VB.2025.00650
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00650
24. November 2025Deutsch27 min
26. Juni 2025 wies das JuWe sowohl das Gesuch um Gewährung eines Strafunterbruchs
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00650
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 24. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Bedingte
Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 31. Januar 2023 sprach die 4. Kammer des Bundesgerichts
von C (Gemeinde in Brasilien) den 1947 geborenen Schweizer Bürger A wegen einer
Widerhandlung gegen das brasilianische Betäubungsmittelrecht schuldig. Sie
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten
und einer Geldstrafe von 583 Tagessätzen im Wert von einem Dreissigstel
des zum Zeitpunkt geltenden Mindestlohns. Mit Urteil vom 19. April 2023 wies
das Bundesregionalgericht der 3. Region in D (Staat in Brasilien) die
dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid.
B. Gestützt
auf den Vertrag vom 23. November 2015 zwischen der schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Überstellung
verurteilter Personen (in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar
2023, SR 0.344.198 [nachfolgend: Überstellungsvertrag CH-BRA]) stellte A
mit Gesuch vom 3. Mai 2023 einen Antrag auf Überstellung vom Urteilsstaat
Brasilien in die Schweiz zur weiteren Strafverbüssung im Heimatstaat. Im Rahmen
des Exequaturverfahrens erklärte das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom
29. Oktober 2024 die gegen A mit Urteil der 4. Kammer des Bundesgerichts
von C (Gemeinde in Brasilien) vom 31. Januar 2023 ausgefällte
Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz für
vollstreckbar (Dispositivziffer 1). Es erkannte zudem, dass die Strafe
nach schweizerischem Recht zu vollziehen sei (Dispositivziffer 2). Kosten
erhob es keine (Dispositivziffer 3).
C. Seit
der Überstellung in die Schweiz am 13. Februar 2025 bzw. der Versetzung
aus der vorläufigen Festnahme am 18. Februar 2025 befindet sich A im
offenen Normalvollzug der Strafanstalt E. Die Hälfte der Strafe wurde am
7. September 2025 erreicht. Zwei Drittel der Strafe werden am
27. August 2026 erreicht sein. Das Strafende fällt auf den 7. August
2028.
D. Am
20. Mai 2025 gelangte A an Justizvollzug und Wiedereingliederung
(nachfolgend: das JuWe). Er beantragte, er sei "aus humanitären Gründen in
den offenen Vollzug zu entlassen" und es "sei ihm zu gestatten, den
Rest der Strafe bei der Ehefrau zum Zweck der Pflege und persönlichen Betreuung
zu Hause an ihrem Wohnort zu verbüssen". Das JuWe nahm das Gesuch als
solches um Gewährung eines Strafunterbruchs bzw. um Gewährung einer
ausserordentlichen bedingten Entlassung entgegen. Mit Verfügung vom
26. Juni 2025 wies das JuWe sowohl das Gesuch um Gewährung eines Strafunterbruchs
(Dispositivziffer I) als auch das Gesuch um Gewährung einer
ausserordentlichen bedingten Entlassung (Dispositivziffer II) ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob A gegen die
Verfügung vom 26. Juni 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern.
Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern
den Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 betreffend
Strafunterbruch gemäss Art. 92 StGB und bedingte Entlassung nach
Art. 86 Abs. 4 StGB ab (Dispositivziffer I). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wies sie ab (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten
im Betrag von total Fr. 550.- auferlegte sie A
(Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach sie keine zu
(Dispositivziffer IV).
III.
Am 2. Oktober 2025 liess A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, gegen die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 2. September 2025 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
Am 9. Oktober 2025 beantragte die Direktion der
Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Am 18. bzw.
20.
Oktober 2025 reichte das JuWe eine Beschwerdeantwort ein und
beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte am 31. Oktober 2025.
Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichte
Rechtsanwältin B auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin
ihre Honorarnote ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Über
Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf-
und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) entscheidet ein voll-
oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG).
1.2
Bezüglich
der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts
in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das
Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne
Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der
vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen
Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts
per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).
Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den
eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf
§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug
zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025
der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025,
7B_835/2025, E. 4.2.1).
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige und ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
2.
2.1
§ 29 Abs. 3 StJVG sieht vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung hat, wenn die
Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person betrifft, die eine Tat gemäss
Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] (Mord, eine vorsätzliche
Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine
Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere
mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) begangen hat,
durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen
Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.
