VB.2025.00573
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00573
25. Februar 2026Deutsch19 min
(URT.2026.26988)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00573
Urteil
der
2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch Verein B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene bengalische Staatsangehörige A reiste
eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2022 in die Schweiz ein, wo er am
25. März 2022 die niedergelassene bengalische Staatsangehörige C (geb.
1986) heiratete. Sie brachte zwei Kinder in die Ehe mit ein. In der Folge
erteilte das Migrationsamt A am 22. Dezember 2022 eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz.
Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2023 befand das
Stadtrichteramt der Stadt Zürich A der Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau
schuldig, begangen am 10. Juni 2022 um 12.00 Uhr, und bestrafte ihn
mit einer Busse von Fr. 300.-. Eine weitere Strafuntersuchung, im Rahmen
derer sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten am 27. Februar 2023
beschuldigten, stellte das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Verfügungen vom
4. Dezember 2024 ein.
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich schied die
kinderlos gebliebene Ehe der Ehegatten A-C mit Urteil vom 5. Juli 2023.
Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlängerte das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht länger und wies ihn bis am
10. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Juli 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. September
2025.
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz respektive an den Beschwerdegegner zwecks Neubeurteilung
zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Bangladesch besteht kein auf den
vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.
2.2
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gescheiterten Ehe für einen weiteren
Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich
der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz von
knapp vier Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9;
BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
2.3
Ebenfalls
zu bestätigen sind die Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen der
Beschwerdeführer weder Staatsbürger eines EU-Landes noch ein entsandter
Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Staat ist. Er kann
folglich keine Aufenthaltsansprüche aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA) ableiten.
3.
3.1
Zu prüfen
bleibt somit, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat.
3.2
3.2.1
Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
ausländischen Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung setzt
namentlich voraus, dass die Ehegatten weiter zusammenwohnen (Art. 43
Abs. 1 lit. a AIG). Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig
geschieden wurde und das Getrenntleben der Ehegatten feststeht, hat er gestützt
auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf eine weitere
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
3.2.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
3.2.3
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft überdies fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich
der Fall sein, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer
häuslicher Gewalt wurde oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c
AIG).
3.2.4
Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert.
Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen
Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden
(BBl 2023 2418 S. 2). Neu wurde namentlich der Begriff der häuslichen
Gewalt konkretisiert, indem mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz
aufgeführt werden. Gemäss Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50
AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, bereits das neue
Recht anwendbar. Entsprechend ist vorliegend bereits die neu in Kraft getretene
Fassung von Art. 50 AIG anzuwenden.
Häusliche Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur
sein. Massgebend ist, wie bereits nach der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, ob der betroffenen Person nicht länger zugemutet werden kann,
die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist der Fall, wenn sie durch das
Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist (BBl 2023 2418 S. 10).
Nach der bisherigen Praxis bedeutet
häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder
Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten
Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des
Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 –
14.
Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022,
2C_1016/2021, E. 4.2).
3.3
3.3.1
Die Ehe des Beschwerdeführers ist unstrittig weniger als drei Jahre gelebt
worden, weshalb er keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG ableiten kann.
3.3.2
Die Vorinstanz erwog, die Ehe sei von teils heftigen Konflikten geprägt
gewesen, sowohl auf verbaler und tätlicher Ebene als auch auf rechtlicher Ebene
mittels eingeleiteter Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom
30.
Januar 2023 der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig
befunden und mit einer Busse bestraft worden. Es liege somit ein Fall von
gegenseitiger ehelicher Gewalt vor, was gegen eine Opferstellung des
Beschwerdeführers spreche. Da sein Anwesenheitsrecht davon abhängig sei, habe
er ein gewichtiges persönliches Interesse am Nachweis der behaupteten
häuslichen Gewalt. Sowohl der eingereichte Bericht des Bereichsleiters der
Fachschule D vom 24. August 2023 als auch die undatierte Bestätigung
der Beratungsstelle E und die Beratungsbestätigung der Beratungsstelle F
vom 14. September 2023 beruhten auf Aussagen des Beschwerdeführers. Was
die eingereichten Arztzeugnisse anbelange, so seien diese erst nach den am
6.
September 2023 gestellten Fragen der Vorinstanz verfasst worden,
weshalb sich der Beschwerdeführer und die ihn behandelnden Ärzte der
ausländerrechtlichen Bedeutung der ehelichen Konflikte bewusst gewesen seien.
