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Entscheid

VB.2025.00635

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00635

14. November 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26747)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00635

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib beim Vater,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 2001 geborene A und der 2000 geborene B, beide

Staatsangehörige Afghanistans, sind Geschwister und leben mit ihrer Stiefmutter

und weiteren Geschwistern in Afghanistan. Der Vater von A und B, D, reiste am

5. Dezember 2001 in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über eine

Niederlassungsbewilligung. Am 17. Februar 2025 beantragte er die

Einreisebewilligung für A und B.

B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Mai 2025

wies das Migrationsamt sowohl das Gesuch von A als auch dasjenige von B ab.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhoben A und B, beide vertreten durch C, am 16. Juni 2025 jeweils Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion. Mit Rekursentscheid vom 26. August 2025

vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren. Auf den Rekurs

von A trat die Sicherheitsdirektion nicht ein; den Rekurs von B wies sie ab.

III.

A. Mit Beschwerde vom 27. September 2025 gelangten

A und B, beide wie im Rekursverfahren vertreten durch C, an das

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, es sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 26. August 2025 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung zum Verbleib beim

Vater zu erteilen. Zudem reichten sie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ein.

B. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift nicht die

erforderliche Originalunterschrift des bevollmächtigten Vertreters aufweise und

dass sich die Beschwerdeschrift nicht zur vorinstanzlichen Eintretensfrage

äussere. Deshalb setzte es dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine

einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen von der Zustellung

der Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine eigenhändige

Originalunterschrift einzureichen. Der Beschwerdeführerin 1 setzte es die

nämliche Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Das

Verwaltungsgericht drohte jeweils an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Mit

derselben Präsidialverfügung wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Zugleich setzte es den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen von der

Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die

mutmasslichen Verfahrenskosten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

C. Am 13. Oktober 2025 (Datum des Poststempels)

reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden zwar eine von ihm unterzeichnete,

jedoch nicht verbesserte Beschwerdeschrift ein. Die Kaution ging bis zum

heutigen Tag nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 2. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im

Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu

erledigen (vgl. VGr, 31. Dezember 2024, VB.2024.00671, E. 1 mit

Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.

2.1

Hat eine

Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, kann sie unter der Androhung, dass

auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 15 Abs. 2 lit. a VRG).

2.2

Da die

Beschwerdeführenden keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, hat das

Verwaltungsgericht ihnen mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025

gestützt auf die hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist von

20.

Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen

Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten

werde.

2.3

Der den

Beschwerdeführenden auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde bis heute nicht

geleistet. Damit fehlt es unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten der

Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde

androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 16. Juni 2025,

VB.2025.00237, E. 1.3). Demgemäss kann offengelassen werden, ob die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht

den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche

Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).