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Entscheid

VB.2025.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00634

19. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00634

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 19. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzugsbefehl

gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 19. April 2023 wegen gewerbsmässiger Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

(abzüglich 53 Tage erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Zudem wurde

eine Landesverweisung für 7 Jahre angeordnet. Das Bundesgericht wies die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2025 ab, soweit es

darauf eintrat (BGer, 26. März 2025, 7B_1059/2023).

B. Gestützt

auf das rechtskräftige Strafurteil legte

Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) mit

Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 den Strafantritt im Normalvollzug im Gefängnis C

auf den 11. August 2025 bis spätestens 10.30 Uhr fest.

Erwägungen

II.

Gegen

den Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 erhob

A am 16. Juni 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern.

Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Eingaben von A (Rekursschrift vom

16.

Juni 2025 und Stellungnahme vom 14. August 2025) überwies die

Direktion der Justiz und des Innern zuständigkeitshalber an das JuWe zur

Behandlung der Eingaben als Verschiebungsgesuch (Dispositivziffer II). Die

Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer III). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.

A. Gegen die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. August 2025 liess

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 26. August 2025 aufzuheben und der

Strafantritt auf einen angemessenen, späteren Termin zu verschieben; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit Präsidialverfügung

vom 30. September 2025 verlangte das Verwaltungsgericht vom

Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Verfahrenskosten die Bezahlung eines

Vorschusses der mutmasslichen Kosten des Verfahrens im Betrag von

Fr. 1'070.-, da er dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren

Fr. 196'390.10 schuldet. Der Beschwerdeführer leistete die entsprechende

Kaution fristgerecht.

C. Mit Schreiben

vom 14. Oktober 2025 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern

auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe

schloss am 20. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Mit

Eingabe vom 22. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um

Fristansetzung bis zum 11. November 2025 zur Einreichung einer

Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Gesuch und setzte ihm die

beantragte Frist an. Am letzten Tag der Frist ersuchte er um Erstreckung der

Frist bis zum 1. Dezember 2025. Diese wurde ihm letztmals bis zum 1. Dezember

2025.

gewährt. Innert letztmals erstreckter Frist ging seitens des

Beschwerdeführers keine Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist.

1.2

Bezüglich

der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts

in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das

Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne

Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der

vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen

Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des

Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27,

Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des

Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten

Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2

lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der

3.

Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung

übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

2.

Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 26. August

2025, dass gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) die

Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile vollziehen. Dazu

erlasse die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die Vollstreckung einer

strafrechtlichen Sanktion habe dabei der rechtskräftigen Verurteilung möglichst

rasch zu folgen. Für die Regelung der persönlichen Verhältnisse würden

grundsätzlich zwei bis vier Monate ausreichend erscheinen.

In der vorliegenden

Angelegenheit seien die Voraussetzungen für den Vollzug der rechtskräftigen

mehrjährigen Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform (unbestritten)

nicht gegeben. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer daher in den

Normalvollzug vorzuladen gehabt. Spätestens nach der Abweisung der Beschwerde

durch das Bundesgericht am 26. März 2025 habe der Beschwerdeführer mit

einem Strafantritt rechnen müssen. Mit dem Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025

seien ihm dazu (nochmals) drei Monate bis zum 11. August 2025 eingeräumt

worden, um seine beruflichen und privaten Angelegenheiten zu regeln, weshalb

der angefochtene Vollzugsbefehl nicht zu beanstanden sei.

Da das im Rahmen des Rekursverfahrens gestellte Gesuch um

Verschiebung des Strafantritts nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des

Beschwerdegegners gewesen sei, habe sich zuerst der Beschwerdegegner mit diesem

zu befassen. Dafür sei dem Beschwerdegegner die Eingabe des Beschwerdeführers

zuständigkeitshalber zu überweisen. Da der Strafantrittstermin mittlerweile

verstrichen sei, habe der Beschwerdegegner ohnehin einen neuen

Strafantrittstermin festzusetzen.

3.

3.1

Nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG sind

Anordnungen anfechtbar, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Teil-,

Vor- und Zwischenentscheide sind gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG nur nach Massgabe von Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig.

3.1.1

Vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen

Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das

Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide (statt

vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 133 V 477 E. 4.2; vgl. auch VGr, 21. August

2023, VB.2023.00180, E. 2.3 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn die

untere Instanz, an welche die Sache von der Vorinstanz zurückgewiesen wird,

einzig noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der

rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst

keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein solcher Entscheid ist dann wie

ein Endentscheid zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit

zahlreichen Hinweisen).

3.1.2

Zwischenentscheide der Vorinstanz, die nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG), können beim

Verwaltungsgericht insbesondere nur dann angefochten werden, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil ein Nachteil

rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid

nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile

wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 150 III 248 E. 1.2; BGE 150 IV 103 E. 1.2.1;

BGE 149 II 476 E. 1.2.1).

3.2

Mit der

angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 wies die Vorinstanz den Rekurs

des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I).

Statt wie in solchen Fällen üblich einen neuen Strafantrittstermin

festzusetzen, verzichtete sie in der vorliegenden Angelegenheit darauf. Dieses

Vorgehen begründete sie mit der "Überweisung" der Angelegenheit an

das JuWe, damit dieses das (erst) im Rekursverfahren gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts behandeln könne

(Dispositivziffer II). Dabei werde das JuWe "ohnehin einen neuen

Strafantrittstermin" festsetzen müssen (E. 5 des angefochtenen

Dispositiv

Entscheids). Bereits aus diesen Gründen wurde mit der angefochtenen Verfügung

das Verfahren nicht abgeschlossen, hat doch aus einem Vollzugsbefehl und damit

auch aus Rechtsmittelentscheiden, die anstelle des Vollzugsbefehls treten, zwingend

ein Strafantrittstermin hervorzugehen (vgl. § 48 Abs. 1 und 2

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Damit kann in

der Sache kein Endentscheid vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die

Vorinstanz die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (und nicht

"überwiesen") hat, um (einerseits) das Gesuch um Verschiebung des

Strafantritts zu prüfen und (andererseits) im Rahmen eines neuen

Vollzugsbefehls den Strafantrittstermin festzusetzen. Folgerichtig handelt es

sich bei der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 der Direktion der

Justiz und des Innern um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen

Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG.

3.3 Als

Zwischenentscheid ist die Verfügung vom 26. August 2025 der Direktion der

Justiz und des Innern nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht dargetan und

auch nicht ersichtlich. Da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, einen neuen

Strafantrittstermin festzusetzen, und dieser durch das JuWe im Rahmen eines

neuen Vollzugsbefehls zu bestimmen ist, entsteht dem Beschwerdeführer mit der

angefochtenen Verfügung kein Nachteil rechtlicher Natur im dargelegten Sinn

(E. 3.1 hiervor). Andere derartige Nachteile gehen auch aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor. Damit erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.4 Da die

Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion möglichst rasch nach der

rechtskräftigen Verurteilung erfolgen soll (vgl. BGr, 10. Januar 2019,

6B_1018/2018, E. 3), hat das JuWe beförderlich über das Gesuch des

Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts zu entscheiden

(vgl. § 48 Abs. 3 JVV) und den neuen Strafantrittstermin

festzusetzen (vgl. § 48 Abs. 2 JVV). In der Sache ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Strafvollzug (Normalvollzug)

vorzuladen ist. Aufgrund des langen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens,

insbesondere verursacht durch die Fristerstreckungsgesuche des

Beschwerdeführers, hatte der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung der beruflichen und privaten

Angelegenheiten zur Verfügung (vgl. § 48 Abs. 2 JVV; vgl. auch

BGr, 10. Januar 2019, 6B_1018/2018, E. 3).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid gilt grundsätzlich als

Zwischenentscheid und kann nur dann mit Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht angefochten werden, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten

Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner, unter Beilage der Vollzugsakten;

c) die Direktion der Justiz und des Innern;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

e) die Gerichtskasse, zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution.