VB.2025.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00656
23. Januar 2026Deutsch17 min
(URT.2026.26924)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00656
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1984)
tötete am 20. September 2016 seine damalige Mitbewohnerin mittels Erwürgens
und verunehrte den Leichnam im Anschluss mitunter durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs.
Hierfür wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni
2024 wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu einer
Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren (abzüglich 2830 bereits durch Haft und
vorzeitigen Strafvollzug erstandener Tage) verurteilt. Zudem ordnete das
Obergericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB; ambulante Behandlung einer psychischen
Störung) an. Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 14. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 14. November
2024, 6B_591/2024). Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 19. Mai 2025
erstanden, wobei das Strafende auf den 19. September 2029 fällt. Mit
Verfügung vom 15. Mai 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) die bedingte Entlassung von A. Gleichzeitig
wies es dessen Gesuche vom 7. und 12. April 2025 betreffend Versetzung
in eine andere Vollzugseinrichtung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A Rekurs
an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion)
erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 15. Mai 2025 sowie
die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug unter Einbezug von
entsprechenden Weisungen beantragen; eventualiter die Versetzung in eine andere
Vollzugseinrichtung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Mit Verfügung vom 27. August
2025.
wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, gewährte ihm jedoch die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seiner Vertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
III.
Hiergegen liess A
(nachfolgend der Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2025 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragen. Ferner sei er unter Einbezug von entsprechenden Weisungen
unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei das JuWe
unverzüglich anzuweisen, die ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB
umzusetzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter
Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zulasten des Staates. Die Vorinstanz und das JuWe beantragten mit
Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober
2025.
jeweils die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember
2025.
beantragte auch die Oberstaatsanwaltschaft, der Antrag des Beschwerdeführers
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei abzuweisen, indes
bestünden keine Einwendungen gegen eine raschestmögliche Umsetzung der
vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid
berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn
es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der
Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen
abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu
entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine
gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer
negativen Legalprognose (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.2
mit Hinweisen). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen
vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe
denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters
bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021,
E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der
Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen
der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung
vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von
Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt
als die Vollverbüssung der Strafe (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615,
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose und
dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201
E. 2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern
nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche
qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung begeht
die Behörde etwa, wenn sie auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose
relevanten Umstände verzichtet und allein auf die Vorstrafen abstellt
(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016,
6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte
Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa des Wohlverhaltens
des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.3; VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00115, E. 2.3).
3.
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der
bedingten Entlassung des Beschwerdeführers:
3.1
Der Beschwerdeführer weise gemäss Schweizerischem
Strafregister vier Vorstrafen auf wegen einfacher Körperverletzung,
gewerbsmässigem Diebstahl sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (1),
wegen Raub (teilweise unter Mitführen einer Waffe), versuchter Drohung,
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Diebstahl (2), wegen Diebstahl (3)
und wegen versuchter Erpressung und übler Nachrede (4). Obschon die Vorstrafen
nicht einschlägig seien, stelle das Vorleben des Beschwerdeführers
legalprognostisch kein positives Kriterium dar.
3.2
Prof. Dr. med. C habe am 26. April
2021.
ein Aktengutachten über den Beschwerdeführer erstellt, der damals nicht zu
Gesprächen mit dem Gutachter bereit gewesen sei. Am 15. Januar 2024 habe
der Gutachter nach persönlicher Exploration des Beschwerdeführers ein
Ergänzungsgutachten erstellt. In diesem habe er ihm eine nicht näher
bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit Risikoeigenschaft des gesteigerten
Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und
Dissozialität diagnostiziert. Die Anlasstat zeige vor allem im zweiten Teil
(Leichenschändung), dass die Dissozialität jederzeit wieder handlungsrelevant
werden könne, wenn eine Auslösesituation dafür eintrete. Beim Beschwerdeführer
müsse vor allem an der "wutgeprägten Reaktivität" gearbeitet werden.
Es sei von einem moderaten bis deutlich ausgeprägten Risiko für schwere
Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auszugehen. Die moderate bis deutliche
Ausprägung komme allein dadurch zustande, dass spezifische Auslösesituationen
nicht mit grosser Häufigkeit aufträten. Es sei ein Charakteristikum der
Risikodisposition des Beschwerdeführers, dass auch schwerste Gewalttaten
möglich seien, sobald durch eine bestimmte Situation die Risikodisposition
intensiv und/oder dauerhaft aktiviert werde. Sofern es im Rahmen einer
ambulanten Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB gelingen sollte, eine
vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, könne das Rückfallrisiko
zumindest in einem gewissen Grad gesenkt werden.
3.3
Dem
Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 15. April 2025 zufolge sei der
Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 5. November 2018 besonders durch
geringe Impulskontrolle, distanzloses Auftreten gegenüber Mitinsassen sowie
wiederkehrende Konflikte mit dem Personal aufgefallen. Es sei wiederholt zu
disziplinarischen Massnahmen gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer zeitweise
in die psychiatrische Akutstation D verlegt worden sei, habe durch die
Abgabe von Focalin eine rasche und ausgeprägte Beruhigung erzielt werden
können. Die Verdachtsdiagnose ADHS habe somit bestätigt werden können. Ferner
diagnostiziert worden seien Heroinabusus (seit 2006 sistiert), multipler
Substanzkonsum, ein Abhängigkeitssyndrom sowie eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ.
3.4
Gemäss Vollzugsbericht
der JVA Solothurn vom 2. April 2025 habe der Beschwerdeführer von Anbeginn
mit einem angetriebenen, fordernden und grenzüberschreitenden Verhalten
imponiert. Der Vollzugsverlauf habe sich zunehmend chaotisch entwickelt und der
Beschwerdeführer habe sich nicht mehr absprachefähig gezeigt und bedrohlich
gewirkt. Er habe eine Fremdgefährdungstendenz aufgewiesen, seine Zelle
vermüllt, mit Exkrementen verunreinigt und eine Überschwemmung verursacht. Seit
der medikamentösen Versorgung mit Focalin habe er indes ruhiger und
absprachefähiger gewirkt. Im Kollektiv sei es mehrfach zu heftigen verbalen
Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gekommen, die ohne das Eingreifen der
anwesenden Betreuung wohl eskaliert wären. Ferner habe sich der Beschwerdeführer
weiterhin strikt geweigert, einer Arbeit nachzugehen. Von der Aufnahme einer
ambulanten Therapie sei aufgrund seines psychischen Gesamtbilds vorerst
abgesehen worden. Zwar werde er nun einem Therapeuten zugeteilt, doch hätten
bis anhin keine Grundlagen erarbeitet werden können, die eine bedingte
Entlassung auf den Zweidritteltermin vertretbar erscheinen liessen.
3.5
Die Vorinstanz
folgerte hieraus, der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers sei von häufigen
Verlegungen innerhalb der jeweiligen Vollzugsinstitution sowie anderen
geschlossenen Einrichtungen geprägt gewesen. Sein schwieriges Vollzugsverhalten
allein mit der über längere Zeit – mangels entsprechender Diagnose – nicht
behandelten ADHS-Erkrankung zu erklären bzw. zu rechtfertigen, würde zu kurz
greifen. Zwar habe die ADHS-Medikation beim Beschwerdeführer zu einer
Verhaltensberuhigung geführt, doch sei er nur einen Monat auf der psychiatrischen
Akutstation D untergebracht gewesen. Es sei ihm zuvor in diversen
Vollzugseinrichtungen gelungen, sich zeitweise angepasst zu verhalten. Wie er
sich langfristig verhalte, werde sich noch zeigen müssen. Für eine mittel- und
längerfristige Besserung der Sozialkompetenzen müssten aber auch die
weitergehende schwere psychische Störung bzw. die gutachterlich beschriebenen
Risikoeigenschaften nachhaltig behandelt werden. Da von einem tadellosen
Vollzugsverhalten allein noch nicht auf Bewährung in Freiheit geschlossen
werden könne, könne zurzeit auf die Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts
verzichtet werden. Bisher sei von Reue und Einsicht beim Beschwerdeführer wenig
zu spüren. Sodann habe eine Tataufarbeitung bisher noch nicht erfolgen können,
ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen.
Der Grund hierfür liege im unkooperativen und oftmals grenzüberschreitenden
Verhalten des Beschwerdeführers. Im Falle einer Entlassung stünde ihm ferner
kein stützender, sozialer Empfangsraum zur Verfügung, was legalprognostisch
ebenfalls ungünstig zu werten sei. Ein moderates bis deutlich ausgeprägtes
Risiko für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten müsse mit Blick auf
die in Frage stehenden hohen Rechtsgüter von Leib und Leben nicht in Kauf
genommen werden. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft und
Absprachefähigkeit sowie der dissozialen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
könne nicht erwartet werden, dass er sich an die mit einer bedingten Entlassung
verbundenen Weisungen halten würde. Die Durchführung von Bewährungshilfe und
einer ambulanten Therapie erscheine daher (noch) nicht erfolgsversprechend.
