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Entscheid

VB.2025.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00615

26. November 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26775)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00615

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch

Advokatin B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene, kosovarische Staatsbürger A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 13. Januar 1991 im Rahmen

eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Im Mai 1997 erteilte das Migrationsamt ihm die

Niederlassungsbewilligung. Am 6. Januar 1998 heiratete der

Beschwerdeführer seine Landsfrau C (geb. 1979), welche im Rahmen

eines Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und seit dem 13. Juni 2003

über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D

(geb. 2002) und E (geb. 2003) hervor, welche die Schweizer

Staatsangehörigkeit besitzen.

Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz folgende strafrechtliche

Verurteilungen:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 5. Mai 1999:

versuchter Diebstahl sowie Sachbeschädigung; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe

von 21 Tagen;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar

2000: bandenmässiger, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage in geringem Vermögenswert, fahrlässige

Körperverletzung, mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung, grobe

Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges;

Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 7 Monaten;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember

2000: fahrlässige Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,

mehrfache Anstiftung zur Geldfälschung, mehrfaches Einführen, Erwerben und

Lagern von Falschgeld sowie falsche Anschuldigung; Strafe: Freiheitsstrafe von

20 Monaten als teilweise Zusatzstrafe sowie Landesverweisung von 5 Jahren

(nachträglicher bedingter Aufschub des Vollzugs gestützt auf das Urteil und die

Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2002);

-

Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 2. September

2008: vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das

Waffengesetz sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafe: Freiheitsstrafe

von 15 Jahren und 9 Monaten.

Gestützt auf die Verurteilung vom 2. September 2008

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

mit Verfügung vom 13. August 2012 und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 4. April

2018 wurde er zwecks Verbüssung der Reststrafe in den Kosovo ausgeschafft, wo

er – eigenen Angaben zufolge – in Haft blieb, bis er am 27. September 2018

mit einer einjährigen Bewährungsfrist aus der Haft entlassen wurde.

Mit Gesuch vom 26. August 2020 beantragte der

Beschwerdeführer die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen

des Familiennachzugs. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM)

nachträglich eine dreijährige Einreisesperre für die Zeit vom 25. März

2021 bis 25. März 2024 gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte, schrieb

das Migrationsamt sein Gesuch infolge Rückzugs ab. Trotz bestehendem

Einreiseverbot erwirkte der Beschwerdeführer in der Schweiz folgende

Strafbefehle:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April

2022: rechtswidrige Einreise; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen

sowie Busse von Fr. 300.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Juli

2022: Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes; Strafe: (bedingte) Geldstrafe

von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.-;

Am 29. März 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut

in die Schweiz ein und beantragte mit Gesuch vom 2. April 2024 wiederum

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau.

Das Migrationsamt bescheinigte ihm am 6. Mai 2024 ein Bleibe- und

Arbeitsrecht für die Dauer des laufenden Verfahrens.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies das

Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und ihn mit Frist bis am 3. April

2025 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am

25.

August 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 25. Oktober 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2025 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen

des Familiennachzugs zu erteilen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 gab das

Verwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung

statt und ordnete an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 20. Juni

2023, VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799,

E. 2.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt

mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen

an die Begründungspflicht müssen einer im Anwaltsregister eingetragenen

Rechtsanwältin bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich teilweise

auf eine nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 5. März 2025,

so namentlich in den Randziffern 5 und 12−14. Aufgrund des

vorgenannten Begründungserfordernisses ist auf die Beschwerde nachfolgend nur insoweit einzugehen, als

neue Vorbringen geltend gemacht werden oder darlegt wird, weshalb die bereits

im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und

nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind.

2.

2.1

Über das

Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig entschieden

worden. In dieser Konstellation kann grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf

ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die

schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand. Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann

materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185

E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 18. Oktober 2023,

2C_1004/2022, E. 4; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 1.1).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Neubeurteilung

verletzt, da sein Gesuch unter fehlerhafter Würdigung der Gesamtumstände

abgewiesen worden sei. Massgebend für die Beurteilung sei jener Zeitraum,

welchen er im Ausland verbracht habe. Demgegenüber berufe sich die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung fälschlicherweise auf einen weit

zurückliegenden Sachverhalt aus dem Jahr 2008.

