Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00659

26. März 2026Deutsch8 min

(URT.2026.27076)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00659

Urteil

der

3. Kammer

vom 26. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die

Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde seit 19. Oktober 2022 durch die Sozialhilfe

der Gemeinde B unterstützt und mit Verfügung vom 7. Mai 2025 von der

Sozialhilfe abgelöst (Dispositivziffer 1). Sie wurde in

Dispositivziffer 3 auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG; LS 851.1) hingewiesen, "wonach die rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten ist, wenn die Person, welche

wirtschaftliche Hilfe bezogen hat, aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen

nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell

günstige Verhältnisse gelangen sollte. Gemäss § 30 des Sozialhilfegesetzes

gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren."

Erwägungen

II.

A erhob mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gegen die

Verfügung vom 7. Mai 2025 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur. Sie

beantragte sinngemäss die Aufhebung und Nichtigerklärung von

Dispositivziffer 3. Am 15. Juli 2025 beantragte die Gemeinde B

die Abweisung des Rekurses und äusserte sich zur Fristwahrung. A hielt in ihrer

Replik an ihrem Antrag fest und stellte zusätzlich diverse

Feststellungsbegehren und beantragte die Löschung sämtlicher Hinweise auf eine

Rückerstattungspflicht im ZEMIS sowie in anderen Akten. Der Bezirksrat

Winterthur trat mit Beschluss vom 23. September 2025 auf den Rekurs nicht

ein (Dispositivziffer I). Er erhob keine Verfahrenskosten

(Dispositivziffer II).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 23. September

2025.

gelangte A mit Beschwerde vom 7. Oktober 2025 an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Ferner stellte sie diverse

Feststellungsbegehren sowie ein Löschungsbegehren. Mit Schreiben vom 10. Oktober

2025.

beantragte der Bezirksrat Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Es

erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Aufhebung des Hinweises auf

die Rückzahlungspflicht in der Ausgangsverfügung. Mangels Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c

und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Im

Hinblick auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist

die Beschwerdelegitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache

selbst gegeben (vgl. BGE 138 I 61 E. 2; 129 II 297 E. 2.3; BGr,

25.

Mai 2010, 1C_177/2010, E. 2). Allerdings ist das

Verwaltungsgericht grundsätzlich auch dann befugt, einen Sachentscheid zu

fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen

Nichteintretensentscheid richtet. Entsprechend sind materielle Anträge bei der

Anfechtung eines Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen

eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung statthaft (VGr, 14. November

2019, VB.2019.00543, E. 1.2; 22. August 2019, VB.2019.00127,

E. 1.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 64 N. 7).

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass ein aktuelles und

schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde bestehe. Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches, schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 11. Juli 2024,

VB.2021.00594, E. 1.5.1; 28. Dezember 2020, VB.2020.00533,

E. 1.4; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 1.3; 23. August 2019,

VB.2019.00014 E. 1.3). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Vorinstanz

zu Recht mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs eingetreten

ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein

aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde sowie am Rekurs hat

(vgl. vorne E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung

anbegehrt, dass an der Beschwerde ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse

bestehe, ist der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht damit Genüge

getan. Auf dieses Feststellungsbegehren wäre mangels schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

künftig den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit zu

beachten, entspricht ihre Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich den

Sozialhilfebehörden – und deren Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen

zu (vgl. § 8 Abs. 1 SHG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, dass der Bezirksrat hätte

aufsichtsrechtlich einschreiten müssen, hätte sie sich mit diesem Vorbringen

indes nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz des

Bezirksrats wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf eine

Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich eine

erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz

zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Auf die

Aufsichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

1.5

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Ausnahme des

genannten Feststellungsbegehrens sowie der Aufsichtsbeschwerde auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Bezirksrat trat mit folgender Begründung auf den Rekurs nicht ein: Vorliegend

handle es sich grundsätzlich um eine deklaratorische Feststellung dessen, was

ohnehin im Gesetz stehe. Auf den Rekurs sei daher mangels

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin

tatsächlich einen Rückforderungsentscheid erhalten, könne sie die vorgebrachten

Argumente zu einem späteren Zeitpunkt vorbringen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Nichteintretensentscheid

rechtswidrig sei. Der Hinweis in Dispositivziffer 3 der angefochtenen

Verfügung schaffe für sie Rechtsunsicherheit und potenziell nachteilige Folgen.

Er bleibe in den Akten und Datenbanken (z. B. ZEMIS) gespeichert. Er könne in künftigen

Verfahren über das Aufenthaltsrecht, der Beschäftigung oder der Sozialhilfe

negativ interpretiert werden. Sodann verursache er psychischen Druck und

Rechtsunsicherheit. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre gestellten

Anträge stelle sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

sowie der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dar. Ebenfalls würden

Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)

verletzt.

2.3

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei

einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der

negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 15). Der praktische Nutzen muss darüber hinaus schutzwürdig sein

(BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4).

2.4

Gemäss

§ 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die

Begründung – mit Ausnahme des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von

§ 86a VRG – nicht mehr erweitert werden (vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 23 N. 23).

2.5

Die

Argumente der Beschwerdeführerin gehen fehl. Es ist nicht zu beanstanden, dass

der Bezirksrat mangels eines praktischen Nutzens und damit aufgrund fehlender

Beschwerdelegitimation auf den Rekurs nicht eintrat. Die angefochtene

Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 7. Mai 2025 zitiert lediglich

§ 27 SHG und § 30 SHG, wenn auch unvollständig, wie der Bezirksrat

zutreffend festhielt. Es handelt sich dabei um einen Hinweis auf das geltende

Recht. Folglich wurden keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin

geregelt, insbesondere wurde noch keine Rückerstattung festgelegt. Es

erschliesst sich daher nicht, worin der praktische Nutzen des Rekurses gelegen

haben sollte, wenn die angefochtene Dispositivziffer aufgehoben würde. Zudem

ist die Beschwerdeführerin durch den Hinweis nicht materiell beschwert. Die

Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe ergibt sich unmittelbar

aus den genannten Gesetzesbestimmungen, welche unabhängig vom Hinweis in der

Verfügung Geltung beanspruchen (vgl. VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00314,

E. 4.2; 20. Mai 2021, VB.2020.00718, E. 4.3 f.).

2.6

Die

Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, der Bezirksrat hätte auf

ihre Feststellungsbegehren sowie den Antrag auf Datenlöschung in der Replik vom

29.

Juli 2025 eintreten müssen. Allerdings lief die Rekursfrist am 27. Juni

2025.

ab (§ 22 Abs. 1 VRG). Damit waren die neu gestellten Anträge in

der Replik vom 29. Juli 2025 verspätet (vorne E. 2.4). Die Vorinstanz

durfte demzufolge bereits aus diesem Grund auf die erweiterten

Feststellungsbegehren und den Antrag auf Datenlöschung nicht eintreten.

2.7

Die

Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und die Vorinstanz trat auf

den Rekurs zu Recht nicht ein. Darin ist auch keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu

erblicken. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.