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Entscheid

VB.2025.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00611

17. Dezember 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26832)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00611

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene

nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)

heiratete am 6. November 2019 in ihrem Heimatland den im Kanton Zürich

aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen C (nachfolgend: der

Ehemann). Nachdem sie am 7. November 2019 in die Schweiz eingereist war,

wurde ihr am 20. Januar 2020 eine bis zum 26. Juni 2024 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.

Am 28. Dezember 2019 reiste

die aus einer früheren Beziehung stammende Tochter der Beschwerdeführerin, D

(geb. 2005), zu ihr in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Mutter, gültig bis

26. Juni 2024.

Nachdem die

Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA angegeben hatte, dass sie seit dem 1. April 2022 nicht mehr mit

ihrem Ehegatten zusammenlebe, widerrief das Migrationsamt am 15. April

2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, unter Ansetzung

einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 15. Juli

2025.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. August 2025 ab, unter Ansetzung

einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. November 2025.

III.

Mit Beschwerde vom

18.

September 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es

sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zu verlängern. Eventualiter sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zum

Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die

vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter liess sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersuchen und auf die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde

verweisen.

Mit Präsidialverfügung vom

22.

September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Zustellung der vollständigen Akten sowie um Gewährung

einer siebentägigen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ab, da die

Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, die nur bei Tod oder

Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person oder ihres Vertreters erstreckt

werden kann, und solche Gründe nicht vorlagen.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer

Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.2

Gestützt auf

Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und

2.

lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.3

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten

definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,

VB.2016.00758, E. 2.1).

2.4 Da bei einer

Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer

gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen

oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen

BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.5 Weil nur das

intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen oder nur noch

formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher

Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

2.6 Die

Beschwerdeführerin stellt vor Verwaltungsgericht nicht mehr in Abrede, sich

bereits im April 2022 endgültig von ihrem bulgarischen Ehemann getrennt zu

haben. Zu Recht stützt sie ihren weiteren Aufenthalt damit nicht mehr auf ein

freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht als Ehegattin eines EU-Bürgers. Die

Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband wäre ohnehin als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Angesichts des nicht mehr gelebten

ehelichen Zusammenlebens entfallen überdies allfällige Ansprüche aus dem

konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu

prüfen verbleiben somit einzig allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der

Beschwerdeführerin.

3.

3.1 Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3, und die

Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.2 Die

Beschwerdeführerin reiste am 6. November 2019 in die Schweiz ein und

trennte sich unbestrittenermassen im April 2022 endgültig von ihrem

bulgarischen Ehemann. Seither leben die Eheleute auch räumlich getrennt. Eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird vor Verwaltungsgericht nicht

mehr geltend gemacht und ist angesichts der inzwischen über drei Jahre

andauernden Trennungszeit nicht mehr zu erwarten. Das ausländerrechtlich

relevante eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte damit lediglich zwei

Jahre und sechs Monate. Die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind somit

nicht erfüllt, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der

Integration der Beschwerdeführerin erübrigt.

4.

4.1

4.1.1 Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage

namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten

Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz

trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen

Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90

AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann

in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem

derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.1.2 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich

in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.

BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4; VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2).

4.2 Die

Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht zusammengefasst geltend, dass

bei ihr ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, weshalb das

Migrationsamt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht hätte

verweigern dürfen. Sie bringt vor, sie befinde sich unverschuldet in einer

prekären Lebenslage, nachdem ihr Ehemann sie und ihre Tochter überraschend

verlassen habe und sie selbst nie mit der Absicht, das schweizerische System

auszunutzen, in die Schweiz eingereist sei. Weiter führt sie aus, die

Vorinstanzen hätten die Situation ihrer in Ausbildung stehenden, wirtschaftlich

vollständig abhängigen 20-jährigen Tochter unzutreffend gewürdigt. Zwischen

Mutter und Tochter bestehe seit frühester Kindheit eine besonders enge Bindung,

weshalb eine Trennung gravierende Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit

und schulische Zukunft hätte. Die Tochter sei nicht angehört worden, obwohl sie

in einer eigenen schriftlichen Erklärung und gestützt auf fachärztliche

Stellungnahmen dargelegt habe, dass eine Wegweisung der Mutter für sie

verheerend wäre. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr

gesundheitlicher Zustand sei von den Vorinstanzen ungenügend abgeklärt worden.

