VB.2025.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00587
27. November 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26785)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00587
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Meilen,
vertreten
durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Ehepaar A und B
wird seit 2013 zusammen mit seinem 2012 geborenen Sohn von der Gemeinde Meilen
mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. B absolvierte zwischen August
2020 und Juli 2023 bei der C AG in D im Rahmen einer 80%-Anstellung die
Ausbildung zur … Nach erfolgreichem Berufsbildungsabschluss reduzierte sie ihr
Arbeitspensum auf 50 %. Die Sozialabteilung Meilen verpflichtete B am 31. Oktober
2023, bei ihrer Arbeitgeberin bis zum 30. November 2023 anzufragen, ob sie
dort ab 1. Januar oder 1. Februar 2024 Vollzeit angestellt werden
könne, und die entsprechende Anfrage zu belegen. Weiter habe sich B intensiv um
eine hochprozentige Arbeitsstelle zu bemühen, spätestens ab 1. Januar 2024
die Vermittlung und Beratung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV)
Meilen in Anspruch zu nehmen und eine Vollzeitarbeitsstelle anzunehmen; die
Arbeitsbemühungen seien gegenüber der Sozialabteilung jeweils Ende Monat zu
belegen. Für den Fall der Nichterfüllung der verfügten Weisungen und Auflagen
wurde A und B die Kürzung der Sozialhilfeleistungen gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) und eine "allfällige
Einstellung der Sozialhilfe ab 1. März 2024" in Aussicht gestellt.
Die Sozialabteilung Meilen
sprach mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegen A und B eine Verwarnung aus,
weil bislang weder eine schriftliche Anfrage bei der Arbeitgeberin von B
betreffend eine hochprozentige Stelle noch "Stellenbemühungen" oder
ein "RAV Termin" vorgelegt worden seien. Bei (weiterer)
Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen erfolge ab dem 1. Februar 2024
gemäss § 24 SHG eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
(GBL) um 20 % ab dem 1. Februar 2024 und eine Einstellung der
Sozialhilfe ab dem 1. April 2024, sofern kein Arbeitsvertrag für eine 100%-Stelle
vorliege.
B. Mit Verfügung vom
25. Januar 2024 kürzte die Sozialabteilung Meilen A und B wegen unzureichend
befolgter Auflagen und Weisungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit
Wirkung ab 1. Februar 2024 um 20 % bzw. Fr. 255.75 pro Monat
(Dispositivziffer 1). B wurde aufgefordert, per sofort die Vermittlung und
Beratung durch die RAV Meilen wahrzunehmen, sich intensiv um eine
Vollzeitanstellung zu bemühen und eine solche anzunehmen, wobei die
Arbeitsbemühungen der Sozialabteilung jeweils Ende Monat zu belegen seien
(Dispositivziffer 2). Für den Fall, dass B bis 15. April 2024 keinen
Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle vorlege, wurde in Aussicht gestellt,
dass die Sozialberatung eine "Erhöhung der Kürzung und eine allfällige
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht" ziehe
(Dispositivziffer 3).
C. Mit Schreiben vom
20. Februar 2024 ersuchten A und B den Gemeinderat Meilen um Aufhebung der
Verfügung vom 25. Januar 2024. Mit Beschluss vom 19. März 2024 wies
der Gemeinderat Meilen das Neubeurteilungsgesuch ab und bestätigte die
Verfügung vom 25. Januar 2024.
Erwägungen
II.
B und A rekurrierten dagegen am
17.
April 2024 an den Bezirksrat Meilen und beantragten die Aufhebung des Beschlusses
vom 19. März 2024; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs mit
Beschluss vom 11. August 2025 ab (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten erhob er nicht (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 15. September
2025.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen
sinngemäss, in Aufhebung des Beschlusses vom 11. August 2025 sei von einer
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt abzusehen. Die Gemeinde Meilen
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Bezirksrat Meilen
verzichtete am 6. Oktober 2025 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe
zuständig.
