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Entscheid

VB.2025.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00587

27. November 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26785)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00587

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Meilen,

vertreten

durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das Ehepaar A und B

wird seit 2013 zusammen mit seinem 2012 geborenen Sohn von der Gemeinde Meilen

mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. B absolvierte zwischen August

2020 und Juli 2023 bei der C AG in D im Rahmen einer 80%-Anstellung die

Ausbildung zur … Nach erfolgreichem Berufsbildungsabschluss reduzierte sie ihr

Arbeitspensum auf 50 %. Die Sozialabteilung Meilen verpflichtete B am 31. Oktober

2023, bei ihrer Arbeitgeberin bis zum 30. November 2023 anzufragen, ob sie

dort ab 1. Januar oder 1. Februar 2024 Vollzeit angestellt werden

könne, und die entsprechende Anfrage zu belegen. Weiter habe sich B intensiv um

eine hochprozentige Arbeitsstelle zu bemühen, spätestens ab 1. Januar 2024

die Vermittlung und Beratung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV)

Meilen in Anspruch zu nehmen und eine Vollzeitarbeitsstelle anzunehmen; die

Arbeitsbemühungen seien gegenüber der Sozialabteilung jeweils Ende Monat zu

belegen. Für den Fall der Nichterfüllung der verfügten Weisungen und Auflagen

wurde A und B die Kürzung der Sozialhilfeleistungen gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) und eine "allfällige

Einstellung der Sozialhilfe ab 1. März 2024" in Aussicht gestellt.

Die Sozialabteilung Meilen

sprach mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegen A und B eine Verwarnung aus,

weil bislang weder eine schriftliche Anfrage bei der Arbeitgeberin von B

betreffend eine hochprozentige Stelle noch "Stellenbemühungen" oder

ein "RAV Termin" vorgelegt worden seien. Bei (weiterer)

Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen erfolge ab dem 1. Februar 2024

gemäss § 24 SHG eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

(GBL) um 20 % ab dem 1. Februar 2024 und eine Einstellung der

Sozialhilfe ab dem 1. April 2024, sofern kein Arbeitsvertrag für eine 100%-Stelle

vorliege.

B. Mit Verfügung vom

25. Januar 2024 kürzte die Sozialabteilung Meilen A und B wegen unzureichend

befolgter Auflagen und Weisungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit

Wirkung ab 1. Februar 2024 um 20 % bzw. Fr. 255.75 pro Monat

(Dispositivziffer 1). B wurde aufgefordert, per sofort die Vermittlung und

Beratung durch die RAV Meilen wahrzunehmen, sich intensiv um eine

Vollzeitanstellung zu bemühen und eine solche anzunehmen, wobei die

Arbeitsbemühungen der Sozialabteilung jeweils Ende Monat zu belegen seien

(Dispositivziffer 2). Für den Fall, dass B bis 15. April 2024 keinen

Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle vorlege, wurde in Aussicht gestellt,

dass die Sozialberatung eine "Erhöhung der Kürzung und eine allfällige

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht" ziehe

(Dispositivziffer 3).

C. Mit Schreiben vom

20. Februar 2024 ersuchten A und B den Gemeinderat Meilen um Aufhebung der

Verfügung vom 25. Januar 2024. Mit Beschluss vom 19. März 2024 wies

der Gemeinderat Meilen das Neubeurteilungsgesuch ab und bestätigte die

Verfügung vom 25. Januar 2024.

Erwägungen

II.

B und A rekurrierten dagegen am

17.

April 2024 an den Bezirksrat Meilen und beantragten die Aufhebung des Beschlusses

vom 19. März 2024; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs mit

Beschluss vom 11. August 2025 ab (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten erhob er nicht (Dispositivziffer II).

III.

A führte am 15. September

2025.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen

sinngemäss, in Aufhebung des Beschlusses vom 11. August 2025 sei von einer

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt abzusehen. Die Gemeinde Meilen

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Bezirksrat Meilen

verzichtete am 6. Oktober 2025 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe

zuständig.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn werden als 3-Personen-Haushalt

unterstützt. Der für die Familie auszurichtende Grundbedarf für den

Lebensunterhalt belief sich bei Erlass des Neubeurteilungsbeschlusses vom 19. März

2024.

folglich auf Fr. 1'918.- pro Monat, entsprechend einer

Monatspauschale von rund Fr. 639.- pro Person (vgl. Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3.1.,

