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Entscheid

VB.2025.00642

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00642

23. Oktober 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26680)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00642

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten

durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025

stellte der Gemeinderat fest, dass A weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe habe (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss der Gemeinderat, den

monatlich Fr. 1'550.- betragenden und damit die kommunalen Richtlinien um

Fr. 550.- übersteigenden Mietzins für die Wohnung von A einstweilen für

weitere drei Monate zu übernehmen (Dispositivziffer 2). A habe pro Monat

acht "Bemühungen" einzureichen, dass er nach einer preiswerteren

Wohnung gesucht habe (Dispositivziffer 3). Könne er die Suchbemühungen

nicht nachweisen, so werde per 1. September 2025 nur noch ein Mietzins von

Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt

(Dispositivziffer 4). Schliesslich wies der Gemeinderat A an, eine

Eurotaxbewertung für sein Auto einzureichen, jegliche zumutbare Arbeit

anzunehmen und/oder ein mögliches Ersatzeinkommen geltend zu machen sowie aktiv

mit der SVA Zürich zusammenzuarbeiten. Die Nichteinhaltung dieser Weisungen

habe die Kürzung bzw. die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge

(Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom

2.

Juni 2025 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, die

Verpflichtungen zur Suche nach einer preiswerteren Wohnung und zur Annahme

zumutbarer Arbeit gemäss den Dispositivziffern 3 und 5 des Beschlusses des

Gemeinderats vom 7. Mai 2025 seien aufzuheben, jedenfalls aber an seine

persönliche Situation "anzupassen". Nach der Durchführung des Schriftenwechsels

trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. August 2025 auf den Rekurs nicht

ein. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er

Parteientschädigungen zu.

III.

A gelangte in der Folge mit

Beschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 29. August 2025. Mit

Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 zog das Verwaltungsgericht die

Vorakten bei. Mit Schreiben jeweils vom 9. Oktober 2025 reichten der

Bezirksrat und die Gemeinde B die Akten ein. Ersterer beantragte zugleich

die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2025 reichte A eine weitere

Eingabe samt Beilagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Gemäss dem Beschluss vom 7. Mai

2025.

liegt der derzeitige

monatliche Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 550.- über den kommunalen

Mietzinsrichtlinien. Im Streit steht zudem die Androhung der Kürzung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt (GBL) für den Fall, dass der Beschwerdeführer gegen die

Auflage verstösst, eine zumutbare Arbeit

anzunehmen. Gemäss den nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zu

beachtenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe beträgt

der GBL für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'061.- pro Monat (Kapitel C.3.1)

und kann der GBL bei Nichteinhaltung von Auflagen sanktionsweise um 5 % bis

30.

% gekürzt werden, wobei die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses

des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate und eine Kürzung von 20 %

und mehr auf maximal sechs Monate zu befristen ist. Der vorliegende Streitwert

beträgt insgesamt somit weniger als Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der

Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG

e contrario).

1.2

Angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung

eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und

folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu

(Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 15. Oktober 2025 um Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen

ersuchen wollte, mangelte es dem Verwaltungsgericht daher an der entsprechenden

Zuständigkeit und wäre auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Bezirksrat

erwog im Beschluss vom 29. August 2025, die beiden streitgegenständlichen

Anordnungen der Beschwerdegegnerin seien Auflagen im Sinne von § 21 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Gemäss

§ 21 Abs. 2 SHG seien Auflagen und Weisungen indes nicht selbständig,

sondern erst zusammen mit einem End- bzw. Sanktionsentscheid anfechtbar. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die sofortige Anfechtung lediglich

in jenen Fällen möglich sein, in denen einer betroffenen Person durch die

Auflage oder Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dass das

Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je

bejaht hätte, sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder

geltend gemacht, dass er von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. Mai

2025.

oder allenfalls mit einem anderen Entscheid wegen Nichtbefolgung einer der

streitgegenständlichen Auflagen sanktioniert worden sei, noch ergebe sich dies

aus den Akten. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 habe die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer lediglich auf allfällige Sanktionen hingewiesen, ohne eine

solche effektiv zu verfügen. Schliesslich gehe weder aus den Akten noch aus den

Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass diesem durch die Anordnungen einer

der beiden streitgegenständlichen Weisungen ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entstehe. Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts – so der

Bezirksrat – sei daher auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.2

Der Beschwerdeführer

bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde, zumal er sich

mit Beschwerde zu den Auflagen selbst, nicht jedoch zu deren Anfechtbarkeit

äussert und mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 im Wesentlichen Rügen

aufsichtsrechtlicher Art erhebt (vorn E. 1.3). Wie der Bezirksrat korrekt

festhielt, sind Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittigen gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst

mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung

eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die

angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 23. Dezember 2024,

VB.2024.00719, E. 2; 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 3).

Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu

beanstanden.

Lediglich der Vollständigkeit

halber ist anzumerken, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. Mai

2025.

(Dispositivziffer 7) keine Einschränkung bzw. keinen Hinweis auf die

fehlende Anfechtbarkeit der Auflagen enthält. Dem Beschwerdeführer erwuchs

dadurch respektive durch die Rekurserhebung jedoch kein Nachteil, zumal ihm der

Bezirksrat keine Kosten auferlegte (vgl. Plüss, § 10 N. 56).

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ersucht haben, was sich indes nicht hinreichend klar aus seinen

Eingaben ergibt, so wäre dieses Gesuch angesichts der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.