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Entscheid

VB.2025.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00629

14. Januar 2026Deutsch29 min

(URT.2026.26891)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00629

Urteil

der

2. Kammer

vom 14. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

1. Dezember 2020 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Dezember 2020

um Asyl. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das Staatssekretariat für

Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A im Dublin-Verfahren

nach Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2023 ab.

A verblieb daraufhin in der Schweiz und stellte am

5. Dezember 2023 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zwecks Ehevorbereitung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte ihm das

Migrationsamt mit, dass sein Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für

längstens drei Monate geduldet werde. Am 1. Februar 2024 heiratete A die

Schweizer Bürgerin C in E. Daraufhin wurde ihm am 5. März 2024 eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug

erteilt, befristet bis am 31. Januar 2025.

Nach der Trennung der Ehegatten am 1. Oktober 2024 leitete

die Vorinstanz die notwendigen Schritte zur Abklärung des Sachverhalts ein. Am

10. Januar 2025 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Die Ehe zwischen den Ehegatten wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2025 geschieden.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum

15. August 2025.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2025 wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26.

August 2025 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengenraums bis zum 26. Oktober 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 26. September 2025 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

26.

August 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) zu verlängern. Weiter sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und vom Vollzug der Wegweisung bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Mit Eingabe vom 3. November 2025 liess der

Beschwerdeführer um die Ausstellung einer Bestätigung seines rechtmässigen

Aufenthalts für die Dauer des beim Verwaltungsgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens ersuchen. Das Verwaltungsgericht teilte ihm daraufhin mit

Schreiben vom 4. November 2025 mit, dass die Präsidialverfügung vom

29.

September 2025 bereits eine solche Bestätigung darstelle und die

aufschiebende Wirkung weiterhin Gültigkeit habe.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Die Ehe

des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2025 rechtskräftig geschieden,

weshalb er seinen derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte

Recht auf Familienleben stützen kann.

2.3

Da die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau bis zum 1. Oktober

2024.

bestand und der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Migrationsamt seine

Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten noch nicht vorgebracht hatte, ist daraus

zu schliessen, dass die Beziehung zu seiner slowakischen Verlobten (geb. 1975)

erst seit wenigen Monaten besteht. Die behaupteten Heiratspläne wurden zwar mit

dem Schreiben vom 12. August 2025 des Zivilstandsamts Zürich belegt. Aus

dem Schreiben geht jedoch hervor, dass Unterschriften fehlten, die für den

Abschluss des Vorbereitungsverfahrens erforderlich wären. Bis dato wurde vom

Beschwerdeführer weder vorgebracht, dass das Vorbereitungsverfahren, welches

eine Gültigkeit von drei Monaten aufweist, abgeschlossen sei, noch, dass ein

Heiratsdatum feststehe bzw. die Heirat bereits vollzogen worden sei. Insofern

kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin gesprochen werden. Darüber hinaus

kommt die Beziehung bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz

offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich (vgl. dazu BGr,

29.

Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3 und 3. Mai 2018, 2C_880/2017,

E. 3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 23. Februar 2013, 2C_702/2011,

E. 3.1). Die Ableitung eines

Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens

fällt demzufolge ausser Betracht. Es ist ohnehin fraglich, ob die neue

Partnerin

des Beschwerdeführers gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 139 I

330.

E. 2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese

Voraussetzung hier erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten

bereits am Vorliegen eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt.

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt somit, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich relevante

Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu

gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung

besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer,

die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der

"häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll

sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene

Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der

Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative

betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG

garantieren, BBI 2023 2419, S. 3 und 6 f.).

3.2

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die Kinder

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Vorliegend

ist jedoch vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der

Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich

aus Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG

keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.3

Umstritten

ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen

persönlichen Gründen zusteht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG). Wichtige persönliche

Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern häuslicher Gewalt

vor.

4.

4.1

Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

gemäss der neu revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt

wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu

berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1

des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen

Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung

durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich

finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz

des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und

Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2

lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche

Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2

Der

nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die

Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und

Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.

4.3

Eheliche

Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229

E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5). Wenn der Ehepartner den Ausländer nach

einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass der Ausländer körperliche oder

psychische Schäden erleidet, stellt dies noch keine eheliche Gewalt dar (vgl.

BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 4. Oktober 2021,

2C_743/2021, E. 2.2.2; 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 5.2).

Auch eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits reichen nicht aus (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Die

physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr

von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine psychische bzw.

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen

und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls

relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische

Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft

schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019,

E. 3.2).

4.4

Die

Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass

eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie

objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für

sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung,

transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete

Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom

dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei

häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang

zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem

solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher

Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten

Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April

2019, 2C_777/2018, E. 4.2). An dieser höchstrichterlichen Praxis sollte

mit der jüngsten Revision von Art. 50 AIG (vgl. E. 3.1 und

E. 4.1 hiervor) nichts geändert werden (vgl. Bericht der Staatspolitischen

Kommission des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Bei

häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren"

[Bericht SPK-N], BBl 2023 2418, S. 10; BGr, 10. Juli 2025, 2C_

228/2025, E. 4.3).

4.5

Im Übrigen

gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls

mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der

Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und

wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch

auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem

Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1

AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229

E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1,

E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229

E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019,

2C_133/2019, E. 3.2).

4.6

Ungeachtet

des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die

ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche

Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu

ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG

genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression

behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches

Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem

Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten

besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,

ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 142 I 152

E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b).

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer aus seiner neuen Verlobung mangels

Eheschliessung und wegen der kurzen Dauer der Beziehung keinen Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK ableiten könne. Seine

Behauptung, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, sei nicht glaubhaft

dargetan, da er weder eine Fachstelle aufgesucht noch konkrete, über pauschale

Vorwürfe hinausgehende Schilderungen geliefert habe. Die von ihm angeführten Vorfälle

– etwa mehrfaches "Rauswerfen", Drohungen mit dem Verlust der

Aufenthaltsbewilligung oder erzwungene Haushaltsarbeiten – erreichten nach der

massgeblichen Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a AIG. Auch bei

der notfallmässig behandelten Panikattacke sei nicht erkennbar, inwiefern darin

häusliche Gewalt zu erblicken wäre. Eine Dilemmasituation, in der er zwischen

dem Verbleib in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft und der Beendigung

seines Aufenthalts hätte wählen müssen, liege nicht vor. Hinsichtlich der

Behauptung seiner politischen Verfolgung in der Türkei stellte die Vorinstanz

fest, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemeine und unsubstanziiert gebliebene

Angaben gemacht habe und nicht darlege, weshalb ihm staatliche Übergriffe

drohten. Als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber treffe ihn eine

Mitwirkungspflicht, der er aber nicht nachgekommen sei. Ein tatsächliches

Verfolgungsrisiko sei daher nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die

besseren Lebensbedingungen und eine gewisse Integration in der Schweiz genüge

nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen. Weiter hielt die Vorinstanz

fest, die Aufenthaltsbewilligung sei einzig aufgrund der Ehe mit einer

Schweizer Bürgerin erteilt worden, wobei die Lebensgemeinschaft lediglich acht

Monate gedauert habe. Eine vertiefte soziale oder berufliche Integration sei

nicht erkennbar. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien bei A1 einzustufen,

seine Erwerbsbiografie sei lückenhaft, eine aktuelle Tätigkeit nicht belegt und

zudem sei er strafrechtlich verurteilt worden. Familiäre Bindungen in der

Schweiz bestünden nicht. Selbst die neue Verlobung vermöge daran angesichts

ihrer äusserst kurzen Dauer nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer in der

Türkei aufgewachsen und mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor

vertraut sei, sei ihm die Rückkehr und Wiedereingliederung zuzumuten. Ferner lägen

weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch ein

Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.

Vollzugshindernisse seien ebenfalls weder ersichtlich noch substanziiert

geltend gemacht worden.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt hiergegen Folgendes vor: Er habe während der Ehe

wiederholt psychische Gewalt erlitten. Seine Ehefrau habe ihn mehrfach aus der

gemeinsamen Wohnung gewiesen, weshalb er Nächte im Freien oder in Bahnhöfen

verbringen musste. Dies sei über Monate hinweg geschehen und habe zu

dauerhafter Unsicherheit geführt. Zudem habe sie ihm immer wieder mit dem

Verlust der Aufenthaltsbewilligung gedroht und mehrmals seinen Ausländerausweis

beschlagnahmt. Die Belastung habe am 28. August 2024 in einer schweren

Panikattacke geendet, die eine notfallmässige Hospitalisation erforderlich

gemacht habe. Der ärztliche Bericht bestätige die gesundheitlichen Folgen der

ehelichen Situation. Auch die Ex-Ehefrau habe gegenüber den Behörden

eingeräumt, ihn "rausgeschmissen" zu haben, was seine Darstellung

stütze. Insgesamt liege ein stimmiges Bild wiederholter psychischer Gewalt vor,

das die Vorinstanz zu Unrecht als "pauschal" abgetan habe. Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG gerade Personen schützen solle, die aus Angst vor einem

