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Entscheid

VB.2025.00577

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00577

30. September 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26673)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00577

Urteil

des

Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

substituiert durch

MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Haftentlassung

Ausschaffungshaft (GI250209-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 9. Mai

2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Erwägungen

Zürich mit Urteil vom 10. Mai 2025 bestätigt und bis zum 1. August 2025

bewilligt wurde. Mit Urteil vom 30. Juli 2025 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A um weitere

drei Monate bis zum 1. November 2025. Das Haftentlassungsgesuch von A vom 1. September

2025.

wies das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2025 ab und hielt

Dispositiv

fest, dass demnach die Ausschaffungshaft einstweilen bis 1. November 2025

fortdaure (Disp.-Ziff. 1).

II.

Dagegen gelangte A am 15. September 2025 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von

Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Beschwerdegegner

anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu

entlassen, und es sei die Rechtswidrigkeit der Haft seit 1. September 2025

festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 %

Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. September

2025 auf eine Vernehmlassung. Am 24. September 2025 beantragte das

Migrationsamt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, und reichte die Akten

ein. Am 29. September 2025 verzichtete A unter Festhalten an den

gestellten Anträgen auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den

Einzelrichter zu behandeln.

2.

2.1 Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in

Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und

tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79

Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

2.2 Die

inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht

Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu

entscheiden hat (Art. 80 Abs. 5 AIG). Bei der Überprüfung des Entscheides

über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die

richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person

und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG).

3.

3.1 Ein

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine

fünfjährige Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der

Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger

Landesverweisung wieder in die Schweiz eingereist ist, durfte die Vorinstanz

ohne Weiteres das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

bejahen. Ausführungen zu den weiteren Haftgründen von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG, auf die sich das Migrationsamt für die

Anordnung der Ausschaffungshaft stützte, erübrigen sich damit.

3.2 Der

Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Ausweispapier; es steht weder

seine Identität noch seine Herkunft fest. Entsprechende Abklärungen sind im

Gange. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen,

nimmt das behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und

Reisepapierbeschaffung erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).

Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren jedoch von den Behörden

vorangetrieben. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung

innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken in tatsächlicher

Hinsicht möglich ist. Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung entgegenstehen

würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Somit

erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn von Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft als geeignet.

3.3 Der

Beschwerdeführer befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft (ZAA) und die für den Vollzug der Wegweisung nötigen

Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden – wie erwähnt – mit dem nötigen

Nachdruck verfolgt. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4

AIG wurde daher von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als erfüllt beurteilt.

3.4 Nachdem

der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – gegen das Einreiseverbot

verstossen hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz

eingereist ist, erweisen sich mildere Mittel wie eine Ein- oder Ausgrenzung

oder eine Meldepflicht von vornherein als untauglich. Sie vermögen den

Wegweisungsvollzug nicht hinreichend sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft

wurde damit zu Recht von der Vorinstanz auch als erforderlich qualifiziert.

3.5 In Bezug

auf die vorstehend geprüften Haftvoraussetzungen wurde der vorinstanzliche

Entscheid auch nicht substanziiert beanstandet. Die Beschwerde bezieht

sich auf die Zumutbarkeit der Haftbedingungen. Der Beschwerdeführer macht

geltend, in den Akten befänden sich weder eine Diagnose noch eine

Krankengeschichte oder ein Behandlungsplan für seine psychische Krankheit. Die

erforderlichen fachärztlichen Abklärungen würden nicht vorgenommen. Eine

effektive medizinische Behandlung, auf die er dringend angewiesen sei, finde

nicht statt. Das ZAA sei keine seinem gesundheitlichen Zustand angemessene

Haftinstitution und die fortdauernde Inhaftierung unzumutbar.

3.5.1

Der körperliche und geistige Gesundheitszustand der inhaftierten Person

darf einem Freiheitsentzug nicht entgegenstehen. Von einer fehlenden

Hafterstehungsfähigkeit ist indessen nur zurückhaltend auszugehen. So wurde in

der Praxis die Zulässigkeit der Haft trotz Hungerstreiks, Selbstmordabsichten

oder psychischer Probleme bejaht (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich etc. 2015, S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dem Gesundheitszustand

ist im Rahmen des Haftvollzugs angemessen Rechnung zu tragen (BGr, 19. Dezember

2002, 2A.601/2002, E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Kann die Haft aufgrund

des Gesundheitszustands der inhaftierten Person nicht in einer Haftanstalt

vollzogen werden, ist zu prüfen, ob der Vollzug in einer anderen Einrichtung – z. B. einer Klinik – möglich

wäre. Erst wenn auch diese Möglichkeit ausscheidet, ist die Inhaftierung

unzulässig (Martin Businger, a. a. O., S. 44 mit

weiteren Hinweisen; BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 3.3.3).

3.5.2

Die Vorinstanz hatte das Migrationsamt in ihrem Urteil vom 30. Juli

2025 (betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft) dazu angehalten,

sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische

Behandlung zukomme, bzw. abzuklären, ob diese in der Ausschaffungshaft

gewährleistet werden könne.

Wie die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, hatte das Migrationsamt bereits

am 6. August 2025 – und somit kurz nach dem Urteil vom 30. Juli 2025 –

alle zur Verfügung stehenden medizinischen Akten eingeholt. Diesen kann

entnommen werden, dass die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers

seit seinem Eintritt ins ZAA am 10. Mai 2025 durch kontinuierliche

ärztliche, zahnärztliche sowie psychiatrische bzw. psychologische Behandlung

sichergestellt worden ist, wobei insbesondere auch eine stete medikamentöse

Behandlung stattgefunden hat.

So lässt sich der Stellungnahme

der behandelnden Psychiaterin (E-Mail vom 14. August 2025) entnehmen, dass

die Visiten beim Gesuchsteller regelmässig – im Abstand von etwa zwei Wochen,

bei Bedarf auch häufiger – erfolgen würden. Es stehe die medikamentöse

Einstellung mit einem Antidepressivum im Vordergrund. Zusätzlich zur

Pharmakotherapie stehe es dem Gesuchsteller frei, Psychotherapietermine in

Anspruch zu nehmen, wobei diesbezüglich bereits am 28. Juli 2025 ein

Erstgespräch stattgefunden habe. Ferner hielt sie fest, aus psychiatrischer

Sicht bestehe keine Hospitalisierungsbedürftigkeit.

Damit ist das Migrationsamt der Anweisung gemäss vorinstanzlichem

Urteil vom 30. Juli 2025 nachgekommen.

3.5.3

In der Ausschaffungshaft ist lediglich eine medizinisch-psychiatrische

Grundversorgung sicherzustellen. So ist gemäss Art. 16 Abs. 3 der

Richtlinie 2008/115/EG, wonach sich die Haftbedingungen bei Rückführungen in

einen Drittstaat richten (Art. 81 Abs. 4 lit. a AIG), entgegen

dem Beschwerdeführer lediglich die medizinische Notfallversorgung und die

unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten.

Eine medizinisch-psychiatrische

Behandlung der (insbesondere) psychischen Probleme des Beschwerdeführers findet

– wie vorstehend dargelegt – statt. Gemäss Stellungnahme des medizinischen

Dienstes des ZAA vom 22. September 2025 nahm der Beschwerdeführer seit

seiner Einweisung am 10. Mai 2025 elf psychiatrische, drei somatische und

zwölf Pflegevisiten wahr. Zusätzlich fanden vier zahnärztliche Visiten sowie

eine Gesprächstherapievisite statt. Er konnte seinen Bedarf an Arztvisiten

jederzeit anmelden und erhielt jeweils zeitnah einen fachärztlichen Termin, wie

sich aus dem E-Mail des medizinischen Dienstes des ZAA vom 23. September 2025

ergibt.

