VB.2025.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00659
26. März 2026Deutsch8 min
(URT.2026.27076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00659
Urteil
der
3. Kammer
vom 26. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde seit 19. Oktober 2022 durch die Sozialhilfe
der Gemeinde B unterstützt und mit Verfügung vom 7. Mai 2025 von der
Sozialhilfe abgelöst (Dispositivziffer 1). Sie wurde in
Dispositivziffer 3 auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG; LS 851.1) hingewiesen, "wonach die rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten ist, wenn die Person, welche
wirtschaftliche Hilfe bezogen hat, aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen
nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell
günstige Verhältnisse gelangen sollte. Gemäss § 30 des Sozialhilfegesetzes
gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren."
Erwägungen
II.
A erhob mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gegen die
Verfügung vom 7. Mai 2025 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung und Nichtigerklärung von
Dispositivziffer 3. Am 15. Juli 2025 beantragte die Gemeinde B
die Abweisung des Rekurses und äusserte sich zur Fristwahrung. A hielt in ihrer
Replik an ihrem Antrag fest und stellte zusätzlich diverse
Feststellungsbegehren und beantragte die Löschung sämtlicher Hinweise auf eine
Rückerstattungspflicht im ZEMIS sowie in anderen Akten. Der Bezirksrat
Winterthur trat mit Beschluss vom 23. September 2025 auf den Rekurs nicht
ein (Dispositivziffer I). Er erhob keine Verfahrenskosten
(Dispositivziffer II).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 23. September
2025.
gelangte A mit Beschwerde vom 7. Oktober 2025 an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Ferner stellte sie diverse
Feststellungsbegehren sowie ein Löschungsbegehren. Mit Schreiben vom 10. Oktober
2025.
beantragte der Bezirksrat Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Es
erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Aufhebung des Hinweises auf
die Rückzahlungspflicht in der Ausgangsverfügung. Mangels Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c
und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Im
Hinblick auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist
die Beschwerdelegitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache
selbst gegeben (vgl. BGE 138 I 61 E. 2; 129 II 297 E. 2.3; BGr,
25.
Mai 2010, 1C_177/2010, E. 2). Allerdings ist das
Verwaltungsgericht grundsätzlich auch dann befugt, einen Sachentscheid zu
fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen
Nichteintretensentscheid richtet. Entsprechend sind materielle Anträge bei der
Anfechtung eines Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen
eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung statthaft (VGr, 14. November
2019, VB.2019.00543, E. 1.2; 22. August 2019, VB.2019.00127,
E. 1.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 64 N. 7).
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass ein aktuelles und
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde bestehe. Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches, schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren
bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen
könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 11. Juli 2024,
VB.2021.00594, E. 1.5.1; 28. Dezember 2020, VB.2020.00533,
E. 1.4; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 1.3; 23. August 2019,
VB.2019.00014 E. 1.3). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs eingetreten
ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein
aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde sowie am Rekurs hat
(vgl. vorne E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung
anbegehrt, dass an der Beschwerde ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse
bestehe, ist der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht damit Genüge
getan. Auf dieses Feststellungsbegehren wäre mangels schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
künftig den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit zu
beachten, entspricht ihre Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich den
Sozialhilfebehörden – und deren Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen
zu (vgl. § 8 Abs. 1 SHG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, dass der Bezirksrat hätte
aufsichtsrechtlich einschreiten müssen, hätte sie sich mit diesem Vorbringen
indes nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz des
Bezirksrats wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf eine
Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich eine
erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz
zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Auf die
Aufsichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
1.5
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Ausnahme des
genannten Feststellungsbegehrens sowie der Aufsichtsbeschwerde auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Bezirksrat trat mit folgender Begründung auf den Rekurs nicht ein: Vorliegend
handle es sich grundsätzlich um eine deklaratorische Feststellung dessen, was
ohnehin im Gesetz stehe. Auf den Rekurs sei daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin
tatsächlich einen Rückforderungsentscheid erhalten, könne sie die vorgebrachten
Argumente zu einem späteren Zeitpunkt vorbringen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Nichteintretensentscheid
rechtswidrig sei. Der Hinweis in Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung schaffe für sie Rechtsunsicherheit und potenziell nachteilige Folgen.
Er bleibe in den Akten und Datenbanken (z. B. ZEMIS) gespeichert. Er könne in künftigen
Verfahren über das Aufenthaltsrecht, der Beschäftigung oder der Sozialhilfe
negativ interpretiert werden. Sodann verursache er psychischen Druck und
Rechtsunsicherheit. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre gestellten
Anträge stelle sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
sowie der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dar. Ebenfalls würden
Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)
verletzt.
2.3
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei
einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der
negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 15). Der praktische Nutzen muss darüber hinaus schutzwürdig sein
(BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4).
2.4
Gemäss
§ 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die
Begründung – mit Ausnahme des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von
§ 86a VRG – nicht mehr erweitert werden (vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 23).
2.5
Die
Argumente der Beschwerdeführerin gehen fehl. Es ist nicht zu beanstanden, dass
der Bezirksrat mangels eines praktischen Nutzens und damit aufgrund fehlender
Beschwerdelegitimation auf den Rekurs nicht eintrat. Die angefochtene
Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 7. Mai 2025 zitiert lediglich
§ 27 SHG und § 30 SHG, wenn auch unvollständig, wie der Bezirksrat
zutreffend festhielt. Es handelt sich dabei um einen Hinweis auf das geltende
Recht. Folglich wurden keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin
geregelt, insbesondere wurde noch keine Rückerstattung festgelegt. Es
erschliesst sich daher nicht, worin der praktische Nutzen des Rekurses gelegen
haben sollte, wenn die angefochtene Dispositivziffer aufgehoben würde. Zudem
ist die Beschwerdeführerin durch den Hinweis nicht materiell beschwert. Die
Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe ergibt sich unmittelbar
aus den genannten Gesetzesbestimmungen, welche unabhängig vom Hinweis in der
Verfügung Geltung beanspruchen (vgl. VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00314,
E. 4.2; 20. Mai 2021, VB.2020.00718, E. 4.3 f.).
2.6
Die
Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, der Bezirksrat hätte auf
ihre Feststellungsbegehren sowie den Antrag auf Datenlöschung in der Replik vom
29.
Juli 2025 eintreten müssen. Allerdings lief die Rekursfrist am 27. Juni
2025.
ab (§ 22 Abs. 1 VRG). Damit waren die neu gestellten Anträge in
der Replik vom 29. Juli 2025 verspätet (vorne E. 2.4). Die Vorinstanz
durfte demzufolge bereits aus diesem Grund auf die erweiterten
Feststellungsbegehren und den Antrag auf Datenlöschung nicht eintreten.
2.7
Die
Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und die Vorinstanz trat auf
den Rekurs zu Recht nicht ein. Darin ist auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu
erblicken. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.