VB.2025.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00569
12. November 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00569
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 7. Februar 2001 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens
ehelichte A am 4. April
2001 die serbische Staatsangehörige B und erlangte am 22. Juni 2001 eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Asylverfahren wurde
mit Entscheid vom 3. Mai 2001 infolge Gesuchsrückzugs als gegenstandslos
abgeschrieben. Am 9. Mai 2006 wurde A die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Die Ehe mit B wurde am 17. September 2010 rechtskräftig
geschieden.
Am 4. Juli
2011 ehelichte A in C die serbische Staatsangehörige D. Aus dieser Ehe ging
2011 die gemeinsame Tochter, E, hervor, die in F (Serbien) zur Welt kam. D und E
wohnen in F, wobei das Familienleben mit A in Form von gegenseitigen,
grenzüberschreitenden Besuchen aufrechterhalten wird.
Mit Schreiben vom 30. April 2024 ersuchten D, E und A
um Familiennachzug zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Kanton Zürich.
Im Vorentscheid vom 7. Mai 2024 hielt das
Migrationsamt fest, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet eingereicht
worden sei. Hierzu forderte es A zur
Beantwortung der im Schreiben aufgeworfenen Fragen sowie zur Einreichung
zahlreicher zusätzlicher Dokumente auf und gewährte ihm eine Frist bis zum 11. Juni
2024, um einen rekursfähigen Entscheid zu ersuchen.
Am 10. Juni 2024 reichten D und E ein formelles Gesuch
um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung ein. Ferner
reichte A seine Stellungnahme zu den im Schreiben vom 7. Mai 2024
aufgeworfenen Fragen ein.
Mit Verfügung vom 18. November
2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung
ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November
2024.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. August 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. September 2025 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht, die Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. November 2024 sowie der
vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben. Das Migrationsamt sei anzuweisen, D
und E eine Einreisebewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
bzw. dem Staatssekretariat für Migration die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz
vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen
völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein auf den vorliegenden Fall
anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich
nach den Bestimmungen des AIG.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der
Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf
der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
3.1.2
Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung
bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die
Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine
verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam
sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden
Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September
2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,
E. 2.2.1).
3.1.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck
verliehen. Die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.
Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt
wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGr,
21.
April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185
E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).
3.1.4
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen.
3.1.5
Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die
nachzugswillige Person die Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie
ermöglicht hätten, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um
erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die
Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr,
14.
August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017,
2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1;
VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).
Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der
nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,
8.
Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022,
2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).
3.2
3.2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss
Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1
und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau sowie der
Tochter damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen,
ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu
rechtfertigen vermögen.
3.2.2
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren
und gewichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für
den verspäteten Familiennachzug darlegen konnte. Das Argument, die Trennung sei
aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung der Schwiegereltern erfolgt, sei nicht
ausreichend belegt worden, da keinerlei Nachweise für fehlgeschlagene
alternative Betreuungsmöglichkeiten erbracht worden seien. Dass die Ehefrau nicht
bereit gewesen sei, ihre Eltern ohne entsprechende Recherche in ein Altersheim
zu überweisen, lasse auf unzureichende Bemühungen bei der Suche nach einer
alternativen Betreuung schliessen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht
plausibel dargelegt, weshalb es in den letzten zehn Jahren ausschliesslich
seiner Ehefrau oblegen haben sollte, die Pflege und Betreuung der
Schwiegereltern zu übernehmen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben
einer Ärztin aus F, in dem die vollständige Pflege der Schwiegereltern durch seine
Ehefrau seit 2011 bestätigt werde, sei in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig.
Das Schreiben gehe weder auf die konkreten Diagnosen noch auf den tatsächlichen
Pflegebedarf ein und könne daher als Gefälligkeitsschreiben mit geringem
Beweiswert betrachtet werden. Des Weiteren hielt die Vorinstanz in ihren
Erwägungen fest, dass die Tochter mit 14 Jahren nicht mehr in einem Alter
sei, in dem ein Umzug ins Ausland als zumutbar angesehen werde. Ihr
Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo sie ihr Leben und ihre Ausbildung
fortsetze. Ein Umzug in die Schweiz würde sie aus ihrer vertrauten Umgebung reissen
und mit erheblichen Integrationsproblemen konfrontieren, insbesondere aufgrund
der fremden Sprache und Kultur und des Schulsystems. Obwohl die Tochter den
Beschwerdeführer in den Ferien besuche und Deutsch lerne, ändere dies nichts an
den Schwierigkeiten, die mit einer Integration verbunden wären. Der Verbleib in
Serbien ermögliche ihr, ihr vertrautes Umfeld zu behalten und ihre Schulzeit
dort fortzusetzen. Zudem stelle ein bevorstehender Schulwechsel keinen
ausreichenden familiären Grund für einen verspäteten Nachzug dar, da dies den
Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG aushöhlen würde.
