VB.2025.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00629
14. Januar 2026Deutsch29 min
(URT.2026.26891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00629
Urteil
der
2. Kammer
vom 14. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1994 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
1. Dezember 2020 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Dezember 2020
um Asyl. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das Staatssekretariat für
Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A im Dublin-Verfahren
nach Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2023 ab.
A verblieb daraufhin in der Schweiz und stellte am
5. Dezember 2023 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Ehevorbereitung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte ihm das
Migrationsamt mit, dass sein Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für
längstens drei Monate geduldet werde. Am 1. Februar 2024 heiratete A die
Schweizer Bürgerin C in E. Daraufhin wurde ihm am 5. März 2024 eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug
erteilt, befristet bis am 31. Januar 2025.
Nach der Trennung der Ehegatten am 1. Oktober 2024 leitete
die Vorinstanz die notwendigen Schritte zur Abklärung des Sachverhalts ein. Am
10. Januar 2025 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Die Ehe zwischen den Ehegatten wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2025 geschieden.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum
15. August 2025.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2025 wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
26.
August 2025 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengenraums bis zum 26. Oktober 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 26. September 2025 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
26.
August 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) zu verlängern. Weiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und vom Vollzug der Wegweisung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Mit Eingabe vom 3. November 2025 liess der
Beschwerdeführer um die Ausstellung einer Bestätigung seines rechtmässigen
Aufenthalts für die Dauer des beim Verwaltungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens ersuchen. Das Verwaltungsgericht teilte ihm daraufhin mit
Schreiben vom 4. November 2025 mit, dass die Präsidialverfügung vom
29.
September 2025 bereits eine solche Bestätigung darstelle und die
aufschiebende Wirkung weiterhin Gültigkeit habe.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Die Ehe
des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2025 rechtskräftig geschieden,
weshalb er seinen derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte
Recht auf Familienleben stützen kann.
2.3
Da die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau bis zum 1. Oktober
2024.
bestand und der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Migrationsamt seine
Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten noch nicht vorgebracht hatte, ist daraus
zu schliessen, dass die Beziehung zu seiner slowakischen Verlobten (geb. 1975)
erst seit wenigen Monaten besteht. Die behaupteten Heiratspläne wurden zwar mit
dem Schreiben vom 12. August 2025 des Zivilstandsamts Zürich belegt. Aus
dem Schreiben geht jedoch hervor, dass Unterschriften fehlten, die für den
Abschluss des Vorbereitungsverfahrens erforderlich wären. Bis dato wurde vom
Beschwerdeführer weder vorgebracht, dass das Vorbereitungsverfahren, welches
eine Gültigkeit von drei Monaten aufweist, abgeschlossen sei, noch, dass ein
Heiratsdatum feststehe bzw. die Heirat bereits vollzogen worden sei. Insofern
kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin gesprochen werden. Darüber hinaus
kommt die Beziehung bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz
offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich (vgl. dazu BGr,
29.
Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3 und 3. Mai 2018, 2C_880/2017,
E. 3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 23. Februar 2013, 2C_702/2011,
E. 3.1). Die Ableitung eines
Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens
fällt demzufolge ausser Betracht. Es ist ohnehin fraglich, ob die neue
Partnerin
des Beschwerdeführers gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 139 I
330.
E. 2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese
Voraussetzung hier erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten
bereits am Vorliegen eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt.
3.
3.1
Zu prüfen
bleibt somit, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich relevante
Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu
gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung
besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer,
die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der
"häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll
sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene
Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der
Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative
betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG
garantieren, BBI 2023 2419, S. 3 und 6 f.).
3.2
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die Kinder
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Vorliegend
ist jedoch vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich
aus Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG
keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.3
Umstritten
ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen
persönlichen Gründen zusteht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG). Wichtige persönliche
Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern häuslicher Gewalt
vor.
4.
4.1
Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
gemäss der neu revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt
wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu
berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1
des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen
Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung
durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich
finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz
des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und
Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2
lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche
Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.2
Der
nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die
Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und
Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.
4.3
Eheliche
Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229
E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5). Wenn der Ehepartner den Ausländer nach
einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass der Ausländer körperliche oder
psychische Schäden erleidet, stellt dies noch keine eheliche Gewalt dar (vgl.
BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 4. Oktober 2021,
2C_743/2021, E. 2.2.2; 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 5.2).
Auch eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits reichen nicht aus (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Die
physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr
von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische
Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019,
E. 3.2).
4.4
Die
Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass
eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie
objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für
sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung,
transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete
Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom
dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei
häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang
zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem
solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher
Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten
Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April
2019, 2C_777/2018, E. 4.2). An dieser höchstrichterlichen Praxis sollte
mit der jüngsten Revision von Art. 50 AIG (vgl. E. 3.1 und
E. 4.1 hiervor) nichts geändert werden (vgl. Bericht der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Bei
häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren"
[Bericht SPK-N], BBl 2023 2418, S. 10; BGr, 10. Juli 2025, 2C_
228/2025, E. 4.3).
4.5
Im Übrigen
gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls
mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der
Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und
wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch
auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1
AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229
E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1,
E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229
E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019,
2C_133/2019, E. 3.2).
4.6
Ungeachtet
des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die
ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche
Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu
ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG
genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression
behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches
Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem
Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten
besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,
ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 142 I 152
E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b).
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer aus seiner neuen Verlobung mangels
Eheschliessung und wegen der kurzen Dauer der Beziehung keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK ableiten könne. Seine
Behauptung, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, sei nicht glaubhaft
dargetan, da er weder eine Fachstelle aufgesucht noch konkrete, über pauschale
Vorwürfe hinausgehende Schilderungen geliefert habe. Die von ihm angeführten Vorfälle
– etwa mehrfaches "Rauswerfen", Drohungen mit dem Verlust der
Aufenthaltsbewilligung oder erzwungene Haushaltsarbeiten – erreichten nach der
massgeblichen Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a AIG. Auch bei
der notfallmässig behandelten Panikattacke sei nicht erkennbar, inwiefern darin
häusliche Gewalt zu erblicken wäre. Eine Dilemmasituation, in der er zwischen
dem Verbleib in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft und der Beendigung
seines Aufenthalts hätte wählen müssen, liege nicht vor. Hinsichtlich der
Behauptung seiner politischen Verfolgung in der Türkei stellte die Vorinstanz
fest, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemeine und unsubstanziiert gebliebene
Angaben gemacht habe und nicht darlege, weshalb ihm staatliche Übergriffe
drohten. Als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber treffe ihn eine
Mitwirkungspflicht, der er aber nicht nachgekommen sei. Ein tatsächliches
Verfolgungsrisiko sei daher nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die
besseren Lebensbedingungen und eine gewisse Integration in der Schweiz genüge
nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen. Weiter hielt die Vorinstanz
fest, die Aufenthaltsbewilligung sei einzig aufgrund der Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin erteilt worden, wobei die Lebensgemeinschaft lediglich acht
Monate gedauert habe. Eine vertiefte soziale oder berufliche Integration sei
nicht erkennbar. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien bei A1 einzustufen,
seine Erwerbsbiografie sei lückenhaft, eine aktuelle Tätigkeit nicht belegt und
zudem sei er strafrechtlich verurteilt worden. Familiäre Bindungen in der
Schweiz bestünden nicht. Selbst die neue Verlobung vermöge daran angesichts
ihrer äusserst kurzen Dauer nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer in der
Türkei aufgewachsen und mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor
vertraut sei, sei ihm die Rückkehr und Wiedereingliederung zuzumuten. Ferner lägen
weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch ein
Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.