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn werden als 3-Personen-Haushalt
unterstützt. Der für die Familie auszurichtende Grundbedarf für den
Lebensunterhalt belief sich bei Erlass des Neubeurteilungsbeschlusses vom 19. März
2024.
folglich auf Fr. 1'918.- pro Monat, entsprechend einer
Monatspauschale von rund Fr. 639.- pro Person (vgl. Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3.1.,
Version vom 1. Januar 2023). Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der
monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen 3-Personen-Haushalt
Fr. 1'974.- bzw. Fr. 658.- für eine darin unterstützte Person
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1., Version vom 1. Januar 2025). Die
vorliegend umstrittene Leistungsbeschränkung beschlägt den Grundbedarf für den
Beschwerdeführer und seine Ehegattin, welcher um 20 % gekürzt wurde
(entsprechend Fr. 255.75 pro Monat). Die Vorinstanz hielt erwägungsweise
fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 %
auf maximal sechs Monate zu befristen sei. Der Streitwert für die hier umstrittene
Kürzung der Sozialhilfeleistungen beläuft sich mithin auf rund
Fr. 1'500.-. Da der vorliegenden Streitsache keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist sie durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach den
SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Solche Auflagen und Weisungen sind der betroffenen
Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen (VGr, 14. September
2022, VB.2021.00591, E. 4.1 auch zum Nachstehenden). Die betroffene Person
muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung der Auflage nach sich zieht (vgl. auch
SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. F.1., Version vom 1. Januar 2024).
2.3
Wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG). Diese Sanktion setzt einen vorgängigen schriftlichen Hinweis
auf die Möglichkeit der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Nach § 24 SHV können die Leistungen so weit gekürzt werden, als
dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht
gefährdet wird. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann (Kap. F.2., Version vom
1.
Januar 2021, auch zum Folgenden). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung
des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung
von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Die Kürzung
kann nach Ablauf der Frist überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Nach
Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben;
deren Fortführung ist bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten
möglich.
2.4
Auflagen und
Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar.
Erst wenn die betroffene Person sich ihnen widersetzt und deshalb eine Kürzung
der Sozialhilfeleistungen angeordnet wird, kann die Rechtmässigkeit der
Auflagen und Weisungen im gegen die Sanktion gerichteten Rechtsmittelverfahren
vorfrageweise überprüft werden (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078,
E. 2.5.2 Abs. 2).
2.5
Der Sozialbehörde
kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu,
sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
berücksichtigen und hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das
Verwaltungsgericht kann hier die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde
nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde
einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener
Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Vorfrageweise gilt
es, die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten und Anlass für die
hier umstrittene Kürzung der Sozialhilfeleistungen gebenden Auflage zu
überprüfen, wonach sich die Ehegattin des Beschwerdeführers um eine
Vollzeiterwerbstätigkeit bemühen müsse, indem sie einerseits nachweislich bei ihrem
Arbeitgeber anfrage, ob sie ihr Arbeitspensum (von gegenwärtig 60 %) auf 100 %
erhöhen könne, und sich andererseits unter Inanspruchnahme der Unterstützung
durch die RAV Meilen auf Vollzeitstellen bewerbe.
3.2
Wirtschaftliche
Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe. Wer Sozialhilfe bezieht,
hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit
beizutragen. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf
möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden.
Namentlich muss eine Sozialhilfe beziehende Person ihre eigene Arbeitskraft
einsetzen; sie ist gehalten, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die – ausgerichtet auf die berufs-
und ortsüblichen Bedingungen – dem Alter, dem Gesundheitszustand und den
persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist, wobei das
Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der unterstützten Person
auch unterschreiten darf (zum Ganzen SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1.,
Version vom 1. Januar 2021, und zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar
2024, sowie Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 5.1.03 Ziff. 2.1
[Version vom 4. Januar 2024], einsehbar unter www.zh.ch > Soziales >
Sozialhilfehandbuch).
Auch Personen mit
Erziehungspflichten haben nach Kräften zur Minderung der Bedürftigkeit
beizutragen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N 758, auch zum Folgenden). So wird von
ihnen eine möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an
einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste
Lebensjahr vollendet hat, soweit die (Fremd-)Betreuung des Kindes gewährleistet
ist. Dies gilt auch für alleinerziehende Väter und Mütter (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. C.6.4. Abs. 4 f., Version vom 1. Januar 2021, und
zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2024, sowie Praxishilfe
"Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?", Version
vom 3. Oktober 2025).
3.3
Die
streitbetroffenen Auflagen sind zweifellos geeignet, zum Ausbau der
Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und damit zur Verminderung
bzw. Behebung der Bedürftigkeit der Familie beizutragen. Zu prüfen ist einzig,
ob die angestrebte Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin und der Familie
zumutbar ist.
