VB.2025.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00615
26. November 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26775)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00615
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch
Advokatin B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene, kosovarische Staatsbürger A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 13. Januar 1991 im Rahmen
eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Im Mai 1997 erteilte das Migrationsamt ihm die
Niederlassungsbewilligung. Am 6. Januar 1998 heiratete der
Beschwerdeführer seine Landsfrau C (geb. 1979), welche im Rahmen
eines Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und seit dem 13. Juni 2003
über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D
(geb. 2002) und E (geb. 2003) hervor, welche die Schweizer
Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz folgende strafrechtliche
Verurteilungen:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 5. Mai 1999:
versuchter Diebstahl sowie Sachbeschädigung; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe
von 21 Tagen;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar
2000: bandenmässiger, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage in geringem Vermögenswert, fahrlässige
Körperverletzung, mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung, grobe
Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges;
Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 7 Monaten;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember
2000: fahrlässige Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,
mehrfache Anstiftung zur Geldfälschung, mehrfaches Einführen, Erwerben und
Lagern von Falschgeld sowie falsche Anschuldigung; Strafe: Freiheitsstrafe von
20 Monaten als teilweise Zusatzstrafe sowie Landesverweisung von 5 Jahren
(nachträglicher bedingter Aufschub des Vollzugs gestützt auf das Urteil und die
Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2002);
-
Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 2. September
2008: vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das
Waffengesetz sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafe: Freiheitsstrafe
von 15 Jahren und 9 Monaten.
Gestützt auf die Verurteilung vom 2. September 2008
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 13. August 2012 und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 4. April
2018 wurde er zwecks Verbüssung der Reststrafe in den Kosovo ausgeschafft, wo
er – eigenen Angaben zufolge – in Haft blieb, bis er am 27. September 2018
mit einer einjährigen Bewährungsfrist aus der Haft entlassen wurde.
Mit Gesuch vom 26. August 2020 beantragte der
Beschwerdeführer die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
des Familiennachzugs. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM)
nachträglich eine dreijährige Einreisesperre für die Zeit vom 25. März
2021 bis 25. März 2024 gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte, schrieb
das Migrationsamt sein Gesuch infolge Rückzugs ab. Trotz bestehendem
Einreiseverbot erwirkte der Beschwerdeführer in der Schweiz folgende
Strafbefehle:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April
2022: rechtswidrige Einreise; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen
sowie Busse von Fr. 300.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Juli
2022: Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes; Strafe: (bedingte) Geldstrafe
von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.-;
Am 29. März 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut
in die Schweiz ein und beantragte mit Gesuch vom 2. April 2024 wiederum
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau.
Das Migrationsamt bescheinigte ihm am 6. Mai 2024 ein Bleibe- und
Arbeitsrecht für die Dauer des laufenden Verfahrens.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies das
Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und ihn mit Frist bis am 3. April
2025 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am
25.
August 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 25. Oktober 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2025 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen
des Familiennachzugs zu erteilen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 gab das
Verwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung
statt und ordnete an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 20. Juni
2023, VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799,
E. 2.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt
mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen
an die Begründungspflicht müssen einer im Anwaltsregister eingetragenen
Rechtsanwältin bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich teilweise
auf eine nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 5. März 2025,
so namentlich in den Randziffern 5 und 12−14. Aufgrund des
vorgenannten Begründungserfordernisses ist auf die Beschwerde nachfolgend nur insoweit einzugehen, als
neue Vorbringen geltend gemacht werden oder darlegt wird, weshalb die bereits
im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und
nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind.
2.
2.1
Über das
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig entschieden
worden. In dieser Konstellation kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf
ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann
materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185
E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 18. Oktober 2023,
2C_1004/2022, E. 4; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 1.1).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Neubeurteilung
verletzt, da sein Gesuch unter fehlerhafter Würdigung der Gesamtumstände
abgewiesen worden sei. Massgebend für die Beurteilung sei jener Zeitraum,
welchen er im Ausland verbracht habe. Demgegenüber berufe sich die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung fälschlicherweise auf einen weit
zurückliegenden Sachverhalt aus dem Jahr 2008.
