VB.2025.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00584
30. Oktober 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26704)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00584
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Oberengstringen,
vertreten durch den Gemeinderat Oberengstringen,
Beschwerdegegnerin,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Ersatzwahl
Gemeinderat Oberengstringen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. April 2025 informierte der Gemeinderat der
Gemeinde Oberengstringen die Öffentlichkeit mittels Publikation in der
Limmattaler Zeitung darüber, dass am 28. September 2025 eine Ersatzwahl
für ein Mitglied des Gemeinderats für den Rest der Amtsdauer 2022–2026
stattfinden werde und dass innert festgesetzter Frist zwei Wahlvorschläge
eingereicht worden seien: A (parteilos) und C (SP).
A gelangte am 2. August 2025 an den Gemeinderat der
Gemeinde Oberengstringen und informierte diesen darüber, dass sein
Gegenkandidat, C, in dessen Wahlwerbung das Logo der FDP-Ortspartei
Oberengstringen verwendet habe, obwohl diese an ihrer Mitgliederversammlung für
die betreffende Wahl Wahlfreigabe beschlossen habe. Er ersuchte den Gemeinderat
als wahlleitende Behörde darum, diesbezüglich eine Klarstellung im Engstringer
Kurier und auf der Gemeindewebsite zu publizieren. Der Geschäftsleiter der
Gemeinde Oberengstringen teilte ihm per E-Mail vom 4. August 2025 mit,
dass man den Antrag nicht behandeln werde.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 8. August 2025
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen die
Aussetzung der für den 28. September 2025 vorgesehenen Wahl aufgrund von
Unregelmässigkeiten im Wahlkampf. Ausserdem ersuchte er um den Erlass von
vorsorglichen Massnahmen.
Der Bezirksratspräsident wies am 19. August 2025 den
Antrag von A auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Bezirksrat Dietikon
wies den Stimmrechtsrekurs am 8. September 2025 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 15. September 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Dietikon vom 8. September 2025 aufzuheben und es sei die
Gemeinderatswahl vom 28. September 2025 auszusetzen beziehungsweise –
falls sie zum Entscheidzeitpunkt bereits stattgefunden habe – aufzuheben.
Eventualiter sei für den Fall, dass das Rechtsmittel gegenstandslos werden
sollte, festzustellen, dass die Verwendung des FDP-Logos durch C sowie die
diesbezügliche Untätigkeit des Gemeinderats Oberengstringen die politischen
Rechte von A und der übrigen Stimmbevölkerung verletzt hätten. Ausserdem
ersuchte A im Sinn einer superprovisorischen Massnahme darum, den Gemeinderat
Oberengstringen zu verpflichten, eine Klarstellung zur Thematik der Verwendung
des FDP-Logos durch C auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.
Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um
superprovisorische Massnahmen am 16. September 2025 ab. Der Bezirksrat
Dietikon verzichtete am 18. September 2025 auf Stellungnahme. A reichte am
19.
September 2025 eine Stellungnahme zur Verfügung betreffend die
superprovisorischen Massnahmen ein. Die Gemeinde Oberengstringen am
22.
September 2025 und C am 23. September 2025 stellten keine Anträge
zur Beschwerde; letzterer machte in seiner Stellungnahme aber Ausführungen zum
Sachverhalt.
Die streitbetroffene Wahl fand am 28. September 2025
statt. C erhielt 899 von 1'262 gültigen Stimmen (Stimmenanteil 71,24 %)
und erreichte damit das absolute Mehr. A erhielt 339 Stimmen (Stimmenanteil
26,86 %). Am 29. September 2025 reichte A eine weitere Stellungnahme
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über
die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2
Der
Beschwerdeführer verzichtete, nachdem er in der Wahl vom 28. September
2025.
unterlegen war, in seiner Replik auf die "aufschiebende Wirkung
seiner Beschwerde". Aus den weiteren Ausführungen in der Replik ergibt
sich, dass er damit wohl sinngemäss seinen Antrag auf Aufhebung der Wahl
zurückziehen und ausschliesslich noch an seinem im Eventualstandpunkt erhobenen
Feststellungsbegehren festhalten wollte. Ob damit ein rechtsgenüglicher Rückzug
eines Beschwerdeantrags vorliegt (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 21) kann offenbleiben, da die
Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34
Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit
Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00762, E. 3.1).
2.2
In diesem
Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass
die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck
gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess
der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie
Stimmabgabe ermöglichen. Wahlleitende Behörde für Wahlen in der Gemeinde ist
der Gemeindevorstand; dieser ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder
Abstimmung verantwortlich und ordnet bei Unregelmässigkeiten das Nötige an
(§ 12 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 GPR).
2.3
Anders als
bei Sachabstimmungen gilt bei Wahlen für die wahlleitende Behörde grundsätzlich
ein Interventionsverbot (vgl. Pierre Tschannen, Basler Kommentar, 2025,
Art. 34 BV N. 35). Eine Intervention kommt nur in Ausnahmefällen infrage,
wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und
Willensbetätigung der Wähler als unerlässlich erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 118 Ia 259
E. 3; BGr, 20. Februar 2017, 1C_473/2016, E. 2.3.2; Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der
politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 239).
2.4
Hier liegt
kein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der
Mitbeteiligte, als einziger Gegenkandidat in der Wahl vom 28. September
2025, habe in seiner Wahlwerbung das Logo der lokalen FDP-Ortspartei verwendet,
obwohl deren Mitgliederversammlung am 3. Juni 2025 nach einer Anhörung
beider Kandidaten Wahlfreigabe beschlossen habe. Dabei handelt es sich um eine
zwischen den beteiligten Privaten (dem Kandidaten und der politischen Partei)
zu klärende Frage, in die sich die wahlleitende Behörde nicht einmischen darf.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei Wahlen im Wesentlichen an den
Kandidierenden liegt, aus ihrer Sicht irreführende Behauptungen der Konkurrenz
anzuprangern und einen öffentlichen Diskurs hierzu anzustossen. Die
wahlleitende Behörde durfte nicht Stellung nehmen zur Frage, ob ein Kandidat
die Unterstützung einer bestimmten Gruppierung geniesst, weil sie sich damit in
den Wahlkampf eingemischt hätte.
2.5
Vor diesem
Hintergrund spielt keine Rolle, wann der Mitbeteiligte wo welche Wahlplakate
aufstellte, wann der Beschwerdeführer seine Flyer verteilte, wie viele Personen
die Artikel der Limmattaler Zeitung, welche nur den Abonnenten zugänglich
waren, zu dieser Angelegenheit gelesen haben und wie viele Personen die Website
des Beschwerdegegners regelmässig besuchen. Die diesbezüglichen Beweisanträge
sind alle abzuweisen.
2.6
Soweit der
Beschwerdeführer ferner geltend macht, es habe eine "verfälschte
Informationslage" bestanden, weil die Wahlberechtigten durch Handlungen
von Privaten (namentlich des Mitbeteiligten und von gewissen
Vorstandsmitgliedern der FDP-Ortspartei) in die Irre geführt worden seien, ist
dies ebenfalls unbegründet. Die diesbezügliche Rechtsprechung betrifft Abstimmungen
und lässt sich nicht auf Wahlen übertragen, da den Behörden bei Wahlen wie
erwähnt nur eine passive Rolle zukommt und sie für die Informationslage vor der
Wahl grundsätzlich keine Verantwortung tragen. Private sind nicht an
Art. 34 Abs. 2 BV gebunden und können im Rahmen der
Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 BV) im Vorfeld einer Wahl
auch unwahre oder irreführende Äusserungen tätigen. Entsprechend ist auch keine
Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die
Vorinstanz ersichtlich, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
"allgemeinen Informationslage" vor dem Wahlsonntag nicht gesondert,
sondern nur im Kontext einer allfälligen Interventionspflicht des
Beschwerdegegners beurteilte, da nur diese hier relevant ist.
2.7
Da das
Untätigbleiben der wahlleitenden Behörde keine Verletzung von Art. 34
Abs. 2 BV darstellt, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Sodann hing sein Unterliegen nicht vom (klaren) Ausgang der erst
nach Erhebung des Rechtsmittels durchgeführten Wahl ab, sondern war das
Rechtsmittel von Beginn weg aussichtslos, weshalb dem vollumfänglich
unterliegenden Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der
Stellungnahme vom 29. September 2025 keine Parteientschädigung zusteht
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten;
c) den Bezirksrat Dietikon.