VB.2025.00611
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00611
17. Dezember 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26832)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00611
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1978 geborene
nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)
heiratete am 6. November 2019 in ihrem Heimatland den im Kanton Zürich
aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen C (nachfolgend: der
Ehemann). Nachdem sie am 7. November 2019 in die Schweiz eingereist war,
wurde ihr am 20. Januar 2020 eine bis zum 26. Juni 2024 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.
Am 28. Dezember 2019 reiste
die aus einer früheren Beziehung stammende Tochter der Beschwerdeführerin, D
(geb. 2005), zu ihr in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Mutter, gültig bis
26. Juni 2024.
Nachdem die
Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA angegeben hatte, dass sie seit dem 1. April 2022 nicht mehr mit
ihrem Ehegatten zusammenlebe, widerrief das Migrationsamt am 15. April
2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 15. Juli
2025.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. August 2025 ab, unter Ansetzung
einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. November 2025.
III.
Mit Beschwerde vom
18.
September 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es
sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu verlängern. Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zum
Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die
vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter liess sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersuchen und auf die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde
verweisen.
Mit Präsidialverfügung vom
22.
September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Zustellung der vollständigen Akten sowie um Gewährung
einer siebentägigen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ab, da die
Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, die nur bei Tod oder
Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person oder ihres Vertreters erstreckt
werden kann, und solche Gründe nicht vorlagen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
2.2
Gestützt auf
Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und
2.
lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das
Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.3
Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Dispositiv
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten
definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,
VB.2016.00758, E. 2.1).
2.4 Da bei einer
Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.5 Weil nur das
intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen oder nur noch
formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher
Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
2.6 Die
Beschwerdeführerin stellt vor Verwaltungsgericht nicht mehr in Abrede, sich
bereits im April 2022 endgültig von ihrem bulgarischen Ehemann getrennt zu
haben. Zu Recht stützt sie ihren weiteren Aufenthalt damit nicht mehr auf ein
freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht als Ehegattin eines EU-Bürgers. Die
Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband wäre ohnehin als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Angesichts des nicht mehr gelebten
ehelichen Zusammenlebens entfallen überdies allfällige Ansprüche aus dem
konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu
prüfen verbleiben somit einzig allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der
Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3, und die
Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind.
3.2 Die
Beschwerdeführerin reiste am 6. November 2019 in die Schweiz ein und
trennte sich unbestrittenermassen im April 2022 endgültig von ihrem
bulgarischen Ehemann. Seither leben die Eheleute auch räumlich getrennt. Eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird vor Verwaltungsgericht nicht
mehr geltend gemacht und ist angesichts der inzwischen über drei Jahre
andauernden Trennungszeit nicht mehr zu erwarten. Das ausländerrechtlich
relevante eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte damit lediglich zwei
Jahre und sechs Monate. Die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind somit
nicht erfüllt, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Integration der Beschwerdeführerin erübrigt.
4.
4.1
4.1.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage
namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten
Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz
trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann
in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem
derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.1.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich
in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.
BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4; VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2).
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht zusammengefasst geltend, dass
bei ihr ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, weshalb das
Migrationsamt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht hätte
verweigern dürfen. Sie bringt vor, sie befinde sich unverschuldet in einer
prekären Lebenslage, nachdem ihr Ehemann sie und ihre Tochter überraschend
verlassen habe und sie selbst nie mit der Absicht, das schweizerische System
auszunutzen, in die Schweiz eingereist sei. Weiter führt sie aus, die
Vorinstanzen hätten die Situation ihrer in Ausbildung stehenden, wirtschaftlich
vollständig abhängigen 20-jährigen Tochter unzutreffend gewürdigt. Zwischen
Mutter und Tochter bestehe seit frühester Kindheit eine besonders enge Bindung,
weshalb eine Trennung gravierende Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit
und schulische Zukunft hätte. Die Tochter sei nicht angehört worden, obwohl sie
in einer eigenen schriftlichen Erklärung und gestützt auf fachärztliche
Stellungnahmen dargelegt habe, dass eine Wegweisung der Mutter für sie
verheerend wäre. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr
gesundheitlicher Zustand sei von den Vorinstanzen ungenügend abgeklärt worden.