Vollzugshindernisse seien ebenfalls weder ersichtlich noch substanziiert
geltend gemacht worden.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen Folgendes vor: Er habe während der Ehe
wiederholt psychische Gewalt erlitten. Seine Ehefrau habe ihn mehrfach aus der
gemeinsamen Wohnung gewiesen, weshalb er Nächte im Freien oder in Bahnhöfen
verbringen musste. Dies sei über Monate hinweg geschehen und habe zu
dauerhafter Unsicherheit geführt. Zudem habe sie ihm immer wieder mit dem
Verlust der Aufenthaltsbewilligung gedroht und mehrmals seinen Ausländerausweis
beschlagnahmt. Die Belastung habe am 28. August 2024 in einer schweren
Panikattacke geendet, die eine notfallmässige Hospitalisation erforderlich
gemacht habe. Der ärztliche Bericht bestätige die gesundheitlichen Folgen der
ehelichen Situation. Auch die Ex-Ehefrau habe gegenüber den Behörden
eingeräumt, ihn "rausgeschmissen" zu haben, was seine Darstellung
stütze. Insgesamt liege ein stimmiges Bild wiederholter psychischer Gewalt vor,
das die Vorinstanz zu Unrecht als "pauschal" abgetan habe. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG gerade Personen schützen solle, die aus Angst vor einem
Bewilligungsverlust in unzumutbaren Beziehungen bleiben müssten. Die
Kombination aus wiederholtem Rauswurf, massiven Drohungen, Beschlagnahmung des
Ausländerausweises und gesundheitlichen Folgen überschreite klar das Mass
üblicher ehelicher Konflikte. Auch wenn nicht alle Vorfälle durch Fachstellen
dokumentiert seien, genüge die Beweislage den Anforderungen der
Glaubhaftmachung. Die Vorinstanz hätte ergänzende Abklärungen vornehmen müssen.
Zudem habe er in fast fünf Jahren in der Schweiz ein gefestigtes Privatleben
aufgebaut. Er spreche Deutsch, sei zeitweise erwerbstätig gewesen, habe soziale
Kontakte und sei verlobt. In der Türkei verfüge er dagegen über kein
tragfähiges soziales Netz mehr. Eine Rückkehr würde ihn in ein soziales Vakuum
führen und seine psychische Stabilität gefährden. Die Vorinstanz habe dies zwar
erwähnt, aber die Anforderungen an die Substanziierung überspannt und
notwendige Abklärungen unterlassen. Schwierigkeiten der Wiedereingliederung
könnten gemäss Praxis einen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 AIG
darstellen, zumal ein klarer Zusammenhang zur gescheiterten Ehe bestehe. Soweit
die Vorinstanz auf den Dublin-Entscheid verweise, übersehe sie, dass im
Dublin-Verfahren keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft würden.
Angesichts gesundheitlicher Beschwerden und behaupteter politischer Risiken
hätte sie zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. Die Schwelle eines
"real risk" nach Non-Refoulement-Standards sei für Art. 50
Abs. 2 lit. c AIG ohnehin nicht massgeblich. Dort genüge eine starke
Gefährdung der Wiedereingliederung. Entscheidend seien die konkreten
Auswirkungen auf seine persönliche Situation aufgrund seiner Pflicht zur
Rückkehr in die Heimat nach Scheitern seiner Ehe. Insgesamt würden die Akten
substanzielle Hinweise auf eine stark gefährdete Wiedereingliederung aufweisen,
weshalb die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt und das
Untersuchungsprinzip verletzt habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, dass auch Art. 8 EMRK sein Verbleibinteresse schütze. Eine
Wegweisung würde sein hiesiges aufgebautes Privatleben und die geplante
Eheschliessung zerstören. Da er nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung
getreten sei, überwögen seine privaten Interessen deutlich. Unter Berücksichtigung
aller Umstände ergebe sich, dass ein nachehelicher Härtefall vorliege oder
zumindest weitere Sachverhaltsabklärungen zwingend notwendig gewesen wären.
6.
6.1
Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG
nicht erkennen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die
eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden
müssen (vgl. E. 4.6). Der Beschwerdeführer vermag jedoch die
Anschuldigungen, die er gegen seine Ehefrau erhebt, nicht weiter zu belegen.
Ärztliche Hilfe hat er – bis auf eine notfallmässig behandelte Panikattacke im
Spital– nicht in Anspruch genommen. Auch allfällige Verletzungen wurden weder
vorgebracht, noch sind solche dokumentiert. Gemäss dem Bericht des
Spitals D vom 29. August 2024 hat der Beschwerdeführer das Spital von
sich aus aufgesucht und bei der ärztlichen Untersuchung keinerlei medizinische
Auffälligkeiten aufgezeigt. Zwar hat er bei der Notaufnahme den behandelnden
Ärzten angegeben, dass er eine hitzige Diskussion mit seiner Ehefrau geführt,
einen stressigen Tag gehabt und das Spital wegen Thoraxschmerzen in der linken
Brust sowie anschliessender Kribbelparästhesien aufgesucht habe.
