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Entscheid

VB.2025.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00639

22. Oktober 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26665)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00639

Urteil

des

Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 9. September 2025 ordnete

die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen

gegen A wegen Drohungen an, welche zugunsten seiner Ehefrau C und der

gemeinsamen Tochter D getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein

vollständiges Kontaktverbot zu C und D, eine Wegweisung aus der gemeinsamen

ehelichen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in E und um die Schule

der Tochter. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 23. September 2025 befristet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte A das

Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen.

Mit Eingabe vom 16. September 2025 ersuchte C das Bezirksgericht Meilen,

die angeordneten Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern.

Infolgedessen vereinigte das Bezirksgericht Meilen die beiden Verfahren. Das

Bezirksgericht Meilen hörte A und C jeweils am 17. September 2025 persönlich

an. Mit Urteil vom 18. September 2025 verlängerte es das Kontaktverbot zu C

und D sowie die Rayonverbote um die eheliche Wohnung und die Schule der Tochter

unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis zum 18. Dezember 2025.

Vom Kontaktverbot zur Tochter D wurden Ferngespräche per (Video-)Telefonie

ausgenommen, die über eine neutrale Drittperson vermittelt werden. Sodann wurde

das Rayon um die Schule der Tochter ausgedehnt (Dispositivziffer 3). Das

Gesuch um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen wurde

demgegenüber abgewiesen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 6). Die

Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 4

und 5).

III.

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom

18.

September 2025 liess A bei derselben Instanz mit Schreiben vom

29.

September 2025 "Einsprache" erheben. Er liess unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 3,

zweiter Absatz, des bezirksgerichtlichen Urteils (betreffend das Kontaktverbot

zu seiner Tochter) beantragen und rügen, die Verlängerung dieser Massnahme

falle unverhältnismässig lange aus. Es sei für die Zukunft von

Kontakteinschränkungen jeglicher Art abzusehen. Eventualiter sei das

Kontaktverbot nur bis zum 18. Oktober 2025 zu verlängern. Das

Bezirksgericht Meilen leitete die "Einsprache" am 1. Oktober 2025

zur Erledigung an das Verwaltungsgericht weiter. Sodann verzichtete das

Bezirksgericht Meilen mit Schreiben vom 30. September 2025 auf eine

Vernehmlassung. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mit der

Beschwerdegegnerin in Kontakt treten wolle und er folglich das Kontakt- und die

Rayonverbote akzeptiere. Er beantragt lediglich die Aufhebung des Kontaktverbots

zu seiner Tochter und eventualiter die Verkürzung eines entsprechenden

Kontaktverbots. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden

Verfahren auf das Kontaktverbot zur Tochter. Nicht mehr streitgegenständlich

sind demgegenüber das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden

Rayonverbote. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus künftige Gewaltschutzmassnahmen

verhindern wollte, würde er den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht in

unzulässiger Weise ausweiten (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG) und wäre darauf nicht

einzutreten.

Sodann sind gemäss dem unmissverständlichen und expliziten

Antrag des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers die Kosten des bezirksgerichtlichen

Verfahrens sowie die Parteientschädigung nicht angefochten und sind folglich

nicht streitgegenständlich. Er beantragte ausschliesslich, dass

Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werde. Auch aus

der Begründung ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens anfechten

wollte.

3.

3.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier

Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember

2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das

massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands

einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das

massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu

Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr,

22.

Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,

S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher

Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit

gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben

könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr,

22.

Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich

widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober

2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.5

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch

bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 4.3; 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3). Zudem sind Kinder

als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von

Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der

betroffenen Kinder zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023,

VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2).

3.6

Nach

Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) stellen die

Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von

diesem getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer

gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes

notwendig ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention

ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre

Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die

Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu

bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes

angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1

UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere

Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete

Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu

werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese

staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des Gewaltschutzes:

So hat das Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht bereits wiederholt

aufgetragen, minderjährige Kinder anzuhören, wenn ein Kontaktverbot zu einem

Elternteil verlängert werden soll (VGr, 3. Juli 2024, VB.2024.00305,

E. 2.5; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3; 30. Juni 2014,

VB.2014.00272, E. 2.3 und 4.6). Überdies hat es unter Hinweis auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zivilsachen festgehalten, dass die

Kinderanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr grundsätzlich möglich ist

(VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6; BGE 131 III 553 E. 1.2.3).

