VB.2025.00616
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00616
23. Dezember 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00616
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025;
Verstoss gegen die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Disziplinarverfügung vom
30. Juni 2025 sanktionierte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich (Vollzugszentrum B; nachfolgend: das JuWe) A wegen Verstosses gegen
die Hausordnung (Versuch eines verbotenen Rechtsgeschäfts und versuchte Einfuhr
von Waren über dem erlaubten Kontingent) mit einem schriftlichen Verweis. Seit dem
26. September 2025 absolviert A seine Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, Haus C, in Form des Arbeitsexternats.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 8. Juli
2025.
erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich und beantragte unter anderem die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom
30.
Juni 2025. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch
von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 250.-
(Staats- und Schreibgebühr sowie Kanzleiauslagen) auferlegte sie A.
III.
A. Gegen die
Verfügung vom 3. September 2025 gelangte A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) am 22. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte sinngemäss, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
3.
September 2025 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die
am fraglichen Tag angeordnete Leibesvisitation rechtswidrig gewesen sei. Die
Disziplinarmassnahme und alle diesbezüglichen Einträge seien aus den
Vollzugsakten zu entfernen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 23. September 2025 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme (Entfernung der Disziplinarnotiz aus den Personal-/Vollzugsakten) ab
und eröffnete den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 beantragte
die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 20./21. Oktober 2025. Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine
Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1.2
Bezüglich der
(befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in
Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das
Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne
Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der
vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen
Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts
per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).
Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den
eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf
§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug
zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025
der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025,
7B_835/2025, E. 4.2.1).
Die Beschwerde ging am 23. September
2025.
beim Verwaltungsgericht ein, weshalb die 2. Abteilung für deren
Behandlung zuständig ist.
1.3
Zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGr,
9.
Mai 2025, 7B_989/2024; statt vieler VGr, 17. Juli 2024,
VB.2024.00162, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1
Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen,
grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über
welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden
musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde (vgl. VGr,
27.
Januar 2023, VB.2022.00226, E. 2.1 mit Hinweis).
1.4.2
Streitgegenstand
des Rekursverfahrens bildete einzig die Rechtmässigkeit der
Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025. Die Vorinstanz ist deshalb zu
Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend eine formelle
Entschuldigung für die Leibesvisitation eingetreten. Mit dem diesbezüglichen
Nichteintreten der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Vorbringen nicht auseinander. Vielmehr stellt er vor Verwaltungsgericht
erstmals den Antrag, es sei festzustellen, dass die angeordnete Leibesvisitation
rechtswidrig gewesen sei. Damit versucht der Beschwerdeführer, den
Streitgegenstand zu erweitern, was von vornherein unzulässig ist. Folgerichtig
ist auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht
einzutreten.
1.5
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht
überprüfen kann.
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, die in
schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit
Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder
andere Vollzugsvorschriften verstossen. Gemäss § 23b Abs. 3 StJVG
wird der Versuch eines Disziplinarvergehens wie das Vergehen selbst bestraft.
In Art. 91 Abs. 2
StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen
aufgelistet. Als solche Massnahme kommt unter anderem der schriftliche Verweis
infrage (§ 23c Abs. 1 lit. a StJVG; vgl. auch Art. 91 Abs. 2
lit. a StGB).
2.2
Soweit dies durch
die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung einer
Vollzugseinrichtung insbesondere den Erhalt und Umfang Gaben Dritter (§ 127
lit. i der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]) und
die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen (§ 127 lit. j JVV).
Die vorliegend massgebliche
Hausordnung des Vollzugszentrums B (HO …) hält in § 72 Abs. 1
fest, dass Dritte der inhaftierten Person pro Kalendermonat höchstens fünf
Kilogramm Naturalgaben zukommen lassen dürfen. Zusätzlich dürfen der
inhaftierten Person pro Kalendermonat drei Kilogramm Früchte oder zum rohen
Verzehr geeignetes Gemüse mitgebracht werden (§ 72 Abs. 2 lit. a HO …). Zudem regelt die Hausordnung, dass Rechtsgeschäfte unter
Inhaftierten, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen,
Gewährung von Darlehen oder gegenseitige Dienstleistungen, verboten sind
(§ 63 Abs. 1 HO …). Die Leitung des Vollzugszentrums kann
Ausnahmen erlauben, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt. Das
Einverständnis der Leitung des Vollzugszentrums muss durch die inhaftierte
Person vor dem Abschluss solcher Geschäfte mittels schriftlichen Antrags per Hausbrief
eingeholt werden (§ 63 Abs. 2 HO …). Um die Sicherheit und
Ordnung in der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich,
solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (vgl. VGr, 26. Mai 2021,
VB.2021.00211, E. 2.1; VGr, 21. Oktober 2014, VB.2014.00335,
E. 5.3).
2.3
Bei der Bemessung
der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie
hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 138).
Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu
orientieren (statt vieler VGr, 22. Januar 2025, VB.2024.00585,
E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden
Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der
Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
3.
3.1
Gemäss der
Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025 hat
der Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 versucht, in seinem Rucksack Glace
(Speiseeis) ins Vollzugszentrum zu schmuggeln, als er nach einem Ausgang
zurückgekehrt ist. Er habe beabsichtigt, dieses zur Feier seiner bevorstehenden
Entlassung aus dem Vollzugszentrum B an die Mitinsassen zu verteilen. Erst
auf Nachfrage eines Mitarbeiters des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes des Vollzugszentrums
habe der Beschwerdeführer die Glace deklariert, woraufhin sein Rucksack
überprüft worden sei und weitere Lebensmittel entdeckt worden seien. Der
Beschwerdeführer habe versucht, die Lebensmittel ins Vollzugszentrum
einzuführen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er sein monatliches
Lebensmittelkontingent von insgesamt 8 Kilogramm für den Juni 2025 bereits
ausgeschöpft habe. Daher habe er mehrfach gegen die Hausordnung verstossen:
Einerseits gegen § 63 Abs. 1 HO …, indem er beabsichtigt habe, die
Glace an Mitinsassen zu verschenken; andererseits gegen § 72 HO … mit
dem Versuch, Lebensmittel über das erlaubte monatliche Kontingent hinaus ins
Vollzugszentrum einzuführen.
3.2
Die Vorinstanz
erwog in ihrer Verfügung vom 3. September 2025, es handle sich bei den
beiden Disziplinarvergehen nicht um vollendete Taten, sondern um Versuche, die
gemäss § 23b Abs. 3 StJVG gleich sanktioniert würden wie vollendete
Taten. Der Beschwerdeführer sei im Wissen, Glace dabeizuhaben und dass er sein
monatliches Lebensmittelkontingent bereits ausgeschöpft habe, ins
Vollzugszentrum zurückgekommen. Dabei habe er den Willen gehabt, die Glace in
die Anstalt einzuführen und es unter den Mitinhaftierten zu verteilen.
Lediglich der Umstand, dass die Glace durch einen Mitarbeiter des Betreuungs-
und Sicherheitsdienstes gefunden und ihm abgenommen worden sei, habe dazu
geführt, dass die in der Hausordnung definierte Limite nicht überschritten
worden sei und die Schenkung an die Mitinhaftierten nicht habe vollendet werden
können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Befragung zugegeben, dass er
von der Glace in seinem Rucksack gewusst und er dieses an seine Mitinhaftierten
habe verteilen wollen.
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe weder beim
"Schenkungsdelikt" noch beim "Kontingentsdelikt" einen
tatbestandsmässigen Versuch dargetan. Damit habe sie das Recht falsch
angewendet. Bei den eingeführten Lebensmitteln handle es sich nicht um
gefährliche Gegenstände. Die ausgesprochene Disziplinarsanktion (schriftlicher
Verweis) sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe mit der
Disziplinierung ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie verschiedene
Bestimmungen der Bundesverfassung verletzt.
3.4
Die Kritik des Beschwerdeführers
verfängt nicht.
3.4.1
Im Wissen, dass er
pro Kalendermonat maximal 8 Kilogramm Lebensmittel ins Vollzugszentrum
einführen darf und dass er dieses Kontingent für den Juni 2025
(unbestrittenermassen) bereits überschritten hatte, versuchte der
Beschwerdeführer, weitere Lebensmittel in das Vollzugszentrum einzuführen, um
diese den Mitinhaftierten zu schenken. Nur aufgrund des Umstands, dass der
Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des Betreuungs- und
Sicherheitsdienstes beim Eintritt in die Anstalt kontrolliert wurde, konnte der
Beschwerdeführer an der Vollendung seiner Disziplinarvergehen gehindert werden.
Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2025 gab der Beschwerdeführer denn
auch zu, dass er von der Glace in seinem Rucksack wusste und er dieses an seine
Mitinhaftierten verteilen wollte. Dass die Disziplinarvergehen nicht vollendet
wurden, ist nicht entscheidend, da § 23b Abs. 3 StJVG die Versuche
gleich bestraft wie die Vergehen selbst (E. 2.1 hiervor). Damit hat der
Beschwerdeführer gegen § 72 HO … (Einfuhr von Waren über dem
erlaubten Kontingent) und gegen § 63 Abs. 1 HO … (verbotene
Rechtsgeschäfte unter Inhaftierten; hier Schenkung) verstossen. Dies stellt
einen mehrfachen versuchten Verstoss gegen § 23b Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit § 23b Abs. 3 StJVG dar (vgl. E. 2.1
hiervor). Der Beschwerdeführer vermag nichts Substanziiertes vorzubringen, was
die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen könnte. Auf die Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.
3.4.2
Freilich handelt
es sich bei Glace nicht um einen gefährlichen Gegenstand. Nichtsdestotrotz hat
der Beschwerdeführer mit dem Versuch, dieses in das Vollzugszentrum
einzuführen, obwohl er sein erlaubtes Lebensmittelkontingent von insgesamt 8 Kilogramm
für den Juni 2025 bereits überschritten hatte, um es an seine Mitinhaftierten
zu verschenken, mehrfach gegen die Hausordnung verstossen. Das
Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer durchaus einen
legitimen Grund für die Mitführung der Glace hatte, wollte er doch seine
baldige Entlassung aus dem Vollzugszentrum B mit den Mitinhaftierten
feiern. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer nicht an die zur Einfuhr von
Lebensmitteln bestehenden Regeln der Hausordnung gehalten. Er hätte durchaus
die Möglichkeit gehabt, die besagten Lebensmittel in das Vollzugszentrum
einzuführen und diese seinen Mitinhaftierten zu schenken. Dies hätte aber eine
entsprechende Bewilligung durch die Anstaltsleitung erfordert
(vgl. § 63 Abs. 2 HO …). Er hat sich selbst anzulasten,
dass er es unterliess, die entsprechende Bewilligung einzuholen.
3.4.3
Die
Disziplinarmassnahme erweist sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
– als verhältnismässig. Die ihm gegenüber ausgesprochene Disziplinarmassnahme,
ein schriftlicher Verweis, ist die mildeste Sanktion, die das Disziplinarrecht
vorsieht (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 23c Abs. 1 lit. a StJVG; vgl. auch Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere
Sicherheitsmassnahmen, Bern etc. 2004, S. 45; Thomas Noll in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch,
Jugendstrafgesetz, 4. A., Basel 2019, Art. 91 StGB N. 10). Die
ausgesprochene Massnahme erscheint auch mit Blick auf die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten ist, als
angemessen. In der Sanktionierung des Beschwerdeführers können weder ein
rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. E. 1.5 hiervor) noch
verschiedene durch den Beschwerdeführer unsubstanziiert behauptete Rechtsverletzungen
der Bundesverfassung (insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 29,
Art. 29a und Art. 36 BV) erblickt werden.
3.5
Demzufolge erweist
sich die Beschwerde in Bezug auf die Disziplinierung als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Aufgrund der
entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie sein Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abwies.
4.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der
gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis
ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und
Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38).
Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 31. Januar
2022, VB.2022.00026, E. 5.2 mit Hinweisen). Keine Mittellosigkeit
liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der
betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener
Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger
aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende
Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen
Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener
Zeit zu leisten (Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum
Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
befinden (Plüss, § 16 N. 21).
4.2
Gemäss dem
Formular zur Prüfung der Mittellosigkeit vom 23. Juli 2025 werden dem
Beschwerdeführer wöchentlich ca. Fr. 200.- (monatlich ca. Fr. 800.-)
als Arbeitsverdienst auf sein Freikonto überwiesen. Davon werden ihm rund
Fr. 35.- pauschal für den Grundbedarf (TV- und PC-Miete) abgezogen. Dem
Beschwerdeführer verbleiben somit monatlich ca. Fr. 765.-. Damit ist
es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag
von Fr. 250.- selbst zu tragen; nötigenfalls auch mit monatlichen
Ratenzahlungen. Im Licht der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz kein
Recht verletzt, wenn sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abgewiesen hat.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von (insgesamt)
Fr. 250.- als zu hoch rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die
Staatsgebühr im Betrag von Fr. 100.- liegt gemäss § 5 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB) im Rahmen für
Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die
Schreibgebühr im Betrag von Fr. 140.- sowie die Kanzleiauslagen im Betrag
von Fr. 10.- liegen ebenfalls im Rahmen der Gebührenordnung (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB). Eine Rechtsverletzung kann nicht erblickt werden.
4.4
Demzufolge erweist
sich die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage
beziehungsweise des abweisenden Entscheids bezüglich der unentgeltlichen
Rechtspflege als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Nach dem Gesagten
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren, welche nach Massgabe der oben genannten rechtlichen
Voraussetzungen zu prüfen ist (E. 4.1 hiervor).
Mit Blick auf die vorangehenden
Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Damit kann offenbleiben,
ob der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mittellos im
Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu bezeichnen ist.
5.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer zudem die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auch dieses Gesuch ist
aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands hier sachlich notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren, zumal der Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten aufweist und der Beschwerdeführer mit Blick auf die
Beschwerdeschrift seinen Standpunkt sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht zu vertreten wusste (vgl. VGr, 4. April 2019,
VB.2019.00064, E. 6.3 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).