VB.2025.00658
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00658
19. Dezember 2025Deutsch13 min
(URT.2026.26979)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00658
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der türkische Staatsangehörige A
(geb. 2000) reiste am 9. Dezember 2021 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 24. April 2025
das Asylgesuch letztinstanzlich ab.
Am 28. Mai 2025 ersuchte A
– vertreten durch MLaw C – das Migrationsamt des Kantons Zürich um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der
im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen B (geb. 1998). Am
28. Mai 2025 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab, weil der Nachweis
für einen innert sechs Monaten möglichen Eheschluss fehle und zudem
Rechtsmissbrauch vorliege.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. September 2025 ab
(Disp.-Ziff. I und II). Ebenso wies sie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Disp.-Ziff. III und IV), stellte eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs fest (E. 16.3), auferlegte A die Rekurskosten zu drei Vierteln und
sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 120.- zu (Disp.-Ziff. V
und VI).
III.
Mit Beschwerde vom
6.
Oktober 2025 beantragte A – nun vertreten durch RA D – dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er für das Rekursverfahren,
dass dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zuzusprechen sei; eventualiter
beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Auch für das Beschwerdeverfahren
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich ersuchte er, im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme sei sein Aufenthalt während des laufenden
Beschwerdeverfahrens zu dulden.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober
2025.
ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf
(vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung
und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind
die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur
Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.
dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon
auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den
Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), und wenn in
analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) klar ist, dass
sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der
Schweiz erfüllt (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit
Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der
Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer
Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1;
zum Ganzen VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2).
3.
3.1
Eine sogenannte Schein-, Umgehungs- oder
Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten
Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass
die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGr,
12.
Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1). In solchen Fällen steht der ausländischen
Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (zum Ganzen
VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.1; vgl. für die
vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
Eine Scheinehe liegt umgekehrt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3).
3.2
Um
festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen
werden. Indizien, die auf eine Scheinehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs
nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die
Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte
bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden
könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei
einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Scheinehe kann auch
berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer
Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen
Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über
die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die
Heirat und das Eheleben haben. Weitere Indizien für eine Scheinehe stellen eine
prekäre Situation der nachziehenden Ehegattin bzw. des nachziehenden Ehegatten
oder deren bzw. dessen auffälliges Desinteresse am ausländerrechtlichen
Verfahren dar (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im
zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 93 mit
Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen. Im Rahmen der
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese
Grundsätze sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen VGr, 12. September 2024,
VB.2024.00231, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Es ist grundsätzlich
Sache der Migrationsbehörden, eine (geplante) Scheinehe nachzuweisen. Dass eine
solche angestrebt wird, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche
Indizien müssen klar und konkret sein (BGr, 8. Oktober 2025, 1C_153/2025,
E. 4.2.1). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss
zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen
oder nicht mehr verlängert (zum Ganzen VGr, 12. September 2024,
VB.2024.00231, E. 2.2.2). Nur ein "Scheineheverdacht"
reicht somit nicht aus, um die Bewilligung zu verweigern.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer und seine Verlobte lernten sich gemäss ihren Angaben im Dezember
2023.
über eine Dating-App kennen, führten bereits ohne physischen Kontakt eine
intensive Beziehung, trafen sich erstmals im Juli 2024 und verlobten sich am
18.
Januar 2025.
Dass der Beschwerdeführer und seine
Verlobte erst am 5. Mai 2025 und damit nach dem negativen Asylentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2025 sowie nach dem Erhalt der
Vorladung zum Ausreisegespräch vom 1. Mai 2025 die Ehevorbereitung in die
Wege leiteten, stellt ein Indiz für eine Scheinehe dar. Auch dass der
Beschwerdeführer seine Verlobte erst nach dem negativen erstinstanzlichen
Asylentscheid vom 20. März 2023 kennenlernte, spricht dafür, dass der
Beschwerdeführer allenfalls nur ausländerrechtliche Motive verfolgt und
zumindest von seiner Seite keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt sein
könnte. Schliesslich stellt auch die prekäre Situation der Beschwerdeführerin
als sozialhilfeabhängige Alleinerziehende ein Indiz für eine Scheinehe dar
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 18. April 2024,
VB.2023.00513, E. 2.3).
4.2
Diese Indizien
sind jedoch nicht so klar und konkret, dass sie im Rahmen der hier
vorzunehmenden summarischen Beurteilung auf ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen.
