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Entscheid

VB.2025.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00580

20. Januar 2026Deutsch8 min

(URT.2026.26906)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00580

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung,

Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Stipendien,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1996) absolvierte ab

dem Herbstsemester 2022 den Studiengang "Bachelor of Science ZFH in

Betriebsökonomie Passerelle" an der HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich

(HWZ). Am 2. Januar 2023 ersuchte sie um Ausbildungsbeiträge für das

Ausbildungsjahr 2022/2023 (Oktober 2022 bis September 2023). Das Amt für Jugend

und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch mit Verfügung vom

22. Juni 2023 ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten

überstiegen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom

28. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Am 29. April 2024 rekurrierte

A bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. August

2025.

abwies und A die Kosten des Verfahrens von Fr. 531.- auferlegte.

III.

A erhob am 13. September

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung ihres Anspruchs auf

Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023.

Die Bildungsdirektion

verzichtete am 22. September 2025 auf Vernehmlassung; das AJB reichte am

21.

Oktober 2025 eine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des AJB betreffend Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1

des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002

[BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom

17.

Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).

1.2

Da der Streitwert

weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 BiG unterstützt der Kanton auszubildende Personen mit Beiträgen,

sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere

unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die

anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. Nach

§ 17d Abs. 1 lit. c BiG werden unter anderem Beiträge

ausgerichtet für Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal

anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse.

Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der

auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets

und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz

zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet

(§ 17g Abs. 2 BiG). Die Einzelheiten der Bemessung regelt die

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG). Ab der

Vollendung des 25. Altersjahrs werden Ausbildungsbeiträge als Stipendien

mit erhöhter Eigenleistung ausgerichtet (§ 17i Abs. 1 in Verbindung

mit § 16a BiG).

3.2

Zur Bestimmung des

Anspruchs auf Stipendien werden im persönlichen Budget die finanziellen

Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst (§ 18 Abs. 1 VAB).

Dafür werden die anrechenbaren Einnahmen den anerkannten Kosten

gegenübergestellt. Der Verordnungsgeber hat für die anrechenbaren Einnahmen und

die anerkannten Kosten in Anwendung von § 17g Abs. 3 lit. a BiG

Pauschalen und Höchstbeträge eingeführt (vgl. Ziffern 2 und 4 des Anhangs

zur VAB).

Übersteigen im persönlichen

Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten, besteht kein

Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 25 VAB).

4.

4.1

Die Vorinstanz

kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin Einnahmen im Betrag von Fr. 40'702.-

und Ausgaben im Betrag von Fr. 29'802.- anzurechnen seien. Weil die

anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben um Fr. 10'900.-

überstiegen, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

Ausbildungsbeiträge.

4.2

4.2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt die Höhe der ihr angerechneten Einnahmen. Sie macht

geltend, der Beschwerdegegner habe die anrechenbare Eigenleistung zu hoch

angesetzt, indem er von einem zumutbaren Erwerbspensum von 80 %

ausgegangen sei.

4.2.2

Gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VAB wird den Gesuchstellenden eine sogenannte

Eigenleistung als Einnahme angerechnet. Dabei handelt es sich um einen fiktiven

Betrag, mit dem die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens definiert wird.

Dieser bestimmt sich bei Teilzeitstudierenden anhand des zumutbaren

Erwerbspensums, das mit Fr. 36'000.- zu multiplizieren ist, und beträgt

nach Vollendung des 25. Altersjahrs mindestens Fr. 20'000.- (§ 19

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.1.4 VAB).

Erzielt

die auszubildende Person während der Beitragsperiode ein Erwerbs- oder

Erwerbsersatzeinkommen, das die angerechnete Eigenleistung übersteigt, wird der

die anzurechnende Eigenleistung übersteigende Anteil des Erwerbseinkommens nur

zu 66 % angerechnet (§ 19 lit. d VAB).

4.2.3

Der

Beschwerdegegner ging von einem zumutbaren Arbeitspensum der Beschwerdeführerin

von 80 % aus, weshalb ihr eine Eigenleistung von Fr. 28'800.-

anzurechnen sei. Ausgehend vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen in der

fraglichen Bemessungsperiode von Fr. 46'833.- ergibt dies anrechenbare

Einnahmen von total Fr. 40'702.-.

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, ihr Ausbildungspensum liege bei 30 %, weil neben dem

Unterricht am Montag auch am Samstag Veranstaltungen stattfänden, die Teil des ordentlichen

Pflichtunterrichts seien. Das zumutbare Arbeitspensum sei entsprechend geringer,

womit sich die anrechenbare Eigenleistung reduziere.

