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Entscheid

VB.2025.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00608

18. Dezember 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26837)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00608

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1993 geborener

pakistanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 15. Juli 2022 in C,

Pakistan, die schweizerische Staatsangehörige D (geb. 1999). A reiste am

12. Januar 2024 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons

Zürich erteilte ihm am 29. Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau mit Gültigkeit bis zum 11. Januar

2025.

Am 11. November 2024 teilte

D dem Migrationsamt mit, dass sie sich von A scheiden lassen wolle und

auch ein entsprechendes Verfahren auf Scheidung auf gemeinsames Begehren

eingeleitet worden sei. Dieses habe jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden

können, da ihr Ehemann seine Meinung geändert habe und sich nun gegen die Scheidung

wehre. D äusserte den Verdacht, dass A sie nur wegen des Aufenthaltsrechts

geheiratet habe. Er sei bereits am 17. September 2024 (gemäss späterer

Auskunft: 17. August 2024) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie

lebten seither getrennt.

A ersuchte am 20. November

2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Gesuch gab er an,

seit dem 7. August 2024 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Das

Migrationsamt wies dieses Gesuch am 23. Juni 2025 ab und wies A aus der

Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 22. Juli

2025.

von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am

14.

August 2025 ab, setzte ihm eine neue Ausreisefrist an, wies sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten

und richtete ihm keine Parteientschädigung aus.

III.

A erhob am 17. September

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich. Er beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. August

2025.

aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. September 2025 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer

Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – (noch) nicht geschieden, die beiden

leben jedoch auch nach Angaben des Beschwerdeführers seit über einem Jahr

getrennt. Es besteht somit rechtsprechungsgemäss kein gegenseitiger Ehewille

und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2;

BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dies ergibt sich im Übrigen

vorliegend auch aus den zahlreichen aktenkundigen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers,

die belegen, dass sie keine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft mit ihm beabsichtigt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.

3.

3.1

Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre

gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von

Art. 50 AIG, in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft

steht, VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1). Es ist unbestritten,

dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der

Schweiz weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige

persönliche Gründe vorliegen.

3.2

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen

namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c

AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6).

Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im

Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen

weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland

keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, dass er alle Integrationskriterien erfülle und insbesondere

am Wirtschaftsleben teilnehme, indem er in fester Anstellung einer geregelten

Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehe. Diese Elemente vermögen aber für sich

allein genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.3

Ferner sind keine

Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt

geworden wäre (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG), die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hätte (Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG) oder

dass sonst wichtige persönliche Gründe vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz notwendig machten. Nicht weiter einzugehen ist dabei auf die

verschiedenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen bösen

Absichten seiner Ehefrau, die der Trennung zugrunde lägen. Diesbezüglich ist

einzig entscheidend, dass ihr Ehewille offensichtlich erloschen ist und damit

kein gegenseitiger Ehewille mehr besteht. Auf die Gründe der Trennung kommt es

hingegen nicht an.

3.4

Nach dem Gesagten

kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 AIG keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als

verhältnismässig (Art. 96 AIG) und die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) durch die Vorinstanz und den

Beschwerdegegner ist nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer lebt erst

wenige Jahre in der Schweiz und ihm ist eine Rückkehr in seine Heimat, wo er

aufgewachsen ist und gemäss eigenen Angaben zuletzt einen gut dotierten Job als

Manager bei einer Bank hatte, ohne Weiteres zumutbar. Dass er sich darum

bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen, sowie dass er seinen finanziellen

Verpflichtungen nachgekommen und nicht straffällig geworden ist, entspricht

einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind

hier nicht ausschlaggebend.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen. Den Nachweis

der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen; an die

diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38).

Der Beschwerdeführer hat seine

Mittellosigkeit nicht belegt und diese ergibt sich auch nicht aus den Akten,

zumal er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ferner ist die Beschwerde auch

offenkundig aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.