2.3

Der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge verunmöglicht eine strafrechtliche

Verurteilung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein

für alle Mal. Vielmehr ist nach einer angemessenen Zeitdauer eine

Neubeurteilung vorzunehmen, wobei der Zeitablauf verbunden mit einer

Deliktsfreiheit dazu führen kann, dass die Interessenabwägung anders

auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der

Entlassung aus dem Strafvollzug. Denn besteht ein Anspruch auf eine

Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt

werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre

Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten

Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie

im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen

für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich

die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart

verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich

in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.1 ff.;

BGr, 6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.5.).

2.4

Die

Vorinstanz hat in Bezug auf die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an den Beschwerdeführer eine umfassende materielle Beurteilung im vorstehenden

Sinn vorgenommen. Sie berücksichtigte dabei auch die Zeit, in welcher sich der

Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht rechtmässig in der Schweiz

aufhielt, erwog diesbezüglich jedoch, er habe sich nicht straffrei verhalten,

sondern im Jahr 2022 erneut zwei Strafbefehle erwirkt. Die Vorinstanz hat das

Recht des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung somit nicht verletzt.

2.5

In

materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die

Interessenabwägung des Migrationsamts, der Beschwerdeführer habe mit der

Verurteilung vom 2. September 2008 den Widerrufsgrund der längerfristigen

Freiheitsstrafe gesetzt. Das Strafurteil erscheine voraussichtlich erst ab dem 2. Juni

2044.

nicht mehr im Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem.

Da der Beschwerdeführer vor 16 Jahren das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben,

verletzt habe, sei von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung mit einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr

auszugehen. Die seither vergangene Zeitspanne mindere das Fernhalteinteresse

nicht wesentlich. Seit dem 13. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer fast

ununterbrochen delinquiert, wobei in seinen Taten eine Aggravierung

festzustellen sei. Sein deliktisches Verhalten zeuge von einer

ausserordentlichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen

Rechtsordnung. Mit Blick auf die beiden im Jahr 2022 erwirkten Strafbefehle

könne keine Rede davon sein, dass er sich bewährt habe, zumal es sich nicht

bloss um Bagatelldelikte gehandelt habe. Ein im Jahr 2008 erstelltes

psychiatrisches Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung. Er lege nicht dar, diese überwunden und eine biografische

Kehrtwende vollzogen zu haben. Vor diesem Hintergrund lasse das Verhalten des

Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz am 29. März 2024

noch keine verlässlichen Rückschlüsse zu, dass er sich künftig an die hiesige

Rechtsordnung halten werde, zumal er noch unter dem Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens stehe. Es bestehe nach wie vor ein erhebliches

öffentliches Fernhalteinteresse. Gründe, welche die Interessenabwägung

ausnahmsweise zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen liessen, seien nicht

ersichtlich: Er sei letztmals im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist.

In den letzten Jahren habe er in Slowenien gelebt und gearbeitet, wo er über

einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Eine Rückkehr dorthin sei ihm zuzumuten.

Im Jahr 2018 habe er sich zunächst in seinem Heimatland aufgehalten. Da er der

albanischen Sprache mächtig sei, sei davon auszugehen, dass er bei einer

Rückkehr in seine Heimat nach wie vor ein tragfähiges soziales Netzwerk

vorfinde und sich dort rasch wieder integrieren könne. Die Beziehungspflege zu

seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau könne mittels gegenseitiger

Besuchsaufenthalte und moderner Kommunikationsmittel erfolgen, zumal die

Ehegatten von Ende 2003 bis im Frühling 2024 getrennt gelebt hätten. Die Kinder

seien volljährig und könnten ihre Mutter unterstützen. Im Übrigen sei auch der

Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo zusammen mit dem Beschwerdeführer zumutbar.

Sie habe in der Schweiz lange Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden

müssen und eine Verwurzelung hier sei nicht ersichtlich.

