VB.2025.00559
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00559
29. September 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26622)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00559
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Durchsetzungshaft (GI250203-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. September
2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 31. August
2025 gegen A angeordnete Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 1. Oktober
2025 zu bewilligen. Mit Urteil vom 3. September 2025 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte die
Haft bis am 1. Oktober 2025.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 10. September 2025 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche
Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen und
subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Anwältin als
unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. September
2025.
auf Vernehmlassung und das Migrationsamt beantragte am 18. September
2025.
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. September
2025.
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die
Integration (AIG) werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea, reiste am 16. April
2011.
in die Schweiz ein und erhielt am 21. März 2012 eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar
2023.
wurde er der versuchten schweren Körperverletzung sowie der
Sachbeschädigung schuldig gesprochen, zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten
verurteilt und für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Am
13.
November 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das
Erlöschen seines Asyls fest und am 19. Februar 2024 wurde er vom
Migrationsamt verpflichtet, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann
für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht
bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung
der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer
von 18 Monaten – jeweils um 2 Monate verlängert werden (Art. 78
Abs. 2 i. V. m. Art. 79 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft
bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum
Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine
Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein.
Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall
zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet
bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen).
3.3
Die
Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,
wenn eine ausländische Person trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft
werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne
Einverständnis der Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen
soll sie die ausländische Person zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft
kann aber auch dazu dienen, eine ausreisepflichtige ausländische Person zur
Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung ihrer Identität
zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit
Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
4.
4.1
Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor (s. oben E. 2) und die zwangsweise Rückführung
nach Eritrea ist nicht möglich (Bericht des European Asylum Support Office [EASO;
seit dem 19. Januar 2022: Europäische Asylagentur EUAA], "Eritrea – Nationaldienst,
Ausreise und Rückkehr; Herkunftsländer-Informationsbericht" vom September
2019, S. 67). Er bringt vor, die freiwillige Ausreise sei ebenfalls
unmöglich bzw. die von ihm verlangten Vorkehrungshandlungen sowie die Haft an
sich seien unverhältnismässig.
4.2
Aus dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich unter
anderem wegen versuchten Raubes, Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Hausfriedensbruchs, versuchter schwerer Körperverletzung mit lebensgefährlicher
Verletzung und Sachbeschädigung strafbar gemacht hat. Gemäss Risikoabklärung im
Strafvollzug ist sein Risikopotenzial sehr hoch. Das öffentliche Interesse an
der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insofern als erheblich und
überwiegt, entgegen seinen Vorbringen, sein Interesse daran, seine
Familienmitglieder ausserhalb der Haft sehen und sich frei bewegen zu können,
deutlich.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als im Ausland lebender
Eritreer verpflichtet sei, als Rückkehrer 2 % seines Einkommens als "Rehabilitation
and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen, wofür ihm die finanziellen
Mittel fehlen würden. Weiter seien Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren
möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, dazu verpflichtet, ein "form
of repentance" oder "letter of regret" zu unterzeichnen, worin
sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe akzeptieren.
4.3.2
Im vorliegenden Fall mag der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage sein,
ein Gerichtsverfahren und eine Rechtsvertretung zu finanzieren (s. unten E. 5),
er ist jedoch nicht gänzlich mittellos. Gemäss seinem Kontoauszug verfügt er
infolge Auszahlung eines Pekuliums aus dem Strafvollzug über ein Guthaben von Fr. 2'672.80.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Entrichtung einer "Rehabilitation
and Reconstruction Tax (RRT)" – zu deren Betrag zum jetzigen Zeitpunkt
keine Angaben vorliegen – seine freiwillige Rückkehr nicht von vornherein
verunmöglicht.