Schliesslich bleibe die Tochter weiterhin unter der Betreuung ihrer Mutter,
sodass ein Umzug in die Schweiz wegen des Kindeswohls nicht zwingend erforderlich
sei. Zur Erkrankung des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer
das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch nach seiner Krankheitsdiagnose
im Juni 2021 weiterhin über drei Jahre grenzüberschreitend geführt habe. Dies
lasse darauf schliessen, dass die Erkrankung keine neue Sachlage darstelle,
auch wenn die Besuche während seiner Krankschreibung möglicherweise häufiger gewesen
seien. Zudem arbeite der Beschwerdeführer in Vollzeit, was auf keine schwerwiegenden
gesundheitlichen Einschränkungen hindeute. Es sei ihm daher zuzumuten, einen
krankheitsangepassten Lebensstil zu führen und eine diabetesgerechte Ernährung
ohne die Unterstützung seiner Familie sicherzustellen, wie es auch
alleinstehenden Personen mit dieser Erkrankung gelinge. Die ärztliche
Empfehlung, die Anwesenheit seiner Familie aus gesundheitlichen Gründen zu
gestatten, stelle keinen wichtigen familiären Grund für einen verspäteten
Familiennachzug dar. Der blosse Wunsch nach Zusammenleben und besseren
Lebensbedingungen oder Bildungsmöglichkeiten sei ebenfalls kein hinreichender
Grund für einen verspäteten Nachzug.
3.2.3
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein familiärer Grund im
Sinn von Art. 47 AIG im vorliegenden Fall gegeben sei. In seiner
Beschwerdeschrift führt er aus, dass die schwierige Betreuungssituation der
Eltern seiner Ehefrau den Umzug in die Schweiz erschwert und letztlich
unmöglich gemacht habe. Es sei über Jahre hinweg vergeblich versucht worden,
eine humane Alterseinrichtung für die Schwiegereltern zu finden, was erst im
April 2024 gelungen sei. Sie hätten ernsthafte und diverse Bemühungen
unternommen, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu ermitteln, da in Serbien
eine problematische Betreuungssituation im Alter bestehe, die durch
ungeschultes und häufig überfordertes Personal geprägt sei. Zu diesen
Bemühungen zählten sowohl die Suche nach geeigneten Pflegeheimen als auch
intensive Anstrengungen zur Sicherstellung einer insbesondere häuslichen
Betreuung, was auch dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern entsprochen habe.
Ergänzend seien zahlreiche Gespräche geführt worden, um qualifizierte
Betreuungspersonen zu finden, die jedoch aufgrund mangelnder Referenzen
erfolglos geblieben seien. Aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht ergebe sich
zudem, dass mittlerweile auch der Schwiegervater an Demenz erkrankt sei. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich trotz fehlender formaler
Pflegequalifikation vollumfänglich selbst um ihre Eltern und ihre Tochter
gekümmert und dabei sogar medizinische Aufgaben übernommen. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer seit 2021 an einer besonderen Form von Diabetes mellitus,
dem Typ Lada, leide. Ein ärztlicher Bericht von G vom 12. Dezember 2024
bestätige, dass eine Familienzusammenführung seine psychische Gesundheit
erheblich positiv beeinflussen würde. Bis Oktober 2023 habe er Unterstützung
von H erhalten, wie aus einem Schreiben vom 10. September 2025 hervorgehe.
