VB.2025.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00580
20. Januar 2026Deutsch8 min
(URT.2026.26906)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00580
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1996) absolvierte ab
dem Herbstsemester 2022 den Studiengang "Bachelor of Science ZFH in
Betriebsökonomie Passerelle" an der HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich
(HWZ). Am 2. Januar 2023 ersuchte sie um Ausbildungsbeiträge für das
Ausbildungsjahr 2022/2023 (Oktober 2022 bis September 2023). Das Amt für Jugend
und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch mit Verfügung vom
22. Juni 2023 ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten
überstiegen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom
28. März 2024 ab.
Erwägungen
II.
Am 29. April 2024 rekurrierte
A bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. August
2025.
abwies und A die Kosten des Verfahrens von Fr. 531.- auferlegte.
III.
A erhob am 13. September
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung ihres Anspruchs auf
Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023.
Die Bildungsdirektion
verzichtete am 22. September 2025 auf Vernehmlassung; das AJB reichte am
21.
Oktober 2025 eine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des AJB betreffend Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1
des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002
[BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom
17.
Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).
1.2
Da der Streitwert
weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit 20 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 BiG unterstützt der Kanton auszubildende Personen mit Beiträgen,
sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere
unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die
anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. Nach
§ 17d Abs. 1 lit. c BiG werden unter anderem Beiträge
ausgerichtet für Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal
anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse.
Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets
und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz
zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet
(§ 17g Abs. 2 BiG). Die Einzelheiten der Bemessung regelt die
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG). Ab der
Vollendung des 25. Altersjahrs werden Ausbildungsbeiträge als Stipendien
mit erhöhter Eigenleistung ausgerichtet (§ 17i Abs. 1 in Verbindung
mit § 16a BiG).
3.2
Zur Bestimmung des
Anspruchs auf Stipendien werden im persönlichen Budget die finanziellen
Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst (§ 18 Abs. 1 VAB).
Dafür werden die anrechenbaren Einnahmen den anerkannten Kosten
gegenübergestellt. Der Verordnungsgeber hat für die anrechenbaren Einnahmen und
die anerkannten Kosten in Anwendung von § 17g Abs. 3 lit. a BiG
Pauschalen und Höchstbeträge eingeführt (vgl. Ziffern 2 und 4 des Anhangs
zur VAB).
Übersteigen im persönlichen
Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten, besteht kein
Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 25 VAB).
4.
4.1
Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin Einnahmen im Betrag von Fr. 40'702.-
und Ausgaben im Betrag von Fr. 29'802.- anzurechnen seien. Weil die
anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben um Fr. 10'900.-
überstiegen, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Ausbildungsbeiträge.
4.2
4.2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt die Höhe der ihr angerechneten Einnahmen. Sie macht
geltend, der Beschwerdegegner habe die anrechenbare Eigenleistung zu hoch
angesetzt, indem er von einem zumutbaren Erwerbspensum von 80 %
ausgegangen sei.
4.2.2
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VAB wird den Gesuchstellenden eine sogenannte
Eigenleistung als Einnahme angerechnet. Dabei handelt es sich um einen fiktiven
Betrag, mit dem die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens definiert wird.
Dieser bestimmt sich bei Teilzeitstudierenden anhand des zumutbaren
Erwerbspensums, das mit Fr. 36'000.- zu multiplizieren ist, und beträgt
nach Vollendung des 25. Altersjahrs mindestens Fr. 20'000.- (§ 19
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.1.4 VAB).
Erzielt
die auszubildende Person während der Beitragsperiode ein Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen, das die angerechnete Eigenleistung übersteigt, wird der
die anzurechnende Eigenleistung übersteigende Anteil des Erwerbseinkommens nur
zu 66 % angerechnet (§ 19 lit. d VAB).
4.2.3
Der
Beschwerdegegner ging von einem zumutbaren Arbeitspensum der Beschwerdeführerin
von 80 % aus, weshalb ihr eine Eigenleistung von Fr. 28'800.-
anzurechnen sei. Ausgehend vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen in der
fraglichen Bemessungsperiode von Fr. 46'833.- ergibt dies anrechenbare
Einnahmen von total Fr. 40'702.-.
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, ihr Ausbildungspensum liege bei 30 %, weil neben dem
Unterricht am Montag auch am Samstag Veranstaltungen stattfänden, die Teil des ordentlichen
Pflichtunterrichts seien. Das zumutbare Arbeitspensum sei entsprechend geringer,
womit sich die anrechenbare Eigenleistung reduziere.
