VB.2025.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00602
22. Oktober 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26662)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00602
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C sind
verheiratet, leben jedoch seit rund zwei Jahren getrennt. Sie sind die Eltern
von E (Jahrgang 2020) und F (Jahrgang 2022). Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter
in G, wobei A und C die elterliche Sorge gemeinsam innehaben und die Obhut
alternierend ausüben.
B. Mit Verfügung vom
7. August 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von
14 Tagen, um den Wohnort und um den Arbeitsort von C in H festgelegte
Rayons zu betreten sowie mit C, E und F in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 15. August
2025.
ersuchte C das Bezirksgericht Affoltern (Zwangsmassnahmengericht) um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht
eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250027-A. Mit
Verfügung vom 21. August 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die
von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne
vorgängige Anhörung der Parteien – bis 22. November 2025. Zusätzlich
ordnete er – dem Antrag von C entsprechend – für denselben Zeitraum Rayonverbote
betreffend den Kindergarten von E in I und die Spielgruppe von F in J an.
Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine, Umtriebsentschädigungen
sprach er ebenfalls nicht zu.
B. Gegen die Verfügung
vom 21. August 2025 erhob A mit Eingabe vom 25. August 2025
Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte im Wesentlichen die
Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin
ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250028-A. Nachdem er die
Parteien am 27. August bzw. 3. September 2025 persönlich angehört
hatte, verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei
angeordneten Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 8. September 2025
definitiv bis 22. November 2025 (Dispositivziffer 1), wobei er
wiederum ergänzend Rayonverbote betreffend den Kindergarten von E in I und die
Spielgruppe von F in J anordnete (Dispositivziffer 2). Das Gesuch von A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb der Zwangsmassnahmenrichter
als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 5). Gerichtskosten erhob
er erneut keine (Dispositivziffer 6), ebenso wenig sprach er
Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer 7).
III.
Daraufhin gelangte A, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 15. September 2025
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 8. September
2025.
aufzuheben. C, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwältin D,
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. A
replizierte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 und hielt an seinen Anträgen
fest. C nahm dazu nicht mehr Stellung. Die Kantonspolizei liess sich jeweils
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Das
Zwangsmassnahmengericht liess die ihm elektronisch zugestellten Akten der
Kantonspolizei am 22. September 2025 ebenfalls elektronisch dem
Verwaltungsgericht zukommen, desgleichen die E-Mail des Beschwerdeführers vom
3.
September 2025, womit dieser das Zwangsmassnahmengericht sinngemäss um
einen baldigen Entscheid gebeten hatte. Das Verwaltungsgericht nahm die Akten
der Kantonspolizei – bestehend aus der Stellungnahme (E-Mail) der
Kantonspolizei gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. August 2025,
der polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers
vom 7. bzw. 8. August 2025, der Verfügung vom 7. August 2025, dem
Verhaftsrapport des Beschwerdeführers vom 7. August 2025 sowie dem
Polizeirapport vom 8. August 2025 – zu den Akten des Beschwerdeverfahrens.
Mit derselben E-Mail vom 22. September 2025 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht sodann auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Diesbezüglich hat diese E-Mail jedoch unbeachtlich zu bleiben, erfüllt sie doch
die Gültigkeitsvoraussetzungen elektronischer Eingaben, die auch von Gerichten
und Behörden zu beachten sind, nicht (vgl. statt vieler VGr, 4. Februar 2025,
VB.2025.00056, E. 4.1).
2.
2.1
Gemäss § 1
Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die
Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder
Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches
innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im Zusammenhang
mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
Dispositiv
einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.
Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu
rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,
E. 2.4).
3.
3.1 Die Kantonspolizei
begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin am 5. August 2025 an deren Wohnort mit den Worten
"verrecken sollst du" gedroht habe. Die Beschwerdegegnerin sei
dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.
3.2 Im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2025, ihrem Verlängerungsgesuch vom
15. August 2025 sowie anlässlich der zwangsmassnahmenrichterlichen
Anhörung vom 27. August 2025 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst
aus, bereits vor der Trennung im August 2023 habe der Beschwerdeführer damit
angefangen, sie verbal anzugehen, zu beleidigen und einzuschüchtern. Zudem habe
er versucht, sie "von der Aussenwelt zu isolieren". Seit der Trennung
beschimpfe er sie fortwährend (mit "Arschloch", "Schlampe"
und "Bitch"), vor allem auch bei den Kindesübergaben, bei denen es
regelmässig zu Streitereien komme. Sie lasse die Übergaben aufgrund des aufbrausenden
Verhaltens des Beschwerdeführers nur noch im Beisein von Dritten oder durch
Dritte durchführen. Aufgrund der fortwährenden und miterlebten Beleidigungen
und Beschimpfungen ihr gegenüber sowie der Streitereien seien die Kinder
traumatisiert. Die Kinder hätten auch mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ihr
gesagt habe, dass sie vom Blitz getroffen werden solle. Im Dezember 2023 sei es
zu einer ersten Todesdrohung gekommen, als sie ein Sandwich gegessen und der
Beschwerdeführer sie gefragt habe, ob sie nicht Angst vor einer Vergiftung
habe. Dieselbe Frage habe er ein anderes Mal an sie gerichtet, als sie Wein
getrunken habe. Am 5. August 2025 sei die Situation weiter eskaliert, als
der Beschwerdeführer ihr an ihren Wohnort in Gegenwart der Kinder zugerufen
habe, dass sie "verrecken" solle.