Version vom 1. Januar 2023). Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der

monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen 3-Personen-Haushalt

Fr. 1'974.- bzw. Fr. 658.- für eine darin unterstützte Person

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1., Version vom 1. Januar 2025). Die

vorliegend umstrittene Leistungsbeschränkung beschlägt den Grundbedarf für den

Beschwerdeführer und seine Ehegattin, welcher um 20 % gekürzt wurde

(entsprechend Fr. 255.75 pro Monat). Die Vorinstanz hielt erwägungsweise

fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 %

auf maximal sechs Monate zu befristen sei. Der Streitwert für die hier umstrittene

Kürzung der Sozialhilfeleistungen beläuft sich mithin auf rund

Fr. 1'500.-. Da der vorliegenden Streitsache keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist sie durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach den

SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Solche Auflagen und Weisungen sind der betroffenen

Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen (VGr, 14. September

2022, VB.2021.00591, E. 4.1 auch zum Nachstehenden). Die betroffene Person

muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche

Konsequenzen die Nichterfüllung der Auflage nach sich zieht (vgl. auch

SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. F.1., Version vom 1. Januar 2024).

2.3

Wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG). Diese Sanktion setzt einen vorgängigen schriftlichen Hinweis

auf die Möglichkeit der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Nach § 24 SHV können die Leistungen so weit gekürzt werden, als

dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht

gefährdet wird. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann (Kap. F.2., Version vom

1.

Januar 2021, auch zum Folgenden). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung

des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung

von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Die Kürzung

kann nach Ablauf der Frist überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Nach

Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben;

deren Fortführung ist bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten

möglich.

2.4

Auflagen und

Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar.

Erst wenn die betroffene Person sich ihnen widersetzt und deshalb eine Kürzung

der Sozialhilfeleistungen angeordnet wird, kann die Rechtmässigkeit der

Auflagen und Weisungen im gegen die Sanktion gerichteten Rechtsmittelverfahren

vorfrageweise überprüft werden (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078,

E. 2.5.2 Abs. 2).

2.5

Der Sozialbehörde

kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu,

sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

berücksichtigen und hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das

Verwaltungsgericht kann hier die

Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde

nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde

einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener

Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Vorfrageweise gilt

es, die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten und Anlass für die

hier umstrittene Kürzung der Sozialhilfeleistungen gebenden Auflage zu

überprüfen, wonach sich die Ehegattin des Beschwerdeführers um eine

Vollzeiterwerbstätigkeit bemühen müsse, indem sie einerseits nachweislich bei ihrem

Arbeitgeber anfrage, ob sie ihr Arbeitspensum (von gegenwärtig 60 %) auf 100 %

erhöhen könne, und sich andererseits unter Inanspruchnahme der Unterstützung

durch die RAV Meilen auf Vollzeitstellen bewerbe.

3.2

Wirtschaftliche

Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe. Wer Sozialhilfe bezieht,

hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit

beizutragen. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf

möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden.

Namentlich muss eine Sozialhilfe beziehende Person ihre eigene Arbeitskraft

einsetzen; sie ist gehalten, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die – ausgerichtet auf die berufs-

und ortsüblichen Bedingungen – dem Alter, dem Gesundheitszustand und den

persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist, wobei das

Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der unterstützten Person

auch unterschreiten darf (zum Ganzen SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1.,

Version vom 1. Januar 2021, und zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar

2024, sowie Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 5.1.03 Ziff. 2.1

[Version vom 4. Januar 2024], einsehbar unter www.zh.ch > Soziales >

Sozialhilfehandbuch).

Auch Personen mit

Erziehungspflichten haben nach Kräften zur Minderung der Bedürftigkeit

beizutragen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N 758, auch zum Folgenden). So wird von

ihnen eine möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an

einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste

Lebensjahr vollendet hat, soweit die (Fremd-)Betreuung des Kindes gewährleistet

ist. Dies gilt auch für alleinerziehende Väter und Mütter (vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. C.6.4. Abs. 4 f., Version vom 1. Januar 2021, und

zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2024, sowie Praxishilfe

"Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?", Version

vom 3. Oktober 2025).

3.3

Die

streitbetroffenen Auflagen sind zweifellos geeignet, zum Ausbau der

Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und damit zur Verminderung

bzw. Behebung der Bedürftigkeit der Familie beizutragen. Zu prüfen ist einzig,

ob die angestrebte Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin und der Familie

zumutbar ist.

3.4

Der Gemeinderat

Meilen erwog in seinem Beschluss vom 19. März 2024 dazu bzw. mit Blick auf

die hier umstrittenen Auflagen im Wesentlichen Folgendes:

3.4.1

Der 1981 geborene,

aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer lebe seit 1996 in der Schweiz und

habe im Jahr 2008 einen schweren Autounfall erlitten. In der Folge habe eine

Haftpflichtversicherung bis im August 2013 Leistungen erbracht. Leistungen der

Invalidenversicherung seien beantragt, indes von der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons St. Gallen (SVA SG) mehrmals – zuletzt am 3. Mai 2023 –

abgelehnt worden. Die SVA SG gehe im abschlägigen (Renten-)Bescheid von einer

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90 % und einem Invaliditätsgrad

von 10 % aus. Eine gegen die Verfügung vom 3. Mai 2023 erhobene

Beschwerde sei noch hängig. Der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw.

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht abschliessend geklärt.

3.4.2

Im November 2009

habe der Beschwerdeführer seine 1986 geborene, ebenfalls aus Nordmazedonien

stammende Ehefrau geheiratet. Im Januar 2012 sei der gemeinsame Sohn geboren

worden. Die Familie werde seit Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Zu

Beginn habe sich die Ehegattin ausschliesslich um das Kind und den Haushalt

gekümmert; der Beschwerdeführer habe sich hierzu nicht in der Lage gesehen.

Zusätzlich habe die Ehegattin, welche in Nordmazedonien keine Ausbildung

abgeschlossen habe, die deutsche Sprache erlernt. Im März 2018 habe die

Ehegattin eine 50%-Stelle in der Residenz D der C AG angetreten, und

im Sommer 2020 habe sie dort eine Ausbildung zur … begonnen, welche einer 100%-Anstellung

entsprochen habe. Im Juli 2023 habe die Ehegattin die Ausbildung zur …

(erfolgreich) abgeschlossen.

3.4.3

Die Eheleute

seien in einem Gespräch vom 17. Juli 2023 durch die fallführende

Sozialarbeiterin darauf hingewiesen worden, dass die Ehegattin eine

hochprozentige Arbeitsstelle suchen müsse, sodass sich die Familie von der

Sozialhilfe ablösen könne. Zudem sei der Ehegattin die Auflage erteilt worden,

sich bei der RAV Meilen anzumelden, monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen zu

verfassen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie habe indes nach Abschluss

ihrer Ausbildung keine Vollzeitstelle annehmen oder suchen wollen. Als Grund

dafür habe sie die Belastung ihres kranken Ehemannes, die alleinige

Haushaltsführung und die Kinderbetreuung angegeben. Auch sei sie aufgrund des kürzlich

vollzogenen Ausbildungsabschlusses erschöpft. Die fallführende Sozialarbeiterin

habe daher die Auflagen vorläufig zurückgenommen, um das Thema Ende Oktober

2023.

wieder aufzunehmen. Im August 2023 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers

eine 50%-Stelle angenommen. Per 1. Februar 2024 habe sie ihr Arbeitspensum

auf 60 % erhöht.

3.4.4

Am 26. Oktober

2023.

habe ein weiteres Gespräch mit den Eheleuten stattgefunden, an welchem

diese auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen worden

seien. In der Folge seien die Auflagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2023

festgehalten bzw. verfügt worden.

3.4.5

Am 8. November

2023.

sei der Sozialabteilung Meilen ein vom 5. November 2023 datierendes

"ärztliches Zeugnis" von Dr. med. F,

Zürich, eingereicht worden. Dieses halte fest, dass der Beschwerdeführer zwar

seit Jahren arbeitsunfähig sei, sich jedoch (wenn auch nur begrenzt und nicht

regelmässig) im Haushalt betätigen könne. Es werde darin zwar ausgeführt, dass

der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau stark unterstützt werden müsse und für

diese und seinen Sohn eine starke Belastung darstelle, sodass sich die Ehegattin

auch weiterhin um den Sohn kümmern müsse. Es werde aber nicht dargelegt, aus

welchen (medizinischen) Gründen dies so sei. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers

von Sommer 2020 bis Sommer 2023 eine Ausbildung absolviert habe, welche einer

Vollzeitanstellung entsprochen habe, sei nicht erkennbar, weshalb sie nach

Abschluss der Ausbildung das Pensum habe auf 50 % reduzieren müssen bzw.

seit 1. Februar 2024 im Umfang von 60 % erwerbstätig sei.

3.4.6

Nach der

"Kürzungsverfügung" vom 25. Januar 2024 habe Dr. med. F ein weiteres "ärztliches Zeugnis",

datierend vom 7. Februar 2024, erstellt. Diesem könne entnommen werden,

dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Hause überdurchschnittlich

beansprucht werde und somit zu Hause entlastet werden sollte. Der

Beschwerdeführer sei darauf fixiert, seine Ehegattin weiterhin in der Rolle der

Haushaltsführung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes zu belassen. Es könne

indes seitens der Familie erwartet werden, dass die Ehegattin von diesen

Aufgaben weitgehend entbunden werde, um sich ganz auf ihre Erwerbstätigkeit zu

konzentrieren. Es könne erwartet werden, dass sich sowohl der Beschwerdeführer

als auch der Sohn vermehrt der Haushaltsarbeiten annähmen, sodass die Ehegattin

bzw. Mutter zu Hause entlastet werde. Soweit der Beschwerdeführer auf

Hilfeleistungen angewiesen sein sollte, könnten diese durch die Spitex oder die

Psychiatrie-Spitex erbracht werden. Zudem wären allenfalls psychosoziale Hilfen

für den Sohn zu prüfen. Durch die Erhöhung der Erwerbstätigkeit der Ehegattin

bei gleichzeitiger Entlastung innerhalb der Familie könne die Position der

Ehegattin verbessert und deren drohender Überforderung bzw. gesundheitlicher

.erlastung vorgebeugt werden.

3.5

Die Vorinstanz

erwägt im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums

der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich sei, sofern sie im Haushalt und in

der Familie entlastet werde. Auch die Arztzeugnisse vom 5. November 2023

und 7. Februar 2024 führten die Überbelastung der Ehegattin nicht auf die

Arbeitstätigkeit, sondern auf die Situation zu Hause zurück. Der Grad der

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei zwar unklar. Mit Blick auf die

Erwägungen der Verfügung der SVA SG vom 3. Mai 2023, welche sich auf

ein polydisziplinäres Gutachten stützten, sei jedoch davon auszugehen, dass vom

Beschwerdeführer zumindest in geringem Masse Mithilfe im Haushalt erwartet

werden könne. Auch benötige der mittlerweile 13-jährige Sohn keine

vollumfängliche Betreuung mehr. Inwiefern die (körperlichen) Einschränkungen

des Beschwerdeführers eine Betreuung des Sohnes verunmöglichen sollten, sei

nicht klar. Es sei mit Blick auf das Alter des Sohnes auch anzunehmen, dass

dieser sich selbständig beschäftigen und mit Kameraden verabreden könne. Weiter

könne das Kind altersgerechte Aufgaben im Haushalt, wie den Tisch decken und

abräumen, das Zimmer aufräumen, Wäsche sortieren und einräumen oder die

Erledigung von einfachen Botengängen, übernehmen und seine Mutter so entlasten.

Sollten beim Beschwerdeführer wider Erwarten Defizite vorliegen, welche

medizinische oder therapeutische Hilfe erforderten, sei die Hilfe von

Fachleuten wie Haushaltshilfen oder der Spitex in Anspruch zu nehmen. Um der

Belastung des Sohnes durch die Erkrankung des Beschwerdeführers zu begegnen,

sei sinnvollerweise von der Familie eine kinderpsychiatrische Abklärung

durchführen zu lassen, damit das Kind professionelle Hilfe erhalte und die

Mutter nicht weiter belastet werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe

die Beschwerdegegnerin die Ehegattin des Beschwerdeführers im Interesse einer

Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit der Familie dazu anhalten dürfen,

ihre Arbeitgeberin nach einer Vollzeitanstellung zu fragen, sich intensiv um

eine 100%-Anstellung zu bemühen und die Vermittlung und Beratung durch die RAV

Meilen in Anspruch zu nehmen.

3.6

Der

Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass eine

Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehegattin bzw. der Familie nicht zumutbar sei,

soweit jene – auch durch die übrigen Familienangehörigen – von

Haushalts- und Betreuungsaufgaben entlastet wird. Zu berücksichtigen ist

sodann, dass die Ehegattin bereits während dreier Jahre (Mitte 2020 bis Mitte 2023)

im Rahmen einer 80%-Anstellung die Ausbildung zur … absolvierte, was unter

Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der schulischen Ausbildungsinhalte

sowie der Abschlussprüfungen zumindest phasenweise der beruflichen Belastung

einer Vollzeiterwerbstätigkeit entsprochen haben dürfte. Mit Blick auf das

Alter des Sohnes von knapp zwölf Jahren bei Erlass der vorliegend umstrittenen

Auflagen ist von einem im Vergleich zum Ausbildungsbeginn im Jahr 2020 deutlich

verminderten Betreuungsaufwand auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass die

angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers der

hochprozentigen Erwerbstätigkeit und der parallel dazu verfolgten Ausbildung

seiner Ehegattin nicht entgegenstanden, macht er doch nicht geltend und ist

auch nicht ersichtlich, dass damals Drittpersonen Betreuungsleistungen für ihn erbracht

hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie

nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Ausbildung von B nur noch ein

deutlich geringeres berufliches Engagement der Ehegattin bzw. Mutter zumutbar

sein sollte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen

Sozialarbeiterin an, seine Ehegattin könne höherprozentig arbeiten, wenn ihr

ein "HF-Studium" ermöglicht werde und sie somit einen Teil der Arbeit

als "Büroarbeit" leisten könne. Dass die Ehegattin aus

gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sein sollte, in ihrem

erlernten Beruf Vollzeit zu arbeiten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Der Beschwerdeführer zeigte und

zeigt sodann nicht nachvollziehbar auf, inwiefern und in welchem Ausmass er bei

der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bzw. der Mithilfe daran aus

gesundheitlichen Gründen konkret beeinträchtigt ist. Die von ihm beigebrachten

Zeugnisse seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. F,

lassen keine Einschränkung erkennen, welche die geforderte (Wieder-)Aufnahme

einer Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau als der Familie unzumutbar

erschienen liesse. So hält Dr. med. F im jüngsten

Attest vom 6. April 2024 fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage,

den Haushalt "vollständig und konsequent zu besorgen" und der Sohn

könne vom Beschwerdeführer "nicht allein" betreut werden. Dies steht

einer – namhaften – Beteiligung an der Haushaltsführung sowie der Übernahme von

Betreuungsaufgaben insbesondere während der arbeitsbedingten Abwesenheiten

seiner Ehegattin nicht entgegen. Schliesslich ist den Vorinstanzen darin

zuzustimmen, dass auch vom heute 13-jährigen Sohn eine gewisse Mithilfe bei

Haushaltstätigkeiten erwartet werden darf.

3.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Auflagen, mit welchen die

Ehegattin des Beschwerdeführers verpflichtet wurde, sich unter Inanspruchnahme

der Unterstützung der RAV Meilen, durch nachgewiesene

Stellensuchbemühungen sowie die Anfrage nach einer Pensumserhöhung bei ihrem

Arbeitgeber um eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen, der Familie zumutbar sind.

Namentlich ist kein besonderer Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers

ausgewiesen, welcher der spätestens per 1. Februar 2024 geforderten

Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehegattin entgegenstünde bzw.

entgegengestanden hätte.

Daran ändert auch die vom

Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachte Zuweisung

seines behandelnden Arztes vom 12. September 2025 zur

sozialpsychiatrischen Behandlung in einer Tagesklinik nichts, zumal daraus

nicht auf einen bereits Ende 2023 bestehenden erhöhten Betreuungsbedarf

geschlossen werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer (spätestens) seit Erlass der streitbetroffenen Auflagen sowohl

seine Ehegattin in gewissem Masse von Haushaltsarbeiten hätte entlasten als

auch während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Ehegattin allfällig

erforderliche Betreuungsleistungen für den gemeinsamen Sohn hätte erbringen

können.

Ob und gegebenenfalls in welchem

Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich die Unterstützung einer

sozialpsychiatrischen Tagesklinik in Anspruch nimmt und damit für ergänzende

Betreuungsaufgaben während der arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehegattin

möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ist unklar. Allerdings ist der

Sohn heute rund 13½ Jahre alt, weshalb ein nicht aufschiebbarer

Betreuungsbedarf während arbeitsbedingter Abwesenheiten der Mutter nicht

anzunehmen ist. Vielmehr kann vom Sohn eine zunehmende Selbständigkeit sowie

vermehrte Mitarbeit im Haushalt erwartet werden.

