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Entscheid

VB.2025.00650

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00650

24. November 2025Deutsch27 min

26. Juni 2025 wies das JuWe sowohl das Gesuch um Gewährung eines Strafunterbruchs

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00650

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 24. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Bedingte

Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 31. Januar 2023 sprach die 4. Kammer des Bundesgerichts

von C (Gemeinde in Brasilien) den 1947 geborenen Schweizer Bürger A wegen einer

Widerhandlung gegen das brasilianische Betäubungsmittelrecht schuldig. Sie

bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten

und einer Geldstrafe von 583 Tagessätzen im Wert von einem Dreissigstel

des zum Zeitpunkt geltenden Mindestlohns. Mit Urteil vom 19. April 2023 wies

das Bundesregionalgericht der 3. Region in D (Staat in Brasilien) die

dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid.

B. Gestützt

auf den Vertrag vom 23. November 2015 zwischen der schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Überstellung

verurteilter Personen (in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar

2023, SR 0.344.198 [nachfolgend: Überstellungsvertrag CH-BRA]) stellte A

mit Gesuch vom 3. Mai 2023 einen Antrag auf Überstellung vom Urteilsstaat

Brasilien in die Schweiz zur weiteren Strafverbüssung im Heimatstaat. Im Rahmen

des Exequaturverfahrens erklärte das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom

29. Oktober 2024 die gegen A mit Urteil der 4. Kammer des Bundesgerichts

von C (Gemeinde in Brasilien) vom 31. Januar 2023 ausgefällte

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz für

vollstreckbar (Dispositivziffer 1). Es erkannte zudem, dass die Strafe

nach schweizerischem Recht zu vollziehen sei (Dispositivziffer 2). Kosten

erhob es keine (Dispositivziffer 3).

C. Seit

der Überstellung in die Schweiz am 13. Februar 2025 bzw. der Versetzung

aus der vorläufigen Festnahme am 18. Februar 2025 befindet sich A im

offenen Normalvollzug der Strafanstalt E. Die Hälfte der Strafe wurde am

7. September 2025 erreicht. Zwei Drittel der Strafe werden am

27. August 2026 erreicht sein. Das Strafende fällt auf den 7. August

2028.

D. Am

20. Mai 2025 gelangte A an Justizvollzug und Wiedereingliederung

(nachfolgend: das JuWe). Er beantragte, er sei "aus humanitären Gründen in

den offenen Vollzug zu entlassen" und es "sei ihm zu gestatten, den

Rest der Strafe bei der Ehefrau zum Zweck der Pflege und persönlichen Betreuung

zu Hause an ihrem Wohnort zu verbüssen". Das JuWe nahm das Gesuch als

solches um Gewährung eines Strafunterbruchs bzw. um Gewährung einer

ausserordentlichen bedingten Entlassung entgegen. Mit Verfügung vom

26. Juni 2025 wies das JuWe sowohl das Gesuch um Gewährung eines Strafunterbruchs

(Dispositivziffer I) als auch das Gesuch um Gewährung einer

ausserordentlichen bedingten Entlassung (Dispositivziffer II) ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob A gegen die

Verfügung vom 26. Juni 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern.

Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern

den Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 betreffend

Strafunterbruch gemäss Art. 92 StGB und bedingte Entlassung nach

Art. 86 Abs. 4 StGB ab (Dispositivziffer I). Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters wies sie ab (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten

im Betrag von total Fr. 550.- auferlegte sie A

(Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach sie keine zu

(Dispositivziffer IV).

III.

Am 2. Oktober 2025 liess A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, gegen die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 sei aufzuheben

und der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin.

Am 9. Oktober 2025 beantragte die Direktion der

Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Am 18. bzw.

20.

Oktober 2025 reichte das JuWe eine Beschwerdeantwort ein und

beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

replizierte am 31. Oktober 2025.

Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichte

Rechtsanwältin B auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin

ihre Honorarnote ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Über

Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf-

und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) entscheidet ein voll-

oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 VRG).

1.2

Bezüglich

der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts

in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das

Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne

Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der

vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen

Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts

per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).

Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den

eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf

§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug

zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025

der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025,

7B_835/2025, E. 4.2.1).

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige und ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.

2.1

§ 29 Abs. 3 StJVG sieht vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung hat, wenn die

Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person betrifft, die eine Tat gemäss

Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] (Mord, eine vorsätzliche

Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine

Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere

mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) begangen hat,

durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen

Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.

