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Entscheid

VB.2025.00620

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00620

28. Oktober 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26684)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00620

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Oktober

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

substituiert durch

MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250214-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 16. September

2025 in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG an, dass A nach

Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Auf Antrag des Migrationsamts vom 17. September 2025

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil

vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, die Anordnung und bewilligte die

Ausschaffungshaft bis zum 15. Dezember 2025.

III.

Dagegen gelangte A am 23. September 2025 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das angefochtene Urteil

aufzuheben und den Beschwerdeführer per sofort aus der Ausschaffungshaft zu

entlassen. Sodann sei der unentgeltliche Rechtsvertreter für das

erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'385.50 (inkl. MWST) angemessen zu

entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST)

zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. September

2025.

auf eine Vernehmlassung. Am 2. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt,

die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 8. Oktober 2025 hielt A an den

gestellten Anträgen fest. Das Migrationsamt liess die Frist zur Stellungnahme

unbenutzt verstreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den

Einzelrichter zu behandeln.

2.

Strittig ist als

Erstes in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Prüfung der Rechtmässigkeit

der Ausschaffungshaft innert der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte.

2.1

Der

Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich überprüft

werden, eine Frist für die Haftprüfung festgelegt: So ist gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden aufgrund einer mündlichen

Verhandlung die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft zu überprüfen. Die

Missachtung dieser Maximalfrist kann zur Haftentlassung führen (BGE 121 II 105 E. 2c).

Was die Einhaltung der

96-Stunden-Frist betrifft, so ist festzuhalten, dass die Frist nicht erst von

dem Moment an zu laufen beginnt, in dem der Ausländer an die Migrationsbehörden

überstellt wird oder diese formell die Haft anordnen; entscheidend ist

vielmehr, ab wann der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen

festgehalten wird. Überschneidet sich die Administrativhaft mit einer

strafrechtlichen Inhaftierung, so ist für die Berechnung des Beginns der

Administrativhaft der Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene

strafrechtlich freigelassen wird (BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 4.1;

1.

September 2011, 2C_618/2011, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 127 II 174 E. 2b/aa; vgl. VGr, 15. August 2019, VB.2019.00480,

E. 4.1; 9. März 2018, VB.2018.00121, E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 7. September 2025 um 19.25 Uhr

wegen Verweisungsbruch (Missachtung Ausreisefrist Landesverweis) verhaftet. Mit

Strafbefehl vom 8. September 2025 wurde er des Verweisungsbruchs im Sinn

von Art. 291 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Daraufhin verfügte die

Staatsanwaltschaft ebenfalls am 8. September 2025 die Haftentlassung des

Beschwerdeführers; er werde gestützt auf das Rücklieferungsgesuch der

Kantonspolizei übergeben zwecks Zuführung zum Bussenvollzug.

Unmittelbar im Anschluss an

seine Entlassung am 8. September 2025 um 17.50 Uhr trat der

Beschwerdeführer eine siebentägige Ersatzfreiheitsstrafe für Bussen im Umfang

von Fr. 550.- wegen Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes und

einfachen Diebstahls an. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe war ursprünglich

vom 7. September bis zum 14. September 2025 vorgesehen. Gemäss

Vermerk in den Verhaftsakten wurde der Beschwerdeführer – nachdem er am 8. September

2025.

um 17.50 Uhr die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten hatte – am 15. September

2025.

um 17.40 Uhr zuhanden des Migrationsamts aus dem Gefängnis D entlassen. In

den Verhaftsakten befindet sich sodann ein Stempel der Gefangenenannahme,

wonach der Eingang um 17.45 Uhr erfolgte. Dem entspricht die Haftanordnung des

Migrationsamts vom 16. September 2025, wonach sich der Beschwerdeführer

nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. September 2025 ab 17.45 Uhr in

ausländerrechtlicher Haft befand. Davon ging auch die Vorinstanz aus und

demzufolge auch davon, dass die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG mit dem Urteil vom 19. September 2025, 12.15 Uhr,

eingehalten war.

2.3

Entscheidend

ist nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 2.1.), ab wann der Betroffene aus

ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wurde. Für die Berechnung des Beginns

der Administrativhaft ist vorliegend derjenige Zeitpunkt massgeblich, in dem

der Betroffene strafrechtlich freigelassen wurde.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich in den

Akten kein Befehl betreffend die Entlassung aus dem Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe befindet. Doch lässt sich der Entlassungszeitpunkt aus

den Verhaftsakten anhand eines Datumsstempels mit handschriftlicher

Dispositiv

Uhrzeitangabe ausreichend nachvollziehen. Demnach wurde der Beschwerdeführer am

15. September 2025 um 17.40 Uhr aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

entlassen. Ob die Berechnung des Endes der Ersatzfreiheitsstrafe korrekt

erfolgte, ist für die Frage der Einhaltung der 96-Stunden-Frist entgegen dem

Beschwerdeführer vorliegend unerheblich. Massgeblich ist, wie ausgeführt, der

(tatsächliche) Entlassungszeitpunkt aus dem Strafvollzug. Dies war vorliegend

der 15. September 2025 um 17.40 Uhr, unabhängig davon, welches Datum

ursprünglich als Strafende genannt war. Ab diesem Zeitpunkt wurde der

Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten. Demzufolge lief

die 96-Stunden-Frist für die Haftprüfung gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG am

19. September 2025 um 17.40 Uhr ab und war mit dem vorinstanzlichen Urteil

vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, eingehalten.

3.

Der Beschwerdeführer aus Algerien wendet sodann ein, sein

Asylverfahren sei nicht rechtsgültig abgeschlossen worden, da der

Abschreibungsentscheid nie versandt worden sei, womit ein Vollzugshindernis

bestehe.

3.1 Der

Beschwerdeführer hatte am 28. Juli 2020 ein Asylgesuch gestellt, auf

welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 3. Dezember

2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen

Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies. Am 6. Juli 2022 wurde sein

Asylverfahren vom SEM gestützt auf Art. 35a AsylG wieder aufgenommen und

am 4. April 2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8

Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.2 Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen vor diesem Hintergrund davon aus,

dass damit kein Asylgesuch des Beschwerdeführers mehr hängig ist, welches der Ausschaffungshaft

entgegenstehen würde.

Das bei den Akten liegende Exemplar des

Abschreibungsbeschlusses ist gemäss Anschrift das interne; eine Kopie davon

wurde an das Migrationsamt (Beschwerdegegner) sowie an das Sozialamt des

Kantons Zürich versandt. Ob damit der Abschreibungsbeschluss dem

Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eröffnet wurde, liegt nicht auf der

Hand. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer

zwar mitgeteilt, dass sein Asylgesuch am 4. April 2023 abgeschrieben

worden sei. Ob er damit zumindest vom wesentlichen Inhalt der Anordnung

Kenntnis erlangte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

2014, § 10 N. 109), bleibt aber fraglich. Zudem erwiderte er auf

diese Information, dass er damals im Gefängnis gewesen sei. Tatsächlich war der

Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2022 bis zum 26. Oktober 2023

inhaftiert. Die Abschreibung des Asylgesuchs ist aber damit begründet, dass der

Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft am 9. Dezember 2022

verlassen habe und "damit" seit mehr als 5 Tagen unbekannten

Aufenthalts gewesen sei, womit auch der dem Abschreibungsbeschluss zugrunde

gelegte Sachverhalt nicht gänzlich klar erscheint. Letztlich kann die Frage

aber offenbleiben, da sich die Haft ohnehin als unverhältnismässig erweist

(sogleich E. 4.5).

4.

4.1 Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in

Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und

tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79

Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

4.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August

2023 für die Dauer von drei Jahren des Landes verwiesen. Damit liegt ein erstinstanzlicher

Ausweisungsentscheid vor, was unbestritten blieb.

4.3 Ebenfalls

mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2023 wurde der

Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Drohung

und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Bereits zuvor war er mit Urteil

des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Januar 2021 des mehrfachen

Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden.

Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist damit erfüllt. Die Prüfung

weiterer Haftgründe erübrigt sich bei diesem Ergebnis, weshalb auf die

entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist.

4.4 Der

Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Ausweispapier. Seine Identität

steht jedoch fest; er wurde am 20. August 2024 von den algerischen

Behörden identifiziert. Zudem hat die Schweiz mit Algerien ein

Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, welches die Vertragsparteien zur

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und zur Ausstellung der erforderlichen

Reisedokumente verpflichtet (SR 0.142.111.279). Die Anmeldung zum für die

Flugbuchung vorausgesetzten konsularischen Ausreisegespräch (Counseling) mit

der algerischen Vertretung beim SEM ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich,

jedoch vorgesehen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die

Reisepapierbeschaffung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen

Schranken in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass

Ausschaffungen nach Algerien regelmässig durchgeführt werden, ist mit einem

Vollzug der Ausschaffung in absehbarer Zeit zu rechnen (VGr, 29. Juli 2025,

VB.2025.00421, E. 4.3). Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung

entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch keine

ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn

von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft als

geeignet. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu

beanstanden.

Der nicht weiter substanziierte Vorwurf, dass der

Beschwerdegegner nach Rechtskraft der Landesverweisung keine Vorkehrungen zum

Vollzug der Ausschaffung vorgenommen hätte, verfängt nur schon deshalb nicht,

da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wiederholt

zu Ausreisegesprächen vorgeladen hatte. Damit ist im Folgenden zur Prüfung der Erforderlichkeit

der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang der Anordnung milderer

Massnahmen überzugehen.

4.5 Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von

Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,

E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft

kommen

namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine

Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der

Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit

milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall

darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft

sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,

E. 5.3.1).

4.5.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem der

Beschwerdeführer erstmals am 3. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen

und darüber hinaus am 17. August 2023 mit einer Landesverweisung belegt

worden sei, erschienen seine Beteuerungen, freiwillig nach Algerien

zurückkehren zu wollen, als blosse Lippenbekenntnisse. Dies gälte umso mehr,

als die geltend gemachte Unmöglichkeit des Erhältlichmachens von Reisepapieren

angesichts der positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden als

vorgeschoben zu qualifizieren sei und es ihm vielmehr darum zu gehen scheine,

bei seiner Freundin in der Schweiz zu verbleiben und erneut ein Asylgesuch zu

stellen. Hinzu komme, dass er bereits mehrfach nachrichtenlos verschwunden sei,

zuletzt im Frühsommer 2025, als er sich gemäss eigenen Angaben in Deutschland

aufgehalten habe. Bei dieser Sachlage erschienen mildere Massnahmen wie eine

Ein- oder Ausgrenzung nicht hinreichend, um die Ausschaffung sicherzustellen,

zumal konkret zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer diesfalls

untertauchen oder sich erneut ins Ausland (Deutschland) absetzen würde. Nachdem

er trotz mehrfacher Aufforderung die Schweiz nicht verlassen habe und hier

zudem mehrfach straffällig geworden sei, bestehe ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung und der kontrollierten

Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien, welches sein

Freiheitsinteresse im Zeitraum bis zum Vollzug der Ausschaffung überwiege.

4.5.2

Der Beschwerdegegner führte in seinem Antrag auf Haftanordnung zunächst

zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz in der

Schweiz, Familienangehörige im engeren Sinn (Eltern, Geschwister), die über ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden und ihn bei sich aufnehmen

könnten, seien keine vorhanden. Dies wurde anlässlich der Anhörung der

Vorinstanz vom 19. September 2025 durch den Beschwerdeführer bestätigt.

Doch ist dieses Argument unbehelflich, um mildere Massnahmen auszuschliessen

(VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00377, E. 5.2; 9. April 2021, VB.2021.00206, E. 5.3.3,

wonach dieses Argument auf die allermeisten abgewiesenen Asylsuchenden zutreffe

und damit geeignet wäre, für diese mildere Mittel generell auszuschliessen).

Sodann trifft es ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer

mehrfach ausgesagt hat, ausreisen bzw. in seine Heimat zurückkehren zu wollen,

wie er weiterhin geltend macht. Seit Entlassung aus dem Strafvollzug im Herbst

2023 ist diese Aussage in den Akten mehrfach dokumentiert, unter anderem auch

im Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung. Entsprechend hat sich der

Beschwerdeführer hinsichtlich der Organisation seiner Rückkehr nach Algerien

nicht gänzlich unkooperativ verhalten: Er hat eine Freiwilligkeitserklärung

unterzeichnet sowie die Vorladungen zu den Ausreisegesprächen vom 31. Oktober

2023 und vom 14. Februar 2024 wahrgenommen (während er zum Termin am 23. Februar

2024 nicht erschienen ist).

Schliesslich war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit

zwar mehrfach verschwunden. Doch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer

in der Vergangenheit untergetaucht war, nicht generell gegen die Tauglichkeit

der Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht

aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung

einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen

Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 18. Januar 2021,

VB.2021.00008, E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner schliesst eine vorherige

Ausreise in einen Drittstaat (wobei vorliegend der Beschwerdeführer selbständig

aus Deutschland wieder in die Schweiz einreiste) die Tauglichkeit der

Eingrenzung nicht von vornherein aus (VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700,

E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 10. April 2019, VB.2018.00411,

E. 3; VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2). Auch eine

allfällige mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Identitätsabklärungen schliesst die

Zulässigkeit einer Eingrenzung (vgl. etwa VGr, 11. Januar 2017,

VB.2016.00459, E. 2.4.1), welche eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16

E. 4.2 f.), nicht zwangsläufig aus.

4.5.3

Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen Diebstahls im Sinn von

Art. 139 Ziff. 1 StGB wiederholt verurteilt. Seine strafbaren

Handlungen richteten sich somit vorrangig gegen das Vermögen (und nicht etwa

gegen Leib und Leben oder die Freiheit). Die Ansicht von Vorinstanz und

Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist insofern zu relativieren

(vgl. dazu VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00451, E. 4.3.1).

Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer

sodann die medizinische Hafteintrittsabklärung vom 16. September 2025 ein,

wonach beim Beschwerdeführer Hinweise auf emotionale Problemlagen (Ängste,

Depressionen) bestünden und er suchtkrank sei, womit ihn die angeordnete

Ausschaffungshaft in leicht erhöhter Weise trifft, was bei der Frage der

Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist.

Das bisherige Verhalten des

Beschwerdeführers lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung von vornherein widersetzen

würde und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen

als Haft

ausreichend erscheinen würden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil geht aus

den Akten nicht in rechtsgenügender Weise hervor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft

unwirksam wären. Insgesamt ist die angeordnete Ausschaffungshaft damit als unverhältnismässig

zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

5.

Schliesslich beanstandet der unentgeltliche

Rechtsvertreter die Festsetzung seiner Entschädigung im vorinstanzlichen

Verfahren auf insgesamt 5 Stunden.

5.1 Die

Leistungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemessen sich gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie

den Barauslagen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 89).

Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG

festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum,

wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche

Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen

Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 10. Juli

2025, VB.2025.00265, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

5.2 In den

vorinstanzlichen Akten ist keine Honorarnote enthalten und aus dem

angefochtenen Entscheid ist nicht klar ersichtlich, ob eine solche eingereicht

wurde, wie der Beschwerdeführer ausführt. Es erscheint zweifelhaft, ob der

Beschwerdegegner den Honorarbetrag ohne vorherige Einholung einer Kostennote hätte

festsetzen dürfen (dazu VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.1,

auch zum Folgenden). Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdegegner darauf hätte

verzichten dürfen, den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu begründen. Dies

kann indes letztlich dahingestellt bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Jedenfalls bringt der Rechtsvertreter zu Recht vor, bereits

die Verhandlung (Anhörung) inklusive Vorbesprechung habe rund 3 Stunden

gedauert. Abzüglich der Wegzeit von je 0,2 Stunden wären ihm mit Blick auf

die vorinstanzliche Festsetzung bloss noch 1,8 Stunden für das

Aktenstudium des 619-seitigen Dossiers, der Redaktion des 9-seitigen Plädoyers,

der Vor- und der Nachbesprechung mit der Klientschaft sowie des Verfassens von

Akteneinsichtsgesuchen geblieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer von seinem Klienten erst am 18. September 2025 mandatiert

wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und

Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Damit setzte die Vorinstanz die

Entschädigung derart tief an, dass die wirksame Ausübung des Mandates nicht

mehr gewährleistet erscheint und somit nicht mehr von ihrem Ermessen umfasst

war.

Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die Entschädigung

für den unentgeltlichen Rechtsbeistand neu festzusetzen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von

Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist,

ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt B, substituiert

durch C, zuzusprechen. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert

einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. September 2025 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 wird aufgehoben und die

Vorinstanz aufgefordert, die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand neu festzusetzen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des

Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C,

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft

(ZAA);

c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,

Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;

d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)