Bewilligungsverlust in unzumutbaren Beziehungen bleiben müssten. Die

Kombination aus wiederholtem Rauswurf, massiven Drohungen, Beschlagnahmung des

Ausländerausweises und gesundheitlichen Folgen überschreite klar das Mass

üblicher ehelicher Konflikte. Auch wenn nicht alle Vorfälle durch Fachstellen

dokumentiert seien, genüge die Beweislage den Anforderungen der

Glaubhaftmachung. Die Vorinstanz hätte ergänzende Abklärungen vornehmen müssen.

Zudem habe er in fast fünf Jahren in der Schweiz ein gefestigtes Privatleben

aufgebaut. Er spreche Deutsch, sei zeitweise erwerbstätig gewesen, habe soziale

Kontakte und sei verlobt. In der Türkei verfüge er dagegen über kein

tragfähiges soziales Netz mehr. Eine Rückkehr würde ihn in ein soziales Vakuum

führen und seine psychische Stabilität gefährden. Die Vorinstanz habe dies zwar

erwähnt, aber die Anforderungen an die Substanziierung überspannt und

notwendige Abklärungen unterlassen. Schwierigkeiten der Wiedereingliederung

könnten gemäss Praxis einen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 AIG

darstellen, zumal ein klarer Zusammenhang zur gescheiterten Ehe bestehe. Soweit

die Vorinstanz auf den Dublin-Entscheid verweise, übersehe sie, dass im

Dublin-Verfahren keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft würden.

Angesichts gesundheitlicher Beschwerden und behaupteter politischer Risiken

hätte sie zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. Die Schwelle eines

"real risk" nach Non-Refoulement-Standards sei für Art. 50

Abs. 2 lit. c AIG ohnehin nicht massgeblich. Dort genüge eine starke

Gefährdung der Wiedereingliederung. Entscheidend seien die konkreten

Auswirkungen auf seine persönliche Situation aufgrund seiner Pflicht zur

Rückkehr in die Heimat nach Scheitern seiner Ehe. Insgesamt würden die Akten

substanzielle Hinweise auf eine stark gefährdete Wiedereingliederung aufweisen,

weshalb die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt und das

Untersuchungsprinzip verletzt habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, dass auch Art. 8 EMRK sein Verbleibinteresse schütze. Eine

Wegweisung würde sein hiesiges aufgebautes Privatleben und die geplante

Eheschliessung zerstören. Da er nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung

getreten sei, überwögen seine privaten Interessen deutlich. Unter Berücksichtigung

aller Umstände ergebe sich, dass ein nachehelicher Härtefall vorliege oder

zumindest weitere Sachverhaltsabklärungen zwingend notwendig gewesen wären.

6.

6.1

Entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG

nicht erkennen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die

eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden

müssen (vgl. E. 4.6). Der Beschwerdeführer vermag jedoch die

Anschuldigungen, die er gegen seine Ehefrau erhebt, nicht weiter zu belegen.

Ärztliche Hilfe hat er – bis auf eine notfallmässig behandelte Panikattacke im

Spital– nicht in Anspruch genommen. Auch allfällige Verletzungen wurden weder

vorgebracht, noch sind solche dokumentiert. Gemäss dem Bericht des

Spitals D vom 29. August 2024 hat der Beschwerdeführer das Spital von

sich aus aufgesucht und bei der ärztlichen Untersuchung keinerlei medizinische

Auffälligkeiten aufgezeigt. Zwar hat er bei der Notaufnahme den behandelnden

Ärzten angegeben, dass er eine hitzige Diskussion mit seiner Ehefrau geführt,

einen stressigen Tag gehabt und das Spital wegen Thoraxschmerzen in der linken

Brust sowie anschliessender Kribbelparästhesien aufgesucht habe.

