VB.2025.00626
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00626
18. Dezember 2025Deutsch16 min
(URT.2026.26872)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00626
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
Universität Zürich,
Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewertung des Moduls Makroökonomik I,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert seit dem Herbstsemester
2022 im Studiengang Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften (Major:
Banking and Finance, Minor: Allgemeine Wirtschaftswissenschaften) an der
Universität Zürich und absolvierte im Frühjahrssemester 2024, am 26. Juni
2024, zum ersten Mal die Modulprüfung Makroökonomik I
("Modulprüfung"), die ein Pflichtmodul auf Assessmentstufe ist.
Die Modulprüfung fand in den
Räumlichkeiten der Universität statt. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
organisierte die Durchführung der Modulprüfung dergestalt, dass sie die
Prüfungsteilnehmenden in zwei Prüfungsgruppen aufteilte, die die (inhaltlich
identische) Modulprüfung aufeinanderfolgend absolvierten. Die erste Gruppe
absolvierte die Modulprüfung von 09.00 bis 10.15 Uhr, die zweite Gruppe von
11.00 bis 12.15 Uhr.
A legte die Modulprüfung als
Teil der ersten Gruppe ab. Mit Leistungsausweis vom 27. September 2024 wurde
ihm mitgeteilt, dass er in der Modulprüfung die Note 3,75 erzielt und das
Modul damit nicht bestanden habe (Status: "ohne Erfolg"). Da
sämtliche Studienleistungen der Assessmentstufe gemäss der einschlägigen
Studienordnung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern zu erbringen
sind, war A eine Wiederholung der Modulprüfung nicht möglich. Die ungenügende
Note in der Modulprüfung hat das Nichtbestehen der Assessmentstufe und damit
die endgültige Abweisung aus dem Studienprogramm zur Folge.
Zuvor war das Dekanat der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit E-Mail vom 15. Juli 2024 an
alle Studierenden gelangt, die die Modulprüfung vom 26. Juni 2024 absolviert
hatten, und hatte ihnen Folgendes mitgeteilt: Das Dekanat habe im Nachgang zur
Prüfung Hinweise darauf erhalten, dass es zwischen den Einlasswellen
möglicherweise zu prüfungsrelevanter Kommunikation zwischen Studierenden der
ersten und Studierenden der zweiten Welle bezüglich der Aufgaben 12–14 gekommen
sei. Die Fakultät habe Betrugsermittlungen durchgeführt. Namentlich seien die
Prüfungsdaten aller Teilnehmenden ausgewertet worden, um festzustellen, ob
Studierende der zweiten Gruppe signifikant bessere Resultate erzielt hätten.
Zudem seien übermittelte (WhatsApp-)Chat-Screenshots analysiert worden. Die
Ermittlungen hätten ergeben, dass zwischen den Einlasswellen Informationen zu
den Aufgaben 12–14 weitergegeben worden seien. Als Sicherheitsmassnahme
habe man entschieden, bei diesen Aufgaben an alle Prüfungsteilnehmenden die
volle Punktzahl zu vergeben, um die Gleichbehandlung der Wellen
sicherzustellen. Die resultierenden, inzwischen publizierten Noten seien final.
Abschliessend wies das Dekanat darauf hin, dass grosse Prüfungen in Zukunft in
einem überarbeiteten Prüfungssetting stattfinden würden und es grundsätzlich
keine verschiedenen Einlasswellen mehr geben werde.
Der Beschwerdegegner hat gemäss unbestrittener
Darstellung die Aufgabe 12 korrekt, die Aufgaben 13 und 14 hingegen
nicht gelöst.
Eine gegen die mit der Note 3,75
bewertete Leistung betreffend die Modulprüfung erhobene Einsprache wies der
Prüfungsdelegierte Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit
Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab und bestätigte die Note 3,75 im
Modul Makroökonomik I FS24.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 3. Januar
2025.
Einsprache bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess
das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. August 2025 gut, hob den
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 auf und wies die Universität
Zürich (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) an, A die Möglichkeit zu geben,
die Modulprüfung gebührenfrei zu wiederholen. Die Kosten des Verfahrens nahm
sie auf die Staatskasse und verpflichtete die Universität Zürich, A eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
III.
Die Universität Zürich,
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, führte am 24. September 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und
der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 21. August
2025.
aufzuheben sowie die Verfügung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom
3.
Dezember 2024 zu bestätigen.
Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen verzichtete am 10. Oktober 2025 auf Vernehmlassung.
A erstattete am 29. Oktober
2025.
Beschwerdeantwort und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei nicht auf
die Beschwerde einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem
beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei bis zum Erlass eines rechtskräftigen
Entscheids vorsorglich für das Weiterstudium im Bachelorstudiengang
Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich zuzulassen.
Die Universität Zürich,
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, replizierte am 17. November 2025
und führte aus, dass der Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium erst bei
Rechtskraft der vorliegend strittigen Note erfolge. Sie sicherte ihm damit zu,
dass er bis zu einem rechtskräftigen Entscheid sein Studium bei ihr fortsetzen
könne. A duplizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025; die Universität
Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, triplizierte mit Eingabe vom 10. Dezember
2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität
Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit
eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen
keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein
Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig
ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu
derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz
(VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3
Der
Beschwerdegegner wendet ein, dass es sich im vorliegenden Zusammenhang genau so
verhalte. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin
den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdegegners auf Gleichbehandlung
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) verletzt habe, indem sie allen Prüfungsteilnehmenden für die
Aufgaben 12–14 die vollen Punkte gegeben habe, unabhängig davon, ob die
jeweilige Aufgabe korrekt, nicht oder falsch gelöst worden sei. Wenn die
Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht sei, dass die Ungleichbehandlung
sachlich gerechtfertigt gewesen sei, vertrete sie damit eine Rechtsauffassung,
die im Widerspruch zu derjenigen der Vorinstanz stehe. Dies legitimiere sie
gerade nicht zur Beschwerdeerhebung.
1.4
Dieser Auffassung
ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin kann sich auf § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule
Trägerin (bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023,
2C_694/2021, E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 150 I 39]). Der
vorliegende Streitgegenstand betrifft namentlich die Organisation bzw. die
Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises, die als Grundlage für
die Bewertung von Studienleistungen dient und sich nach den einschlägigen
Reglementen der Universität richtet. Damit ist ein Sachbereich betroffen, der
der Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung
überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt.
Ihre Beschwerdelegitimation ist somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung
zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zu bejahen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.3 mit
Hinweis).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde, eine statistische Auswertung
der Prüfungsresultate habe ergeben, dass die Resultate der Prüfungsaufgaben 12–14
in der zweiten Prüfungswelle signifikant besser ausgefallen seien als in der
ersten. Als Ausgleichsmassnahme sei daher allen Studierenden für diese Aufgaben
die volle Punktzahl (je 3 Punkte) gutgeschrieben worden. Dabei sei die
Bestehensgrenze nicht angehoben worden, sodass für alle Studierenden eine
Verbesserung resultiert habe. Dies gelte auch für den Beschwerdegegner, der zwar
3.
Punkte für die richtige Lösung der Aufgabe 12 erhalten habe, jedoch
die Aufgaben 13 und 14 nicht gelöst habe und der durch die
Ausgleichsmassnahme daher zusätzliche 6 Punkte erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin will
sodann mit folgender Überlegung verdeutlichen, dass die Ausgleichsmassnahme
(Vergabe der vollen Punktzahl für die Aufgaben 12–14 an alle
Prüfungsteilnehmenden) nicht zu einer Schlechterstellung des Beschwerdegegners
geführt habe: Die aktuelle Bestehensgrenze von 29 Punkten liege bei zirka
42.
Prozent der Maximalpunktzahl von 68 Punkten. Wären die fraglichen,
von der Wellenkommunikation betroffenen Fragen (12–14) gestrichen worden und
wäre prozentual die gleiche Punktzahl für das Bestehen verlangt worden, dann
hätten maximal 59 Punkte erreicht werden können und die Bestehensgrenze
hätte bei 25 Punkten gelegen. Der Beschwerdegegner habe aber lediglich 21 Punkte
erreicht, dies ohne die 6 Punkte, die aufgrund der Ausgleichsmassnahmen
gutgeschrieben worden seien. Dies zeige, dass selbst wenn dem Beschwerdegegner
sämtliche Punkte belassen und die Bestehensgrenze unter Ausschluss der
fraglichen Aufgaben auf ein übliches Bestehensniveau von 40 Prozent der
plausibel erreichbaren Maximalpunktzahl abgesenkt worden wäre, er deutlich
nicht bestanden hätte. Es sei somit kein plausibles Szenario denkbar, in dem
der Beschwerdegegner die Prüfung bestanden hätte.
Die Beschwerdeführerin macht
mithin geltend, die strittigen Ausgleichsmassnahmen hätten ohnehin keine
(negativen) Auswirkungen auf das Ergebnis des Beschwerdegegners gehabt, da er
aufgrund seiner tiefen erreichten Punktzahl in der Modulprüfung in keinem Fall
bestanden hätte.
2.2
Zwischen dem
Zeitpunkt, in dem die erste Gruppe die Modulprüfung abgeschlossen hat, und dem
Zeitpunkt, in dem die zweite Gruppe zur Modulprüfung angetreten ist, ist es
unbestritten zu prüfungsbezogener Kommunikation zwischen Prüfungsteilnehmenden
der ersten und der zweiten Gruppe gekommen. Weil Prüfungsteilnehmende der
zweiten Gruppe dadurch einen prüfungsrelevanten Vorteil erlangt haben, hat die
Beschwerdeführerin schliesslich auch zu den fraglichen Ausgleichsmassnahmen
gegriffen. Diese betrafen die Aufgaben 12–14. Es kann jedoch lebensnah davon
ausgegangen werden, dass es auch hinsichtlich anderer Prüfungsaufgaben zu
relevantem Austausch zwischen Prüfungsteilnehmenden der beiden Gruppen gekommen
ist. Der Beschwerdegegner wendet diesbezüglich mit Verweis auf
WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und anderen Prüfungsteilnehmenden (bzw.
entsprechende Auszüge) ein, es hätten nur ganz wenige Personen der zweiten
Gruppe die relevante Kommunikation tatsächlich gelesen (und deshalb davon
profitiert). Es ist indes nicht auszuschliessen und es liegt nahe, dass im
fraglichen Zeitraum auch ausserhalb der erwähnten WhatsApp-Nachrichten zwischen
anderen Prüfungsteilnehmenden und in anderen Kommunikationsforen, sei es in
(anderen) WhatsApp-Chats oder verbal bzw. physisch, prüfungsrelevanter
Austausch stattgefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass jene
Teilnehmenden der zweiten Gruppe, welche vom prüfungsrelevanten Austausch
profitiert haben, die für die jeweils "inkriminierten"
Prüfungsaufgaben (aufgrund des entsprechenden Vorteils) gesparte Zeit für
andere Aufgaben aufwenden konnten. Dass sich solche Geschehnisse nicht in der
statistischen Auswertung der Beschwerdeführerin widerspiegeln, spricht nicht
gegen ihr Vorkommen in zumindest untergeordnetem Mass.
2.3
Fraglich ist schliesslich,
welcher Gehalt den Ausführungen der Beschwerdeführerin zuzumessen ist, sie habe
die Bestehensgrenze nachträglich – also in Kenntnis des prüfungsrelevanten
Austauschs zwischen den zwei Gruppen und nach Vergabe der vollen Punktzahl für
die drei Aufgaben an alle Prüfungsteilnehmenden – nicht angehoben (womit im
Ergebnis ein strengerer Massstab angelegt worden wäre). So räumt die
Beschwerdeführerin in der Replik ein, was auch unausweichlich erscheint,
nämlich dass die Übertragung des Punkteschemas in Noten sowie die Festlegung
der Bestehensgrenze immer erst im Nachgang zur Prüfung erfolgten. Die
eingereichten Notenskalen der Modulprüfung der letzten vier Jahre belegen zwar,
dass die Durchfallquote im Frühlingssemester 2024 etwas niedriger war als in
den vier Jahren zuvor. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die
Bestehensgrenze bereits vor der Ausgleichsmassnahme bei 29 Punkten
festgesetzt worden und infolge der Ausgleichsmassnahme nicht mehr verändert
worden wäre. Die Beschwerdeführerin belegt dies nicht, und es wäre auch nicht
plausibel, würde es doch bedeuten, dass zunächst eine ausgesprochen hohe
Durchfallquote festgelegt worden wäre, denn die Studierenden hätten ohne
Ausgleichsmassnahme im Durchschnitt mehrere Punkte weniger erzielt.
3.
3.1
Unbestritten ist,
dass aufgrund der Festsetzung der Prüfungstermine für die beiden Wellen ein
Informationsfluss von der ersten zur zweiten Welle stattfinden konnte. Dies
veranlasste die Beschwerdeführerin dazu, einerseits ihr Prüfungssetting zu
überarbeiten und für die Zukunft grundsätzlich keine unterschiedlichen
Einlasswellen mehr vorzusehen sowie anderseits bezüglich der konkreten Prüfung
die strittige Ausgleichsmassnahme zu ergreifen. Mit ihrer Prüfungsorganisation
hat die Beschwerdeführerin also eingestandenermassen eine Situation geschaffen,
deren Irregularität es nachträglich zu korrigieren galt. Zu prüfen ist, ob die
ergriffene Massnahme diesen Ausgleich zu leisten vermag.
3.2
Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV gebietet es den Behörden,
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit
in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund
nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, das heisst unterschiedliche Verhältnisse
ohne sachlichen Grund gleich beurteilt werden (vgl. statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 587 ff.). Es bedarf mithin einer
Differenzierung und einer Begründung dafür, ob eine rechtliche Gleichbehandlung
verschiedener Sachverhalte deshalb gerechtfertigt ist, weil sie in den
relevanten Aspekten tatsächlich gleich sind (Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 660).
3.3
Wie festgestellt,
hat sich eine unbekannte Zahl an Prüfungsteilnehmenden der beiden
Prüfungsgruppen in der Zeit zwischen den beiden "Prüfungswellen" zur
Lösung der Prüfungsaufgaben 12–14 (und denkbarerweise zu anderen
Prüfungsaufgaben) ausgetauscht. Dies hatte zur Folge, dass eine unbekannte
Anzahl Prüfungsteilnehmende der zweiten Gruppe, die von diesem zuvor erfolgten
Austausch profitierten, bei der Lösung der Prüfungsaufgaben gegenüber den
Prüfungsteilnehmenden der ersten Gruppe einen Vorteil aufwiesen, namentlich in
zweifacher Hinsicht: Erstens war es diesen Personen bzw. der zweiten Gruppe
damit möglich, bestimmte Prüfungsaufgaben (korrekt) zu lösen, die sie ohne die
erlangten Informationen gegebenenfalls nicht hätten lösen können. Zweitens
resultierte für diese Prüfungsteilnehmenden bei den "inkriminierten"
Aufgaben wie erwähnt eine Zeitersparnis, die sie für anderweitige Aufgaben
einsetzen konnten. Mit anderen Worten führte der prüfungsrelevante Austausch
hinsichtlich relevanter Aspekte zu tatsächlichen Differenzen zwischen der
ersten und der zweiten Prüfungsgruppe. Indem die Beschwerdeführerin die
fragliche Ausgleichsmassnahme ergriff und sämtlichen Prüfungsteilnehmenden für
die Aufgaben 12–14 die volle Punktzahl erteilte, behandelte sie diese
unterschiedlichen Sachverhalte gleich.
