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Entscheid

VB.2025.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00633

4. Dezember 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26794)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00633

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 10. September

2024 (Datum des Eingangs) ersuchte A die Sozialbehörde der Gemeinde B um

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 27. März 2025

wies die Sozialbehörde das Gesuch im Sinn der Erwägungen ab. Sie begründete

dies damit, dass A sein sozialhilferechtliches Existenzminimum mit seinen

aktuellen Einnahmen decken könne und er folglich keinen Anspruch auf

Sozialhilfeleistungen habe.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom

29.

April 2025 (Datum des Eingangs) Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und

beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 27. März 2025 sei aufzuheben und

es seien ihm Sozialhilfeleistungen auszurichten. Mit Beschluss vom 25. August

2025.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I), ebenso das

Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine

(Dispositivziffer III).

III.

A gelangte in der Folge mit

Beschwerde vom 25. September 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 25. August 2025. Da die

Beschwerdeschrift keine rechtsgenügende Begründung enthielt, setzte das

Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 eine

zehntägige Nachfrist an, um eine diesbezüglich verbesserte Beschwerdeschrift

einzureichen. Zugleich hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich des – nunmehr

auch mit Beschwerde gestellten – Gesuchs von A um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung fest, dass mangels Vertretung von vornherein

nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme. Im Übrigen

bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass A nicht in der Lage wäre, selbständig

eine Rechtsvertretung zu mandatieren – allenfalls auch zwecks Erstellung der

verbesserten Beschwerdeschrift. Das Verwaltungsgericht brauche daher insofern

nicht von Amtes wegen tätig zu werden.

Nachdem A mit Eingabe vom 12. Oktober

2025.

(Poststempel vom 13. Oktober 2025) fristgerecht eine verbesserte

Beschwerdeschrift eingereicht hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 den Schriftenwechsel. Während der

Bezirksrat mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte die Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober

2025.

die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der

Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Januar

2025, VB.2024.00020, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der

Beschwerdeführer macht einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'350.90 geltend,

weshalb der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt und die Kammer zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,

LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die materielle

Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung

mit sozialer Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der

materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL),

den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, zusammen. Individuell ergänzt

wird die materielle Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte

Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge.

2.3

Situationsbedingte

Leistungen (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche,

wirtschaftliche, pers.liche und familiäre Lage von unterstützten Personen.

Unterschieden werden zwei Arten von SIL: Grundversorgende SIL sind Kosten, die

nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil

der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten,

deren Übernahme sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen

werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden

grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien

Kap. C.6.1).

2.4

Unterstützten

Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein

Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil

des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berücksichtigt

wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr

sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Bei einer Vollanstellung

beträgt der EFB gemäss den SKOS-Richtlinien zwischen Fr. 400.- und

Fr. 700.- pro Monat. Laut der Weisung der Sicherheitsdirektion zur

Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 30. Januar 2024 ist der EFB allein bei

der Austrittsschwelle, nicht indes bei der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen

und beträgt (höchstens) Fr. 400.-. Bei Teilzeitarbeit wird der EFB

entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert; er beläuft sich aber

mindestens auf Fr. 100.- (vgl. VGr, 13. Juli 2006, VB.2006.00209,

E. 4.4, wonach bei gesuchstellenden Personen, deren Erwerbseinkommen unter

dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei der Bemessung der

Sozialhilfe in der Regel ein EFB zu berücksichtigen ist).

3.

3.1

Der Bezirksrat

erwog im Beschluss vom 25. August 2025, den Akten könne entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum arbeite und dabei einen

Bruttomonatslohn von Fr. 2'800.- bzw. – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

– einen Nettomonatslohn von Fr. 2'500.- bzw. Fr. 2'497.95 erziele.

Die eingereichten Lohnabrechnungen von Oktober 2024 bis Dezember 2024 wiesen

Nettomonatslöhne von Fr. 2'499.45, Fr. 5'049.05 und Fr. 2'513.65

aus. Damit sei der vom Beschwerdeführer angegebene und von der

Beschwerdegegnerin einberechnete Nettomonatslohn von Fr. 2'500.- nicht zu

beanstanden. Sodann bringe der Beschwerdeführer mit Rekurs vor, die Kosten für

die Krankenkasse würden Fr. 509.40 betragen. Den Akten sei jedoch ein

Betrag von Fr. 449.95 zu entnehmen, wobei die individuelle

Prämienverbilligung von Fr. 75.85 noch davon in Abzug gebracht bzw. als

zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden müsse. Zu übernehmen seien

lediglich die Kosten für die obligatorische Grundversicherung, diejenigen für

die Zusatzversicherung hingegen nicht. Gemäss dem bei den Akten liegenden

Mietvertrag und den darauf angebrachten handschriftlichen Anpassungen sei

(aktuell) von einem unbefristeten Mietverhältnis und von einem Mietzins von

Fr. 400.- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe zwar entgegen ihren

Ausführungen für den Mietzins Fr. 800.- eingesetzt (Fr. 480.-

Nettomiete plus Fr. 320.- Nebenkosten), sei aber gleichwohl zum Schluss

gekommen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers dessen Ausgaben übersteige.

In der Rekursantwort berücksichtige die Beschwerdegegnerin für die

Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers zusätzlich Fr. 166.65, was auf

dessen – mit Rekurs vorgetragene – Rüge zurückzuführen sei, dass ihm

ursprünglich keine Ausgaben für den Arbeitsweg angerechnet worden seien. Dabei

handle es sich um eine SIL, die gemäss den SKOS-Richtlinien grundsätzlich nur

bei anerkannten und belegten Kosten zu berücksichtigen sei. Aus den Akten

ergebe sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer für seine Arbeit ein (privates)

Fahrzeug benötige. Der eingereichten Bestätigung seines Arbeitgebers sei –

entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bei der Arbeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei,

sondern lediglich, dass er für seine Arbeitstätigkeit einen Führerausweis

benötige. Somit sei fraglich, ob diese Erwerbsunkosten tatsächlich anzurechnen

seien. Dies könne indes offenbleiben (E. 4.2).

Bei einem GBL von Fr. 789.-,

einem Mietzins von Fr. 400.- und einer Krankenkassenprämie von

Fr. 449.95 beliefen sich die Ausgaben des Beschwerdeführers auf insgesamt

Fr. 1'638.95. Dem stehe ein Einkommen von Fr. 2'575.85 (inklusive

individueller Prämienverbilligung) gegenüber. Bereits aus dieser

Gegenüberstellung ergebe sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seine

Ausgaben deutlich übersteige. Auch wenn von einem Mietzins von Fr. 800.-

ausgegangen und zusätzlich ein Erwerbsunkostenbeitrag von Fr. 166.65 angerechnet

würde, würde der Einkommensüberschuss Fr. 370.25 betragen. Die

Beschwerdegegnerin führe sodann korrekt aus, dass beim Eintritt in die

Sozialhilfe grundsätzlich noch kein EFB berücksichtigt werde. Nur wenn sich

bereits bei der Eintrittsberechnung zeige, dass die Ausgaben der

gesuchstellenden Person höher seien als ihr Einkommen, sei der EFB bei der

Bemessung der eigentlichen Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen. Dies sei

vorliegend gerade nicht der Fall, übersteige doch das Einkommen des Beschwerdeführers

seine Ausgaben (E. 4.3).

Zusammengefasst sei nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen abgelehnt habe. Der Rekurs sei folglich

abzuweisen (E. 4.4).

3.2

Hinsichtlich des Gesuchs

des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

erwog der Bezirksrat, angesichts der im vorliegenden Verfahren geltenden

Untersuchungsmaxime seien an das Erfordernis der rechtlichen und sachlichen

Schwierigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Darlegung seiner persönlichen

und finanziellen Umstände sei dem Beschwerdeführer auch ohne rechtliche

Vertretung möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe denn auch seine

finanzielle Situation bei der Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt und

ausgeführt, dass die Erwerbsunkosten nicht einberechnet worden seien. Dies

zeige, dass er in der Lage sei, seine Rechte wahrzunehmen. Das Verfahren biete

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht daher kaum Schwierigkeiten. Zwar

mache der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, dass die Beschwerdegegnerin

bei ihren Berechnungen noch weitere Punkte nicht korrekt behandelt habe. Jedoch

lege er nicht dar, um welche Punkte es sich handle, weshalb nicht beurteilt

werden könne, ob diese Punkte die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung

rechtfertigen würden. Sodann hätten sich im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers

keine weiteren, offensichtlichen Rechtsverletzungen ergeben, welche eine

Rechtsvertretung notwendig gemacht hätten. Ob der Beschwerdeführer mittellos

sei, könne gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen

nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch sei auch von der

Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen, da der Beschwerdeführer den Schwellenwert

für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht erreiche. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei folglich abzuweisen

(E. 5.3).

4.

4.1

Unter

Berücksichtigung der Unterlagen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat bzw.

der Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat vorgelegen haben, ist der

angefochtene Beschluss vom 25. August 2025 bzw. die Abweisung des Gesuchs

des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht zu

beanstanden. Mit Rekurs vom 29. April 2025 rügte der Beschwerdeführer –

ohne entsprechende Belege einzureichen – bloss, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht mit einem Mietzins von Fr. 400.- (statt Fr. 800.-),

Krankenkassenprämien von Fr. 449.95 (statt Fr. 509.40) und einem

Nettoeinkommen von Fr. 2'500.- (statt Fr. 2'497.95) gerechnet und – neben

nicht spezifizierten weiteren Ausgaben – die Kosten für den Arbeitsweg und

für die Rechtsschutzversicherung sowie die "Belohnung" für das

Arbeitsverhältnis (sinngemäss den EFB) nicht berücksichtigt. Wie der Bezirksrat

ausführlich darlegte (vorn E. 3.1), konnte der Beschwerdeführer damit

seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit indes nicht nachweisen. Auch unter

Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 800.- und von Erwerbsunkosten hätte

ein Einkommensüberschuss resultiert, womit dem Beschwerdeführer auch zu Recht

kein EFB zugestanden wurde (vgl. vorn E. 2.4). Dies gilt im Übrigen auch

dann, wenn die in der Beschwerde erwähnten höheren Krankenkassenprämien oder

weitere Posten wie die Prämie für die Rechtsschutzversicherung und die Auslagen

für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt würden, was die Beschwerdegegnerin

gemäss dem Beschwerdeführer schon von Anfang an hätte tun müssen (vgl. hinten

E. 5). Dass diese Posten auch tatsächlich in die Bedarfsrechnung

aufzunehmen sind, ist damit indes nicht gesagt.

4.2

Ebenso wenig zu

beanstanden ist, dass der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach

§ 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

Bei der Klärung der Frage, ob eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten

Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77). Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige

Partei allein nicht zu meistern vermag. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten

der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts

ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der

Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu

berücksichtigen ist sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die

Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der

sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (VGr, 10. März 2025,

VB.2024.00103, E. 2.1; 3. November 2022, VB.2021.00671,

E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.).

Der Bezirksrat stützte sich auf

diese Rechtsprechung und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die

entsprechenden Erwägungen (vorn E. 3.2) infrage stellen würde. Das

Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten, und dass der Beschwerdeführer imstande ist, seine Interessen

selbst zu wahren, zeigt nicht zuletzt die verbesserte Beschwerdeschrift vom 12. Oktober

2025.

Zudem galt im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen und traf die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte

Untersuchungspflicht. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Beschwerdeführers

auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren mangels Notwendigkeit

zu verneinen. Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers,

welcher das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit entfallen

liesse (Plüss, § 16 N. 84), lag schliesslich nicht vor, zumal es dem

Beschwerdeführer offensteht, jederzeit erneut einen Antrag auf Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen zu stellen (vgl. hinten E. 5).

Der Vollständigkeit halber ist

schliesslich festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der –

nicht vertretene – Beschwerdeführer nicht in der Lage war, selbständig eine

Rechtsvertretung zu mandatieren (vgl. Plüss, § 16 N. 114; vorn III.).

4.3

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Anders als beim Rekurs, womit er

zwar geltend machte, es seien weitere Ausgaben zu berücksichtigen, es jedoch

unterliess, diese zu spezifizieren und zu belegen (vorn E. 4.1), reichte

der Beschwerdeführer nun mit Beschwerde verschiedene Unterlagen zu Posten ein,

die seiner Ansicht nach in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen seien

(Prämien für die Rechtsschutzversicherung, die Motorfahrzeugversicherung, die

Verkehrsabgabenrechnung, Kosten für den öffentlichen Verkehr,

Gesundheitskosten). Zudem legte er einen neuen, per 1. November 2025 geltenden

Mietvertrag bei, wonach der Mietzins (inklusive Nebenkosten) nun

Fr. 1'170.- pro Monat betragen soll. Dem Verwaltungsgericht können zwar

neue Beweismittel eingereicht werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG). Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe,

erstinstanzlich bzw. anstelle der Beschwerdegegnerin anhand solcher neuer

Beweismittel die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit von Grund auf

neu zu prüfen. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer frei, unter Beilage der

mit Beschwerde eingereichten Belege abermals ein Gesuch um Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und wäre

ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick

auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen

(§ 16 Abs. 1 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) kommt bereits mangels Vertretung

nicht infrage (vgl. vorn III.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.