2.3
Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge verunmöglicht eine strafrechtliche
Verurteilung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein
für alle Mal. Vielmehr ist nach einer angemessenen Zeitdauer eine
Neubeurteilung vorzunehmen, wobei der Zeitablauf verbunden mit einer
Deliktsfreiheit dazu führen kann, dass die Interessenabwägung anders
auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der
Entlassung aus dem Strafvollzug. Denn besteht ein Anspruch auf eine
Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt
werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre
Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten
Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie
im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich
die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart
verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich
in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.1 ff.;
BGr, 6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.5.).
2.4
Die
Vorinstanz hat in Bezug auf die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer eine umfassende materielle Beurteilung im vorstehenden
Sinn vorgenommen. Sie berücksichtigte dabei auch die Zeit, in welcher sich der
Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht rechtmässig in der Schweiz
aufhielt, erwog diesbezüglich jedoch, er habe sich nicht straffrei verhalten,
sondern im Jahr 2022 erneut zwei Strafbefehle erwirkt. Die Vorinstanz hat das
Recht des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung somit nicht verletzt.
2.5
In
materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die
Interessenabwägung des Migrationsamts, der Beschwerdeführer habe mit der
Verurteilung vom 2. September 2008 den Widerrufsgrund der längerfristigen
Freiheitsstrafe gesetzt. Das Strafurteil erscheine voraussichtlich erst ab dem 2. Juni
2044.
nicht mehr im Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem.
Da der Beschwerdeführer vor 16 Jahren das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben,
verletzt habe, sei von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung mit einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr
auszugehen. Die seither vergangene Zeitspanne mindere das Fernhalteinteresse
nicht wesentlich. Seit dem 13. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer fast
ununterbrochen delinquiert, wobei in seinen Taten eine Aggravierung
festzustellen sei. Sein deliktisches Verhalten zeuge von einer
ausserordentlichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen
Rechtsordnung. Mit Blick auf die beiden im Jahr 2022 erwirkten Strafbefehle
könne keine Rede davon sein, dass er sich bewährt habe, zumal es sich nicht
bloss um Bagatelldelikte gehandelt habe. Ein im Jahr 2008 erstelltes
psychiatrisches Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung. Er lege nicht dar, diese überwunden und eine biografische
Kehrtwende vollzogen zu haben. Vor diesem Hintergrund lasse das Verhalten des
Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz am 29. März 2024
noch keine verlässlichen Rückschlüsse zu, dass er sich künftig an die hiesige
Rechtsordnung halten werde, zumal er noch unter dem Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens stehe. Es bestehe nach wie vor ein erhebliches
öffentliches Fernhalteinteresse. Gründe, welche die Interessenabwägung
ausnahmsweise zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen liessen, seien nicht
ersichtlich: Er sei letztmals im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist.
In den letzten Jahren habe er in Slowenien gelebt und gearbeitet, wo er über
einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Eine Rückkehr dorthin sei ihm zuzumuten.
Im Jahr 2018 habe er sich zunächst in seinem Heimatland aufgehalten. Da er der
albanischen Sprache mächtig sei, sei davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in seine Heimat nach wie vor ein tragfähiges soziales Netzwerk
vorfinde und sich dort rasch wieder integrieren könne. Die Beziehungspflege zu
seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau könne mittels gegenseitiger
Besuchsaufenthalte und moderner Kommunikationsmittel erfolgen, zumal die
Ehegatten von Ende 2003 bis im Frühling 2024 getrennt gelebt hätten. Die Kinder
seien volljährig und könnten ihre Mutter unterstützen. Im Übrigen sei auch der
Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo zusammen mit dem Beschwerdeführer zumutbar.
Sie habe in der Schweiz lange Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden
müssen und eine Verwurzelung hier sei nicht ersichtlich.