2.2

In Bezug

auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

(BetmG) hat das Bundesgericht unlängst festgehalten (BGr, 4. März 2025,

7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass diese grundsätzlich

keine Gewalthandlungen sind, aus denen konkrete Opfer hervorgehen. Sie sind in

erster Linie gegen die öffentliche Gesundheit und somit nicht gegen ein

Individualrechtsgut gerichtet (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGE 124 IV 97 E. 2c). Nur ausnahmsweise kann, vordergründig bei Widerhandlungen nach

Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, allenfalls in Verbindung mit einem

qualifizierenden Merkmal nach Abs. 2, von einer konkreten Beeinträchtigung

der physischen oder psychischen Integrität ausgegangen werden (BGr,

4.

März 2025, 7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

2.3

In der

vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelrecht schuldig gesprochen. Dafür wurde er namentlich

mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten bestraft. Mit

Blick in die Verfahrensakten und den dem Strafurteil zugrunde liegenden

Sachverhalt sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor)

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tat die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer anderen Person weder schwer beeinträchtigt hat

Dispositiv

noch beeinträchtigen wollte. Demnach liegt hier keine Anlasstat im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Folgerichtig hat die Oberstaatsanwaltschaft

im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung

(§ 29 Abs. 3 StJVG

e contrario).

3.

3.1 Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt

entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende

Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

3.2 Während

die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86 Abs. 1

StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es

sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 derselben

Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung,

wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und

wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände

dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft

des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes

sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September

1998 (BBl 1999, 1979 ff., insb. S. 2122 [Botschaft 1998]) wird der

Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben. Eine vorzeitige

bedingte Entlassung nach der Strafhälfte sei etwa möglich bei einem

irreversiblen Krankheitsverlauf eines Gefangenen, welcher deswegen nur noch

über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn dieser sich im Rahmen

einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur

Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller

Familienangehörigen eines Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch

belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst

haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person des Täters liegenden

Umständen" gehören (VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.2;

VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.2, auch zum Folgenden).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich die Gerichte bei der

Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB an die Voraussetzungen für die

Begnadigung zu orientieren (BGE 141 IV 349 E. 2.2 mit Hinweis auf

BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.3).

Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

vom 7. April 2006 kann eine bedingte Entlassung auf Gesuch der

verurteilten Person ausnahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn

in ihrer Person liegende, ausserordentliche Umstände hinreichende Gewähr dafür

bieten, dass sie künftig keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen werde.

Solche "ausserordentliche Umstände" können insbesondere angenommen

werden, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs

irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein

schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und

die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt

erscheint (lit. a); bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine

so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten

ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen

von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt (lit. b); die verurteilte Person

nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach

der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnlich intensive

Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative massgeblich

verbessert hat (lit. c) oder die verurteilte Person nachweist, dass sie –

unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den

ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen

Verpflichtungen (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens

oder des Strafvollzugs [vgl. Art. 380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist

(lit. d).

Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur

in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf

hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche

bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des Instituts

der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine bedingte

Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive

Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person

des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend

aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte

hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine

ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Cornelia Koller, in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht, Band I, 4. A., Basel 2019 [Basler Kommentar], Art. 86

StGB N. 18; Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark

Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A,

Zürich/St. Gallen

2021 [Praxiskommentar], Art. 86 N. 16; eher kritisch Daniel

Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A.,

Zürich 2018, S. 252).

3.3 Wie bei

der regulären bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die

Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu

erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters

während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,

seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit

den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB

– ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer

Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis

zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist

(BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020,

6B_740/2020, E. 2.1; BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.1;

siehe auch VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.3; VGr,

11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.3).

3.4 Beim

Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu.

Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der

Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB

stets zu beachten ist (VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.4; VGr,

11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.4).