4.3.3
Weiter ist zu prüfen, ob eine allfällige Verpflichtung zum Unterzeichnen
des "letter of regret" zur Unzumutbarkeit und damit zur
Unverhältnismässigkeit der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung führen könnte
(vgl. hierzu betreffend Verlängerung einer Durchsetzungshaft VGr, 12. Mai
2022, VB.2022.00174, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird
vertreten, dass das Unterzeichnen des "letter of regret" eine nicht
mehr zumutbare Vorkehrungshandlung darstelle, während das
Bundesverwaltungsgericht in langjähriger Praxis bislang stets entschied, dass
sowohl Papierbeschaffung wie auch Wegweisungsvollzug trotzdem weder unzumutbar
noch unmöglich seien (s. Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Luzia Vetterli,
Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, Bern 2021, Rz. 1364; Helen Zemp,
Keine Pflicht zur Passbeschaffung bei drohender Selbstbezichtigung durch
Reueerklärung, Asyl 2/24 und demgegenüber BVGr, 11. Februar 2025, F-4605/2022,
E. 3.3.6; 7. Juli 2020, E-5815/2017, E. 10.2.3, E. 10.3; 5. November
2019, E-2382/2018, E. 6.3.2, E. 6.4; 1. Juli 2019, D-6740/2016, E. 9.4;
6.
März 2019, E-4438/2017, E. 12.2; 25. Januar 2019, D-5325/2017,
E. 8.3.3; 23. Oktober 2018, D-4159/2017, E. 6.4; 29. Dezember
2015, C-6101/2014, E. 4.7; 23. Januar 2009, C-3044/2007, E. 3.3;
22.
Juli 2009, C-1870/2007, E. 3.3).
4.3.4
Im Haftprüfungsverfahren ist nicht abzuklären, ob die Rückkehr in sein
Heimatland für den Beschwerdeführer zumutbar ist; es ist einzig die
Zulässigkeit der Haft und in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit der
Mitwirkungspflichten zu prüfen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass eine
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vom SEM geprüft, verneint, vom
Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet und auch nicht ersichtlich ist.
4.3.5
Im vorliegenden Fall ist es entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen
durchaus denkbar, dass der – im nicht dienstpflichtigen Alter von 14 Jahren
aus Eritrea ausgereiste – Beschwerdeführer als nicht nationaldienstpflichtig
eingestuft würde (Bericht EASO, S. 57, 59). Diesfalls müsste er das
Reueschreiben möglicherweise nicht unterzeichnen (so, soweit ersichtlich, auch
im Fall BGr, 25. März 2020, 2C_200/2020, E. 5.3.2, wo eine
Beschwerdeführerin bloss die 2%-Steuer entrichten musste, obgleich in Eritrea
auch Frauen grundsätzlich nationaldienstpflichtig sind; s. Bericht EASO, S. 41 f.).
Solange sich der Beschwerdeführer nicht vergeblich um Reisepapiere bemüht hat
und nicht bekannt ist, ob die eritreischen Behörden eine Unterzeichnung des
Dokuments überhaupt einfordern, ist daher jedenfalls noch nicht von einer
Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unmöglichkeit der
freiwilligen Ausreise auszugehen. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer
sich überhaupt erst am 22. September 2025 erstmalig zwecks
Papierbeschaffung an die eritreischen Behörden gewandt und eine Antwort steht
noch aus. Im Fall einer Verlängerung der Durchsetzungshaft wäre die Sachlage
gegebenenfalls neu zu überprüfen.
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer gegen die Durchsetzungshaft vorbringt, der Beschwerdegegner habe
zu Unrecht keine Eingrenzung als mildere Massnahme angeordnet und die Haft sei
somit unverhältnismässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer zeigt
in erheblichem Mass ein deliktisches Verhalten, weshalb nicht davon ausgegangen
werden kann, dass er sich an eine Eingrenzung halten würde (vgl. VGr, 9. Mai
2025, VB.2025.00220, E. 6.4).
4.5
Vor dem
Hintergrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die
Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zum Versuch der Papierbeschaffung zu
bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als unverhältnismässig. Weitere Umstände,
welche die Durchsetzungshaft als rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht
ersichtlich. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Durchsetzungshaft
zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da
die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht einen
Zeitaufwand von 12,4 Stunden (wovon 6,7 Stunden durch die
Praktikantin geleistet wurden) sowie Barauslagen von Fr. 15.80 geltend.
Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin
stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die
Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'006.80 zu
entschädigen.
Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert
durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'006.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
e) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.