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Entscheid

VB.2025.00559

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00559

29. September 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26622)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00559

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Durchsetzungshaft (GI250203-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. September

2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 31. August

2025 gegen A angeordnete Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 1. Oktober

2025 zu bewilligen. Mit Urteil vom 3. September 2025 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte die

Haft bis am 1. Oktober 2025.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 10. September 2025 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche

Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen und

subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Anwältin als

unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. September

2025.

auf Vernehmlassung und das Migrationsamt beantragte am 18. September

2025.

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. September

2025.

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die

Integration (AIG) werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Vorliegend besteht

kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea, reiste am 16. April

2011.

in die Schweiz ein und erhielt am 21. März 2012 eine

Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar

2023.

wurde er der versuchten schweren Körperverletzung sowie der

Sachbeschädigung schuldig gesprochen, zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten

verurteilt und für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Am

13.

November 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das

Erlöschen seines Asyls fest und am 19. Februar 2024 wurde er vom

Migrationsamt verpflichtet, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann

für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht

bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung

der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer

von 18 Monaten – jeweils um 2 Monate verlängert werden (Art. 78

Abs. 2 i. V. m. Art. 79 AIG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft

bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum

Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine

Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein.

Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall

zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet

bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen).

3.3

Die

Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,

wenn eine ausländische Person trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft

werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne

Einverständnis der Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen

soll sie die ausländische Person zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft

kann aber auch dazu dienen, eine ausreisepflichtige ausländische Person zur

Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung ihrer Identität

zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit

Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

4.

4.1

Gegen den

Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor (s. oben E. 2) und die zwangsweise Rückführung

nach Eritrea ist nicht möglich (Bericht des European Asylum Support Office [EASO;

seit dem 19. Januar 2022: Europäische Asylagentur EUAA], "Eritrea – Nationaldienst,

Ausreise und Rückkehr; Herkunftsländer-Informationsbericht" vom September

2019, S. 67). Er bringt vor, die freiwillige Ausreise sei ebenfalls

unmöglich bzw. die von ihm verlangten Vorkehrungshandlungen sowie die Haft an

sich seien unverhältnismässig.

4.2

Aus dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich unter

anderem wegen versuchten Raubes, Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Hausfriedensbruchs, versuchter schwerer Körperverletzung mit lebensgefährlicher

Verletzung und Sachbeschädigung strafbar gemacht hat. Gemäss Risikoabklärung im

Strafvollzug ist sein Risikopotenzial sehr hoch. Das öffentliche Interesse an

der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insofern als erheblich und

überwiegt, entgegen seinen Vorbringen, sein Interesse daran, seine

Familienmitglieder ausserhalb der Haft sehen und sich frei bewegen zu können,

deutlich.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als im Ausland lebender

Eritreer verpflichtet sei, als Rückkehrer 2 % seines Einkommens als "Rehabilitation

and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen, wofür ihm die finanziellen

Mittel fehlen würden. Weiter seien Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren

möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, dazu verpflichtet, ein "form

of repentance" oder "letter of regret" zu unterzeichnen, worin

sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe akzeptieren.

4.3.2

Im vorliegenden Fall mag der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage sein,

ein Gerichtsverfahren und eine Rechtsvertretung zu finanzieren (s. unten E. 5),

er ist jedoch nicht gänzlich mittellos. Gemäss seinem Kontoauszug verfügt er

infolge Auszahlung eines Pekuliums aus dem Strafvollzug über ein Guthaben von Fr. 2'672.80.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Entrichtung einer "Rehabilitation

and Reconstruction Tax (RRT)" – zu deren Betrag zum jetzigen Zeitpunkt

keine Angaben vorliegen – seine freiwillige Rückkehr nicht von vornherein

verunmöglicht.

4.3.3

Weiter ist zu prüfen, ob eine allfällige Verpflichtung zum Unterzeichnen

des "letter of regret" zur Unzumutbarkeit und damit zur

Unverhältnismässigkeit der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung führen könnte

(vgl. hierzu betreffend Verlängerung einer Durchsetzungshaft VGr, 12. Mai

2022, VB.2022.00174, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird

vertreten, dass das Unterzeichnen des "letter of regret" eine nicht

mehr zumutbare Vorkehrungshandlung darstelle, während das

Bundesverwaltungsgericht in langjähriger Praxis bislang stets entschied, dass

sowohl Papierbeschaffung wie auch Wegweisungsvollzug trotzdem weder unzumutbar

noch unmöglich seien (s. Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Luzia Vetterli,

Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, Bern 2021, Rz. 1364; Helen Zemp,

Keine Pflicht zur Passbeschaffung bei drohender Selbstbezichtigung durch

Reueerklärung, Asyl 2/24 und demgegenüber BVGr, 11. Februar 2025, F-4605/2022,

E. 3.3.6; 7. Juli 2020, E-5815/2017, E. 10.2.3, E. 10.3; 5. November

2019, E-2382/2018, E. 6.3.2, E. 6.4; 1. Juli 2019, D-6740/2016, E. 9.4;

6.

März 2019, E-4438/2017, E. 12.2; 25. Januar 2019, D-5325/2017,

E. 8.3.3; 23. Oktober 2018, D-4159/2017, E. 6.4; 29. Dezember

2015, C-6101/2014, E. 4.7; 23. Januar 2009, C-3044/2007, E. 3.3;

22.

Juli 2009, C-1870/2007, E. 3.3).

4.3.4

Im Haftprüfungsverfahren ist nicht abzuklären, ob die Rückkehr in sein

Heimatland für den Beschwerdeführer zumutbar ist; es ist einzig die

Zulässigkeit der Haft und in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit der

Mitwirkungspflichten zu prüfen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass eine

Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vom SEM geprüft, verneint, vom

Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet und auch nicht ersichtlich ist.

4.3.5

Im vorliegenden Fall ist es entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen

durchaus denkbar, dass der – im nicht dienstpflichtigen Alter von 14 Jahren

aus Eritrea ausgereiste – Beschwerdeführer als nicht nationaldienstpflichtig

eingestuft würde (Bericht EASO, S. 57, 59). Diesfalls müsste er das

Reueschreiben möglicherweise nicht unterzeichnen (so, soweit ersichtlich, auch

im Fall BGr, 25. März 2020, 2C_200/2020, E. 5.3.2, wo eine

Beschwerdeführerin bloss die 2%-Steuer entrichten musste, obgleich in Eritrea

auch Frauen grundsätzlich nationaldienstpflichtig sind; s. Bericht EASO, S. 41 f.).

Solange sich der Beschwerdeführer nicht vergeblich um Reisepapiere bemüht hat

und nicht bekannt ist, ob die eritreischen Behörden eine Unterzeichnung des

Dokuments überhaupt einfordern, ist daher jedenfalls noch nicht von einer

Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unmöglichkeit der

freiwilligen Ausreise auszugehen. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer

sich überhaupt erst am 22. September 2025 erstmalig zwecks

Papierbeschaffung an die eritreischen Behörden gewandt und eine Antwort steht

noch aus. Im Fall einer Verlängerung der Durchsetzungshaft wäre die Sachlage

gegebenenfalls neu zu überprüfen.

4.4

Soweit der

Beschwerdeführer gegen die Durchsetzungshaft vorbringt, der Beschwerdegegner habe

zu Unrecht keine Eingrenzung als mildere Massnahme angeordnet und die Haft sei

somit unverhältnismässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer zeigt

in erheblichem Mass ein deliktisches Verhalten, weshalb nicht davon ausgegangen

werden kann, dass er sich an eine Eingrenzung halten würde (vgl. VGr, 9. Mai

2025, VB.2025.00220, E. 6.4).

4.5

Vor dem

Hintergrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die

Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zum Versuch der Papierbeschaffung zu

bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als unverhältnismässig. Weitere Umstände,

welche die Durchsetzungshaft als rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht

ersichtlich. Das Zwangs­massnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Durchsetzungshaft

zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da

die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und

dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht einen

Zeitaufwand von 12,4 Stunden (wovon 6,7 Stunden durch die

Praktikantin geleistet wurden) sowie Barauslagen von Fr. 15.80 geltend.

Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin

stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die

Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'006.80 zu

entschädigen.

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert

durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'006.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

e) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.