3.4.1

Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss sich, mit

anderen Worten, nach den im Gesetz liegenden Wertungen ausrichten und ihren

Entscheid auf sachlich vertretbare Gründe stützen (BGr, 8. Juni 2022,

6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020, 6B_740/2020, E. 2.1; BGr,

4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 133 IV 201

E. 2.3). Sie ist verpflichtet, den Entscheid zu begründen (André

Kuhn/Joëlle Vuille, in: Laurent Moreillon et al. [Hrsg.], Commentaire romand,

Code pénal I, Art. 1–110 CP, 2. A., Basel 2021 [Commentaire

romand], Art. 86 CP N. 17). In Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt

wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;

siehe auch VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 2.3). Weil das

Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die

tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

3.4.2

Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet

es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht

zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen

Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18; BGr,

15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen; statt vieler VGr,

4. September 2025, VB.2024.00606, E. 4.1; VGr, 29. Januar 2025,

VB.2024.00710, E. 4.1; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451,

E. 5.7; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00515, E. 6.1; VGr, 12. Juli

2021, VB.2021.00228, E. 2.3 und E. 4.7 [je mit Hinweisen]).

4.

Der Beschwerdeführer wurde zwar auf Grundlage des brasilianischen

Betäubungsmittelrechts bestraft; der Vollzug der Sanktion und die Modalitäten

des Sanktionenvollzugs, einschliesslich der Dauer der Inhaftierung der

verurteilten Person, richtet sich aber nach schweizerischem Recht (Art. 11

Abs. 4 Überstellungsvertrag CH-BRA). In der vorliegenden Angelegenheit ist

einzig die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86

Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte, anstatt – wie in

Art. 86 Abs. 1 StGB für den Regelfall vorgesehen – von zwei Dritteln

der Strafe, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden kann.

4.1 Die Vorinstanz

hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, dass die Pflege und die Heilung

eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines (gegebenenfalls

angepassten) Vollzugs durchzuführen seien (mit Verweis auf Art. 80 Abs. 1

lit. a StGB). Straferstehungsunfähigkeit liege nur dann vor, wenn die

verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage sei,

einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in

einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB (mit Verweis auf VGr,

13. Februar 2019, VB.2018.00805, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund

konkludierte die Vorinstanz, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers

(weiterhin) im Rahmen des Strafvollzugs behandelt werden könne. Ebenso sei

(weiterhin) von bestehender Hafterstehungsfähigkeit auszugehen. Sodann wirke

sich die Krebserkrankung des Beschwerdeführers zwar auf dessen Lebenserwartung

aus, jedoch könne diese nicht als derart beschränkt beurteilt werden, dass

deshalb eine bedingte Entlassung in Betracht käme. In diesem Zusammenhang

verwies die Vorinstanz auf "BGr, 6B_703/2022 vom 23. Mai 2022,

E. 2.2.3 und 6B_715/2024 vom 27. Januar 2025, E. 8.6". Die

Voraussetzungen für die Gewährung der ausserordentlichen bedingten Entlassung

gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB seien nicht erfüllt. Auch die Billigkeit

spreche vorliegend nicht für eine ausserordentliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass auch im

Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers "selbstredend"

kein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender

Umstand" erblickt werden könne. Somit habe der Beschwerdegegner den ihm

zukommenden, grossen Ermessensspielraum nicht verletzt, indem er das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung einer ausserordentlichen bedingten Entlassung

abwies.

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Gefangener gestützt auf Art. 86 Abs. 4

StGB ausnahmsweise bedingt entlassen werden könne, wenn ausserordentliche, in

der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen würden. Zusätzlich

zu den besonderen Anforderungen an die bedingte Entlassung nach Verbüssung der

Hälfte der Strafe seien auch die Voraussetzungen für die ordentliche bedingte

Entlassung des Gefangenen, seine Persönlichkeit, die psychische Verfassung, die

Gefährlichkeit bzw. die Legalprognose, sein Verhalten im Vollzug, seine

Besserung gegenüber dem Tatzeitpunkt und die zu erwartenden Lebensumstände nach

dem Vollzug zu berücksichtigen. Gemäss Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. a

der Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug der

Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 würden solche

ausserordentlichen Umstände insbesondere dann vorliegen, wenn sich der

Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs

irreversibel so verschlechtert habe, dass die Begehung weiterer Delikte alleine

schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und

die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt

erscheine.

