VB.2025.00618
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00618
23. Oktober 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26670)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00618
Urteil
der 4.
Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wegweisung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 2006 geborener rumänischer Staatsangehöriger.
Er reiste im Mai oder Juni 2025 in die Schweiz ein und war am 26. Juni 2025
an einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Nachtclub in Zürich beteiligt.
Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
7. Juli 2025 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 8. Juli 2025
seine Wegweisung aus der Schweiz, da er gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen habe.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 15. Juli 2025 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. September 2025 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), wies dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte
ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 11. September 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2025 ersatzlos
aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zur
Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei dem Beschwerdeführer in
Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung; eventualiter sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
ein Vollzugsstopp anzuordnen. Ausserdem ersuchte A auch für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion am 25. September 2025 und
das Migrationsamt am 1. Oktober 2025 verzichteten auf Stellungnahme. Der
Rechtsvertreter von A reichte am 15. Oktober 2025 eine Honorarnote
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen betreffend die Wegweisung ausländischer Personen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 64 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden
eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer
eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), sie bzw. er die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr erfüllt
(lit. b) oder ihr bzw. ihm eine Bewilligung verweigert oder nach
bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren
Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wegweisung
unbestrittenermassen seit weniger als drei Monaten und daher unabhängig von
seinem tatsächlichen (und zwischen den Parteien umstrittenen) Aufenthaltszweck
noch im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhielt.
Eine Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG (wenn die
ausländische Person eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt) fiel daher
noch ausser Betracht (vgl. Barbara Kammermann, in: Martina Caroni/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern
2024, Art. 64 N. 11).
2.3
Zu klären
ist hingegen, ob der Beschwerdegegner zu Recht Art. 64 Abs. 1 lit. b
AIG (Wegweisung einer ausländischen Person, die die Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 AIG nicht mehr erfüllt) auf den Beschwerdeführer als
Staatsangehörigen eines EU/EFTA-Staates zur Anwendung brachte.
2.3.1
Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ermöglicht spezifisch die
Wegweisung von ausländischen Personen, die sich im Rahmen eines an sich
bewilligungsfreien Aufenthalts von weniger als drei Monaten in der Schweiz
befinden (vgl. Kammermann, Art. 64 N. 14; Marc Spescha, in: derselbe
et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 64 N. 1;
Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung
und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, Rz. 10.118; Danièle Revey, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle
[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les
étrangers, Bern 2017, Art. 64 N. 9; zum alten Recht VGr,
14.
Juni 2012, VB.2012.00306, E. 3.1.3).
2.3.2
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist jedoch zu beachten, dass für sie das
Freizügigkeitsabkommen – wie erwähnt – grundsätzlich den Regelungen des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vorgeht. So darf zum Beispiel für
EU/EFTA-Staatsangehörige die Einreise in die Schweiz nur unter den Vorbehalt
gestellt werden, dass ihre Einreise nicht der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit zuwiderläuft (Art. 5 Anhang I FZA) und dass sie
gültige Identitätsdokumente vorweisen können (Art. 1 Abs. 1 Anhang I
FZA). Hingegen gelangen die (zusätzlichen) landesrechtlichen Einreisevoraussetzungen
von Art. 5 AIG (wie beispielsweise der Nachweis ausreichender finanzieller
Mittel, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG) für
EU/EFTA-Staatsangehörige nicht zur Anwendung (vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.5;
Tobias Grasdorf-Meyer, in: Caroni/Thurnherr, Vorbem. zu Art. 5–9 AIG
N. 19 f.). Entsprechend stellt sich die Frage, ob Art. 64 Abs. 1
lit. b AIG, der die Wegweisung von der Nichterfüllung einer
Einreisevoraussetzung von Art. 5 AIG abhängig macht, auf
EU/EFTA-Staatsangehörige überhaupt angewendet werden kann (vgl. auch BGr,
21.
August 2020, 2D_23/2020, E. 3.1.3; ohne weitere Erläuterungen
bejaht von Kammermann, Art. 64 N. 15, und Revey, Art. 64 N. 9).
2.3.3
Diese Frage ist zu bejahen: Das Freizügigkeitsabkommen begründet bloss das
voraussetzungslose Einreiserecht; der bewilligungsfreie Aufenthalt bis drei
Monate beruht hingegen auf Landesrecht, namentlich Art. 10 Abs. 1 AIG
(vgl. BGE 149 I 248 E. 6.4.1). Sollen stattdessen
Freizügigkeitsrechte für den Aufenthaltsstatus abgeleitet werden, muss ein
spezifischer Anwesenheitstatbestand des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sein
(vgl. BGE 149 I 248 E. 6.4.3). Hieraus folgt, dass die Wegweisung
eines EU/EFTA-Staatsbürgers nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG mit
Bezugnahme auf die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG dann in Frage
kommt, wenn dieser sich nach der Einreise ausschliesslich auf den nach
Art. 10 AIG landesrechtlich geregelten bewilligungsfreien Aufenthalt von
drei Monaten stützt und er nicht darüber hinaus einen
Anwesenheitstatbestand des Freizügigkeitsabkommens erfüllt. Denn die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG müssen nicht bloss bei der
Einreise, sondern während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts nach
Art. 10 AIG erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[SR 142.201]). Ferner ist eine Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b
AIG zur Wegweisung von EU/EFTA-Staatsbürgern dann zu bejahen, wenn diesen in
den ersten drei Monaten des Aufenthalts zwar ein den bewilligungsfreien
Aufenthalt überlagerndes Aufenthaltsrecht im Sinn des Freizügigkeitsabkommens
zukommt, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für
eine Einschränkung dieses freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs aber gegeben
sind.
3.
3.1
Daher ist
vorliegend von Bedeutung, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Wegweisung in der Schweiz aufhielt.
3.2
Sollte er
sich – wie er im Rekursverfahren erstmals behauptete – tatsächlich auf
Stellensuche befunden haben, käme ihm nach Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 2. Unterabsatz Anhang I FZA das Recht zu, sich bis
zu sechs Monate in der Schweiz aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um
von den seiner beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis
zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf
seine Einstellung zu treffen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über
den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]
benötigen EU- und EFTA-Angehörige hierbei zur Stellensuche bis zu einem
Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. Dieses Freizügigkeitsrecht
überlagert in den ersten drei Monaten den allgemeinen bewilligungsfreien
Aufenthalt nach Art. 10 AIG und wäre nur unter den Voraussetzungen von
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einschränkbar.
3.3
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz machen hingegen geltend, dass sich der
Beschwerdeführer ausschliesslich zu touristischen oder Besuchszwecken in der
Schweiz aufgehalten habe.
Ein solcher Aufenthalt liegt ausserhalb der spezifischen
Freizügigkeitsrechte. Das Freizügigkeitsabkommen gelangt jedoch nur dann zur
Anwendung, wenn eine Freizügigkeitskonstellation vorliegt (vgl. BGE 149 I 248 E. 6.2; ferner BGr, 15. November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2).
Damit würde sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei einer reinen
Besuchsabsicht nach Art. 10 AIG richten und wäre eine Wegweisung nach
Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG zulässig, wenn der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen von Art. 5 AIG nicht (mehr) erfüllt.
3.4
Gemäss
Art. 5 Abs. 1 AIG muss die ausländische Person über ein für den
Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen (lit. a), sofern
erforderlich über ein Visum oder eine Reisegenehmigung verfügen (lit. abis)
und die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen
(lit. b); sie darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c) und
nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein
(lit. d).
3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer führte am 5. Juli 2025 in der polizeilichen
Befragung zum Vorfall vom 26. Juni 2025 im Nachtclub aus, er sei Tourist,
zurzeit arbeitslos, habe sich zunächst in einem Hotel und später bei einem
Bekannten aufgehalten, halte sich seit eineinhalb bis zwei Monaten in der
Schweiz auf und beabsichtigte, die Schweiz im August wieder zu verlassen. Er
sei nur in den Ferien in der Schweiz gewesen. Wenn der Sommer zu Ende sei, sei
"fertig". Er teilte der Polizei zudem mit, wie sie ihn nach seiner
Ausreise in Rumänien würde erreichen können.
3.5.2
Auf spezifische Befragung zu allfällig anzuordnenden ausländerrechtlichen
Zwangsmassnahmen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er solche ablehne.
