VB.2025.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00642
23. Oktober 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26680)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00642
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten
durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025
stellte der Gemeinderat fest, dass A weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe habe (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss der Gemeinderat, den
monatlich Fr. 1'550.- betragenden und damit die kommunalen Richtlinien um
Fr. 550.- übersteigenden Mietzins für die Wohnung von A einstweilen für
weitere drei Monate zu übernehmen (Dispositivziffer 2). A habe pro Monat
acht "Bemühungen" einzureichen, dass er nach einer preiswerteren
Wohnung gesucht habe (Dispositivziffer 3). Könne er die Suchbemühungen
nicht nachweisen, so werde per 1. September 2025 nur noch ein Mietzins von
Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt
(Dispositivziffer 4). Schliesslich wies der Gemeinderat A an, eine
Eurotaxbewertung für sein Auto einzureichen, jegliche zumutbare Arbeit
anzunehmen und/oder ein mögliches Ersatzeinkommen geltend zu machen sowie aktiv
mit der SVA Zürich zusammenzuarbeiten. Die Nichteinhaltung dieser Weisungen
habe die Kürzung bzw. die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge
(Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom
2.
Juni 2025 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, die
Verpflichtungen zur Suche nach einer preiswerteren Wohnung und zur Annahme
zumutbarer Arbeit gemäss den Dispositivziffern 3 und 5 des Beschlusses des
Gemeinderats vom 7. Mai 2025 seien aufzuheben, jedenfalls aber an seine
persönliche Situation "anzupassen". Nach der Durchführung des Schriftenwechsels
trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. August 2025 auf den Rekurs nicht
ein. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er
Parteientschädigungen zu.
III.
A gelangte in der Folge mit
Beschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 29. August 2025. Mit
Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 zog das Verwaltungsgericht die
Vorakten bei. Mit Schreiben jeweils vom 9. Oktober 2025 reichten der
Bezirksrat und die Gemeinde B die Akten ein. Ersterer beantragte zugleich
die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2025 reichte A eine weitere
Eingabe samt Beilagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Gemäss dem Beschluss vom 7. Mai
2025.
liegt der derzeitige
monatliche Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 550.- über den kommunalen
Mietzinsrichtlinien. Im Streit steht zudem die Androhung der Kürzung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt (GBL) für den Fall, dass der Beschwerdeführer gegen die
Auflage verstösst, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen. Gemäss den nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zu
beachtenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe beträgt
der GBL für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'061.- pro Monat (Kapitel C.3.1)
und kann der GBL bei Nichteinhaltung von Auflagen sanktionsweise um 5 % bis
30.
% gekürzt werden, wobei die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses
des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate und eine Kürzung von 20 %
und mehr auf maximal sechs Monate zu befristen ist. Der vorliegende Streitwert
beträgt insgesamt somit weniger als Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der
Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG
e contrario).
1.2
Angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung
eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und
folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu
(Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. Oktober 2025 um Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen
ersuchen wollte, mangelte es dem Verwaltungsgericht daher an der entsprechenden
Zuständigkeit und wäre auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Bezirksrat
erwog im Beschluss vom 29. August 2025, die beiden streitgegenständlichen
Anordnungen der Beschwerdegegnerin seien Auflagen im Sinne von § 21 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Gemäss
§ 21 Abs. 2 SHG seien Auflagen und Weisungen indes nicht selbständig,
sondern erst zusammen mit einem End- bzw. Sanktionsentscheid anfechtbar. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die sofortige Anfechtung lediglich
in jenen Fällen möglich sein, in denen einer betroffenen Person durch die
Auflage oder Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dass das
Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je
bejaht hätte, sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder
geltend gemacht, dass er von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. Mai
2025.
oder allenfalls mit einem anderen Entscheid wegen Nichtbefolgung einer der
streitgegenständlichen Auflagen sanktioniert worden sei, noch ergebe sich dies
aus den Akten. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 habe die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer lediglich auf allfällige Sanktionen hingewiesen, ohne eine
solche effektiv zu verfügen. Schliesslich gehe weder aus den Akten noch aus den
Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass diesem durch die Anordnungen einer
der beiden streitgegenständlichen Weisungen ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstehe. Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts – so der
Bezirksrat – sei daher auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.2
Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde, zumal er sich
mit Beschwerde zu den Auflagen selbst, nicht jedoch zu deren Anfechtbarkeit
äussert und mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 im Wesentlichen Rügen
aufsichtsrechtlicher Art erhebt (vorn E. 1.3). Wie der Bezirksrat korrekt
festhielt, sind Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittigen gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst
mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung
eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die
angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 23. Dezember 2024,
VB.2024.00719, E. 2; 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 3).
Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu
beanstanden.
Lediglich der Vollständigkeit
halber ist anzumerken, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. Mai
2025.
(Dispositivziffer 7) keine Einschränkung bzw. keinen Hinweis auf die
fehlende Anfechtbarkeit der Auflagen enthält. Dem Beschwerdeführer erwuchs
dadurch respektive durch die Rekurserhebung jedoch kein Nachteil, zumal ihm der
Bezirksrat keine Kosten auferlegte (vgl. Plüss, § 10 N. 56).
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht haben, was sich indes nicht hinreichend klar aus seinen
Eingaben ergibt, so wäre dieses Gesuch angesichts der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.