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Entscheid

VB.2025.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00569

12. November 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26737)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00569

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 7. Februar 2001 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens

ehelichte A am 4. April

2001 die serbische Staatsangehörige B und erlangte am 22. Juni 2001 eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Asylverfahren wurde

mit Entscheid vom 3. Mai 2001 infolge Gesuchsrückzugs als gegenstandslos

abgeschrieben. Am 9. Mai 2006 wurde A die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Die Ehe mit B wurde am 17. September 2010 rechtskräftig

geschieden.

Am 4. Juli

2011 ehelichte A in C die serbische Staatsangehörige D. Aus dieser Ehe ging

2011 die gemeinsame Tochter, E, hervor, die in F (Serbien) zur Welt kam. D und E

wohnen in F, wobei das Familienleben mit A in Form von gegenseitigen,

grenzüberschreitenden Besuchen aufrechterhalten wird.

Mit Schreiben vom 30. April 2024 ersuchten D, E und A

um Familiennachzug zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Kanton Zürich.

Im Vorentscheid vom 7. Mai 2024 hielt das

Migrationsamt fest, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet eingereicht

worden sei. Hierzu forderte es A zur

Beantwortung der im Schreiben aufgeworfenen Fragen sowie zur Einreichung

zahlreicher zusätzlicher Dokumente auf und gewährte ihm eine Frist bis zum 11. Juni

2024, um einen rekursfähigen Entscheid zu ersuchen.

Am 10. Juni 2024 reichten D und E ein formelles Gesuch

um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung ein. Ferner

reichte A seine Stellungnahme zu den im Schreiben vom 7. Mai 2024

aufgeworfenen Fragen ein.

Mit Verfügung vom 18. November

2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung

ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November

2024.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. August 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. September 2025 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht, die Verfügung des

Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. November 2024 sowie der

vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben. Das Migrationsamt sei anzuweisen, D

und E eine Einreisebewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen

bzw. dem Staatssekretariat für Migration die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Das Ausländer- und Integrationsgesetz

vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen

völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein auf den vorliegenden Fall

anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich

nach den Bestimmungen des AIG.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der

Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht

werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf

der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.1.2

Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung

bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben

nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die

Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine

verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam

sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden

Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des

Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September

2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,

E. 2.2.1).

3.1.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck

verliehen. Die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls

Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.

Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt

wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGr,

21.

April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185

E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

3.1.4

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen.

3.1.5

Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die

nachzugswillige Person die Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie

ermöglicht hätten, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um

erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die

Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich

machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr,

14.

August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017,

2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1;

VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der

nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,

8.

Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022,

2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

3.2

3.2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss

Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1

und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau sowie der

Tochter damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen,

ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu

rechtfertigen vermögen.

3.2.2

Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren

und gewichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für

den verspäteten Familiennachzug darlegen konnte. Das Argument, die Trennung sei

aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung der Schwiegereltern erfolgt, sei nicht

ausreichend belegt worden, da keinerlei Nachweise für fehlgeschlagene

alternative Betreuungsmöglichkeiten erbracht worden seien. Dass die Ehefrau nicht

bereit gewesen sei, ihre Eltern ohne entsprechende Recherche in ein Altersheim

zu überweisen, lasse auf unzureichende Bemühungen bei der Suche nach einer

alternativen Betreuung schliessen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht

plausibel dargelegt, weshalb es in den letzten zehn Jahren ausschliesslich

seiner Ehefrau oblegen haben sollte, die Pflege und Betreuung der

Schwiegereltern zu übernehmen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben

einer Ärztin aus F, in dem die vollständige Pflege der Schwiegereltern durch seine

Ehefrau seit 2011 bestätigt werde, sei in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig.

Das Schreiben gehe weder auf die konkreten Diagnosen noch auf den tatsächlichen

Pflegebedarf ein und könne daher als Gefälligkeitsschreiben mit geringem

Beweiswert betrachtet werden. Des Weiteren hielt die Vorinstanz in ihren

Erwägungen fest, dass die Tochter mit 14 Jahren nicht mehr in einem Alter

sei, in dem ein Umzug ins Ausland als zumutbar angesehen werde. Ihr

Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo sie ihr Leben und ihre Ausbildung

fortsetze. Ein Umzug in die Schweiz würde sie aus ihrer vertrauten Umgebung reissen

und mit erheblichen Integrationsproblemen konfrontieren, insbesondere aufgrund

der fremden Sprache und Kultur und des Schulsystems. Obwohl die Tochter den

Beschwerdeführer in den Ferien besuche und Deutsch lerne, ändere dies nichts an

den Schwierigkeiten, die mit einer Integration verbunden wären. Der Verbleib in

Serbien ermögliche ihr, ihr vertrautes Umfeld zu behalten und ihre Schulzeit

dort fortzusetzen. Zudem stelle ein bevorstehender Schulwechsel keinen

ausreichenden familiären Grund für einen verspäteten Nachzug dar, da dies den

Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG aushöhlen würde.

