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Entscheid

VB.2025.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00602

22. Oktober 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26662)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00602

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C sind

verheiratet, leben jedoch seit rund zwei Jahren getrennt. Sie sind die Eltern

von E (Jahrgang 2020) und F (Jahrgang 2022). Die Kinder wohnen bei ihrer Mutter

in G, wobei A und C die elterliche Sorge gemeinsam innehaben und die Obhut

alternierend ausüben.

B. Mit Verfügung vom

7. August 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von

14 Tagen, um den Wohnort und um den Arbeitsort von C in H festgelegte

Rayons zu betreten sowie mit C, E und F in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 15. August

2025.

ersuchte C das Bezirksgericht Affoltern (Zwangsmassnahmengericht) um

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht

eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250027-A. Mit

Verfügung vom 21. August 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die

von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne

vorgängige Anhörung der Parteien – bis 22. November 2025. Zusätzlich

ordnete er – dem Antrag von C entsprechend – für denselben Zeitraum Rayonverbote

betreffend den Kindergarten von E in I und die Spielgruppe von F in J an.

Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine, Umtriebsentschädigungen

sprach er ebenfalls nicht zu.

B. Gegen die Verfügung

vom 21. August 2025 erhob A mit Eingabe vom 25. August 2025

Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte im Wesentlichen die

Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin

ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250028-A. Nachdem er die

Parteien am 27. August bzw. 3. September 2025 persönlich angehört

hatte, verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei

angeordneten Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 8. September 2025

definitiv bis 22. November 2025 (Dispositivziffer 1), wobei er

wiederum ergänzend Rayonverbote betreffend den Kindergarten von E in I und die

Spielgruppe von F in J anordnete (Dispositivziffer 2). Das Gesuch von A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb der Zwangsmassnahmenrichter

als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 5). Gerichtskosten erhob

er erneut keine (Dispositivziffer 6), ebenso wenig sprach er

Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer 7).

III.

Daraufhin gelangte A, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 15. September 2025

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 8. September

2025.

aufzuheben. C, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwältin D,

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. A

replizierte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 und hielt an seinen Anträgen

fest. C nahm dazu nicht mehr Stellung. Die Kantonspolizei liess sich jeweils

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Das

Zwangsmassnahmengericht liess die ihm elektronisch zugestellten Akten der

Kantonspolizei am 22. September 2025 ebenfalls elektronisch dem

Verwaltungsgericht zukommen, desgleichen die E-Mail des Beschwerdeführers vom

3.

September 2025, womit dieser das Zwangsmassnahmengericht sinngemäss um

einen baldigen Entscheid gebeten hatte. Das Verwaltungsgericht nahm die Akten

der Kantonspolizei – bestehend aus der Stellungnahme (E-Mail) der

Kantonspolizei gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. August 2025,

der polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers

vom 7. bzw. 8. August 2025, der Verfügung vom 7. August 2025, dem

Verhaftsrapport des Beschwerdeführers vom 7. August 2025 sowie dem

Polizeirapport vom 8. August 2025 – zu den Akten des Beschwerdeverfahrens.

Mit derselben E-Mail vom 22. September 2025 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht sodann auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Diesbezüglich hat diese E-Mail jedoch unbeachtlich zu bleiben, erfüllt sie doch

die Gültigkeitsvoraussetzungen elektronischer Eingaben, die auch von Gerichten

und Behörden zu beachten sind, nicht (vgl. statt vieler VGr, 4. Februar 2025,

VB.2025.00056, E. 4.1).

2.

2.1

Gemäss § 1

Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die

Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder

Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches

innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

Dispositiv

einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.

Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu

rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,

E. 2.4).

3.

3.1 Die Kantonspolizei

begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin am 5. August 2025 an deren Wohnort mit den Worten

"verrecken sollst du" gedroht habe. Die Beschwerdegegnerin sei

dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.

3.2 Im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2025, ihrem Verlängerungsgesuch vom

15. August 2025 sowie anlässlich der zwangsmassnahmenrichterlichen

Anhörung vom 27. August 2025 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst

aus, bereits vor der Trennung im August 2023 habe der Beschwerdeführer damit

angefangen, sie verbal anzugehen, zu beleidigen und einzuschüchtern. Zudem habe

er versucht, sie "von der Aussenwelt zu isolieren". Seit der Trennung

beschimpfe er sie fortwährend (mit "Arschloch", "Schlampe"

und "Bitch"), vor allem auch bei den Kindesübergaben, bei denen es

regelmässig zu Streitereien komme. Sie lasse die Übergaben aufgrund des aufbrausenden

