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Entscheid

VB.2025.00626

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00626

18. Dezember 2025Deutsch16 min

(URT.2026.26872)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00626

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

Universität Zürich,

Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewertung des Moduls Makroökonomik I,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert seit dem Herbstsemester

2022 im Studiengang Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften (Major:

Banking and Finance, Minor: Allgemeine Wirtschaftswissenschaften) an der

Universität Zürich und absolvierte im Frühjahrssemester 2024, am 26. Juni

2024, zum ersten Mal die Modulprüfung Makroökonomik I

("Modulprüfung"), die ein Pflichtmodul auf Assessmentstufe ist.

Die Modulprüfung fand in den

Räumlichkeiten der Universität statt. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

organisierte die Durchführung der Modulprüfung dergestalt, dass sie die

Prüfungsteilnehmenden in zwei Prüfungsgruppen aufteilte, die die (inhaltlich

identische) Modulprüfung aufeinanderfolgend absolvierten. Die erste Gruppe

absolvierte die Modulprüfung von 09.00 bis 10.15 Uhr, die zweite Gruppe von

11.00 bis 12.15 Uhr.

A legte die Modulprüfung als

Teil der ersten Gruppe ab. Mit Leistungsausweis vom 27. September 2024 wurde

ihm mitgeteilt, dass er in der Modulprüfung die Note 3,75 erzielt und das

Modul damit nicht bestanden habe (Status: "ohne Erfolg"). Da

sämtliche Studienleistungen der Assessmentstufe gemäss der einschlägigen

Studienordnung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern zu erbringen

sind, war A eine Wiederholung der Modulprüfung nicht möglich. Die ungenügende

Note in der Modulprüfung hat das Nichtbestehen der Assessmentstufe und damit

die endgültige Abweisung aus dem Studienprogramm zur Folge.

Zuvor war das Dekanat der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit E-Mail vom 15. Juli 2024 an

alle Studierenden gelangt, die die Modulprüfung vom 26. Juni 2024 absolviert

hatten, und hatte ihnen Folgendes mitgeteilt: Das Dekanat habe im Nachgang zur

Prüfung Hinweise darauf erhalten, dass es zwischen den Einlasswellen

möglicherweise zu prüfungsrelevanter Kommunikation zwischen Studierenden der

ersten und Studierenden der zweiten Welle bezüglich der Aufgaben 12–14 gekommen

sei. Die Fakultät habe Betrugsermittlungen durchgeführt. Namentlich seien die

Prüfungsdaten aller Teilnehmenden ausgewertet worden, um festzustellen, ob

Studierende der zweiten Gruppe signifikant bessere Resultate erzielt hätten.

Zudem seien übermittelte (WhatsApp-)Chat-Screenshots analysiert worden. Die

Ermittlungen hätten ergeben, dass zwischen den Einlasswellen Informationen zu

den Aufgaben 12–14 weitergegeben worden seien. Als Sicherheitsmassnahme

habe man entschieden, bei diesen Aufgaben an alle Prüfungsteilnehmenden die

volle Punktzahl zu vergeben, um die Gleichbehandlung der Wellen

sicherzustellen. Die resultierenden, inzwischen publizierten Noten seien final.

Abschliessend wies das Dekanat darauf hin, dass grosse Prüfungen in Zukunft in

einem überarbeiteten Prüfungssetting stattfinden würden und es grundsätzlich

keine verschiedenen Einlasswellen mehr geben werde.

Der Beschwerdegegner hat gemäss unbestrittener

Darstellung die Aufgabe 12 korrekt, die Aufgaben 13 und 14 hingegen

nicht gelöst.

Eine gegen die mit der Note 3,75

bewertete Leistung betreffend die Modulprüfung erhobene Einsprache wies der

Prüfungsdelegierte Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit

Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab und bestätigte die Note 3,75 im

Modul Makroökonomik I FS24.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 3. Januar

2025.

Einsprache bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess

das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. August 2025 gut, hob den

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 auf und wies die Universität

Zürich (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) an, A die Möglichkeit zu geben,

die Modulprüfung gebührenfrei zu wiederholen. Die Kosten des Verfahrens nahm

sie auf die Staatskasse und verpflichtete die Universität Zürich, A eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.

III.

Die Universität Zürich,

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, führte am 24. September 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und

der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 21. August

2025.

aufzuheben sowie die Verfügung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom

3.

Dezember 2024 zu bestätigen.

Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen verzichtete am 10. Oktober 2025 auf Vernehmlassung.

A erstattete am 29. Oktober

2025.

Beschwerdeantwort und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei nicht auf

die Beschwerde einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem

beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei bis zum Erlass eines rechtskräftigen

Entscheids vorsorglich für das Weiterstudium im Bachelorstudiengang

Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich zuzulassen.

Die Universität Zürich,

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, replizierte am 17. November 2025

und führte aus, dass der Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium erst bei

Rechtskraft der vorliegend strittigen Note erfolge. Sie sicherte ihm damit zu,

dass er bis zu einem rechtskräftigen Entscheid sein Studium bei ihr fortsetzen

könne. A duplizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025; die Universität

Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, triplizierte mit Eingabe vom 10. Dezember

2025.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität

Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit

eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine

Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen

keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein

Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig

ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu

derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz

(VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.3

Der

Beschwerdegegner wendet ein, dass es sich im vorliegenden Zusammenhang genau so

verhalte. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin

den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdegegners auf Gleichbehandlung

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) verletzt habe, indem sie allen Prüfungsteilnehmenden für die

Aufgaben 12–14 die vollen Punkte gegeben habe, unabhängig davon, ob die

jeweilige Aufgabe korrekt, nicht oder falsch gelöst worden sei. Wenn die

Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht sei, dass die Ungleichbehandlung

sachlich gerechtfertigt gewesen sei, vertrete sie damit eine Rechtsauffassung,

die im Widerspruch zu derjenigen der Vorinstanz stehe. Dies legitimiere sie

gerade nicht zur Beschwerdeerhebung.

1.4

Dieser Auffassung

ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin kann sich auf § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule

Trägerin (bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023,

2C_694/2021, E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 150 I 39]). Der

vorliegende Streitgegenstand betrifft namentlich die Organisation bzw. die

Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises, die als Grundlage für

die Bewertung von Studienleistungen dient und sich nach den einschlägigen

Reglementen der Universität richtet. Damit ist ein Sachbereich betroffen, der

der Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung

überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt.

Ihre Beschwerdelegitimation ist somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung

zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zu bejahen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.3 mit

Hinweis).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde, eine statistische Auswertung

der Prüfungsresultate habe ergeben, dass die Resultate der Prüfungsaufgaben 12–14

in der zweiten Prüfungswelle signifikant besser ausgefallen seien als in der

ersten. Als Ausgleichsmassnahme sei daher allen Studierenden für diese Aufgaben

die volle Punktzahl (je 3 Punkte) gutgeschrieben worden. Dabei sei die

Bestehensgrenze nicht angehoben worden, sodass für alle Studierenden eine

Verbesserung resultiert habe. Dies gelte auch für den Beschwerdegegner, der zwar

3.

Punkte für die richtige Lösung der Aufgabe 12 erhalten habe, jedoch

die Aufgaben 13 und 14 nicht gelöst habe und der durch die

Ausgleichsmassnahme daher zusätzliche 6 Punkte erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin will

sodann mit folgender Überlegung verdeutlichen, dass die Ausgleichsmassnahme

(Vergabe der vollen Punktzahl für die Aufgaben 12–14 an alle

Prüfungsteilnehmenden) nicht zu einer Schlechterstellung des Beschwerdegegners

geführt habe: Die aktuelle Bestehensgrenze von 29 Punkten liege bei zirka

42.