3.4
Der Gemeinderat
Meilen erwog in seinem Beschluss vom 19. März 2024 dazu bzw. mit Blick auf
die hier umstrittenen Auflagen im Wesentlichen Folgendes:
3.4.1
Der 1981 geborene,
aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer lebe seit 1996 in der Schweiz und
habe im Jahr 2008 einen schweren Autounfall erlitten. In der Folge habe eine
Haftpflichtversicherung bis im August 2013 Leistungen erbracht. Leistungen der
Invalidenversicherung seien beantragt, indes von der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen (SVA SG) mehrmals – zuletzt am 3. Mai 2023 –
abgelehnt worden. Die SVA SG gehe im abschlägigen (Renten-)Bescheid von einer
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90 % und einem Invaliditätsgrad
von 10 % aus. Eine gegen die Verfügung vom 3. Mai 2023 erhobene
Beschwerde sei noch hängig. Der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw.
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht abschliessend geklärt.
3.4.2
Im November 2009
habe der Beschwerdeführer seine 1986 geborene, ebenfalls aus Nordmazedonien
stammende Ehefrau geheiratet. Im Januar 2012 sei der gemeinsame Sohn geboren
worden. Die Familie werde seit Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Zu
Beginn habe sich die Ehegattin ausschliesslich um das Kind und den Haushalt
gekümmert; der Beschwerdeführer habe sich hierzu nicht in der Lage gesehen.
Zusätzlich habe die Ehegattin, welche in Nordmazedonien keine Ausbildung
abgeschlossen habe, die deutsche Sprache erlernt. Im März 2018 habe die
Ehegattin eine 50%-Stelle in der Residenz D der C AG angetreten, und
im Sommer 2020 habe sie dort eine Ausbildung zur … begonnen, welche einer 100%-Anstellung
entsprochen habe. Im Juli 2023 habe die Ehegattin die Ausbildung zur …
(erfolgreich) abgeschlossen.
3.4.3
Die Eheleute
seien in einem Gespräch vom 17. Juli 2023 durch die fallführende
Sozialarbeiterin darauf hingewiesen worden, dass die Ehegattin eine
hochprozentige Arbeitsstelle suchen müsse, sodass sich die Familie von der
Sozialhilfe ablösen könne. Zudem sei der Ehegattin die Auflage erteilt worden,
sich bei der RAV Meilen anzumelden, monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen zu
verfassen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie habe indes nach Abschluss
ihrer Ausbildung keine Vollzeitstelle annehmen oder suchen wollen. Als Grund
dafür habe sie die Belastung ihres kranken Ehemannes, die alleinige
Haushaltsführung und die Kinderbetreuung angegeben. Auch sei sie aufgrund des kürzlich
vollzogenen Ausbildungsabschlusses erschöpft. Die fallführende Sozialarbeiterin
habe daher die Auflagen vorläufig zurückgenommen, um das Thema Ende Oktober
2023.
wieder aufzunehmen. Im August 2023 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers
eine 50%-Stelle angenommen. Per 1. Februar 2024 habe sie ihr Arbeitspensum
auf 60 % erhöht.
3.4.4
Am 26. Oktober
2023.
habe ein weiteres Gespräch mit den Eheleuten stattgefunden, an welchem
diese auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen worden
seien. In der Folge seien die Auflagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2023
festgehalten bzw. verfügt worden.
3.4.5
Am 8. November
2023.
sei der Sozialabteilung Meilen ein vom 5. November 2023 datierendes
"ärztliches Zeugnis" von Dr. med. F,
Zürich, eingereicht worden. Dieses halte fest, dass der Beschwerdeführer zwar
seit Jahren arbeitsunfähig sei, sich jedoch (wenn auch nur begrenzt und nicht
regelmässig) im Haushalt betätigen könne. Es werde darin zwar ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau stark unterstützt werden müsse und für
diese und seinen Sohn eine starke Belastung darstelle, sodass sich die Ehegattin
auch weiterhin um den Sohn kümmern müsse. Es werde aber nicht dargelegt, aus
welchen (medizinischen) Gründen dies so sei. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers
von Sommer 2020 bis Sommer 2023 eine Ausbildung absolviert habe, welche einer
Vollzeitanstellung entsprochen habe, sei nicht erkennbar, weshalb sie nach
Abschluss der Ausbildung das Pensum habe auf 50 % reduzieren müssen bzw.
seit 1. Februar 2024 im Umfang von 60 % erwerbstätig sei.
