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Entscheid

VB.2025.00658

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00658

19. Dezember 2025Deutsch13 min

(URT.2026.26979)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00658

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der türkische Staatsangehörige A

(geb. 2000) reiste am 9. Dezember 2021 in die Schweiz ein und ersuchte

gleichentags um Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 24. April 2025

das Asylgesuch letztinstanzlich ab.

Am 28. Mai 2025 ersuchte A

– vertreten durch MLaw C – das Migrationsamt des Kantons Zürich um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der

im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen B (geb. 1998). Am

28. Mai 2025 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab, weil der Nachweis

für einen innert sechs Monaten möglichen Eheschluss fehle und zudem

Rechtsmissbrauch vorliege.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. September 2025 ab

(Disp.-Ziff. I und II). Ebenso wies sie das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab (Disp.-Ziff. III und IV), stellte eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs fest (E. 16.3), auferlegte A die Rekurskosten zu drei Vierteln und

sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 120.- zu (Disp.-Ziff. V

und VI).

III.

Mit Beschwerde vom

6.

Oktober 2025 beantragte A – nun vertreten durch RA D – dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Beurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er für das Rekursverfahren,

dass dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm eine

Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zuzusprechen sei; eventualiter

beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Auch für das Beschwerdeverfahren

ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich ersuchte er, im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme sei sein Aufenthalt während des laufenden

Beschwerdeverfahrens zu dulden.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober

2025.

ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf

(vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung

und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind

die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur

Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.

dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon

auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den

Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), und wenn in

analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) klar ist, dass

sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der

Schweiz erfüllt (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit

Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der

Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer

Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1;

zum Ganzen VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2).

3.

3.1

Eine sogenannte Schein-, Umgehungs- oder

Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten

Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass

die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGr,

12.

Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1). In solchen Fällen steht der ausländischen

Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (zum Ganzen

VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.1; vgl. für die

vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

Eine Scheinehe liegt umgekehrt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3).

3.2

Um

festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen

werden. Indizien, die auf eine Scheinehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs

nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die

Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte

bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden

könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der

Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei

einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Scheinehe kann auch

berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer

Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen

Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über

die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die

Heirat und das Eheleben haben. Weitere Indizien für eine Scheinehe stellen eine

prekäre Situation der nachziehenden Ehegattin bzw. des nachziehenden Ehegatten

oder deren bzw. dessen auffälliges Desinteresse am ausländerrechtlichen

Verfahren dar (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im

zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 93 mit

Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen. Im Rahmen der

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese

Grundsätze sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen VGr, 12. September 2024,

VB.2024.00231, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Es ist grundsätzlich

Sache der Migrationsbehörden, eine (geplante) Scheinehe nachzuweisen. Dass eine

solche angestrebt wird, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche

Indizien müssen klar und konkret sein (BGr, 8. Oktober 2025, 1C_153/2025,

E. 4.2.1). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss

zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen

oder nicht mehr verlängert (zum Ganzen VGr, 12. September 2024,

VB.2024.00231, E. 2.2.2). Nur ein "Scheineheverdacht"

reicht somit nicht aus, um die Bewilligung zu verweigern.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer und seine Verlobte lernten sich gemäss ihren Angaben im Dezember

2023.

über eine Dating-App kennen, führten bereits ohne physischen Kontakt eine

intensive Beziehung, trafen sich erstmals im Juli 2024 und verlobten sich am

18.

Januar 2025.

Dass der Beschwerdeführer und seine

Verlobte erst am 5. Mai 2025 und damit nach dem negativen Asylentscheid

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2025 sowie nach dem Erhalt der

Vorladung zum Ausreisegespräch vom 1. Mai 2025 die Ehevorbereitung in die

Wege leiteten, stellt ein Indiz für eine Scheinehe dar. Auch dass der

Beschwerdeführer seine Verlobte erst nach dem negativen erstinstanzlichen

Asylentscheid vom 20. März 2023 kennenlernte, spricht dafür, dass der

Beschwerdeführer allenfalls nur ausländerrechtliche Motive verfolgt und

zumindest von seiner Seite keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt sein

könnte. Schliesslich stellt auch die prekäre Situation der Beschwerdeführerin

als sozialhilfeabhängige Alleinerziehende ein Indiz für eine Scheinehe dar

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 18. April 2024,

VB.2023.00513, E. 2.3).

4.2

Diese Indizien

sind jedoch nicht so klar und konkret, dass sie im Rahmen der hier

vorzunehmenden summarischen Beurteilung auf ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen.

4.2.1

Einerseits

entspricht es dem gewöhnlichen Verhalten vieler Paare, nach der Verlobung nicht

sofort zu heiraten. Der Zeitpunkt der Aufnahme des Ehevorbereitungsverfahrens

lässt sich entsprechend damit erklären, dass das Paar vor dem negativen

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Veranlassung hatte,

möglichst bald zu heiraten, danach jedoch schon.

4.2.2

Andererseits

wohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 3. Juni 2025 bei

seiner Verlobten und die Verlobte brachte ihr grosses Interesse am

ausländerrechtlichen Verfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck. Die Verlobten

gaben in der Befragung durch das Zivilstandsamt übereinstimmend an, dass es die

Verlobte war, die das Thema der Heirat als Erste aufgebracht habe. Zwischen den

Verlobten besteht sodann kein grosser Altersunterschied, sie waren im Zeitpunkt

der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens seit mehr als einem Jahr in einer

Beziehung und der Beschwerdeführer reichte von vor dem 24. April 2025 datierende

Chat-Screenshots und Fotos, die die Beziehung belegen sollen, sowie

Bestätigungsschreiben von Freundinnen, Freunden und Verwandten beider Verlobten

ein. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass die Verlobten glaubhaft

darlegen, dass sie einen gemeinsamen Kinderwunsch hegen und es zweimal zu einer

Schwangerschaft mit einem Abort gekommen ist.

4.2.3

Entgegen der

Vorinstanz reichen vor diesem Hintergrund auch die Feststellungen der für das

Asylverfahren zuständigen Instanzen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers

im Asylverfahren nicht aus, um von einer beabsichtigten Scheinehe ausgehen zu

können. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Verlobten nur wenig übereinander

wissen, ist in den diesbezüglichen Dokumenten nicht erkennbar, ob und inwiefern

dieses Wissen bei der Befragung vom Zivilstandsamt konkret eingefordert wurde.

5.

Die weiteren Voraussetzungen der

Bewilligungserteilung sind sodann erfüllt.

5.1

Absehbar ist die

Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen

Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung

üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231,

E. 4.1). Gemäss Bestätigung des Zivilstandsamts E vom 23. Juli 2025

muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen

werden. Daher ist mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen.

5.2

Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach

der Heirat nicht (wieder) zusammenwohnen würden. Auch liegen keine

Widerrufsgründe vor, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen

würden (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AIG).

Namentlich konnte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ins Recht legen, dass

er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Küchenhilfe in einem Pensum von 80 %

in einem Imbiss eingestellt werde. Dass seine zukünftige Schweizer Ehefrau

sozialhilfeabhängig ist, ist vorliegend nicht entscheidend, da durch die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht mit einer

zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt gerechnet werden

muss, sondern vielmehr tendenziell mit einer Entlastung gerechnet werden kann

(vgl. BGr, 23. März 2018, 2C_949/2017, E. 4.1; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00128, E. 2.1.4).

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit

gegenstandslos.

Des Weiteren hat der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe der beantragten Fr. 1'350.- (§ 63 Abs. 2 Teilsatz 1 VRG) und für das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers

ist angesichts seiner Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

Dispositiv

gutzuheissen. Demnach sind dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren MLaw C und für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin D als unentgeltliche

Rechtsbeiständinnen zu bestellen.

6.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren liess

die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei einem für ihre

Qualifikation zulässigen Stundenansatz von Fr. 150.- pro Stunde (vgl. VGr,

27. März 2023, VB.2024.00764, E. 2.2.2) einen Aufwand von Fr. 1'350.-

geltend machen, was der beantragten und zugesprochenen Parteientschädigung

entspricht; durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren

an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist ihr

Entschädigungsanspruch abgegolten; eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

hierfür besteht entsprechend nicht.

Für das Beschwerdeverfahren

macht Rechtsanwältin D einen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen

von Fr. 157.50 geltend. Dies ist im

vorliegenden Fall angemessen. Die

Rechtsanwältin D für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende

Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 2'596.- inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen.

Davon ist die der Rechtsvertreterin auszubezahlende Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, woraus eine

Entschädigung von Fr. 974.50 resultiert.

6.4 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts

vom 28. Mai 2025 sowie Disp.-Ziff. I und II des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Disp.-Ziff. V des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 werden die Rekurskosten in

der Höhe von Fr. 1'395.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

In Abänderung von Disp.-Ziff. III, IV und VI

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 wird

MLaw C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren eingesetzt.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw C für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin D als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Rechtsanwältin D wird nach

Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 974.50 (inkl. Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) MLaw C

(auszugsweise, E. 6 sowie Disp.-Ziff. 1 Abs. 3);

e) Gerichtskasse.