VB.2025.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00634
19. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00634
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vollzugsbefehl
gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. April 2023 wegen gewerbsmässiger Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
(abzüglich 53 Tage erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Zudem wurde
eine Landesverweisung für 7 Jahre angeordnet. Das Bundesgericht wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2025 ab, soweit es
darauf eintrat (BGer, 26. März 2025, 7B_1059/2023).
B. Gestützt
auf das rechtskräftige Strafurteil legte
Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) mit
Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 den Strafantritt im Normalvollzug im Gefängnis C
auf den 11. August 2025 bis spätestens 10.30 Uhr fest.
Erwägungen
II.
Gegen
den Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 erhob
A am 16. Juni 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern.
Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Eingaben von A (Rekursschrift vom
16.
Juni 2025 und Stellungnahme vom 14. August 2025) überwies die
Direktion der Justiz und des Innern zuständigkeitshalber an das JuWe zur
Behandlung der Eingaben als Verschiebungsgesuch (Dispositivziffer II). Die
Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer III). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV).
III.
A. Gegen die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. August 2025 liess
A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 26. August 2025 aufzuheben und der
Strafantritt auf einen angemessenen, späteren Termin zu verschieben; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Mit Präsidialverfügung
vom 30. September 2025 verlangte das Verwaltungsgericht vom
Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Verfahrenskosten die Bezahlung eines
Vorschusses der mutmasslichen Kosten des Verfahrens im Betrag von
Fr. 1'070.-, da er dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren
Fr. 196'390.10 schuldet. Der Beschwerdeführer leistete die entsprechende
Kaution fristgerecht.
C. Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2025 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern
auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe
schloss am 20. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Mit
Eingabe vom 22. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um
Fristansetzung bis zum 11. November 2025 zur Einreichung einer
Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Gesuch und setzte ihm die
beantragte Frist an. Am letzten Tag der Frist ersuchte er um Erstreckung der
Frist bis zum 1. Dezember 2025. Diese wurde ihm letztmals bis zum 1. Dezember
2025.
gewährt. Innert letztmals erstreckter Frist ging seitens des
Beschwerdeführers keine Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist.
1.2
Bezüglich
der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts
in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das
Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne
Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der
vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen
Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des
Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27,
Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des
Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten
Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2
lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der
3.
Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung
übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).
2.
Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 26. August
2025, dass gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) die
Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile vollziehen. Dazu
erlasse die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die Vollstreckung einer
strafrechtlichen Sanktion habe dabei der rechtskräftigen Verurteilung möglichst
rasch zu folgen. Für die Regelung der persönlichen Verhältnisse würden
grundsätzlich zwei bis vier Monate ausreichend erscheinen.
In der vorliegenden
Angelegenheit seien die Voraussetzungen für den Vollzug der rechtskräftigen
mehrjährigen Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform (unbestritten)
nicht gegeben. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer daher in den
Normalvollzug vorzuladen gehabt. Spätestens nach der Abweisung der Beschwerde
durch das Bundesgericht am 26. März 2025 habe der Beschwerdeführer mit
einem Strafantritt rechnen müssen. Mit dem Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025
seien ihm dazu (nochmals) drei Monate bis zum 11. August 2025 eingeräumt
worden, um seine beruflichen und privaten Angelegenheiten zu regeln, weshalb
der angefochtene Vollzugsbefehl nicht zu beanstanden sei.
Da das im Rahmen des Rekursverfahrens gestellte Gesuch um
Verschiebung des Strafantritts nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des
Beschwerdegegners gewesen sei, habe sich zuerst der Beschwerdegegner mit diesem
zu befassen. Dafür sei dem Beschwerdegegner die Eingabe des Beschwerdeführers
zuständigkeitshalber zu überweisen. Da der Strafantrittstermin mittlerweile
verstrichen sei, habe der Beschwerdegegner ohnehin einen neuen
Strafantrittstermin festzusetzen.
3.
