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Entscheid

VB.2025.00573

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00573

25. Februar 2026Deutsch19 min

(URT.2026.26988)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00573

Urteil

der

2. Kammer

vom 25. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch Verein B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene bengalische Staatsangehörige A reiste

eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2022 in die Schweiz ein, wo er am

25. März 2022 die niedergelassene bengalische Staatsangehörige C (geb.

1986) heiratete. Sie brachte zwei Kinder in die Ehe mit ein. In der Folge

erteilte das Migrationsamt A am 22. Dezember 2022 eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2023 befand das

Stadtrichteramt der Stadt Zürich A der Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau

schuldig, begangen am 10. Juni 2022 um 12.00 Uhr, und bestrafte ihn

mit einer Busse von Fr. 300.-. Eine weitere Strafuntersuchung, im Rahmen

derer sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten am 27. Februar 2023

beschuldigten, stellte das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Verfügungen vom

4. Dezember 2024 ein.

Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich schied die

kinderlos gebliebene Ehe der Ehegatten A-C mit Urteil vom 5. Juli 2023.

Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlängerte das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht länger und wies ihn bis am

10. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. Juli 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. September

2025.

liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM)

seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz respektive an den Beschwerdegegner zwecks Neubeurteilung

zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung

seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Bangladesch besteht kein auf den

vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.

2.2

Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann

sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gescheiterten Ehe für einen weiteren

Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich

der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz von

knapp vier Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9;

BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

2.3

Ebenfalls

zu bestätigen sind die Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen der

Beschwerdeführer weder Staatsbürger eines EU-Landes noch ein entsandter

Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Staat ist. Er kann

folglich keine Aufenthaltsansprüche aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen; FZA) ableiten.

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt somit, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat.

3.2

3.2.1

Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von

ausländischen Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung setzt

namentlich voraus, dass die Ehegatten weiter zusammenwohnen (Art. 43

Abs. 1 lit. a AIG). Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig

geschieden wurde und das Getrenntleben der Ehegatten feststeht, hat er gestützt

auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf eine weitere

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

3.2.3

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft überdies fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich

der Fall sein, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer

häuslicher Gewalt wurde oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c

AIG).

3.2.4

Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert.

Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen

Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden

(BBl 2023 2418 S. 2). Neu wurde namentlich der Begriff der häuslichen

Gewalt konkretisiert, indem mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz

aufgeführt werden. Gemäss Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50

AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, bereits das neue

Recht anwendbar. Entsprechend ist vorliegend bereits die neu in Kraft getretene

Fassung von Art. 50 AIG anzuwenden.

Häusliche Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur

sein. Massgebend ist, wie bereits nach der bisherigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, ob der betroffenen Person nicht länger zugemutet werden kann,

die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist der Fall, wenn sie durch das

Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist (BBl 2023 2418 S. 10).

Nach der bisherigen Praxis bedeutet

häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische bzw.

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder

Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten

Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des

Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer

beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 –

14.

Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022,

2C_1016/2021, E. 4.2).

3.3

3.3.1

Die Ehe des Beschwerdeführers ist unstrittig weniger als drei Jahre gelebt

worden, weshalb er keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG ableiten kann.

3.3.2

Die Vorinstanz erwog, die Ehe sei von teils heftigen Konflikten geprägt

gewesen, sowohl auf verbaler und tätlicher Ebene als auch auf rechtlicher Ebene

mittels eingeleiteter Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom

30.

Januar 2023 der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig

befunden und mit einer Busse bestraft worden. Es liege somit ein Fall von

gegenseitiger ehelicher Gewalt vor, was gegen eine Opferstellung des

Beschwerdeführers spreche. Da sein Anwesenheitsrecht davon abhängig sei, habe

er ein gewichtiges persönliches Interesse am Nachweis der behaupteten

häuslichen Gewalt. Sowohl der eingereichte Bericht des Bereichsleiters der

Fachschule D vom 24. August 2023 als auch die undatierte Bestätigung

der Beratungsstelle E und die Beratungsbestätigung der Beratungsstelle F

vom 14. September 2023 beruhten auf Aussagen des Beschwerdeführers. Was

die eingereichten Arztzeugnisse anbelange, so seien diese erst nach den am

6.

September 2023 gestellten Fragen der Vorinstanz verfasst worden,

weshalb sich der Beschwerdeführer und die ihn behandelnden Ärzte der

ausländerrechtlichen Bedeutung der ehelichen Konflikte bewusst gewesen seien.

Deswegen und weil Ärzte mit einem engen Kontakt zum Patienten zur Solidarität mit

diesen neigten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Zeugnisse für den

Beschwerdeführer vorteilhafter als notwendig ausgefallen seien, zumal er erst

mehrere Monate nach den ab Juni 2022 einsetzenden ehelichen Konflikten den

Kontakt zu Ärzten aufgenommen habe. Überdies hätten die Ärzte dem

Beschwerdeführer zahlreiche Leiden diagnostiziert, wie ein obstruktives

Hypopnoe-Syndrom, Zahnprobleme, ein Liquorleck, Anämie, Prädiabetes, Hämorrhoiden

und eine Insomnie. In Anbetracht dieses angeschlagenen Gesundheitszustandes

könne die ebenfalls diagnostizierte Verstimmung bzw. Anpassungs- und

Belastungsstörung auch somatischen Ursprungs sein. Die psychischen Leiden

müssten keineswegs die Folge erlittener psychischer ehelicher Gewalt sein.

Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

werde nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet,

in deren Folge der Beschwerdeführer einen Arzt aufsuche. Auch reiche nicht aus,

dass er nach einem Streit über zwei Stunden aus der ehelichen Wohnung

ausgesperrt worden sei und vor verschlossener Türe gewartet habe. Vielmehr

müssten die Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz

bzw. Intensität sein. Was die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend ein

durch seine Ex-Ehefrau tätlich verursachtes Duraleck mit Knochensporn

anbelange, so sei unbelegt, wie die Verletzung entstanden sei. Ein

diesbezügliches Strafverfahren gegen die Ex-Ehefrau sei eingestellt worden.

Ferner würden die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten

physischen ehelichen Gewalt nicht durch aussagekräftige Beweismittel belegt. Im

Polizeirapport vom 17. März 2023 würde lediglich ein Kratzer am Oberarm

und keine durch einen Türgriff verursachte Verletzung erwähnt. Der besagte

Kratzer könne mangels der erforderlichen Intensität keinen Fall von physischer

Gewalt begründen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei nicht von einer

während des ehelichen Zusammenlebens einseitig von der Ehefrau ausgehenden,

unprovozierten psychischen und physischen Gewalt in systematischer Form

auszugehen.

3.3.3

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, während seiner Ehe massiv unter

häuslicher Gewalt psychischer und physischer Natur gelitten zu haben. Aus

medizinischer Sicht sei es durchaus plausibel, dass das ihm diagnostizierte

Duraleck im Bereich eines Knochensporns durch ein stumpfes Trauma – wie einen

kräftigen Schlag auf den Rücken durch seine Ex-Ehefrau – habe verursacht werden

können. Ein Zusammenhang mit den Handlungen seiner Ex-Ehefrau könne nicht

deshalb ausgeschlossen werden, weil er die entsprechenden Verletzungen nicht

unmittelbar nach den Tätlichkeiten bemerkt bzw. diese der Polizei mitgeteilt habe.

Aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Ex-Ehefrau dürfe ebenfalls

nicht automatisch auf das Fehlen häuslicher Gewalt geschlossen werden.

Wechselseitige Gewalt unter Ehegatten stehe einer Berufung auf einen

nachehelichen Härtefall nur dort entgegen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer

und erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen hätten. Was die

eingereichten Beweismittel anbelange, liege es in der Natur der Sache, dass

Berichte von Fachstellen für häusliche Gewalt auf Schilderungen der Betroffenen

beruhten. Wenn die Vorinstanz eine objektive Grundlage verlange, setze sie eine

zu hohe Hürde für die Beweisführung. Auch müssten die eingereichten

Arztzeugnisse zwangsläufig auf den Schilderungen des Betroffenen beruhen,

insbesondere bei einem typischen Vieraugendelikt. Psychiatrisch tätige Ärzte

und Ärztinnen seien dazu ausgebildet, im Rahmen von persönlichen Gesprächen

herauszufiltern, welche Umstände hinter den geltend gemachten Leiden stünden.

Vorliegend lägen voneinander unabhängige, objektive fachärztliche und damit

fundierte Einschätzungen vor, welche nicht mit Berichten von Hausärzten

vergleichbar seien, die ihre Patienten jahrelang behandelten und in engem

persönlichem Kontakt zu diesen stünden. Dem aktuellen Bericht von Dr. med. G der

psychiatrischen Universitätsklinik Zürich lasse sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig

schwerer Episode, an einer PTBS und einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren leide. Auslöser hiervon seien klar die in

der Ehe erlebten multiplen Traumatisierungen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine

längerfristige, zunächst stationäre und dann ambulante interdisziplinäre

Behandlung dringend indiziert.