4.2.4

Bei der

Bestimmung des zumutbaren Erwerbseinkommens kommt dem Beschwerdegegner ein

erheblicher Spielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf.

Wenn der Beschwerdegegner dabei Unterrichtszeiten im Umfang eines halben

Arbeitstags, die nicht auf einen Wochentag fallen und damit die

Erwerbsmöglichkeit nicht direkt einschränken, unberücksichtigt lässt, liegt

dies noch innerhalb seines Ermessensspielraums. Im Übrigen arbeitet die

Beschwerdeführerin auch tatsächlich in einem Pensum von 80 %.

4.3

4.3.1

Von den im

Anhang festgelegten Pauschalen kann nach § 10 Abs. 1 VAB

ausnahmsweise abgewichen werden, wenn deren Anwendung zu stossenden Ergebnissen

führen würde (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsrats zum Beschluss über

den Erlass einer Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020

[Begründung VAB]; ABl. 2020-07-03 [Meldungsnummer RS-ZH03-0000000252],

S. 10). Dazu zählen unter anderem ausserordentlich hohe Ausbildungskosten

aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person (lit. b)

sowie krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten, die den

Höchstbetrag gemäss Anhang wesentlich übersteigen (lit. c).

4.3.2

Gemäss § 21 lit. b VAB in Verbindung mit Anhang Ziffer 4.4.2 werden für Schul-

und Studiengebühren auf Tertiärstufe Kosten in Höhe von Fr. 1'500.- als

Pauschale angerechnet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien die

tatsächlich angefallenen Kosten von Fr. 9'960.- pro Semester anstelle der

Pauschale zu berücksichtigen. Die Wahl der HWZ sei zwingend gewesen, da sie

dort die Vertiefung "Digital Business & AI Management" habe

absolvieren können. Sie habe sich bewusst für diese Ausbildung entschieden,

weil die Entwicklungen in der Digitalisierung es erforderlich machten, diese

Spezialisierung zu absolvieren, und um ihre berufliche Weiterentwicklung zu

sichern. Die HWZ sei zwar eine private Hochschule, die gewählte Vertiefung

werde aber an keiner staatlichen Hochschule im Kanton Zürich angeboten.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin liegt bei ihr kein Sonderfall im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. b VAB vor. Diese Bestimmung erfasst vielmehr Fälle, in welchen

persönliche Umstände, z. B. eine körperliche

Beeinträchtigung, zu erheblich höheren Ausbildungskosten führen (Begründung

VAB, S. 27). Der Wunsch, eine ganz bestimmte Ausbildung an einer ganz

bestimmten Bildungseinrichtung zu absolvieren, begründet keine besonderen

persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin wäre ohne Weiteres möglich gewesen,

eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungseinrichtung zu

absolvieren. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der anrechenbaren

Pauschale abzuweichen.

4.3.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt sodann, es seien ihr bei den Kosten der

medizinischen Grundversorgung die tatsächlichen Kosten für die

Grundversicherung anstelle der Pauschale anzurechnen. Die effektiven Kosten für

die medizinische Grundversorgung hätten im Jahr 2023 Fr. 5'639.- betragen

und überstiegen damit den Pauschalbetrag. Die Prämien für die

Krankenversicherung seien seit dem Jahr 2020 schweizweit kontinuierlich

angestiegen, was zu berücksichtigen sei.

Für die Kosten der medizinischen

Grundversorgung wird ab dem 26. Altersjahr eine Pauschale in Höhe von

Fr. 4'400.- angerechnet (§ 14 lit. c und Ziffer 2.3 Anhang

VAB). Die Höhe dieser Pauschale orientiert sich an den Durchschnittsprämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zürich, unter Abzug von

Pauschalen für die individuelle Prämienverbilligung (vgl. Begründung VAB,

S. 31). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich höhere

Krankenkassenprämien bezahlt, begründet keinen Sonderfall im Sinn von § 10 VAB.

4.3.4

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr müssten höhere Fahr- und

Verpflegungskosten angerechnet werden, ohne dies näher zu substanziieren. Wie

es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auch die Anrechnung zusätzlicher

Fahr- und Verpflegungskosten nichts daran änderten, dass die Beschwerdeführerin

einen erheblichen Einnahmeüberschuss aufweist.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.