2.6

Hiergegen

bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Abweisung seines Gesuchs

erweise sich als nicht rechtsgenüglich begründet und unverhältnismässig. Er

habe im Jahr 2018 im Kosovo eine Ausbildung zum Schlosser gemacht und sei seither

immer erwerbstätig gewesen. Als selbständig erwerbender Schweisser habe er mit

einem Arbeitsvisum in Slowenien gelebt und Arbeiten in Deutschland ausgeführt.

Seit April 2024 arbeite er in der Schweiz als … für die Firma F AG, für

die er ein wichtiger Mitarbeiter sei. Er übernehme in persönlicher wie auch

gesellschaftlicher Hinsicht Verantwortung. Seit November 2024 sei er wieder im

Besitz eines Führerausweises und es seien seit seiner Entlassung im September

2018.

sieben Jahre vergangen, in denen er sich wohl verhalten habe. Er stelle

keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Hierfür

spreche namentlich, dass das SEM die gegen ihn verhängte Einreisesperre nicht

verlängert habe. Zudem habe das Migrationsamt ihm den Aufenthalt und die

Erwerbstätigkeit bis zum Bewilligungsentscheid gestattet, womit bei ihm die

berechtigte Erwartung einer Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs geweckt

worden sei. In seiner Heimat könne er nicht auf soziale Strukturen

zurückgreifen, welche ihm ein anständiges Leben ermöglichen würden.

2.7

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht

umzustossen. Entgegen seinen Ausführungen hat er sich seit seiner Entlassung

aus der Haft nicht wohl verhalten, sondern zwei weitere Strafbefehle erwirkt.

Bereits aus diesem Grund ist der angerufene Entscheid des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR-Urteil 23265/23 vom 2.5.2025, B. K. v.

Schweiz, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Weder der Umstand, dass

der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder im Besitz eines Führerausweises

ist, noch der Umstand, dass das SEM die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre

nicht verlängert hat, mindert das fortwährend erhebliche öffentliche

Fernhalteinteresse wesentlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit

Blick auf die Häufigkeit und Schwere der durch ihn begangenen Straftaten sowie

die dadurch verletzten sehr hohen Rechtsgüter noch nicht von einer

biografischen Kehrtwende des Beschwerdeführers auszugehen, obschon er sich seit

seiner Wiedereinreise in die Schweiz vor rund eineinhalb Jahren straffrei

verhielt. Auch kann entgegen den Ausführungen in einem dem Gericht

eingereichten Schreiben vom 12. September 2025 keine Rede davon sein, dass

der Beschwerdeführer in der Schweiz "finanziell abgesichert" sei,

schuldet er doch allein dem Kanton Zürich noch mehr als Fr. 230'000.-.

Positiv anzurechnen ist dem Beschwerdeführer dagegen seine Erwerbstätigkeit,

doch vermag diese allein das bestehende Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen.

Vielmehr begünstigt die (eigenen Angaben zufolge teils selbständige)

Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren sowohl in

seiner Heimat, in Slowenien als auch in der Schweiz eine Rückkehr in seine

Heimat, wo ihm seine neu erworbenen Fähigkeiten den Aufbau einer

wirtschaftlichen Existenz ermöglichen.

2.8

Gesamthaft

erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung somit als korrekt. Der

Beschwerdeführer bringt keine neuen Argumente vor, welche den Entscheid als

rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Die Nichtwiedererteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist somit recht- und

verhältnismässig. Ein damit allenfalls verbundener Eingriff in das Recht auf

Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]) wäre gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2

EMRK).

3.

3.1

Auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist

bereits nicht weiter einzugehen, da diese unverändert aus der Rekursschrift

übernommen wurden (vgl. E. 1.2).

3.2

Ohnehin

befände sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen

jedoch nicht in einer persönlichen Notlage, in welcher seine Lebens- und

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute

in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (vgl. VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung

käme somit nicht in Betracht.

4.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden

vorliegend weder geltend gemacht, noch liegen solche unter Berücksichtigung der

vorstehenden Erwägungen vor.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

a

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).