Er sei von Deutschland her mit dem Zug in die Schweiz eingereist und sei hier
"zu Besuch". Er habe kein Asylgesuch gestellt und seinen
Lebensunterhalt durch seine "Familie oder Freunde" bestritten. Zunächst
habe er in Zürich in einem Hotel gewohnt, dann bei Freunden und dann in C. Die
genaue Adresse konnte er nicht nennen, gab aber an, die Adresse im Telefon
gespeichert zu haben. Die Person, bei der er angeblich wohnte, konnte er nur
mit Vornamen nennen. Er machte ausserdem geltend, er habe viele Bekannte in der
Schweiz und würde gerne hier bleiben. Aber wenn er keine andere Wahl hätte,
würde er schon ausreisen. Zwingende Gründe, die gegen eine Rückführung nach
Rumänien sprechen würden, verneinte er. Eine Aufenthaltsbewilligung für einen
anderen Schengen-Staat habe er nicht.
3.5.3
Daraufhin verfügte der Beschwerdegegner am 8. Juli 2025 die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass dieser gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe
und damit die Einreisevoraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
AIG nicht mehr erfülle.
3.5.4
In seinem Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung machte der Beschwerdeführer
erstmals geltend, dass er im Mai 2025 zur Stellensuche in die Schweiz
eingereist sei. Diese Behauptung wiederholte er in der Beschwerde, reichte
jedoch keinerlei Belege hierfür ein. Vielmehr macht er geltend, es sei ihm
freigestanden, trotz seiner abweichenden Aussagen an der polizeilichen
Einvernahme vom 6. Juli 2025 in der Folge eine Arbeitsstelle zu suchen. Im
Rahmen der polizeilichen Befragung habe ihn keine Mitwirkungspflicht getroffen.
Zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, stelle eine
innere Tatsache dar, die zudem offensichtlich Änderungen unterliegen könne.
Dass er sich zum Zeitpunkt der Wegweisung lediglich zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufgehalten haben soll, stelle eine reine Behauptung der Vorinstanz
dar. Nachweise für Stellensuchbemühungen seien nur erforderlich, wenn der
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für eine Dauer von bis zu
einem Jahr anstreben würde (Art. 18 Abs. 3 VFP).
3.6
Es mag
zutreffen, dass Stellensuchbemühungen gegenüber den Migrationsbehörden in der
Regel erst darzulegen sind, wenn sich ein stellensuchender
EU/EFTA-Staatsangehöriger für länger als sechs Monate in der Schweiz aufhalten
will und hierfür eine Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung beantragt
(vgl. Art. 18 Abs. 3 VFP). Diese Regelung bezieht sich jedoch
ausschliesslich auf die für das reguläre Bewilligungsverfahren relevante
Bewilligungskaskade von Art. 18 VFP (erste drei Monate: bewilligungsfrei
[Art. 18 Abs. 1 VFP]; zweite drei Monate: Kurzaufenthaltsbewilligung,
wenn ausreichende finanzielle Mittel belegt sind [Art. 18 Abs. 2 VFP];
weitere sechs Monate: Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn Suchbemühungen
nachgewiesen sind und begründete Aussicht auf Beschäftigung besteht
[Art. 18 Abs. 3 VFP]). Vorliegend wurde aber aufgrund des Strafbefehls
gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsverfahren eröffnet. In diesem musste
unter Anwendung der normalen Beweislastregeln des zürcherischen
Verwaltungsverfahrens geklärt werden, ob sich der Beschwerdeführer auf das FZA
berufen kann, wofür nicht allein (wie in einem Bewilligungsverfahren nach
Art. 18 Abs. 2 VFP) schon die geäusserte Absicht zur Stellensuche
ausreichen kann.
3.7
Im Rekurs-
und Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), womit grundsätzlich die Behörde die Beweisführungslast trägt (vgl. BGr,
25.
September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation
vorgesehen; BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und
18.
Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1). Die Parteien im ausländerrechtlichen Verfahren
unterliegen jedoch einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der
Sachverhaltsermittlung (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei
Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben
werden können (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1 zur
Publikation vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2
mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch
nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die
Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus
Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1,
zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
3.8
Wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, handelt es sich bei seiner Absicht,
weshalb er sich in der Schweiz aufhalten will, um eine innere Tatsache, welche
dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Jedoch ist genau diese Absicht hier
umstritten. Der Beschwerdeführer leitete erstmals in den Rechtsmittelverfahren
aus seiner angeblichen Absicht zur Stellensuche ein FZA-Aufenthaltsrecht ab,
das seiner Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG
entgegenstünde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz waren ohne die
Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht in der Lage, dessen beabsichtigen
Aufenthaltszweck festzustellen, und mussten sich daher auf die Indizien abstützen,
die ihnen vorlagen. Dies ist namentlich die polizeiliche Befragung vom
5.
Juli 2025, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
mit Blick auf eine allfällige Wegweisung gewährt wurde und in welcher er
ausdrücklich eine Absicht zum Besuch in der Schweiz zum Ausdruck brachte, ohne
sich auf einen Freizügigkeitstatbestand zu beziehen (vgl. zuvor E. 3.5.1 f.).
Bei dieser Ausgangslage war in den Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführer
für die Behauptung, dass er sich zum Zeitpunkt der Wegweisung entgegen seinen
früheren Aussagen in der polizeilichen Befragung doch auf Stellensuche befand,
Dispositiv
beweisbelastet. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach er selbst zu tragen.
Diesbezüglich ist auch nicht weiter auf das Argument einzugehen, dass der
Beschwerdeführer möglicherweise seine Absicht erst nachträglich geändert habe,
was zulässig sei. Denn er hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
keinerlei Belege dafür ins Recht gelegt, dass er sich tatsächlich auf
Stellensuche befinden würde.
Da nach dem Gesagten keine Hinweise und Belege dafür
vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids
auf Stellensuche befand, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen zu. Folglich kann offenbleiben, ob die Berufung auf ein
Freizügigkeitsrecht erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die
angeordnete (landesrechtliche) Wegweisung in Konstellationen wie der
vorliegenden nicht ohnehin einen Rechtsmissbrauch darstellt, der eine Berufung
auf das FZA verunmöglichte (vgl. hierzu BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020,
E. 1.3.3 mit Verweis auf EuGH, 21. Juli 2011, Rs. C-186/10, Orguz,
N. 25 ff.).
3.9 Im
Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des
Wegweisungsentscheids ausschliesslich im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts im Sinn von Art. 10 AIG in der Schweiz aufhielt und ihm kein
überlagerndes Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zukam.
Damit ist zu prüfen, ob eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b
AIG aufgrund einer Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von Art. 5
AIG angezeigt war.
4.
4.1 Nach
Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen ausländische Personen, die in
die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie für die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
4.2 Anders als
beim "Ordre public"-Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA, welcher eng auszulegen ist, drängt sich bei Art. 5 Abs. 1 lit. c
AIG eine weite Auslegung auf (vgl. auch Grasdorf-Meyer, Art. 5 N. 67).
So kann eine ausländische Person, welche sich während 90 Tagen
bewilligungsfrei in der Schweiz aufhält, grundsätzlich auch bei einem
einmaligen Verstoss gegen die Strafrechtsordnung aus dem Land weggewiesen
werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich bei der begangenen Straftat
um ein Delikt gegen Leib und Leben einer anderen Person handelte. Bei einer
blossen vorzeitigen Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts einer
ausländischen Person ist die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die geringere
Eingriffsintensität regelmässig zu bejahen (vgl. VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00427, E. 3.2).
4.3 Der
Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2025 mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung verurteilt,
weil er am 26. Juni 2025 in einem Nachtclub einen anderen Mann mit der
Faust ins Gesicht geschlagen habe, worauf letzterer eine Rissquetschwunde an
der Lippe erlitten habe, was der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf
genommen habe.
Der Beschwerdeführer räumte in der polizeilichen Befragung
ein, dass er den Geschädigten geschlagen habe, dieser habe aber zuvor seine
Begleitperson "angemacht" und diesen sowie den Beschwerdeführer gekratzt.
Der Geschädigte habe die Begleitperson ausserdem mit einem Getränk beworfen.
