VB.2025.00620
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00620
28. Oktober 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00620
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
substituiert durch
MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250214-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 16. September
2025 in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG an, dass A nach
Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.
Erwägungen
II.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 17. September 2025
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil
vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, die Anordnung und bewilligte die
Ausschaffungshaft bis zum 15. Dezember 2025.
III.
Dagegen gelangte A am 23. September 2025 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Beschwerdeführer per sofort aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen. Sodann sei der unentgeltliche Rechtsvertreter für das
erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'385.50 (inkl. MWST) angemessen zu
entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST)
zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. September
2025.
auf eine Vernehmlassung. Am 2. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt,
die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 8. Oktober 2025 hielt A an den
gestellten Anträgen fest. Das Migrationsamt liess die Frist zur Stellungnahme
unbenutzt verstreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den
Einzelrichter zu behandeln.
2.
Strittig ist als
Erstes in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Prüfung der Rechtmässigkeit
der Ausschaffungshaft innert der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte.
2.1
Der
Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich überprüft
werden, eine Frist für die Haftprüfung festgelegt: So ist gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden aufgrund einer mündlichen
Verhandlung die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft zu überprüfen. Die
Missachtung dieser Maximalfrist kann zur Haftentlassung führen (BGE 121 II 105 E. 2c).
Was die Einhaltung der
96-Stunden-Frist betrifft, so ist festzuhalten, dass die Frist nicht erst von
dem Moment an zu laufen beginnt, in dem der Ausländer an die Migrationsbehörden
überstellt wird oder diese formell die Haft anordnen; entscheidend ist
vielmehr, ab wann der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen
festgehalten wird. Überschneidet sich die Administrativhaft mit einer
strafrechtlichen Inhaftierung, so ist für die Berechnung des Beginns der
Administrativhaft der Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene
strafrechtlich freigelassen wird (BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 4.1;
1.
September 2011, 2C_618/2011, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 127 II 174 E. 2b/aa; vgl. VGr, 15. August 2019, VB.2019.00480,
E. 4.1; 9. März 2018, VB.2018.00121, E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 7. September 2025 um 19.25 Uhr
wegen Verweisungsbruch (Missachtung Ausreisefrist Landesverweis) verhaftet. Mit
Strafbefehl vom 8. September 2025 wurde er des Verweisungsbruchs im Sinn
von Art. 291 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Daraufhin verfügte die
Staatsanwaltschaft ebenfalls am 8. September 2025 die Haftentlassung des
Beschwerdeführers; er werde gestützt auf das Rücklieferungsgesuch der
Kantonspolizei übergeben zwecks Zuführung zum Bussenvollzug.
Unmittelbar im Anschluss an
seine Entlassung am 8. September 2025 um 17.50 Uhr trat der
Beschwerdeführer eine siebentägige Ersatzfreiheitsstrafe für Bussen im Umfang
von Fr. 550.- wegen Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes und
einfachen Diebstahls an. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe war ursprünglich
vom 7. September bis zum 14. September 2025 vorgesehen. Gemäss
Vermerk in den Verhaftsakten wurde der Beschwerdeführer – nachdem er am 8. September
2025.
um 17.50 Uhr die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten hatte – am 15. September
2025.
um 17.40 Uhr zuhanden des Migrationsamts aus dem Gefängnis D entlassen. In
den Verhaftsakten befindet sich sodann ein Stempel der Gefangenenannahme,
wonach der Eingang um 17.45 Uhr erfolgte. Dem entspricht die Haftanordnung des
Migrationsamts vom 16. September 2025, wonach sich der Beschwerdeführer
nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. September 2025 ab 17.45 Uhr in
ausländerrechtlicher Haft befand. Davon ging auch die Vorinstanz aus und
demzufolge auch davon, dass die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG mit dem Urteil vom 19. September 2025, 12.15 Uhr,
eingehalten war.
