Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00616

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00616

23. Dezember 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26863)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00616

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025;

Verstoss gegen die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung vom

30. Juni 2025 sanktionierte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons

Zürich (Vollzugszentrum B; nachfolgend: das JuWe) A wegen Verstosses gegen

die Hausordnung (Versuch eines verbotenen Rechtsgeschäfts und versuchte Einfuhr

von Waren über dem erlaubten Kontingent) mit einem schriftlichen Verweis. Seit dem

26. September 2025 absolviert A seine Freiheitsstrafe in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, Haus C, in Form des Arbeitsexternats.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 8. Juli

2025.

erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich und beantragte unter anderem die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom

30.

Juni 2025. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch

von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 250.-

(Staats- und Schreibgebühr sowie Kanzleiauslagen) auferlegte sie A.

III.

A. Gegen die

Verfügung vom 3. September 2025 gelangte A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) am 22. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte sinngemäss, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

3.

September 2025 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die

am fraglichen Tag angeordnete Leibesvisitation rechtswidrig gewesen sei. Die

Disziplinarmassnahme und alle diesbezüglichen Einträge seien aus den

Vollzugsakten zu entfernen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung

und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 23. September 2025 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme (Entfernung der Disziplinarnotiz aus den Personal-/Vollzugsakten) ab

und eröffnete den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 beantragte

die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 20./21. Oktober 2025. Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine

Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2

Bezüglich der

(befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in

Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das

Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne

Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der

vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen

Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts

per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).

Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den

eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf

§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug

zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025

der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025,

7B_835/2025, E. 4.2.1).

Die Beschwerde ging am 23. September

2025.

beim Verwaltungsgericht ein, weshalb die 2. Abteilung für deren

Behandlung zuständig ist.

1.3

Zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGr,

9.

Mai 2025, 7B_989/2024; statt vieler VGr, 17. Juli 2024,

VB.2024.00162, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1

Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen,

grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über

welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden

musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde (vgl. VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 2.1 mit Hinweis).

1.4.2

Streitgegenstand

des Rekursverfahrens bildete einzig die Rechtmässigkeit der

Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025. Die Vorinstanz ist deshalb zu

Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend eine formelle

Entschuldigung für die Leibesvisitation eingetreten. Mit dem diesbezüglichen

Nichteintreten der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Vorbringen nicht auseinander. Vielmehr stellt er vor Verwaltungsgericht

erstmals den Antrag, es sei festzustellen, dass die angeordnete Leibesvisitation

rechtswidrig gewesen sei. Damit versucht der Beschwerdeführer, den

Streitgegenstand zu erweitern, was von vornherein unzulässig ist. Folgerichtig

ist auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht

einzutreten.

1.5

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht

überprüfen kann.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, die in

schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit

Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder

andere Vollzugsvorschriften verstossen. Gemäss § 23b Abs. 3 StJVG

wird der Versuch eines Disziplinarvergehens wie das Vergehen selbst bestraft.

In Art. 91 Abs. 2

StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen

aufgelistet. Als solche Massnahme kommt unter anderem der schriftliche Verweis

infrage (§ 23c Abs. 1 lit. a StJVG; vgl. auch Art. 91 Abs. 2

lit. a StGB).

2.2

Soweit dies durch

die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung einer

Vollzugseinrichtung insbesondere den Erhalt und Umfang Gaben Dritter (§ 127

lit. i der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]) und

die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen (§ 127 lit. j JVV).

Die vorliegend massgebliche

Hausordnung des Vollzugszentrums B (HO …) hält in § 72 Abs. 1

fest, dass Dritte der inhaftierten Person pro Kalendermonat höchstens fünf

Kilogramm Naturalgaben zukommen lassen dürfen. Zusätzlich dürfen der

inhaftierten Person pro Kalendermonat drei Kilogramm Früchte oder zum rohen

Verzehr geeignetes Gemüse mitgebracht werden (§ 72 Abs. 2 lit. a HO …). Zudem regelt die Hausordnung, dass Rechtsgeschäfte unter

Inhaftierten, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen,

Gewährung von Darlehen oder gegenseitige Dienstleistungen, verboten sind

(§ 63 Abs. 1 HO …). Die Leitung des Vollzugszentrums kann

Ausnahmen erlauben, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt. Das

Einverständnis der Leitung des Vollzugszentrums muss durch die inhaftierte

Person vor dem Abschluss solcher Geschäfte mittels schriftlichen Antrags per Hausbrief

eingeholt werden (§ 63 Abs. 2 HO …). Um die Sicherheit und

Ordnung in der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich,

solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (vgl. VGr, 26. Mai 2021,

VB.2021.00211, E. 2.1; VGr, 21. Oktober 2014, VB.2014.00335,

E. 5.3).

2.3

Bei der Bemessung

der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie

hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 138).

Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu

orientieren (statt vieler VGr, 22. Januar 2025, VB.2024.00585,

E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden

Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der

Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

3.

3.1

Gemäss der

Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025 hat

der Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 versucht, in seinem Rucksack Glace

(Speiseeis) ins Vollzugszentrum zu schmuggeln, als er nach einem Ausgang

zurückgekehrt ist. Er habe beabsichtigt, dieses zur Feier seiner bevorstehenden

Entlassung aus dem Vollzugszentrum B an die Mitinsassen zu verteilen. Erst

auf Nachfrage eines Mitarbeiters des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes des Vollzugszentrums

habe der Beschwerdeführer die Glace deklariert, woraufhin sein Rucksack

überprüft worden sei und weitere Lebensmittel entdeckt worden seien. Der

Beschwerdeführer habe versucht, die Lebensmittel ins Vollzugszentrum

einzuführen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er sein monatliches

Lebensmittelkontingent von insgesamt 8 Kilogramm für den Juni 2025 bereits

ausgeschöpft habe. Daher habe er mehrfach gegen die Hausordnung verstossen:

Einerseits gegen § 63 Abs. 1 HO …, indem er beabsichtigt habe, die

Glace an Mitinsassen zu verschenken; andererseits gegen § 72 HO … mit

dem Versuch, Lebensmittel über das erlaubte monatliche Kontingent hinaus ins

Vollzugszentrum einzuführen.

3.2

Die Vorinstanz

erwog in ihrer Verfügung vom 3. September 2025, es handle sich bei den

beiden Disziplinarvergehen nicht um vollendete Taten, sondern um Versuche, die

gemäss § 23b Abs. 3 StJVG gleich sanktioniert würden wie vollendete

Taten. Der Beschwerdeführer sei im Wissen, Glace dabeizuhaben und dass er sein

monatliches Lebensmittelkontingent bereits ausgeschöpft habe, ins

Vollzugszentrum zurückgekommen. Dabei habe er den Willen gehabt, die Glace in

die Anstalt einzuführen und es unter den Mitinhaftierten zu verteilen.

Lediglich der Umstand, dass die Glace durch einen Mitarbeiter des Betreuungs-

und Sicherheitsdienstes gefunden und ihm abgenommen worden sei, habe dazu

geführt, dass die in der Hausordnung definierte Limite nicht überschritten

worden sei und die Schenkung an die Mitinhaftierten nicht habe vollendet werden

können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Befragung zugegeben, dass er

von der Glace in seinem Rucksack gewusst und er dieses an seine Mitinhaftierten

habe verteilen wollen.

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe weder beim

"Schenkungsdelikt" noch beim "Kontingentsdelikt" einen

tatbestandsmässigen Versuch dargetan. Damit habe sie das Recht falsch

angewendet. Bei den eingeführten Lebensmitteln handle es sich nicht um

gefährliche Gegenstände. Die ausgesprochene Disziplinarsanktion (schriftlicher

Verweis) sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe mit der

Disziplinierung ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie verschiedene

Bestimmungen der Bundesverfassung verletzt.

3.4

Die Kritik des Beschwerdeführers

verfängt nicht.

3.4.1

Im Wissen, dass er

pro Kalendermonat maximal 8 Kilogramm Lebensmittel ins Vollzugszentrum

einführen darf und dass er dieses Kontingent für den Juni 2025

(unbestrittenermassen) bereits überschritten hatte, versuchte der

Beschwerdeführer, weitere Lebensmittel in das Vollzugszentrum einzuführen, um

diese den Mitinhaftierten zu schenken. Nur aufgrund des Umstands, dass der

Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des Betreuungs- und

Sicherheitsdienstes beim Eintritt in die Anstalt kontrolliert wurde, konnte der

Beschwerdeführer an der Vollendung seiner Disziplinarvergehen gehindert werden.

Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2025 gab der Beschwerdeführer denn

auch zu, dass er von der Glace in seinem Rucksack wusste und er dieses an seine

Mitinhaftierten verteilen wollte. Dass die Disziplinarvergehen nicht vollendet

wurden, ist nicht entscheidend, da § 23b Abs. 3 StJVG die Versuche

gleich bestraft wie die Vergehen selbst (E. 2.1 hiervor). Damit hat der

Beschwerdeführer gegen § 72 HO … (Einfuhr von Waren über dem

erlaubten Kontingent) und gegen § 63 Abs. 1 HO … (verbotene

Rechtsgeschäfte unter Inhaftierten; hier Schenkung) verstossen. Dies stellt

einen mehrfachen versuchten Verstoss gegen § 23b Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit § 23b Abs. 3 StJVG dar (vgl. E. 2.1

hiervor). Der Beschwerdeführer vermag nichts Substanziiertes vorzubringen, was

die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen könnte. Auf die Erwägungen der

vorinstanzlichen Verfügung kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.

