VB.2025.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00635
14. November 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26747)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00635
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib beim Vater,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 2001 geborene A und der 2000 geborene B, beide
Staatsangehörige Afghanistans, sind Geschwister und leben mit ihrer Stiefmutter
und weiteren Geschwistern in Afghanistan. Der Vater von A und B, D, reiste am
5. Dezember 2001 in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über eine
Niederlassungsbewilligung. Am 17. Februar 2025 beantragte er die
Einreisebewilligung für A und B.
B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Mai 2025
wies das Migrationsamt sowohl das Gesuch von A als auch dasjenige von B ab.
Erwägungen
II.
Dagegen
erhoben A und B, beide vertreten durch C, am 16. Juni 2025 jeweils Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion. Mit Rekursentscheid vom 26. August 2025
vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren. Auf den Rekurs
von A trat die Sicherheitsdirektion nicht ein; den Rekurs von B wies sie ab.
III.
A. Mit Beschwerde vom 27. September 2025 gelangten
A und B, beide wie im Rekursverfahren vertreten durch C, an das
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, es sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 26. August 2025 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung zum Verbleib beim
Vater zu erteilen. Zudem reichten sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ein.
B. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift nicht die
erforderliche Originalunterschrift des bevollmächtigten Vertreters aufweise und
dass sich die Beschwerdeschrift nicht zur vorinstanzlichen Eintretensfrage
äussere. Deshalb setzte es dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine
einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen von der Zustellung
der Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine eigenhändige
Originalunterschrift einzureichen. Der Beschwerdeführerin 1 setzte es die
nämliche Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Das
Verwaltungsgericht drohte jeweils an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Mit
derselben Präsidialverfügung wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Zugleich setzte es den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen von der
Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die
mutmasslichen Verfahrenskosten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
C. Am 13. Oktober 2025 (Datum des Poststempels)
reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden zwar eine von ihm unterzeichnete,
jedoch nicht verbesserte Beschwerdeschrift ein. Die Kaution ging bis zum
heutigen Tag nicht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 2. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im
Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu
erledigen (vgl. VGr, 31. Dezember 2024, VB.2024.00671, E. 1 mit
Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7).
2.
2.1
Hat eine
Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, kann sie unter der Androhung, dass
auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 lit. a VRG).
2.2
Da die
Beschwerdeführenden keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, hat das
Verwaltungsgericht ihnen mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025
gestützt auf die hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist von
20.
Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen
Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten
werde.
2.3
Der den
Beschwerdeführenden auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde bis heute nicht
geleistet. Damit fehlt es unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten der
Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 16. Juni 2025,
VB.2025.00237, E. 1.3). Demgemäss kann offengelassen werden, ob die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht
den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).