VB.2025.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00633
4. Dezember 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26794)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00633
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 10. September
2024 (Datum des Eingangs) ersuchte A die Sozialbehörde der Gemeinde B um
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 27. März 2025
wies die Sozialbehörde das Gesuch im Sinn der Erwägungen ab. Sie begründete
dies damit, dass A sein sozialhilferechtliches Existenzminimum mit seinen
aktuellen Einnahmen decken könne und er folglich keinen Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen habe.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom
29.
April 2025 (Datum des Eingangs) Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und
beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 27. März 2025 sei aufzuheben und
es seien ihm Sozialhilfeleistungen auszurichten. Mit Beschluss vom 25. August
2025.
wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I), ebenso das
Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine
(Dispositivziffer III).
III.
A gelangte in der Folge mit
Beschwerde vom 25. September 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 25. August 2025. Da die
Beschwerdeschrift keine rechtsgenügende Begründung enthielt, setzte das
Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 eine
zehntägige Nachfrist an, um eine diesbezüglich verbesserte Beschwerdeschrift
einzureichen. Zugleich hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich des – nunmehr
auch mit Beschwerde gestellten – Gesuchs von A um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung fest, dass mangels Vertretung von vornherein
nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme. Im Übrigen
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass A nicht in der Lage wäre, selbständig
eine Rechtsvertretung zu mandatieren – allenfalls auch zwecks Erstellung der
verbesserten Beschwerdeschrift. Das Verwaltungsgericht brauche daher insofern
nicht von Amtes wegen tätig zu werden.
Nachdem A mit Eingabe vom 12. Oktober
2025.
(Poststempel vom 13. Oktober 2025) fristgerecht eine verbesserte
Beschwerdeschrift eingereicht hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 den Schriftenwechsel. Während der
Bezirksrat mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte die Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober
2025.
die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der
Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Januar
2025, VB.2024.00020, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der
Beschwerdeführer macht einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'350.90 geltend,
weshalb der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt und die Kammer zum
Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,
LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die materielle
Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung
mit sozialer Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der
materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL),
den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, zusammen. Individuell ergänzt
wird die materielle Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte
Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge.
2.3
Situationsbedingte
Leistungen (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche,
wirtschaftliche, pers.liche und familiäre Lage von unterstützten Personen.
Unterschieden werden zwei Arten von SIL: Grundversorgende SIL sind Kosten, die
nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil
der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten,
deren Übernahme sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen
werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden
grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien
Kap. C.6.1).
2.4
Unterstützten
Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein
Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil
des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berücksichtigt
wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr
sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Bei einer Vollanstellung
beträgt der EFB gemäss den SKOS-Richtlinien zwischen Fr. 400.- und
Fr. 700.- pro Monat. Laut der Weisung der Sicherheitsdirektion zur
Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 30. Januar 2024 ist der EFB allein bei
der Austrittsschwelle, nicht indes bei der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen
und beträgt (höchstens) Fr. 400.-. Bei Teilzeitarbeit wird der EFB
entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert; er beläuft sich aber
mindestens auf Fr. 100.- (vgl. VGr, 13. Juli 2006, VB.2006.00209,
E. 4.4, wonach bei gesuchstellenden Personen, deren Erwerbseinkommen unter
dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei der Bemessung der
Sozialhilfe in der Regel ein EFB zu berücksichtigen ist).
3.
3.1
Der Bezirksrat
erwog im Beschluss vom 25. August 2025, den Akten könne entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum arbeite und dabei einen
Bruttomonatslohn von Fr. 2'800.- bzw. – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
– einen Nettomonatslohn von Fr. 2'500.- bzw. Fr. 2'497.95 erziele.
Die eingereichten Lohnabrechnungen von Oktober 2024 bis Dezember 2024 wiesen
Nettomonatslöhne von Fr. 2'499.45, Fr. 5'049.05 und Fr. 2'513.65
aus. Damit sei der vom Beschwerdeführer angegebene und von der
Beschwerdegegnerin einberechnete Nettomonatslohn von Fr. 2'500.- nicht zu
beanstanden. Sodann bringe der Beschwerdeführer mit Rekurs vor, die Kosten für
die Krankenkasse würden Fr. 509.40 betragen. Den Akten sei jedoch ein
Betrag von Fr. 449.95 zu entnehmen, wobei die individuelle
Prämienverbilligung von Fr. 75.85 noch davon in Abzug gebracht bzw. als
zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden müsse. Zu übernehmen seien
lediglich die Kosten für die obligatorische Grundversicherung, diejenigen für
die Zusatzversicherung hingegen nicht. Gemäss dem bei den Akten liegenden
Mietvertrag und den darauf angebrachten handschriftlichen Anpassungen sei
(aktuell) von einem unbefristeten Mietverhältnis und von einem Mietzins von
Fr. 400.- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe zwar entgegen ihren
Ausführungen für den Mietzins Fr. 800.- eingesetzt (Fr. 480.-
Nettomiete plus Fr. 320.- Nebenkosten), sei aber gleichwohl zum Schluss
gekommen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers dessen Ausgaben übersteige.
In der Rekursantwort berücksichtige die Beschwerdegegnerin für die
Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers zusätzlich Fr. 166.65, was auf
dessen – mit Rekurs vorgetragene – Rüge zurückzuführen sei, dass ihm
ursprünglich keine Ausgaben für den Arbeitsweg angerechnet worden seien. Dabei
handle es sich um eine SIL, die gemäss den SKOS-Richtlinien grundsätzlich nur
bei anerkannten und belegten Kosten zu berücksichtigen sei. Aus den Akten
ergebe sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer für seine Arbeit ein (privates)
Fahrzeug benötige. Der eingereichten Bestätigung seines Arbeitgebers sei –
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei der Arbeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei,
sondern lediglich, dass er für seine Arbeitstätigkeit einen Führerausweis
benötige. Somit sei fraglich, ob diese Erwerbsunkosten tatsächlich anzurechnen
seien. Dies könne indes offenbleiben (E. 4.2).
Bei einem GBL von Fr. 789.-,
einem Mietzins von Fr. 400.- und einer Krankenkassenprämie von
Fr. 449.95 beliefen sich die Ausgaben des Beschwerdeführers auf insgesamt
Fr. 1'638.95. Dem stehe ein Einkommen von Fr. 2'575.85 (inklusive
individueller Prämienverbilligung) gegenüber. Bereits aus dieser
Gegenüberstellung ergebe sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seine
Ausgaben deutlich übersteige. Auch wenn von einem Mietzins von Fr. 800.-
ausgegangen und zusätzlich ein Erwerbsunkostenbeitrag von Fr. 166.65 angerechnet
würde, würde der Einkommensüberschuss Fr. 370.25 betragen. Die
Beschwerdegegnerin führe sodann korrekt aus, dass beim Eintritt in die
Sozialhilfe grundsätzlich noch kein EFB berücksichtigt werde. Nur wenn sich
bereits bei der Eintrittsberechnung zeige, dass die Ausgaben der
gesuchstellenden Person höher seien als ihr Einkommen, sei der EFB bei der
Bemessung der eigentlichen Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen. Dies sei
vorliegend gerade nicht der Fall, übersteige doch das Einkommen des Beschwerdeführers
seine Ausgaben (E. 4.3).
Zusammengefasst sei nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen abgelehnt habe. Der Rekurs sei folglich
abzuweisen (E. 4.4).
3.2
Hinsichtlich des Gesuchs
des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
erwog der Bezirksrat, angesichts der im vorliegenden Verfahren geltenden
Untersuchungsmaxime seien an das Erfordernis der rechtlichen und sachlichen
Schwierigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Darlegung seiner persönlichen
und finanziellen Umstände sei dem Beschwerdeführer auch ohne rechtliche
Vertretung möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe denn auch seine
finanzielle Situation bei der Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt und
ausgeführt, dass die Erwerbsunkosten nicht einberechnet worden seien. Dies
zeige, dass er in der Lage sei, seine Rechte wahrzunehmen. Das Verfahren biete
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht daher kaum Schwierigkeiten. Zwar
mache der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, dass die Beschwerdegegnerin
bei ihren Berechnungen noch weitere Punkte nicht korrekt behandelt habe. Jedoch
lege er nicht dar, um welche Punkte es sich handle, weshalb nicht beurteilt
werden könne, ob diese Punkte die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung
rechtfertigen würden. Sodann hätten sich im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers
keine weiteren, offensichtlichen Rechtsverletzungen ergeben, welche eine
Rechtsvertretung notwendig gemacht hätten. Ob der Beschwerdeführer mittellos
sei, könne gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen
nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch sei auch von der
Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen, da der Beschwerdeführer den Schwellenwert
für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht erreiche. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei folglich abzuweisen
(E. 5.3).
4.
4.1
Unter
Berücksichtigung der Unterlagen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat bzw.
der Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat vorgelegen haben, ist der
angefochtene Beschluss vom 25. August 2025 bzw. die Abweisung des Gesuchs
des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht zu
beanstanden. Mit Rekurs vom 29. April 2025 rügte der Beschwerdeführer –
ohne entsprechende Belege einzureichen – bloss, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht mit einem Mietzins von Fr. 400.- (statt Fr. 800.-),
Krankenkassenprämien von Fr. 449.95 (statt Fr. 509.40) und einem
Nettoeinkommen von Fr. 2'500.- (statt Fr. 2'497.95) gerechnet und – neben
nicht spezifizierten weiteren Ausgaben – die Kosten für den Arbeitsweg und
für die Rechtsschutzversicherung sowie die "Belohnung" für das
Arbeitsverhältnis (sinngemäss den EFB) nicht berücksichtigt. Wie der Bezirksrat
ausführlich darlegte (vorn E. 3.1), konnte der Beschwerdeführer damit
seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit indes nicht nachweisen. Auch unter
Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 800.- und von Erwerbsunkosten hätte
ein Einkommensüberschuss resultiert, womit dem Beschwerdeführer auch zu Recht
kein EFB zugestanden wurde (vgl. vorn E. 2.4). Dies gilt im Übrigen auch
dann, wenn die in der Beschwerde erwähnten höheren Krankenkassenprämien oder
weitere Posten wie die Prämie für die Rechtsschutzversicherung und die Auslagen
für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt würden, was die Beschwerdegegnerin
gemäss dem Beschwerdeführer schon von Anfang an hätte tun müssen (vgl. hinten
E. 5). Dass diese Posten auch tatsächlich in die Bedarfsrechnung
aufzunehmen sind, ist damit indes nicht gesagt.
4.2
Ebenso wenig zu
beanstanden ist, dass der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach
§ 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
Bei der Klärung der Frage, ob eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten
Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77). Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige
Partei allein nicht zu meistern vermag. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der
Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu
berücksichtigen ist sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die
Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der
sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (VGr, 10. März 2025,
VB.2024.00103, E. 2.1; 3. November 2022, VB.2021.00671,
E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.).
Der Bezirksrat stützte sich auf
diese Rechtsprechung und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
entsprechenden Erwägungen (vorn E. 3.2) infrage stellen würde. Das
Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten, und dass der Beschwerdeführer imstande ist, seine Interessen
selbst zu wahren, zeigt nicht zuletzt die verbesserte Beschwerdeschrift vom 12. Oktober
2025.
Zudem galt im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen und traf die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte
Untersuchungspflicht. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren mangels Notwendigkeit
zu verneinen. Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers,
welcher das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit entfallen
liesse (Plüss, § 16 N. 84), lag schliesslich nicht vor, zumal es dem
Beschwerdeführer offensteht, jederzeit erneut einen Antrag auf Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen zu stellen (vgl. hinten E. 5).
Der Vollständigkeit halber ist
schliesslich festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der –
nicht vertretene – Beschwerdeführer nicht in der Lage war, selbständig eine
Rechtsvertretung zu mandatieren (vgl. Plüss, § 16 N. 114; vorn III.).
4.3
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Anders als beim Rekurs, womit er
zwar geltend machte, es seien weitere Ausgaben zu berücksichtigen, es jedoch
unterliess, diese zu spezifizieren und zu belegen (vorn E. 4.1), reichte
der Beschwerdeführer nun mit Beschwerde verschiedene Unterlagen zu Posten ein,
die seiner Ansicht nach in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen seien
(Prämien für die Rechtsschutzversicherung, die Motorfahrzeugversicherung, die
Verkehrsabgabenrechnung, Kosten für den öffentlichen Verkehr,
Gesundheitskosten). Zudem legte er einen neuen, per 1. November 2025 geltenden
Mietvertrag bei, wonach der Mietzins (inklusive Nebenkosten) nun
Fr. 1'170.- pro Monat betragen soll. Dem Verwaltungsgericht können zwar
neue Beweismittel eingereicht werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG). Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe,
erstinstanzlich bzw. anstelle der Beschwerdegegnerin anhand solcher neuer
Beweismittel die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit von Grund auf
neu zu prüfen. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer frei, unter Beilage der
mit Beschwerde eingereichten Belege abermals ein Gesuch um Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und wäre
ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick
auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen
(§ 16 Abs. 1 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) kommt bereits mangels Vertretung
nicht infrage (vgl. vorn III.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.