Nach der Einreise seiner Ehefrau erwarte er deren Mithilfe bei der Zubereitung
von Diätkost. Die psychischen Belastungen infolge seiner Erkrankung hätten sein
berechtigtes Interesse am Nachzug seiner Familie verstärkt. Der Zusammenhalt seiner
Familie trage zur Verbesserung sowohl seiner psychischen als auch seiner physischen
Gesundheit bei. Zudem habe ihn seine Familie bislang regelmässig unterstützt. In
den vergangenen Jahren sei er zudem meist monatlich nach Serbien gereist, was
ihm die Möglichkeit der Überstundenkompensation ermöglicht habe. Seit 2025 sei
diese Möglichkeit jedoch entfallen. Da ihm nur noch vier bis fünf Wochen Ferien
jährlich zur Verfügung stünden, schränke dies seine Besuche deutlich ein. Trotz
entsprechender Nachweise seiner Reisen und der Besuche seiner Familie in der
Schweiz sei dieses Argument von der Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt
worden. Die jahrelange Trennung seiner Familie sei nie freiwillig erfolgt,
sondern durch die vorliegenden Umstände bedingt gewesen. Seine Absicht sei
stets gewesen, mit seiner Familie zusammenzuleben. Die derzeitige Situation
führe nun zu einer faktischen Trennung der Familie. Ferner sei die Integration seiner
Tochter in der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seine Tochter
sei in der Schweiz aufgewachsen, spreche die deutsche Sprache und sei mit der
schweizerischen Kultur, Gesellschaft sowie dem Schulsystem vertraut. Sie pflege
enge Freundschaften in der Schweiz und habe bereits Pläne für ihre berufliche
Zukunft. Zudem kenne sie sich mit der Infrastruktur des Landes aus und könne
sich problemlos im Alltag zurechtfinden. Aufgrund der Trennung von ihrem Vater
leide sie an erheblichen Ängsten, zu wenig Zeit mit dem Beschwerdeführer zu
verbringen. Darüber hinaus sei die verschlechterte politische Lage in Serbien, insbesondere
der Lehrerstreik und die daraus resultierende schwierige Schulsituation, als
zusätzliche Belastung für seine Tochter hervorzuheben. Aufgrund dieser Umstände
und im Interesse des Kindeswohls sei die Einreise seiner Tochter und seiner
Ehefrau in die Schweiz als notwendig zu erachten. Vor Verwaltungsgericht bringt
der Beschwerdeführer zudem neu vor, dass seine finanzielle Situation in den
Vorjahren keinen Familiennachzug erlaubt habe. Erst ab 2024 habe er über ein
ausreichendes Einkommen verfügt. Ein früheres Gesuch wäre mangels günstiger wirtschaftlicher
Voraussetzungen abgewiesen worden. Eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe habe
er aus Gründen des Selbstwerts und der Vorbildfunktion gegenüber seiner Tochter
vermeiden wollen.
3.3
3.3.1
Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist
der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie verständlich, jedoch stellt
dies allein keinen ausreichenden Grund dar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer
zu Recht entgegenzuhalten, dass er nicht bereits die Geburt seiner Tochter zum
Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen hat, zumal ihm die
Gesuchstellung aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ohne Weiteres möglich
war. Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht
nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen
Integration sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Familienangehörigen.
Wusste der Beschwerdeführer wie angedeutet bereits bei der Geburt seiner
Tochter, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen
wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Familienmitglieder
schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in die hiesigen Verhältnisse
integrieren können. Bei Erwachsenen nehmen erfahrungsgemäss die
Integrationsfähigkeiten, vor allem auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und
die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich
besteht ein umso grösseres Interesse, insbesondere den Ehegatten
schnellstmöglich nachzuziehen und diesen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
3.3.2
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, beruhte die Wahl des Beschwerdeführers,
seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter während Jahren im Heimatland
verbleiben zu lassen, während er in der Schweiz lebte und arbeitete, auf einer
freiwilligen Entscheidung. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Getrenntleben
sei nicht freiwillig erfolgt, sondern habe sich aus der Betreuungspflicht der
Ehefrau gegenüber ihren Eltern ergeben, kann in diesem Zusammenhang nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht im Verfahren mehrfach geltend, es
seien diverse Bewerbungsgespräche zur Anstellung einer Pflegehilfe für die
Betreuung der Eltern seiner Ehefrau geführt worden, jedoch seien diese
Bemühungen erfolglos geblieben. Entsprechende Nachweise für die behaupteten
Bemühungen wurden indes nicht eingereicht. Auch anderweitige substanziierte
Belege zu konkreten Suchanstrengungen nach alternativen Betreuungsmöglichkeiten
liegen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Aus den Akten ergibt sich einzig ein
Schreiben vom 10. September 2025, dem zufolge einzelne Personen auf
Anfrage die Übernahme der Betreuung der Schwiegereltern des Beschwerdeführers
abgelehnt haben sollen. Abweisungsschreiben von angefragten Alters- oder
Pflegeheimen finden sich in den Akten hingegen keine. Der Einwand, seine
Ehefrau habe "ohne entsprechende Recherche" einen Eintritt ihrer
Eltern in ein Altersheim ausgeschlossen, lässt vielmehr den Schluss zu, dass
durchaus alternative Betreuungsangebote bestanden hätten, diese jedoch den persönlichen
Vorstellungen der Ehefrau nicht entsprochen haben. Ebenso wurde nicht dargetan,
weshalb die Pflege und Betreuung der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers
während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch diese hätte erfolgen
müssen, zumal sie weder über eine medizinische Ausbildung noch über das hierfür
notwendige Fachwissen verfügt. Auch das neu ins Recht gelegte Schreiben einer
Ärztin aus F vom 4. September 2025 genügt diesen Anforderungen nicht.