Aufgrund einer mittelgradigen Depression, traumatischer Belastungsfolgen sowie

eines Schädel-Hirn-Traumas bestehe ein erheblicher medizinischer

Behandlungsbedarf, der im Herkunftsland nicht gedeckt werden könne. Angesichts

dieser Risiken sei eine Wegweisung unzulässig. Schliesslich verweist sie auf

ihre sehr gute Integration. Sie verfüge über stabile soziale Kontakte, spreche

Deutsch auf B1-/B2-Niveau, habe keine Betreibungen, sei nicht

sozialhilfebeziehend und engagiere sich seit Längerem ehrenamtlich. Aus diesen

Gründen liege eine überdurchschnittliche soziale Integration vor. Folglich

überwögen ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre familiäre Situation die

öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung deutlich, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern sei.

4.3 Vor

Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, Opfer

häuslicher Gewalt geworden zu sein. Während sie im vorinstanzlichen Verfahren

noch behauptet hatte, sowohl physischer als auch psychischer Gewalt durch ihren

damaligen Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein, führt sie diese Vorbringen im

Beschwerdeverfahren nicht weiter aus und unterlässt es, entsprechende Belege

oder zusätzliche substanziierte Ausführungen nachzureichen. Damit erweist sich

die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin

ihrer Mitwirkungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die

Vorinstanz durfte gestützt auf die Aktenlage ohne Rechtsverletzung darauf

schliessen, dass die behaupteten Gewalthandlungen weder in tatsächlicher Hinsicht

genügend substanziiert noch durch objektive Hinweise untermauert worden seien.

Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 lit. a AIG entfällt. Folglich bleibt zu

prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz im

Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu

Recht verweigert hat.

4.4 Die Vorinstanz

erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin halte sich seit rund fünf

Jahren und neun Monaten in der Schweiz auf, was noch nicht als lang zu

bezeichnen sei. Aufgrund dieser kurzen Dauer sei keine massgebliche

Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen gegeben, die einer Wegweisung

entgegenstünde. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre Integration als

überdurchschnittlich dargestellt und auf Empfehlungs- und Referenzschreiben

verwiesen sowie auf geplante freiwillige Einsätze beim Verein F und beim Verein

G. Dennoch seien keine Nachweise für geleistete Einsätze erbracht worden. Es

sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsätze

geleistet habe. Die grundsätzliche Einsatzbereitschaft sei zwar zu begrüssen,

doch liege auch in Verbindung mit den freundschaftlichen Beziehungen zu den

Referenzschreiberinnen keine überdurchschnittliche soziale Integration vor. In

beruflicher Hinsicht habe sie auf kurzzeitige Anstellungen als Sachbearbeiterin

in einer Umzugs- und einer Logistikfirma, als Servicemitarbeiterin bei E GmbH,

als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft, als Gastromitarbeiterin und als

Paketsortiererin verwiesen. Damit sei sie nicht als qualifizierte Arbeitskraft

im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG anzusehen. Eine Ausnahme gemäss Art. 23

Abs. 1 lit. c AIG liege ebenfalls nicht vor. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 aufgrund eines Unfalls nicht mehr

arbeite und Taggelder beziehe. Dass sie betreibungsrechtlich nicht aufgefallen

sei und nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, dürfe erwartet werden und

falle jedenfalls nicht wesentlich zu ihren Gunsten ins Gewicht. Sprachlich sei

sie gut integriert (mündlich B1, Leseverstehen B2, Schreiben A2). Da die Ehe

kinderlos geblieben sei, bestehe insoweit kein familiäres Interesse an einem

weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin. Auch die mittlerweile 20-jährige