Der Beschwerdeführer habe schlichten wollen, sei aber von der Security
zurückgehalten und mit den anderen Beteiligten des Konflikts aus dem Nachtclub
gebracht worden. Draussen vor dem Club habe der Beschwerdeführer den Geschädigten
dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Geschädigte habe ihn zuvor
weiter provoziert und bespuckt. Daraufhin sei es zum Faustschlag gekommen. Er
habe nicht stark zugeschlagen; wenn er richtig zugeschlagen hätte, wäre der
Geschädigte "für eine Stunde nicht mehr aufgestanden".
4.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den Strafbefehl vom 7. Juli 2025
Einsprache erhoben, womit dieser nicht rechtskräftig sei. Ob dies zutrifft,
kann offenbleiben. Die Verwaltungsbehörden sind nicht an die Würdigung der
Beweise durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00427, E. 3.2). Hängige Strafverfahren dürfen berücksichtigt
werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte
Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren
relevant sind. Solche Handlungen können – nicht als Straftaten, aber als
fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf
dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Juli
2025, 2C_282/2025, E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer räumte ein für eine einfache Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) tatbestandsmässiges Verhalten in der polizeilichen
Befragung ein. Ob vorliegend allenfalls eine Notwehr- oder
Notwehrhilfesituation vorlag (vgl. Art. 15 und 16 StGB), braucht nicht
abschliessen geklärt zu werden. Der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte
Sachverhalt besteht darin, dass der Streit mit seinem Widersacher im
Wesentlichen bereits von der Security geschlichtet worden war, bevor es
ausserhalb des Nachtclubs zu weiteren Provokationen kam. Statt sich von der
Situation zu entfernen, reagierte der Beschwerdeführer hierauf mit körperlicher
Gewalt. Ein solches Verhalten erreicht die notwendige Schwere, um eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. c
AIG zu begründen, zumal sich die Gewalt gegen Leib und Leben einer anderen
Person richtete und die Wegweisung als blosse Beendigung des bewilligungsfreien
Aufenthalts – wie erwähnt – nicht schwer wiegt.
4.5 Der
Beschwerdeführer erfüllte daher während seines bewilligungsfreien Aufenthalts
gemäss Art. 10 AIG die Einreisvoraussetzung von Art. 5 Abs. 1
lit. c AIG nicht mehr und wurde daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
lit. b AIG zu Recht aus der Schweiz weggewiesen. Seine Beschwerde ist
daher in der Hauptsache abzuweisen. Die gestellten Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung eines Vollzugsstopps
werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss im Weiteren, dass sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).
5.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten und der Beizug
einer Rechtsvertretung war aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen angezeigt.
Der Rekurs des Beschwerdeführers erscheint zudem mit Blick auf die rechtlichen
Schwierigkeiten bezüglich der Abgrenzung des freizügigkeitsrechtlichen und des landesrechtlichen
Aufenthalts in den ersten drei Monaten und die Frage der grundsätzlichen
Zulässigkeit der Wegweisung eines EU/EFTA-Staatsangehörigen in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. zuvor E. 2.3) jedenfalls
nicht als offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III, IV
und V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 sind entsprechend
abzuändern bzw. zu ergänzen.
5.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren machte Rechtsanwalt B einen
Aufwand von 9,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 41.40
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist gerade noch als angemessen
zu qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Rekursverfahren mit
Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu
entschädigen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist
die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 sind
die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren
Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse
zu nehmen.
6.2 Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang
lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 7. November
2024, VB.2024.00404, E. 7.1).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter
E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen, und dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 8,6 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 57.70 geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer). Dies ist gerade
noch angemessen. Rechtsanwalt B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 2'107.65
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Abschliessend
gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann
grundsätzlich nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden
(Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018,
2D_32/2018, E. 1). Soweit der Beschwerdeführer jedoch weiterhin geltend
macht, ihm komme ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, welches
einer Wegweisung entgegensteht, räumt ihm Art. 11 Abs. 3 FZA grundsätzlich
das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung durch das Bundesgericht ein (vgl.
Kammermann, Art. 64 N. 30), weshalb diesfalls die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. BGr, 20. August
2025, 2C_115/2025, E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
11. September 2025 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche
Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt B unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Staatskasse genommen. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
Rekursverfahren mit Fr. 2'398.85 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters im
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'107.65 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.