Schliesslich bleibe die Tochter weiterhin unter der Betreuung ihrer Mutter,

sodass ein Umzug in die Schweiz wegen des Kindeswohls nicht zwingend erforderlich

sei. Zur Erkrankung des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer

das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch nach seiner Krankheitsdiagnose

im Juni 2021 weiterhin über drei Jahre grenzüberschreitend geführt habe. Dies

lasse darauf schliessen, dass die Erkrankung keine neue Sachlage darstelle,

auch wenn die Besuche während seiner Krankschreibung möglicherweise häufiger gewesen

seien. Zudem arbeite der Beschwerdeführer in Vollzeit, was auf keine schwerwiegenden

gesundheitlichen Einschränkungen hindeute. Es sei ihm daher zuzumuten, einen

krankheitsangepassten Lebensstil zu führen und eine diabetesgerechte Ernährung

ohne die Unterstützung seiner Familie sicherzustellen, wie es auch

alleinstehenden Personen mit dieser Erkrankung gelinge. Die ärztliche

Empfehlung, die Anwesenheit seiner Familie aus gesundheitlichen Gründen zu

gestatten, stelle keinen wichtigen familiären Grund für einen verspäteten

Familiennachzug dar. Der blosse Wunsch nach Zusammenleben und besseren

Lebensbedingungen oder Bildungsmöglichkeiten sei ebenfalls kein hinreichender

Grund für einen verspäteten Nachzug.

3.2.3

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein familiärer Grund im

Sinn von Art. 47 AIG im vorliegenden Fall gegeben sei. In seiner

Beschwerdeschrift führt er aus, dass die schwierige Betreuungssituation der

Eltern seiner Ehefrau den Umzug in die Schweiz erschwert und letztlich

unmöglich gemacht habe. Es sei über Jahre hinweg vergeblich versucht worden,

eine humane Alterseinrichtung für die Schwiegereltern zu finden, was erst im

April 2024 gelungen sei. Sie hätten ernsthafte und diverse Bemühungen

unternommen, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu ermitteln, da in Serbien

eine problematische Betreuungssituation im Alter bestehe, die durch

ungeschultes und häufig überfordertes Personal geprägt sei. Zu diesen

Bemühungen zählten sowohl die Suche nach geeigneten Pflegeheimen als auch

intensive Anstrengungen zur Sicherstellung einer insbesondere häuslichen

Betreuung, was auch dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern entsprochen habe.

Ergänzend seien zahlreiche Gespräche geführt worden, um qualifizierte

Betreuungspersonen zu finden, die jedoch aufgrund mangelnder Referenzen

erfolglos geblieben seien. Aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht ergebe sich

zudem, dass mittlerweile auch der Schwiegervater an Demenz erkrankt sei. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich trotz fehlender formaler

Pflegequalifikation vollumfänglich selbst um ihre Eltern und ihre Tochter

gekümmert und dabei sogar medizinische Aufgaben übernommen. Hinzu komme, dass

der Beschwerdeführer seit 2021 an einer besonderen Form von Diabetes mellitus,

dem Typ Lada, leide. Ein ärztlicher Bericht von G vom 12. Dezember 2024

bestätige, dass eine Familienzusammenführung seine psychische Gesundheit

erheblich positiv beeinflussen würde. Bis Oktober 2023 habe er Unterstützung

von H erhalten, wie aus einem Schreiben vom 10. September 2025 hervorgehe.