Aufgrund einer mittelgradigen Depression, traumatischer Belastungsfolgen sowie
eines Schädel-Hirn-Traumas bestehe ein erheblicher medizinischer
Behandlungsbedarf, der im Herkunftsland nicht gedeckt werden könne. Angesichts
dieser Risiken sei eine Wegweisung unzulässig. Schliesslich verweist sie auf
ihre sehr gute Integration. Sie verfüge über stabile soziale Kontakte, spreche
Deutsch auf B1-/B2-Niveau, habe keine Betreibungen, sei nicht
sozialhilfebeziehend und engagiere sich seit Längerem ehrenamtlich. Aus diesen
Gründen liege eine überdurchschnittliche soziale Integration vor. Folglich
überwögen ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre familiäre Situation die
öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung deutlich, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern sei.
4.3 Vor
Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, Opfer
häuslicher Gewalt geworden zu sein. Während sie im vorinstanzlichen Verfahren
noch behauptet hatte, sowohl physischer als auch psychischer Gewalt durch ihren
damaligen Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein, führt sie diese Vorbringen im
Beschwerdeverfahren nicht weiter aus und unterlässt es, entsprechende Belege
oder zusätzliche substanziierte Ausführungen nachzureichen. Damit erweist sich
die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin
ihrer Mitwirkungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die
Vorinstanz durfte gestützt auf die Aktenlage ohne Rechtsverletzung darauf
schliessen, dass die behaupteten Gewalthandlungen weder in tatsächlicher Hinsicht
genügend substanziiert noch durch objektive Hinweise untermauert worden seien.
Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 lit. a AIG entfällt. Folglich bleibt zu
prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz im
Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu
Recht verweigert hat.
4.4 Die Vorinstanz
erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin halte sich seit rund fünf
Jahren und neun Monaten in der Schweiz auf, was noch nicht als lang zu
bezeichnen sei. Aufgrund dieser kurzen Dauer sei keine massgebliche
Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen gegeben, die einer Wegweisung
entgegenstünde. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre Integration als
überdurchschnittlich dargestellt und auf Empfehlungs- und Referenzschreiben
verwiesen sowie auf geplante freiwillige Einsätze beim Verein F und beim Verein
G. Dennoch seien keine Nachweise für geleistete Einsätze erbracht worden. Es
sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsätze
geleistet habe. Die grundsätzliche Einsatzbereitschaft sei zwar zu begrüssen,
doch liege auch in Verbindung mit den freundschaftlichen Beziehungen zu den
Referenzschreiberinnen keine überdurchschnittliche soziale Integration vor. In
beruflicher Hinsicht habe sie auf kurzzeitige Anstellungen als Sachbearbeiterin
in einer Umzugs- und einer Logistikfirma, als Servicemitarbeiterin bei E GmbH,
als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft, als Gastromitarbeiterin und als
Paketsortiererin verwiesen. Damit sei sie nicht als qualifizierte Arbeitskraft
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG anzusehen. Eine Ausnahme gemäss Art. 23
Abs. 1 lit. c AIG liege ebenfalls nicht vor. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 aufgrund eines Unfalls nicht mehr
arbeite und Taggelder beziehe. Dass sie betreibungsrechtlich nicht aufgefallen
sei und nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, dürfe erwartet werden und
falle jedenfalls nicht wesentlich zu ihren Gunsten ins Gewicht. Sprachlich sei
sie gut integriert (mündlich B1, Leseverstehen B2, Schreiben A2). Da die Ehe
kinderlos geblieben sei, bestehe insoweit kein familiäres Interesse an einem
weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin. Auch die mittlerweile 20-jährige
Tochter, die bis anhin mit ihr zusammengelebt hat und von ihr finanziell
unterstützt worden ist, begründe keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin
deswegen ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine alleinige
finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründe auch keinen Anspruch nach Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführerin
stehe es frei, ihre Tochter aus dem Ausland finanziell zu unterstützen. Ihre
wirtschaftlichen Perspektiven seien in ihrer Heimat ohnehin besser als in der
Schweiz, zumal sie in der Vergangenheit offenbar über eine einträgliche bzw. eine
MBA-Management-Stelle verfügt habe. Den Kontakt zur Tochter könne sie mittels gegenseitiger
Besuchsaufenthalte und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die
Rückkehr in ihre Heimat sei mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Sie sei
erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den
überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht. Mit den dortigen
Sitten, Gebräuchen und der Sprache sei sie noch bestens vertraut. Auch ihre
gesundheitliche Situation stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Ihre Behandlung
könne sie ohne Weiteres dort fortführen. Die privaten Interessen am Verbleib
der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an deren Wegweisung
nicht aufzuwiegen. Daran ändere auch der in der Schweiz bestehende
Arbeitskräftemangel nichts. Es sei daher nicht geboten, der Beschwerdeführerin
in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
4.5
4.5.1 Was
die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die
Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Beschwerdeführerin kein
familienrechtliches Verbleibinteresse in der Schweiz geltend machen kann.
Insbesondere kann die mit ihr bis anhin zusammenlebende Tochter, die
mittlerweile über 20 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung der Mutter begründen. Mit Erreichen der Volljährigkeit
besteht zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich keine Abhängigkeit, die über
die üblichen familiären Bindungen hinausgeht. Die Tatsache, dass die Tochter
ihre Mutter vermissen könnte oder eine emotionale Belastung geltend macht,
begründet eine solche besondere Abhängigkeit nicht. Zudem ist die Tochter –
abgesehen von Magenbeschwerden und einer Dysmenorrhoe, wie sie bei vielen
jungen Frauen ihres Alters vorkommt – gesund. Die Tochter der
Beschwerdeführerin ist eine junge erwachsene Frau, die kürzlich ihre Lehre im
Detailhandel erfolgreich abgeschlossen hat. Gegenwärtig absolviert sie ihre
Matura. Gemäss dem eingereichten Schulvertrag vom Juli 2025 ist die Matura auch
berufsbegleitend möglich, wodurch die Tochter, entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin, für ihre Ausbildungskosten eigenständig aufkommen könnte.
Sie befindet sich damit in einer Position, die ihre Selbständigkeit und
wirtschaftliche Unabhängigkeit eindeutig unterstreicht. Ihr Lebensweg
entspricht dem vieler junger Erwachsener, die während ihrer Ausbildung ein
eigenständiges Leben führen, oft zeitweise von der Kernfamilie getrennt. Anders
als andere Studierende, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren, befindet
sich die Tochter in ihrer gewohnten Umgebung und kann regelmässigen Kontakt zu
ihrer Mutter pflegen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen die
Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen, ohne dass ein physisches
Zusammenleben erforderlich ist. Zudem kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter
aus dem Ausland weiterhin finanziell unterstützen, da sie im Heimatland eine
höherwertige berufliche Stellung innehatte und damit ein höheres Einkommen als
in der Schweiz erzielte. Ihre wirtschaftlichen Perspektiven sind dort insgesamt
günstiger, zumal sie in der Vergangenheit offenbar über eine Managementposition
auf MBA-Niveau verfügte, was die Unterstützung ihrer Tochter zusätzlich
erleichtern würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Tochter
habe sich vor dem Migrationsamt und der Vorinstanz nicht mündlich äussern
dürfen, ist dies nicht zu hören. Die für die Beurteilung des Anspruchs auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA massgebenden Tatsachen gehen
bereits aus den Akten hervor. Im Rahmen des Verfahrens
hatte die Tochter zudem diverse Möglichkeiten, ihren Standpunkt darzulegen,
wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. In den Beschwerdebeilagen befindet sich
eine ausführliche Stellungnahme, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihre
Befragung zu neuen
Erkenntnissen geführt hätte.
4.5.2 Bezüglich der
sozialen Integration der Beschwerdeführerin ist zwar ihre Einsatzbereitschaft
beim Verein F und beim Verein G grundsätzlich positiv zu werten. Gleichwohl
relativiert sich dieses Engagement insofern, als sie trotz eines Aufenthalts
von über fünf Jahren in der Schweiz erst im November 2024 – nach Vorliegen
eines Vorbescheids des Migrationsamtes zur beabsichtigten Nichtverlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Juni 2024 und nach Einschaltung eines Anwalts
– dem Verein F beigetreten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass dieses
Engagement primär im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren erfolgt ist.
4.5.3 Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte sich mit ihren aktenkundigen
gesundheitlichen Problemen vertieft auseinandersetzen müssen. Ihrer Auffassung
nach genügen die vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen aus Art. 3
EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV nicht. Sie
beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 (2C_313/2021),
wonach sich aus den genannten Bestimmungen nicht nur materielle, sondern auch
verfahrensrechtliche Pflichten ergeben. Danach hat eine betroffene Person, die
eine ernsthafte Gefahr
("real
risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
aufgrund gesundheitlicher Probleme geltend macht, diese Gefahr hinreichend zu konkretisieren.
Wird eine solche Gefahr rechtsgenüglich behauptet, hat die zuständige Behörde
sodann alle vernünftigen Zweifel
auszuräumen, dass sich im Zusammenhang mit einer Rückführung in
den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisieren könnte.
4.5.4 Vorliegend
handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nötigen
medizinischen Behandlungen um Leistungen, die zur medizinischen Grundversorgung
zählen und grundsätzlich in allen europäischen Ländern gewährleistet sind.
Ausserdem ergibt sich aus dem erwähnten Urteil klar, dass die Mitwirkungspflicht bei der Substanziierung des geltend
gemachten Gesundheitsrisikos zunächst bei der betroffenen Person liegt.
Wenn ein "real risk" ausreichend dargelegt ist, entsteht für die
Behörden die Pflicht zu vertieften Abklärungen. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keine
solche Konkretisierung vorgenommen. Ferner bestehen keine objektiven Hinweise
darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsland nicht
sichergestellt werden könnte. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sie
gesundheitliche Beschwerden aufweist. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom
12. Juni 2025 eines FMH-Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie geht
hervor, dass sie an einer
mittelgradigen
depressiven Episode sowie den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas leide. Die
depressive Symptomatik wird dabei auf traumatische Ereignisse während der Ehe,
den Verlust eines Kindes sowie Anpassungsschwierigkeiten nach dem Zuzug in die
Schweiz zurückgeführt. Zusätzlich ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. H
vom 2. September 2025, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Unfallfolgen auf Fortsetzung der Physiotherapie zwingend angewiesen ist.
Derzeit werde eine intensive physiotherapeutische Behandlung einschliesslich Wassertherapie
durchgeführt. Ziel seien die Verbesserung der Beweglichkeit, die
Schmerzreduktion und die Wiederherstellung der Funktion. Sollte sich die
Symptomatik der Schulter nicht bessern, könne eine operative Intervention
(Schulterarthroskopie) erforderlich werden.
4.5.5
Vorliegend wurde
vor
Vorinstanz weder geltend gemacht noch belegt,
dass die
medizinische Versorgung im Heimatland unzugänglich oder unzureichend wäre. Im
Gegenteil ergibt sich aus Internetrecherchen – namentlich aus den Angaben der World Health Organization (WHO)
–, dass in Nordmazedonien Behandlungsmöglichkeiten
sowohl für depressive Episoden als auch für neurologische und traumabezogene
Gesundheitsprobleme bestehen. Dort existieren psychiatrische Kliniken,
psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern sowie ambulante und
stationäre Versorgungsangebote. Zudem wird gemäss der WHO seit mehreren Jahren
der Ausbau gemeindenaher psychiatrischer Dienste ("Community-Based Mental
Health Centres") vorangetrieben
(https://www.who.int/europe/news/item/16-05-2022-who-reignites-action-on-mental-health-in-north-macedonia?utm_source=chatgpt.com;
besucht am 28. November 2025). Auch im Bereich der neurologischen
Versorgung bestehen spezialisierte Einrichtungen im tertiären
Gesundheitssektor. Darüber hinaus bietet das Land ein breites Spektrum an
rehabilitativen Leistungen. Ein aktueller Health System Review aus Nordmazedonien
(2024) hält ausdrücklich fest, dass die medizinische Rehabilitation
physiotherapeutische Behandlungen, Gelenkmobilisation, Massage,
Elektrotherapie, Hydrotherapie (Wassertherapie), Phototherapie und Ultraschall
umfasst. Damit stehen intensive physiotherapeutische Angebote einschliesslich Wassertherapie,
wie sie im aktuellen Behandlungsplan der Beschwerdeführerin vorgesehen sind,
zur Verfügung (https://www.researchgate.net/publication/391767588_North_Macedonia_health_system_review_2024;
besucht am 28. November 2025). Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan
noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland keinen Zugang zu
einer adäquaten medizinischen Behandlung hätte. Auch liefert sie keine Hinweise
darauf, dass bei ihr ein Bedarf an spezialisierter stationärer oder ambulanter
Behandlung besteht, die in Nordmazedonien nicht verfügbar, hingegen für ein
menschenwürdiges Dasein zwingend erforderlich wäre.
4.5.6 Weiter ist
anzumerken, dass die eingereichten ärztlichen Berichte von den behandelnden
Ärzten stammen und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen (vgl. VGr,
11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 [die Beschwerdeführerin
betreffend] unter Hinweis auf BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010,
E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni
2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als sowohl die
ärztliche Stellungnahme vom 15. September 2025 von Dr. I als auch diejenige
vom 17. September 2025 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH
J in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurden.
Beide Stellungnahmen erscheinen offensichtlich darauf ausgerichtet, den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, wobei der dauerhafte
Verbleib bei der Tochter als einzige mögliche Option dargestellt wird. Im
Übrigen enthält der Bericht vom 17. September 2025 eher untypische
Ausführungen zu Zukunftsabsichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und
ihren Heimataufenthalten sowie dem Umfeld in Nordmazedonien, bei denen
offenkundig nicht die medizinische
Beurteilung, sondern die Ermöglichung
eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand.
4.5.7 Die
Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein,
nachdem sie ihr gesamtes Leben zuvor in Nordmazedonien verbracht hatte. Dort
wohnen weiterhin ihre Mutter sowie ihr Bruder mit dessen Familie, womit sie in
ihrem Heimatland über ein stabiles familiäres und soziales Umfeld verfügt. Ihr
Aufenthalt in der Schweiz besteht erst seit sechs Jahren und es lassen sich
weder eine besondere gesellschaftliche Integration noch eine spezifische
Bindung an die schweizerische Kultur feststellen, die einer Wegweisung
entgegenstünden. In beruflicher Hinsicht verfügte die Beschwerdeführerin über
eine gutbezahlte Anstellung vor ihrer Ausreise (vgl. E. 4.5.1). Unter
Berücksichtigung dieser beruflichen Grundlagen sowie der in der Schweiz
gesammelten Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass ihr die
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ihres Heimatlands ohne grössere
Schwierigkeiten möglich sein wird. Auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustands
ist festzustellen, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen in
Nordmazedonien sichergestellt sind.
4.6 Die Vorinstanz hat
daher zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Rückkehr in das
Herkunftsland eine unzumutbare Härte darstellt. Die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz, namentlich die Bindung zur
mittlerweile erwachsenen Tochter sowie ihre gesundheitlichen Beschwerden,
vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig und besteht keine Veranlassung,
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin zu beantragen.
Anderweitige Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche
substanziiert geltend gemacht. Im Übrigen ist auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).
Da das Verfahren spruchreif
erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die
Vorinstanz abgesehen werden.
Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).