Dem Schreiben lässt sich einzig entnehmen, dass die Schwiegereltern des
Beschwerdeführers einer fachkundigen Betreuung durch Drittpersonen bedürfen und
diese bisher durch die Tochter wahrgenommen wurde. Es äussert sich jedoch nicht
dahin, dass die Betreuung zwingend ausschliesslich durch die Tochter hätte
erfolgen müssen. Dies wird zusätzlich dadurch relativiert, dass
zwischenzeitlich (April 2024) eine Heimunterbringung der Schwiegereltern in I
möglich geworden ist. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche
Lösung nicht bereits früher hätte realisiert werden können. In den Ausführungen
des Beschwerdeführers wurde zudem unberücksichtigt gelassen, wer die Pflege und
Betreuung der Schwiegereltern während der wiederholten Aufenthalte seiner
Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz übernommen hat. Nach den vorliegenden
Akten reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeitspanne von 2011 bis
2024.
mehrmals jährlich in die Schweiz ein. Laut dem Schreiben vom 30. April
2024.
seien die Ehefrau und die gemeinsame Tochter alle drei Monate für jeweils
drei Wochen zum Beschwerdeführer in die Schweiz gereist, ohne dass nähere
Angaben zur Organisation der Betreuung ihrer Eltern im Heimatland gemacht
wurden. Auch hierzu fehlt jegliche nachvollziehbare Erklärung oder
Dokumentation. Insbesondere bleibt unerörtert, inwiefern sich das nun gewählte
Altersheim qualitativ oder sonst wesentlich von zuvor in Betracht gezogenen
Einrichtungen unterscheidet. Den nicht bewiesenen Umstand, wonach eine
fachgerechte Betreuungs- und Pflegealternative für die Schwiegereltern nicht
früher habe gefunden werden können, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten
lassen.
3.3.3
Ohnehin bedarf es bei einem über 14 Jahre hinweg freiwillig gelebten
Getrenntleben für einen nachträglichen Familiennachzug objektiver und
nachvollziehbarer Gründe, die erklären, weshalb zum Wohl der Familie nunmehr
eine andere Lösung erforderlich sein soll. Solche Gründe sind nicht
ersichtlich. Namentlich lässt sich eine entsprechende Notwendigkeit weder aus
der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer besonderen Form von Diabetes
mellitus, dem Typ Lada, ableiten noch aus der geltend gemachten Integration
seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse noch aus der verschlechterten
politischen Lage in Serbien, insbesondere dem Lehrerstreik. Darüber hinaus
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Ausführungen dazu, inwiefern seine
Familie einen positiven Einfluss auf seine psychische Gesundheit habe und ihm
seine Ehefrau bei der Einhaltung einer diabetesgerechten Ernährung behilflich
sein würde. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch
nach der im Juni 2021 erfolgten Diagnosestellung während mindestens drei Jahren
grenzüberschreitend fortführte. Dies lässt darauf schliessen, dass die
Erkrankung keine neue Sachlage begründet, auch wenn die gegenseitigen Besuche
während seiner Krankschreibung allenfalls häufiger stattgefunden haben sollten.
Zudem räumt er selbst ein, dass zahlreiche alleinstehende Personen mit
derselben Erkrankung die notwendigen Massnahmen eigenverantwortlich bewältigen,
was er nach eigenen Angaben ebenfalls tut. Zudem übt er eine Vollzeitbeschäftigung
aus, weshalb nicht von erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen
ist. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass er auch weiterhin ohne
unmittelbare Unterstützung seiner Familienangehörigen in der Lage sein wird,
einen seiner Erkrankung angemessenen Lebensstil zu führen und eine
entsprechende Ernährung sicherzustellen.
