, dass der oben
erwähnte Vorfall einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Schülerin als
schwerwiegend zu taxieren sei. Die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin
unterscheide sich vom Vorfall, wie er im Strafbefehl gegen die
Beschwerdeführerin und in der Einstellungsverfügung gegen die beschuldigte
Schülerin beschrieben werde. Bei der Beschwerdeführerin sei weder Reue noch
Einsicht in das eigene Handeln auszumachen. Eine Lehrperson sei ein ständiges
Vorbild und müsse sich dementsprechend verhalten. Die lokalen Schulleitungen
erwarteten, dass der Beschwerdegegner nur Vikarinnen und Vikare vermittle, die
ihrer Aufgabe gewachsen seien; dazu gehöre auch, dass das Auftreten und
Verhalten der Vikarinnen und Vikare tadellos sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hält dem sinngemäss entgegen, dass aufgrund der Regelungen
zum strafrechtlichen Tätigkeitsverbot in den Art. 67 ff. StGB kein
Raum für ein kantonalrechtliches Vikariatsverbot verbleibe. Der
Beschwerdegegner sei sodann im Rahmen seiner arbeitgeberischen Fürsorgepflicht
gehalten, ihr als Arbeitnehmerin zur Seite zu stehen.
3.3
3.3.1
Vorliegend geht es entgegen der Beschwerdeführerin nicht um ein
(strafrechtliches) Tätigkeits- oder "Vikariatsverbot" und im Übrigen
auch nicht um ein Beschäftigungsverbot gemäss § 24a LPG. Der
Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung lediglich einerseits festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin an der Zürcher Volksschule nicht weiter als Vikarin
eingesetzt wird, und andererseits hat er die Sperrung ihres Profils in der
eigenen Stellenbörse angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin
die Tätigkeit als Lehrperson nicht verboten (vgl. § 1 Abs. 3 f.
LPG; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.2).
3.3.2
Vikarinnen und Vikaren kommt weder aus Gesetz noch aus Verfassung ein
Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine Abordnung zu Vikariatseinsätzen zu (VGr,
3.
Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.3), weshalb die Anfechtung
einer Nichtanstellung nicht möglich ist (vgl. VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00161, E. 4.2, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00275,
E. 5.2).
Während die übrigen Interessentinnen und Interessenten insofern
lediglich keinen Anspruch auf Abordnung als Vikarin oder Vikar an der Zürcher
Volksschule haben, wird die Beschwerdeführerin durch die im Streit liegende
Anordnung von künftigen Vikariatseinsätzen bis auf Weiteres ausgeschlossen
(VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 4.2). Indem
der Beschwerdegegner mit dieser Feststellung seine fehlende Bereitschaft, die
Beschwerdeführerin für weitere Vikariatseinsätze in Betracht zu ziehen, in
einer Verfügung festgehalten hat, wahrt er jedoch lediglich deren Rechtsschutzinteresse,
da sie sich erst hierdurch gegen diese fehlende Bereitschaft wehren kann (vgl. § 10c VRG; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 2.3 f.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19 N 23).
3.4
Es bleibt
zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht nicht weiter
als Vikarin in Betracht zieht.
3.4.1
Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 6. April 2021 gegen
die Beschwerdeführerin betreffend eine Tätlichkeit im Sinn von Art. 126
Abs. 1 StGB wollte die Schülerin im Rahmen der erwähnten Auseinandersetzung
vom 14. November 2019 das Klassenzimmer verlassen. Im Strafbefehl heisst
es hierzu: "A versuchte dies zu verhindern. Als A ein Angriff auf ihre
körperliche Integrität durch C drohte, reagierte sie darauf auf eine den
Umständen nicht angemessene Weise, indem sie C zunächst derart fest am Kragen
und an den Haaren packte, dass sie sich selbst am rechten Daumen verletzte.
Nachdem beide zu Boden gefallen waren, packte A C noch fester an den Haaren,
drückte sie schliesslich zu Boden und setzte sich auf sie drauf." Gemäss
Strafbefehl schränkte die Beschwerdeführerin dadurch in einem Notwehrexzess die
körperliche Integrität der Schülerin erheblich ein, was sie mindestens in Kauf
nahm.
Das
Verwaltungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehörde
gebunden, da keine klaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese unrichtig
wären (vgl. VGr, 21. Januar 2025, VB.2024.00023, E. 4.1 mit
Hinweisen). Im Gegenteil sprechen die weiteren Akten dafür, dass sich der
Vorfall mindestens im Grundsatz so zugetragen hat.
3.4.2
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorgefallenen im Verfahren zeigen,
dass diese ihr eigenes Verhalten nicht reflektiert hat und es nicht kritisch
sieht. Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin nicht fähig ist, das Wohl der Schülerinnen und
Schüler genügend zu beachten sowie auf Konfliktsituationen pädagogisch
angemessen zu reagieren, und dass sie somit ihrer Aufgabe als Lehrperson nicht
gewachsen ist.
Hinzu kommt, dass § 24c des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (LS 177.10; in Verbindung mit § 2 LPG) ein
Arbeitsverhältnis mit einer über 65-jährigen Person nur befristet und nur in
Ausnahmefällen zulässt. Der Beschwerdegegner bringt deshalb zu Recht vor, dass
sich ein Einsatz als Vikarin im Alter von 71 Jahren deshalb nur bei einer
einwandfreien persönlichen und fachlichen Eignung rechtfertigt. Diese ist nach
dem oben Gesagten vorliegend nicht gegeben. Die vorliegende Anordnung ist somit
auch verhältnismässig und der Ausschluss der Beschwerdeführerin von künftigen
Vikariaten ist rechtmässig erfolgt.
Entsprechend sind seitens Behörden keine Straftaten
ersichtlich, die es anzuzeigen gälte (vgl. § 167 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010 [LS 211.1]), und es ist auch keine Verletzung der
Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG in Verbindung mit § 2 LPG) durch den
Beschwerdegegner gegeben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist.
5.
Die
Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG;
VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 8.2). Der Beschwerdeführerin
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gegen Entscheide auf dem
Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um
eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g
e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,
wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Nach Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert
nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven
Massstab zu schätzen ist. Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-
und stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG; VGr, 3. Oktober 2018,
VB.2018.00349, E. 9 zum Ganzen und mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.