2.3
Entscheidend
ist nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 2.1.), ab wann der Betroffene aus
ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wurde. Für die Berechnung des Beginns
der Administrativhaft ist vorliegend derjenige Zeitpunkt massgeblich, in dem
der Betroffene strafrechtlich freigelassen wurde.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich in den
Akten kein Befehl betreffend die Entlassung aus dem Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe befindet. Doch lässt sich der Entlassungszeitpunkt aus
den Verhaftsakten anhand eines Datumsstempels mit handschriftlicher
Dispositiv
Uhrzeitangabe ausreichend nachvollziehen. Demnach wurde der Beschwerdeführer am
15. September 2025 um 17.40 Uhr aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
entlassen. Ob die Berechnung des Endes der Ersatzfreiheitsstrafe korrekt
erfolgte, ist für die Frage der Einhaltung der 96-Stunden-Frist entgegen dem
Beschwerdeführer vorliegend unerheblich. Massgeblich ist, wie ausgeführt, der
(tatsächliche) Entlassungszeitpunkt aus dem Strafvollzug. Dies war vorliegend
der 15. September 2025 um 17.40 Uhr, unabhängig davon, welches Datum
ursprünglich als Strafende genannt war. Ab diesem Zeitpunkt wurde der
Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten. Demzufolge lief
die 96-Stunden-Frist für die Haftprüfung gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG am
19. September 2025 um 17.40 Uhr ab und war mit dem vorinstanzlichen Urteil
vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, eingehalten.
3.
Der Beschwerdeführer aus Algerien wendet sodann ein, sein
Asylverfahren sei nicht rechtsgültig abgeschlossen worden, da der
Abschreibungsentscheid nie versandt worden sei, womit ein Vollzugshindernis
bestehe.
3.1 Der
Beschwerdeführer hatte am 28. Juli 2020 ein Asylgesuch gestellt, auf
welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 3. Dezember
2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies. Am 6. Juli 2022 wurde sein
Asylverfahren vom SEM gestützt auf Art. 35a AsylG wieder aufgenommen und
am 4. April 2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8
Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.2 Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen vor diesem Hintergrund davon aus,
dass damit kein Asylgesuch des Beschwerdeführers mehr hängig ist, welches der Ausschaffungshaft
entgegenstehen würde.
Das bei den Akten liegende Exemplar des
Abschreibungsbeschlusses ist gemäss Anschrift das interne; eine Kopie davon
wurde an das Migrationsamt (Beschwerdegegner) sowie an das Sozialamt des
Kantons Zürich versandt. Ob damit der Abschreibungsbeschluss dem
Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eröffnet wurde, liegt nicht auf der
Hand. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer
zwar mitgeteilt, dass sein Asylgesuch am 4. April 2023 abgeschrieben
worden sei. Ob er damit zumindest vom wesentlichen Inhalt der Anordnung
Kenntnis erlangte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
2014, § 10 N. 109), bleibt aber fraglich. Zudem erwiderte er auf
diese Information, dass er damals im Gefängnis gewesen sei. Tatsächlich war der
Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2022 bis zum 26. Oktober 2023
inhaftiert. Die Abschreibung des Asylgesuchs ist aber damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft am 9. Dezember 2022
verlassen habe und "damit" seit mehr als 5 Tagen unbekannten
Aufenthalts gewesen sei, womit auch der dem Abschreibungsbeschluss zugrunde
gelegte Sachverhalt nicht gänzlich klar erscheint. Letztlich kann die Frage
aber offenbleiben, da sich die Haft ohnehin als unverhältnismässig erweist
(sogleich E. 4.5).
4.
4.1 Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79
Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August
2023 für die Dauer von drei Jahren des Landes verwiesen. Damit liegt ein erstinstanzlicher
Ausweisungsentscheid vor, was unbestritten blieb.
4.3 Ebenfalls
mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2023 wurde der
Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Drohung
und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Bereits zuvor war er mit Urteil
des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Januar 2021 des mehrfachen
Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden.
Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist damit erfüllt. Die Prüfung
weiterer Haftgründe erübrigt sich bei diesem Ergebnis, weshalb auf die
entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist.