Nichtsdestotrotz hätten bei der Untersuchung keine medizinischen Beschwerden
ausfindig gemacht werden können und habe er das Krankenhaus in einem guten
Allgemeinzustand verlassen können. Selbst die Kontrolluntersuchung vom
20.
September 2024 hat keinerlei Beschwerden ausmachen können. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Panikattacke aus der psychischen
Oppression hervorgegangen sei. Ein ärztliches Schreiben, welches dies
medizinisch bestätigt, geht aus den Akten hingegen nicht hervor. Obwohl der
Beschwerdeführer starke psychische Oppression durch seine Ehefrau geltend
macht, hielt er es nie für notwendig, sich therapeutische oder psychiatrische
Unterstützung zu holen. Ebenso wenig hat er eine spezialisierte Fachstelle
aufgesucht, bei der er hätte Hilfe erlangen können, ohne seine Ehefrau anzeigen
zu müssen. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den für einen
nachehelichen Härtefall erforderlichen Grad an psychischer Druckausübung
respektive Belastung aufzuzeigen, zumal auch keine Belege oder Indizien hierfür
vorliegen. In Anbetracht dessen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die
behauptete eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht sei, nicht zu beanstanden.
6.2
Die
weiteren geltend gemachten Vorfälle, wie die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der gemeinsamen Wohnung, wodurch er gezwungen gewesen sei, die Nächte im
Freien oder an Bahnhöfen zu verbringen, sowie die Trennungsandrohung mit
Verlust der Aufenthaltsberechtigung, wiegen nicht schwer genug, um als
psychische Oppression im Sinn der Rechtsprechung (vgl. hiervor E. 4.3)
gelten zu können. Überdies vermochte der Beschwerdeführer die genannten
Anschuldigungen nicht substanziiert zu belegen. Wie die Vorinstanz bereits
festhielt, hat die Ex-Ehefrau in einer E-Mail vom 28. Oktober 2024 gegenüber
dem Migrationsamt bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer am 1. Oktober
2024.
aus der ehelichen Wohnung gewiesen habe und sie zuvor vermehrt
Streitigkeiten gehabt hätten. Diese Ausweisung erfolgte hingegen im Rahmen der
ehelichen Trennung und erreicht die praxisgemäss erforderliche Intensität an
häuslicher Gewalt nicht (vgl. E. 4.3). Aus den Akten ergibt sich zudem
kein Anhaltspunkt dafür, dass sie ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt über
Nacht aus der Wohnung verwiesen hätte. Auch legt der Beschwerdeführer nicht
dar, aus welchem Grund er in den geltend gemachten Nächten nicht in der
ehelichen Wohnung habe nächtigen dürfen und wie oft dies geschehen sein soll.
Aus den Streitigkeiten an sich ist keine psychische Gewalt ersichtlich.
6.3
Der
Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Trennung durch die Ehefrau
veranlasst wurde, was zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass
der Beschwerdeführer nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für ihn nachteilige
ausländerrechtliche Konsequenzen gehabt hätte. Wenn man den zeitlichen Ablauf
der Hospitalisierung und der wenig später durch die Ehefrau veranlassten
Trennung betrachtet, entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Trennung nicht
einvernehmlich vonstattenging und den Beschwerdeführer so stark belastete, dass
er eine hierdurch ausgelöste Panikattacke erlitt. Dieser Eindruck wird durch
den Bericht der Gemeinde E vom 17. Oktober 2024 verstärkt. In diesem
gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldeamt an, dass er davon ausgehe,
dass er und seine Ehefrau wieder zueinander finden würden. Aus diesem Grund sei
er auch nicht auf Wohnungssuche, sondern bei Kollegen untergekommen. Der
Umstand, dass die Trennung nicht einvernehmlich erfolgte und sie den
Beschwerdeführer belastete, begründet jedoch kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG (vgl. BGr, 9. Juli 2024, 2C_201/2023, E. 5.3).
Zudem stellt es ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht
in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist.