Verhaltens des Beschwerdeführers nur noch im Beisein von Dritten oder durch

Dritte durchführen. Aufgrund der fortwährenden und miterlebten Beleidigungen

und Beschimpfungen ihr gegenüber sowie der Streitereien seien die Kinder

traumatisiert. Die Kinder hätten auch mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ihr

gesagt habe, dass sie vom Blitz getroffen werden solle. Im Dezember 2023 sei es

zu einer ersten Todesdrohung gekommen, als sie ein Sandwich gegessen und der

Beschwerdeführer sie gefragt habe, ob sie nicht Angst vor einer Vergiftung

habe. Dieselbe Frage habe er ein anderes Mal an sie gerichtet, als sie Wein

getrunken habe. Am 5. August 2025 sei die Situation weiter eskaliert, als

der Beschwerdeführer ihr an ihren Wohnort in Gegenwart der Kinder zugerufen

habe, dass sie "verrecken" solle.

3.3 Der

Beschwerdeführer machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. August

2025, seiner Einsprache vom 25. August 2025 sowie anlässlich der

zwangsmassnahmenrichterlichen Anhörung vom 3. September 2025

zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin versuche, ihm die Kinder

vorzuenthalten, und halte sich nicht an die im Eheschutzverfahren getroffenen

Vereinbarungen, weshalb es häufiger zu Streit komme. Die Beschwerdegegnerin

provoziere ihn und verbreite Lügen über ihn. Am 5. August 2025 habe er aus

Ärger darüber bloss geflucht und keine Todesdrohung ausgestossen. In seinen

Augen sei eine Beschimpfung keine Bedrohung. Ebenso wenig sei es eine

Bedrohung, wenn er bei der Beschwerdegegnerin nachfrage, woher sie wisse, dass

das Sandwich oder der Wein nicht vergiftet worden seien. Er sei emotional

angespannt gewesen und habe Sachen gesagt, die er nicht hätte sagen sollen. Aus

dieser Anspannung heraus sei auch die Aussage "verrecken sollst du"

gefallen. Der Beschwerdegegnerin würde er dennoch nie etwas antun. Dasselbe

gelte für seine Kinder. Zwar sei es wenige Male zu Streitereien in deren

Anwesenheit gekommen und dies sei sicher nicht schön. Übertreiben müsse man

indes auch nicht. Die Kinder hätten keine Angst vor ihm.

3.4

3.4.1 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 8. September 2025

hinsichtlich der zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen,

der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheine glaubhaft.

Beide Parteien hätten übereinstimmend bestätigt, dass zwischen ihnen ein

anhaltender Konflikt bestehe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, aufgrund der

angespannten Situation teilweise aufbrausend zu reagieren, laut zu werden und

der Beschwerdegegnerin "nicht schöne" Worte an den Kopf geworfen zu

haben. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe den äusseren und inneren Ablauf

der jeweiligen Auseinandersetzungen, die psychische Gewalt und ihre

Handlungsmotivation sehr detailliert und lebensnah geschildert. Die

Bestreitungen des Beschwerdeführers wirkten demgegenüber sehr pauschal,

beschönigend und ausweichend, indem er sein Verhalten als Reaktion auf

dasjenige der Beschwerdegegnerin rechtfertige. Auffallend sei, dass der

Beschwerdeführer vor allem die ihm vorgeworfene Gewalt und die Drohungen stark

verharmlose und ausweichend beschreibe (E. 2.5). Dem Einwand des Beschwerdeführers,

die Beschwerdegegnerin könne die Vorwürfe nicht beweisen, sei entgegenzuhalten,

dass das Gewaltschutzverfahren kein Strafverfahren sei und die vorgeworfenen

Drohungen daher auch nicht im Licht eines möglichen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers

geprüft werden müssten (E. 2.6). Die polizeilichen Massnahmen zum Schutz der

Beschwerdegegnerin (Rayon- und Kontaktverbot) erwiesen sich nach dem Gesagten

als tauglich, notwendig und angemessen, um der bestehenden Gefährdung zu

begegnen. Es sei deshalb angezeigt, sie antragsgemäss um drei Monate zu

verlängern (E. 2.7).

