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Entscheid

VB.2025.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00656

23. Januar 2026Deutsch17 min

(URT.2026.26924)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00656

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geb. 1984)

tötete am 20. September 2016 seine damalige Mitbewohnerin mittels Erwürgens

und verunehrte den Leichnam im Anschluss mitunter durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs.

Hierfür wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni

2024 wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu einer

Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren (abzüglich 2830 bereits durch Haft und

vorzeitigen Strafvollzug erstandener Tage) verurteilt. Zudem ordnete das

Obergericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB; ambulante Behandlung einer psychischen

Störung) an. Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 14. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 14. November

2024, 6B_591/2024). Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 19. Mai 2025

erstanden, wobei das Strafende auf den 19. September 2029 fällt. Mit

Verfügung vom 15. Mai 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) die bedingte Entlassung von A. Gleichzeitig

wies es dessen Gesuche vom 7. und 12. April 2025 betreffend Versetzung

in eine andere Vollzugseinrichtung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A Rekurs

an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion)

erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 15. Mai 2025 sowie

die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug unter Einbezug von

entsprechenden Weisungen beantragen; eventualiter die Versetzung in eine andere

Vollzugseinrichtung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 27. August

2025.

wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, gewährte ihm jedoch die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seiner Vertreterin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

III.

Hiergegen liess A

(nachfolgend der Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2025 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung

beantragen. Ferner sei er unter Einbezug von entsprechenden Weisungen

unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei das JuWe

unverzüglich anzuweisen, die ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB

umzusetzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter

Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zulasten des Staates. Die Vorinstanz und das JuWe beantragten mit

Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober

2025.

jeweils die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember

2025.

beantragte auch die Oberstaatsanwaltschaft, der Antrag des Beschwerdeführers

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei abzuweisen, indes

bestünden keine Einwendungen gegen eine raschestmögliche Umsetzung der

vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid

berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn

es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er

werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der

Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen

abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu

entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine

gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer

negativen Legalprognose (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.2

mit Hinweisen). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen

vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe

denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters

bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird

(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021,

E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der

Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen

der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung

vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von

Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt

als die Vollverbüssung der Strafe (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615,

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose und

dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201

E. 2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das

Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern

nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (VGr,

21.

Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche

qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung begeht

die Behörde etwa, wenn sie auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose

relevanten Umstände verzichtet und allein auf die Vorstrafen abstellt

(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016,

6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte

Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa des Wohlverhaltens

des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte

für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.3; VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00115, E. 2.3).

3.

Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der

bedingten Entlassung des Beschwerdeführers:

3.1

Der Beschwerdeführer weise gemäss Schweizerischem

Strafregister vier Vorstrafen auf wegen einfacher Körperverletzung,

gewerbsmässigem Diebstahl sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (1),

wegen Raub (teilweise unter Mitführen einer Waffe), versuchter Drohung,

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Diebstahl (2), wegen Diebstahl (3)

und wegen versuchter Erpressung und übler Nachrede (4). Obschon die Vorstrafen

nicht einschlägig seien, stelle das Vorleben des Beschwerdeführers

legalprognostisch kein positives Kriterium dar.

3.2

Prof. Dr. med. C habe am 26. April

2021.

ein Aktengutachten über den Beschwerdeführer erstellt, der damals nicht zu

Gesprächen mit dem Gutachter bereit gewesen sei. Am 15. Januar 2024 habe

der Gutachter nach persönlicher Exploration des Beschwerdeführers ein

Ergänzungsgutachten erstellt. In diesem habe er ihm eine nicht näher

bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit Risikoeigenschaft des gesteigerten

Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und

Dissozialität diagnostiziert. Die Anlasstat zeige vor allem im zweiten Teil

(Leichenschändung), dass die Dissozialität jederzeit wieder handlungsrelevant

werden könne, wenn eine Auslösesituation dafür eintrete. Beim Beschwerdeführer

müsse vor allem an der "wutgeprägten Reaktivität" gearbeitet werden.

Es sei von einem moderaten bis deutlich ausgeprägten Risiko für schwere

Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auszugehen. Die moderate bis deutliche

Ausprägung komme allein dadurch zustande, dass spezifische Auslösesituationen

nicht mit grosser Häufigkeit aufträten. Es sei ein Charakteristikum der

Risikodisposition des Beschwerdeführers, dass auch schwerste Gewalttaten

möglich seien, sobald durch eine bestimmte Situation die Risikodisposition

intensiv und/oder dauerhaft aktiviert werde. Sofern es im Rahmen einer

ambulanten Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB gelingen sollte, eine

vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, könne das Rückfallrisiko

zumindest in einem gewissen Grad gesenkt werden.

