VB.2025.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00639
22. Oktober 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26665)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00639
Urteil
des
Einzelrichters
vom 22. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 ordnete
die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen
gegen A wegen Drohungen an, welche zugunsten seiner Ehefrau C und der
gemeinsamen Tochter D getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein
vollständiges Kontaktverbot zu C und D, eine Wegweisung aus der gemeinsamen
ehelichen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in E und um die Schule
der Tochter. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 23. September 2025 befristet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte A das
Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen.
Mit Eingabe vom 16. September 2025 ersuchte C das Bezirksgericht Meilen,
die angeordneten Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern.
Infolgedessen vereinigte das Bezirksgericht Meilen die beiden Verfahren. Das
Bezirksgericht Meilen hörte A und C jeweils am 17. September 2025 persönlich
an. Mit Urteil vom 18. September 2025 verlängerte es das Kontaktverbot zu C
und D sowie die Rayonverbote um die eheliche Wohnung und die Schule der Tochter
unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis zum 18. Dezember 2025.
Vom Kontaktverbot zur Tochter D wurden Ferngespräche per (Video-)Telefonie
ausgenommen, die über eine neutrale Drittperson vermittelt werden. Sodann wurde
das Rayon um die Schule der Tochter ausgedehnt (Dispositivziffer 3). Das
Gesuch um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen wurde
demgegenüber abgewiesen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 6). Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 4
und 5).
III.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom
18.
September 2025 liess A bei derselben Instanz mit Schreiben vom
29.
September 2025 "Einsprache" erheben. Er liess unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 3,
zweiter Absatz, des bezirksgerichtlichen Urteils (betreffend das Kontaktverbot
zu seiner Tochter) beantragen und rügen, die Verlängerung dieser Massnahme
falle unverhältnismässig lange aus. Es sei für die Zukunft von
Kontakteinschränkungen jeglicher Art abzusehen. Eventualiter sei das
Kontaktverbot nur bis zum 18. Oktober 2025 zu verlängern. Das
Bezirksgericht Meilen leitete die "Einsprache" am 1. Oktober 2025
zur Erledigung an das Verwaltungsgericht weiter. Sodann verzichtete das
Bezirksgericht Meilen mit Schreiben vom 30. September 2025 auf eine
Vernehmlassung. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mit der
Beschwerdegegnerin in Kontakt treten wolle und er folglich das Kontakt- und die
Rayonverbote akzeptiere. Er beantragt lediglich die Aufhebung des Kontaktverbots
zu seiner Tochter und eventualiter die Verkürzung eines entsprechenden
Kontaktverbots. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden
Verfahren auf das Kontaktverbot zur Tochter. Nicht mehr streitgegenständlich
sind demgegenüber das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden
Rayonverbote. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus künftige Gewaltschutzmassnahmen
verhindern wollte, würde er den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht in
unzulässiger Weise ausweiten (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG) und wäre darauf nicht
einzutreten.
Sodann sind gemäss dem unmissverständlichen und expliziten
Antrag des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers die Kosten des bezirksgerichtlichen
Verfahrens sowie die Parteientschädigung nicht angefochten und sind folglich
nicht streitgegenständlich. Er beantragte ausschliesslich, dass
Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werde. Auch aus
der Begründung ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens anfechten
wollte.
3.
3.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier
Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember
2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands
einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das
massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu
Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr,
22.
Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher
Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit
gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben
könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr,
22.
Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
3.4
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich
widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober
2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
3.5
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch
bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 4.3; 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3). Zudem sind Kinder
als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von
Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der
betroffenen Kinder zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023,
VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2).
3.6
Nach
Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) stellen die
Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von
diesem getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer
gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes
notwendig ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre
Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die
Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1
UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu
werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese
staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des Gewaltschutzes:
So hat das Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht bereits wiederholt
aufgetragen, minderjährige Kinder anzuhören, wenn ein Kontaktverbot zu einem
Elternteil verlängert werden soll (VGr, 3. Juli 2024, VB.2024.00305,
E. 2.5; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3; 30. Juni 2014,
VB.2014.00272, E. 2.3 und 4.6). Überdies hat es unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zivilsachen festgehalten, dass die
Kinderanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr grundsätzlich möglich ist
(VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6; BGE 131 III 553 E. 1.2.3).
3.7
Ein
Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die einer
gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese
nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.
Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum
Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme
zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,
14.
Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015,
VB.2015.00723, E. 4.4).
3.8
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können
nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt
wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Dispositiv
Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).
4.
4.1 Laut der
Gewaltschutzverfügung vom 9. September 2025 hat der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin am 2. September 2025 um ca. 22.00 Uhr in der
gemeinsamen Familienwohnung durch aggressives und einschüchterndes Auftreten
bedroht. Er habe die Beschwerdegegnerin dazu genötigt, in der gemeinsamen
Wohnung zu bleiben, und habe ihr sämtliche Kommunikationsmittel entzogen. Damit
habe er vermeiden wollen, dass sie um Hilfe rufen könne. Sodann habe er ihr ihr
Mobiltelefon entrissen und dieses zu Boden geworfen, wobei es beschädigt worden
sei. Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin am Oberarm gepackt und sie zu
Boden gestossen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
wie folgt: Seit 2018 sei es wiederholt zu psychischer Gewalt (in Form von
Abwertungen, Demütigungen, Beleidigungen und Eifersucht) sowie körperlicher
Gewalt (in Form von Würgen, Schlägen, Packen am Hals, Auf-den-Boden-Schmeissen
und Bewerfen mit Gegenständen) innerhalb der Beziehung gekommen. Aufgrund
dessen seien bereits mehrfach Gewaltschutzmassnahmen verfügt worden. Aufgrund
organisatorischer Dinge habe sie den Beschwerdeführer ständig kontaktieren
müssen, da dieser sich nicht damit habe auseinandersetzen wollen. Er nutze dies
gegen sie, indem er sie als psychisch instabil darstelle. Aufgrund seiner
Drohungen habe sie in der Vergangenheit aus Angst keine Hilfe geholt. Die
physische Gewalt sei in den letzten Monaten schlimmer geworden, was sie auf
einen möglichen Kokainkonsum des Beschwerdeführers zurückführe. Am
2. September 2025 sei es zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer
gekommen, wobei er ihr das Smartphone entrissen und dieses zu Boden geworfen
habe. In der Folge sei sie mit ihrer Tochter in eine Schutzunterkunft
geflüchtet.
4.3 Anlässlich
der Anhörung vom 17. September 2025 schilderte die Beschwerdegegnerin zum
Vorfall vom 2. September 2025 Folgendes: Es sei in ihrer ehelichen Wohnung
zu einem Streit gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer so aggressiv
geworden, wie sie es noch nie erlebt habe. Er habe sie angeschrien. Im Verlauf
des Konflikts habe er ihr Smartphone genommen und es zu Boden geworfen, sodass
es beschädigt worden sei. Daraufhin habe er sie gepackt und geschubst. Sie habe
allerdings nicht mehr alles so genau im Kopf. Die gemeinsame Tochter sei bei
der Auseinandersetzung zugegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sie
zu involvieren und auf seine Seite zu ziehen. Die Tochter sei verängstigt
gewesen und habe geschrien, weil auch der Beschwerdeführer geschrien habe.
Sodann habe der Beschwerdeführer versucht, sie und ihre Tochter am Weggehen zu
hindern.
4.4 Der
Beschwerdeführer stellte sich in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung auf
folgende Standpunkte: Die gegen ihn erhobenen Gewaltvorwürfe entsprächen nicht
der Wahrheit. Er habe die Beschwerdegegnerin nicht tätlich angegriffen.
Vielmehr leide die Beschwerdegegnerin unter erheblichen psychischen Problemen,
welche regelmässig zu Extremsituationen führten. Namentlich leide sie an einer
Prämenstruellen Dysphorischen Störung (PMDS), welche mit starken
Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Angstzuständen und depressiven Symptomen
einhergehe. Zusätzlich leide sie an einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), weshalb sie Ritalin
einnehme. Allerdings nehme sie das Ritalin in ungesunden Dosierungen zu sich,
was die depressive und aggressive Verfassung verstärke. Insgesamt sei sie nicht
in der Lage, ihren Alltag eigenständig und verantwortungsvoll zu bewältigen.
Sodann sorge er sich um das Wohl seiner Tochter. Die Beschwerdegegnerin sei
nicht in der Lage, sich um sie zu kümmern. So kümmere er sich primär um die
Tochter. Er habe sie jahrelang täglich in die Kita, den Kindergarten sowie zur
Schule gebracht. Seine Rolle im Alltag der Tochter sei zentral für ihre
Stabilität und ihr Wohl.
4.5 Bei der
bezirksgerichtlichen Anhörung vom 17. September 2025 äusserte sich der
Beschwerdeführer folgendermassen: Er habe beim Vorfall vom 2. September 2025
keine Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt und es sei auch nicht zu
Tätlichkeiten gekommen. Er räume zwar ein, dass es zu einem Streit gekommen sei
und dass er der Beschwerdegegnerin das Smartphone entrissen habe sowie dieses
auf den Boden geworfen habe. Jedoch sei er nicht gewalttätig und habe die
Beschwerdegegnerin weder gepackt noch zu Boden geworfen. Vielmehr sei die
Beschwerdegegnerin ihm gegenüber aggressiv geworden. Sie habe ihn immer wieder
beschimpft.
4.6 Die Vorinstanz
gelangte in Bezug auf die Tochter zur nachfolgenden Würdigung der Umstände:
Vorab sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch nicht
ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Tochter gewalttätig
geworden sei. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdegegnerin zu Protokoll
gegeben, ihre Tochter habe ihr bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr
gegenüber keine Gewalttätigkeiten verübt habe. Aus den Ausführungen der
Parteien ergebe sich jedoch, dass die Tochter beim schutzmassnahmenauslösenden
Vorfall zugegen gewesen sei. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die
Tochter während des Vorfalls im Elternzimmer aufgehalten habe, wohingegen die
Beschwerdegegnerin geltend mache, dass der Beschwerdeführer sie in den Streit
miteinbezogen und versucht habe, sie für seine Sache zu gewinnen. Die Tochter
habe den Beschwerdeführer angeschrien, sei stark verängstigt gewesen und habe
vor ihm flüchten wollen. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, ein sehr gutes
Verhältnis zu ihr zu haben. Beide Parteien würden sich gegenseitig vorwerfen,
die Tochter in den Paarkonflikt zu involvieren und diese zu
instrumentalisieren.
Nach den Ausführungen der Parteien sei davon auszugehen,
dass die Tochter in erheblichem Masse in den elterlichen Paarkonflikt
involviert sei und bereits weitere Auseinandersetzungen der Eltern miterlebt
habe. Dies gehe über ein blosses Heraushalten eines minderjährigen Kindes aus
den partnerschaftlichen Streitigkeiten hinaus. Vorliegend werde die Tochter im
Rahmen der Gefährdungssituation als Teil des elterlichen Konflikts
instrumentalisiert und befinde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem
Loyalitätskonflikt. Da ein derartiger Umstand zu einer Traumatisierung führen
könne, sei die Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
zu qualifizieren. Ein vollständiges Kontaktverbot stelle jedoch einen
unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, weshalb
telefonische Kontakte (auch per Videotelefonie) vermittelt durch eine neutrale
Drittperson zu erlauben seien.
5.
5.1 Die
Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz spricht
von einer Instrumentalisierung der Tochter durch die Parteien, was ein
Kontaktverbot nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG nahelegen würde
(nahestehende Personen). Im Widerspruch dazu erlaubt die Vorinstanz jedoch die
(Video-)Telefonie zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter, was dem Zweck
von § 3 Abs. 2 lit. c GSG diametral zuwiderläuft. Diese
Bestimmung soll eine Instrumentalisierung der nahestehenden Person zwecks einer
Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person verhindern. Auch die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Tochter als gefährdete Person zu
qualifizieren sei, spricht gegen ein Kontaktverbot nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Damit die Tochter jedoch als gefährdete Person im Sinn von
§ 2 Abs. 4 GSG zu qualifizieren wäre, müsste sie wiederholt Zeugin
von häuslicher Gewalt – und nicht lediglich eines Streits – zwischen den Eltern
geworden sein. Entgegen der Vorinstanz reicht die Wahrscheinlichkeit eines Loyalitätskonflikts
gerade nicht aus (vorne E. 3.5).
5.2 Vorliegend
ist lediglich erstellt, dass die Tochter beim Vorfall vom 2. September 2025
anwesend war. Ob sie jedoch wiederholt häusliche Gewalt im elterlichen Haushalt
wahrgenommen hat und damit als gefährdete Person zu qualifizieren ist,
erschliesst sich aus den Akten nicht. Im polizeilichen Einvernahmeprotokoll der
Beschwerdegegnerin findet sich jedoch die Aussage, dass sie überwiegend via
Whatsapp mit dem Beschwerdeführer kommuniziere, zumal er genau wisse, dass sie
vor ihrer gemeinsamen Tochter niemals etwas sagen würde. Auf diese Weise schütze
sie ihre Tochter. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin
zu Protokoll gegeben habe, stets bemüht zu sein, die Tochter von den
Streitigkeiten fernzuhalten. Es ist mithin fraglich, inwiefern die Tochter
wiederholt Zeugin von häuslicher Gewalt wurde. Darüber hinaus befürwortet die
Beschwerdegegnerin einen Kontakt des Beschwerdeführers zur Tochter und wünscht
sich diesen gar, wobei die Tochter Angst vor ihm habe und einen solchen Kontakt
ablehne. Im Gegensatz dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er einen sehr
guten Kontakt zur Tochter pflege.
5.3 Unter
diesen konkreten Umständen und mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention
(vgl. vorne E. 3.6) hätte sich eine Anhörung der Tochter vor der Vorinstanz
aufgedrängt, um die ambivalenten Aussagen der Eltern in Bezug auf die Tochter
zu klären (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). So sind Kinder im Alter von sieben
Jahren durchaus in der Lage, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende
Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den
Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren (vgl. vorne E. 3.6).
Da es sich beim streitigen Kontaktverbot um einen sehr gewichtigen Eingriff in
das Recht auf Familienleben handelt, drängt sich vorliegend eine Anhörung der
Tochter umso mehr auf.
5.4 Zusammenfassend
ist das Verfahren zur Anhörung der Tochter und zur anschliessenden erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs wird die Vorinstanz schliesslich beide Parteien – erneut – anhören
müssen (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Die Anhörung
hat sich jedoch mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand auf das
Kontaktverbot zur Tochter zu beschränken (vgl. vorne E. 2).
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils vom 18. September 2025
ist betreffend das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufzuheben. Die Sache
ist zur erneuten Anhörung der Tochter und der beiden Parteien sowie zu erneutem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kontaktverbot gegenüber der
Tochter ist jedoch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen
Entscheid der Vorinstanz – aufrechtzuerhalten.
7.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht
rechtsgenügend abgeklärt hatte (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Aus
demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 27). Die
Beschwerdegegnerin stellte demgegenüber keinen Antrag auf Parteientschädigung.
8.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher
ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen zur Anhörung der Tochter und der Parteien sowie zum
erneuten Entscheid an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.
Dispositivziffer 3
des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. September 2025
wird betreffend das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufgehoben. Das
Kontaktverbot gegenüber der Tochter wird jedoch im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme – bis zum neuen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen –
aufrechterhalten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 905.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.
4. Das
Bezirksgericht Meilen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Meilen.