3.4.6
Nach der
"Kürzungsverfügung" vom 25. Januar 2024 habe Dr. med. F ein weiteres "ärztliches Zeugnis",
datierend vom 7. Februar 2024, erstellt. Diesem könne entnommen werden,
dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Hause überdurchschnittlich
beansprucht werde und somit zu Hause entlastet werden sollte. Der
Beschwerdeführer sei darauf fixiert, seine Ehegattin weiterhin in der Rolle der
Haushaltsführung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes zu belassen. Es könne
indes seitens der Familie erwartet werden, dass die Ehegattin von diesen
Aufgaben weitgehend entbunden werde, um sich ganz auf ihre Erwerbstätigkeit zu
konzentrieren. Es könne erwartet werden, dass sich sowohl der Beschwerdeführer
als auch der Sohn vermehrt der Haushaltsarbeiten annähmen, sodass die Ehegattin
bzw. Mutter zu Hause entlastet werde. Soweit der Beschwerdeführer auf
Hilfeleistungen angewiesen sein sollte, könnten diese durch die Spitex oder die
Psychiatrie-Spitex erbracht werden. Zudem wären allenfalls psychosoziale Hilfen
für den Sohn zu prüfen. Durch die Erhöhung der Erwerbstätigkeit der Ehegattin
bei gleichzeitiger Entlastung innerhalb der Familie könne die Position der
Ehegattin verbessert und deren drohender Überforderung bzw. gesundheitlicher
.erlastung vorgebeugt werden.
3.5
Die Vorinstanz
erwägt im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums
der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich sei, sofern sie im Haushalt und in
der Familie entlastet werde. Auch die Arztzeugnisse vom 5. November 2023
und 7. Februar 2024 führten die Überbelastung der Ehegattin nicht auf die
Arbeitstätigkeit, sondern auf die Situation zu Hause zurück. Der Grad der
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei zwar unklar. Mit Blick auf die
Erwägungen der Verfügung der SVA SG vom 3. Mai 2023, welche sich auf
ein polydisziplinäres Gutachten stützten, sei jedoch davon auszugehen, dass vom
Beschwerdeführer zumindest in geringem Masse Mithilfe im Haushalt erwartet
werden könne. Auch benötige der mittlerweile 13-jährige Sohn keine
vollumfängliche Betreuung mehr. Inwiefern die (körperlichen) Einschränkungen
des Beschwerdeführers eine Betreuung des Sohnes verunmöglichen sollten, sei
nicht klar. Es sei mit Blick auf das Alter des Sohnes auch anzunehmen, dass
dieser sich selbständig beschäftigen und mit Kameraden verabreden könne. Weiter
könne das Kind altersgerechte Aufgaben im Haushalt, wie den Tisch decken und
abräumen, das Zimmer aufräumen, Wäsche sortieren und einräumen oder die
Erledigung von einfachen Botengängen, übernehmen und seine Mutter so entlasten.
Sollten beim Beschwerdeführer wider Erwarten Defizite vorliegen, welche
medizinische oder therapeutische Hilfe erforderten, sei die Hilfe von
Fachleuten wie Haushaltshilfen oder der Spitex in Anspruch zu nehmen. Um der
Belastung des Sohnes durch die Erkrankung des Beschwerdeführers zu begegnen,
sei sinnvollerweise von der Familie eine kinderpsychiatrische Abklärung
durchführen zu lassen, damit das Kind professionelle Hilfe erhalte und die
Mutter nicht weiter belastet werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe
die Beschwerdegegnerin die Ehegattin des Beschwerdeführers im Interesse einer
Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit der Familie dazu anhalten dürfen,
ihre Arbeitgeberin nach einer Vollzeitanstellung zu fragen, sich intensiv um
eine 100%-Anstellung zu bemühen und die Vermittlung und Beratung durch die RAV
Meilen in Anspruch zu nehmen.