Tochter, die bis anhin mit ihr zusammengelebt hat und von ihr finanziell

unterstützt worden ist, begründe keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin

deswegen ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine alleinige

finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründe auch keinen Anspruch nach Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführerin

stehe es frei, ihre Tochter aus dem Ausland finanziell zu unterstützen. Ihre

wirtschaftlichen Perspektiven seien in ihrer Heimat ohnehin besser als in der

Schweiz, zumal sie in der Vergangenheit offenbar über eine einträgliche bzw. eine

MBA-Management-Stelle verfügt habe. Den Kontakt zur Tochter könne sie mittels gegenseitiger

Besuchsaufenthalte und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die

Rückkehr in ihre Heimat sei mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Sie sei

erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den

überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht. Mit den dortigen

Sitten, Gebräuchen und der Sprache sei sie noch bestens vertraut. Auch ihre

gesundheitliche Situation stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Ihre Behandlung

könne sie ohne Weiteres dort fortführen. Die privaten Interessen am Verbleib

der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an deren Wegweisung

nicht aufzuwiegen. Daran ändere auch der in der Schweiz bestehende

Arbeitskräftemangel nichts. Es sei daher nicht geboten, der Beschwerdeführerin

in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

4.5

4.5.1 Was

die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die

Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Beschwerdeführerin kein

familienrechtliches Verbleibinteresse in der Schweiz geltend machen kann.

Insbesondere kann die mit ihr bis anhin zusammenlebende Tochter, die

mittlerweile über 20 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung der Mutter begründen. Mit Erreichen der Volljährigkeit

besteht zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich keine Abhängigkeit, die über

die üblichen familiären Bindungen hinausgeht. Die Tatsache, dass die Tochter

ihre Mutter vermissen könnte oder eine emotionale Belastung geltend macht,

begründet eine solche besondere Abhängigkeit nicht. Zudem ist die Tochter –

abgesehen von Magenbeschwerden und einer Dysmenorrhoe, wie sie bei vielen

jungen Frauen ihres Alters vorkommt – gesund. Die Tochter der

Beschwerdeführerin ist eine junge erwachsene Frau, die kürzlich ihre Lehre im

Detailhandel erfolgreich abgeschlossen hat. Gegenwärtig absolviert sie ihre

Matura. Gemäss dem eingereichten Schulvertrag vom Juli 2025 ist die Matura auch

berufsbegleitend möglich, wodurch die Tochter, entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin, für ihre Ausbildungskosten eigenständig aufkommen könnte.

Sie befindet sich damit in einer Position, die ihre Selbständigkeit und

wirtschaftliche Unabhängigkeit eindeutig unterstreicht. Ihr Lebensweg

entspricht dem vieler junger Erwachsener, die während ihrer Ausbildung ein

eigenständiges Leben führen, oft zeitweise von der Kernfamilie getrennt. Anders

als andere Studierende, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren, befindet

sich die Tochter in ihrer gewohnten Umgebung und kann regelmässigen Kontakt zu

ihrer Mutter pflegen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen die

Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen, ohne dass ein physisches

Zusammenleben erforderlich ist. Zudem kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter

aus dem Ausland weiterhin finanziell unterstützen, da sie im Heimatland eine

höherwertige berufliche Stellung innehatte und damit ein höheres Einkommen als

in der Schweiz erzielte. Ihre wirtschaftlichen Perspektiven sind dort insgesamt

günstiger, zumal sie in der Vergangenheit offenbar über eine Managementposition

auf MBA-Niveau verfügte, was die Unterstützung ihrer Tochter zusätzlich

erleichtern würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Tochter

habe sich vor dem Migrationsamt und der Vorinstanz nicht mündlich äussern

dürfen, ist dies nicht zu hören. Die für die Beurteilung des Anspruchs auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA massgebenden Tatsachen gehen

bereits aus den Akten hervor. Im Rahmen des Verfahrens

hatte die Tochter zudem diverse Möglichkeiten, ihren Standpunkt darzulegen,

wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. In den Beschwerdebeilagen befindet sich

eine ausführliche Stellungnahme, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihre

Befragung zu neuen

Erkenntnissen geführt hätte.

4.5.2 Bezüglich der

sozialen Integration der Beschwerdeführerin ist zwar ihre Einsatzbereitschaft

beim Verein F und beim Verein G grundsätzlich positiv zu werten. Gleichwohl

relativiert sich dieses Engagement insofern, als sie trotz eines Aufenthalts

von über fünf Jahren in der Schweiz erst im November 2024 – nach Vorliegen

eines Vorbescheids des Migrationsamtes zur beabsichtigten Nichtverlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Juni 2024 und nach Einschaltung eines Anwalts

– dem Verein F beigetreten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass dieses

Engagement primär im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren erfolgt ist.

4.5.3 Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte sich mit ihren aktenkundigen

gesundheitlichen Problemen vertieft auseinandersetzen müssen. Ihrer Auffassung

nach genügen die vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen aus Art. 3

EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV nicht. Sie

beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 (2C_313/2021),

wonach sich aus den genannten Bestimmungen nicht nur materielle, sondern auch

verfahrensrechtliche Pflichten ergeben. Danach hat eine betroffene Person, die

eine ernsthafte Gefahr

("real

risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

aufgrund gesundheitlicher Probleme geltend macht, diese Gefahr hinreichend zu konkretisieren.

Wird eine solche Gefahr rechtsgenüglich behauptet, hat die zuständige Behörde

sodann alle vernünftigen Zweifel

auszuräumen, dass sich im Zusammenhang mit einer Rückführung in

den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisieren könnte.

4.5.4 Vorliegend

handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nötigen

medizinischen Behandlungen um Leistungen, die zur medizinischen Grundversorgung

zählen und grundsätzlich in allen europäischen Ländern gewährleistet sind.

Ausserdem ergibt sich aus dem erwähnten Urteil klar, dass die Mitwirkungspflicht bei der Substanziierung des geltend

gemachten Gesundheitsrisikos zunächst bei der betroffenen Person liegt.

Wenn ein "real risk" ausreichend dargelegt ist, entsteht für die

Behörden die Pflicht zu vertieften Abklärungen. Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keine

solche Konkretisierung vorgenommen. Ferner bestehen keine objektiven Hinweise

darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsland nicht

sichergestellt werden könnte. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sie

gesundheitliche Beschwerden aufweist. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom

12. Juni 2025 eines FMH-Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie geht

hervor, dass sie an einer

mittelgradigen

depressiven Episode sowie den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas leide. Die

depressive Symptomatik wird dabei auf traumatische Ereignisse während der Ehe,

den Verlust eines Kindes sowie Anpassungsschwierigkeiten nach dem Zuzug in die

Schweiz zurückgeführt. Zusätzlich ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. H

vom 2. September 2025, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Unfallfolgen auf Fortsetzung der Physiotherapie zwingend angewiesen ist.

Derzeit werde eine intensive physiotherapeutische Behandlung einschliesslich Wassertherapie

durchgeführt. Ziel seien die Verbesserung der Beweglichkeit, die

Schmerzreduktion und die Wiederherstellung der Funktion. Sollte sich die

Symptomatik der Schulter nicht bessern, könne eine operative Intervention

(Schulterarthroskopie) erforderlich werden.

4.5.5

Vorliegend wurde

vor

Vorinstanz weder geltend gemacht noch belegt,

dass die

medizinische Versorgung im Heimatland unzugänglich oder unzureichend wäre. Im

Gegenteil ergibt sich aus Internetrecherchen – namentlich aus den Angaben der World Health Organization (WHO)

