VB.2025.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00654
13. Oktober 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26646)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00654
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2025
ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen
gegen A wegen Tätlichkeiten an, welche zugunsten seiner Ehefrau B und deren
Tochter C getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges
Kontaktverbot zu B und C, eine Wegweisung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung
sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in D und um die Schule der Tochter. Die
Schutzmassnahmen wurden bis zum 20. September 2025 befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Bülach, die
bestehenden Schutzmassnahmen gegen A um weitere drei Monate zu verlängern. Mit
Verfügung vom 18. September 2025 verlängerte das Bezirksgericht Bülach in
Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen jeweils
provisorisch – mithin ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate. Es
auferlegte A die Verfahrenskosten.
B. Gegen
die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 18. September 2025 erhob A am
22.
September 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch
verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Bülach hörte
A und B jeweils am 24. September 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom
26.
September 2025 verlängerte es das Kontaktverbot zu B und das
Rayonverbot um die eheliche Wohnung unter der Strafandrohung von Art. 292
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis
31.
Oktober 2025. Von den Kontaktverboten ausgenommen wurden Treffen im
Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die
Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffern 1 und 3). Die übrigen
Schutzmassnahmen wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben
(Dispositivziffer 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Dispositivziffer 6). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden zu
drei Vierteln A auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen
(Dispositivziffern 4 und 5).
III.
Am 2. Oktober 2025 erhob A gegen den Entscheid des
Bezirksgerichts Bülach vom 26. September 2025 Beschwerde beim
Bezirksgericht Bülach. Dieses überwies die Sache am 3. Oktober 2025 an das
Verwaltungsgericht. A beantragte, dass die Dispositivziffern 4 und 5 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Sämtliche Kosten des Verfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann seien ihm keine weiteren Kosten aus
diesem Verfahren aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025
verzichtete das Bezirksgericht Bülach auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und
§ 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf Vernehmlassungen der Parteien
konnte verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ausschliesslich die Kosten
im bezirksgerichtlichen Verfahren zulasten der Staatskasse anficht (§ 58 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht
gerechtfertigt sei, ihm den grössten Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Vorfälle
seien nicht ausschliesslich durch sein Verhalten verursacht worden. Sämtliche
Kosten des Verfahrens seien daher auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann stelle
die Entscheidgebühr von Fr. 600.- eine unverhältnismässige und unzumutbare
finanzielle Belastung dar. Er beziehe derzeit Sozialhilfe und verfüge über kein
weiteres Einkommen.
3.
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung
einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen
Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen
sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Das
Bezirksgericht Bülach verlängerte die Schutzmassnahmen entsprechend dem
Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin im Hauptpunkt. Lediglich das
Kontaktverbot zur Tochter und das Rayonverbot um die Schule wurden aufgehoben.
Die Kostenauflage in der Verfügung vom 18. September 2025 an den
Beschwerdeführer ist zufolge des anschliessenden Einspracheverfahrens nicht
rechtskräftig geworden (Dispositivziffer 7). Es ist folgerichtig und nicht
rechtsverletzend, dass im vorinstanzlichen Einspracheentscheid dem
grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu drei
Vierteln auferlegt wurden. Was die Höhe der Gerichtskosten von insgesamt
Fr. 600.- betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese übersetzt bzw.
rechtsverletzend wären (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG). Der
Beschwerdeführer führt denn auch nicht weiter aus, weshalb die Gerichtsgebühr
rechtsverletzend hoch sein sollte.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass ihm für das
bezirksgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt
werden müssen, zumal er Sozialhilfe beziehe. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits
aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – in aller Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder
Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr,
29.
Juli 2021, VB.2021.00499, E. 4.2.3; 11. Dezember 2019, VB.2019.00783,
E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 58). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann im Verwaltungsverfahren erst ab
Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden. Während des hängigen
Verfahrens kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden. Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der
Endentscheid ergeht (Plüss, § 16 N. 61; VGr, 21. Oktober 2024,
KE.2024.00003, E. 2; 13. Mai 2019, VB.2019.00176, E. 5.2;
8.
November 2016, VB.2016.00588, E. 4.1). Eine behördliche Pflicht,
nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit, die
unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei grundsätzlich nicht
(Plüss, § 16 N. 59; VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00783,
E. 2.2).
4.2
Der
Beschwerdeführer stellte weder in seiner Einsprache vom 22. September 2025
noch in der persönlichen Anhörung vor Bezirksgericht ein entsprechendes – auch
nicht sinngemässes – Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er macht denn
auch nicht geltend, ein solches Gesuch im bezirksgerichtlichen Verfahren
gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren ein Scheidungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin
eingeleitet. Es konnte von ihm erwartet werden, dass er bei der Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt, auch wenn er nicht rechtskundig ist.
Damit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege zu
prüfen, und durfte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegen. Ausserdem
ist auch sein nachträgliches Begehren um unentgeltliche Prozessführung für das
vorinstanzliche Verfahren verspätet und vermag am Ergebnis der kostenbezogenen
Überprüfung nichts zu ändern.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist daher abzuweisen.
6.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat keine
Parteientschädigung beantragt, wobei ihm eine solche bereits mit Blick auf sein
Unterliegen versagt bliebe (vgl. § 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 405.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.