Nach der Einreise seiner Ehefrau erwarte er deren Mithilfe bei der Zubereitung

von Diätkost. Die psychischen Belastungen infolge seiner Erkrankung hätten sein

berechtigtes Interesse am Nachzug seiner Familie verstärkt. Der Zusammenhalt seiner

Familie trage zur Verbesserung sowohl seiner psychischen als auch seiner physischen

Gesundheit bei. Zudem habe ihn seine Familie bislang regelmässig unterstützt. In

den vergangenen Jahren sei er zudem meist monatlich nach Serbien gereist, was

ihm die Möglichkeit der Überstundenkompensation ermöglicht habe. Seit 2025 sei

diese Möglichkeit jedoch entfallen. Da ihm nur noch vier bis fünf Wochen Ferien

jährlich zur Verfügung stünden, schränke dies seine Besuche deutlich ein. Trotz

entsprechender Nachweise seiner Reisen und der Besuche seiner Familie in der

Schweiz sei dieses Argument von der Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt

worden. Die jahrelange Trennung seiner Familie sei nie freiwillig erfolgt,

sondern durch die vorliegenden Umstände bedingt gewesen. Seine Absicht sei

stets gewesen, mit seiner Familie zusammenzuleben. Die derzeitige Situation

führe nun zu einer faktischen Trennung der Familie. Ferner sei die Integration seiner

Tochter in der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seine Tochter

sei in der Schweiz aufgewachsen, spreche die deutsche Sprache und sei mit der

schweizerischen Kultur, Gesellschaft sowie dem Schulsystem vertraut. Sie pflege

enge Freundschaften in der Schweiz und habe bereits Pläne für ihre berufliche

Zukunft. Zudem kenne sie sich mit der Infrastruktur des Landes aus und könne

sich problemlos im Alltag zurechtfinden. Aufgrund der Trennung von ihrem Vater

leide sie an erheblichen Ängsten, zu wenig Zeit mit dem Beschwerdeführer zu

verbringen. Darüber hinaus sei die verschlechterte politische Lage in Serbien, insbesondere

der Lehrerstreik und die daraus resultierende schwierige Schulsituation, als

zusätzliche Belastung für seine Tochter hervorzuheben. Aufgrund dieser Umstände

und im Interesse des Kindeswohls sei die Einreise seiner Tochter und seiner

Ehefrau in die Schweiz als notwendig zu erachten. Vor Verwaltungsgericht bringt

der Beschwerdeführer zudem neu vor, dass seine finanzielle Situation in den

Vorjahren keinen Familiennachzug erlaubt habe. Erst ab 2024 habe er über ein

ausreichendes Einkommen verfügt. Ein früheres Gesuch wäre mangels günstiger wirtschaftlicher

Voraussetzungen abgewiesen worden. Eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe habe

er aus Gründen des Selbstwerts und der Vorbildfunktion gegenüber seiner Tochter

vermeiden wollen.

3.3

3.3.1

Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist

der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie verständlich, jedoch stellt

dies allein keinen ausreichenden Grund dar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer

zu Recht entgegenzuhalten, dass er nicht bereits die Geburt seiner Tochter zum

Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen hat, zumal ihm die

Gesuchstellung aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ohne Weiteres möglich

war. Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht

nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen

Integration sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Familienangehörigen.

Wusste der Beschwerdeführer wie angedeutet bereits bei der Geburt seiner

Tochter, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen

wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Familienmitglieder

schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in die hiesigen Verhältnisse

integrieren können. Bei Erwachsenen nehmen erfahrungsgemäss die

Integrationsfähigkeiten, vor allem auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und

die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich

besteht ein umso grösseres Interesse, insbesondere den Ehegatten

schnellstmöglich nachzuziehen und diesen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

3.3.2

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, beruhte die Wahl des Beschwerdeführers,

seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter während Jahren im Heimatland

verbleiben zu lassen, während er in der Schweiz lebte und arbeitete, auf einer

freiwilligen Entscheidung. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Getrenntleben

sei nicht freiwillig erfolgt, sondern habe sich aus der Betreuungspflicht der

Ehefrau gegenüber ihren Eltern ergeben, kann in diesem Zusammenhang nicht

gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht im Verfahren mehrfach geltend, es

seien diverse Bewerbungsgespräche zur Anstellung einer Pflegehilfe für die

Betreuung der Eltern seiner Ehefrau geführt worden, jedoch seien diese

Bemühungen erfolglos geblieben. Entsprechende Nachweise für die behaupteten

Bemühungen wurden indes nicht eingereicht. Auch anderweitige substanziierte

Belege zu konkreten Suchanstrengungen nach alternativen Betreuungsmöglichkeiten

liegen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Aus den Akten ergibt sich einzig ein