3.6
Der
Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass eine
Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehegattin bzw. der Familie nicht zumutbar sei,
soweit jene – auch durch die übrigen Familienangehörigen – von
Haushalts- und Betreuungsaufgaben entlastet wird. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass die Ehegattin bereits während dreier Jahre (Mitte 2020 bis Mitte 2023)
im Rahmen einer 80%-Anstellung die Ausbildung zur … absolvierte, was unter
Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der schulischen Ausbildungsinhalte
sowie der Abschlussprüfungen zumindest phasenweise der beruflichen Belastung
einer Vollzeiterwerbstätigkeit entsprochen haben dürfte. Mit Blick auf das
Alter des Sohnes von knapp zwölf Jahren bei Erlass der vorliegend umstrittenen
Auflagen ist von einem im Vergleich zum Ausbildungsbeginn im Jahr 2020 deutlich
verminderten Betreuungsaufwand auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass die
angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers der
hochprozentigen Erwerbstätigkeit und der parallel dazu verfolgten Ausbildung
seiner Ehegattin nicht entgegenstanden, macht er doch nicht geltend und ist
auch nicht ersichtlich, dass damals Drittpersonen Betreuungsleistungen für ihn erbracht
hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie
nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Ausbildung von B nur noch ein
deutlich geringeres berufliches Engagement der Ehegattin bzw. Mutter zumutbar
sein sollte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen
Sozialarbeiterin an, seine Ehegattin könne höherprozentig arbeiten, wenn ihr
ein "HF-Studium" ermöglicht werde und sie somit einen Teil der Arbeit
als "Büroarbeit" leisten könne. Dass die Ehegattin aus
gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sein sollte, in ihrem
erlernten Beruf Vollzeit zu arbeiten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Der Beschwerdeführer zeigte und
zeigt sodann nicht nachvollziehbar auf, inwiefern und in welchem Ausmass er bei
der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bzw. der Mithilfe daran aus
gesundheitlichen Gründen konkret beeinträchtigt ist. Die von ihm beigebrachten
Zeugnisse seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. F,
lassen keine Einschränkung erkennen, welche die geforderte (Wieder-)Aufnahme
einer Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau als der Familie unzumutbar
erschienen liesse. So hält Dr. med. F im jüngsten
Attest vom 6. April 2024 fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage,
den Haushalt "vollständig und konsequent zu besorgen" und der Sohn
könne vom Beschwerdeführer "nicht allein" betreut werden. Dies steht
einer – namhaften – Beteiligung an der Haushaltsführung sowie der Übernahme von
Betreuungsaufgaben insbesondere während der arbeitsbedingten Abwesenheiten
seiner Ehegattin nicht entgegen. Schliesslich ist den Vorinstanzen darin
zuzustimmen, dass auch vom heute 13-jährigen Sohn eine gewisse Mithilfe bei
Haushaltstätigkeiten erwartet werden darf.
3.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Auflagen, mit welchen die
Ehegattin des Beschwerdeführers verpflichtet wurde, sich unter Inanspruchnahme
der Unterstützung der RAV Meilen, durch nachgewiesene
Stellensuchbemühungen sowie die Anfrage nach einer Pensumserhöhung bei ihrem
Arbeitgeber um eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen, der Familie zumutbar sind.
Namentlich ist kein besonderer Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers
ausgewiesen, welcher der spätestens per 1. Februar 2024 geforderten
Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehegattin entgegenstünde bzw.
entgegengestanden hätte.
Daran ändert auch die vom
Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachte Zuweisung
seines behandelnden Arztes vom 12. September 2025 zur
sozialpsychiatrischen Behandlung in einer Tagesklinik nichts, zumal daraus
nicht auf einen bereits Ende 2023 bestehenden erhöhten Betreuungsbedarf
geschlossen werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer (spätestens) seit Erlass der streitbetroffenen Auflagen sowohl
seine Ehegattin in gewissem Masse von Haushaltsarbeiten hätte entlasten als
auch während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Ehegattin allfällig
erforderliche Betreuungsleistungen für den gemeinsamen Sohn hätte erbringen
können.
Ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich die Unterstützung einer
sozialpsychiatrischen Tagesklinik in Anspruch nimmt und damit für ergänzende
Betreuungsaufgaben während der arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehegattin
möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ist unklar. Allerdings ist der
Sohn heute rund 13½ Jahre alt, weshalb ein nicht aufschiebbarer
Betreuungsbedarf während arbeitsbedingter Abwesenheiten der Mutter nicht
anzunehmen ist. Vielmehr kann vom Sohn eine zunehmende Selbständigkeit sowie
vermehrte Mitarbeit im Haushalt erwartet werden.