3.3.4
Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf einen wichtigen familiären
Nachzugsgrund, indem er die Integration seiner Tochter in die hiesigen
Verhältnisse anführt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass durch die
eigenmächtigen Versuche der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme
des definitiven behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten
geschaffen werden können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete
Tatsachen stellen (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr,
21.
August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.4). Der Beschwerdeführer konnte
nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs eine
reine Formsache darstellen würde. Des Weiteren hat sich, entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz bereits eingehend mit der
Integration seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse auseinandergesetzt und
ist den diesbezüglichen Erwägungen beizupflichten. Die Tochter des
Beschwerdeführers ist mit ihren 14 Jahren bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung,
weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in diesem Alter in der Schweiz
ohne Weiteres – ohne je hier eingeschult gewesen zu sein – schulisch Anschluss
finden und in Kürze eine Lehre beginnen, wie dies vom Beschwerdeführer
vorgebracht wird (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Ein
Umzug in die Schweiz würde sie aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld herauslösen
und sie vor die Herausforderung stellen, sich in einer völlig anderen
sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Umgebung zu orientieren. Dies
betrifft nicht nur die Anpassung an eine neue Gesellschaft, sondern
insbesondere auch die Eingliederung in ein Bildungs- bzw.
Berufsausbildungssystem, das sich erheblich von dem in Serbien unterscheidet.
Die Ferienbesuche bei ihrem Vater, ebenso wie die einzelnen Schulbesuche in der
Schweiz und ihre Bemühungen, Deutsch zu erlernen, können an der Tatsache, dass
sie vor erheblichen Integrationsbarrieren stünde, nichts ändern. Dies gilt umso
mehr, als sie nicht nur die deutschen Sprachkenntnisse, sondern auch das für
die Schweiz typische Fächerangebot wie das Pflichtfach Französisch nicht
beherrscht. Im Gegensatz dazu bietet ihr ein Verbleib in Serbien die
Möglichkeit, ihre schulische Ausbildung in einem gewohnten Umfeld fortzusetzen
und die dortigen Bildungs- und Sozialstrukturen weiter zu nutzen. Insofern sind
die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Serbien
besser gewahrt werde.
3.3.5
In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. September
2025.
zu den Auswirkungen der aktuellen politischen Lage auf das Bildungssystem
in Serbien sind seine Vorbringen mangels konkreten Nachweises einer
individuellen Betroffenheit nicht zu hören. Die pauschal und allgemein
gehaltene Darstellung der Schulsituation, wonach es zu Schliessungen von
Schulen sowie Strassenblockaden gegen die vorherrschende Regierung komme, weist
keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder dessen Familie auf.
3.3.6
Schliesslich führt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals an,
dass er während der Nachzugsfrist nicht über eine hinreichende
Einkommenssituation verfügt habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die
gesuchstellende Person selbst zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor
Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen (BGr, 12. November 2019,
2C_555/2019, E. 5.3). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig
gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf
Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und
E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Es liegt
daher in der Verantwortung der gesuchstellenden Person, dafür zu sorgen, dass
innerhalb der fünfjährigen Frist keine Nachzugshindernisse vorliegen. Folglich
stellt der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen,
grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG dar, welcher einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermag
(vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016,
2C_363/2016).
Zusammenfassend
ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, wichtige familiäre
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3
VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE nachzuweisen, die eine jahrelange
Trennung der Familie erforderlich gemacht hätten. Vielmehr entschied sich der
Beschwerdeführer während Jahren dazu, örtlich von seiner Familie getrennt zu
leben, wodurch er sein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachte. Vor diesem Hintergrund
überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers an einem Zuzug seiner Familie in die Schweiz. Es steht dem
Beschwerdeführer zudem frei, nach Serbien zurückzukehren und das Familienleben
mit seiner Familie dort zu pflegen. Im Hinblick auf seine regelmässigen Besuche
in der Heimat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Reintegration in
Serbien unzumutbar wäre, auch wenn er derzeit hier über eine stabile
Erwerbssituation verfügt.
3.3.7
Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2
BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist
nicht ersichtlich.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).