3.7

Ein

Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die einer

gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese

nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.

Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum

Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme

zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,

14.

Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015,

VB.2015.00723, E. 4.4).

3.8

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können

nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt

wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Dispositiv

Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.

4.1 Laut der

Gewaltschutzverfügung vom 9. September 2025 hat der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin am 2. September 2025 um ca. 22.00 Uhr in der

gemeinsamen Familienwohnung durch aggressives und einschüchterndes Auftreten

bedroht. Er habe die Beschwerdegegnerin dazu genötigt, in der gemeinsamen

Wohnung zu bleiben, und habe ihr sämtliche Kommunikationsmittel entzogen. Damit

habe er vermeiden wollen, dass sie um Hilfe rufen könne. Sodann habe er ihr ihr

Mobiltelefon entrissen und dieses zu Boden geworfen, wobei es beschädigt worden

sei. Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin am Oberarm gepackt und sie zu

Boden gestossen.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

wie folgt: Seit 2018 sei es wiederholt zu psychischer Gewalt (in Form von

Abwertungen, Demütigungen, Beleidigungen und Eifersucht) sowie körperlicher

Gewalt (in Form von Würgen, Schlägen, Packen am Hals, Auf-den-Boden-Schmeissen

und Bewerfen mit Gegenständen) innerhalb der Beziehung gekommen. Aufgrund

dessen seien bereits mehrfach Gewaltschutzmassnahmen verfügt worden. Aufgrund

organisatorischer Dinge habe sie den Beschwerdeführer ständig kontaktieren

müssen, da dieser sich nicht damit habe auseinandersetzen wollen. Er nutze dies

gegen sie, indem er sie als psychisch instabil darstelle. Aufgrund seiner

Drohungen habe sie in der Vergangenheit aus Angst keine Hilfe geholt. Die

physische Gewalt sei in den letzten Monaten schlimmer geworden, was sie auf

einen möglichen Kokainkonsum des Beschwerdeführers zurückführe. Am

2. September 2025 sei es zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer

gekommen, wobei er ihr das Smartphone entrissen und dieses zu Boden geworfen

habe. In der Folge sei sie mit ihrer Tochter in eine Schutzunterkunft

geflüchtet.

4.3 Anlässlich

der Anhörung vom 17. September 2025 schilderte die Beschwerdegegnerin zum

Vorfall vom 2. September 2025 Folgendes: Es sei in ihrer ehelichen Wohnung

zu einem Streit gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer so aggressiv

geworden, wie sie es noch nie erlebt habe. Er habe sie angeschrien. Im Verlauf

des Konflikts habe er ihr Smartphone genommen und es zu Boden geworfen, sodass

es beschädigt worden sei. Daraufhin habe er sie gepackt und geschubst. Sie habe

allerdings nicht mehr alles so genau im Kopf. Die gemeinsame Tochter sei bei

der Auseinandersetzung zugegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sie

zu involvieren und auf seine Seite zu ziehen. Die Tochter sei verängstigt

gewesen und habe geschrien, weil auch der Beschwerdeführer geschrien habe.

Sodann habe der Beschwerdeführer versucht, sie und ihre Tochter am Weggehen zu

hindern.

4.4 Der

Beschwerdeführer stellte sich in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung auf

folgende Standpunkte: Die gegen ihn erhobenen Gewaltvorwürfe entsprächen nicht

der Wahrheit. Er habe die Beschwerdegegnerin nicht tätlich angegriffen.

