VB.2025.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00572
6. November 2025Deutsch10 min
(URT.2026.26908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00572
Urteil
der
4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch seine
Mutter, B,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 2011 geborener Staatsangehöriger der Philippinen,
stellte am 22. Januar 2025 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner seit dem 11. August 2017 in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten und am 27. April 2024 eingebürgerten Mutter, B
(geb. 1973).
Am 30. April 2025 wies das Migrationsamt das
Aufenthaltsgesuch von A ab, da keine wichtigen familiären Gründe für den
verspäteten Nachzug vorliegen würden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion am 7. August 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2025 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. September
2025.
eingeforderte Kaution leistete der Beschwerdeführer fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter,
welche Schweizer Bürgerin ist. Ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
unter achtzehn Jahren haben gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin kann sich sodann auch auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) berufen.
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach
Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei (ehemaligen) Ausländerinnen und
Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
2.3
Der
Beschwerdeführer wurde 2011 geboren. Seine Mutter verfügte seit dem
11.
August 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 22. Januar
2025.
gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im August
2022.
abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist.
2.4
Da das
Gesuch des Beschwerdeführers nicht innert Frist erfolgt ist, ist sein Nachzug
nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Der
historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4
AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht
vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht
davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,
dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die
familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über Fernkommunikationsmittel gelebt wurde und dies auch so weitergeführt
werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (zum Ganzen VGr, 18. April 2024, VB.2023.00616,
E. 2.4 mit Hinweisen).
2.5
Dass das
Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt
dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im
Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) Eingriffe
in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann. Was die umfassende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie deshalb
regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die
Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten
wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben ist, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
nicht verletzt wird (VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die
Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich
auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie
zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Ein wichtiger
Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden
Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der
Heimat gefunden werden kann. Für den im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu
erbringenden Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2025,
VB.2024.00647, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich jedoch
nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt
fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht
vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige
andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung
steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und
sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine
Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden
Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6
E. 3.1.2; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer lebte gemäss den Angaben seiner Mutter seit seiner Geburt bis
2015.
mit seiner Mutter und seinem Vater in C auf den Philippinen. Ab 2016 lebte
er zusammen mit seinen Geschwistern und seinen Grosseltern mütterlicherseits in
C. Zwei der fünf älteren Geschwister (geb. 2003 und 2004) leben inzwischen
mit der Mutter sowie deren zweitem Ehemann in der Schweiz, drei seiner
Geschwister (geb. 1996, 1998 und 2000) leben nach wie vor auf den
Philippinen.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Betreuungssituation auf den
Philippinen wesentlich verändert habe. Aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen
seien die Grosseltern nicht mehr in der Lage, sich um den Beschwerdeführer zu
kümmern. Bezüglich Betreuungsalternativen führt er aus, dass es sich bei den
Geschwistern des Beschwerdeführers um junge Menschen handle, die ihr eigenes
Leben führten; sie hätten nicht die Pflicht, sich um ihren jüngeren Bruder zu
sorgen. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Tante des Beschwerdeführers
diesen bei sich aufnehmen soll, sei abwegig, da diese eine eigene Familie habe
und dies deren Familiendynamik komplett auf den Kopf stellen würde; zudem habe
der Beschwerdeführer keine enge Bindung zu seiner Tante. Auch eine Betreuung
durch den Vater komme nicht in Frage.
4.3
Gemäss den
im Recht liegenden Arztzeugnissen betreffend die Grosseltern ist der ca. 80-jährige
Grossvater seit 2018 permanent auf Unterstützung angewiesen. 2025 erlitt er
einen Schlaganfall, ein Nierenversagen sowie eine Lungenentzündung aufgrund
eines Eindringens von Fremdkörpern in die Lunge; zudem wurde bei ihm
Bluthochdruck diagnostiziert. Der Beschwerdeführer reichte ferner Bilder ein,
die den Grossvater bettlägerig bzw. im Rollstuhl zeigen und auf denen ihm Essen
eingegeben wird. Die ca. 76-jährige Grossmutter leidet seit Ende 2024 unter
Kniearthrose und ist gemäss Zertifikat vom August 2025 auf dem linken Auge
blind; auch sie leidet unter Bluthochdruck.
4.4
Der
Beschwerdeführer ist 14 Jahre alt. Er bestreitet seinen Alltag folglich
bereits relativ selbständig und ist weniger auf seine Grosseltern angewiesen
als noch vor einigen Jahren. Soweit ersichtlich leben die drei älteren,
volljährigen Geschwister nach wie vor im selben Haushalt. Während der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch geltend machte,
dass eine Schwester einen Auslandaufenthalt plane und ein Bruder zwecks
Familiengründung mit einer Partnerin an einem anderen Ort zusammengezogen sei,
beschränkt er sich in der Beschwerdeschrift trotz Mitwirkungspflicht
(Art. 90 AIG) auf das Vorbringen, dass den Geschwistern die Betreuung
nicht zumutbar sei; dies obwohl die Vorinstanz festhielt, dass der
Auslandaufenthalt sowie der Wegzug nicht belegt seien und obwohl der
Beschwerdeführer nie konkretere Angaben zum angeblichen Wegzug und zum
angeblich geplanten Auslandaufenthalt machte. Damit ist die Betreuung durch die
im gleichen Haushalt lebenden Geschwister grundsätzlich möglich. Auch von der
Tante des Beschwerdeführers ist mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten.
Dementsprechend ist eine Betreuung durch die Grossmutter
sowie das nähere familiäre Umfeld trotz der angeschlagenen Gesundheit der
Grossmutter sowie der sie absorbierenden Pflegebedürftigkeit des Grossvaters
weiterhin gewährleistet. Es wohnen drei weitere volljährige nahe Verwandte im
selben Haushalt, die bei der Betreuung zumindest unterstützend mitwirken
können; was nach der Rechtsprechung auch zumutbar ist. Warum die
(unterstützende) Betreuung durch die Geschwister – wie vom Beschwerdeführer
behauptet – nicht im Kindeswohl liegen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde
von ihm nicht konkret dargelegt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 4. September 2025,
VB.2025.00119, E. 3.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.5).
4.5
Bei dieser
Ausgangslage muss nicht geklärt werden, ob eine (volle) Betreuung durch die
Tante oder den Vater des Beschwerdeführers in Frage kommt. Auch die beantragte
Befragung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich (vgl. Art. 47 Abs. 4
Satz 2 AIG), denn die Interessen des Beschwerdeführers wurden bereits
gebührend in das vorliegende Verfahren eingebracht.
4.6
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Schweizerinnen und Schweizer im
Vergleich zu EU-Bürgerinnen und -Bürgern benachteiligt würden, da für letztere
keine Nachzugsfrist gelte (sogenannte "Inländerdiskriminierung"), ist
das Verwaltungsgericht an die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG gebunden
(vgl. BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 5 sowie VGr, 24. Mai
2023, VB.2023.00155, E. 2.2.2, je mit Hinweisen).
4.7
Damit
liegen insgesamt keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen
Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz vor. Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig; der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV wurde dadurch nicht verletzt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ihm ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.