3.4.2 Auch in Bezug

auf die zugunsten der Kinder der Parteien angeordneten Schutzmassnahmen würden

die Aussagen der Beschwerdegegnerin realitätsnah und detailreich erscheinen,

während der Beschwerdeführer das Vorgefallene wiederum verharmlose und geltend

mache, dass die Beschwerdegegnerin ihm bloss die Kinder vorenthalten wolle und

daher lüge. F und E – so der Zwangsmassnahmenrichter weiter – seien soweit

ersichtlich zwar nicht direkt von der häuslichen Gewalt betroffen, aber dennoch

in ihrem Wohl gefährdet, wenn sie indirekt vom Beschwerdeführer gegen die

Beschwerdegegnerin ausgesprochene Todesdrohungen und die lauten Streitereien

der Eltern mitbekämen. Da die vor ihnen gegenüber der Beschwerdegegnerin

ausgeübte häusliche Gewalt eine traumatisierende Wirkung auf die Kinder haben

könne, sei trotz der indirekten Betroffenheit gleichwohl von einer Gefährdung

der Kinder auszugehen (E. 3.5). Der Zwangsmassnahmenrichter schloss, die

von der Kantonspolizei zugunsten von F und E angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot) erwiesen sich nach dem Gesagten als tauglich,

notwendig und angemessen, um der bestehenden Gefährdung zu begegnen, weshalb

sie um drei Monate zu verlängern seien (E. 3.6). Zudem erscheine es

angemessen, zum Schutz der Kinder zwei weitere Rayons festzulegen, in denen sie

sich regelmässig aufhielten, mithin für den Kindergarten von E in I und die

Spielgruppe von F in J (E. 3.7).

4.

4.1

4.1.1 Hinsichtlich der

zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen

bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor, gegenüber der

Beschwerdegegnerin niemals "gewalttätig" geworden zu sein.

Mutmasslich aus Eifersucht versuche die Beschwerdegegnerin, ihm die Kinder

vorzuenthalten. Die ironische und nicht ernst gemeinte Aussage betreffend das

Sandwich habe er bereits vor einem Jahr gemacht. Auch andere – bestrittene –

Vorwürfe der häuslichen Gewalt und Isolation bezögen sich auf einen früheren

Zeitpunkt der Beziehung. Da sich die Beschwerdegegnerin nicht an die

Abmachungen des Eheschutzurteils halte, sei es mehrmals zu Streitigkeiten

gekommen, in deren Rahmen "unschöne" Aussagen und Beschimpfungen

gefallen seien, welche die Beschwerdegegnerin bewusst provoziert habe. Er – der

Beschwerdeführer – habe aber nie Gewalt angedroht oder ausgeübt. In der Hitze

des Gefechts bzw. aus einer Emotion heraus getätigte Aussagen seien nicht

geeignet, einen durchschnittlichen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen,

und könnten nicht als Drohung verstanden werden. Überdies sei nicht

ersichtlich, inwiefern Beleidigungen und Beschimpfungen die Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen begründen könnten. Selbst wenn aber die Anordnung der

Schutzmassnahmen gerechtfertigt gewesen wäre, so sei eine Verlängerung bis zum

22. November 2025 jedenfalls unverhältnismässig.

4.1.2 Wie der

Zwangsmassnahmenrichter zu Recht festhielt, schilderte die Beschwerdegegnerin

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie schon seit geraumer Zeit regelmässig

mit Fluch- und Schimpfwörtern eindecke und er am 5. August 2025 zu ihr

gesagt habe, dass sie "verrecken" solle. Letzteres bezeichnete die

Beschwerdegegnerin als "Eskalation" (vorn E. 3.2). Der

Beschwerdeführer räumt die Beschimpfungen und die Aussage vom 5. August

2025 denn auch grundsätzlich ein, wobei sich sein Verhalten nicht dadurch

rechtfertigen lässt, dass er emotional aufgebracht gewesen sein und sich von

der Beschwerdegegnerin provoziert gefühlt haben will, was diese ohnehin

bestreitet (vgl. vorn E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

fallen wiederholt geäusserte Beleidigungen und Beschimpfungen und insbesondere

auch die Aussage, dass die Beschwerdegegnerin "verrecken" solle,

durchaus unter den Begriff der verbalen bzw. psychischen Gewalt im Sinn von

§ 2 Abs. 1 lit. a GSG (vgl. Franziska Greber/Cornelia Kranich,

Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons

Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.).

Wie der Zwangsmassnahmenrichter (vorn E. 3.4.1) und die Beschwerdegegnerin

korrekt erwägen bzw. einwenden, ist dabei unerheblich, ob ein strafrechtlich

relevanter Tatbestand erfüllt ist, wobei die Beschwerdegegnerin auch hier

glaubhaft machen konnte, dass diese Aussage des Beschwerdeführers in ihr die

Befürchtung aufkommen liess, er könne ihr etwas antun Angesichts dessen, dass

vorwiegend die Betreuung bzw. die Übergaben der Kinder Anlass für die verbalen

Übergriffe des Beschwerdeführers zu bilden scheinen und nicht ersichtlich ist,

dass sich die Situationen zwischen den Parteien ausreichend beruhigt hätte bzw.

der Beschwerdeführer, der sein Verhalten weiterhin zu beschönigen versucht,

derzeit von Beleidigungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin

Abstand nehmen könnte, ging der Zwangsmassnahmenrichter sodann auch zu Recht

von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus, der eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten um die maximale Dauer von

drei Monaten rechtfertigt. Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers,

eine solche Verlängerung sei unverhältnismässig, vermag dies nicht infrage zu

stellen. Daran ändert auch nichts, dass er den Schutzmassnahmen bis anhin –

unbestrittenermassen – Folge geleistet hat.