Deswegen und weil Ärzte mit einem engen Kontakt zum Patienten zur Solidarität mit
diesen neigten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Zeugnisse für den
Beschwerdeführer vorteilhafter als notwendig ausgefallen seien, zumal er erst
mehrere Monate nach den ab Juni 2022 einsetzenden ehelichen Konflikten den
Kontakt zu Ärzten aufgenommen habe. Überdies hätten die Ärzte dem
Beschwerdeführer zahlreiche Leiden diagnostiziert, wie ein obstruktives
Hypopnoe-Syndrom, Zahnprobleme, ein Liquorleck, Anämie, Prädiabetes, Hämorrhoiden
und eine Insomnie. In Anbetracht dieses angeschlagenen Gesundheitszustandes
könne die ebenfalls diagnostizierte Verstimmung bzw. Anpassungs- und
Belastungsstörung auch somatischen Ursprungs sein. Die psychischen Leiden
müssten keineswegs die Folge erlittener psychischer ehelicher Gewalt sein.
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
werde nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet,
in deren Folge der Beschwerdeführer einen Arzt aufsuche. Auch reiche nicht aus,
dass er nach einem Streit über zwei Stunden aus der ehelichen Wohnung
ausgesperrt worden sei und vor verschlossener Türe gewartet habe. Vielmehr
müssten die Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität sein. Was die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend ein
durch seine Ex-Ehefrau tätlich verursachtes Duraleck mit Knochensporn
anbelange, so sei unbelegt, wie die Verletzung entstanden sei. Ein
diesbezügliches Strafverfahren gegen die Ex-Ehefrau sei eingestellt worden.
Ferner würden die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten
physischen ehelichen Gewalt nicht durch aussagekräftige Beweismittel belegt. Im
Polizeirapport vom 17. März 2023 würde lediglich ein Kratzer am Oberarm
und keine durch einen Türgriff verursachte Verletzung erwähnt. Der besagte
Kratzer könne mangels der erforderlichen Intensität keinen Fall von physischer
Gewalt begründen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei nicht von einer
während des ehelichen Zusammenlebens einseitig von der Ehefrau ausgehenden,
unprovozierten psychischen und physischen Gewalt in systematischer Form
auszugehen.
3.3.3
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, während seiner Ehe massiv unter
häuslicher Gewalt psychischer und physischer Natur gelitten zu haben. Aus
medizinischer Sicht sei es durchaus plausibel, dass das ihm diagnostizierte
Duraleck im Bereich eines Knochensporns durch ein stumpfes Trauma – wie einen
kräftigen Schlag auf den Rücken durch seine Ex-Ehefrau – habe verursacht werden
können. Ein Zusammenhang mit den Handlungen seiner Ex-Ehefrau könne nicht
deshalb ausgeschlossen werden, weil er die entsprechenden Verletzungen nicht
unmittelbar nach den Tätlichkeiten bemerkt bzw. diese der Polizei mitgeteilt habe.
Aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Ex-Ehefrau dürfe ebenfalls
nicht automatisch auf das Fehlen häuslicher Gewalt geschlossen werden.
Wechselseitige Gewalt unter Ehegatten stehe einer Berufung auf einen
nachehelichen Härtefall nur dort entgegen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer
und erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen hätten. Was die
eingereichten Beweismittel anbelange, liege es in der Natur der Sache, dass
Berichte von Fachstellen für häusliche Gewalt auf Schilderungen der Betroffenen
beruhten. Wenn die Vorinstanz eine objektive Grundlage verlange, setze sie eine
zu hohe Hürde für die Beweisführung. Auch müssten die eingereichten
Arztzeugnisse zwangsläufig auf den Schilderungen des Betroffenen beruhen,
insbesondere bei einem typischen Vieraugendelikt. Psychiatrisch tätige Ärzte
und Ärztinnen seien dazu ausgebildet, im Rahmen von persönlichen Gesprächen
herauszufiltern, welche Umstände hinter den geltend gemachten Leiden stünden.
Vorliegend lägen voneinander unabhängige, objektive fachärztliche und damit
fundierte Einschätzungen vor, welche nicht mit Berichten von Hausärzten
vergleichbar seien, die ihre Patienten jahrelang behandelten und in engem
persönlichem Kontakt zu diesen stünden. Dem aktuellen Bericht von Dr. med. G der
psychiatrischen Universitätsklinik Zürich lasse sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig
schwerer Episode, an einer PTBS und einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren leide. Auslöser hiervon seien klar die in
der Ehe erlebten multiplen Traumatisierungen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine
längerfristige, zunächst stationäre und dann ambulante interdisziplinäre
Behandlung dringend indiziert.