Schreiben vom 10. September 2025, dem zufolge einzelne Personen auf

Anfrage die Übernahme der Betreuung der Schwiegereltern des Beschwerdeführers

abgelehnt haben sollen. Abweisungsschreiben von angefragten Alters- oder

Pflegeheimen finden sich in den Akten hingegen keine. Der Einwand, seine

Ehefrau habe "ohne entsprechende Recherche" einen Eintritt ihrer

Eltern in ein Altersheim ausgeschlossen, lässt vielmehr den Schluss zu, dass

durchaus alternative Betreuungsangebote bestanden hätten, diese jedoch den persönlichen

Vorstellungen der Ehefrau nicht entsprochen haben. Ebenso wurde nicht dargetan,

weshalb die Pflege und Betreuung der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers

während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch diese hätte erfolgen

müssen, zumal sie weder über eine medizinische Ausbildung noch über das hierfür

notwendige Fachwissen verfügt. Auch das neu ins Recht gelegte Schreiben einer

Ärztin aus F vom 4. September 2025 genügt diesen Anforderungen nicht.

Dem Schreiben lässt sich einzig entnehmen, dass die Schwiegereltern des

Beschwerdeführers einer fachkundigen Betreuung durch Drittpersonen bedürfen und

diese bisher durch die Tochter wahrgenommen wurde. Es äussert sich jedoch nicht

dahin, dass die Betreuung zwingend ausschliesslich durch die Tochter hätte

erfolgen müssen. Dies wird zusätzlich dadurch relativiert, dass

zwischenzeitlich (April 2024) eine Heimunterbringung der Schwiegereltern in I

möglich geworden ist. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche

Lösung nicht bereits früher hätte realisiert werden können. In den Ausführungen

des Beschwerdeführers wurde zudem unberücksichtigt gelassen, wer die Pflege und

Betreuung der Schwiegereltern während der wiederholten Aufenthalte seiner

Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz übernommen hat. Nach den vorliegenden

Akten reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeitspanne von 2011 bis

2024.

mehrmals jährlich in die Schweiz ein. Laut dem Schreiben vom 30. April

2024.

seien die Ehefrau und die gemeinsame Tochter alle drei Monate für jeweils

drei Wochen zum Beschwerdeführer in die Schweiz gereist, ohne dass nähere

Angaben zur Organisation der Betreuung ihrer Eltern im Heimatland gemacht

wurden. Auch hierzu fehlt jegliche nachvollziehbare Erklärung oder

Dokumentation. Insbesondere bleibt unerörtert, inwiefern sich das nun gewählte

Altersheim qualitativ oder sonst wesentlich von zuvor in Betracht gezogenen

Einrichtungen unterscheidet. Den nicht bewiesenen Umstand, wonach eine

fachgerechte Betreuungs- und Pflegealternative für die Schwiegereltern nicht

früher habe gefunden werden können, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten

lassen.

3.3.3

Ohnehin bedarf es bei einem über 14 Jahre hinweg freiwillig gelebten

Getrenntleben für einen nachträglichen Familiennachzug objektiver und

nachvollziehbarer Gründe, die erklären, weshalb zum Wohl der Familie nunmehr

eine andere Lösung erforderlich sein soll. Solche Gründe sind nicht

ersichtlich. Namentlich lässt sich eine entsprechende Notwendigkeit weder aus

der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer besonderen Form von Diabetes

mellitus, dem Typ Lada, ableiten noch aus der geltend gemachten Integration

seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse noch aus der verschlechterten

politischen Lage in Serbien, insbesondere dem Lehrerstreik. Darüber hinaus

macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Ausführungen dazu, inwiefern seine

Familie einen positiven Einfluss auf seine psychische Gesundheit habe und ihm

seine Ehefrau bei der Einhaltung einer diabetesgerechten Ernährung behilflich

sein würde. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der

Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch

nach der im Juni 2021 erfolgten Diagnosestellung während mindestens drei Jahren

grenzüberschreitend fortführte. Dies lässt darauf schliessen, dass die

Erkrankung keine neue Sachlage begründet, auch wenn die gegenseitigen Besuche

während seiner Krankschreibung allenfalls häufiger stattgefunden haben sollten.

Zudem räumt er selbst ein, dass zahlreiche alleinstehende Personen mit

derselben Erkrankung die notwendigen Massnahmen eigenverantwortlich bewältigen,

was er nach eigenen Angaben ebenfalls tut. Zudem übt er eine Vollzeitbeschäftigung

aus, weshalb nicht von erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen

ist. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass er auch weiterhin ohne

unmittelbare Unterstützung seiner Familienangehörigen in der Lage sein wird,

einen seiner Erkrankung angemessenen Lebensstil zu führen und eine

entsprechende Ernährung sicherzustellen.