2.2
In Bezug
auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG) hat das Bundesgericht unlängst festgehalten (BGr, 4. März 2025,
7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass diese grundsätzlich
keine Gewalthandlungen sind, aus denen konkrete Opfer hervorgehen. Sie sind in
erster Linie gegen die öffentliche Gesundheit und somit nicht gegen ein
Individualrechtsgut gerichtet (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGE 124 IV 97 E. 2c). Nur ausnahmsweise kann, vordergründig bei Widerhandlungen nach
Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, allenfalls in Verbindung mit einem
qualifizierenden Merkmal nach Abs. 2, von einer konkreten Beeinträchtigung
der physischen oder psychischen Integrität ausgegangen werden (BGr,
4.
März 2025, 7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
2.3
In der
vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelrecht schuldig gesprochen. Dafür wurde er namentlich
mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten bestraft. Mit
Blick in die Verfahrensakten und den dem Strafurteil zugrunde liegenden
Sachverhalt sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor)
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tat die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person weder schwer beeinträchtigt hat
Dispositiv
noch beeinträchtigen wollte. Demnach liegt hier keine Anlasstat im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Folgerichtig hat die Oberstaatsanwaltschaft
im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung
(§ 29 Abs. 3 StJVG
e contrario).
3.
3.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt
entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende
Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).
3.2 Während
die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86 Abs. 1
StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es
sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 derselben
Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung,
wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und
wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände
dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September
1998 (BBl 1999, 1979 ff., insb. S. 2122 [Botschaft 1998]) wird der
Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben. Eine vorzeitige
bedingte Entlassung nach der Strafhälfte sei etwa möglich bei einem
irreversiblen Krankheitsverlauf eines Gefangenen, welcher deswegen nur noch
über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn dieser sich im Rahmen
einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur
Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller
Familienangehörigen eines Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch
belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst
haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person des Täters liegenden
Umständen" gehören (VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.2;
VGr, 11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.2, auch zum Folgenden).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich die Gerichte bei der
Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB an die Voraussetzungen für die
Begnadigung zu orientieren (BGE 141 IV 349 E. 2.2 mit Hinweis auf
BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.3).
Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
vom 7. April 2006 kann eine bedingte Entlassung auf Gesuch der
verurteilten Person ausnahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn
in ihrer Person liegende, ausserordentliche Umstände hinreichende Gewähr dafür
bieten, dass sie künftig keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen werde.
Solche "ausserordentliche Umstände" können insbesondere angenommen
werden, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs
irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein
schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und
die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt
erscheint (lit. a); bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine
so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten
ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen
von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt (lit. b); die verurteilte Person
nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach
der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnlich intensive
Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative massgeblich
verbessert hat (lit. c) oder die verurteilte Person nachweist, dass sie –
unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den
ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen
Verpflichtungen (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens
oder des Strafvollzugs [vgl. Art. 380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist
(lit. d).
Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur
in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf
hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche
bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des Instituts
der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine bedingte
Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive
Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person
des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend
aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte
hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine
ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Cornelia Koller, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht, Band I, 4. A., Basel 2019 [Basler Kommentar], Art. 86
StGB N. 18; Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A,
Zürich/St. Gallen
2021 [Praxiskommentar], Art. 86 N. 16; eher kritisch Daniel
Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A.,
Zürich 2018, S. 252).
3.3 Wie bei
der regulären bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die
Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu
erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit
den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB
– ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer
Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis
zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist
(BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020,
6B_740/2020, E. 2.1; BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.1;
siehe auch VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.3; VGr,
11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.3).
3.4 Beim
Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu.
Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der
Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB
stets zu beachten ist (VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165, E. 2.4; VGr,
11. November 2010, VB.2010.00459, E. 2.4).
3.4.1
Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss sich, mit
anderen Worten, nach den im Gesetz liegenden Wertungen ausrichten und ihren
Entscheid auf sachlich vertretbare Gründe stützen (BGr, 8. Juni 2022,
6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020, 6B_740/2020, E. 2.1; BGr,
4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 133 IV 201
E. 2.3). Sie ist verpflichtet, den Entscheid zu begründen (André
Kuhn/Joëlle Vuille, in: Laurent Moreillon et al. [Hrsg.], Commentaire romand,
Code pénal I, Art. 1–110 CP, 2. A., Basel 2021 [Commentaire
romand], Art. 86 CP N. 17). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt
wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;
siehe auch VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 2.3). Weil das
Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die
tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
3.4.2
Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet
es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht
zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen
Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18; BGr,
15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen; statt vieler VGr,
4. September 2025, VB.2024.00606, E. 4.1; VGr, 29. Januar 2025,
VB.2024.00710, E. 4.1; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451,
E. 5.7; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00515, E. 6.1; VGr, 12. Juli
2021, VB.2021.00228, E. 2.3 und E. 4.7 [je mit Hinweisen]).
4.
Der Beschwerdeführer wurde zwar auf Grundlage des brasilianischen
Betäubungsmittelrechts bestraft; der Vollzug der Sanktion und die Modalitäten
des Sanktionenvollzugs, einschliesslich der Dauer der Inhaftierung der
verurteilten Person, richtet sich aber nach schweizerischem Recht (Art. 11
Abs. 4 Überstellungsvertrag CH-BRA). In der vorliegenden Angelegenheit ist
einzig die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86
Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte, anstatt – wie in
Art. 86 Abs. 1 StGB für den Regelfall vorgesehen – von zwei Dritteln
der Strafe, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden kann.
4.1 Die Vorinstanz
hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, dass die Pflege und die Heilung
eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines (gegebenenfalls
angepassten) Vollzugs durchzuführen seien (mit Verweis auf Art. 80 Abs. 1
lit. a StGB). Straferstehungsunfähigkeit liege nur dann vor, wenn die
verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage sei,
einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in
einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB (mit Verweis auf VGr,
13. Februar 2019, VB.2018.00805, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund
konkludierte die Vorinstanz, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers
(weiterhin) im Rahmen des Strafvollzugs behandelt werden könne. Ebenso sei
(weiterhin) von bestehender Hafterstehungsfähigkeit auszugehen. Sodann wirke
sich die Krebserkrankung des Beschwerdeführers zwar auf dessen Lebenserwartung
aus, jedoch könne diese nicht als derart beschränkt beurteilt werden, dass
deshalb eine bedingte Entlassung in Betracht käme. In diesem Zusammenhang
verwies die Vorinstanz auf "BGr, 6B_703/2022 vom 23. Mai 2022,
E. 2.2.3 und 6B_715/2024 vom 27. Januar 2025, E. 8.6". Die
Voraussetzungen für die Gewährung der ausserordentlichen bedingten Entlassung
gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB seien nicht erfüllt. Auch die Billigkeit
spreche vorliegend nicht für eine ausserordentliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass auch im
Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers "selbstredend"
kein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender
Umstand" erblickt werden könne. Somit habe der Beschwerdegegner den ihm
zukommenden, grossen Ermessensspielraum nicht verletzt, indem er das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung einer ausserordentlichen bedingten Entlassung
abwies.
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Gefangener gestützt auf Art. 86 Abs. 4
StGB ausnahmsweise bedingt entlassen werden könne, wenn ausserordentliche, in
der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen würden. Zusätzlich
zu den besonderen Anforderungen an die bedingte Entlassung nach Verbüssung der
Hälfte der Strafe seien auch die Voraussetzungen für die ordentliche bedingte
Entlassung des Gefangenen, seine Persönlichkeit, die psychische Verfassung, die
Gefährlichkeit bzw. die Legalprognose, sein Verhalten im Vollzug, seine
Besserung gegenüber dem Tatzeitpunkt und die zu erwartenden Lebensumstände nach
dem Vollzug zu berücksichtigen. Gemäss Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. a
der Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug der
Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 würden solche
ausserordentlichen Umstände insbesondere dann vorliegen, wenn sich der
Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs
irreversibel so verschlechtert habe, dass die Begehung weiterer Delikte alleine
schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und
die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt
erscheine.
Aufgrund seines Alters und seiner Krankheit verfüge der
Beschwerdeführer nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung. Dies sei ein
Anwendungsfall für die Entlassung nach der Hälfte der Strafverbüssung. Aufgrund
seiner Erkrankung sei es auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals
wieder straffällig werde. So habe er einerseits keine Vorstrafen in der
Schweiz, andererseits würden sein Gesundheitszustand und sein Alter kaum ein
kriminelles Verhalten zulassen. Im Sinne der Spezialprävention sei somit ein
Rückfall gänzlich auszuschliessen. Die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung seien grundsätzlich gegeben. Seine Persönlichkeit, seine
Lebensumstände bei einer allfälligen Entlassung und sein Verhalten im Vollzug
stünden der ausserordentlichen bedingten Entlassung nicht entgegen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der
Gesundheitszustand seiner Ehefrau ebenfalls als Entlassungsgrund angesehen
werden könne, da mit der Personenbezogenheit der ausserordentlichen Umstände
vor allem der Ausnahmecharakter der bedingten Entlassung unterstrichen werden
solle. Seine Lebensumstände, mithin die Demenz der Ehefrau, würden ebenfalls
einen ausserordentlichen Haftentlassungsgrund begründen.
5.
5.1 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Strafe verbüsst hat. Deshalb ist
zunächst zu prüfen, ob die Grundvoraussetzung für die Anwendung von Art. 86
Abs. 4 StGB erfüllt ist, nämlich ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein
"ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand"
vorliegt (E. 3.2 hiervor).
5.1.1
Der Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 4 StGB wird gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre insbesondere dann eröffnet,
wenn beim ersuchenden Gefangenen eine krankheitsbedingte beschränkte
Lebenserwartung vorliegt (BGr, 4. Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.2;
BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008, E. 1.2; Michel Dupuis et al.,
Petit commentaire, Code pénal, 2. A., Basel 2017, Art. 86 N. 13; Stefan
Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG-Kommentar,
21. A., Zürich 2022, Art. 86 StGB N. 12; Kuhn/Vuille, Commentaire
romand, Art. 86 CP N. 8; Günter Stratenwerth/Felix Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,
3. A, Bern 2020, § 3 N. 78; Koller, Basler Kommentar,
Art. 86 StGB N. 18; Trechsel/Aebersold, Praxiskommentar, Art. 86
StGB N. 16; Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug, Eine empirische Studie zur Anwendung des Art. 86 StGB in den
Kantonen Bern, Freiburg, Luzern und Waadt, Berlin/Bern 2020, S. 85;
Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024,
Art. 86 StGB N. 5; siehe zum Ganzen auch E. 3.2 hiervor). Bei
der Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB kommt es nicht darauf an, ob
der Gefangene hafterstehungsfähig ist. Vielmehr ergibt sich aus den in den Gesetzesmaterialien
genannten Anwendungsbeispielen, dass die bedingte Entlassung nach Art. 86
Abs. 4 StGB auch in Fällen zur Anwendung kommen kann, bei denen der
Gefangene (weiterhin) hafterstehungsfähig ist (vgl. Bundesrat, Botschaft 1998,
S. 2122).
5.1.2
Soweit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt stellt, beim Beschwerdeführer bestünde kein
"ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand",
kann ihr nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer wird in
Bälde das 78. Altersjahr erreichen. Gemäss den in den Akten liegenden
medizinischen Berichten vom 10. Juli 2025 und vom 13. August 2025 wurde
beim Beschwerdeführer ein "metastasiertes …karzinom" diagnostiziert.
Es wurden mehrere ossäre Metastasen … festgestellt. In den Berichten wird der
Tumor mit "…" klassifiziert, ... Zudem geben die medizinischen
Berichte an, dass das diagnostizierte Karzinom auf dem … die Stufe …
erreicht. Auch die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sich die Krebserkrankung
des Beschwerdeführers auf dessen Lebenserwartung auswirkt. Aus dem
medizinischen Bericht vom 17. Oktober 2025 von Dr. med. F, Anstaltsärztin der
Strafanstalt E, ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die
Chemotherapie nicht verträgt, diese sistiert werden musste und er seither nur
noch palliativ behandelt wird. Aufgrund dieser Tatsachen kann der Vorinstanz
nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf zwei – nicht auffindbare –
Urteile des Bundesgerichts festhält ("BGr, 6B_703/2022 vom 23. Mai
2022, E. 2.2.3 und 6B_715/2024 vom 27. Januar 2025,
E. 8.6"; siehe auch E. 4.1 hiervor), dass die
Lebenserwartung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart
beschränkt beurteilt werden könne und deshalb eine bedingte Entlassung nicht in
Betracht komme. Es ist weder ersichtlich noch wird im Rahmen der angefochtenen
Verfügung begründet, wie die Vorinstanz zu dieser Erkenntnis gelangt, obwohl
sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (E. 3.4.1 hiervor).
Sofern lediglich ein
Kanzleifehler vorliegen sollte und sich die Vorinstanz bezüglich dieser
Beurteilung auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_703/2022 vom 13. Juni
2022 und 6B_715/2024 vom 19. März 2025 hätte stützen wollen,
sind diese in der vorliegenden Angelegenheit von vornherein irrelevant: Beim
erstgenannten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid betreffend die Fortsetzung einer therapeutischen
Massnahme; beim zweitgenannten Urteil des Bundesgerichts geht es um einen Fall
betreffend das Genfer Bettelverbot. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat
das Bundesgericht in diesen Urteilen bezüglich der hier zu beantwortenden Frage
keine Ausführungen gemacht.
Im Licht der medizinischen
Berichte ist vielmehr festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein
irreversibler Krankheitsverlauf vorliegt. Aufgrund seines Alters ist seine
Lebenserwartung vorliegend krankheitsbedingt stark beschränkt, womit ohne
Weiteres ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender
Umstand" gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB vorliegt. Indem die Vorinstanz
den "ausserordentlichen, in der Person des Gefangenen liegenden
Umstand" beim Beschwerdeführer verneint hat, hat sie Art. 86 Abs. 4
StGB falsch angewendet.
5.1.3
Bei diesem Ergebnis kann es offenbleiben, ob im Gesundheitszustand der
Ehefrau des Beschwerdeführers ein "ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen
liegender Umstand" erblickt werden kann.
5.2 Da die
Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Entlassung nach Art. 86
Abs. 4 StGB – wie hiervor aufgezeigt – beim Beschwerdeführer im Grundsatz erfüllt
sind, ist im Weiteren, wie bei der "regulären" bedingten Entlassung
gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB, eine Individualprognose vorzunehmen und
im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung
weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (E. 3.3 hiervor).
Jedoch hält das Bundesgericht in Bezug auf die bedingte
Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB präzisierend fest, dass sich das
Gericht bei der Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen an den
Bedingungen für die Begnadigung zu orientieren hat: So sollte eine bedingte
Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe insbesondere dann
gerechtfertigt sein, wenn die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall eine
übermässige Härte darstellt oder wenn humanitäre Gründe eine vorzeitige
Entlassung erfordern. Das Gleiche sollte gelten, wenn der Verurteilte sich
besonders verdienstvoll verhalten und damit eine aussergewöhnliche Besserung
gezeigt hat (BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2.1
Der Beschwerdeführer ist vor seiner eingangs erwähnten Verurteilung
strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Aus den Vollzugsakten ergeben
sich keine Hinweise, die dafür sprechen würden, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers
im Strafvollzug negativ wäre. Er geht im Strafvollzug, soweit sein
Gesundheitszustand dies ermöglicht, einer Arbeit im Umfang von 75 % nach.
Der Beschwerdeführer legte bereits im Rahmen des Strafverfahrens ein Geständnis
ab und zeigte sich in Bezug auf seine Tat einsichtig. Diese täterbezogene
Verschuldenskomponenten wurden bei ihm bereits im Strafverfahren berücksichtigt
und können in diesem Verfahren nicht noch einmal für eine vorzeitige Entlassung
herangezogen werden (vgl. hierzu Koller, Basler Kommentar, Art. 86
StGB N. 18; Urwyler, S. 68). Zu seinen Gunsten spricht aber der
Umstand, dass er sich auch während der Strafverbüssung mit seiner Tat
auseinandergesetzt hat. Er hat glaubwürdig dargetan, dass er nach wie vor
einsichtig ist und in Zukunft keiner deliktischen Tätigkeit nachgehen wird.
Diese innere Einstellung des Beschwerdeführers ist ein massgebliches Kriterium
für die Entlassung (vgl. hierzu Urwyler, S. 65). In Anbetracht des Ausgeführten,
seines Alters und der gesundheitsbedingten Umstände kann erwartet werden, dass
sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird.
5.2.2
Gerade aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit des Beschwerdeführers und
der vorliegenden Gesamtumstände ist es zumindest sehr unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer weitere Verbrechen und Vergehen, namentlich
Betäubungsmitteldelikte, begehen wird. Zudem kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Verbüssung der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers
noch erheblich positiv zu beeinflussen vermögen wird. Vorteile einer weiteren
Verbüssung der Strafe im Hinblick auf die Legalprognose sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt, eines
Delikts, das in abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährdet. Auch
wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelrecht
in keiner Weise zu bagatellisieren sind, so bewirken sie in aller Regel doch
keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und
Leben oder die sexuelle Integrität (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2). In
der vorliegenden Angelegenheit kommt hinzu, dass die Nichtgewährung der
bedingten Entlassung nach der Strafhälfte eine übermässige Härte für den
Beschwerdeführer darstellen würde. Denn gemäss den in den Unterlagen liegenden
Dokumenten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Brasilien
verblieben, seine Strafe mittlerweile im Hausarrest vollziehen dürfte.
5.3 Der
angefochtenen Verfügung sind nach den vorstehenden Erwägungen keine Gründe im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, welche die
Verweigerung der bedingten Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 4
StGB zu rechtfertigen vermögen. Solche Gründe werden im Beschwerdeverfahren
auch keine vorgebracht. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung
rechtsfehlerhaft. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen dafür, den
Beschwerdeführer ausnahmsweise nach Verbüssung der Hälfte der Strafe
bedingt zu entlassen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet
und ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 2. September 2025 ist aufzuheben, soweit damit der Rekurs gegen die
Verfügung vom 26. Juni 2025 betreffend die bedingte Entlassung nach
Art. 86 Abs. 4 StGB abgewiesen wurde. Die Sache ist mit der Anweisung
an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, die bedingte Entlassung im Sinn von
Art. 86 Abs. 4 StGB des Beschwerdeführers anzuordnen und über
allfällige weitere Modalitäten einer bedingten Entlassung (Probezeit,
allfällige Bewährungshilfe, Weisungen etc.) zu befinden (vgl. VGr,
25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 3.5).
5.4 Die Kosten
des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Beschwerdegegner
sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 800.-
als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos; es ist abzuschreiben.
6.2 Der
Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(E. 6.3 hiernach), ist die Parteientschädigung direkt seiner
Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren Entschädigung anzurechnen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
6.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren.
6.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die
rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu
wahren.
6.3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge auf seinem Freikonto nur über
einen sehr geringen Saldo und könne deshalb keine Prozess- und Anwaltskosten
bezahlen. Zudem würden die Kosten des vorliegenden Verfahrens die Kosten
übersteigen, welche seine Ehefrau für ihre Lebenshaltungskosten ausgeben
müsste. Er und seine Ehefrau würden – mit Ausnahme eines Notgroschens – über
kein Vermögen verfügen.
6.3.3
Mit den vor Verwaltungsgericht eingebrachten Belegen kann der Beschwerdeführer
seine Mittellosigkeit knapp genügend substanziieren, sodass von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 20. März
2020, VB.2020.00052, E. 7.2.2). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann
sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit
des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Streitsache
ebenfalls zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
6.3.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
6.3.5
Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen
Aufwand von insgesamt 7,83 Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren angesichts
des Umstands, dass die Rechtsanwältin den Beschwerdeführer erst im
Beschwerdeverfahren vertritt, im Rahmen des notwendigen Aufwands liegt. Gründe,
die für eine Entschädigung zum geltend gemachten höheren Stundensatz von Fr. 250.-
sprächen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Ihr
Entschädigungsanspruch richtet sich somit nach dem Regelsatz von Fr. 220.-
pro Stunde (Fr. 1'722.60 exkl. Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer) sind nicht zu
beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'805.30 (exkl.
Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'951.55 (inkl. Mehrwertsteuer). Nach Abzug der
zu leistenden Parteientschädigung (E. 6.2 hiervor) ist Rechtsanwältin B
folglich mit Fr. 951.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts
zu entschädigen.
6.3.6
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 2. September 2025 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs gegen die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2025 betreffend die bedingte
Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB abgewiesen wurde. Die Sache wird
zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sowie zur Anordnung von
Bewährungshilfen und von allfälligen Weisungen an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 1'070.- Total der Kosten.
5. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird auf die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss
Dispositivziffer 8 angerechnet.
8. Das
Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren gemäss Dispositivziffer 7 mit total Fr. 951.55
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemässs § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner, unter Beilage
der Vollzugsakten;
c) die Direktion der Justiz und des Innern;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.