3.5.4

Um Art. 3 EMRK zu genügen, auf den sich der Beschwerdeführer stützt,

muss die medizinische Behandlung in Haftanstalten gemäss dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) adäquat sein, das heisst auf einem Niveau

erfolgen, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung der

Gesamtbevölkerung gebunden sehen. Ein Gefangener mit einer schweren Krankheit

ist von einem auf die fragliche Krankheit spezialisierten Mediziner angemessen

auf seinen aktuellen Gesundheitszustand hin zu untersuchen, damit er die

geeignete Behandlung erhalten kann (EGMR Wenner gegen Deutschland Ziff. 55 f.).

Gemäss Stellungnahme des medizinischen

Dienstes des ZAA vom 22. September 2025 wird die psychiatrische

Grundversorgung im ZAA durch Fachpersonen des Zentrums für Ambulante

Forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik (PUK)

gewährleistet. Diese verfügen über eine ausgewiesene Expertise in der

Beurteilung psychischer Gesundheit im Haftkontext. Damit wird den Anforderungen

des EGMR an die medizinische Versorgung in Haftanstalten im ZAA ausreichend

Rechnung getragen. Mit den regelmässigen Visiten der behandelnden Psychiaterin,

der regelmässigen Überprüfung und Neueinstellung der Medikamente erhält der

Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung.

Dass darüber hinaus zusätzliche diagnostische Abklärungen

und eine therapeutische Behandlung erforderlich wären, ergibt sich aus den vom

Beschwerdeführer zitierten EGMR-Urteilen Moxamed Ismaacil und Abdirahaman

Warsame gegen Malta und A. A.

gegen Griechenland nicht. Im Übrigen liegt es ausserhalb des Rahmens der

Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs, ins Fachgebiet von medizinischen

Sachverständigen fallende Angelegenheiten zu entscheiden und festzustellen,

inwieweit ein Beschwerdeführer tatsächlich eine bestimmte Behandlung benötigte

oder ob die gewählten Behandlungsmethoden im Hinblick auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers

angemessen waren (vgl. auch EGMR Wenner gegen Deutschland Ziff. 58). Diesbezüglich

ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass derzeit bei der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein Rekursverfahren hängig ist, bei

welchem die Frage der medizinischen Behandlung und der externen fachärztlichen

Begutachtung des Beschwerdeführers Thema ist.

3.5.5

Ferner werden der Stellungnahme des medizinischen Dienstes des ZAA vom 22. September

2025 zufolge die Visiten grösstenteils auf Französisch durchgeführt; falls dies

nicht möglich sei, könnten elektronische Übersetzungshilfen zum Einsatz kommen,

um sicherzustellen, dass die betroffene Person die Inhalte verstehe. Dabei

würden keine personenbezogenen Daten verwendet. Dieses Vorgehen ist entgegen

dem nebenbemerkungsweisen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden.

3.5.6

Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine Hospitalisation oder

eine anderweitig erforderliche Behandlung, zum Beispiel auf einer Akutstation

in einer Psychiatrie, bei Anhaltspunkten geprüft und bei Bedarf umgesetzt würde.

So sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass bei Bedarf ein

Konsiliarbericht eingeholt bzw. eine Verlegung geprüft würde. Da laut der

behandelnden Psychiaterin– wie erwähnt (vgl. oben, E. 3.5.2) – aus

psychiatrischer Sicht aktuell keine Hospitalisierungsbedürftigkeit besteht,

kann die Haft aufgrund des (aktuellen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

weiterhin in einer Haftanstalt (vorliegend dem ZAA) vollzogen werden. Dasselbe

ergibt sich auch aus der Stellungnahme des medizinischen Dienstes des ZAA vom 22. September

2025, wonach eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers erfolgt sei und sich bislang keine Hinweise auf eine

Hospitalisierungsnotwendigkeit oder fehlende Hafterstehungsfähigkeit ergeben

hätten.

Die Akten enthalten keine

Hinweise, weshalb auf die fachkundige Einschätzung, wonach der Vollzug in einer

anderen Einrichtung nicht erforderlich sei, nicht abgestellt werden könnte. Die

(fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit trotz seiner

psychischen Probleme als zulässig und zumutbar.

3.6 Weitere

Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie

vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die maximale Haftdauer wurde nicht

überschritten. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Haftentlassung zu

Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes.

Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der

Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

4.3 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C,

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)