Vielmehr sei der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug mit
Blick auf die öffentliche Sicherheit erforderlich.
4.
Der Beschwerdeführer wendet
gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, bereits als Kind unter ADHS gelitten
zu haben, doch sei dies lange Zeit unerkannt und folglich unbehandelt
geblieben. Eine Untersuchung im Strafvollzug sei erst nach zehn Monaten
stetiger Bemühungen erfolgt. Da er sich zeitweise von anderen Mithäftlingen
Medikamente habe besorgen können, habe es Zeiten gegeben, in denen er sein
Verhalten entsprechend habe kontrollieren können. Wenn die Vorinstanz
weitgehend auf sein früheres Verhalten abstelle, so berücksichtige sie
unzureichend, dass er seine Emotionen aufgrund der starken ADHS-Erkrankung ohne
angemessene Medikamente nur schwer kontrollieren könne. Die Lehre kritisiere
das Abstellen auf das Verhalten des Gefangenen als eigenständiges Kriterium
zudem zunehmend. Ferner sei verfehlt, ihm eine fehlende Auseinandersetzung mit
seiner Tat vorzuwerfen, wenn die ihm gegenüber angeordnete Massnahme bisher mit
Ausnahme von rund drei Therapiegesprächen gegen Ende der Inhaftierung in der
JVA Solothurn noch nicht umgesetzt worden sei. Dieses trölerische Verhalten der
Behörden dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Indem die Vorinstanz dieses
Argument nicht habe hören wollen, habe sie es sich zu einfach gemacht und sich rechtsmissbräuchlich
verhalten. Seine Vorstrafen habe sie unzutreffend gewürdigt, da diese im
Bagatellbereich gelegen hätten und in keinem Zusammenhang zum Anlassdelikt
stünden. Positiv zu werten sei zudem, dass er seit Jahren keine Drogen mehr
nehme. Mit seiner Tat habe er sich sehr wohl auseinandergesetzt. Dies zeige
sich darin, dass er bei der Erstellung des Erstgutachtens seine Mitwirkung noch
verweigert habe, wohingegen er beim Ergänzungsgutachten bereitwillig mitgewirkt
habe. Er habe einen Teil der ihm allfällig zustehenden Genugtuung den
Geschädigten zukommen lassen wollen und sich immer wieder hinterfragt, wie es
zu dieser Tat gekommen sei. Er könne seine Entwicklung nicht aufzeigen, da die
Behörde ihm die angeordnete Massnahme verwehrt habe, doch sei er offen für
jegliche Unterstützungsangebote und jederzeit bereit, mit der Therapie zu
beginnen. Im Falle einer Entlassung wolle er vom Team 72 aufgenommen und
betreut werden. Ein Case-Manager stehe ihm zur Verfügung, weshalb durchaus von
einem stützenden sozialen Empfangsraum ausgegangen werden könne. Gesamthaft
habe die Vorinstanz nach schematischen Kriterien und damit unsachgemäss entschieden.
Im Zweifelsfall oder wenn überhaupt keine Prognose gesellt werden könne, müsse
bedingt entlassen werden. Insgesamt könne ihm eine günstige Legalprognose
gestellt werden und es könne von ihm erwartet werden, sich in Freiheit zu
bewähren. Eine Verweigerung der bedingten Entlassung hätte vorliegend seine
Entlassung am 19. September 2029 zur Folge, ohne jegliche Bewährungsauflagen
und Therapien. Die Vorzüge einer bedingten Entlassung würden die Vollverbüssung
einer Strafe daher überwiegen.
5.
Mit seinen Vorbringen vermag der
Beschwerdeführer keine qualifizierte
Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids oder gar eine rechtsmissbräuchliche
Ermessensausübung aufzuzeigen. Zunächst
kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er wiederholt vorbringt, sein Verhalten im
Strafvollzug sei für die Beurteilung einer bedingten Entlassung nicht
entscheidend. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auch dem
Gesetzeswortlaut von Art. 86 Abs. 1 StGB zufolge ist das Verhalten
des Beschwerdeführers im Strafvollzug bei der Beurteilung einer bedingten
Entlassung zwingend mitzuberücksichtigen (BGr, 8. Januar 2025,
7B_995/2024, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3;
BGr, 2. Dezember 2024, 7B_1083/2024 E. 4.2.2 und E. 4.5.2,
sowie BGr, 12. Januar 2023, 6B_1136/2022 E. 2.2 und E. 2.4.1).
Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer seine – teils disziplinarisch
sanktionierten – Verfehlungen in Form von Konflikten mit Mitinsassen und
Betreuenden, Demolierung seiner Zelle sowie die lange Zeit zum Ausdruck
gebrachte Arbeits- und Therapieverweigerung nicht in Abrede. Wenn er
diesbezüglich vorbringt, er habe sein Verhalten bloss aufgrund seiner
ADHS-Erkrankung bzw. der fehlenden Behandlung mittels Medikation nicht
kontrollieren können, so lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass ihm ein
angepassteres Verhalten teilweise auch ohne Medikamente möglich war.
Diesbezüglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er sich
eigenhändig Medikamente ohne ärztliche Aufsicht oder Verschreibung beschafft
und diese eingenommen habe, nicht belegt. Sollte dies effektiv der Fall sein,
dürfte er seinen Teil zur erst spät erfolgten ADHS-Diagnose beigetragen haben. Ungeachtet
dessen hat der Gutachter, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, keinen
Zusammenhang zwischen der ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. der
damaligen Verdachtsdiagnose und den durch ihn verübten Straftaten und dem damit
verbundenen Rückfallrisiko festgestellt. Der Beschwerdeführer weist folglich
nach wie vor ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwerste
Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auf. Da bis anhin weder die ihm
gegenüber angeordnete Massnahme umgesetzt werden konnte noch eine
Auseinandersetzung mit seiner Tat stattgefunden hat, ist nicht zu vermuten,
dass das gutachterlich attestierte Rückfallrisiko zwischenzeitlich gemindert
werden konnte. Sodann erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seiner Einsicht und Reue als blosse Wortbekundungen. Einem
"Therapiebericht" vom 18. Juni 2025 zufolge gab er bereits nach
den ersten drei Therapiegesprächen bekannt, die Termine seien mühsam und er
habe nichts mehr weiter zu berichten. Entsprechend nahm er gemäss Vollzugsverlaufsbericht
vom 31. Juli 2025 trotz Aufgebot nicht mehr an Folgeterminen für weitere
Gespräche teil. Die JVA Solothurn führte daher aus, der Beschwerdeführer habe
die Therapie selbst ausgesetzt. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht
gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die ihm gegenüber angeordnete
Massnahme ohne Eigenverschulden nicht antreten können. Seine Vorbringen
betreffend seine Drogenabstinenz sind dahingehend zu relativieren, dass er sich
seit Jahren in einem geschützten Rahmen befindet. Schliesslich vermögen die
Vorstrafen des Beschwerdeführers seine Legalprognose ebenfalls nicht zu
verbessern, ist er doch mehrfach vorbestraft. Gesamthaft ist der Schluss der Vorinstanz,
dass dem Beschwerdeführer (noch) keine günstige Legalprognose gestellt werden
könne und er daher bis auf Weiteres im Strafvollzug zu verbleiben habe, somit
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
6.
Was die seitens des Beschwerdeführers
beantragte unverzügliche Umsetzung der ihm gegenüber angeordneten Massnahme
anbelangt, so lässt sich dem Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 31. Juli
2025.
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht bereit ist, im
erforderlichen Masse an der angeordneten Massnahme teilzunehmen. Ungeachtet dessen
wurde die Umsetzung der Therapie jedoch bereits initialisiert, weshalb sich der
Antrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos erweist.
7.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
8.2
Der
Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das
Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Im Verwaltungsverfahren muss im
Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden
Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Antragsprinzip gemäss § 16 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 16 N. 58 ff.; Marc Häusler/Reto
Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im
Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 31 ff.;
ferner für den Zivilprozess Art. 119 Abs. 5 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 sowie für den Fall des Fehlens einer entsprechenden
ausdrücklichen Regelung – wie hier – BGr, 25. Januar 2023, 5A_783/2022, E. 2.1.3,
sowie BGr, 27. November 2018, 5A_716/2018, E. 4.3 je mit Hinweis:
"Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu
beantragen […]").
8.3
Die Vorinstanz
ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen
Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu
offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung
als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt
werden. Mit Blick auf das nach wie vor moderat bis ausgeprägte
Rückfallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf schwere Gewaltdelikte bis hin
zu Tötungsdelikten, seine fehlende Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die im
Rahmen der Massnahme angeordneten Therapiegespräche sowie sein wiederholt
disziplinarisch geahndetes Vollzugsverhalten waren seine Aussichten zu obsiegen
vorliegend wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Die
Beschwerde ist in ihrer Gesamtheit folglich als offensichtlich aussichtslos zu
qualifizieren, weshalb die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen sind.
Demgemäss erkennt den
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).