3.3

Dem

Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 15. April 2025 zufolge sei der

Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 5. November 2018 besonders durch

geringe Impulskontrolle, distanzloses Auftreten gegenüber Mitinsassen sowie

wiederkehrende Konflikte mit dem Personal aufgefallen. Es sei wiederholt zu

disziplinarischen Massnahmen gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer zeitweise

in die psychiatrische Akutstation D verlegt worden sei, habe durch die

Abgabe von Focalin eine rasche und ausgeprägte Beruhigung erzielt werden

können. Die Verdachtsdiagnose ADHS habe somit bestätigt werden können. Ferner

diagnostiziert worden seien Heroinabusus (seit 2006 sistiert), multipler

Substanzkonsum, ein Abhängigkeitssyndrom sowie eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ.

3.4

Gemäss Vollzugsbericht

der JVA Solothurn vom 2. April 2025 habe der Beschwerdeführer von Anbeginn

mit einem angetriebenen, fordernden und grenzüberschreitenden Verhalten

imponiert. Der Vollzugsverlauf habe sich zunehmend chaotisch entwickelt und der

Beschwerdeführer habe sich nicht mehr absprachefähig gezeigt und bedrohlich

gewirkt. Er habe eine Fremdgefährdungstendenz aufgewiesen, seine Zelle

vermüllt, mit Exkrementen verunreinigt und eine Überschwemmung verursacht. Seit

der medikamentösen Versorgung mit Focalin habe er indes ruhiger und

absprachefähiger gewirkt. Im Kollektiv sei es mehrfach zu heftigen verbalen

Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gekommen, die ohne das Eingreifen der

anwesenden Betreuung wohl eskaliert wären. Ferner habe sich der Beschwerdeführer

weiterhin strikt geweigert, einer Arbeit nachzugehen. Von der Aufnahme einer

ambulanten Therapie sei aufgrund seines psychischen Gesamtbilds vorerst

abgesehen worden. Zwar werde er nun einem Therapeuten zugeteilt, doch hätten

bis anhin keine Grundlagen erarbeitet werden können, die eine bedingte

Entlassung auf den Zweidritteltermin vertretbar erscheinen liessen.

3.5

Die Vorinstanz

folgerte hieraus, der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers sei von häufigen

Verlegungen innerhalb der jeweiligen Vollzugsinstitution sowie anderen

geschlossenen Einrichtungen geprägt gewesen. Sein schwieriges Vollzugsverhalten

allein mit der über längere Zeit – mangels entsprechender Diagnose – nicht

behandelten ADHS-Erkrankung zu erklären bzw. zu rechtfertigen, würde zu kurz

greifen. Zwar habe die ADHS-Medikation beim Beschwerdeführer zu einer

Verhaltensberuhigung geführt, doch sei er nur einen Monat auf der psychiatrischen

Akutstation D untergebracht gewesen. Es sei ihm zuvor in diversen

Vollzugseinrichtungen gelungen, sich zeitweise angepasst zu verhalten. Wie er

sich langfristig verhalte, werde sich noch zeigen müssen. Für eine mittel- und

längerfristige Besserung der Sozialkompetenzen müssten aber auch die

weitergehende schwere psychische Störung bzw. die gutachterlich beschriebenen

Risikoeigenschaften nachhaltig behandelt werden. Da von einem tadellosen

Vollzugsverhalten allein noch nicht auf Bewährung in Freiheit geschlossen

werden könne, könne zurzeit auf die Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts

verzichtet werden. Bisher sei von Reue und Einsicht beim Beschwerdeführer wenig

zu spüren. Sodann habe eine Tataufarbeitung bisher noch nicht erfolgen können,

ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen.

Der Grund hierfür liege im unkooperativen und oftmals grenzüberschreitenden

Verhalten des Beschwerdeführers. Im Falle einer Entlassung stünde ihm ferner

kein stützender, sozialer Empfangsraum zur Verfügung, was legalprognostisch

ebenfalls ungünstig zu werten sei. Ein moderates bis deutlich ausgeprägtes

Risiko für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten müsse mit Blick auf

die in Frage stehenden hohen Rechtsgüter von Leib und Leben nicht in Kauf

genommen werden. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft und

Absprachefähigkeit sowie der dissozialen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers

könne nicht erwartet werden, dass er sich an die mit einer bedingten Entlassung

verbundenen Weisungen halten würde. Die Durchführung von Bewährungshilfe und

einer ambulanten Therapie erscheine daher (noch) nicht erfolgsversprechend.