3.3.4

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine

einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz bzw.

Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen. Zunächst geht aus den

Akten hervor, dass (einzig) der Beschwerdeführer strafrechtlich wegen einer

Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau mit einer Busse sanktioniert worden

ist, weil er sie grob am Hals gepackt hat. Ferner dokumentiert ein

Polizeirapport vom 17. März 2023, dass es bereits am 10. Juni 2022

und somit noch vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen

ist, im Rahmen derer sie gegenseitig physisch ausfällig geworden sind.

Ebenfalls im Sommer 2022 rief ein Nachbar der vormaligen Ehegatten anlässlich

eines anderen Vorfalls die Polizei, als der Beschwerdeführer über einen

längeren Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgeschlossen worden war.

Gesamthaft erwecken die Dokumentation in den Akten, die beidseitig gestellten

Strafanträge sowie die Aussagen der Ehegatten im Rahmen ihrer polizeilichen

Einvernahmen klar den Eindruck, dass die Beziehung bereits von Beginn weg bzw.

kurz nach dem Eheschluss konfliktträchtig war. Was die hierfür verantwortliche

Person angeht, stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner

Ex-Ehefrau diametral gegenüber. Diese Ausgangslage vermag keine Situation zu

begründen, in welcher sich der Beschwerdeführer gezwungen sah, einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer seine

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 4.1).

Was die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen

anbelangt, so ist in Bezug auf das diagnostizierte Duraleck nicht erwiesen,

wodurch die Verletzung verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich bloss im Sinn einer Hypothese vor, ein Schlag auf den Rücken

durch seine Ex-Ehefrau könne das festgestellte stumpfe Trauma

möglicherweise verursacht haben. Was den Kratzer an seinem Oberarm anbelangt,

so ist wiederum nicht zweifelsfrei erstellt, dass dieser ihm durch die

Ex-Ehefrau zugefügt worden ist. Selbst wenn dem so wäre, ist der Schluss der

Vorinstanz korrekt, dass hierdurch mangels erforderlicher Intensität kein Fall

von physischer Gewalt begründet würde. Die eingereichten Arztzeugnisse vermögen

ebenfalls keine häusliche Gewalt zu belegen. Ein Teil der Zeugnisse bescheinigt

dem Beschwerdeführer zwar eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der

Zeit vom August 2023 bis im Oktober 2023, jedoch ohne nähere Angaben zu den

Gründen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, litt der Beschwerdeführer an

einer Vielzahl gesundheitlicher Probleme (E. 3.3.2). Der Arztbericht vom

13.

September 2023 äussert sich nicht näher zu häuslicher Gewalt, sondern

führt den Begriff einzig in Klammern als eine von mehreren Ursachen einer als

Nebendiagnose gestellten akuten Belastungssituation des Beschwerdeführers auf.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese

Feststellung einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, ohne dass

nachweislich über einen längeren Zeitraum fundierte Abklärungen im Rahmen von

regelmässigen Gesprächen oder einer Therapie stattgefunden hätten. So sind denn

auch keinerlei Angaben zum Umfang oder zur Ausgestaltung der häuslichen Gewalt

im betreffenden Arztzeugnis erwähnt. Den Wahrheitsgehalt der pauschal gehaltenen

Ausführungen zu häuslicher Gewalt zu überprüfen, ist entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der ihn behandelnden Ärzte.

Der Bericht von Dr. med. G der psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich vom 12. Juni 2025 stellt in Bezug auf die

Ursache der psychischen Beschwerden entsprechend ebenfalls ausschliesslich auf

die wenig konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers ab. So finden sich auch

in diesem Bericht keine Angaben zur Häufigkeit und zum Zeitraum der behaupteten

häuslichen Gewalt. Ebenso wenig werden einzelne Vorfälle wie die erwähnten

körperlichen Übergriffe hinreichend substanziiert geschildert. Die

Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund von rein

pauschalen Angaben nicht beurteilen. Indes lässt sich eine gewisse Aggravierung

in den Angaben des Beschwerdeführers feststellen, äusserte er dem Bericht

zufolge doch erstmals, seine Ex-Ehefrau habe ein Messer auf ihn geworfen und er

habe Angst gehabt, sie könne ihn vergiften oder umbringen. Diese Bedenken

äusserte er gegenüber der Polizei und/oder anderen Ärzten und Fachpersonen

nicht, was Fragen aufwirft. Entsprechende Angaben finden sich auch nicht in den

Berichten des Bereichsleiters der Fachschule D, der Beratungsstelle E

und der Beratungsstelle F, wo keine Ausführungen zu konkreten

Gewaltvorfällen wiedergegeben werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer

gegenüber Dritten – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit an, selbst

gewalttätig gegenüber seiner Ex-Ehefrau geworden zu sein, wodurch er die

Situation unzureichend transparent offengelegt hat. In der Gesamtheit ist es

dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete häusliche Gewalt glaubhaft

zu machen.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund seines angeschlagenen

Gesundheitszustandes lägen ohnehin wichtige Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 und 2 AIG vor, welche einen weiteren Verbleib seinerseits in der

Schweiz erforderten. Er habe bereits seit Längerem eine komplexe

Krankheitsgeschichte und leide unter anderem an einer posttraumatischen

Belastungsstörung mit schwerer Depression, weiteren somatischen Leiden,

schweren neuropathischen Schmerzen sowie einem schwergradigen obstruktiven

Apnoesyndrom. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längerfristig

psychiatrisch-psychotherapeutische, psychosomatische bzw. interdisziplinäre

Behandlung dringend indiziert. In seinem Heimatland sei seine Weiterbehandlung

nicht gewährleistet, da das öffentliche Gesundheitssystem in Bangladesch als

sehr schlecht gelte und nur ein geringes Bewusstsein für psychische Leiden

bestehe. Entsprechend werde die Behandlung psychischer Erkrankungen in

staatlichen medizinischen Einrichtungen als unzureichend beschrieben. Hinzu komme,

dass in Bangladesch keine staatliche Krankenversicherung existiere, weshalb im

Fall einer Rückkehr seinerseits in seine Heimat eine rapide Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre.

3.4.2

Dem Arztbericht vom 12. Juni 2025 zufolge leidet der Beschwerdeführer

an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode

ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an

einem Duraleck sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Suizidgefährdet

ist er dem Arztzeugnis zufolge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete

Leiden in Form derjenigen des Beschwerdeführers in einem ähnlich gelagerten

Fall als nicht derart schwerwiegend, dass im Fall einer Rückkehr nach

Bangladesch mit einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung der Gesundheit

zu rechnen sei. Vielmehr bestätigte das Gericht die Vorbringen des SEM, gemäss

welchen in Bangladesch gerade in grösseren Städten eine qualitativ gute

medizinische Infrastruktur sowie insbesondere eine medizinisch-psychiatrische

Grundversorgung vorhanden seien (vgl. BVGr, 6. Januar 2021,

E-5445/2018, E. 10.3.1; vgl. auch BVGr, 9. August 2022, D-2545/2020, E. 8.4.3).

Im Heimatland des Beschwerdeführers stehen ihm folglich Möglichkeiten zur

Verfügung, um seine gesundheitlichen Leiden behandeln zu lassen. Diesfalls ist

gemäss dem vorliegenden Arztbericht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer

mittelfristig seine volle Erwerbsfähigkeit wiedererlangen wird. Der blosse

Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Bangladesch

qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben

Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge

(vgl. BGr, 10. Juli 2024, 6B_919/2023, E. 4.7.2; BGr, 7. Oktober

2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Da der Beschwerdeführer erst seit knapp vier

Jahren in der Schweiz lebt, hingegen den Grossteil seines Lebens in seiner

Heimat verbracht hat und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen nach wie vor

bestens vertraut ist, liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, welche zwingend seinen

weiteren Verbleib in der Schweiz erfordern würden. Folglich erscheint die

soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht

stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Dem Beschwerdeführer steht daher

gestützt auf die besagten Gesetzesbestimmungen kein weiterer

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.2

Es ist

nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.

5.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es an einem

Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, da seine Wegweisung

weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich ist. Der entsprechende Antrag

ist folglich abzuweisen.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Angelegenheit als

spruchreif. Die für die Beurteilung massgebenden Tatsachen gehen im

dargelegten Sinn mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor, weshalb nicht

anzunehmen ist, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die

Vorinstanzen zu neuen Erkenntnissen führen wird. Von einer Rückweisung der

Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist somit

abzusehen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

7.3

Die

vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen ist.

8.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).