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Entscheid

VB.2025.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00567

17. Dezember 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26833)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00567

Urteil

der

2. Kammer

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1986, Staatsangehöriger der Philippinen,

pflegte seit 2013 eine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsangehörigen C (geboren

1949). Die beiden lebten gemeinsam auf den Philippinen. Am 12. Oktober

2022 ersuchte A um eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Vorbereitung der

Heirat mit seinem Partner. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 bewilligte

das Migrationsamt das Gesuch, worauf A am 18. Januar 2023 in die Schweiz

einreiste und am 28. Februar 2023 in D C heiratete. Am 3. März 2023 verstarb

dieser eines natürlichen Todes. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab,

wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen

derselben Frist bis am 7. Dezember 2024.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 5. November 2024 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. August

2025.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums

bis am 20. Oktober 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2025 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 19. August 2025 eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Weiter sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eventualiter sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit

zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom

16.

September 2025 fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben haben und über die Erlaubnis, im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme während der Dauer des Beschwerdeverfahrens einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, nach Akteneingang zu befinden ist. Weiter wurde A aufgrund seines

prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gesetzt.

A leistete die Kaution fristgerecht. Mit Präsidialverfügung vom

23.

September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlaubnis,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ab, soweit es darauf eintrat.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am

18.

September 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe

oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dies ist

namentlich der Fall, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem

Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 lit. a und c AIG). Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem

auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die

Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 345 E. 2.2.2;

137.

II 1 E. 3 f.).

2.2

Die

eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat vom 28. Februar 2023 bis zum Tod

des Ehegatten am 3. März 2023 gedauert und damit bloss während vier Tagen

bestanden. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.

2.3

2.3.1

Nach der Rechtsprechung ist der Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der lit. a

nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer

Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem

fehlt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und E 4.1; BGr, 27. September

2021, 2C_751/2021, E. 2.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des

Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert

und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein

Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in

diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der

ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-,

Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls

besser sind als im Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im

Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund

dar (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 und

22.

November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3).

2.3.2

Die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 393 ff., wonach der Tod des

Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen Härtefall

begründet, beruht darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes

Eheleben zerstört wird. Der Härtefall ist darin zu erblicken, dass der

überlebende Ehegatte das Leben aufgeben muss, das er zusammen mit dem

verstorbenen Partner in der Schweiz geführt hat (vgl. BGE 138 II 393

E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4). Die Ehe muss deshalb eine gewisse

zeitliche Dauer aufweisen und von einer einen Härtefall rechtfertigenden

inhaltlichen Relevanz sein (vgl. BGr, 27. September 2021, 2C_751/2021, E. 2.2;

BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4). In BGE 138 II 393 wurde

ein etwas mehr als zweijähriges Eheleben in dieser Hinsicht als ausreichend

erachtet; hingegen hielt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz von

39.

Tagen (BGr, 19. Juni 2018, 2C_103/2018, E. 2.3), drei Tagen

(BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.3) oder einem Tag (BGr, 5. Mai

2013, 2C_669/2012, E. 3.4) für ungenügend. Die Vermutung des Bestehens

eines nachehelichen Härtefalls beim Ableben des Ehegatten ist gestützt auf die

konkreten Umstände jeweils im Einzelfall zu verifizieren; dabei ist zu

berücksichtigen, welche Konsequenzen der Tod auf das Privat- und Familienleben

des überlebenden Gatten hat, insbesondere, ob er gestützt auf das bisherige

Eheleben hier derart integriert erscheint, dass es sich rechtfertigt, bei der

Beendigung der Anwesenheit von einem Härtefall auszugehen (vgl. BGr, 27. September

2021, 2C_751/2021, E. 2.2; BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020,

E. 4.2). Ist davon auszugehen, dass der Tod des Ehegatten, von dem das

Aufenthaltsrecht des Ausländers abhängt, einen schwerwiegenden persönlichen

Grund darstellt, der die Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz

erforderlich macht, muss nicht noch geprüft werden, ob seine

Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland stark beeinträchtigt wäre (BGE 138 II 393 E. 3.3; BGr, 19. Juni 2018, 2C_103/2018, E. 2.1).

2.4

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Ehegatte des

Beschwerdeführers bereits seit Jahrzehnten an einer milden Form von Multipler

Sklerose (MS) gelitten habe und offenbar ab und zu auf Hilfe im Haushalt

angewiesen gewesen sei. Im Jahr 2018 sei er an Lungenkrebs erkrankt und habe

sich deswegen in Thailand erfolgreich operieren lassen. Kurz nach seiner

Einreise in die Schweiz im Januar 2023 habe sich herausgestellt, dass der

Lungenkrebs erneut ausgebrochen sei und im Februar 2023 eine Chemotherapie

notwendig machte, in deren Folge es zu gesundheitlichen Komplikationen und zu

einem Notfalleinsatz gekommen sei. Trotz Stabilisierung sei er zur weiteren

Beobachtung im Spital D verblieben. Der ursprünglich für den 3. März 2023

geplante Trautermin sei daraufhin auf den 28. Februar 2023 vorverlegt

worden. Bereits am Nachmittag der Trauung sei es zu erneuten schweren

Komplikationen gekommen und am 3. März 2023 sei der Ehegatte verstorben.

Auch wenn dem Umzug in die Schweiz ein jahrelanges Zusammenleben im Ausland

vorangegangen sei, könne damit nicht die Rede davon sein, dass sich der

Beschwerdeführer während des als ausserordentlich kurz zu bezeichnenden Ehelebens

in der Schweiz hier massgeblich hätte integrieren können. Dass er sich

zwischenzeitlich gut in der Schweiz eingelebt habe, Deutsch gelernt, zahlreiche

Bekannt- und Freundschaften geschlossen und eine Arbeitsstelle in Aussicht

gestellt bekommen habe, sei zwar begrüssenswert, vermöge jedoch keinen

nachehelichen Härtefall zu begründen. Gleiches gelte für den Umstand, dass er

gemäss Angaben der vormaligen Ehefrau des Ehegatten seit seinem Zuzug in die

Schweiz mit dieser zusammen in der mittlerweile von seinem verstorbenen Partner

geerbten Eigentumswohnung in E zusammenwohne und sich bei der Pflege und

Betreuung der ebenfalls an MS erkrankten Ex-Ehefrau unverzichtbar gemacht haben

soll.

2.5

Vorliegend

hat die Ehe nur vier Tage gedauert. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

eine solche eheliche Gemeinschaft nicht als ausreichend lang angesehen werden

kann, um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Wie bereits

dargelegt, beruht die Vermutung, dass der Tod des Ehegatten eines Ausländers

einen persönlichen Härtefall rechtfertigt, auf der Tatsache, dass ein solcher

Tod eine in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft zerstört und der

überlebende ausländische Ehegatte aufgrund dieses Todes die Lebensbedingungen

aufgeben muss, die er bis dahin in der Schweiz mit seinem verstorbenen

Ehegatten geführt hat. Nach einer derart kurzen Ehegemeinschaft in der Schweiz

einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, würde dem Sinn und Zweck von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG widersprechen. Diese Bestimmung dient nicht dem

Schutz der vorliegenden Situation, sondern der Weiterführung des bisherigen

Lebens in der Schweiz trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Andernfalls würde

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Recht auf erstmaligen

Aufenthalt begründet, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl.

dazu die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff. Ziff. 1.3.7.6). Für

die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls wird entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers stets vorausgesetzt, dass ein gemeinsames Eheleben in der

Schweiz überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4).

Aufgrund der konkreten Umstände stellt der Tod des Ehemannes hier keinen

wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG dar. Deswegen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gut integriert

ist und nicht negativ aufgefallen ist. Schliesslich ist auch unerheblich, dass

keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Eingehen der Ehe vorliegen oder

dass er sich um die an MS erkrankte Ex-Ehefrau seines verstorbenen Ehemannes

kümmert.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht stark beeinträchtigt

erscheint: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die

Schweiz gekommen und in seiner Heimat sozialisiert worden; er ist mit den

dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen noch bestens

vertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er eine

Ausbildung zum Krankenpfleger angefangen und nach deren Abbruch ein

Psychologiestudium absolviert und 2018 mit einem Bachelor abgeschlossen. Er

verfügt somit über eine sehr gute Ausbildung, welche es ihm ermöglichen sollte,

eine Erwerbstätigkeit zu finden. Zudem verfügt er als Alleinerbe seines

verstorbenen Ehemannes über finanzielle Rücklagen. Es sollte ihm daher möglich

sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Daran vermag auch die

Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er nie in diesem

Berufsfeld gearbeitet habe, seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei und sich zudem gegen jüngere Konkurrenz werde durchsetzen

müssen. Die blosse Tatsache, dass der Ausländer wieder unter den in seinem

Herkunftsland üblichen Lebensbedingungen leben muss, reicht nicht aus, um seine

Aufenthaltsbewilligung aufrechtzuerhalten, selbst wenn diese Lebensbedingungen

weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in der Schweiz geniesst (vgl.

BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 5; BGr, 7. Juni 2019,

2C_72/2019, E. 5.2). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand,

dass er als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Schweiz die zu tragenden

Verwaltungskosten nicht mehr wird bezahlen können, seine Wiedereingliederung in

seinem Heimatland beeinträchtigen soll. Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, dass seine Homosexualität die Reintegration im Heimatland zusätzlich

erschweren würde, da die katholische Kirche grossen Einfluss habe und

Betroffene häufig ausgegrenzt und diskriminiert würden. Er macht damit nicht

geltend, dass seine Rückführung ihn einer realen Gefahr einer Behandlung

aussetzen würde, die gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. BGr, 9. Juni 2020,

2C_110/2020, E. 5). Solches ist auch nicht anzunehmen, ist Homosexualität,

wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, auf den Philippinen doch legal und

hat er jahrelang mit seinem verstorbenen Ehemann dort offen homosexuell

zusammengelebt.

Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die

Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).