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Entscheid

VB.2025.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00651

26. November 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26779)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00651

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 3 und 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2;

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib bei den Eltern,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene philippinische Staatsangehörige A

reiste am 5. Dezember 2005 gemeinsam mit seinem Vater im Rahmen eines

Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 13. Januar

2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 3. September

2010 heiratete er seine Landsfrau B (geb. 1989) in G, Philippinen. Kurz darauf

wurde die gemeinsame Tochter C geboren.

Am 3. April 2011 reisten B und C in die Schweiz ein.

In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau C eine

Niederlassungsbewilligung und B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Vater bzw. Ehemann. Am 20. August 2011 reiste C wieder in ihr Heimatland

aus.

Aus der Ehe von A und B gingen 2015 D sowie 2020 die

Tochter E hervor. Beide Kinder wurden in F, Philippinen, geboren und lebten

dort bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits.

Am 1. März 2016 zogen A und B in den Kanton Zürich.

Seit dem 6. März 2017 verfügt auch B über die Niederlassungsbewilligung.

Mit Gesuch vom 19. September 2022 wurde die Erteilung

einer Einreisebewilligung zugunsten von C zum Verbleib bei ihren Eltern

beantragt. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. November

2022 ab, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 ersuchten A und B um

Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre drei Kinder, C und D sowie E.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wies das Migrationsamt

des Kantons Zürich die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung für die

beiden Kinder C und D ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 4. September 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 liessen A und B

(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen,

der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das

Migrationsamt sei anzuweisen, C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3)

und D (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 4) eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Eventualiter sei lediglich der Beschwerdeführerin 4 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen

Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener

völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Zwischen der Schweiz und den Philippinen besteht kein auf den vorliegenden Fall

anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich

nach den Bestimmungen des AIG.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der

Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht

werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug

nur noch

bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.1.2

Die Nachzugsfristen von

Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der

Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres

Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.

Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die

Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen)

nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den

Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300,

E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

3.1.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird

legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als

gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in

diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht

nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr,

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185

E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

3.1.4

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen.

3.1.5

Ein nachträglicher Familiennachzug

kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr

die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,

wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum

Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018,

2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2;

BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September

2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

3.1.6

Es obliegt im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären

Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG;

BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021,

E. 4.2).

3.2

3.2.1

Vorliegend ist unbestritten,

dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in

Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch

um Familiennachzug

der beiden Töchter damit verspätet erfolgt ist.

Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.2.2

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keinen

wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen

verspäteten Familiennachzug haben vorbringen können. Angesichts des Alters der

beiden Töchter sowie der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten,

insbesondere der älteren Tochter, seien an den Nachweis fehlender

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland erhöhte Anforderungen zu stellen.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sei nicht belegt, dass die

Grossmutter in eine andere Provinz gezogen und der Kontakt abgebrochen worden

sei. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass im gemeinsamen Haushalt mehrere

erwachsene Verwandte lebten, die sich an der Betreuung der Kinder weiterhin

beteiligen könnten. Zwar hätten die Schwester der Grossmutter und ihr Ehemann

erklärt, die Betreuung lediglich vorübergehend übernehmen zu können, dennoch

bestünden im familiären Umfeld weiterhin alternative

Unterstützungsmöglichkeiten. Hinweise darauf, dass die Schwester der

Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen zur weiteren Betreuung nicht in der

Lage wäre, seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei dargetan, weshalb die

bisherige Betreuungssituation künftig nicht mehr aufrechterhalten werden könne.

Im Übrigen befinde sich insbesondere die Beschwerdeführerin 3 im Alter von

nahezu 15 Jahren nicht mehr in einer anpassungsfähigen Entwicklungsphase. Eine

Übersiedlung in die Schweiz würde für sie eine erhebliche Entwurzelung und

entsprechende Integrationsprobleme mit sich bringen. Sprachliche Kenntnisse

sowie eine Vertrautheit mit den hiesigen schulischen und kulturellen

Gegebenheiten seien bei beiden Töchtern nicht ausgewiesen. Unter diesen

Umständen liege ein Familiennachzug nicht im Interesse des Kindeswohls. Den Beschwerdeführenden

sei es zumutbar, den Kontakt wie bisher mittels Besuchen und moderner

Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Schliesslich erscheine auch eine

Rückkehr der Eltern in die Philippinen nicht als gänzlich unzumutbar, zumal sie

dort über enge familiäre Bindungen verfügten und das Land regelmässig für

mehrere Wochen im Jahr besuchten.

3.2.3

Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen hauptsächlich vor, dass auf den

Philippinen keine geeigneten Betreuungspersonen mehr für ihre Kinder zur

Verfügung stünden. Zunächst seien die Töchter von der Grossmutter betreut

worden, welche mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der

Lage sei. Hierzu legten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung vor.