3.3.4

Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf einen wichtigen familiären

Nachzugsgrund, indem er die Integration seiner Tochter in die hiesigen

Verhältnisse anführt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass durch die

eigenmächtigen Versuche der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme

des definitiven behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten

geschaffen werden können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete

Tatsachen stellen (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr,

21.

August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.4). Der Beschwerdeführer konnte

nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs eine

reine Formsache darstellen würde. Des Weiteren hat sich, entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz bereits eingehend mit der

Integration seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse auseinandergesetzt und

ist den diesbezüglichen Erwägungen beizupflichten. Die Tochter des

Beschwerdeführers ist mit ihren 14 Jahren bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung,

weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in diesem Alter in der Schweiz

ohne Weiteres – ohne je hier eingeschult gewesen zu sein – schulisch Anschluss

finden und in Kürze eine Lehre beginnen, wie dies vom Beschwerdeführer

vorgebracht wird (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Ein

Umzug in die Schweiz würde sie aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld herauslösen

und sie vor die Herausforderung stellen, sich in einer völlig anderen

sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Umgebung zu orientieren. Dies

betrifft nicht nur die Anpassung an eine neue Gesellschaft, sondern

insbesondere auch die Eingliederung in ein Bildungs- bzw.

Berufsausbildungssystem, das sich erheblich von dem in Serbien unterscheidet.

Die Ferienbesuche bei ihrem Vater, ebenso wie die einzelnen Schulbesuche in der

Schweiz und ihre Bemühungen, Deutsch zu erlernen, können an der Tatsache, dass

sie vor erheblichen Integrationsbarrieren stünde, nichts ändern. Dies gilt umso

mehr, als sie nicht nur die deutschen Sprachkenntnisse, sondern auch das für

die Schweiz typische Fächerangebot wie das Pflichtfach Französisch nicht

beherrscht. Im Gegensatz dazu bietet ihr ein Verbleib in Serbien die

Möglichkeit, ihre schulische Ausbildung in einem gewohnten Umfeld fortzusetzen

und die dortigen Bildungs- und Sozialstrukturen weiter zu nutzen. Insofern sind

die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Serbien

besser gewahrt werde.

3.3.5

In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. September

2025.

zu den Auswirkungen der aktuellen politischen Lage auf das Bildungssystem

in Serbien sind seine Vorbringen mangels konkreten Nachweises einer

individuellen Betroffenheit nicht zu hören. Die pauschal und allgemein

gehaltene Darstellung der Schulsituation, wonach es zu Schliessungen von

Schulen sowie Strassenblockaden gegen die vorherrschende Regierung komme, weist

keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder dessen Familie auf.

3.3.6

Schliesslich führt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals an,

dass er während der Nachzugsfrist nicht über eine hinreichende

Einkommenssituation verfügt habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die

gesuchstellende Person selbst zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor

Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen (BGr, 12. November 2019,

2C_555/2019, E. 5.3). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig

gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf

Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und

E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Es liegt

daher in der Verantwortung der gesuchstellenden Person, dafür zu sorgen, dass

innerhalb der fünfjährigen Frist keine Nachzugshindernisse vorliegen. Folglich

stellt der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,

rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen,

grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG dar, welcher einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermag

(vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016,

2C_363/2016).

Zusammenfassend

ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, wichtige familiäre

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3

VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE nachzuweisen, die eine jahrelange

Trennung der Familie erforderlich gemacht hätten. Vielmehr entschied sich der

Beschwerdeführer während Jahren dazu, örtlich von seiner Familie getrennt zu

leben, wodurch er sein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachte. Vor diesem Hintergrund

überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des

Beschwerdeführers an einem Zuzug seiner Familie in die Schweiz. Es steht dem

Beschwerdeführer zudem frei, nach Serbien zurückzukehren und das Familienleben

mit seiner Familie dort zu pflegen. Im Hinblick auf seine regelmässigen Besuche

in der Heimat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Reintegration in

Serbien unzumutbar wäre, auch wenn er derzeit hier über eine stabile

Erwerbssituation verfügt.

3.3.7

Gestützt

auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil

verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2

BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist

nicht ersichtlich.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).