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Entscheid

VB.2025.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00572

6. November 2025Deutsch10 min

(URT.2026.26908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00572

Urteil

der

4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch seine

Mutter, B,

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 2011 geborener Staatsangehöriger der Philippinen,

stellte am 22. Januar 2025 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner seit dem 11. August 2017 in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten und am 27. April 2024 eingebürgerten Mutter, B

(geb. 1973).

Am 30. April 2025 wies das Migrationsamt das

Aufenthaltsgesuch von A ab, da keine wichtigen familiären Gründe für den

verspäteten Nachzug vorliegen würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion am 7. August 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2025 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. September

2025.

eingeforderte Kaution leistete der Beschwerdeführer fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter,

welche Schweizer Bürgerin ist. Ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

unter achtzehn Jahren haben gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin kann sich sodann auch auf das Recht auf

Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) berufen.

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach

Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei (ehemaligen) Ausländerinnen und

Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

2.3

Der

Beschwerdeführer wurde 2011 geboren. Seine Mutter verfügte seit dem

11.

August 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 22. Januar

2025.

gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im August

2022.

abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist.

2.4

Da das

Gesuch des Beschwerdeführers nicht innert Frist erfolgt ist, ist sein Nachzug

nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Der

historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4

AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht

vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht

davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,

dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)

Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die

familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über Fernkommunikationsmittel gelebt wurde und dies auch so weitergeführt

werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (zum Ganzen VGr, 18. April 2024, VB.2023.00616,

E. 2.4 mit Hinweisen).

2.5

Dass das

Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss

Art. 8 EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt

dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im

Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) Eingriffe

in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann. Was die umfassende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie deshalb

regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die

Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten

wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben ist, dass

der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

nicht verletzt wird (VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die

Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich

auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie

zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Ein wichtiger

Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der

Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden

Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der

Heimat gefunden werden kann. Für den im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu

erbringenden Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland

bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das

nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten

erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2025,

VB.2024.00647, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich jedoch

nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt

fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht

vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige

andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung

steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und

sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine

Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden

Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6

E. 3.1.2; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer lebte gemäss den Angaben seiner Mutter seit seiner Geburt bis

2015.

mit seiner Mutter und seinem Vater in C auf den Philippinen. Ab 2016 lebte

er zusammen mit seinen Geschwistern und seinen Grosseltern mütterlicherseits in

C. Zwei der fünf älteren Geschwister (geb. 2003 und 2004) leben inzwischen

mit der Mutter sowie deren zweitem Ehemann in der Schweiz, drei seiner

Geschwister (geb. 1996, 1998 und 2000) leben nach wie vor auf den

Philippinen.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Betreuungssituation auf den

Philippinen wesentlich verändert habe. Aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen

seien die Grosseltern nicht mehr in der Lage, sich um den Beschwerdeführer zu

kümmern. Bezüglich Betreuungsalternativen führt er aus, dass es sich bei den

Geschwistern des Beschwerdeführers um junge Menschen handle, die ihr eigenes

Leben führten; sie hätten nicht die Pflicht, sich um ihren jüngeren Bruder zu

sorgen. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Tante des Beschwerdeführers

diesen bei sich aufnehmen soll, sei abwegig, da diese eine eigene Familie habe

und dies deren Familiendynamik komplett auf den Kopf stellen würde; zudem habe

der Beschwerdeführer keine enge Bindung zu seiner Tante. Auch eine Betreuung

durch den Vater komme nicht in Frage.

4.3

Gemäss den

im Recht liegenden Arztzeugnissen betreffend die Grosseltern ist der ca. 80-jährige

Grossvater seit 2018 permanent auf Unterstützung angewiesen. 2025 erlitt er

einen Schlaganfall, ein Nierenversagen sowie eine Lungenentzündung aufgrund

eines Eindringens von Fremdkörpern in die Lunge; zudem wurde bei ihm

Bluthochdruck diagnostiziert. Der Beschwerdeführer reichte ferner Bilder ein,

die den Grossvater bettlägerig bzw. im Rollstuhl zeigen und auf denen ihm Essen

eingegeben wird. Die ca. 76-jährige Grossmutter leidet seit Ende 2024 unter

Kniearthrose und ist gemäss Zertifikat vom August 2025 auf dem linken Auge

blind; auch sie leidet unter Bluthochdruck.

4.4

Der

Beschwerdeführer ist 14 Jahre alt. Er bestreitet seinen Alltag folglich

bereits relativ selbständig und ist weniger auf seine Grosseltern angewiesen

als noch vor einigen Jahren. Soweit ersichtlich leben die drei älteren,

volljährigen Geschwister nach wie vor im selben Haushalt. Während der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch geltend machte,

dass eine Schwester einen Auslandaufenthalt plane und ein Bruder zwecks

Familiengründung mit einer Partnerin an einem anderen Ort zusammengezogen sei,

beschränkt er sich in der Beschwerdeschrift trotz Mitwirkungspflicht

(Art. 90 AIG) auf das Vorbringen, dass den Geschwistern die Betreuung

nicht zumutbar sei; dies obwohl die Vorinstanz festhielt, dass der

Auslandaufenthalt sowie der Wegzug nicht belegt seien und obwohl der

Beschwerdeführer nie konkretere Angaben zum angeblichen Wegzug und zum

angeblich geplanten Auslandaufenthalt machte. Damit ist die Betreuung durch die

im gleichen Haushalt lebenden Geschwister grundsätzlich möglich. Auch von der

Tante des Beschwerdeführers ist mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten.

Dementsprechend ist eine Betreuung durch die Grossmutter

sowie das nähere familiäre Umfeld trotz der angeschlagenen Gesundheit der

Grossmutter sowie der sie absorbierenden Pflegebedürftigkeit des Grossvaters

weiterhin gewährleistet. Es wohnen drei weitere volljährige nahe Verwandte im

selben Haushalt, die bei der Betreuung zumindest unterstützend mitwirken

können; was nach der Rechtsprechung auch zumutbar ist. Warum die

(unterstützende) Betreuung durch die Geschwister – wie vom Beschwerdeführer

behauptet – nicht im Kindeswohl liegen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde

von ihm nicht konkret dargelegt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 4. September 2025,

VB.2025.00119, E. 3.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.5).

4.5

Bei dieser

Ausgangslage muss nicht geklärt werden, ob eine (volle) Betreuung durch die

Tante oder den Vater des Beschwerdeführers in Frage kommt. Auch die beantragte

Befragung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich (vgl. Art. 47 Abs. 4

Satz 2 AIG), denn die Interessen des Beschwerdeführers wurden bereits

gebührend in das vorliegende Verfahren eingebracht.

4.6

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Schweizerinnen und Schweizer im

Vergleich zu EU-Bürgerinnen und -Bürgern benachteiligt würden, da für letztere

keine Nachzugsfrist gelte (sogenannte "Inländerdiskriminierung"), ist

das Verwaltungsgericht an die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG gebunden

(vgl. BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 5 sowie VGr, 24. Mai

2023, VB.2023.00155, E. 2.2.2, je mit Hinweisen).

4.7

Damit

liegen insgesamt keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen

Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz vor. Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig; der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV wurde dadurch nicht verletzt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ihm ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.