3.1
Nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG sind
Anordnungen anfechtbar, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Teil-,
Vor- und Zwischenentscheide sind gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG nur nach Massgabe von Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig.
3.1.1
Vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen
Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das
Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide (statt
vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 133 V 477 E. 4.2; vgl. auch VGr, 21. August
2023, VB.2023.00180, E. 2.3 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn die
untere Instanz, an welche die Sache von der Vorinstanz zurückgewiesen wird,
einzig noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der
rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst
keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein solcher Entscheid ist dann wie
ein Endentscheid zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit
zahlreichen Hinweisen).
3.1.2
Zwischenentscheide der Vorinstanz, die nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG), können beim
Verwaltungsgericht insbesondere nur dann angefochten werden, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil ein Nachteil
rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid
nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile
wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 150 III 248 E. 1.2; BGE 150 IV 103 E. 1.2.1;
BGE 149 II 476 E. 1.2.1).
3.2
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 wies die Vorinstanz den Rekurs
des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I).
Statt wie in solchen Fällen üblich einen neuen Strafantrittstermin
festzusetzen, verzichtete sie in der vorliegenden Angelegenheit darauf. Dieses
Vorgehen begründete sie mit der "Überweisung" der Angelegenheit an
das JuWe, damit dieses das (erst) im Rekursverfahren gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts behandeln könne
(Dispositivziffer II). Dabei werde das JuWe "ohnehin einen neuen
Strafantrittstermin" festsetzen müssen (E. 5 des angefochtenen
Dispositiv
Entscheids). Bereits aus diesen Gründen wurde mit der angefochtenen Verfügung
das Verfahren nicht abgeschlossen, hat doch aus einem Vollzugsbefehl und damit
auch aus Rechtsmittelentscheiden, die anstelle des Vollzugsbefehls treten, zwingend
ein Strafantrittstermin hervorzugehen (vgl. § 48 Abs. 1 und 2
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Damit kann in
der Sache kein Endentscheid vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Vorinstanz die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (und nicht
"überwiesen") hat, um (einerseits) das Gesuch um Verschiebung des
Strafantritts zu prüfen und (andererseits) im Rahmen eines neuen
Vollzugsbefehls den Strafantrittstermin festzusetzen. Folgerichtig handelt es
sich bei der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 der Direktion der
Justiz und des Innern um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen
Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG.
3.3 Als
Zwischenentscheid ist die Verfügung vom 26. August 2025 der Direktion der
Justiz und des Innern nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht dargetan und
auch nicht ersichtlich. Da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, einen neuen
Strafantrittstermin festzusetzen, und dieser durch das JuWe im Rahmen eines
neuen Vollzugsbefehls zu bestimmen ist, entsteht dem Beschwerdeführer mit der
angefochtenen Verfügung kein Nachteil rechtlicher Natur im dargelegten Sinn
(E. 3.1 hiervor). Andere derartige Nachteile gehen auch aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor. Damit erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.4 Da die
Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion möglichst rasch nach der
rechtskräftigen Verurteilung erfolgen soll (vgl. BGr, 10. Januar 2019,
6B_1018/2018, E. 3), hat das JuWe beförderlich über das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts zu entscheiden
(vgl. § 48 Abs. 3 JVV) und den neuen Strafantrittstermin
festzusetzen (vgl. § 48 Abs. 2 JVV). In der Sache ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Strafvollzug (Normalvollzug)
vorzuladen ist. Aufgrund des langen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens,
insbesondere verursacht durch die Fristerstreckungsgesuche des
Beschwerdeführers, hatte der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung der beruflichen und privaten
Angelegenheiten zur Verfügung (vgl. § 48 Abs. 2 JVV; vgl. auch
BGr, 10. Januar 2019, 6B_1018/2018, E. 3).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid gilt grundsätzlich als
Zwischenentscheid und kann nur dann mit Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht angefochten werden, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten
Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner, unter Beilage der Vollzugsakten;
c) die Direktion der Justiz und des Innern;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
e) die Gerichtskasse, zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution.