VB.2025.00577
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00577
30. September 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00577
Urteil
des
Einzelrichters
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
substituiert durch
MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Haftentlassung
Ausschaffungshaft (GI250209-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 9. Mai
2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Erwägungen
Zürich mit Urteil vom 10. Mai 2025 bestätigt und bis zum 1. August 2025
bewilligt wurde. Mit Urteil vom 30. Juli 2025 bewilligte das
Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A um weitere
drei Monate bis zum 1. November 2025. Das Haftentlassungsgesuch von A vom 1. September
2025.
wies das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2025 ab und hielt
Dispositiv
fest, dass demnach die Ausschaffungshaft einstweilen bis 1. November 2025
fortdaure (Disp.-Ziff. 1).
II.
Dagegen gelangte A am 15. September 2025 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von
Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Beschwerdegegner
anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen, und es sei die Rechtswidrigkeit der Haft seit 1. September 2025
festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 %
Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. September
2025 auf eine Vernehmlassung. Am 24. September 2025 beantragte das
Migrationsamt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, und reichte die Akten
ein. Am 29. September 2025 verzichtete A unter Festhalten an den
gestellten Anträgen auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den
Einzelrichter zu behandeln.
2.
2.1 Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79
Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
2.2 Die
inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht
Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu
entscheiden hat (Art. 80 Abs. 5 AIG). Bei der Überprüfung des Entscheides
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die
richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person
und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG).
3.
3.1 Ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine
fünfjährige Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der
Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger
Landesverweisung wieder in die Schweiz eingereist ist, durfte die Vorinstanz
ohne Weiteres das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)
bejahen. Ausführungen zu den weiteren Haftgründen von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG, auf die sich das Migrationsamt für die
Anordnung der Ausschaffungshaft stützte, erübrigen sich damit.
3.2 Der
Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Ausweispapier; es steht weder
seine Identität noch seine Herkunft fest. Entsprechende Abklärungen sind im
Gange. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen,
nimmt das behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und
Reisepapierbeschaffung erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).
Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren jedoch von den Behörden
vorangetrieben. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung
innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken in tatsächlicher
Hinsicht möglich ist. Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung entgegenstehen
würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Somit
erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft als geeignet.
3.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche
Administrativhaft (ZAA) und die für den Vollzug der Wegweisung nötigen
Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden – wie erwähnt – mit dem nötigen
Nachdruck verfolgt. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4
AIG wurde daher von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als erfüllt beurteilt.
3.4 Nachdem
der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – gegen das Einreiseverbot
verstossen hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz
eingereist ist, erweisen sich mildere Mittel wie eine Ein- oder Ausgrenzung
oder eine Meldepflicht von vornherein als untauglich. Sie vermögen den
Wegweisungsvollzug nicht hinreichend sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft
wurde damit zu Recht von der Vorinstanz auch als erforderlich qualifiziert.
3.5 In Bezug
auf die vorstehend geprüften Haftvoraussetzungen wurde der vorinstanzliche
Entscheid auch nicht substanziiert beanstandet. Die Beschwerde bezieht
sich auf die Zumutbarkeit der Haftbedingungen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, in den Akten befänden sich weder eine Diagnose noch eine
Krankengeschichte oder ein Behandlungsplan für seine psychische Krankheit. Die
erforderlichen fachärztlichen Abklärungen würden nicht vorgenommen. Eine
effektive medizinische Behandlung, auf die er dringend angewiesen sei, finde
nicht statt. Das ZAA sei keine seinem gesundheitlichen Zustand angemessene
Haftinstitution und die fortdauernde Inhaftierung unzumutbar.
3.5.1
Der körperliche und geistige Gesundheitszustand der inhaftierten Person
darf einem Freiheitsentzug nicht entgegenstehen. Von einer fehlenden
Hafterstehungsfähigkeit ist indessen nur zurückhaltend auszugehen. So wurde in
der Praxis die Zulässigkeit der Haft trotz Hungerstreiks, Selbstmordabsichten
oder psychischer Probleme bejaht (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich etc. 2015, S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dem Gesundheitszustand
ist im Rahmen des Haftvollzugs angemessen Rechnung zu tragen (BGr, 19. Dezember
2002, 2A.601/2002, E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Kann die Haft aufgrund
des Gesundheitszustands der inhaftierten Person nicht in einer Haftanstalt
vollzogen werden, ist zu prüfen, ob der Vollzug in einer anderen Einrichtung – z. B. einer Klinik – möglich
wäre. Erst wenn auch diese Möglichkeit ausscheidet, ist die Inhaftierung
unzulässig (Martin Businger, a. a. O., S. 44 mit
weiteren Hinweisen; BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 3.3.3).
3.5.2
Die Vorinstanz hatte das Migrationsamt in ihrem Urteil vom 30. Juli
2025 (betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft) dazu angehalten,
sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische
Behandlung zukomme, bzw. abzuklären, ob diese in der Ausschaffungshaft
gewährleistet werden könne.
Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, hatte das Migrationsamt bereits
am 6. August 2025 – und somit kurz nach dem Urteil vom 30. Juli 2025 –
alle zur Verfügung stehenden medizinischen Akten eingeholt. Diesen kann
entnommen werden, dass die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers
seit seinem Eintritt ins ZAA am 10. Mai 2025 durch kontinuierliche
ärztliche, zahnärztliche sowie psychiatrische bzw. psychologische Behandlung
sichergestellt worden ist, wobei insbesondere auch eine stete medikamentöse
Behandlung stattgefunden hat.
So lässt sich der Stellungnahme
der behandelnden Psychiaterin (E-Mail vom 14. August 2025) entnehmen, dass
die Visiten beim Gesuchsteller regelmässig – im Abstand von etwa zwei Wochen,
bei Bedarf auch häufiger – erfolgen würden. Es stehe die medikamentöse
Einstellung mit einem Antidepressivum im Vordergrund. Zusätzlich zur
Pharmakotherapie stehe es dem Gesuchsteller frei, Psychotherapietermine in
Anspruch zu nehmen, wobei diesbezüglich bereits am 28. Juli 2025 ein
Erstgespräch stattgefunden habe. Ferner hielt sie fest, aus psychiatrischer
Sicht bestehe keine Hospitalisierungsbedürftigkeit.
Damit ist das Migrationsamt der Anweisung gemäss vorinstanzlichem
Urteil vom 30. Juli 2025 nachgekommen.
3.5.3
In der Ausschaffungshaft ist lediglich eine medizinisch-psychiatrische
Grundversorgung sicherzustellen. So ist gemäss Art. 16 Abs. 3 der
Richtlinie 2008/115/EG, wonach sich die Haftbedingungen bei Rückführungen in
einen Drittstaat richten (Art. 81 Abs. 4 lit. a AIG), entgegen
dem Beschwerdeführer lediglich die medizinische Notfallversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten.
Eine medizinisch-psychiatrische
Behandlung der (insbesondere) psychischen Probleme des Beschwerdeführers findet
– wie vorstehend dargelegt – statt. Gemäss Stellungnahme des medizinischen
Dienstes des ZAA vom 22. September 2025 nahm der Beschwerdeführer seit
seiner Einweisung am 10. Mai 2025 elf psychiatrische, drei somatische und
zwölf Pflegevisiten wahr. Zusätzlich fanden vier zahnärztliche Visiten sowie
eine Gesprächstherapievisite statt. Er konnte seinen Bedarf an Arztvisiten
jederzeit anmelden und erhielt jeweils zeitnah einen fachärztlichen Termin, wie
sich aus dem E-Mail des medizinischen Dienstes des ZAA vom 23. September 2025
ergibt.
3.5.4
Um Art. 3 EMRK zu genügen, auf den sich der Beschwerdeführer stützt,
muss die medizinische Behandlung in Haftanstalten gemäss dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) adäquat sein, das heisst auf einem Niveau
erfolgen, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung der
Gesamtbevölkerung gebunden sehen. Ein Gefangener mit einer schweren Krankheit
ist von einem auf die fragliche Krankheit spezialisierten Mediziner angemessen
auf seinen aktuellen Gesundheitszustand hin zu untersuchen, damit er die
geeignete Behandlung erhalten kann (EGMR Wenner gegen Deutschland Ziff. 55 f.).
Gemäss Stellungnahme des medizinischen
Dienstes des ZAA vom 22. September 2025 wird die psychiatrische
Grundversorgung im ZAA durch Fachpersonen des Zentrums für Ambulante
Forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik (PUK)
gewährleistet. Diese verfügen über eine ausgewiesene Expertise in der
Beurteilung psychischer Gesundheit im Haftkontext. Damit wird den Anforderungen
des EGMR an die medizinische Versorgung in Haftanstalten im ZAA ausreichend
Rechnung getragen. Mit den regelmässigen Visiten der behandelnden Psychiaterin,
der regelmässigen Überprüfung und Neueinstellung der Medikamente erhält der
Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung.
Dass darüber hinaus zusätzliche diagnostische Abklärungen
und eine therapeutische Behandlung erforderlich wären, ergibt sich aus den vom
Beschwerdeführer zitierten EGMR-Urteilen Moxamed Ismaacil und Abdirahaman
Warsame gegen Malta und A. A.
gegen Griechenland nicht. Im Übrigen liegt es ausserhalb des Rahmens der
Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs, ins Fachgebiet von medizinischen
Sachverständigen fallende Angelegenheiten zu entscheiden und festzustellen,
inwieweit ein Beschwerdeführer tatsächlich eine bestimmte Behandlung benötigte
oder ob die gewählten Behandlungsmethoden im Hinblick auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers
angemessen waren (vgl. auch EGMR Wenner gegen Deutschland Ziff. 58). Diesbezüglich
ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass derzeit bei der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein Rekursverfahren hängig ist, bei
welchem die Frage der medizinischen Behandlung und der externen fachärztlichen
Begutachtung des Beschwerdeführers Thema ist.
3.5.5
Ferner werden der Stellungnahme des medizinischen Dienstes des ZAA vom 22. September
2025 zufolge die Visiten grösstenteils auf Französisch durchgeführt; falls dies
nicht möglich sei, könnten elektronische Übersetzungshilfen zum Einsatz kommen,
um sicherzustellen, dass die betroffene Person die Inhalte verstehe. Dabei
würden keine personenbezogenen Daten verwendet. Dieses Vorgehen ist entgegen
dem nebenbemerkungsweisen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden.
3.5.6
Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine Hospitalisation oder
eine anderweitig erforderliche Behandlung, zum Beispiel auf einer Akutstation
in einer Psychiatrie, bei Anhaltspunkten geprüft und bei Bedarf umgesetzt würde.
So sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass bei Bedarf ein
Konsiliarbericht eingeholt bzw. eine Verlegung geprüft würde. Da laut der
behandelnden Psychiaterin– wie erwähnt (vgl. oben, E. 3.5.2) – aus
psychiatrischer Sicht aktuell keine Hospitalisierungsbedürftigkeit besteht,
kann die Haft aufgrund des (aktuellen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
weiterhin in einer Haftanstalt (vorliegend dem ZAA) vollzogen werden. Dasselbe
ergibt sich auch aus der Stellungnahme des medizinischen Dienstes des ZAA vom 22. September
2025, wonach eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers erfolgt sei und sich bislang keine Hinweise auf eine
Hospitalisierungsnotwendigkeit oder fehlende Hafterstehungsfähigkeit ergeben
hätten.
Die Akten enthalten keine
Hinweise, weshalb auf die fachkundige Einschätzung, wonach der Vollzug in einer
anderen Einrichtung nicht erforderlich sei, nicht abgestellt werden könnte. Die
(fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit trotz seiner
psychischen Probleme als zulässig und zumutbar.
3.6 Weitere
Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie
vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die maximale Haftdauer wurde nicht
überschritten. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Haftentlassung zu
Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes.
Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der
Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C,
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)