VB.2025.00651
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00651
26. November 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26779)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00651
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 3 und 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2;
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib bei den Eltern,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene philippinische Staatsangehörige A
reiste am 5. Dezember 2005 gemeinsam mit seinem Vater im Rahmen eines
Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 13. Januar
2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 3. September
2010 heiratete er seine Landsfrau B (geb. 1989) in G, Philippinen. Kurz darauf
wurde die gemeinsame Tochter C geboren.
Am 3. April 2011 reisten B und C in die Schweiz ein.
In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau C eine
Niederlassungsbewilligung und B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Vater bzw. Ehemann. Am 20. August 2011 reiste C wieder in ihr Heimatland
aus.
Aus der Ehe von A und B gingen 2015 D sowie 2020 die
Tochter E hervor. Beide Kinder wurden in F, Philippinen, geboren und lebten
dort bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits.
Am 1. März 2016 zogen A und B in den Kanton Zürich.
Seit dem 6. März 2017 verfügt auch B über die Niederlassungsbewilligung.
Mit Gesuch vom 19. September 2022 wurde die Erteilung
einer Einreisebewilligung zugunsten von C zum Verbleib bei ihren Eltern
beantragt. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. November
2022 ab, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 ersuchten A und B um
Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre drei Kinder, C und D sowie E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung für die
beiden Kinder C und D ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. September 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 liessen A und B
(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt sei anzuweisen, C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3)
und D (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 4) eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Eventualiter sei lediglich der Beschwerdeführerin 4 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener
völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Zwischen der Schweiz und den Philippinen besteht kein auf den vorliegenden Fall
anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich
nach den Bestimmungen des AIG.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der
Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug
nur noch
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG).
3.1.2
Die Nachzugsfristen von
Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der
Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.
Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die
Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen)
nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den
Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300,
E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).
3.1.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird
legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als
gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in
diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht
nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr,
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185
E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).
3.1.4
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen.
3.1.5
Ein nachträglicher Familiennachzug
kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr
die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum
Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018,
2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2;
BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September
2023, VB.2023.00300, E. 3.3).
3.1.6
Es obliegt im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären
Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG;
BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021,
E. 4.2).
3.2
3.2.1
Vorliegend ist unbestritten,
dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch
um Familiennachzug
der beiden Töchter damit verspätet erfolgt ist.
Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
3.2.2
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keinen
wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen
verspäteten Familiennachzug haben vorbringen können. Angesichts des Alters der
beiden Töchter sowie der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten,
insbesondere der älteren Tochter, seien an den Nachweis fehlender
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland erhöhte Anforderungen zu stellen.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sei nicht belegt, dass die
Grossmutter in eine andere Provinz gezogen und der Kontakt abgebrochen worden
sei. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass im gemeinsamen Haushalt mehrere
erwachsene Verwandte lebten, die sich an der Betreuung der Kinder weiterhin
beteiligen könnten. Zwar hätten die Schwester der Grossmutter und ihr Ehemann
erklärt, die Betreuung lediglich vorübergehend übernehmen zu können, dennoch
bestünden im familiären Umfeld weiterhin alternative
Unterstützungsmöglichkeiten. Hinweise darauf, dass die Schwester der
Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen zur weiteren Betreuung nicht in der
Lage wäre, seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei dargetan, weshalb die
bisherige Betreuungssituation künftig nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Im Übrigen befinde sich insbesondere die Beschwerdeführerin 3 im Alter von
nahezu 15 Jahren nicht mehr in einer anpassungsfähigen Entwicklungsphase. Eine
Übersiedlung in die Schweiz würde für sie eine erhebliche Entwurzelung und
entsprechende Integrationsprobleme mit sich bringen. Sprachliche Kenntnisse
sowie eine Vertrautheit mit den hiesigen schulischen und kulturellen
Gegebenheiten seien bei beiden Töchtern nicht ausgewiesen. Unter diesen
Umständen liege ein Familiennachzug nicht im Interesse des Kindeswohls. Den Beschwerdeführenden
sei es zumutbar, den Kontakt wie bisher mittels Besuchen und moderner
Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Schliesslich erscheine auch eine
Rückkehr der Eltern in die Philippinen nicht als gänzlich unzumutbar, zumal sie
dort über enge familiäre Bindungen verfügten und das Land regelmässig für
mehrere Wochen im Jahr besuchten.
3.2.3
Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen hauptsächlich vor, dass auf den
Philippinen keine geeigneten Betreuungspersonen mehr für ihre Kinder zur
Verfügung stünden. Zunächst seien die Töchter von der Grossmutter betreut
worden, welche mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der
Lage sei. Hierzu legten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung vor.
Zudem habe die Grossmutter erklärt, die Verantwortung für die Kinder nicht
länger übernehmen zu wollen, nachdem die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden
für den Hausbau eingestellt worden sei. Die Schwester der Grossmutter leide
ebenfalls unter gesundheitlichen Problemen und habe in einem unterzeichneten
Schreiben bestätigt, dass sie die langfristige Betreuung der Kinder nicht
übernehmen könne. Die aktuelle Betreuung sei lediglich von vorübergehender
Natur. Die Beschwerdeführenden wiesen weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 4
erst neun Jahre alt sei, ihre Eltern sehr vermisse und wiederholt den Wunsch
geäussert habe, zu ihnen in die Schweiz zu kommen. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden
lebe bereits bei den Eltern in der Schweiz, habe sich gut eingelebt, lerne
Deutsch und wachse in einem stabilen familiären Umfeld auf. Die Beschwerdeführerin 4
solle dieselbe Chance erhalten, solange sie noch jung genug sei, um sich
sprachlich und sozial zu integrieren. Die Beschwerdeführenden führten sodann
aus, dass sie beide in der Schweiz erwerbstätig seien, über ein ausreichendes
Einkommen verfügten und in einer Wohnung lebten, die genügend Platz für ihre
Kinder biete. Sie erklärten sich bereit und in der Lage, die schulische und
sprachliche Integration der Beschwerdeführerin 4 tatkräftig zu
unterstützen.
3.2.4
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Entscheid der
Vorinstanz nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen bereits
umfassend dargelegt, welche Verwandten in der Vergangenheit und aktuell an der
Erziehung der Kinder beteiligt waren bzw. sind und welche familiären Strukturen
an der Wohnadresse der Kinder bestanden. Die Betreuung der
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 war danach nicht allein der Grossmutter
überlassen, sondern wurde von mehreren Verwandten unterstützt, darunter der
Schwester der Grossmutter, einem Cousin der Kindsmutter sowie weiteren nahen
Angehörigen. Es liegen nach wie vor keine substanziierten Nachweise
vor, dass die
Grossmutter mütterlicherseits derart krank wäre, dass sie die Kinder nicht mehr
betreuen könnte. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Grossmutter der
Kinder ist anzumerken, dass die Beweiskraft des am 11. August 2025
datierten Arztzeugnisses zumindest fragwürdig erscheint. Das Schreiben des
Arztes der Grossmutter ist sehr knapp gehalten und inhaltlich nur rudimentär
bzw. wenig aussagekräftig. Hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit
der Patientin werden keine genauen Angaben gemacht, etwa hinsichtlich des
Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische Befunde, Schwere der Erkrankung, Untersuchungen
und Therapien, zwischenzeitlich erreichte Fortschritte etc.). Das Attest ist
darüber hinaus kaum leserlich und lässt keine verlässliche Beurteilung ihrer
Betreuungsfähigkeit gegenüber den Kindern zu. Insbesondere ergibt sich daraus
nicht, weshalb die Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht
mehr in der Lage wäre, die Kinder weiterhin zu betreuen. Weder der behauptete
Umzug in eine andere Provinz noch die Verweigerung der weiterführenden
Betreuung der Kinder wurden substanziiert belegt.
3.2.5
Der vorgebrachte vollständige Kontaktabbruch zwischen der Kindsmutter und
ihrer Familie wurde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan oder nachgewiesen.
Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die weiteren im selben Haushalt der
Kinder lebenden Verwandten – wie von den Beschwerdeführenden im Schreiben
vom 14. Oktober 2022 selbst aufgelistet – ebenfalls keinen Kontakt
mehr haben oder ausgezogen sein sollen. Gemäss diesem Schreiben leben im
Haushalt der Kinder neben ihrer Grossmutter, der Schwester der Grossmutter und
deren Ehemann zudem eine weitere Schwester der Grossmutter, die Schwester der
Kindsmutter sowie ein Cousin der Kindsmutter. Alle waren gemäss der Aktenlage
aktiv an der Betreuung der Kinder beteiligt. Dies spricht gegen die Annahme,
dass keine Betreuungsperspektive mehr vorhanden sei. Aus den Akten geht auch
nicht eindeutig hervor, wer tatsächlich nicht mehr im selben Haushalt der
Kinder wohnt. Zwar hat die verheiratete Schwester der Grossmutter in einem
Schreiben angegeben, die Betreuung nur vorübergehend übernommen zu haben.
Gleichzeitig führt sie jedoch selbst aus, die Kinder seit dem Wegzug der Eltern
in die Schweiz mitbetreut zu haben und eine der betreuenden Personen gewesen zu
sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr aus gesundheitlichen Gründen eine
weitere Betreuung nicht mehr möglich sein sollte. Darüber hinaus wurde ihre
Krankengeschichte nicht rechtsgenügend dokumentiert.
3.2.6
Auffällig ist überdies, dass sowohl die Grossmutter der Kinder als auch
ihre Schwester am selben Tag denselben Arzt aufsuchten, um sich ihre
Unfähigkeit zur Betreuung der Kinder bescheinigen zu lassen. Beide erhielten am
11.
August 2025 dieselbe Diagnose, ohne dass Schweregrad oder
Behandlungsbedarf näher ausgeführt wurden. Dies lässt auf ein
Gefälligkeitsattest schliessen, zumal die Bescheinigungen erst im Verfahren vor
Verwaltungsgericht eingereicht wurden, nachdem die Vorinstanz bereits
festgehalten hatte, dass keine Nachweise einer Erkrankung oder laufenden
medizinischen Behandlung vorlägen. Im Übrigen wohnt im selben Haushalt noch
eine weitere Schwester der Grossmutter, welche verwitwet und die jüngste der
drei Schwestern ist. Weshalb ihr die Betreuung der Kinder nicht möglich sein
soll, wird nicht näher ausgeführt. Ferner lässt sich den Unterlagen weder eine
krankheitsbedingte Betreuungsunfähigkeit noch eine Betreuungsverweigerung
entnehmen.
3.2.7
Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben, dass im Fall des
Nachzugs der Kinder in der Schweiz erhebliche Integrationsprobleme zu erwarten
wären. Die Beschwerdeführerin 3 ist mittlerweile 15 Jahre alt und die Beschwerdeführerin 4
zehnjährig. Beide Töchter sind in der Schweiz mit der Sprache, dem Schul- und
Ausbildungssystem sowie den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut. Zudem
ist die Beschwerdeführerin 3 mit ihren 15 Jahren bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung,
weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in diesem Alter in der Schweiz
ohne Weiteres schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen (vgl.
BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Wie die
Beschwerdeführenden selbst einräumen, ist die ältere Tochter aufgrund
ihres Alters bereits weitgehend selbständig, weshalb sie auch nicht mehr auf
permanente Betreuung
angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin 4 ist
zwar noch auf eine gewisse Betreuung angewiesen, jedoch bereits in den
Philippinen eingeschult und dort in ein bestehendes soziales Umfeld integriert.
Ein Zuzug in die Schweiz würde für sie eine erhebliche Entwurzelung bedeuten, verbunden
mit Anpassungsschwierigkeiten auf sprachlicher, schulischer und sozialer Ebene
sowie einer nicht zu unterschätzenden Belastung für ihre persönliche und
emotionale Entwicklung. Demgegenüber ermöglicht ein Verbleib in den
Philippinen, die schulische Ausbildung in einem vertrauten Umfeld fortzusetzen,
bestehende soziale Bindungen zu erhalten und die dortigen Bildungs- und
Unterstützungsstrukturen weiter zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser
Faktoren ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zutreffend, dass das
Kindeswohl in den Philippinen besser gewahrt wird. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass Stabilität und Kontinuität in der schulischen und
sozialen Entwicklung für die jüngere Tochter von zentraler Bedeutung sind.
3.2.8
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nach
eigenen Angaben von Beginn an lediglich eine vorübergehende Unterbringung der
Kinder auf den Philippinen vorgesehen haben wollen. Zwar ist der Wunsch nach
einem Zusammenleben der Familie nachvollziehbar und verständlich. Allein aus
diesem Umstand lässt sich jedoch kein hinreichender Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug ableiten. Sofern die Beschwerdeführenden von
Anfang an beabsichtigten, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz
nachzuholen, wäre es an ihnen gewesen, dies innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen Nachzugsfristen vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden leben seit
2011.
gemeinsam in der Schweiz, der Beschwerdeführer 1 bereits seit 2005.
Damit bestand für beide ausreichend Gelegenheit, in der Schweiz Fuss zu fassen
und die Kinder fristgerecht nachzuziehen. Stattdessen haben die
Beschwerdeführenden freiwillig entschieden, die Töchter in den Philippinen zu
belassen, um ihnen den Zugang zu ihrer Kultur und den Kontakt zum dortigen
familiären Umfeld zu ermöglichen.
3.3
Nach dem
Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die für einen nachträglichen
Familiennachzug erforderlichen wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG sowie Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75
VZAE glaubhaft darzulegen bzw. nachzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist
daher nicht zu beanstanden. Vielmehr entschieden sich die Beschwerdeführenden
während Jahren dazu, örtlich von ihren Kindern getrennt zu leben, wodurch sie
ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben
zum Ausdruck brachten. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen
Interessen gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an einem
Zuzug der Töchter in die Schweiz. Es steht den Beschwerdeführenden zudem frei, in
die Philippinen zurückzukehren und das Familienleben mit ihren Töchtern dort zu
pflegen. Angesichts ihrer regelmässigen Besuche in der Heimat ist nicht
erkennbar, weshalb eine Reintegration in den Philippinen für sie unzumutbar
sein sollte.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
und die Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47
Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK.
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).