3.4
Dies bedarf einer
rechtfertigenden Begründung bzw. eines sachlichen Grundes, welche nicht
ersichtlich sind. Aus der Statistik der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht
einmal, dass die vollständige Neutralisierung der Aufgaben 12–14 bei der
Prüfungskorrektur zweckmässig war, um die Kommunikation zwischen den beiden
Prüfungswellen bezüglich dieser Aufgaben auszugleichen – ganz abgesehen davon,
dass bezüglich der Frage 13 nach den statistischen Grundlagen gar keine
relevante Auffälligkeit vorliegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
war die gewählte Ausgleichsmassnahme sodann im Ergebnis nicht geeignet, die
effektive Gleichbehandlung zu gewährleisten bzw. die Ungleichbehandlung zu
heilen, da sie gänzlich auf eine Differenzierung verzichtet, obwohl diese
geboten gewesen wäre, und damit neue Ungleichheiten schuf. Der Umstand, dass
denkbare Alternativen zur gewählten Massnahme (wie etwa die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Annullation und Wiederholung der Modulprüfung durch
alle Prüfungsteilnehmenden) möglicherweise weniger geeignet erschienen, vermag
jedenfalls keinen sachlichen Grund darzustellen. Im Rahmen der vorliegenden
Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Ausgleichsmassnahme muss denn auch nicht
der Frage nachgegangen werden, welche Massnahme konkret geeignet gewesen wäre.
Dazu war auch die Vorinstanz nicht verpflichtet. Die von der Beschwerdeführerin
infolge des festgestellten prüfungsrelevanten Austauschs zwischen den beiden
Gruppen der Modulprüfung getroffene Massnahme verletzt somit den Grundsatz der
Rechtsgleichheit.
3.5
Demgemäss liegt
ein (Verfahrens-)Mangel im Verfahren der Bewertung der strittigen Modulprüfung
des Beschwerdegegners vor. Dieser ist auch rechtserheblich. Die konkrete
Prüfungsanlage hat im vorliegenden Einzelfall wie gesehen zu einer Bevorteilung
von Prüfungsteilnehmenden der zweiten Gruppe bei der Lösung der Modulprüfung im
Vergleich zum Beschwerdegegner als Prüfungsteilnehmer der ersten Gruppe geführt.
Die Ausgleichsmassnahme hat diese Ungleichheit nicht beseitigt, sondern eine
neue Ungleichheit geschaffen. Auch ist die Kausalität der Rechtsungleichheit
für das Ergebnis des Beschwerdegegners zu bejahen: Zwar hat dieser von der Massnahme
profitiert (weil ihm 6 Punkte für die Fragen 13 und 14 gutgeschrieben
wurden), aber nur teilweise (weil er die Frage 12 im Ergebnis
unnötigerweise bearbeitete, da er die 3 Punkte für deren Lösung auch
voraussetzungslos erhalten hätte). Dass die Bestehensgrenze unverändert blieb
bzw. nicht angehoben wurde, als die Ausgleichsmassnahme getroffen wurde, ist
nicht belegt und auch nicht plausibel. Welche Note der Beschwerdegegner
erhalten hätte, wenn Verlauf und Korrektur der Prüfung regulär erfolgt wären, kann
folglich nicht eruiert werden. In Würdigung all dieser Umstände kann im
konkreten Fall (nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge) nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner ohne die
strittige Ausgleichsmassnahme eine genügende Note erzielt hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).
Was die Rechtsfolgen betrifft, kann
einem Verfahrensfehler in der Regel nur durch Aufhebung des ungenügenden
Prüfungsresultats und Wiederholung der betreffenden Prüfung Rechnung getragen
werden und nicht durch das Verleihen von zusätzlichen Punkten und einer
Notenanhebung (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00660, E. 4.4 mit
Hinweis). Insofern ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht
zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten,
dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien –
Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
[LS 175.252]) – ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
angemessen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteils ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113 ff. BGG ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.