3.8
Der
Beschwerdeführer bringt gegen die streitbetroffenen Auflagen im
Beschwerdeverfahren vor, dass sich der Unterstützungsbedarf erhöhen würde, wenn
die Familie für Hausarbeiten Unterstützung durch Dritte beanspruchen oder der
Sohn den Mittagstisch der Schule besuchen würde. Auch habe das Sozialamt Meilen
mitgeteilt, dass die Kosten für das Mittagessen des Kindes in der Schule nicht
übernommen würden. Dabei lässt er zunächst ausser Acht, dass sich das
Familieneinkommen bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit durch seine
Ehegattin massgeblich erhöhen und die Familie entsprechenden finanziellen
Spielraum gewinnen würde. Sodann legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar
dar, dass Personen mit geringem Einkommen Anspruch auf einen Sozialbeitrag an
die Mittagsverpflegung ihrer Kinder in der Schule haben. Eine Erhöhung des Unterstützungsanspruchs
der Familie des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht anzunehmen. Soweit die
Mittagsverpflegung des Sohnes in der Schule aufgrund der auszubauenden
Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers – als eine
familienergänzende Kinderbetreuung – erforderlich sein sollte, hätte die
Beschwerdegegnerin die damit verbundenen Kosten schliesslich ohnehin zu
übernehmen, sollte die Bedürftigkeit der Familie wider Erwarten trotz dem
höheren Einkommen fortbestehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.4.,
Ziff. 1, Version vom 1. Januar 2021).
3.9
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Familie könne die ihr von der
Vorinstanz aufgezeigten Unterstützungsleistungen zur Entlastung seiner
Ehegattin von Betreuungs- und Haushaltsaufgaben nicht in Anspruch nehmen bzw.
erfülle die Voraussetzungen dafür nicht. Weshalb eine Unterstützung etwa durch
eine (psychiatrische) Spitex – im Fall einer ausgewiesenen medizinischen
Indikation – nicht möglich sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.
3.10
Nach dem Gesagten
halten die Auflagen vom 31. Oktober 2023 einer Rechtskontrolle stand.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Ehegattin sich nicht wie
verlangt um eine Vollzeiterwerbstätigkeit bemüht und mithin gegen die hier
interessierenden Auflagen verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer und seine Ehegattin sodann mehrfach entsprechend dem
Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022,
VB.2020.00877, E. 4.3). Sie durfte deshalb die Sozialhilfeleistungen der
Familie gestützt auf § 24 SHG angemessen kürzen.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin
eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 20 %
an. Die Vorinstanz hielt ergänzend fest, dass die Kürzung auf maximal sechs
Monate zu befristen sei. Die streitbetroffene Sanktion erweist sich angesichts der
konkreten Umstände weder mit Bezug auf das Ausmass der Leistungskürzung noch in
zeitlicher Hinsicht als übermässig bzw. rechtsverletzend. Solches macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in Aussicht
gestellt, dass sie eine Erhöhung der Kürzung sowie die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe in Betracht ziehen werde, falls bis zum 15. April
2024.
kein Arbeitsvertrag für B vorliege.
5.2
Die Vorinstanz hat
die Sache insoweit (zu Recht) nicht an die Hand genommen, weil blosse
Androhungen nicht anfechtbar bzw. keine Anordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind. Sie musste deshalb die Zulässigkeit dieser Androhungen
nicht näher überprüfen.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin ist zum einen darauf hinzuweisen, dass derartige Hinweise
nicht in ein Verfügungsdispositiv gehören. Zum andern ist die
Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie die fragliche
Androhung nicht als – quasi auf Vorrat ausgesprochene – Verwarnung im Sinn des § 24a Abs. 1 lit. c SHG wird qualifizieren dürfen. Denn dafür müsste nach
der Kürzung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung
des Ersatzeinkommens angesetzt werden. Auch setzt eine Leistungseinstellung
nach § 24a SHG voraus, dass der bzw. die Hilfesuchende eine ihm bzw. ihr
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert hat
(Abs. 1 lit. a), worauf aus dem Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags
nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Auch lässt das Nichtvorliegen
eines Arbeitsvertrags nicht zwingend auf fehlende Bemühungen um eine
Vollzeitstelle bzw. eine Verletzung der hier umstrittenen Auflagen schliessen.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen.