VB.2025.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00567
17. Dezember 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26833)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00567
Urteil
der
2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1986, Staatsangehöriger der Philippinen,
pflegte seit 2013 eine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsangehörigen C (geboren
1949). Die beiden lebten gemeinsam auf den Philippinen. Am 12. Oktober
2022 ersuchte A um eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Vorbereitung der
Heirat mit seinem Partner. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 bewilligte
das Migrationsamt das Gesuch, worauf A am 18. Januar 2023 in die Schweiz
einreiste und am 28. Februar 2023 in D C heiratete. Am 3. März 2023 verstarb
dieser eines natürlichen Todes. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab,
wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen
derselben Frist bis am 7. Dezember 2024.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 5. November 2024 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. August
2025.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums
bis am 20. Oktober 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2025 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 19. August 2025 eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Weiter sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eventualiter sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 19. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit
zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom
16.
September 2025 fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben und über die Erlaubnis, im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme während der Dauer des Beschwerdeverfahrens einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, nach Akteneingang zu befinden ist. Weiter wurde A aufgrund seines
prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gesetzt.
A leistete die Kaution fristgerecht. Mit Präsidialverfügung vom
23.
September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlaubnis,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ab, soweit es darauf eintrat.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am
18.
September 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe
oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dies ist
namentlich der Fall, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 lit. a und c AIG). Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem
auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die
Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 345 E. 2.2.2;
137.
II 1 E. 3 f.).
2.2
Die
eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat vom 28. Februar 2023 bis zum Tod
des Ehegatten am 3. März 2023 gedauert und damit bloss während vier Tagen
bestanden. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.
2.3
2.3.1
Nach der Rechtsprechung ist der Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der lit. a
nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer
Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem
fehlt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und E 4.1; BGr, 27. September
2021, 2C_751/2021, E. 2.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert
und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein
Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in
diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-,
Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls
besser sind als im Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund
dar (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 und
22.
November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3).
2.3.2
Die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 393 ff., wonach der Tod des
Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen Härtefall
begründet, beruht darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes
Eheleben zerstört wird. Der Härtefall ist darin zu erblicken, dass der
überlebende Ehegatte das Leben aufgeben muss, das er zusammen mit dem
verstorbenen Partner in der Schweiz geführt hat (vgl. BGE 138 II 393
E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4). Die Ehe muss deshalb eine gewisse
zeitliche Dauer aufweisen und von einer einen Härtefall rechtfertigenden
inhaltlichen Relevanz sein (vgl. BGr, 27. September 2021, 2C_751/2021, E. 2.2;
BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4). In BGE 138 II 393 wurde
ein etwas mehr als zweijähriges Eheleben in dieser Hinsicht als ausreichend
erachtet; hingegen hielt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz von
39.
Tagen (BGr, 19. Juni 2018, 2C_103/2018, E. 2.3), drei Tagen
(BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.3) oder einem Tag (BGr, 5. Mai
2013, 2C_669/2012, E. 3.4) für ungenügend. Die Vermutung des Bestehens
eines nachehelichen Härtefalls beim Ableben des Ehegatten ist gestützt auf die
konkreten Umstände jeweils im Einzelfall zu verifizieren; dabei ist zu
berücksichtigen, welche Konsequenzen der Tod auf das Privat- und Familienleben
des überlebenden Gatten hat, insbesondere, ob er gestützt auf das bisherige
Eheleben hier derart integriert erscheint, dass es sich rechtfertigt, bei der
Beendigung der Anwesenheit von einem Härtefall auszugehen (vgl. BGr, 27. September
2021, 2C_751/2021, E. 2.2; BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020,
E. 4.2). Ist davon auszugehen, dass der Tod des Ehegatten, von dem das
Aufenthaltsrecht des Ausländers abhängt, einen schwerwiegenden persönlichen
Grund darstellt, der die Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz
erforderlich macht, muss nicht noch geprüft werden, ob seine
Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland stark beeinträchtigt wäre (BGE 138 II 393 E. 3.3; BGr, 19. Juni 2018, 2C_103/2018, E. 2.1).
2.4
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Ehegatte des
Beschwerdeführers bereits seit Jahrzehnten an einer milden Form von Multipler
Sklerose (MS) gelitten habe und offenbar ab und zu auf Hilfe im Haushalt
angewiesen gewesen sei. Im Jahr 2018 sei er an Lungenkrebs erkrankt und habe
sich deswegen in Thailand erfolgreich operieren lassen. Kurz nach seiner
Einreise in die Schweiz im Januar 2023 habe sich herausgestellt, dass der
Lungenkrebs erneut ausgebrochen sei und im Februar 2023 eine Chemotherapie
notwendig machte, in deren Folge es zu gesundheitlichen Komplikationen und zu
einem Notfalleinsatz gekommen sei. Trotz Stabilisierung sei er zur weiteren
Beobachtung im Spital D verblieben. Der ursprünglich für den 3. März 2023
geplante Trautermin sei daraufhin auf den 28. Februar 2023 vorverlegt
worden. Bereits am Nachmittag der Trauung sei es zu erneuten schweren
Komplikationen gekommen und am 3. März 2023 sei der Ehegatte verstorben.
Auch wenn dem Umzug in die Schweiz ein jahrelanges Zusammenleben im Ausland
vorangegangen sei, könne damit nicht die Rede davon sein, dass sich der
Beschwerdeführer während des als ausserordentlich kurz zu bezeichnenden Ehelebens
in der Schweiz hier massgeblich hätte integrieren können. Dass er sich
zwischenzeitlich gut in der Schweiz eingelebt habe, Deutsch gelernt, zahlreiche
Bekannt- und Freundschaften geschlossen und eine Arbeitsstelle in Aussicht
gestellt bekommen habe, sei zwar begrüssenswert, vermöge jedoch keinen
nachehelichen Härtefall zu begründen. Gleiches gelte für den Umstand, dass er
gemäss Angaben der vormaligen Ehefrau des Ehegatten seit seinem Zuzug in die
Schweiz mit dieser zusammen in der mittlerweile von seinem verstorbenen Partner
geerbten Eigentumswohnung in E zusammenwohne und sich bei der Pflege und
Betreuung der ebenfalls an MS erkrankten Ex-Ehefrau unverzichtbar gemacht haben
soll.
2.5
Vorliegend
hat die Ehe nur vier Tage gedauert. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
eine solche eheliche Gemeinschaft nicht als ausreichend lang angesehen werden
kann, um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Wie bereits
dargelegt, beruht die Vermutung, dass der Tod des Ehegatten eines Ausländers
einen persönlichen Härtefall rechtfertigt, auf der Tatsache, dass ein solcher
Tod eine in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft zerstört und der
überlebende ausländische Ehegatte aufgrund dieses Todes die Lebensbedingungen
aufgeben muss, die er bis dahin in der Schweiz mit seinem verstorbenen
Ehegatten geführt hat. Nach einer derart kurzen Ehegemeinschaft in der Schweiz
einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, würde dem Sinn und Zweck von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG widersprechen. Diese Bestimmung dient nicht dem
Schutz der vorliegenden Situation, sondern der Weiterführung des bisherigen
Lebens in der Schweiz trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Andernfalls würde
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Recht auf erstmaligen
Aufenthalt begründet, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl.
dazu die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff. Ziff. 1.3.7.6). Für
die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls wird entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers stets vorausgesetzt, dass ein gemeinsames Eheleben in der
Schweiz überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4).
Aufgrund der konkreten Umstände stellt der Tod des Ehemannes hier keinen
wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG dar. Deswegen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gut integriert
ist und nicht negativ aufgefallen ist. Schliesslich ist auch unerheblich, dass
keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Eingehen der Ehe vorliegen oder
dass er sich um die an MS erkrankte Ex-Ehefrau seines verstorbenen Ehemannes
kümmert.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht stark beeinträchtigt
erscheint: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die
Schweiz gekommen und in seiner Heimat sozialisiert worden; er ist mit den
dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen noch bestens
vertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er eine
Ausbildung zum Krankenpfleger angefangen und nach deren Abbruch ein
Psychologiestudium absolviert und 2018 mit einem Bachelor abgeschlossen. Er
verfügt somit über eine sehr gute Ausbildung, welche es ihm ermöglichen sollte,
eine Erwerbstätigkeit zu finden. Zudem verfügt er als Alleinerbe seines
verstorbenen Ehemannes über finanzielle Rücklagen. Es sollte ihm daher möglich
sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Daran vermag auch die
Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er nie in diesem
Berufsfeld gearbeitet habe, seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei und sich zudem gegen jüngere Konkurrenz werde durchsetzen
müssen. Die blosse Tatsache, dass der Ausländer wieder unter den in seinem
Herkunftsland üblichen Lebensbedingungen leben muss, reicht nicht aus, um seine
Aufenthaltsbewilligung aufrechtzuerhalten, selbst wenn diese Lebensbedingungen
weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in der Schweiz geniesst (vgl.
BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 5; BGr, 7. Juni 2019,
2C_72/2019, E. 5.2). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand,
dass er als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Schweiz die zu tragenden
Verwaltungskosten nicht mehr wird bezahlen können, seine Wiedereingliederung in
seinem Heimatland beeinträchtigen soll. Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, dass seine Homosexualität die Reintegration im Heimatland zusätzlich
erschweren würde, da die katholische Kirche grossen Einfluss habe und
Betroffene häufig ausgegrenzt und diskriminiert würden. Er macht damit nicht
geltend, dass seine Rückführung ihn einer realen Gefahr einer Behandlung
aussetzen würde, die gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. BGr, 9. Juni 2020,
2C_110/2020, E. 5). Solches ist auch nicht anzunehmen, ist Homosexualität,
wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, auf den Philippinen doch legal und
hat er jahrelang mit seinem verstorbenen Ehemann dort offen homosexuell
zusammengelebt.
Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die
Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).