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Entscheid

VB.2025.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00654

13. Oktober 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26646)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00654

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. September 2025

ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen

gegen A wegen Tätlichkeiten an, welche zugunsten seiner Ehefrau B und deren

Tochter C getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges

Kontaktverbot zu B und C, eine Wegweisung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung

sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in D und um die Schule der Tochter. Die

Schutzmassnahmen wurden bis zum 20. September 2025 befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Bülach, die

bestehenden Schutzmassnahmen gegen A um weitere drei Monate zu verlängern. Mit

Verfügung vom 18. September 2025 verlängerte das Bezirksgericht Bülach in

Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen jeweils

provisorisch – mithin ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate. Es

auferlegte A die Verfahrenskosten.

B. Gegen

die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 18. September 2025 erhob A am

22.

September 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch

verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Bülach hörte

A und B jeweils am 24. September 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom

26.

September 2025 verlängerte es das Kontaktverbot zu B und das

Rayonverbot um die eheliche Wohnung unter der Strafandrohung von Art. 292

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis

31.

Oktober 2025. Von den Kontaktverboten ausgenommen wurden Treffen im

Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die

Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffern 1 und 3). Die übrigen

Schutzmassnahmen wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben

(Dispositivziffer 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen

(Dispositivziffer 6). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden zu

drei Vierteln A auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen

(Dispositivziffern 4 und 5).

III.

Am 2. Oktober 2025 erhob A gegen den Entscheid des

Bezirksgerichts Bülach vom 26. September 2025 Beschwerde beim

Bezirksgericht Bülach. Dieses überwies die Sache am 3. Oktober 2025 an das

Verwaltungsgericht. A beantragte, dass die Dispositivziffern 4 und 5 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Sämtliche Kosten des Verfahrens

seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann seien ihm keine weiteren Kosten aus

diesem Verfahren aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025

verzichtete das Bezirksgericht Bülach auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und

§ 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf Vernehmlassungen der Parteien

konnte verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ausschliesslich die Kosten

im bezirksgerichtlichen Verfahren zulasten der Staatskasse anficht (§ 58 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht

gerechtfertigt sei, ihm den grössten Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Vorfälle

seien nicht ausschliesslich durch sein Verhalten verursacht worden. Sämtliche

Kosten des Verfahrens seien daher auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann stelle

die Entscheidgebühr von Fr. 600.- eine unverhältnismässige und unzumutbare

finanzielle Belastung dar. Er beziehe derzeit Sozialhilfe und verfüge über kein

weiteres Einkommen.

3.

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung

einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen

Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen

sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Das

Bezirksgericht Bülach verlängerte die Schutzmassnahmen entsprechend dem

Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin im Hauptpunkt. Lediglich das

Kontaktverbot zur Tochter und das Rayonverbot um die Schule wurden aufgehoben.

Die Kostenauflage in der Verfügung vom 18. September 2025 an den

Beschwerdeführer ist zufolge des anschliessenden Einspracheverfahrens nicht

rechtskräftig geworden (Dispositivziffer 7). Es ist folgerichtig und nicht

rechtsverletzend, dass im vorinstanzlichen Einspracheentscheid dem

grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu drei

Vierteln auferlegt wurden. Was die Höhe der Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 600.- betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese übersetzt bzw.

rechtsverletzend wären (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG). Der

Beschwerdeführer führt denn auch nicht weiter aus, weshalb die Gerichtsgebühr

rechtsverletzend hoch sein sollte.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass ihm für das

bezirksgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt

werden müssen, zumal er Sozialhilfe beziehe. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits

aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung – in aller Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder

Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr,

29.

Juli 2021, VB.2021.00499, E. 4.2.3; 11. Dezember 2019, VB.2019.00783,

E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 58). Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege kann im Verwaltungsverfahren erst ab

Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden. Während des hängigen

Verfahrens kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden. Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der

Endentscheid ergeht (Plüss, § 16 N. 61; VGr, 21. Oktober 2024,

KE.2024.00003, E. 2; 13. Mai 2019, VB.2019.00176, E. 5.2;

8.

November 2016, VB.2016.00588, E. 4.1). Eine behördliche Pflicht,

nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit, die

unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei grundsätzlich nicht

(Plüss, § 16 N. 59; VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00783,

E. 2.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer stellte weder in seiner Einsprache vom 22. September 2025

noch in der persönlichen Anhörung vor Bezirksgericht ein entsprechendes – auch

nicht sinngemässes – Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er macht denn

auch nicht geltend, ein solches Gesuch im bezirksgerichtlichen Verfahren

gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im

vorinstanzlichen Verfahren ein Scheidungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin

eingeleitet. Es konnte von ihm erwartet werden, dass er bei der Vorinstanz die

unentgeltliche Rechtspflege beantragt, auch wenn er nicht rechtskundig ist.

Damit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege zu

prüfen, und durfte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegen. Ausserdem

ist auch sein nachträgliches Begehren um unentgeltliche Prozessführung für das

vorinstanzliche Verfahren verspätet und vermag am Ergebnis der kostenbezogenen

Überprüfung nichts zu ändern.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat keine

Parteientschädigung beantragt, wobei ihm eine solche bereits mit Blick auf sein

Unterliegen versagt bliebe (vgl. § 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 405.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Bülach.