3.3 Der
Beschwerdeführer machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August
2025, seiner Einsprache vom 25. August 2025 sowie anlässlich der
zwangsmassnahmenrichterlichen Anhörung vom 3. September 2025
zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin versuche, ihm die Kinder
vorzuenthalten, und halte sich nicht an die im Eheschutzverfahren getroffenen
Vereinbarungen, weshalb es häufiger zu Streit komme. Die Beschwerdegegnerin
provoziere ihn und verbreite Lügen über ihn. Am 5. August 2025 habe er aus
Ärger darüber bloss geflucht und keine Todesdrohung ausgestossen. In seinen
Augen sei eine Beschimpfung keine Bedrohung. Ebenso wenig sei es eine
Bedrohung, wenn er bei der Beschwerdegegnerin nachfrage, woher sie wisse, dass
das Sandwich oder der Wein nicht vergiftet worden seien. Er sei emotional
angespannt gewesen und habe Sachen gesagt, die er nicht hätte sagen sollen. Aus
dieser Anspannung heraus sei auch die Aussage "verrecken sollst du"
gefallen. Der Beschwerdegegnerin würde er dennoch nie etwas antun. Dasselbe
gelte für seine Kinder. Zwar sei es wenige Male zu Streitereien in deren
Anwesenheit gekommen und dies sei sicher nicht schön. Übertreiben müsse man
indes auch nicht. Die Kinder hätten keine Angst vor ihm.
3.4
3.4.1 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 8. September 2025
hinsichtlich der zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen,
der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheine glaubhaft.
Beide Parteien hätten übereinstimmend bestätigt, dass zwischen ihnen ein
anhaltender Konflikt bestehe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, aufgrund der
angespannten Situation teilweise aufbrausend zu reagieren, laut zu werden und
der Beschwerdegegnerin "nicht schöne" Worte an den Kopf geworfen zu
haben. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe den äusseren und inneren Ablauf
der jeweiligen Auseinandersetzungen, die psychische Gewalt und ihre
Handlungsmotivation sehr detailliert und lebensnah geschildert. Die
Bestreitungen des Beschwerdeführers wirkten demgegenüber sehr pauschal,
beschönigend und ausweichend, indem er sein Verhalten als Reaktion auf
dasjenige der Beschwerdegegnerin rechtfertige. Auffallend sei, dass der
Beschwerdeführer vor allem die ihm vorgeworfene Gewalt und die Drohungen stark
verharmlose und ausweichend beschreibe (E. 2.5). Dem Einwand des Beschwerdeführers,
die Beschwerdegegnerin könne die Vorwürfe nicht beweisen, sei entgegenzuhalten,
dass das Gewaltschutzverfahren kein Strafverfahren sei und die vorgeworfenen
Drohungen daher auch nicht im Licht eines möglichen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers
geprüft werden müssten (E. 2.6). Die polizeilichen Massnahmen zum Schutz der
Beschwerdegegnerin (Rayon- und Kontaktverbot) erwiesen sich nach dem Gesagten
als tauglich, notwendig und angemessen, um der bestehenden Gefährdung zu
begegnen. Es sei deshalb angezeigt, sie antragsgemäss um drei Monate zu
verlängern (E. 2.7).
3.4.2 Auch in Bezug
auf die zugunsten der Kinder der Parteien angeordneten Schutzmassnahmen würden
die Aussagen der Beschwerdegegnerin realitätsnah und detailreich erscheinen,
während der Beschwerdeführer das Vorgefallene wiederum verharmlose und geltend
mache, dass die Beschwerdegegnerin ihm bloss die Kinder vorenthalten wolle und
daher lüge. F und E – so der Zwangsmassnahmenrichter weiter – seien soweit
ersichtlich zwar nicht direkt von der häuslichen Gewalt betroffen, aber dennoch
in ihrem Wohl gefährdet, wenn sie indirekt vom Beschwerdeführer gegen die
Beschwerdegegnerin ausgesprochene Todesdrohungen und die lauten Streitereien
der Eltern mitbekämen. Da die vor ihnen gegenüber der Beschwerdegegnerin
ausgeübte häusliche Gewalt eine traumatisierende Wirkung auf die Kinder haben
könne, sei trotz der indirekten Betroffenheit gleichwohl von einer Gefährdung
der Kinder auszugehen (E. 3.5). Der Zwangsmassnahmenrichter schloss, die
von der Kantonspolizei zugunsten von F und E angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) erwiesen sich nach dem Gesagten als tauglich,
notwendig und angemessen, um der bestehenden Gefährdung zu begegnen, weshalb
sie um drei Monate zu verlängern seien (E. 3.6). Zudem erscheine es
angemessen, zum Schutz der Kinder zwei weitere Rayons festzulegen, in denen sie
sich regelmässig aufhielten, mithin für den Kindergarten von E in I und die
Spielgruppe von F in J (E. 3.7).
4.
4.1
4.1.1 Hinsichtlich der
zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen
bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor, gegenüber der
Beschwerdegegnerin niemals "gewalttätig" geworden zu sein.
Mutmasslich aus Eifersucht versuche die Beschwerdegegnerin, ihm die Kinder
vorzuenthalten. Die ironische und nicht ernst gemeinte Aussage betreffend das
Sandwich habe er bereits vor einem Jahr gemacht. Auch andere – bestrittene –
Vorwürfe der häuslichen Gewalt und Isolation bezögen sich auf einen früheren
Zeitpunkt der Beziehung. Da sich die Beschwerdegegnerin nicht an die
Abmachungen des Eheschutzurteils halte, sei es mehrmals zu Streitigkeiten
gekommen, in deren Rahmen "unschöne" Aussagen und Beschimpfungen
gefallen seien, welche die Beschwerdegegnerin bewusst provoziert habe. Er – der
Beschwerdeführer – habe aber nie Gewalt angedroht oder ausgeübt. In der Hitze
des Gefechts bzw. aus einer Emotion heraus getätigte Aussagen seien nicht
geeignet, einen durchschnittlichen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen,
und könnten nicht als Drohung verstanden werden. Überdies sei nicht
ersichtlich, inwiefern Beleidigungen und Beschimpfungen die Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen begründen könnten. Selbst wenn aber die Anordnung der
Schutzmassnahmen gerechtfertigt gewesen wäre, so sei eine Verlängerung bis zum
22. November 2025 jedenfalls unverhältnismässig.
4.1.2 Wie der
Zwangsmassnahmenrichter zu Recht festhielt, schilderte die Beschwerdegegnerin
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie schon seit geraumer Zeit regelmässig
mit Fluch- und Schimpfwörtern eindecke und er am 5. August 2025 zu ihr
gesagt habe, dass sie "verrecken" solle. Letzteres bezeichnete die
Beschwerdegegnerin als "Eskalation" (vorn E. 3.2). Der
Beschwerdeführer räumt die Beschimpfungen und die Aussage vom 5. August
2025 denn auch grundsätzlich ein, wobei sich sein Verhalten nicht dadurch
rechtfertigen lässt, dass er emotional aufgebracht gewesen sein und sich von
der Beschwerdegegnerin provoziert gefühlt haben will, was diese ohnehin
bestreitet (vgl. vorn E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
fallen wiederholt geäusserte Beleidigungen und Beschimpfungen und insbesondere
auch die Aussage, dass die Beschwerdegegnerin "verrecken" solle,
durchaus unter den Begriff der verbalen bzw. psychischen Gewalt im Sinn von
§ 2 Abs. 1 lit. a GSG (vgl. Franziska Greber/Cornelia Kranich,
Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons
Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.).
Wie der Zwangsmassnahmenrichter (vorn E. 3.4.1) und die Beschwerdegegnerin
korrekt erwägen bzw. einwenden, ist dabei unerheblich, ob ein strafrechtlich
relevanter Tatbestand erfüllt ist, wobei die Beschwerdegegnerin auch hier
glaubhaft machen konnte, dass diese Aussage des Beschwerdeführers in ihr die
Befürchtung aufkommen liess, er könne ihr etwas antun Angesichts dessen, dass
vorwiegend die Betreuung bzw. die Übergaben der Kinder Anlass für die verbalen
Übergriffe des Beschwerdeführers zu bilden scheinen und nicht ersichtlich ist,
dass sich die Situationen zwischen den Parteien ausreichend beruhigt hätte bzw.
der Beschwerdeführer, der sein Verhalten weiterhin zu beschönigen versucht,
derzeit von Beleidigungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin
Abstand nehmen könnte, ging der Zwangsmassnahmenrichter sodann auch zu Recht
von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus, der eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten um die maximale Dauer von
drei Monaten rechtfertigt. Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers,
eine solche Verlängerung sei unverhältnismässig, vermag dies nicht infrage zu
stellen. Daran ändert auch nichts, dass er den Schutzmassnahmen bis anhin –
unbestrittenermassen – Folge geleistet hat.