6.4
Darüber
hinaus ist augenfällig, dass sich der
Beschwerdeführer erst in seiner
Eingabe vom 24. Februar 2025 – nachdem er rechtskundig vertreten wurde –
erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen hat. Vorgängig hatte ihm das
Migrationsamt am 13. Januar 2025 mitgeteilt, dass es seine
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wolle. Selbst bei der Beantwortung der
Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 6. November 2024 äusserte sich der
Beschwerdeführer am 28. November 2024 in keiner Weise dazu, Opfer
psychischer Oppression gewesen zu sein. Stattdessen gab er lediglich an, dass
er sich vorübergehend trennen, sich jedoch nicht scheiden lassen wolle. Diese
zeitliche Abfolge der Geschehnisse weckt ebenfalls den Verdacht, dass die
Angaben des Beschwerdeführers mit seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus
zusammenhängen.
6.5
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, dass es der Vorinstanz oblegen hätte, zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen, wie die Einvernahme von Drittpersonen oder den Beizug
fachpsychologischer Einschätzungen, ist ihm nicht zu folgen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst
zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(Art. 90 AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Bei einer ausländischen Person, welche geltend macht, Opfer
ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft sie bei den
Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Dabei
liegt es an der betroffenen Person, den Migrationsbehörden Hinweise, wie
Bestätigungen einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf
häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte
Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,
Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte etc., bekannt zu geben
(Bericht SPK-N, BBl 2023 2418 S. 10). Allgemein gehaltene Behauptungen
oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer
substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt der Beschwerdeführer als
Beleg für die gesundheitlichen Beschwerden, die er auf die angebliche
psychische Oppression zurückführt, nur den Besuch auf einer Notfallstation an.
Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft
nachweisen könnten, bringt er nicht substanziiert vor. Da er weder während noch
nach der Trennung eine psychiatrische oder therapeutische Behandlung für
notwendig erachtete, erübrigt sich auch eine fachpsychologische Einschätzung.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte Zeugenbefragungen
vornehmen müssen, sticht nicht. Zeugenbefragungen dienen nicht dazu, eine
mangelhafte Konkretisierung und Substanziierung ehelicher Gewalt zu
kompensieren. Vielmehr setzt eine entsprechende Befragung voraus, dass bereits
eine substanziierte und in der Befragung überprüfbare Sachdarstellung vorliegt,
was vorliegend gerade nicht der Fall ist. So ist völlig unklar, welche Zeugen
zu welchen konkreten Vorfällen Auskunft geben können und was diese hierbei
jeweils konkret beobachtet haben sollen.
Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und
die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung
der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte der Beschwerdeführer auch
nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihm geltend gemachte nacheheliche
Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft
steht.
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der ehelichen
Gewalt
in seiner Gesamtheit als nachgeschoben, da der Beschwerdeführer
sie gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihm der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Von einer Befragung von
Drittpersonen konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen in antizipierter
Beweiswürdigung absehen.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine eheliche
Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag.
7.
7.1
Dass die
Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2
lit. a AIG verneinte, ist folglich nicht zu beanstanden. Ebenso hat die
Vorinstanz eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu Recht verneint. Die allgemein gehaltenen Hinweise des
Beschwerdeführers auf die fehlende Bindung in der Türkei, seine gesundheitliche
Belastung sowie drohende politische Risiken wurden nicht weiter substanziiert
und erfüllen, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anforderungen
an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in keiner Weise. Der Beschwerdeführer
hat seine Vorbringen auch vor Verwaltungsgericht nicht weiter substanziiert.