4.2.1
Einerseits
entspricht es dem gewöhnlichen Verhalten vieler Paare, nach der Verlobung nicht
sofort zu heiraten. Der Zeitpunkt der Aufnahme des Ehevorbereitungsverfahrens
lässt sich entsprechend damit erklären, dass das Paar vor dem negativen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Veranlassung hatte,
möglichst bald zu heiraten, danach jedoch schon.
4.2.2
Andererseits
wohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 3. Juni 2025 bei
seiner Verlobten und die Verlobte brachte ihr grosses Interesse am
ausländerrechtlichen Verfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck. Die Verlobten
gaben in der Befragung durch das Zivilstandsamt übereinstimmend an, dass es die
Verlobte war, die das Thema der Heirat als Erste aufgebracht habe. Zwischen den
Verlobten besteht sodann kein grosser Altersunterschied, sie waren im Zeitpunkt
der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens seit mehr als einem Jahr in einer
Beziehung und der Beschwerdeführer reichte von vor dem 24. April 2025 datierende
Chat-Screenshots und Fotos, die die Beziehung belegen sollen, sowie
Bestätigungsschreiben von Freundinnen, Freunden und Verwandten beider Verlobten
ein. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass die Verlobten glaubhaft
darlegen, dass sie einen gemeinsamen Kinderwunsch hegen und es zweimal zu einer
Schwangerschaft mit einem Abort gekommen ist.
4.2.3
Entgegen der
Vorinstanz reichen vor diesem Hintergrund auch die Feststellungen der für das
Asylverfahren zuständigen Instanzen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
im Asylverfahren nicht aus, um von einer beabsichtigten Scheinehe ausgehen zu
können. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Verlobten nur wenig übereinander
wissen, ist in den diesbezüglichen Dokumenten nicht erkennbar, ob und inwiefern
dieses Wissen bei der Befragung vom Zivilstandsamt konkret eingefordert wurde.
5.
Die weiteren Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung sind sodann erfüllt.
5.1
Absehbar ist die
Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen
Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung
üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231,
E. 4.1). Gemäss Bestätigung des Zivilstandsamts E vom 23. Juli 2025
muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen
werden. Daher ist mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen.
5.2
Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach
der Heirat nicht (wieder) zusammenwohnen würden. Auch liegen keine
Widerrufsgründe vor, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen
würden (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AIG).
Namentlich konnte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ins Recht legen, dass
er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Küchenhilfe in einem Pensum von 80 %
in einem Imbiss eingestellt werde. Dass seine zukünftige Schweizer Ehefrau
sozialhilfeabhängig ist, ist vorliegend nicht entscheidend, da durch die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht mit einer
zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt gerechnet werden
muss, sondern vielmehr tendenziell mit einer Entlastung gerechnet werden kann
(vgl. BGr, 23. März 2018, 2C_949/2017, E. 4.1; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00128, E. 2.1.4).
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit
gegenstandslos.
Des Weiteren hat der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe der beantragten Fr. 1'350.- (§ 63 Abs. 2 Teilsatz 1 VRG) und für das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers
ist angesichts seiner Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
Dispositiv
gutzuheissen. Demnach sind dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren MLaw C und für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin D als unentgeltliche
Rechtsbeiständinnen zu bestellen.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren liess
die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei einem für ihre
Qualifikation zulässigen Stundenansatz von Fr. 150.- pro Stunde (vgl. VGr,
27. März 2023, VB.2024.00764, E. 2.2.2) einen Aufwand von Fr. 1'350.-
geltend machen, was der beantragten und zugesprochenen Parteientschädigung
entspricht; durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren
an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist ihr
Entschädigungsanspruch abgegolten; eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
hierfür besteht entsprechend nicht.
Für das Beschwerdeverfahren
macht Rechtsanwältin D einen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen
von Fr. 157.50 geltend. Dies ist im
vorliegenden Fall angemessen. Die
Rechtsanwältin D für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende
Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 2'596.- inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen.
Davon ist die der Rechtsvertreterin auszubezahlende Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, woraus eine
Entschädigung von Fr. 974.50 resultiert.
6.4 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts
vom 28. Mai 2025 sowie Disp.-Ziff. I und II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Disp.-Ziff. V des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 werden die Rekurskosten in
der Höhe von Fr. 1'395.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
In Abänderung von Disp.-Ziff. III, IV und VI
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 wird
MLaw C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren eingesetzt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw C für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin D als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Rechtsanwältin D wird nach
Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 974.50 (inkl. Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) MLaw C
(auszugsweise, E. 6 sowie Disp.-Ziff. 1 Abs. 3);
e) Gerichtskasse.