3.3.4
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine
einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz bzw.
Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen. Zunächst geht aus den
Akten hervor, dass (einzig) der Beschwerdeführer strafrechtlich wegen einer
Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau mit einer Busse sanktioniert worden
ist, weil er sie grob am Hals gepackt hat. Ferner dokumentiert ein
Polizeirapport vom 17. März 2023, dass es bereits am 10. Juni 2022
und somit noch vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen
ist, im Rahmen derer sie gegenseitig physisch ausfällig geworden sind.
Ebenfalls im Sommer 2022 rief ein Nachbar der vormaligen Ehegatten anlässlich
eines anderen Vorfalls die Polizei, als der Beschwerdeführer über einen
längeren Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgeschlossen worden war.
Gesamthaft erwecken die Dokumentation in den Akten, die beidseitig gestellten
Strafanträge sowie die Aussagen der Ehegatten im Rahmen ihrer polizeilichen
Einvernahmen klar den Eindruck, dass die Beziehung bereits von Beginn weg bzw.
kurz nach dem Eheschluss konfliktträchtig war. Was die hierfür verantwortliche
Person angeht, stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner
Ex-Ehefrau diametral gegenüber. Diese Ausgangslage vermag keine Situation zu
begründen, in welcher sich der Beschwerdeführer gezwungen sah, einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer seine
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 4.1).
Was die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen
anbelangt, so ist in Bezug auf das diagnostizierte Duraleck nicht erwiesen,
wodurch die Verletzung verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich bloss im Sinn einer Hypothese vor, ein Schlag auf den Rücken
durch seine Ex-Ehefrau könne das festgestellte stumpfe Trauma
möglicherweise verursacht haben. Was den Kratzer an seinem Oberarm anbelangt,
so ist wiederum nicht zweifelsfrei erstellt, dass dieser ihm durch die
Ex-Ehefrau zugefügt worden ist. Selbst wenn dem so wäre, ist der Schluss der
Vorinstanz korrekt, dass hierdurch mangels erforderlicher Intensität kein Fall
von physischer Gewalt begründet würde. Die eingereichten Arztzeugnisse vermögen
ebenfalls keine häusliche Gewalt zu belegen. Ein Teil der Zeugnisse bescheinigt
dem Beschwerdeführer zwar eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der
Zeit vom August 2023 bis im Oktober 2023, jedoch ohne nähere Angaben zu den
Gründen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, litt der Beschwerdeführer an
einer Vielzahl gesundheitlicher Probleme (E. 3.3.2). Der Arztbericht vom
13.
September 2023 äussert sich nicht näher zu häuslicher Gewalt, sondern
führt den Begriff einzig in Klammern als eine von mehreren Ursachen einer als
Nebendiagnose gestellten akuten Belastungssituation des Beschwerdeführers auf.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese
Feststellung einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, ohne dass
nachweislich über einen längeren Zeitraum fundierte Abklärungen im Rahmen von
regelmässigen Gesprächen oder einer Therapie stattgefunden hätten. So sind denn
auch keinerlei Angaben zum Umfang oder zur Ausgestaltung der häuslichen Gewalt
im betreffenden Arztzeugnis erwähnt. Den Wahrheitsgehalt der pauschal gehaltenen
Ausführungen zu häuslicher Gewalt zu überprüfen, ist entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der ihn behandelnden Ärzte.
Der Bericht von Dr. med. G der psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 12. Juni 2025 stellt in Bezug auf die
Ursache der psychischen Beschwerden entsprechend ebenfalls ausschliesslich auf
die wenig konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers ab. So finden sich auch
in diesem Bericht keine Angaben zur Häufigkeit und zum Zeitraum der behaupteten
häuslichen Gewalt. Ebenso wenig werden einzelne Vorfälle wie die erwähnten
körperlichen Übergriffe hinreichend substanziiert geschildert. Die
Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund von rein
pauschalen Angaben nicht beurteilen. Indes lässt sich eine gewisse Aggravierung
in den Angaben des Beschwerdeführers feststellen, äusserte er dem Bericht
zufolge doch erstmals, seine Ex-Ehefrau habe ein Messer auf ihn geworfen und er
habe Angst gehabt, sie könne ihn vergiften oder umbringen. Diese Bedenken
äusserte er gegenüber der Polizei und/oder anderen Ärzten und Fachpersonen
nicht, was Fragen aufwirft. Entsprechende Angaben finden sich auch nicht in den
Berichten des Bereichsleiters der Fachschule D, der Beratungsstelle E
und der Beratungsstelle F, wo keine Ausführungen zu konkreten
Gewaltvorfällen wiedergegeben werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer
gegenüber Dritten – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit an, selbst
gewalttätig gegenüber seiner Ex-Ehefrau geworden zu sein, wodurch er die
Situation unzureichend transparent offengelegt hat. In der Gesamtheit ist es
dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete häusliche Gewalt glaubhaft
zu machen.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund seines angeschlagenen
Gesundheitszustandes lägen ohnehin wichtige Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 und 2 AIG vor, welche einen weiteren Verbleib seinerseits in der
Schweiz erforderten. Er habe bereits seit Längerem eine komplexe
Krankheitsgeschichte und leide unter anderem an einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit schwerer Depression, weiteren somatischen Leiden,
schweren neuropathischen Schmerzen sowie einem schwergradigen obstruktiven
Apnoesyndrom. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längerfristig
psychiatrisch-psychotherapeutische, psychosomatische bzw. interdisziplinäre
Behandlung dringend indiziert. In seinem Heimatland sei seine Weiterbehandlung
nicht gewährleistet, da das öffentliche Gesundheitssystem in Bangladesch als
sehr schlecht gelte und nur ein geringes Bewusstsein für psychische Leiden
bestehe. Entsprechend werde die Behandlung psychischer Erkrankungen in
staatlichen medizinischen Einrichtungen als unzureichend beschrieben. Hinzu komme,
dass in Bangladesch keine staatliche Krankenversicherung existiere, weshalb im
Fall einer Rückkehr seinerseits in seine Heimat eine rapide Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre.
3.4.2
Dem Arztbericht vom 12. Juni 2025 zufolge leidet der Beschwerdeführer
an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode
ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an
einem Duraleck sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Suizidgefährdet
ist er dem Arztzeugnis zufolge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete
Leiden in Form derjenigen des Beschwerdeführers in einem ähnlich gelagerten
Fall als nicht derart schwerwiegend, dass im Fall einer Rückkehr nach
Bangladesch mit einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung der Gesundheit
zu rechnen sei. Vielmehr bestätigte das Gericht die Vorbringen des SEM, gemäss
welchen in Bangladesch gerade in grösseren Städten eine qualitativ gute
medizinische Infrastruktur sowie insbesondere eine medizinisch-psychiatrische
Grundversorgung vorhanden seien (vgl. BVGr, 6. Januar 2021,
E-5445/2018, E. 10.3.1; vgl. auch BVGr, 9. August 2022, D-2545/2020, E. 8.4.3).
Im Heimatland des Beschwerdeführers stehen ihm folglich Möglichkeiten zur
Verfügung, um seine gesundheitlichen Leiden behandeln zu lassen. Diesfalls ist
gemäss dem vorliegenden Arztbericht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer
mittelfristig seine volle Erwerbsfähigkeit wiedererlangen wird. Der blosse
Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Bangladesch
qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben
Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge
(vgl. BGr, 10. Juli 2024, 6B_919/2023, E. 4.7.2; BGr, 7. Oktober
2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Da der Beschwerdeführer erst seit knapp vier
Jahren in der Schweiz lebt, hingegen den Grossteil seines Lebens in seiner
Heimat verbracht hat und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen nach wie vor
bestens vertraut ist, liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, welche zwingend seinen
weiteren Verbleib in der Schweiz erfordern würden. Folglich erscheint die
soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht
stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Dem Beschwerdeführer steht daher
gestützt auf die besagten Gesetzesbestimmungen kein weiterer
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
4.2
Es ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.
5.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es an einem
Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, da seine Wegweisung
weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich ist. Der entsprechende Antrag
ist folglich abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Angelegenheit als
spruchreif. Die für die Beurteilung massgebenden Tatsachen gehen im
dargelegten Sinn mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor, weshalb nicht
anzunehmen ist, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die
Vorinstanzen zu neuen Erkenntnissen führen wird. Von einer Rückweisung der
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist somit
abzusehen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
7.3
Die
vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als
offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist.
8.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).