3.4.2

Freilich handelt

es sich bei Glace nicht um einen gefährlichen Gegenstand. Nichtsdestotrotz hat

der Beschwerdeführer mit dem Versuch, dieses in das Vollzugszentrum

einzuführen, obwohl er sein erlaubtes Lebensmittelkontingent von insgesamt 8 Kilogramm

für den Juni 2025 bereits überschritten hatte, um es an seine Mitinhaftierten

zu verschenken, mehrfach gegen die Hausordnung verstossen. Das

Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer durchaus einen

legitimen Grund für die Mitführung der Glace hatte, wollte er doch seine

baldige Entlassung aus dem Vollzugszentrum B mit den Mitinhaftierten

feiern. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer nicht an die zur Einfuhr von

Lebensmitteln bestehenden Regeln der Hausordnung gehalten. Er hätte durchaus

die Möglichkeit gehabt, die besagten Lebensmittel in das Vollzugszentrum

einzuführen und diese seinen Mitinhaftierten zu schenken. Dies hätte aber eine

entsprechende Bewilligung durch die Anstaltsleitung erfordert

(vgl. § 63 Abs. 2 HO …). Er hat sich selbst anzulasten,

dass er es unterliess, die entsprechende Bewilligung einzuholen.

3.4.3

Die

Disziplinarmassnahme erweist sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

– als verhältnismässig. Die ihm gegenüber ausgesprochene Disziplinarmassnahme,

ein schriftlicher Verweis, ist die mildeste Sanktion, die das Disziplinarrecht

vorsieht (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 23c Abs. 1 lit. a StJVG; vgl. auch Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere

Sicherheitsmassnahmen, Bern etc. 2004, S. 45; Thomas Noll in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch,

Jugendstrafgesetz, 4. A., Basel 2019, Art. 91 StGB N. 10). Die

ausgesprochene Massnahme erscheint auch mit Blick auf die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten ist, als

angemessen. In der Sanktionierung des Beschwerdeführers können weder ein

rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. E. 1.5 hiervor) noch

verschiedene durch den Beschwerdeführer unsubstanziiert behauptete Rechtsverletzungen

der Bundesverfassung (insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 29,

Art. 29a und Art. 36 BV) erblickt werden.

3.5

Demzufolge erweist

sich die Beschwerde in Bezug auf die Disziplinierung als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.

Aufgrund der

entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz

sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie sein Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abwies.

4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der

gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis

ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und

Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38).

Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 31. Januar

2022, VB.2022.00026, E. 5.2 mit Hinweisen). Keine Mittellosigkeit

liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der

betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener

Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger

aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende

Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen

Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener

Zeit zu leisten (Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum

Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

befinden (Plüss, § 16 N. 21).

4.2

Gemäss dem

Formular zur Prüfung der Mittellosigkeit vom 23. Juli 2025 werden dem

Beschwerdeführer wöchentlich ca. Fr. 200.- (monatlich ca. Fr. 800.-)

als Arbeitsverdienst auf sein Freikonto überwiesen. Davon werden ihm rund

Fr. 35.- pauschal für den Grundbedarf (TV- und PC-Miete) abgezogen. Dem

Beschwerdeführer verbleiben somit monatlich ca. Fr. 765.-. Damit ist

es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag

von Fr. 250.- selbst zu tragen; nötigenfalls auch mit monatlichen

Ratenzahlungen. Im Licht der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz kein

Recht verletzt, wenn sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

abgewiesen hat.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von (insgesamt)

Fr. 250.- als zu hoch rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die

Staatsgebühr im Betrag von Fr. 100.- liegt gemäss § 5 der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB) im Rahmen für

Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die

Schreibgebühr im Betrag von Fr. 140.- sowie die Kanzleiauslagen im Betrag

von Fr. 10.- liegen ebenfalls im Rahmen der Gebührenordnung (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB). Eine Rechtsverletzung kann nicht erblickt werden.

4.4

Demzufolge erweist

sich die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage

beziehungsweise des abweisenden Entscheids bezüglich der unentgeltlichen

Rechtspflege als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1

Nach dem Gesagten

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren, welche nach Massgabe der oben genannten rechtlichen

Voraussetzungen zu prüfen ist (E. 4.1 hiervor).

Mit Blick auf die vorangehenden

Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Damit kann offenbleiben,

ob der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mittellos im

Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu bezeichnen ist.

5.3

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer zudem die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auch dieses Gesuch ist

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands hier sachlich notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb der

Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren, zumal der Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen

Schwierigkeiten aufweist und der Beschwerdeführer mit Blick auf die

Beschwerdeschrift seinen Standpunkt sowohl in rechtlicher als auch in

tatsächlicher Hinsicht zu vertreten wusste (vgl. VGr, 4. April 2019,

VB.2019.00064, E. 6.3 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).