Vielmehr leide die Beschwerdegegnerin unter erheblichen psychischen Problemen,

welche regelmässig zu Extremsituationen führten. Namentlich leide sie an einer

Prämenstruellen Dysphorischen Störung (PMDS), welche mit starken

Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Angstzuständen und depressiven Symptomen

einhergehe. Zusätzlich leide sie an einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), weshalb sie Ritalin

einnehme. Allerdings nehme sie das Ritalin in ungesunden Dosierungen zu sich,

was die depressive und aggressive Verfassung verstärke. Insgesamt sei sie nicht

in der Lage, ihren Alltag eigenständig und verantwortungsvoll zu bewältigen.

Sodann sorge er sich um das Wohl seiner Tochter. Die Beschwerdegegnerin sei

nicht in der Lage, sich um sie zu kümmern. So kümmere er sich primär um die

Tochter. Er habe sie jahrelang täglich in die Kita, den Kindergarten sowie zur

Schule gebracht. Seine Rolle im Alltag der Tochter sei zentral für ihre

Stabilität und ihr Wohl.

4.5 Bei der

bezirksgerichtlichen Anhörung vom 17. September 2025 äusserte sich der

Beschwerdeführer folgendermassen: Er habe beim Vorfall vom 2. September 2025

keine Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt und es sei auch nicht zu

Tätlichkeiten gekommen. Er räume zwar ein, dass es zu einem Streit gekommen sei

und dass er der Beschwerdegegnerin das Smartphone entrissen habe sowie dieses

auf den Boden geworfen habe. Jedoch sei er nicht gewalttätig und habe die

Beschwerdegegnerin weder gepackt noch zu Boden geworfen. Vielmehr sei die

Beschwerdegegnerin ihm gegenüber aggressiv geworden. Sie habe ihn immer wieder

beschimpft.

4.6 Die Vorinstanz

gelangte in Bezug auf die Tochter zur nachfolgenden Würdigung der Umstände:

Vorab sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch nicht

ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Tochter gewalttätig

geworden sei. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdegegnerin zu Protokoll

gegeben, ihre Tochter habe ihr bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr

gegenüber keine Gewalttätigkeiten verübt habe. Aus den Ausführungen der

Parteien ergebe sich jedoch, dass die Tochter beim schutzmassnahmenauslösenden

Vorfall zugegen gewesen sei. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die

Tochter während des Vorfalls im Elternzimmer aufgehalten habe, wohingegen die

Beschwerdegegnerin geltend mache, dass der Beschwerdeführer sie in den Streit

miteinbezogen und versucht habe, sie für seine Sache zu gewinnen. Die Tochter

habe den Beschwerdeführer angeschrien, sei stark verängstigt gewesen und habe

vor ihm flüchten wollen. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, ein sehr gutes

Verhältnis zu ihr zu haben. Beide Parteien würden sich gegenseitig vorwerfen,

die Tochter in den Paarkonflikt zu involvieren und diese zu

instrumentalisieren.

Nach den Ausführungen der Parteien sei davon auszugehen,

dass die Tochter in erheblichem Masse in den elterlichen Paarkonflikt

involviert sei und bereits weitere Auseinandersetzungen der Eltern miterlebt

habe. Dies gehe über ein blosses Heraushalten eines minderjährigen Kindes aus

den partnerschaftlichen Streitigkeiten hinaus. Vorliegend werde die Tochter im

Rahmen der Gefährdungssituation als Teil des elterlichen Konflikts

instrumentalisiert und befinde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem

Loyalitätskonflikt. Da ein derartiger Umstand zu einer Traumatisierung führen

könne, sei die Tochter als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

zu qualifizieren. Ein vollständiges Kontaktverbot stelle jedoch einen

unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, weshalb

telefonische Kontakte (auch per Videotelefonie) vermittelt durch eine neutrale

Drittperson zu erlauben seien.

5.

5.1 Die

Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz spricht

von einer Instrumentalisierung der Tochter durch die Parteien, was ein

Kontaktverbot nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG nahelegen würde

(nahestehende Personen). Im Widerspruch dazu erlaubt die Vorinstanz jedoch die

(Video-)Telefonie zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter, was dem Zweck

von § 3 Abs. 2 lit. c GSG diametral zuwiderläuft. Diese

Bestimmung soll eine Instrumentalisierung der nahestehenden Person zwecks einer

Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person verhindern. Auch die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Tochter als gefährdete Person zu

qualifizieren sei, spricht gegen ein Kontaktverbot nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Damit die Tochter jedoch als gefährdete Person im Sinn von

§ 2 Abs. 4 GSG zu qualifizieren wäre, müsste sie wiederholt Zeugin

von häuslicher Gewalt – und nicht lediglich eines Streits – zwischen den Eltern

geworden sein. Entgegen der Vorinstanz reicht die Wahrscheinlichkeit eines Loyalitätskonflikts

gerade nicht aus (vorne E. 3.5).

5.2 Vorliegend

ist lediglich erstellt, dass die Tochter beim Vorfall vom 2. September 2025

anwesend war. Ob sie jedoch wiederholt häusliche Gewalt im elterlichen Haushalt

wahrgenommen hat und damit als gefährdete Person zu qualifizieren ist,

erschliesst sich aus den Akten nicht. Im polizeilichen Einvernahmeprotokoll der

Beschwerdegegnerin findet sich jedoch die Aussage, dass sie überwiegend via

Whatsapp mit dem Beschwerdeführer kommuniziere, zumal er genau wisse, dass sie

vor ihrer gemeinsamen Tochter niemals etwas sagen würde. Auf diese Weise schütze

sie ihre Tochter. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin

zu Protokoll gegeben habe, stets bemüht zu sein, die Tochter von den

Streitigkeiten fernzuhalten. Es ist mithin fraglich, inwiefern die Tochter

wiederholt Zeugin von häuslicher Gewalt wurde. Darüber hinaus befürwortet die

Beschwerdegegnerin einen Kontakt des Beschwerdeführers zur Tochter und wünscht

sich diesen gar, wobei die Tochter Angst vor ihm habe und einen solchen Kontakt

ablehne. Im Gegensatz dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er einen sehr

guten Kontakt zur Tochter pflege.

5.3 Unter

diesen konkreten Umständen und mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention

(vgl. vorne E. 3.6) hätte sich eine Anhörung der Tochter vor der Vorinstanz

aufgedrängt, um die ambivalenten Aussagen der Eltern in Bezug auf die Tochter

zu klären (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). So sind Kinder im Alter von sieben

Jahren durchaus in der Lage, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende

Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den

Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren (vgl. vorne E. 3.6).

Da es sich beim streitigen Kontaktverbot um einen sehr gewichtigen Eingriff in

das Recht auf Familienleben handelt, drängt sich vorliegend eine Anhörung der

Tochter umso mehr auf.

5.4 Zusammenfassend

ist das Verfahren zur Anhörung der Tochter und zur anschliessenden erneuten

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs wird die Vorinstanz schliesslich beide Parteien – erneut – anhören

müssen (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Die Anhörung

hat sich jedoch mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand auf das

Kontaktverbot zur Tochter zu beschränken (vgl. vorne E. 2).

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils vom 18. September 2025

ist betreffend das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufzuheben. Die Sache

ist zur erneuten Anhörung der Tochter und der beiden Parteien sowie zu erneutem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kontaktverbot gegenüber der

Tochter ist jedoch im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen

Entscheid der Vorinstanz – aufrechtzuerhalten.

7.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht

rechtsgenügend abgeklärt hatte (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Aus

demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 27). Die

Beschwerdegegnerin stellte demgegenüber keinen Antrag auf Parteientschädigung.

8.

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher

ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird im

Sinn der Erwägungen zur Anhörung der Tochter und der Parteien sowie zum

erneuten Entscheid an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.

Dispositivziffer 3

des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. September 2025

wird betreffend das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufgehoben. Das

Kontaktverbot gegenüber der Tochter wird jedoch im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme – bis zum neuen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen –

aufrechterhalten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 905.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.

4. Das

Bezirksgericht Meilen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Meilen.