Prozent der Maximalpunktzahl von 68 Punkten. Wären die fraglichen,

von der Wellenkommunikation betroffenen Fragen (12–14) gestrichen worden und

wäre prozentual die gleiche Punktzahl für das Bestehen verlangt worden, dann

hätten maximal 59 Punkte erreicht werden können und die Bestehensgrenze

hätte bei 25 Punkten gelegen. Der Beschwerdegegner habe aber lediglich 21 Punkte

erreicht, dies ohne die 6 Punkte, die aufgrund der Ausgleichsmassnahmen

gutgeschrieben worden seien. Dies zeige, dass selbst wenn dem Beschwerdegegner

sämtliche Punkte belassen und die Bestehensgrenze unter Ausschluss der

fraglichen Aufgaben auf ein übliches Bestehensniveau von 40 Prozent der

plausibel erreichbaren Maximalpunktzahl abgesenkt worden wäre, er deutlich

nicht bestanden hätte. Es sei somit kein plausibles Szenario denkbar, in dem

der Beschwerdegegner die Prüfung bestanden hätte.

Die Beschwerdeführerin macht

mithin geltend, die strittigen Ausgleichsmassnahmen hätten ohnehin keine

(negativen) Auswirkungen auf das Ergebnis des Beschwerdegegners gehabt, da er

aufgrund seiner tiefen erreichten Punktzahl in der Modulprüfung in keinem Fall

bestanden hätte.

2.2

Zwischen dem

Zeitpunkt, in dem die erste Gruppe die Modulprüfung abgeschlossen hat, und dem

Zeitpunkt, in dem die zweite Gruppe zur Modulprüfung angetreten ist, ist es

unbestritten zu prüfungsbezogener Kommunikation zwischen Prüfungsteilnehmenden

der ersten und der zweiten Gruppe gekommen. Weil Prüfungsteilnehmende der

zweiten Gruppe dadurch einen prüfungsrelevanten Vorteil erlangt haben, hat die

Beschwerdeführerin schliesslich auch zu den fraglichen Ausgleichsmassnahmen

gegriffen. Diese betrafen die Aufgaben 12–14. Es kann jedoch lebensnah davon

ausgegangen werden, dass es auch hinsichtlich anderer Prüfungsaufgaben zu

relevantem Austausch zwischen Prüfungsteilnehmenden der beiden Gruppen gekommen

ist. Der Beschwerdegegner wendet diesbezüglich mit Verweis auf

WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und anderen Prüfungsteilnehmenden (bzw.

entsprechende Auszüge) ein, es hätten nur ganz wenige Personen der zweiten

Gruppe die relevante Kommunikation tatsächlich gelesen (und deshalb davon

profitiert). Es ist indes nicht auszuschliessen und es liegt nahe, dass im

fraglichen Zeitraum auch ausserhalb der erwähnten WhatsApp-Nachrichten zwischen

anderen Prüfungsteilnehmenden und in anderen Kommunikationsforen, sei es in

(anderen) WhatsApp-Chats oder verbal bzw. physisch, prüfungsrelevanter

Austausch stattgefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass jene

Teilnehmenden der zweiten Gruppe, welche vom prüfungsrelevanten Austausch

profitiert haben, die für die jeweils "inkriminierten"

Prüfungsaufgaben (aufgrund des entsprechenden Vorteils) gesparte Zeit für

andere Aufgaben aufwenden konnten. Dass sich solche Geschehnisse nicht in der

statistischen Auswertung der Beschwerdeführerin widerspiegeln, spricht nicht

gegen ihr Vorkommen in zumindest untergeordnetem Mass.

2.3

Fraglich ist schliesslich,

welcher Gehalt den Ausführungen der Beschwerdeführerin zuzumessen ist, sie habe

die Bestehensgrenze nachträglich – also in Kenntnis des prüfungsrelevanten

Austauschs zwischen den zwei Gruppen und nach Vergabe der vollen Punktzahl für

die drei Aufgaben an alle Prüfungsteilnehmenden – nicht angehoben (womit im

Ergebnis ein strengerer Massstab angelegt worden wäre). So räumt die

Beschwerdeführerin in der Replik ein, was auch unausweichlich erscheint,

nämlich dass die Übertragung des Punkteschemas in Noten sowie die Festlegung

der Bestehensgrenze immer erst im Nachgang zur Prüfung erfolgten. Die

eingereichten Notenskalen der Modulprüfung der letzten vier Jahre belegen zwar,

dass die Durchfallquote im Frühlingssemester 2024 etwas niedriger war als in

den vier Jahren zuvor. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die

Bestehensgrenze bereits vor der Ausgleichsmassnahme bei 29 Punkten

festgesetzt worden und infolge der Ausgleichsmassnahme nicht mehr verändert

worden wäre. Die Beschwerdeführerin belegt dies nicht, und es wäre auch nicht

plausibel, würde es doch bedeuten, dass zunächst eine ausgesprochen hohe

Durchfallquote festgelegt worden wäre, denn die Studierenden hätten ohne

Ausgleichsmassnahme im Durchschnitt mehrere Punkte weniger erzielt.

3.

3.1

Unbestritten ist,

dass aufgrund der Festsetzung der Prüfungstermine für die beiden Wellen ein

Informationsfluss von der ersten zur zweiten Welle stattfinden konnte. Dies

veranlasste die Beschwerdeführerin dazu, einerseits ihr Prüfungssetting zu

überarbeiten und für die Zukunft grundsätzlich keine unterschiedlichen

Einlasswellen mehr vorzusehen sowie anderseits bezüglich der konkreten Prüfung

die strittige Ausgleichsmassnahme zu ergreifen. Mit ihrer Prüfungsorganisation

hat die Beschwerdeführerin also eingestandenermassen eine Situation geschaffen,

deren Irregularität es nachträglich zu korrigieren galt. Zu prüfen ist, ob die

ergriffene Massnahme diesen Ausgleich zu leisten vermag.

3.2

Der Grundsatz der

Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV gebietet es den Behörden,

Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit

in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache

rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund

nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich

aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, das heisst unterschiedliche Verhältnisse

ohne sachlichen Grund gleich beurteilt werden (vgl. statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 587 ff.). Es bedarf mithin einer

Differenzierung und einer Begründung dafür, ob eine rechtliche Gleichbehandlung

verschiedener Sachverhalte deshalb gerechtfertigt ist, weil sie in den

relevanten Aspekten tatsächlich gleich sind (Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 660).

3.3

Wie festgestellt,

hat sich eine unbekannte Zahl an Prüfungsteilnehmenden der beiden

Prüfungsgruppen in der Zeit zwischen den beiden "Prüfungswellen" zur

Lösung der Prüfungsaufgaben 12–14 (und denkbarerweise zu anderen

Prüfungsaufgaben) ausgetauscht. Dies hatte zur Folge, dass eine unbekannte

Anzahl Prüfungsteilnehmende der zweiten Gruppe, die von diesem zuvor erfolgten

Austausch profitierten, bei der Lösung der Prüfungsaufgaben gegenüber den

Prüfungsteilnehmenden der ersten Gruppe einen Vorteil aufwiesen, namentlich in

zweifacher Hinsicht: Erstens war es diesen Personen bzw. der zweiten Gruppe

damit möglich, bestimmte Prüfungsaufgaben (korrekt) zu lösen, die sie ohne die

erlangten Informationen gegebenenfalls nicht hätten lösen können. Zweitens

resultierte für diese Prüfungsteilnehmenden bei den "inkriminierten"

Aufgaben wie erwähnt eine Zeitersparnis, die sie für anderweitige Aufgaben

einsetzen konnten. Mit anderen Worten führte der prüfungsrelevante Austausch

hinsichtlich relevanter Aspekte zu tatsächlichen Differenzen zwischen der

ersten und der zweiten Prüfungsgruppe. Indem die Beschwerdeführerin die

fragliche Ausgleichsmassnahme ergriff und sämtlichen Prüfungsteilnehmenden für

die Aufgaben 12–14 die volle Punktzahl erteilte, behandelte sie diese

unterschiedlichen Sachverhalte gleich.

3.4

Dies bedarf einer

rechtfertigenden Begründung bzw. eines sachlichen Grundes, welche nicht

ersichtlich sind. Aus der Statistik der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht

einmal, dass die vollständige Neutralisierung der Aufgaben 12–14 bei der

Prüfungskorrektur zweckmässig war, um die Kommunikation zwischen den beiden

Prüfungswellen bezüglich dieser Aufgaben auszugleichen – ganz abgesehen davon,

dass bezüglich der Frage 13 nach den statistischen Grundlagen gar keine

relevante Auffälligkeit vorliegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

war die gewählte Ausgleichsmassnahme sodann im Ergebnis nicht geeignet, die

effektive Gleichbehandlung zu gewährleisten bzw. die Ungleichbehandlung zu

heilen, da sie gänzlich auf eine Differenzierung verzichtet, obwohl diese

geboten gewesen wäre, und damit neue Ungleichheiten schuf. Der Umstand, dass

denkbare Alternativen zur gewählten Massnahme (wie etwa die von der

Beschwerdeführerin erwähnte Annullation und Wiederholung der Modulprüfung durch

alle Prüfungsteilnehmenden) möglicherweise weniger geeignet erschienen, vermag

jedenfalls keinen sachlichen Grund darzustellen. Im Rahmen der vorliegenden

Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Ausgleichsmassnahme muss denn auch nicht

der Frage nachgegangen werden, welche Massnahme konkret geeignet gewesen wäre.

Dazu war auch die Vorinstanz nicht verpflichtet. Die von der Beschwerdeführerin

infolge des festgestellten prüfungsrelevanten Austauschs zwischen den beiden

Gruppen der Modulprüfung getroffene Massnahme verletzt somit den Grundsatz der

Rechtsgleichheit.

3.5

Demgemäss liegt

ein (Verfahrens-)Mangel im Verfahren der Bewertung der strittigen Modulprüfung

des Beschwerdegegners vor. Dieser ist auch rechtserheblich. Die konkrete

Prüfungsanlage hat im vorliegenden Einzelfall wie gesehen zu einer Bevorteilung

von Prüfungsteilnehmenden der zweiten Gruppe bei der Lösung der Modulprüfung im

Vergleich zum Beschwerdegegner als Prüfungsteilnehmer der ersten Gruppe geführt.

Die Ausgleichsmassnahme hat diese Ungleichheit nicht beseitigt, sondern eine

neue Ungleichheit geschaffen. Auch ist die Kausalität der Rechtsungleichheit

für das Ergebnis des Beschwerdegegners zu bejahen: Zwar hat dieser von der Massnahme

profitiert (weil ihm 6 Punkte für die Fragen 13 und 14 gutgeschrieben

wurden), aber nur teilweise (weil er die Frage 12 im Ergebnis

unnötigerweise bearbeitete, da er die 3 Punkte für deren Lösung auch

voraussetzungslos erhalten hätte). Dass die Bestehensgrenze unverändert blieb

bzw. nicht angehoben wurde, als die Ausgleichsmassnahme getroffen wurde, ist

nicht belegt und auch nicht plausibel. Welche Note der Beschwerdegegner

erhalten hätte, wenn Verlauf und Korrektur der Prüfung regulär erfolgt wären, kann

folglich nicht eruiert werden. In Würdigung all dieser Umstände kann im

konkreten Fall (nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge) nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner ohne die

strittige Ausgleichsmassnahme eine genügende Note erzielt hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).

Was die Rechtsfolgen betrifft, kann

einem Verfahrensfehler in der Regel nur durch Aufhebung des ungenügenden

Prüfungsresultats und Wiederholung der betreffenden Prüfung Rechnung getragen

werden und nicht durch das Verleihen von zusätzlichen Punkten und einer

Notenanhebung (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00660, E. 4.4 mit

Hinweis). Insofern ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht

zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten,

dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien –

Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

[LS 175.252]) – ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

angemessen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteils ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113 ff. BGG ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.