Vielmehr sei der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug mit

Blick auf die öffentliche Sicherheit erforderlich.

4.

Der Beschwerdeführer wendet

gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, bereits als Kind unter ADHS gelitten

zu haben, doch sei dies lange Zeit unerkannt und folglich unbehandelt

geblieben. Eine Untersuchung im Strafvollzug sei erst nach zehn Monaten

stetiger Bemühungen erfolgt. Da er sich zeitweise von anderen Mithäftlingen

Medikamente habe besorgen können, habe es Zeiten gegeben, in denen er sein

Verhalten entsprechend habe kontrollieren können. Wenn die Vorinstanz

weitgehend auf sein früheres Verhalten abstelle, so berücksichtige sie

unzureichend, dass er seine Emotionen aufgrund der starken ADHS-Erkrankung ohne

angemessene Medikamente nur schwer kontrollieren könne. Die Lehre kritisiere

das Abstellen auf das Verhalten des Gefangenen als eigenständiges Kriterium

zudem zunehmend. Ferner sei verfehlt, ihm eine fehlende Auseinandersetzung mit

seiner Tat vorzuwerfen, wenn die ihm gegenüber angeordnete Massnahme bisher mit

Ausnahme von rund drei Therapiegesprächen gegen Ende der Inhaftierung in der

JVA Solothurn noch nicht umgesetzt worden sei. Dieses trölerische Verhalten der

Behörden dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Indem die Vorinstanz dieses

Argument nicht habe hören wollen, habe sie es sich zu einfach gemacht und sich rechtsmissbräuchlich

verhalten. Seine Vorstrafen habe sie unzutreffend gewürdigt, da diese im

Bagatellbereich gelegen hätten und in keinem Zusammenhang zum Anlassdelikt

stünden. Positiv zu werten sei zudem, dass er seit Jahren keine Drogen mehr

nehme. Mit seiner Tat habe er sich sehr wohl auseinandergesetzt. Dies zeige

sich darin, dass er bei der Erstellung des Erstgutachtens seine Mitwirkung noch

verweigert habe, wohingegen er beim Ergänzungsgutachten bereitwillig mitgewirkt

habe. Er habe einen Teil der ihm allfällig zustehenden Genugtuung den

Geschädigten zukommen lassen wollen und sich immer wieder hinterfragt, wie es

zu dieser Tat gekommen sei. Er könne seine Entwicklung nicht aufzeigen, da die

Behörde ihm die angeordnete Massnahme verwehrt habe, doch sei er offen für

jegliche Unterstützungsangebote und jederzeit bereit, mit der Therapie zu

beginnen. Im Falle einer Entlassung wolle er vom Team 72 aufgenommen und

betreut werden. Ein Case-Manager stehe ihm zur Verfügung, weshalb durchaus von

einem stützenden sozialen Empfangsraum ausgegangen werden könne. Gesamthaft

habe die Vorinstanz nach schematischen Kriterien und damit unsachgemäss entschieden.

Im Zweifelsfall oder wenn überhaupt keine Prognose gesellt werden könne, müsse

bedingt entlassen werden. Insgesamt könne ihm eine günstige Legalprognose

gestellt werden und es könne von ihm erwartet werden, sich in Freiheit zu

bewähren. Eine Verweigerung der bedingten Entlassung hätte vorliegend seine

Entlassung am 19. September 2029 zur Folge, ohne jegliche Bewährungsauflagen

und Therapien. Die Vorzüge einer bedingten Entlassung würden die Vollverbüssung

einer Strafe daher überwiegen.

5.

Mit seinen Vorbringen vermag der

Beschwerdeführer keine qualifizierte

Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids oder gar eine rechtsmissbräuchliche

Ermessensausübung aufzuzeigen. Zunächst

kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er wiederholt vorbringt, sein Verhalten im

Strafvollzug sei für die Beurteilung einer bedingten Entlassung nicht

entscheidend. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auch dem

Gesetzeswortlaut von Art. 86 Abs. 1 StGB zufolge ist das Verhalten

des Beschwerdeführers im Strafvollzug bei der Beurteilung einer bedingten

Entlassung zwingend mitzuberücksichtigen (BGr, 8. Januar 2025,

7B_995/2024, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3;

BGr, 2. Dezember 2024, 7B_1083/2024 E. 4.2.2 und E. 4.5.2,

sowie BGr, 12. Januar 2023, 6B_1136/2022 E. 2.2 und E. 2.4.1).

Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer seine – teils disziplinarisch

sanktionierten – Verfehlungen in Form von Konflikten mit Mitinsassen und

Betreuenden, Demolierung seiner Zelle sowie die lange Zeit zum Ausdruck

gebrachte Arbeits- und Therapieverweigerung nicht in Abrede. Wenn er

diesbezüglich vorbringt, er habe sein Verhalten bloss aufgrund seiner

ADHS-Erkrankung bzw. der fehlenden Behandlung mittels Medikation nicht

kontrollieren können, so lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass ihm ein

angepassteres Verhalten teilweise auch ohne Medikamente möglich war.

Diesbezüglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er sich

eigenhändig Medikamente ohne ärztliche Aufsicht oder Verschreibung beschafft

und diese eingenommen habe, nicht belegt. Sollte dies effektiv der Fall sein,

dürfte er seinen Teil zur erst spät erfolgten ADHS-Diagnose beigetragen haben. Ungeachtet

dessen hat der Gutachter, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, keinen

Zusammenhang zwischen der ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. der

damaligen Verdachtsdiagnose und den durch ihn verübten Straftaten und dem damit

verbundenen Rückfallrisiko festgestellt. Der Beschwerdeführer weist folglich

nach wie vor ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwerste

Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auf. Da bis anhin weder die ihm

gegenüber angeordnete Massnahme umgesetzt werden konnte noch eine

Auseinandersetzung mit seiner Tat stattgefunden hat, ist nicht zu vermuten,

dass das gutachterlich attestierte Rückfallrisiko zwischenzeitlich gemindert

werden konnte. Sodann erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu

seiner Einsicht und Reue als blosse Wortbekundungen. Einem

"Therapiebericht" vom 18. Juni 2025 zufolge gab er bereits nach

den ersten drei Therapiegesprächen bekannt, die Termine seien mühsam und er

habe nichts mehr weiter zu berichten. Entsprechend nahm er gemäss Vollzugsverlaufsbericht

vom 31. Juli 2025 trotz Aufgebot nicht mehr an Folgeterminen für weitere

Gespräche teil. Die JVA Solothurn führte daher aus, der Beschwerdeführer habe

die Therapie selbst ausgesetzt. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht

gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die ihm gegenüber angeordnete

Massnahme ohne Eigenverschulden nicht antreten können. Seine Vorbringen

betreffend seine Drogenabstinenz sind dahingehend zu relativieren, dass er sich

seit Jahren in einem geschützten Rahmen befindet. Schliesslich vermögen die

Vorstrafen des Beschwerdeführers seine Legalprognose ebenfalls nicht zu

verbessern, ist er doch mehrfach vorbestraft. Gesamthaft ist der Schluss der Vorinstanz,

dass dem Beschwerdeführer (noch) keine günstige Legalprognose gestellt werden

könne und er daher bis auf Weiteres im Strafvollzug zu verbleiben habe, somit

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

6.

Was die seitens des Beschwerdeführers

beantragte unverzügliche Umsetzung der ihm gegenüber angeordneten Massnahme

anbelangt, so lässt sich dem Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 31. Juli

2025.

entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht bereit ist, im

erforderlichen Masse an der angeordneten Massnahme teilzunehmen. Ungeachtet dessen

wurde die Umsetzung der Therapie jedoch bereits initialisiert, weshalb sich der

Antrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos erweist.

7.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

8.2

Der

Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das

Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Im Verwaltungsverfahren muss im

Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden

Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Antragsprinzip gemäss § 16 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 16 N. 58 ff.; Marc Häusler/Reto

Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im

Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 31 ff.;

ferner für den Zivilprozess Art. 119 Abs. 5 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 sowie für den Fall des Fehlens einer entsprechenden

ausdrücklichen Regelung – wie hier – BGr, 25. Januar 2023, 5A_783/2022, E. 2.1.3,

sowie BGr, 27. November 2018, 5A_716/2018, E. 4.3 je mit Hinweis:

"Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu

beantragen […]").

8.3

Die Vorinstanz

ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen

Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu

offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung

als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt

werden. Mit Blick auf das nach wie vor moderat bis ausgeprägte

Rückfallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf schwere Gewaltdelikte bis hin

zu Tötungsdelikten, seine fehlende Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die im

Rahmen der Massnahme angeordneten Therapiegespräche sowie sein wiederholt

disziplinarisch geahndetes Vollzugsverhalten waren seine Aussichten zu obsiegen

vorliegend wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Die

Beschwerde ist in ihrer Gesamtheit folglich als offensichtlich aussichtslos zu

qualifizieren, weshalb die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren abzuweisen sind.

Demgemäss erkennt den

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).