2.6
Hiergegen
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Abweisung seines Gesuchs
erweise sich als nicht rechtsgenüglich begründet und unverhältnismässig. Er
habe im Jahr 2018 im Kosovo eine Ausbildung zum Schlosser gemacht und sei seither
immer erwerbstätig gewesen. Als selbständig erwerbender Schweisser habe er mit
einem Arbeitsvisum in Slowenien gelebt und Arbeiten in Deutschland ausgeführt.
Seit April 2024 arbeite er in der Schweiz als … für die Firma F AG, für
die er ein wichtiger Mitarbeiter sei. Er übernehme in persönlicher wie auch
gesellschaftlicher Hinsicht Verantwortung. Seit November 2024 sei er wieder im
Besitz eines Führerausweises und es seien seit seiner Entlassung im September
2018.
sieben Jahre vergangen, in denen er sich wohl verhalten habe. Er stelle
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Hierfür
spreche namentlich, dass das SEM die gegen ihn verhängte Einreisesperre nicht
verlängert habe. Zudem habe das Migrationsamt ihm den Aufenthalt und die
Erwerbstätigkeit bis zum Bewilligungsentscheid gestattet, womit bei ihm die
berechtigte Erwartung einer Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs geweckt
worden sei. In seiner Heimat könne er nicht auf soziale Strukturen
zurückgreifen, welche ihm ein anständiges Leben ermöglichen würden.
2.7
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
umzustossen. Entgegen seinen Ausführungen hat er sich seit seiner Entlassung
aus der Haft nicht wohl verhalten, sondern zwei weitere Strafbefehle erwirkt.
Bereits aus diesem Grund ist der angerufene Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR-Urteil 23265/23 vom 2.5.2025, B. K. v.
Schweiz, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Weder der Umstand, dass
der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder im Besitz eines Führerausweises
ist, noch der Umstand, dass das SEM die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre
nicht verlängert hat, mindert das fortwährend erhebliche öffentliche
Fernhalteinteresse wesentlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit
Blick auf die Häufigkeit und Schwere der durch ihn begangenen Straftaten sowie
die dadurch verletzten sehr hohen Rechtsgüter noch nicht von einer
biografischen Kehrtwende des Beschwerdeführers auszugehen, obschon er sich seit
seiner Wiedereinreise in die Schweiz vor rund eineinhalb Jahren straffrei
verhielt. Auch kann entgegen den Ausführungen in einem dem Gericht
eingereichten Schreiben vom 12. September 2025 keine Rede davon sein, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz "finanziell abgesichert" sei,
schuldet er doch allein dem Kanton Zürich noch mehr als Fr. 230'000.-.
Positiv anzurechnen ist dem Beschwerdeführer dagegen seine Erwerbstätigkeit,
doch vermag diese allein das bestehende Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen.
Vielmehr begünstigt die (eigenen Angaben zufolge teils selbständige)
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren sowohl in
seiner Heimat, in Slowenien als auch in der Schweiz eine Rückkehr in seine
Heimat, wo ihm seine neu erworbenen Fähigkeiten den Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz ermöglichen.
2.8
Gesamthaft
erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung somit als korrekt. Der
Beschwerdeführer bringt keine neuen Argumente vor, welche den Entscheid als
rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Die Nichtwiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist somit recht- und
verhältnismässig. Ein damit allenfalls verbundener Eingriff in das Recht auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]) wäre gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2
EMRK).
3.
3.1
Auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist
bereits nicht weiter einzugehen, da diese unverändert aus der Rekursschrift
übernommen wurden (vgl. E. 1.2).
3.2
Ohnehin
befände sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
jedoch nicht in einer persönlichen Notlage, in welcher seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute
in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (vgl. VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung
käme somit nicht in Betracht.
4.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden
vorliegend weder geltend gemacht, noch liegen solche unter Berücksichtigung der
vorstehenden Erwägungen vor.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
a
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).