3.8

Der

Beschwerdeführer bringt gegen die streitbetroffenen Auflagen im

Beschwerdeverfahren vor, dass sich der Unterstützungsbedarf erhöhen würde, wenn

die Familie für Hausarbeiten Unterstützung durch Dritte beanspruchen oder der

Sohn den Mittagstisch der Schule besuchen würde. Auch habe das Sozialamt Meilen

mitgeteilt, dass die Kosten für das Mittagessen des Kindes in der Schule nicht

übernommen würden. Dabei lässt er zunächst ausser Acht, dass sich das

Familieneinkommen bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit durch seine

Ehegattin massgeblich erhöhen und die Familie entsprechenden finanziellen

Spielraum gewinnen würde. Sodann legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar

dar, dass Personen mit geringem Einkommen Anspruch auf einen Sozialbeitrag an

die Mittagsverpflegung ihrer Kinder in der Schule haben. Eine Erhöhung des Unterstützungsanspruchs

der Familie des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht anzunehmen. Soweit die

Mittagsverpflegung des Sohnes in der Schule aufgrund der auszubauenden

Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers – als eine

familienergänzende Kinderbetreuung – erforderlich sein sollte, hätte die

Beschwerdegegnerin die damit verbundenen Kosten schliesslich ohnehin zu

übernehmen, sollte die Bedürftigkeit der Familie wider Erwarten trotz dem

höheren Einkommen fortbestehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.4.,

Ziff. 1, Version vom 1. Januar 2021).

3.9

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Familie könne die ihr von der

Vorinstanz aufgezeigten Unterstützungsleistungen zur Entlastung seiner

Ehegattin von Betreuungs- und Haushaltsaufgaben nicht in Anspruch nehmen bzw.

erfülle die Voraussetzungen dafür nicht. Weshalb eine Unterstützung etwa durch

eine (psychiatrische) Spitex – im Fall einer ausgewiesenen medizinischen

Indikation – nicht möglich sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.

3.10

Nach dem Gesagten

halten die Auflagen vom 31. Oktober 2023 einer Rechtskontrolle stand.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Ehegattin sich nicht wie

verlangt um eine Vollzeiterwerbstätigkeit bemüht und mithin gegen die hier

interessierenden Auflagen verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer und seine Ehegattin sodann mehrfach entsprechend dem

Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022,

VB.2020.00877, E. 4.3). Sie durfte deshalb die Sozialhilfeleistungen der

Familie gestützt auf § 24 SHG angemessen kürzen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin

eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 20 %

an. Die Vorinstanz hielt ergänzend fest, dass die Kürzung auf maximal sechs

Monate zu befristen sei. Die streitbetroffene Sanktion erweist sich angesichts der

konkreten Umstände weder mit Bezug auf das Ausmass der Leistungskürzung noch in

zeitlicher Hinsicht als übermässig bzw. rechtsverletzend. Solches macht der

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in Aussicht

gestellt, dass sie eine Erhöhung der Kürzung sowie die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe in Betracht ziehen werde, falls bis zum 15. April

2024.

kein Arbeitsvertrag für B vorliege.

5.2

Die Vorinstanz hat

die Sache insoweit (zu Recht) nicht an die Hand genommen, weil blosse

Androhungen nicht anfechtbar bzw. keine Anordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind. Sie musste deshalb die Zulässigkeit dieser Androhungen

nicht näher überprüfen.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin ist zum einen darauf hinzuweisen, dass derartige Hinweise

nicht in ein Verfügungsdispositiv gehören. Zum andern ist die

Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie die fragliche

Androhung nicht als – quasi auf Vorrat ausgesprochene – Verwarnung im Sinn des § 24a Abs. 1 lit. c SHG wird qualifizieren dürfen. Denn dafür müsste nach

der Kürzung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung

des Ersatzeinkommens angesetzt werden. Auch setzt eine Leistungseinstellung

nach § 24a SHG voraus, dass der bzw. die Hilfesuchende eine ihm bzw. ihr

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert hat

(Abs. 1 lit. a), worauf aus dem Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags

nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Auch lässt das Nichtvorliegen

eines Arbeitsvertrags nicht zwingend auf fehlende Bemühungen um eine

Vollzeitstelle bzw. eine Verletzung der hier umstrittenen Auflagen schliessen.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.