Inwiefern der Beschwerdeführer anhaltende gesundheitliche Beschwerden aufweist,
geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss den eingereichten ärztlichen Belegen
begab er sich bis anhin lediglich am 29. August 2024 in ärztliche
Behandlung, wobei keine Erkrankung festgestellt werden konnte. Selbst die
anschliessende Kontrolluntersuchung vom 20. September 2024 hat keinerlei
gesundheitliche Leiden ausmachen können. Dass der Beschwerdeführer erneut einen
Arzt aufgesucht hätte und auch aktuell noch medizinischer Betreuung bedürfte,
wurde weder substanziiert geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den
vorliegenden Akten. Sodann ist nach wie vor unklar, aus welchen Gründen er in
der Türkei politisch verfolgt werde. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, dass ihn die türkischen Behörden seit seiner Ausreise gesucht hätten
oder nach wie vor suchen würden bzw. dass sein Aufenthalt in der Schweiz das
Wohlbefinden seiner Familie in der Heimat in irgendeiner Weise beeinträchtigt
hätte. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seine
Familie in der Türkei geblieben und scheint keine Repressionen oder negativen
Konsequenzen erfahren zu haben. Zumindest wird nichts Entsprechendes geltend
gemacht. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nun
mit gravierenden Sanktionen zu rechnen hätte, ist nicht glaubhaft und findet in
den Akten keine Stütze. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinen
Ausführungen zum Dublin-Verfahren nichts Entscheidungsrelevantes zu seinen
Gunsten abzuleiten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Verfolgungsrisiko als nicht glaubhaft dargetan einstufte und für sie
folglich kein Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder
Behandlung (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK)
bzw. der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt wäre, gefoltert
oder unmenschlich behandelt zu werden. Selbst vor Verwaltungsgericht blieben
die von ihm lediglich pauschal vorgebrachten Gründe einer gefährdeten
Wiedereingliederung blosse Behauptungen, die durch nichts untermauert wurden
und daher nicht ausreichen, um eine Gefährdung seiner Wiedereingliederung
konkret aufzuzeigen.
Die soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist nach dem
Gesagten somit nicht stark gefährdet, weshalb ein weiterer Aufenthaltsanspruch
seinerseits gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG entfällt.
7.2
Zu prüfen
bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers auch als verhältnismässig erweist und kein persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies
ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Der Beschwerdeführer reiste am
1.
Dezember 2020 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein, nachdem
er sein gesamtes vorheriges Leben in der Türkei verbracht hatte, wo seine
Verwandten und Freunde weiterhin wohnhaft sind und er somit noch über ein
familiäres und soziales Netz verfügt. Weshalb er zu diesen keinen Kontakt mehr
haben will, wurde nicht weiter substanziiert. In der Schweiz hat der
Beschwerdeführer abgesehen von seiner Verlobten weder Verwandte noch viele
Freunde. Er hält sich erst seit fünf Jahren im Land auf. Nach der Trennung von
seiner Ehefrau musste er mit der Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und
den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens
vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass
ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann
werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur
behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen
Aufenthaltsdauer zu erwarten. In beruflicher Hinsicht absolvierte er in seiner
Heimat eine Ausbildung als Elektroniker. Aufgrund seiner Ausbildung sowie
seines jungen Alters und der zwischenzeitlich in der Schweiz erworbenen
zusätzlichen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass dem 31-jährigen
Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration in seiner Heimat möglich sein
wird. Allfällig bessere Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine
bessere Wirtschaftslage hierzulande
als im Heimatstaat vermögen keinen
persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers zu begründen (vgl. VGr,
7.
Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Nach dem Gesagten ist er hier noch nicht derart verwurzelt,
als dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zuzumuten wäre, selbst
wenn er dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld, welches ihm
behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte. In Anbetracht dessen ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als zumutbar erachtete, dass sich
der Beschwerdeführer gegebenenfalls ein neues Beziehungsnetz wird aufbauen
müssen.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach
eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als
drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen
erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung
entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf,
dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Gesamthaft erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers somit als
verhältnismässig.
Eine Rückkehr in seine
Heimat erscheint dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und
Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung.
8.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Eine rechtskundig vertretene Partei hat ihre
Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit
zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 16. März
2022, VB.2021.00737, E. 7.1; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576,
E. 4.3).
8.3
Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
8.4
Bei der
dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Die für die Abweisung der
Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch
durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im
Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder
entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage
umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in
der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Vielmehr blieben die geltend gemachte
häusliche Gewalt und die gefährdete Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
weiterhin unzureichend belegt. Die Erfolgsaussichten waren im
Beschwerdeverfahren so gering, dass sich eine vermögende Partei bei
vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels
entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bereits aus
diesem Grund abzuweisen und die durch die Vorinstanz nicht gewährte
unentgeltliche Prozessführung zu bestätigen. Im Übrigen wurde darüber hinaus
die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt.
8.5
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
Rechtsvertreter hat die Vertretung des Beschwerdeführers ehrenamtlich
übernommen, weshalb Letzterer ihm keine Entschädigung schuldet. Infolgedessen
sowie mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).