4.2

4.2.1 In Bezug auf die

zugunsten der Kinder angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen macht der

Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend, er sei auch gegenüber E und F niemals

"gewalttätig" geworden. Vielmehr habe er stets für eine angemessene

Betreuung gesorgt und ihnen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zukommen lassen;

das Wohl der Kinder habe für ihn höchste Priorität. Als Vater sei er eine

genauso wichtige Bezugsperson für die Kinder wie die Beschwerdegegnerin; die

Schutzmassnahmen seien ein schwerer Eingriff in seine Rechte sowie diejenigen

der Kinder.

4.2.2 Weder aus den

Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise

darauf, dass E und F unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG

gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers

betroffen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon

ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder

gewissermassen automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom

Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein

minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,

wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen

Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten

bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine

Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu

einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als

Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von

Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit

zeitigt. Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen,

so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine

Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von

§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 9. Januar 2025,

VB.2024.00751, E. 4.1; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1,

mit Hinweisen). Aufgrund der Aussagen der Parteien ging der Zwangsmassnahmenrichter

von einer derartigen Situation aus, mithin erachtete er E und F als Zeugen des Verhaltens

des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als selbst von der

(psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (vorn E. 3.4.2).

Angesichts der Regelmässigkeit der Vorfälle, die sich gerade während der

Übergaben der Kinder ereignet haben sollen, und der von der Beschwerdegegnerin

glaubhaft gemachten Verstörung der Kinder ist diese Einschätzung nicht zu

beanstanden und erfolgte die Anordnung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen

zugunsten von E und F ebenfalls zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer mit Replik vom

6. Oktober 2025 vorbringt, Beleidigungen und Drohungen würden von den seit

Längerem bei den Kindesübergaben anwesenden Begleitpersonen (Grosseltern und

Nachbarn) nicht toleriert und verhindert, so vermag dies einerseits die

Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen und

steht dies andererseits in einem gewissen Widerspruch zu seinen früheren

Aussagen (vgl. vorn E. 3.3). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist,

dass sich auch die KESB für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der

Kinder aussprach.

Zu beachten ist, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem

eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der

gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren

nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr,

28. April 2025, VB.2025.00215, E. 2.5, mit Hinweisen). Die Situation

zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist

nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt oder gar

schon beruhigt hätte. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung

bzw. den Kindesübergaben erscheinen in diesem Fall vielmehr geradezu absehbar.

Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw.

dem Schutz der Kinder gerecht würden, werden vom Beschwerdeführer nicht

vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dem

Zwangsmassnahmenrichter, dem ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt

(vorn E. 2.3), kann jedenfalls keine Ermessensverletzung vorgeworfen

werden, wenn er die Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder verlängerte. Dasselbe

gilt in Bezug auf die Dauer der Verlängerung. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ausführlich namentlich in der Replik vom

6. Oktober 2025 – im Übrigen, mithin unter Ausklammerung der Beleidigungen

und Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin, den Kindern ein fürsorglicher

und engagierter Vater sei. Dies ist vorliegend nicht zu beurteilen.

4.3 Was die

Rayonverbote betrifft, so macht der Beschwerdeführer (erstmals) mit Replik vom

6. Oktober 2025 geltend, "aufgrund des Rayonverbotes" müsse er

Umwege fahren und habe er auch schon Aufträge ablehnen müssen. Ungeachtet

dessen, dass der Beschwerdeführer das fragliche Rayon nicht bezeichnet,

unterlässt er es auch, seine Behauptung in irgendeiner Form zu belegen. Auch in

dieser Hinsicht ist damit nicht erkennbar, inwiefern der

Zwangsmassnahmenrichter sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte.

4.4 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG;

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu. Hingegen hat er der

Beschwerdegegnerin eine solche für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG), wobei

sich ein Betrag von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen

erweist.

6.

Der Versand des vorliegenden

Urteils an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin erfolgt vorab per

E-Mail (IncaMail der Schweizerischen Post). Für den Beginn der

Rechtsmittelfrist ist indes die postalische Zustellung des Urteils massgeblich.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'405.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer (vorab per E-Mail);

b) die Beschwerdegegnerin (vorab per E-Mail);

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Affoltern.