4.2.4
Bei der
Bestimmung des zumutbaren Erwerbseinkommens kommt dem Beschwerdegegner ein
erheblicher Spielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf.
Wenn der Beschwerdegegner dabei Unterrichtszeiten im Umfang eines halben
Arbeitstags, die nicht auf einen Wochentag fallen und damit die
Erwerbsmöglichkeit nicht direkt einschränken, unberücksichtigt lässt, liegt
dies noch innerhalb seines Ermessensspielraums. Im Übrigen arbeitet die
Beschwerdeführerin auch tatsächlich in einem Pensum von 80 %.
4.3
4.3.1
Von den im
Anhang festgelegten Pauschalen kann nach § 10 Abs. 1 VAB
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn deren Anwendung zu stossenden Ergebnissen
führen würde (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsrats zum Beschluss über
den Erlass einer Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020
[Begründung VAB]; ABl. 2020-07-03 [Meldungsnummer RS-ZH03-0000000252],
S. 10). Dazu zählen unter anderem ausserordentlich hohe Ausbildungskosten
aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person (lit. b)
sowie krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten, die den
Höchstbetrag gemäss Anhang wesentlich übersteigen (lit. c).
4.3.2
Gemäss § 21 lit. b VAB in Verbindung mit Anhang Ziffer 4.4.2 werden für Schul-
und Studiengebühren auf Tertiärstufe Kosten in Höhe von Fr. 1'500.- als
Pauschale angerechnet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien die
tatsächlich angefallenen Kosten von Fr. 9'960.- pro Semester anstelle der
Pauschale zu berücksichtigen. Die Wahl der HWZ sei zwingend gewesen, da sie
dort die Vertiefung "Digital Business & AI Management" habe
absolvieren können. Sie habe sich bewusst für diese Ausbildung entschieden,
weil die Entwicklungen in der Digitalisierung es erforderlich machten, diese
Spezialisierung zu absolvieren, und um ihre berufliche Weiterentwicklung zu
sichern. Die HWZ sei zwar eine private Hochschule, die gewählte Vertiefung
werde aber an keiner staatlichen Hochschule im Kanton Zürich angeboten.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin liegt bei ihr kein Sonderfall im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. b VAB vor. Diese Bestimmung erfasst vielmehr Fälle, in welchen
persönliche Umstände, z. B. eine körperliche
Beeinträchtigung, zu erheblich höheren Ausbildungskosten führen (Begründung
VAB, S. 27). Der Wunsch, eine ganz bestimmte Ausbildung an einer ganz
bestimmten Bildungseinrichtung zu absolvieren, begründet keine besonderen
persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin wäre ohne Weiteres möglich gewesen,
eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungseinrichtung zu
absolvieren. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der anrechenbaren
Pauschale abzuweichen.
4.3.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt sodann, es seien ihr bei den Kosten der
medizinischen Grundversorgung die tatsächlichen Kosten für die
Grundversicherung anstelle der Pauschale anzurechnen. Die effektiven Kosten für
die medizinische Grundversorgung hätten im Jahr 2023 Fr. 5'639.- betragen
und überstiegen damit den Pauschalbetrag. Die Prämien für die
Krankenversicherung seien seit dem Jahr 2020 schweizweit kontinuierlich
angestiegen, was zu berücksichtigen sei.
Für die Kosten der medizinischen
Grundversorgung wird ab dem 26. Altersjahr eine Pauschale in Höhe von
Fr. 4'400.- angerechnet (§ 14 lit. c und Ziffer 2.3 Anhang
VAB). Die Höhe dieser Pauschale orientiert sich an den Durchschnittsprämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zürich, unter Abzug von
Pauschalen für die individuelle Prämienverbilligung (vgl. Begründung VAB,
S. 31). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich höhere
Krankenkassenprämien bezahlt, begründet keinen Sonderfall im Sinn von § 10 VAB.
4.3.4
Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr müssten höhere Fahr- und
Verpflegungskosten angerechnet werden, ohne dies näher zu substanziieren. Wie
es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auch die Anrechnung zusätzlicher
Fahr- und Verpflegungskosten nichts daran änderten, dass die Beschwerdeführerin
einen erheblichen Einnahmeüberschuss aufweist.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.