Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00584

30. Oktober 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26704)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00584

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Oberengstringen,

vertreten durch den Gemeinderat Oberengstringen,

Beschwerdegegnerin,

und

C,

Mitbeteiligter,

betreffend Ersatzwahl

Gemeinderat Oberengstringen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 30. April 2025 informierte der Gemeinderat der

Gemeinde Oberengstringen die Öffentlichkeit mittels Publikation in der

Limmattaler Zeitung darüber, dass am 28. September 2025 eine Ersatzwahl

für ein Mitglied des Gemeinderats für den Rest der Amtsdauer 2022–2026

stattfinden werde und dass innert festgesetzter Frist zwei Wahlvorschläge

eingereicht worden seien: A (parteilos) und C (SP).

A gelangte am 2. August 2025 an den Gemeinderat der

Gemeinde Oberengstringen und informierte diesen darüber, dass sein

Gegenkandidat, C, in dessen Wahlwerbung das Logo der FDP-Ortspartei

Oberengstringen verwendet habe, obwohl diese an ihrer Mitgliederversammlung für

die betreffende Wahl Wahlfreigabe beschlossen habe. Er ersuchte den Gemeinderat

als wahlleitende Behörde darum, diesbezüglich eine Klarstellung im Engstringer

Kurier und auf der Gemeindewebsite zu publizieren. Der Geschäftsleiter der

Gemeinde Oberengstringen teilte ihm per E-Mail vom 4. August 2025 mit,

dass man den Antrag nicht behandeln werde.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 8. August 2025

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen die

Aussetzung der für den 28. September 2025 vorgesehenen Wahl aufgrund von

Unregelmässigkeiten im Wahlkampf. Ausserdem ersuchte er um den Erlass von

vorsorglichen Massnahmen.

Der Bezirksratspräsident wies am 19. August 2025 den

Antrag von A auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Bezirksrat Dietikon

wies den Stimmrechtsrekurs am 8. September 2025 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 15. September 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Dietikon vom 8. September 2025 aufzuheben und es sei die

Gemeinderatswahl vom 28. September 2025 auszusetzen beziehungsweise –

falls sie zum Entscheidzeitpunkt bereits stattgefunden habe – aufzuheben.

Eventualiter sei für den Fall, dass das Rechtsmittel gegenstandslos werden

sollte, festzustellen, dass die Verwendung des FDP-Logos durch C sowie die

diesbezügliche Untätigkeit des Gemeinderats Oberengstringen die politischen

Rechte von A und der übrigen Stimmbevölkerung verletzt hätten. Ausserdem

ersuchte A im Sinn einer superprovisorischen Massnahme darum, den Gemeinderat

Oberengstringen zu verpflichten, eine Klarstellung zur Thematik der Verwendung

des FDP-Logos durch C auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.

Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um

superprovisorische Massnahmen am 16. September 2025 ab. Der Bezirksrat

Dietikon verzichtete am 18. September 2025 auf Stellungnahme. A reichte am

19.

September 2025 eine Stellungnahme zur Verfügung betreffend die

superprovisorischen Massnahmen ein. Die Gemeinde Oberengstringen am

22.

September 2025 und C am 23. September 2025 stellten keine Anträge

zur Beschwerde; letzterer machte in seiner Stellungnahme aber Ausführungen zum

Sachverhalt.

Die streitbetroffene Wahl fand am 28. September 2025

statt. C erhielt 899 von 1'262 gültigen Stimmen (Stimmenanteil 71,24 %)

und erreichte damit das absolute Mehr. A erhielt 339 Stimmen (Stimmenanteil

26,86 %). Am 29. September 2025 reichte A eine weitere Stellungnahme

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über

die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Der

Beschwerdeführer verzichtete, nachdem er in der Wahl vom 28. September

2025.

unterlegen war, in seiner Replik auf die "aufschiebende Wirkung

seiner Beschwerde". Aus den weiteren Ausführungen in der Replik ergibt

sich, dass er damit wohl sinngemäss seinen Antrag auf Aufhebung der Wahl

zurückziehen und ausschliesslich noch an seinem im Eventualstandpunkt erhobenen

Feststellungsbegehren festhalten wollte. Ob damit ein rechtsgenüglicher Rückzug

eines Beschwerdeantrags vorliegt (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 21) kann offenbleiben, da die

Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34

Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34

Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der

Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder

in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit

Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00762, E. 3.1).

2.2

In diesem

Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass

die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck

gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess

der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie

Stimmabgabe ermöglichen. Wahlleitende Behörde für Wahlen in der Gemeinde ist

der Gemeindevorstand; dieser ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder

Abstimmung verantwortlich und ordnet bei Unregelmässigkeiten das Nötige an

(§ 12 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 GPR).

2.3

Anders als

bei Sachabstimmungen gilt bei Wahlen für die wahlleitende Behörde grundsätzlich

ein Interventionsverbot (vgl. Pierre Tschannen, Basler Kommentar, 2025,

Art. 34 BV N. 35). Eine Intervention kommt nur in Ausnahmefällen infrage,

wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und

Willensbetätigung der Wähler als unerlässlich erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 118 Ia 259

E. 3; BGr, 20. Februar 2017, 1C_473/2016, E. 2.3.2; Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der

politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 239).

2.4

Hier liegt

kein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der

Mitbeteiligte, als einziger Gegenkandidat in der Wahl vom 28. September

2025, habe in seiner Wahlwerbung das Logo der lokalen FDP-Ortspartei verwendet,

obwohl deren Mitgliederversammlung am 3. Juni 2025 nach einer Anhörung

beider Kandidaten Wahlfreigabe beschlossen habe. Dabei handelt es sich um eine

zwischen den beteiligten Privaten (dem Kandidaten und der politischen Partei)

zu klärende Frage, in die sich die wahlleitende Behörde nicht einmischen darf.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei Wahlen im Wesentlichen an den

Kandidierenden liegt, aus ihrer Sicht irreführende Behauptungen der Konkurrenz

anzuprangern und einen öffentlichen Diskurs hierzu anzustossen. Die

wahlleitende Behörde durfte nicht Stellung nehmen zur Frage, ob ein Kandidat

die Unterstützung einer bestimmten Gruppierung geniesst, weil sie sich damit in

den Wahlkampf eingemischt hätte.

2.5

Vor diesem

Hintergrund spielt keine Rolle, wann der Mitbeteiligte wo welche Wahlplakate

aufstellte, wann der Beschwerdeführer seine Flyer verteilte, wie viele Personen

die Artikel der Limmattaler Zeitung, welche nur den Abonnenten zugänglich

waren, zu dieser Angelegenheit gelesen haben und wie viele Personen die Website

des Beschwerdegegners regelmässig besuchen. Die diesbezüglichen Beweisanträge

sind alle abzuweisen.

2.6

Soweit der

Beschwerdeführer ferner geltend macht, es habe eine "verfälschte

Informationslage" bestanden, weil die Wahlberechtigten durch Handlungen

von Privaten (namentlich des Mitbeteiligten und von gewissen

Vorstandsmitgliedern der FDP-Ortspartei) in die Irre geführt worden seien, ist

dies ebenfalls unbegründet. Die diesbezügliche Rechtsprechung betrifft Abstimmungen

und lässt sich nicht auf Wahlen übertragen, da den Behörden bei Wahlen wie

erwähnt nur eine passive Rolle zukommt und sie für die Informationslage vor der

Wahl grundsätzlich keine Verantwortung tragen. Private sind nicht an

Art. 34 Abs. 2 BV gebunden und können im Rahmen der

Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 BV) im Vorfeld einer Wahl

auch unwahre oder irreführende Äusserungen tätigen. Entsprechend ist auch keine

Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die

Vorinstanz ersichtlich, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zur

"allgemeinen Informationslage" vor dem Wahlsonntag nicht gesondert,

sondern nur im Kontext einer allfälligen Interventionspflicht des

Beschwerdegegners beurteilte, da nur diese hier relevant ist.

2.7

Da das

Untätigbleiben der wahlleitenden Behörde keine Verletzung von Art. 34

Abs. 2 BV darstellt, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als

offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Sodann hing sein Unterliegen nicht vom (klaren) Ausgang der erst

nach Erhebung des Rechtsmittels durchgeführten Wahl ab, sondern war das

Rechtsmittel von Beginn weg aussichtslos, weshalb dem vollumfänglich

unterliegenden Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der

Stellungnahme vom 29. September 2025 keine Parteientschädigung zusteht

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) den Bezirksrat Dietikon.