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Entscheid

VB.2025.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00618

23. Oktober 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26670)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00618

Urteil

der 4.

Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wegweisung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 2006 geborener rumänischer Staatsangehöriger.

Er reiste im Mai oder Juni 2025 in die Schweiz ein und war am 26. Juni 2025

an einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Nachtclub in Zürich beteiligt.

Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am

7. Juli 2025 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 8. Juli 2025

seine Wegweisung aus der Schweiz, da er gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung verstossen habe.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 15. Juli 2025 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. September 2025 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), wies dessen Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte

ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Am 11. September 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2025 ersatzlos

aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zur

Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei dem Beschwerdeführer in

Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu

gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung; eventualiter sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

ein Vollzugsstopp anzuordnen. Ausserdem ersuchte A auch für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion am 25. September 2025 und

das Migrationsamt am 1. Oktober 2025 verzichteten auf Stellungnahme. Der

Rechtsvertreter von A reichte am 15. Oktober 2025 eine Honorarnote

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen betreffend die Wegweisung ausländischer Personen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 64 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden

eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer

eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), sie bzw. er die

Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr erfüllt

(lit. b) oder ihr bzw. ihm eine Bewilligung verweigert oder nach

bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Für

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren

Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur

insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den

betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wegweisung

unbestrittenermassen seit weniger als drei Monaten und daher unabhängig von

seinem tatsächlichen (und zwischen den Parteien umstrittenen) Aufenthaltszweck

noch im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhielt.

Eine Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG (wenn die

ausländische Person eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt) fiel daher

noch ausser Betracht (vgl. Barbara Kammermann, in: Martina Caroni/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern

2024, Art. 64 N. 11).

2.3

Zu klären

ist hingegen, ob der Beschwerdegegner zu Recht Art. 64 Abs. 1 lit. b

AIG (Wegweisung einer ausländischen Person, die die Einreisevoraussetzungen

nach Art. 5 AIG nicht mehr erfüllt) auf den Beschwerdeführer als

Staatsangehörigen eines EU/EFTA-Staates zur Anwendung brachte.

2.3.1

Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ermöglicht spezifisch die

Wegweisung von ausländischen Personen, die sich im Rahmen eines an sich

bewilligungsfreien Aufenthalts von weniger als drei Monaten in der Schweiz

befinden (vgl. Kammermann, Art. 64 N. 14; Marc Spescha, in: derselbe

et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 64 N. 1;

Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung

und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, Rz. 10.118; Danièle Revey, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle

[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les

étrangers, Bern 2017, Art. 64 N. 9; zum alten Recht VGr,

14.

Juni 2012, VB.2012.00306, E. 3.1.3).

2.3.2

Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist jedoch zu beachten, dass für sie das

Freizügigkeitsabkommen – wie erwähnt – grundsätzlich den Regelungen des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vorgeht. So darf zum Beispiel für

EU/EFTA-Staatsangehörige die Einreise in die Schweiz nur unter den Vorbehalt

gestellt werden, dass ihre Einreise nicht der öffentlichen Ordnung, Sicherheit

oder Gesundheit zuwiderläuft (Art. 5 Anhang I FZA) und dass sie

gültige Identitätsdokumente vorweisen können (Art. 1 Abs. 1 Anhang I

FZA). Hingegen gelangen die (zusätzlichen) landesrechtlichen Einreisevoraussetzungen

von Art. 5 AIG (wie beispielsweise der Nachweis ausreichender finanzieller

Mittel, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG) für

EU/EFTA-Staatsangehörige nicht zur Anwendung (vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.5;

Tobias Grasdorf-Meyer, in: Caroni/Thurnherr, Vorbem. zu Art. 5–9 AIG

N. 19 f.). Entsprechend stellt sich die Frage, ob Art. 64 Abs. 1

lit. b AIG, der die Wegweisung von der Nichterfüllung einer

Einreisevoraussetzung von Art. 5 AIG abhängig macht, auf

EU/EFTA-Staatsangehörige überhaupt angewendet werden kann (vgl. auch BGr,

21.

August 2020, 2D_23/2020, E. 3.1.3; ohne weitere Erläuterungen

bejaht von Kammermann, Art. 64 N. 15, und Revey, Art. 64 N. 9).

2.3.3

Diese Frage ist zu bejahen: Das Freizügigkeitsabkommen begründet bloss das

voraussetzungslose Einreiserecht; der bewilligungsfreie Aufenthalt bis drei

Monate beruht hingegen auf Landesrecht, namentlich Art. 10 Abs. 1 AIG

(vgl. BGE 149 I 248 E. 6.4.1). Sollen stattdessen

Freizügigkeitsrechte für den Aufenthaltsstatus abgeleitet werden, muss ein

spezifischer Anwesenheitstatbestand des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sein

(vgl. BGE 149 I 248 E. 6.4.3). Hieraus folgt, dass die Wegweisung

eines EU/EFTA-Staatsbürgers nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG mit

Bezugnahme auf die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG dann in Frage

kommt, wenn dieser sich nach der Einreise ausschliesslich auf den nach

Art. 10 AIG landesrechtlich geregelten bewilligungsfreien Aufenthalt von

drei Monaten stützt und er nicht darüber hinaus einen

Anwesenheitstatbestand des Freizügigkeitsabkommens erfüllt. Denn die

Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG müssen nicht bloss bei der

Einreise, sondern während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts nach

Art. 10 AIG erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[SR 142.201]). Ferner ist eine Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b

AIG zur Wegweisung von EU/EFTA-Staatsbürgern dann zu bejahen, wenn diesen in

den ersten drei Monaten des Aufenthalts zwar ein den bewilligungsfreien

Aufenthalt überlagerndes Aufenthaltsrecht im Sinn des Freizügigkeitsabkommens

zukommt, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für

eine Einschränkung dieses freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs aber gegeben

sind.

3.

3.1

Daher ist

vorliegend von Bedeutung, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Wegweisung in der Schweiz aufhielt.

3.2

Sollte er

sich – wie er im Rekursverfahren erstmals behauptete – tatsächlich auf

Stellensuche befunden haben, käme ihm nach Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 2. Unterabsatz Anhang I FZA das Recht zu, sich bis

zu sechs Monate in der Schweiz aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um

von den seiner beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis

zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf

seine Einstellung zu treffen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über

den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]

benötigen EU- und EFTA-Angehörige hierbei zur Stellensuche bis zu einem

Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. Dieses Freizügigkeitsrecht

überlagert in den ersten drei Monaten den allgemeinen bewilligungsfreien

Aufenthalt nach Art. 10 AIG und wäre nur unter den Voraussetzungen von

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einschränkbar.

3.3

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz machen hingegen geltend, dass sich der

Beschwerdeführer ausschliesslich zu touristischen oder Besuchszwecken in der

Schweiz aufgehalten habe.

Ein solcher Aufenthalt liegt ausserhalb der spezifischen

Freizügigkeitsrechte. Das Freizügigkeitsabkommen gelangt jedoch nur dann zur

Anwendung, wenn eine Freizügigkeitskonstellation vorliegt (vgl. BGE 149 I 248 E. 6.2; ferner BGr, 15. November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2).

Damit würde sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei einer reinen

Besuchsabsicht nach Art. 10 AIG richten und wäre eine Wegweisung nach

Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG zulässig, wenn der Beschwerdeführer

die Voraussetzungen von Art. 5 AIG nicht (mehr) erfüllt.

3.4

Gemäss

Art. 5 Abs. 1 AIG muss die ausländische Person über ein für den

Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen (lit. a), sofern

erforderlich über ein Visum oder eine Reisegenehmigung verfügen (lit. abis)

und die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen

(lit. b); sie darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c) und

nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein

(lit. d).

3.5

3.5.1

Der Beschwerdeführer führte am 5. Juli 2025 in der polizeilichen

Befragung zum Vorfall vom 26. Juni 2025 im Nachtclub aus, er sei Tourist,

zurzeit arbeitslos, habe sich zunächst in einem Hotel und später bei einem

Bekannten aufgehalten, halte sich seit eineinhalb bis zwei Monaten in der

Schweiz auf und beabsichtigte, die Schweiz im August wieder zu verlassen. Er

sei nur in den Ferien in der Schweiz gewesen. Wenn der Sommer zu Ende sei, sei

"fertig". Er teilte der Polizei zudem mit, wie sie ihn nach seiner

Ausreise in Rumänien würde erreichen können.

3.5.2

Auf spezifische Befragung zu allfällig anzuordnenden ausländerrechtlichen

Zwangsmassnahmen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er solche ablehne.