Zudem habe die Grossmutter erklärt, die Verantwortung für die Kinder nicht

länger übernehmen zu wollen, nachdem die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden

für den Hausbau eingestellt worden sei. Die Schwester der Grossmutter leide

ebenfalls unter gesundheitlichen Problemen und habe in einem unterzeichneten

Schreiben bestätigt, dass sie die langfristige Betreuung der Kinder nicht

übernehmen könne. Die aktuelle Betreuung sei lediglich von vorübergehender

Natur. Die Beschwerdeführenden wiesen weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 4

erst neun Jahre alt sei, ihre Eltern sehr vermisse und wiederholt den Wunsch

geäussert habe, zu ihnen in die Schweiz zu kommen. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden

lebe bereits bei den Eltern in der Schweiz, habe sich gut eingelebt, lerne

Deutsch und wachse in einem stabilen familiären Umfeld auf. Die Beschwerdeführerin 4

solle dieselbe Chance erhalten, solange sie noch jung genug sei, um sich

sprachlich und sozial zu integrieren. Die Beschwerdeführenden führten sodann

aus, dass sie beide in der Schweiz erwerbstätig seien, über ein ausreichendes

Einkommen verfügten und in einer Wohnung lebten, die genügend Platz für ihre

Kinder biete. Sie erklärten sich bereit und in der Lage, die schulische und

sprachliche Integration der Beschwerdeführerin 4 tatkräftig zu

unterstützen.

3.2.4

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Entscheid der

Vorinstanz nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen bereits

umfassend dargelegt, welche Verwandten in der Vergangenheit und aktuell an der

Erziehung der Kinder beteiligt waren bzw. sind und welche familiären Strukturen

an der Wohnadresse der Kinder bestanden. Die Betreuung der

Beschwerdeführerinnen 3 und 4 war danach nicht allein der Grossmutter

überlassen, sondern wurde von mehreren Verwandten unterstützt, darunter der

Schwester der Grossmutter, einem Cousin der Kindsmutter sowie weiteren nahen

Angehörigen. Es liegen nach wie vor keine substanziierten Nachweise

vor, dass die

Grossmutter mütterlicherseits derart krank wäre, dass sie die Kinder nicht mehr

betreuen könnte. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Grossmutter der

Kinder ist anzumerken, dass die Beweiskraft des am 11. August 2025

datierten Arztzeugnisses zumindest fragwürdig erscheint. Das Schreiben des

Arztes der Grossmutter ist sehr knapp gehalten und inhaltlich nur rudimentär

bzw. wenig aussagekräftig. Hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit

der Patientin werden keine genauen Angaben gemacht, etwa hinsichtlich des

Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische Befunde, Schwere der Erkrankung, Untersuchungen

und Therapien, zwischenzeitlich erreichte Fortschritte etc.). Das Attest ist

darüber hinaus kaum leserlich und lässt keine verlässliche Beurteilung ihrer

Betreuungsfähigkeit gegenüber den Kindern zu. Insbesondere ergibt sich daraus

nicht, weshalb die Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht

mehr in der Lage wäre, die Kinder weiterhin zu betreuen. Weder der behauptete

Umzug in eine andere Provinz noch die Verweigerung der weiterführenden

Betreuung der Kinder wurden substanziiert belegt.

3.2.5

Der vorgebrachte vollständige Kontaktabbruch zwischen der Kindsmutter und

ihrer Familie wurde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan oder nachgewiesen.

Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die weiteren im selben Haushalt der

Kinder lebenden Verwandten – wie von den Beschwerdeführenden im Schreiben

vom 14. Oktober 2022 selbst aufgelistet – ebenfalls keinen Kontakt

mehr haben oder ausgezogen sein sollen. Gemäss diesem Schreiben leben im

Haushalt der Kinder neben ihrer Grossmutter, der Schwester der Grossmutter und

deren Ehemann zudem eine weitere Schwester der Grossmutter, die Schwester der

Kindsmutter sowie ein Cousin der Kindsmutter. Alle waren gemäss der Aktenlage

aktiv an der Betreuung der Kinder beteiligt. Dies spricht gegen die Annahme,

dass keine Betreuungsperspektive mehr vorhanden sei. Aus den Akten geht auch

nicht eindeutig hervor, wer tatsächlich nicht mehr im selben Haushalt der

Kinder wohnt. Zwar hat die verheiratete Schwester der Grossmutter in einem

Schreiben angegeben, die Betreuung nur vorübergehend übernommen zu haben.

Gleichzeitig führt sie jedoch selbst aus, die Kinder seit dem Wegzug der Eltern

in die Schweiz mitbetreut zu haben und eine der betreuenden Personen gewesen zu

sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr aus gesundheitlichen Gründen eine

weitere Betreuung nicht mehr möglich sein sollte. Darüber hinaus wurde ihre

Krankengeschichte nicht rechtsgenügend dokumentiert.

3.2.6

Auffällig ist überdies, dass sowohl die Grossmutter der Kinder als auch

ihre Schwester am selben Tag denselben Arzt aufsuchten, um sich ihre

Unfähigkeit zur Betreuung der Kinder bescheinigen zu lassen. Beide erhielten am

11.

August 2025 dieselbe Diagnose, ohne dass Schweregrad oder

Behandlungsbedarf näher ausgeführt wurden. Dies lässt auf ein

Gefälligkeitsattest schliessen, zumal die Bescheinigungen erst im Verfahren vor

Verwaltungsgericht eingereicht wurden, nachdem die Vorinstanz bereits

festgehalten hatte, dass keine Nachweise einer Erkrankung oder laufenden

medizinischen Behandlung vorlägen. Im Übrigen wohnt im selben Haushalt noch

eine weitere Schwester der Grossmutter, welche verwitwet und die jüngste der

drei Schwestern ist. Weshalb ihr die Betreuung der Kinder nicht möglich sein

soll, wird nicht näher ausgeführt. Ferner lässt sich den Unterlagen weder eine

krankheitsbedingte Betreuungsunfähigkeit noch eine Betreuungsverweigerung

entnehmen.

3.2.7

Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben, dass im Fall des

Nachzugs der Kinder in der Schweiz erhebliche Integrationsprobleme zu erwarten

wären. Die Beschwerdeführerin 3 ist mittlerweile 15 Jahre alt und die Beschwerdeführerin 4

zehnjährig. Beide Töchter sind in der Schweiz mit der Sprache, dem Schul- und

Ausbildungssystem sowie den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut. Zudem

ist die Beschwerdeführerin 3 mit ihren 15 Jahren bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung,

weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in diesem Alter in der Schweiz

ohne Weiteres schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen (vgl.

BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Wie die

Beschwerdeführenden selbst einräumen, ist die ältere Tochter aufgrund

ihres Alters bereits weitgehend selbständig, weshalb sie auch nicht mehr auf

permanente Betreuung

angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin 4 ist

zwar noch auf eine gewisse Betreuung angewiesen, jedoch bereits in den

Philippinen eingeschult und dort in ein bestehendes soziales Umfeld integriert.

Ein Zuzug in die Schweiz würde für sie eine erhebliche Entwurzelung bedeuten, verbunden

mit Anpassungsschwierigkeiten auf sprachlicher, schulischer und sozialer Ebene

sowie einer nicht zu unterschätzenden Belastung für ihre persönliche und

emotionale Entwicklung. Demgegenüber ermöglicht ein Verbleib in den

Philippinen, die schulische Ausbildung in einem vertrauten Umfeld fortzusetzen,

bestehende soziale Bindungen zu erhalten und die dortigen Bildungs- und

Unterstützungsstrukturen weiter zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser

Faktoren ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zutreffend, dass das

Kindeswohl in den Philippinen besser gewahrt wird. Dies gilt insbesondere vor

dem Hintergrund, dass Stabilität und Kontinuität in der schulischen und

sozialen Entwicklung für die jüngere Tochter von zentraler Bedeutung sind.

3.2.8

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nach

eigenen Angaben von Beginn an lediglich eine vorübergehende Unterbringung der

Kinder auf den Philippinen vorgesehen haben wollen. Zwar ist der Wunsch nach

einem Zusammenleben der Familie nachvollziehbar und verständlich. Allein aus

diesem Umstand lässt sich jedoch kein hinreichender Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug ableiten. Sofern die Beschwerdeführenden von

Anfang an beabsichtigten, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz

nachzuholen, wäre es an ihnen gewesen, dies innerhalb der gesetzlich

vorgesehenen Nachzugsfristen vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden leben seit

2011.

gemeinsam in der Schweiz, der Beschwerdeführer 1 bereits seit 2005.

Damit bestand für beide ausreichend Gelegenheit, in der Schweiz Fuss zu fassen

und die Kinder fristgerecht nachzuziehen. Stattdessen haben die

Beschwerdeführenden freiwillig entschieden, die Töchter in den Philippinen zu

belassen, um ihnen den Zugang zu ihrer Kultur und den Kontakt zum dortigen

familiären Umfeld zu ermöglichen.

3.3

Nach dem

Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die für einen nachträglichen

Familiennachzug erforderlichen wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG sowie Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75

VZAE glaubhaft darzulegen bzw. nachzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist

daher nicht zu beanstanden. Vielmehr entschieden sich die Beschwerdeführenden

während Jahren dazu, örtlich von ihren Kindern getrennt zu leben, wodurch sie

ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben

zum Ausdruck brachten. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen

Interessen gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an einem

Zuzug der Töchter in die Schweiz. Es steht den Beschwerdeführenden zudem frei, in

die Philippinen zurückzukehren und das Familienleben mit ihren Töchtern dort zu

pflegen. Angesichts ihrer regelmässigen Besuche in der Heimat ist nicht

erkennbar, weshalb eine Reintegration in den Philippinen für sie unzumutbar

sein sollte.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

und die Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47

Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK.

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).