Aufgrund seines Alters und seiner Krankheit verfüge der

Beschwerdeführer nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung. Dies sei ein

Anwendungsfall für die Entlassung nach der Hälfte der Strafverbüssung. Aufgrund

seiner Erkrankung sei es auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals

wieder straffällig werde. So habe er einerseits keine Vorstrafen in der

Schweiz, andererseits würden sein Gesundheitszustand und sein Alter kaum ein

kriminelles Verhalten zulassen. Im Sinne der Spezialprävention sei somit ein

Rückfall gänzlich auszuschliessen. Die Voraussetzungen für die bedingte

Entlassung seien grundsätzlich gegeben. Seine Persönlichkeit, seine

Lebensumstände bei einer allfälligen Entlassung und sein Verhalten im Vollzug

stünden der ausserordentlichen bedingten Entlassung nicht entgegen.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der

Gesundheitszustand seiner Ehefrau ebenfalls als Entlassungsgrund angesehen

werden könne, da mit der Personenbezogenheit der ausserordentlichen Umstände

vor allem der Ausnahmecharakter der bedingten Entlassung unterstrichen werden

solle. Seine Lebensumstände, mithin die Demenz der Ehefrau, würden ebenfalls

einen ausserordentlichen Haftentlassungsgrund begründen.

5.

5.1 Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Strafe verbüsst hat. Deshalb ist

zunächst zu prüfen, ob die Grundvoraussetzung für die Anwendung von Art. 86

Abs. 4 StGB erfüllt ist, nämlich ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein

"ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand"

vorliegt (E. 3.2 hiervor).

5.1.1

Der Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 4 StGB wird gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre insbesondere dann eröffnet,

wenn beim ersuchenden Gefangenen eine krankheitsbedingte beschränkte

Lebenserwartung vorliegt (BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.2;

BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008, E. 1.2; Michel Dupuis et al.,

Petit commentaire, Code pénal, 2. A., Basel 2017, Art. 86 N. 13; Stefan

Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG-Kommentar,

21. A., Zürich 2022, Art. 86 StGB N. 12; Kuhn/Vuille, Commentaire

romand, Art. 86 CP N. 8; Günter Stratenwerth/Felix Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

3. A, Bern 2020, § 3 N. 78; Koller, Basler Kommentar,

Art. 86 StGB N. 18; Trechsel/Aebersold, Praxiskommentar, Art. 86

StGB N. 16; Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug, Eine empirische Studie zur Anwendung des Art. 86 StGB in den

Kantonen Bern, Freiburg, Luzern und Waadt, Berlin/Bern 2020, S. 85;

Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024,

Art. 86 StGB N. 5; siehe zum Ganzen auch E. 3.2 hiervor). Bei

der Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB kommt es nicht darauf an, ob

der Gefangene hafterstehungsfähig ist. Vielmehr ergibt sich aus den in den Gesetzesmaterialien

genannten Anwendungsbeispielen, dass die bedingte Entlassung nach Art. 86

Abs. 4 StGB auch in Fällen zur Anwendung kommen kann, bei denen der

Gefangene (weiterhin) hafterstehungsfähig ist (vgl. Bundesrat, Botschaft 1998,

S. 2122).

5.1.2

Soweit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den

Standpunkt stellt, beim Beschwerdeführer bestünde kein

"ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand",

kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer wird in

Bälde das 78. Altersjahr erreichen. Gemäss den in den Akten liegenden

medizinischen Berichten vom 10. Juli 2025 und vom 13. August 2025 wurde

beim Beschwerdeführer ein "metastasiertes …karzinom" diagnostiziert.

Es wurden mehrere ossäre Metastasen … festgestellt. In den Berichten wird der

Tumor mit "…" klassifiziert, ... Zudem geben die medizinischen

Berichte an, dass das diagnostizierte Karzinom auf dem … die Stufe …

erreicht. Auch die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sich die Krebserkrankung

des Beschwerdeführers auf dessen Lebenserwartung auswirkt. Aus dem

medizinischen Bericht vom 17. Oktober 2025 von Dr. med. F, Anstaltsärztin der

Strafanstalt E, ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die

Chemotherapie nicht verträgt, diese sistiert werden musste und er seither nur

noch palliativ behandelt wird. Aufgrund dieser Tatsachen kann der Vorinstanz

nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf zwei – nicht auffindbare –

Urteile des Bundesgerichts festhält ("BGr, 6B_703/2022 vom 23. Mai

2022, E. 2.2.3 und 6B_715/2024 vom 27. Januar 2025,

E. 8.6"; siehe auch E. 4.1 hiervor), dass die

Lebenserwartung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart

beschränkt beurteilt werden könne und deshalb eine bedingte Entlassung nicht in

Betracht komme. Es ist weder ersichtlich noch wird im Rahmen der angefochtenen

Verfügung begründet, wie die Vorinstanz zu dieser Erkenntnis gelangt, obwohl

sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (E. 3.4.1 hiervor).

Sofern lediglich ein

Kanzleifehler vorliegen sollte und sich die Vorinstanz bezüglich dieser

Beurteilung auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_703/2022 vom 13. Juni

2022 und 6B_715/2024 vom 19. März 2025 hätte stützen wollen,

sind diese in der vorliegenden Angelegenheit von vornherein irrelevant: Beim

erstgenannten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich um einen

Nichteintretensentscheid betreffend die Fortsetzung einer therapeutischen

Massnahme; beim zweitgenannten Urteil des Bundesgerichts geht es um einen Fall

betreffend das Genfer Bettelverbot. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat

das Bundesgericht in diesen Urteilen bezüglich der hier zu beantwortenden Frage

keine Ausführungen gemacht.

Im Licht der medizinischen

Berichte ist vielmehr festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein

irreversibler Krankheitsverlauf vorliegt. Aufgrund seines Alters ist seine

Lebenserwartung vorliegend krankheitsbedingt stark beschränkt, womit ohne

Weiteres ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender

Umstand" gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB vorliegt. Indem die Vorinstanz

den "ausserordentlichen, in der Person des Gefangenen liegenden

Umstand" beim Beschwerdeführer verneint hat, hat sie Art. 86 Abs. 4

StGB falsch angewendet.

5.1.3

Bei diesem Ergebnis kann es offenbleiben, ob im Gesundheitszustand der

Ehefrau des Beschwerdeführers ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen

liegender Umstand" erblickt werden kann.

5.2 Da die

Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Entlassung nach Art. 86

Abs. 4 StGB – wie hiervor aufgezeigt – beim Beschwerdeführer im Grundsatz erfüllt

sind, ist im Weiteren, wie bei der "regulären" bedingten Entlassung

gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB, eine Individualprognose vorzunehmen und

im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung

weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (E. 3.3 hiervor).

Jedoch hält das Bundesgericht in Bezug auf die bedingte

Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB präzisierend fest, dass sich das

Gericht bei der Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen an den

Bedingungen für die Begnadigung zu orientieren hat: So sollte eine bedingte

Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe insbesondere dann

gerechtfertigt sein, wenn die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall eine

übermässige Härte darstellt oder wenn humanitäre Gründe eine vorzeitige

Entlassung erfordern. Das Gleiche sollte gelten, wenn der Verurteilte sich

besonders verdienstvoll verhalten und damit eine aussergewöhnliche Besserung

gezeigt hat (BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2.1

Der Beschwerdeführer ist vor seiner eingangs erwähnten Verurteilung

strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Aus den Vollzugsakten ergeben

sich keine Hinweise, die dafür sprechen würden, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers

im Strafvollzug negativ wäre. Er geht im Strafvollzug, soweit sein

Gesundheitszustand dies ermöglicht, einer Arbeit im Umfang von 75 % nach.

Der Beschwerdeführer legte bereits im Rahmen des Strafverfahrens ein Geständnis

ab und zeigte sich in Bezug auf seine Tat einsichtig. Diese täterbezogene

Verschuldenskomponenten wurden bei ihm bereits im Strafverfahren berücksichtigt

und können in diesem Verfahren nicht noch einmal für eine vorzeitige Entlassung

herangezogen werden (vgl. hierzu Koller, Basler Kommentar, Art. 86

StGB N. 18; Urwyler, S. 68). Zu seinen Gunsten spricht aber der

Umstand, dass er sich auch während der Strafverbüssung mit seiner Tat

auseinandergesetzt hat. Er hat glaubwürdig dargetan, dass er nach wie vor

einsichtig ist und in Zukunft keiner deliktischen Tätigkeit nachgehen wird.

Diese innere Einstellung des Beschwerdeführers ist ein massgebliches Kriterium

für die Entlassung (vgl. hierzu Urwyler, S. 65). In Anbetracht des Ausgeführten,

seines Alters und der gesundheitsbedingten Umstände kann erwartet werden, dass

sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird.

5.2.2

Gerade aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit des Beschwerdeführers und

der vorliegenden Gesamtumstände ist es zumindest sehr unwahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer weitere Verbrechen und Vergehen, namentlich

Betäubungsmitteldelikte, begehen wird. Zudem kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Verbüssung der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers

noch erheblich positiv zu beeinflussen vermögen wird. Vorteile einer weiteren

Verbüssung der Strafe im Hinblick auf die Legalprognose sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt, eines

Delikts, das in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährdet. Auch

wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelrecht

in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken sie in aller Regel doch

keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und

Leben oder die sexuelle Integrität (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2). In

der vorliegenden Angelegenheit kommt hinzu, dass die Nichtgewährung der

bedingten Entlassung nach der Strafhälfte eine übermässige Härte für den

Beschwerdeführer darstellen würde. Denn gemäss den in den Unterlagen liegenden

Dokumenten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Brasilien

verblieben, seine Strafe mittlerweile im Hausarrest vollziehen dürfte.

5.3 Der

angefochtenen Verfügung sind nach den vorstehenden Erwägungen keine Gründe im

Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, welche die

Verweigerung der bedingten Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 4

StGB zu rechtfertigen vermögen. Solche Gründe werden im Beschwerdeverfahren

auch keine vorgebracht. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht

pflichtgemäss ausgeübt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung

rechtsfehlerhaft. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen dafür, den

Beschwerdeführer ausnahmsweise nach Verbüssung der Hälfte der Strafe

bedingt zu entlassen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet

und ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 2. September 2025 ist aufzuheben, soweit damit der Rekurs gegen die

Verfügung vom 26. Juni 2025 betreffend die bedingte Entlassung nach

Art. 86 Abs. 4 StGB abgewiesen wurde. Die Sache ist mit der Anweisung

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, die bedingte Entlassung im Sinn von

Art. 86 Abs. 4 StGB des Beschwerdeführers anzuordnen und über

allfällige weitere Modalitäten einer bedingten Entlassung (Probezeit,

allfällige Bewährungshilfe, Weisungen etc.) zu befinden (vgl. VGr,

25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 3.5).

5.4 Die Kosten

des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Beschwerdegegner

sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 800.-

als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos; es ist abzuschreiben.

6.2 Der

Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist

(E. 6.3 hiernach), ist die Parteientschädigung direkt seiner

Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren Entschädigung anzurechnen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

6.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren.

6.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die

rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu

wahren.

6.3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge auf seinem Freikonto nur über

einen sehr geringen Saldo und könne deshalb keine Prozess- und Anwaltskosten

bezahlen. Zudem würden die Kosten des vorliegenden Verfahrens die Kosten

übersteigen, welche seine Ehefrau für ihre Lebenshaltungskosten ausgeben

müsste. Er und seine Ehefrau würden – mit Ausnahme eines Notgroschens – über

kein Vermögen verfügen.

6.3.3

Mit den vor Verwaltungsgericht eingebrachten Belegen kann der Beschwerdeführer

seine Mittellosigkeit knapp genügend substanziieren, sodass von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 20. März

2020, VB.2020.00052, E. 7.2.2). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann

sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit

des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Streitsache

ebenfalls zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

6.3.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

6.3.5

Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen

Aufwand von insgesamt 7,83 Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren angesichts

des Umstands, dass die Rechtsanwältin den Beschwerdeführer erst im

Beschwerdeverfahren vertritt, im Rahmen des notwendigen Aufwands liegt. Gründe,

die für eine Entschädigung zum geltend gemachten höheren Stundensatz von Fr. 250.-

sprächen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Ihr

Entschädigungsanspruch richtet sich somit nach dem Regelsatz von Fr. 220.-

pro Stunde (Fr. 1'722.60 exkl. Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten

Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer) sind nicht zu

beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'805.30 (exkl.

Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'951.55 (inkl. Mehrwertsteuer). Nach Abzug der

zu leistenden Parteientschädigung (E. 6.2 hiervor) ist Rechtsanwältin B

folglich mit Fr. 951.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts

zu entschädigen.

6.3.6

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 2. September 2025 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs gegen die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2025 betreffend die bedingte

Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB abgewiesen wurde. Die Sache wird

zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sowie zur Anordnung von

Bewährungshilfen und von allfälligen Weisungen an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 1'070.- Total der Kosten.

5. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird auf die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

Dispositivziffer 8 angerechnet.

8. Das

Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren gemäss Dispositivziffer 7 mit total Fr. 951.55

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemässs § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner, unter Beilage

der Vollzugsakten;

c) die Direktion der Justiz und des Innern;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.