Nichtsdestotrotz hätten bei der Untersuchung keine medizinischen Beschwerden

ausfindig gemacht werden können und habe er das Krankenhaus in einem guten

Allgemeinzustand verlassen können. Selbst die Kontrolluntersuchung vom

20.

September 2024 hat keinerlei Beschwerden ausmachen können. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Panikattacke aus der psychischen

Oppression hervorgegangen sei. Ein ärztliches Schreiben, welches dies

medizinisch bestätigt, geht aus den Akten hingegen nicht hervor. Obwohl der

Beschwerdeführer starke psychische Oppression durch seine Ehefrau geltend

macht, hielt er es nie für notwendig, sich therapeutische oder psychiatrische

Unterstützung zu holen. Ebenso wenig hat er eine spezialisierte Fachstelle

aufgesucht, bei der er hätte Hilfe erlangen können, ohne seine Ehefrau anzeigen

zu müssen. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den für einen

nachehelichen Härtefall erforderlichen Grad an psychischer Druckausübung

respektive Belastung aufzuzeigen, zumal auch keine Belege oder Indizien hierfür

vorliegen. In Anbetracht dessen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die

behauptete eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht sei, nicht zu beanstanden.

6.2

Die

weiteren geltend gemachten Vorfälle, wie die Wegweisung des Beschwerdeführers

aus der gemeinsamen Wohnung, wodurch er gezwungen gewesen sei, die Nächte im

Freien oder an Bahnhöfen zu verbringen, sowie die Trennungsandrohung mit

Verlust der Aufenthaltsberechtigung, wiegen nicht schwer genug, um als

psychische Oppression im Sinn der Rechtsprechung (vgl. hiervor E. 4.3)

gelten zu können. Überdies vermochte der Beschwerdeführer die genannten

Anschuldigungen nicht substanziiert zu belegen. Wie die Vorinstanz bereits

festhielt, hat die Ex-Ehefrau in einer E-Mail vom 28. Oktober 2024 gegenüber

dem Migrationsamt bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer am 1. Oktober

2024.

aus der ehelichen Wohnung gewiesen habe und sie zuvor vermehrt

Streitigkeiten gehabt hätten. Diese Ausweisung erfolgte hingegen im Rahmen der

ehelichen Trennung und erreicht die praxisgemäss erforderliche Intensität an

häuslicher Gewalt nicht (vgl. E. 4.3). Aus den Akten ergibt sich zudem

kein Anhaltspunkt dafür, dass sie ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt über

Nacht aus der Wohnung verwiesen hätte. Auch legt der Beschwerdeführer nicht

dar, aus welchem Grund er in den geltend gemachten Nächten nicht in der

ehelichen Wohnung habe nächtigen dürfen und wie oft dies geschehen sein soll.

Aus den Streitigkeiten an sich ist keine psychische Gewalt ersichtlich.

6.3

Der

Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Trennung durch die Ehefrau

veranlasst wurde, was zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass

der Beschwerdeführer nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen

Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für ihn nachteilige

ausländerrechtliche Konsequenzen gehabt hätte. Wenn man den zeitlichen Ablauf

der Hospitalisierung und der wenig später durch die Ehefrau veranlassten

Trennung betrachtet, entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Trennung nicht

einvernehmlich vonstattenging und den Beschwerdeführer so stark belastete, dass

er eine hierdurch ausgelöste Panikattacke erlitt. Dieser Eindruck wird durch

den Bericht der Gemeinde E vom 17. Oktober 2024 verstärkt. In diesem

gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldeamt an, dass er davon ausgehe,

dass er und seine Ehefrau wieder zueinander finden würden. Aus diesem Grund sei

er auch nicht auf Wohnungssuche, sondern bei Kollegen untergekommen. Der

Umstand, dass die Trennung nicht einvernehmlich erfolgte und sie den

Beschwerdeführer belastete, begründet jedoch kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG (vgl. BGr, 9. Juli 2024, 2C_201/2023, E. 5.3).

Zudem stellt es ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht

in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist.

6.4

Darüber

hinaus ist augenfällig, dass sich der

Beschwerdeführer erst in seiner

Eingabe vom 24. Februar 2025 – nachdem er rechtskundig vertreten wurde –

erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen hat. Vorgängig hatte ihm das

Migrationsamt am 13. Januar 2025 mitgeteilt, dass es seine

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wolle. Selbst bei der Beantwortung der

Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 6. November 2024 äusserte sich der

Beschwerdeführer am 28. November 2024 in keiner Weise dazu, Opfer

psychischer Oppression gewesen zu sein. Stattdessen gab er lediglich an, dass

er sich vorübergehend trennen, sich jedoch nicht scheiden lassen wolle. Diese

zeitliche Abfolge der Geschehnisse weckt ebenfalls den Verdacht, dass die

Angaben des Beschwerdeführers mit seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus

zusammenhängen.

6.5

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, dass es der Vorinstanz oblegen hätte, zusätzliche

Abklärungen vorzunehmen, wie die Einvernahme von Drittpersonen oder den Beizug

fachpsychologischer Einschätzungen, ist ihm nicht zu folgen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst

zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

(Art. 90 AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum

Tragen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Bei einer ausländischen Person, welche geltend macht, Opfer

ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft sie bei den

Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Dabei

liegt es an der betroffenen Person, den Migrationsbehörden Hinweise, wie

Bestätigungen einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf

häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte

Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,

Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte etc., bekannt zu geben

(Bericht SPK-N, BBl 2023 2418 S. 10). Allgemein gehaltene Behauptungen

oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer

substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt der Beschwerdeführer als

Beleg für die gesundheitlichen Beschwerden, die er auf die angebliche

psychische Oppression zurückführt, nur den Besuch auf einer Notfallstation an.

Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft

nachweisen könnten, bringt er nicht substanziiert vor. Da er weder während noch

nach der Trennung eine psychiatrische oder therapeutische Behandlung für

notwendig erachtete, erübrigt sich auch eine fachpsychologische Einschätzung.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte Zeugenbefragungen

vornehmen müssen, sticht nicht. Zeugenbefragungen dienen nicht dazu, eine

mangelhafte Konkretisierung und Substanziierung ehelicher Gewalt zu

kompensieren. Vielmehr setzt eine entsprechende Befragung voraus, dass bereits

eine substanziierte und in der Befragung überprüfbare Sachdarstellung vorliegt,

was vorliegend gerade nicht der Fall ist. So ist völlig unklar, welche Zeugen

zu welchen konkreten Vorfällen Auskunft geben können und was diese hierbei

jeweils konkret beobachtet haben sollen.

Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und

die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz

bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung

der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte der Beschwerdeführer auch

nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihm geltend gemachte nacheheliche

Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft

steht.

Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der ehelichen

Gewalt

in seiner Gesamtheit als nachgeschoben, da der Beschwerdeführer

sie gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihm der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Von einer Befragung von

Drittpersonen konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen in antizipierter

Beweiswürdigung absehen.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine eheliche

Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag.

7.

7.1

Dass die

Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2

lit. a AIG verneinte, ist folglich nicht zu beanstanden. Ebenso hat die

Vorinstanz eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu Recht verneint. Die allgemein gehaltenen Hinweise des

Beschwerdeführers auf die fehlende Bindung in der Türkei, seine gesundheitliche

Belastung sowie drohende politische Risiken wurden nicht weiter substanziiert

und erfüllen, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anforderungen

an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in keiner Weise. Der Beschwerdeführer

hat seine Vorbringen auch vor Verwaltungsgericht nicht weiter substanziiert.

Inwiefern der Beschwerdeführer anhaltende gesundheitliche Beschwerden aufweist,

geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss den eingereichten ärztlichen Belegen

begab er sich bis anhin lediglich am 29. August 2024 in ärztliche

Behandlung, wobei keine Erkrankung festgestellt werden konnte. Selbst die

anschliessende Kontrolluntersuchung vom 20. September 2024 hat keinerlei

gesundheitliche Leiden ausmachen können. Dass der Beschwerdeführer erneut einen

Arzt aufgesucht hätte und auch aktuell noch medizinischer Betreuung bedürfte,

wurde weder substanziiert geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den

vorliegenden Akten. Sodann ist nach wie vor unklar, aus welchen Gründen er in

der Türkei politisch verfolgt werde. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht

geltend, dass ihn die türkischen Behörden seit seiner Ausreise gesucht hätten

oder nach wie vor suchen würden bzw. dass sein Aufenthalt in der Schweiz das

Wohlbefinden seiner Familie in der Heimat in irgendeiner Weise beeinträchtigt

hätte. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seine

Familie in der Türkei geblieben und scheint keine Repressionen oder negativen

Konsequenzen erfahren zu haben. Zumindest wird nichts Entsprechendes geltend

gemacht. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nun

mit gravierenden Sanktionen zu rechnen hätte, ist nicht glaubhaft und findet in

den Akten keine Stütze. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinen

Ausführungen zum Dublin-Verfahren nichts Entscheidungsrelevantes zu seinen

Gunsten abzuleiten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

das Verfolgungsrisiko als nicht glaubhaft dargetan einstufte und für sie

folglich kein Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer in der

Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder

Behandlung (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK)

bzw. der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt wäre, gefoltert

oder unmenschlich behandelt zu werden. Selbst vor Verwaltungsgericht blieben

die von ihm lediglich pauschal vorgebrachten Gründe einer gefährdeten

Wiedereingliederung blosse Behauptungen, die durch nichts untermauert wurden

und daher nicht ausreichen, um eine Gefährdung seiner Wiedereingliederung

konkret aufzuzeigen.

Die soziale

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist nach dem

Gesagten somit nicht stark gefährdet, weshalb ein weiterer Aufenthaltsanspruch

seinerseits gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG entfällt.

7.2

Zu prüfen

bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers auch als verhältnismässig erweist und kein persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies

ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Der Beschwerdeführer reiste am

1.

Dezember 2020 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein, nachdem

er sein gesamtes vorheriges Leben in der Türkei verbracht hatte, wo seine

Verwandten und Freunde weiterhin wohnhaft sind und er somit noch über ein

familiäres und soziales Netz verfügt. Weshalb er zu diesen keinen Kontakt mehr

haben will, wurde nicht weiter substanziiert. In der Schweiz hat der

Beschwerdeführer abgesehen von seiner Verlobten weder Verwandte noch viele

Freunde. Er hält sich erst seit fünf Jahren im Land auf. Nach der Trennung von

seiner Ehefrau musste er mit der Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und

den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens

vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass

ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann

werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur

behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen

Aufenthaltsdauer zu erwarten. In beruflicher Hinsicht absolvierte er in seiner

Heimat eine Ausbildung als Elektroniker. Aufgrund seiner Ausbildung sowie

seines jungen Alters und der zwischenzeitlich in der Schweiz erworbenen

zusätzlichen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass dem 31-jährigen

Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration in seiner Heimat möglich sein

wird. Allfällig bessere Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine

bessere Wirtschaftslage hierzulande

als im Heimatstaat vermögen keinen

persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers zu begründen (vgl. VGr,

7.

Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Nach dem Gesagten ist er hier noch nicht derart verwurzelt,

als dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zuzumuten wäre, selbst

wenn er dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld, welches ihm

behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte. In Anbetracht dessen ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als zumutbar erachtete, dass sich

der Beschwerdeführer gegebenenfalls ein neues Beziehungsnetz wird aufbauen

müssen.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach

eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als

drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen

erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung

entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf,

dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Gesamthaft erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers somit als

verhältnismässig.

Eine Rückkehr in seine

Heimat erscheint dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und

Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor.

Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung.

8.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Eine rechtskundig vertretene Partei hat ihre

Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit

zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 16. März

2022, VB.2021.00737, E. 7.1; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576,

E. 4.3).

8.3

Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

8.4

Bei der

dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Die für die Abweisung der

Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch

durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im

Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder

entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage

umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in

der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Vielmehr blieben die geltend gemachte

häusliche Gewalt und die gefährdete Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

weiterhin unzureichend belegt. Die Erfolgsaussichten waren im

Beschwerdeverfahren so gering, dass sich eine vermögende Partei bei

vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels

entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bereits aus

diesem Grund abzuweisen und die durch die Vorinstanz nicht gewährte

unentgeltliche Prozessführung zu bestätigen. Im Übrigen wurde darüber hinaus

die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt.

8.5

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der

Rechtsvertreter hat die Vertretung des Beschwerdeführers ehrenamtlich

übernommen, weshalb Letzterer ihm keine Entschädigung schuldet. Infolgedessen

sowie mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).