Er sei von Deutschland her mit dem Zug in die Schweiz eingereist und sei hier

"zu Besuch". Er habe kein Asylgesuch gestellt und seinen

Lebensunterhalt durch seine "Familie oder Freunde" bestritten. Zunächst

habe er in Zürich in einem Hotel gewohnt, dann bei Freunden und dann in C. Die

genaue Adresse konnte er nicht nennen, gab aber an, die Adresse im Telefon

gespeichert zu haben. Die Person, bei der er angeblich wohnte, konnte er nur

mit Vornamen nennen. Er machte ausserdem geltend, er habe viele Bekannte in der

Schweiz und würde gerne hier bleiben. Aber wenn er keine andere Wahl hätte,

würde er schon ausreisen. Zwingende Gründe, die gegen eine Rückführung nach

Rumänien sprechen würden, verneinte er. Eine Aufenthaltsbewilligung für einen

anderen Schengen-Staat habe er nicht.

3.5.3

Daraufhin verfügte der Beschwerdegegner am 8. Juli 2025 die Wegweisung

des Beschwerdeführers aus der Schweiz und begründete dies im Wesentlichen

damit, dass dieser gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe

und damit die Einreisevoraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c

AIG nicht mehr erfülle.

3.5.4

In seinem Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung machte der Beschwerdeführer

erstmals geltend, dass er im Mai 2025 zur Stellensuche in die Schweiz

eingereist sei. Diese Behauptung wiederholte er in der Beschwerde, reichte

jedoch keinerlei Belege hierfür ein. Vielmehr macht er geltend, es sei ihm

freigestanden, trotz seiner abweichenden Aussagen an der polizeilichen

Einvernahme vom 6. Juli 2025 in der Folge eine Arbeitsstelle zu suchen. Im

Rahmen der polizeilichen Befragung habe ihn keine Mitwirkungspflicht getroffen.

Zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, stelle eine

innere Tatsache dar, die zudem offensichtlich Änderungen unterliegen könne.

Dass er sich zum Zeitpunkt der Wegweisung lediglich zu Besuchszwecken in der

Schweiz aufgehalten haben soll, stelle eine reine Behauptung der Vorinstanz

dar. Nachweise für Stellensuchbemühungen seien nur erforderlich, wenn der

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Dauer von bis zu

einem Jahr anstreben würde (Art. 18 Abs. 3 VFP).

3.6

Es mag

zutreffen, dass Stellensuchbemühungen gegenüber den Migrationsbehörden in der

Regel erst darzulegen sind, wenn sich ein stellensuchender

EU/EFTA-Staatsangehöriger für länger als sechs Monate in der Schweiz aufhalten

will und hierfür eine Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung beantragt

(vgl. Art. 18 Abs. 3 VFP). Diese Regelung bezieht sich jedoch

ausschliesslich auf die für das reguläre Bewilligungsverfahren relevante

Bewilligungskaskade von Art. 18 VFP (erste drei Monate: bewilligungsfrei

[Art. 18 Abs. 1 VFP]; zweite drei Monate: Kurzaufenthaltsbewilligung,

wenn ausreichende finanzielle Mittel belegt sind [Art. 18 Abs. 2 VFP];

weitere sechs Monate: Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn Suchbemühungen

nachgewiesen sind und begründete Aussicht auf Beschäftigung besteht

[Art. 18 Abs. 3 VFP]). Vorliegend wurde aber aufgrund des Strafbefehls

gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsverfahren eröffnet. In diesem musste

unter Anwendung der normalen Beweislastregeln des zürcherischen

Verwaltungsverfahrens geklärt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf das FZA

berufen kann, wofür nicht allein (wie in einem Bewilligungsverfahren nach

Art. 18 Abs. 2 VFP) schon die geäusserte Absicht zur Stellensuche

ausreichen kann.

3.7

Im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), womit grundsätzlich die Behörde die Beweisführungslast trägt (vgl. BGr,

25.

September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation

vorgesehen; BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und

18.

Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1). Die Parteien im ausländerrechtlichen Verfahren

unterliegen jedoch einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der

Sachverhaltsermittlung (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei

Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben

werden können (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1 zur

Publikation vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2

mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch

nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die

Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus

Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1,

zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).

3.8

Wie der

Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, handelt es sich bei seiner Absicht,

weshalb er sich in der Schweiz aufhalten will, um eine innere Tatsache, welche

dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Jedoch ist genau diese Absicht hier

umstritten. Der Beschwerdeführer leitete erstmals in den Rechtsmittelverfahren

aus seiner angeblichen Absicht zur Stellensuche ein FZA-Aufenthaltsrecht ab,

das seiner Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG

entgegenstünde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz waren ohne die

Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht in der Lage, dessen beabsichtigen

Aufenthaltszweck festzustellen, und mussten sich daher auf die Indizien abstützen,

die ihnen vorlagen. Dies ist namentlich die polizeiliche Befragung vom

5.

Juli 2025, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

mit Blick auf eine allfällige Wegweisung gewährt wurde und in welcher er

ausdrücklich eine Absicht zum Besuch in der Schweiz zum Ausdruck brachte, ohne

sich auf einen Freizügigkeitstatbestand zu beziehen (vgl. zuvor E. 3.5.1 f.).

Bei dieser Ausgangslage war in den Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführer

für die Behauptung, dass er sich zum Zeitpunkt der Wegweisung entgegen seinen

früheren Aussagen in der polizeilichen Befragung doch auf Stellensuche befand,

Dispositiv

beweisbelastet. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach er selbst zu tragen.

Diesbezüglich ist auch nicht weiter auf das Argument einzugehen, dass der

Beschwerdeführer möglicherweise seine Absicht erst nachträglich geändert habe,

was zulässig sei. Denn er hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

keinerlei Belege dafür ins Recht gelegt, dass er sich tatsächlich auf

Stellensuche befinden würde.

Da nach dem Gesagten keine Hinweise und Belege dafür

vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids

auf Stellensuche befand, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen zu. Folglich kann offenbleiben, ob die Berufung auf ein

Freizügigkeitsrecht erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die

angeordnete (landesrechtliche) Wegweisung in Konstellationen wie der

vorliegenden nicht ohnehin einen Rechtsmissbrauch darstellt, der eine Berufung

auf das FZA verunmöglichte (vgl. hierzu BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020,

E. 1.3.3 mit Verweis auf EuGH, 21. Juli 2011, Rs. C-186/10, Orguz,

N. 25 ff.).

3.9 Im

Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des

Wegweisungsentscheids ausschliesslich im Rahmen des bewilligungsfreien

Aufenthalts im Sinn von Art. 10 AIG in der Schweiz aufhielt und ihm kein

überlagerndes Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zukam.

Damit ist zu prüfen, ob eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b

AIG aufgrund einer Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von Art. 5

AIG angezeigt war.

4.

4.1 Nach

Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen ausländische Personen, die in

die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung sowie für die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.

4.2 Anders als

beim "Ordre public"-Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I

FZA, welcher eng auszulegen ist, drängt sich bei Art. 5 Abs. 1 lit. c

AIG eine weite Auslegung auf (vgl. auch Grasdorf-Meyer, Art. 5 N. 67).

So kann eine ausländische Person, welche sich während 90 Tagen

bewilligungsfrei in der Schweiz aufhält, grundsätzlich auch bei einem

einmaligen Verstoss gegen die Strafrechtsordnung aus dem Land weggewiesen

werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich bei der begangenen Straftat

um ein Delikt gegen Leib und Leben einer anderen Person handelte. Bei einer

blossen vorzeitigen Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts einer

ausländischen Person ist die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die geringere

Eingriffsintensität regelmässig zu bejahen (vgl. VGr, 25. August 2022,

VB.2022.00427, E. 3.2).

4.3 Der

Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2025 mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung verurteilt,

weil er am 26. Juni 2025 in einem Nachtclub einen anderen Mann mit der

Faust ins Gesicht geschlagen habe, worauf letzterer eine Rissquetschwunde an

der Lippe erlitten habe, was der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf

genommen habe.

Der Beschwerdeführer räumte in der polizeilichen Befragung

ein, dass er den Geschädigten geschlagen habe, dieser habe aber zuvor seine

Begleitperson "angemacht" und diesen sowie den Beschwerdeführer gekratzt.

Der Geschädigte habe die Begleitperson ausserdem mit einem Getränk beworfen.

Der Beschwerdeführer habe schlichten wollen, sei aber von der Security

zurückgehalten und mit den anderen Beteiligten des Konflikts aus dem Nachtclub

gebracht worden. Draussen vor dem Club habe der Beschwerdeführer den Geschädigten

dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Geschädigte habe ihn zuvor

weiter provoziert und bespuckt. Daraufhin sei es zum Faustschlag gekommen. Er

habe nicht stark zugeschlagen; wenn er richtig zugeschlagen hätte, wäre der

Geschädigte "für eine Stunde nicht mehr aufgestanden".

4.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den Strafbefehl vom 7. Juli 2025

Einsprache erhoben, womit dieser nicht rechtskräftig sei. Ob dies zutrifft,

kann offenbleiben. Die Verwaltungsbehörden sind nicht an die Würdigung der

Beweise durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VGr, 25. August 2022,

VB.2022.00427, E. 3.2). Hängige Strafverfahren dürfen berücksichtigt

werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte

Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren

relevant sind. Solche Handlungen können – nicht als Straftaten, aber als

fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf

dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Juli

2025, 2C_282/2025, E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Der Beschwerdeführer räumte ein für eine einfache Körperverletzung

nach Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) tatbestandsmässiges Verhalten in der polizeilichen

Befragung ein. Ob vorliegend allenfalls eine Notwehr- oder

Notwehrhilfesituation vorlag (vgl. Art. 15 und 16 StGB), braucht nicht

abschliessen geklärt zu werden. Der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte

Sachverhalt besteht darin, dass der Streit mit seinem Widersacher im

Wesentlichen bereits von der Security geschlichtet worden war, bevor es

ausserhalb des Nachtclubs zu weiteren Provokationen kam. Statt sich von der

Situation zu entfernen, reagierte der Beschwerdeführer hierauf mit körperlicher

Gewalt. Ein solches Verhalten erreicht die notwendige Schwere, um eine

Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. c

AIG zu begründen, zumal sich die Gewalt gegen Leib und Leben einer anderen

Person richtete und die Wegweisung als blosse Beendigung des bewilligungsfreien

Aufenthalts – wie erwähnt – nicht schwer wiegt.

4.5 Der

Beschwerdeführer erfüllte daher während seines bewilligungsfreien Aufenthalts

gemäss Art. 10 AIG die Einreisvoraussetzung von Art. 5 Abs. 1

lit. c AIG nicht mehr und wurde daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

lit. b AIG zu Recht aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde ist

daher in der Hauptsache abzuweisen. Die gestellten Begehren um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung eines Vollzugsstopps

werden mit diesem Urteil gegenstandslos.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss im Weiteren, dass sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge

Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).

5.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten und der Beizug

einer Rechtsvertretung war aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen angezeigt.

Der Rekurs des Beschwerdeführers erscheint zudem mit Blick auf die rechtlichen

Schwierigkeiten bezüglich der Abgrenzung des freizügigkeitsrechtlichen und des landesrechtlichen

Aufenthalts in den ersten drei Monaten und die Frage der grundsätzlichen

Zulässigkeit der Wegweisung eines EU/EFTA-Staatsangehörigen in Anwendung von

Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. zuvor E. 2.3) jedenfalls

nicht als offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III, IV

und V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 sind entsprechend

abzuändern bzw. zu ergänzen.

5.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren machte Rechtsanwalt B einen

Aufwand von 9,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 41.40

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist gerade noch als angemessen

zu qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Rekursverfahren mit

Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu

entschädigen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist

die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 sind

die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren

Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse

zu nehmen.

6.2 Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang

lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 7. November

2024, VB.2024.00404, E. 7.1).

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter

E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen, und dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 8,6 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der

Höhe von Fr. 57.70 geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer). Dies ist gerade

noch angemessen. Rechtsanwalt B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 2'107.65

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Abschliessend

gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann

grundsätzlich nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden

(Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018,

2D_32/2018, E. 1). Soweit der Beschwerdeführer jedoch weiterhin geltend

macht, ihm komme ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, welches

einer Wegweisung entgegensteht, räumt ihm Art. 11 Abs. 3 FZA grundsätzlich

das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung durch das Bundesgericht ein (vgl.

Kammermann, Art. 64 N. 30), weshalb diesfalls die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. BGr, 20. August

2025, 2C_115/2025, E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

11. September 2025 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche

Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt B unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Staatskasse genommen. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters im

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'107.65 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.