–, dass in Nordmazedonien Behandlungsmöglichkeiten

sowohl für depressive Episoden als auch für neurologische und traumabezogene

Gesundheitsprobleme bestehen. Dort existieren psychiatrische Kliniken,

psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern sowie ambulante und

stationäre Versorgungsangebote. Zudem wird gemäss der WHO seit mehreren Jahren

der Ausbau gemeindenaher psychiatrischer Dienste ("Community-Based Mental

Health Centres") vorangetrieben

(https://www.who.int/europe/news/item/16-05-2022-who-reignites-action-on-mental-health-in-north-macedonia?utm_source=chatgpt.com;

besucht am 28. November 2025). Auch im Bereich der neurologischen

Versorgung bestehen spezialisierte Einrichtungen im tertiären

Gesundheitssektor. Darüber hinaus bietet das Land ein breites Spektrum an

rehabilitativen Leistungen. Ein aktueller Health System Review aus Nordmazedonien

(2024) hält ausdrücklich fest, dass die medizinische Rehabilitation

physiotherapeutische Behandlungen, Gelenkmobilisation, Massage,

Elektrotherapie, Hydrotherapie (Wassertherapie), Phototherapie und Ultraschall

umfasst. Damit stehen intensive physiotherapeutische Angebote einschliesslich Wassertherapie,

wie sie im aktuellen Behandlungsplan der Beschwerdeführerin vorgesehen sind,

zur Verfügung (https://www.researchgate.net/publication/391767588_North_Macedonia_health_system_review_2024;

besucht am 28. November 2025). Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan

noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland keinen Zugang zu

einer adäquaten medizinischen Behandlung hätte. Auch liefert sie keine Hinweise

darauf, dass bei ihr ein Bedarf an spezialisierter stationärer oder ambulanter

Behandlung besteht, die in Nordmazedonien nicht verfügbar, hingegen für ein

menschenwürdiges Dasein zwingend erforderlich wäre.

4.5.6 Weiter ist

anzumerken, dass die eingereichten ärztlichen Berichte von den behandelnden

Ärzten stammen und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen (vgl. VGr,

11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 [die Beschwerdeführerin

betreffend] unter Hinweis auf BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010,

E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni

2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als sowohl die

ärztliche Stellungnahme vom 15. September 2025 von Dr. I als auch diejenige

vom 17. September 2025 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

J in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurden.

Beide Stellungnahmen erscheinen offensichtlich darauf ausgerichtet, den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, wobei der dauerhafte

Verbleib bei der Tochter als einzige mögliche Option dargestellt wird. Im

Übrigen enthält der Bericht vom 17. September 2025 eher untypische

Ausführungen zu Zukunftsabsichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und

ihren Heimataufenthalten sowie dem Umfeld in Nordmazedonien, bei denen

offenkundig nicht die medizinische

Beurteilung, sondern die Ermöglichung

eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand.

4.5.7 Die

Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein,

nachdem sie ihr gesamtes Leben zuvor in Nordmazedonien verbracht hatte. Dort

wohnen weiterhin ihre Mutter sowie ihr Bruder mit dessen Familie, womit sie in

ihrem Heimatland über ein stabiles familiäres und soziales Umfeld verfügt. Ihr

Aufenthalt in der Schweiz besteht erst seit sechs Jahren und es lassen sich

weder eine besondere gesellschaftliche Integration noch eine spezifische

Bindung an die schweizerische Kultur feststellen, die einer Wegweisung

entgegenstünden. In beruflicher Hinsicht verfügte die Beschwerdeführerin über

eine gutbezahlte Anstellung vor ihrer Ausreise (vgl. E. 4.5.1). Unter

Berücksichtigung dieser beruflichen Grundlagen sowie der in der Schweiz

gesammelten Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass ihr die

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ihres Heimatlands ohne grössere

Schwierigkeiten möglich sein wird. Auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustands

ist festzustellen, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen in

Nordmazedonien sichergestellt sind.

4.6 Die Vorinstanz hat

daher zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Rückkehr in das

Herkunftsland eine unzumutbare Härte darstellt. Die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz, namentlich die Bindung zur

mittlerweile erwachsenen Tochter sowie ihre gesundheitlichen Beschwerden,

vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der

persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig und besteht keine Veranlassung,

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der

Beschwerdeführerin zu beantragen.

Anderweitige Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche

substanziiert geltend gemacht. Im Übrigen ist auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).

Da das Verfahren spruchreif

erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die

Vorinstanz abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).