4.2
4.2.1 In Bezug auf die
zugunsten der Kinder angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen macht der
Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend, er sei auch gegenüber E und F niemals
"gewalttätig" geworden. Vielmehr habe er stets für eine angemessene
Betreuung gesorgt und ihnen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zukommen lassen;
das Wohl der Kinder habe für ihn höchste Priorität. Als Vater sei er eine
genauso wichtige Bezugsperson für die Kinder wie die Beschwerdegegnerin; die
Schutzmassnahmen seien ein schwerer Eingriff in seine Rechte sowie diejenigen
der Kinder.
4.2.2 Weder aus den
Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise
darauf, dass E und F unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG –
gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers
betroffen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon
ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder
gewissermassen automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom
Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein
minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,
wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen
Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten
bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine
Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu
einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als
Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von
Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit
zeitigt. Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen,
so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine
Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von
§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 9. Januar 2025,
VB.2024.00751, E. 4.1; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1,
mit Hinweisen). Aufgrund der Aussagen der Parteien ging der Zwangsmassnahmenrichter
von einer derartigen Situation aus, mithin erachtete er E und F als Zeugen des Verhaltens
des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als selbst von der
(psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (vorn E. 3.4.2).
Angesichts der Regelmässigkeit der Vorfälle, die sich gerade während der
Übergaben der Kinder ereignet haben sollen, und der von der Beschwerdegegnerin
glaubhaft gemachten Verstörung der Kinder ist diese Einschätzung nicht zu
beanstanden und erfolgte die Anordnung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen
zugunsten von E und F ebenfalls zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer mit Replik vom
6. Oktober 2025 vorbringt, Beleidigungen und Drohungen würden von den seit
Längerem bei den Kindesübergaben anwesenden Begleitpersonen (Grosseltern und
Nachbarn) nicht toleriert und verhindert, so vermag dies einerseits die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen und
steht dies andererseits in einem gewissen Widerspruch zu seinen früheren
Aussagen (vgl. vorn E. 3.3). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist,
dass sich auch die KESB für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der
Kinder aussprach.
Zu beachten ist, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem
eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der
gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren
nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr,
28. April 2025, VB.2025.00215, E. 2.5, mit Hinweisen). Die Situation
zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist
nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt oder gar
schon beruhigt hätte. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung
bzw. den Kindesübergaben erscheinen in diesem Fall vielmehr geradezu absehbar.
Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw.
dem Schutz der Kinder gerecht würden, werden vom Beschwerdeführer nicht
vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dem
Zwangsmassnahmenrichter, dem ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt
(vorn E. 2.3), kann jedenfalls keine Ermessensverletzung vorgeworfen
werden, wenn er die Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder verlängerte. Dasselbe
gilt in Bezug auf die Dauer der Verlängerung. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ausführlich namentlich in der Replik vom
6. Oktober 2025 – im Übrigen, mithin unter Ausklammerung der Beleidigungen
und Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin, den Kindern ein fürsorglicher
und engagierter Vater sei. Dies ist vorliegend nicht zu beurteilen.
4.3 Was die
Rayonverbote betrifft, so macht der Beschwerdeführer (erstmals) mit Replik vom
6. Oktober 2025 geltend, "aufgrund des Rayonverbotes" müsse er
Umwege fahren und habe er auch schon Aufträge ablehnen müssen. Ungeachtet
dessen, dass der Beschwerdeführer das fragliche Rayon nicht bezeichnet,
unterlässt er es auch, seine Behauptung in irgendeiner Form zu belegen. Auch in
dieser Hinsicht ist damit nicht erkennbar, inwiefern der
Zwangsmassnahmenrichter sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte.
4.4 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG;
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu. Hingegen hat er der
Beschwerdegegnerin eine solche für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG), wobei
sich ein Betrag von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen
erweist.
6.
Der Versand des vorliegenden
Urteils an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin erfolgt vorab per
E-Mail (IncaMail der Schweizerischen Post). Für den Beginn der
Rechtsmittelfrist ist indes die postalische Zustellung des Urteils massgeblich.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'405.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer (vorab per E-Mail);
b) die Beschwerdegegnerin (vorab per E-Mail);
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Affoltern.