4.4 Der
Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Ausweispapier. Seine Identität
steht jedoch fest; er wurde am 20. August 2024 von den algerischen
Behörden identifiziert. Zudem hat die Schweiz mit Algerien ein
Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, welches die Vertragsparteien zur
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und zur Ausstellung der erforderlichen
Reisedokumente verpflichtet (SR 0.142.111.279). Die Anmeldung zum für die
Flugbuchung vorausgesetzten konsularischen Ausreisegespräch (Counseling) mit
der algerischen Vertretung beim SEM ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich,
jedoch vorgesehen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die
Reisepapierbeschaffung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen
Schranken in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass
Ausschaffungen nach Algerien regelmässig durchgeführt werden, ist mit einem
Vollzug der Ausschaffung in absehbarer Zeit zu rechnen (VGr, 29. Juli 2025,
VB.2025.00421, E. 4.3). Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung
entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch keine
ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn
von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft als
geeignet. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
Der nicht weiter substanziierte Vorwurf, dass der
Beschwerdegegner nach Rechtskraft der Landesverweisung keine Vorkehrungen zum
Vollzug der Ausschaffung vorgenommen hätte, verfängt nur schon deshalb nicht,
da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wiederholt
zu Ausreisegesprächen vorgeladen hatte. Damit ist im Folgenden zur Prüfung der Erforderlichkeit
der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang der Anordnung milderer
Massnahmen überzugehen.
4.5 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von
Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft
kommen
namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine
Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der
Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit
milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall
darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft
sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 5.3.1).
4.5.1
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem der
Beschwerdeführer erstmals am 3. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen
und darüber hinaus am 17. August 2023 mit einer Landesverweisung belegt
worden sei, erschienen seine Beteuerungen, freiwillig nach Algerien
zurückkehren zu wollen, als blosse Lippenbekenntnisse. Dies gälte umso mehr,
als die geltend gemachte Unmöglichkeit des Erhältlichmachens von Reisepapieren
angesichts der positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden als
vorgeschoben zu qualifizieren sei und es ihm vielmehr darum zu gehen scheine,
bei seiner Freundin in der Schweiz zu verbleiben und erneut ein Asylgesuch zu
stellen. Hinzu komme, dass er bereits mehrfach nachrichtenlos verschwunden sei,
zuletzt im Frühsommer 2025, als er sich gemäss eigenen Angaben in Deutschland
aufgehalten habe. Bei dieser Sachlage erschienen mildere Massnahmen wie eine
Ein- oder Ausgrenzung nicht hinreichend, um die Ausschaffung sicherzustellen,
zumal konkret zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer diesfalls
untertauchen oder sich erneut ins Ausland (Deutschland) absetzen würde. Nachdem
er trotz mehrfacher Aufforderung die Schweiz nicht verlassen habe und hier
zudem mehrfach straffällig geworden sei, bestehe ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung und der kontrollierten
Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien, welches sein
Freiheitsinteresse im Zeitraum bis zum Vollzug der Ausschaffung überwiege.
4.5.2
Der Beschwerdegegner führte in seinem Antrag auf Haftanordnung zunächst
zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz in der
Schweiz, Familienangehörige im engeren Sinn (Eltern, Geschwister), die über ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden und ihn bei sich aufnehmen
könnten, seien keine vorhanden. Dies wurde anlässlich der Anhörung der
Vorinstanz vom 19. September 2025 durch den Beschwerdeführer bestätigt.
Doch ist dieses Argument unbehelflich, um mildere Massnahmen auszuschliessen
(VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00377, E. 5.2; 9. April 2021, VB.2021.00206, E. 5.3.3,
wonach dieses Argument auf die allermeisten abgewiesenen Asylsuchenden zutreffe
und damit geeignet wäre, für diese mildere Mittel generell auszuschliessen).
Sodann trifft es ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer
mehrfach ausgesagt hat, ausreisen bzw. in seine Heimat zurückkehren zu wollen,
wie er weiterhin geltend macht. Seit Entlassung aus dem Strafvollzug im Herbst
2023 ist diese Aussage in den Akten mehrfach dokumentiert, unter anderem auch
im Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung. Entsprechend hat sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Organisation seiner Rückkehr nach Algerien
nicht gänzlich unkooperativ verhalten: Er hat eine Freiwilligkeitserklärung
unterzeichnet sowie die Vorladungen zu den Ausreisegesprächen vom 31. Oktober
2023 und vom 14. Februar 2024 wahrgenommen (während er zum Termin am 23. Februar
2024 nicht erschienen ist).
Schliesslich war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
zwar mehrfach verschwunden. Doch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit untergetaucht war, nicht generell gegen die Tauglichkeit
der Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht
aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen
Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 18. Januar 2021,
VB.2021.00008, E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner schliesst eine vorherige
Ausreise in einen Drittstaat (wobei vorliegend der Beschwerdeführer selbständig
aus Deutschland wieder in die Schweiz einreiste) die Tauglichkeit der
Eingrenzung nicht von vornherein aus (VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700,
E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 10. April 2019, VB.2018.00411,
E. 3; VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2). Auch eine
allfällige mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Identitätsabklärungen schliesst die
Zulässigkeit einer Eingrenzung (vgl. etwa VGr, 11. Januar 2017,
VB.2016.00459, E. 2.4.1), welche eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16
E. 4.2 f.), nicht zwangsläufig aus.
4.5.3
Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen Diebstahls im Sinn von
Art. 139 Ziff. 1 StGB wiederholt verurteilt. Seine strafbaren
Handlungen richteten sich somit vorrangig gegen das Vermögen (und nicht etwa
gegen Leib und Leben oder die Freiheit). Die Ansicht von Vorinstanz und
Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist insofern zu relativieren
(vgl. dazu VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00451, E. 4.3.1).
Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer
sodann die medizinische Hafteintrittsabklärung vom 16. September 2025 ein,
wonach beim Beschwerdeführer Hinweise auf emotionale Problemlagen (Ängste,
Depressionen) bestünden und er suchtkrank sei, womit ihn die angeordnete
Ausschaffungshaft in leicht erhöhter Weise trifft, was bei der Frage der
Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist.
Das bisherige Verhalten des
Beschwerdeführers lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung von vornherein widersetzen
würde und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen
als Haft
ausreichend erscheinen würden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil geht aus
den Akten nicht in rechtsgenügender Weise hervor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft
unwirksam wären. Insgesamt ist die angeordnete Ausschaffungshaft damit als unverhältnismässig
zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.
5.
Schliesslich beanstandet der unentgeltliche
Rechtsvertreter die Festsetzung seiner Entschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren auf insgesamt 5 Stunden.
5.1 Die
Leistungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemessen sich gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie
den Barauslagen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 89).
Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG
festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum,
wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche
Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen
Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 10. Juli
2025, VB.2025.00265, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 In den
vorinstanzlichen Akten ist keine Honorarnote enthalten und aus dem
angefochtenen Entscheid ist nicht klar ersichtlich, ob eine solche eingereicht
wurde, wie der Beschwerdeführer ausführt. Es erscheint zweifelhaft, ob der
Beschwerdegegner den Honorarbetrag ohne vorherige Einholung einer Kostennote hätte
festsetzen dürfen (dazu VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.1,
auch zum Folgenden). Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdegegner darauf hätte
verzichten dürfen, den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu begründen. Dies
kann indes letztlich dahingestellt bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Jedenfalls bringt der Rechtsvertreter zu Recht vor, bereits
die Verhandlung (Anhörung) inklusive Vorbesprechung habe rund 3 Stunden
gedauert. Abzüglich der Wegzeit von je 0,2 Stunden wären ihm mit Blick auf
die vorinstanzliche Festsetzung bloss noch 1,8 Stunden für das
Aktenstudium des 619-seitigen Dossiers, der Redaktion des 9-seitigen Plädoyers,
der Vor- und der Nachbesprechung mit der Klientschaft sowie des Verfassens von
Akteneinsichtsgesuchen geblieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer von seinem Klienten erst am 18. September 2025 mandatiert
wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und
Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Damit setzte die Vorinstanz die
Entschädigung derart tief an, dass die wirksame Ausübung des Mandates nicht
mehr gewährleistet erscheint und somit nicht mehr von ihrem Ermessen umfasst
war.
Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die Entschädigung
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand neu festzusetzen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von
Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist,
ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt B, substituiert
durch C, zuzusprechen. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert
einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. September 2025 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 wird aufgehoben und die
Vorinstanz aufgefordert, die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand neu festzusetzen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des
Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C,
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft
(ZAA);
c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,
Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;
d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)