VB.2025.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00608
18. Dezember 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26837)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00608
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1993 geborener
pakistanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 15. Juli 2022 in C,
Pakistan, die schweizerische Staatsangehörige D (geb. 1999). A reiste am
12. Januar 2024 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons
Zürich erteilte ihm am 29. Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau mit Gültigkeit bis zum 11. Januar
2025.
Am 11. November 2024 teilte
D dem Migrationsamt mit, dass sie sich von A scheiden lassen wolle und
auch ein entsprechendes Verfahren auf Scheidung auf gemeinsames Begehren
eingeleitet worden sei. Dieses habe jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden
können, da ihr Ehemann seine Meinung geändert habe und sich nun gegen die Scheidung
wehre. D äusserte den Verdacht, dass A sie nur wegen des Aufenthaltsrechts
geheiratet habe. Er sei bereits am 17. September 2024 (gemäss späterer
Auskunft: 17. August 2024) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie
lebten seither getrennt.
A ersuchte am 20. November
2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Gesuch gab er an,
seit dem 7. August 2024 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Das
Migrationsamt wies dieses Gesuch am 23. Juni 2025 ab und wies A aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 22. Juli
2025.
von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
14.
August 2025 ab, setzte ihm eine neue Ausreisefrist an, wies sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten
und richtete ihm keine Parteientschädigung aus.
III.
A erhob am 17. September
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich. Er beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. August
2025.
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. September 2025 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer
Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – (noch) nicht geschieden, die beiden
leben jedoch auch nach Angaben des Beschwerdeführers seit über einem Jahr
getrennt. Es besteht somit rechtsprechungsgemäss kein gegenseitiger Ehewille
und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dies ergibt sich im Übrigen
vorliegend auch aus den zahlreichen aktenkundigen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers,
die belegen, dass sie keine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft mit ihm beabsichtigt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.
3.
3.1
Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre
gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von
Art. 50 AIG, in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft
steht, VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1). Es ist unbestritten,
dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der
Schweiz weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige
persönliche Gründe vorliegen.
3.2
Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen
namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c
AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6).
Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im
Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, dass er alle Integrationskriterien erfülle und insbesondere
am Wirtschaftsleben teilnehme, indem er in fester Anstellung einer geregelten
Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehe. Diese Elemente vermögen aber für sich
allein genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
3.3
Ferner sind keine
Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt
geworden wäre (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG), die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hätte (Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG) oder
dass sonst wichtige persönliche Gründe vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz notwendig machten. Nicht weiter einzugehen ist dabei auf die
verschiedenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen bösen
Absichten seiner Ehefrau, die der Trennung zugrunde lägen. Diesbezüglich ist
einzig entscheidend, dass ihr Ehewille offensichtlich erloschen ist und damit
kein gegenseitiger Ehewille mehr besteht. Auf die Gründe der Trennung kommt es
hingegen nicht an.
3.4
Nach dem Gesagten
kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 AIG keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
4.
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als
verhältnismässig (Art. 96 AIG) und die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) durch die Vorinstanz und den
Beschwerdegegner ist nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer lebt erst
wenige Jahre in der Schweiz und ihm ist eine Rückkehr in seine Heimat, wo er
aufgewachsen ist und gemäss eigenen Angaben zuletzt einen gut dotierten Job als
Manager bei einer Bank hatte, ohne Weiteres zumutbar. Dass er sich darum
bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen, sowie dass er seinen finanziellen
Verpflichtungen nachgekommen und nicht straffällig geworden ist, entspricht
einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind
hier nicht ausschlaggebend.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen. Den Nachweis
der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen; an die
diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38).
Der Beschwerdeführer hat seine
Mittellosigkeit nicht belegt und diese ergibt sich auch nicht aus den Akten,
zumal er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ferner ist die Beschwerde auch
offenkundig aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.