VB.2025.00662
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00662
29. Oktober 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26696)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00662
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. September 2025
ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen
gegen A an, die zugunsten seiner Lebenspartnerin B getroffen wurden. Die
Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B, eine Wegweisung aus
der gemeinsamen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in C und um ihren
Arbeitsort in D. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Oktober 2025
befristet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 ersuchte A das
Bezirksgericht Bülach um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen.
Das Bezirksgericht Bülach hörte B am 1. Oktober 2025 persönlich an. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte es die angeordneten
Schutzmassnahmen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von
Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4). Es wurden
keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5).
III.
Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom
3.
Oktober 2025 erhob A am 10. Oktober 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die
Verfügung des Bezirksgerichts vom 3. Oktober 2025 sowie die Verfügung der
Kantonspolizei vom 27. September 2025 seien per sofort aufzuheben. Sodann
sei ihm für die rechtswidrige Anordnung eine angemessene Genugtuung
zuzusprechen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem
vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist.
1.2
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat
einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt
es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des
Beschwerdeführers um Zusprechung von Genugtuung. Auf das Begehren um
Zusprechung von Genugtuung ist daher bereits aus diesem Grund nicht
einzutreten.
Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender
Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu
lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende
Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers
unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48, N. 54 und
N. 59).
1.3
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss
grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Fällt das
Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses
als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26).
1.4
Die
angefochtenen Schutzmassnahmen sind am 11. Oktober 2025 – also während des
hängigen Beschwerdeverfahrens – ausgelaufen. Damit entfiel das aktuelle
schutzwürdige Interesse mit Blick auf die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom
27.
September 2025 angeordneten sowie mit Verfügung vom 3. Oktober
2025.
durch das Bezirksgericht bestätigten Schutzmassnahmen. Die Beschwerde ist
daher im Hauptpunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies kann jedoch
nicht für die mit dem vorinstanzlichen Entscheid mitangefochtenen Kosten
gelten. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein
aktuelles schutzwürdiges Interesse und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.5
Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Anfechtung der
Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids einzutreten. Im Übrigen ist die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf einzutreten
ist. Auf Vernehmlassungen der Parteien konnte verzichtet werden, zumal sich der
Streitgegenstand ausschliesslich auf die Kosten im bezirksgerichtlichen Verfahren
zulasten der Staatskasse beschränkt (§ 58 VRG).
2.
Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids
wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn
der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn
sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert
die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn
der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt
das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid
angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids
in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681,
E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
3.
3.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3 Der
Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass sein rechtliches Gehör verletzt
worden sei. Er sei von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden. Da sein
Telefon defekt gewesen sei, habe er keinen Anruf empfangen können und er habe
auch anderweitig keine Vorladung erhalten. Folglich könne ihm nicht vorgehalten
werden, dass er unentschuldigt der Anhörung ferngeblieben sei. Die Vorinstanz
erwog, dass die Anhörung der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2025
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Versuchen weder
am 1. Oktober 2025 noch am 2. Oktober 2025 telefonisch erreicht
werden können, weshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden müssen.
3.4
3.4.1
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11
E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1;
134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2;
30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).
3.4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche
Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen
Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der
Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund
einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus
besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche
Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,
wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung
zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,
wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl.
§ 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem
Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf die Anhörung
der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet werden, wenn
der Entscheid vollumfänglich zu ihren oder seinen Gunsten ausfällt und darüber
hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 19. September 2024,
VB.2024.00470, E. 6.4). Diese Rechtsprechung ist in analoger Weise auch
dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht über die (Nicht-)Aufhebung von
Gewaltschutzmassnahmen im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss
§ 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen
Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch für Gesuche nach
§ 5 GSG gelten (VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3;
24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020,
VB.2020.00190, E. 4.2).
3.4.3
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers prima
facie als begründet. Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügung vom
3. Oktober 2025 nicht angehört. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
Gefährdung mangelte es der Vorinstanz damit an einem persönlichen Eindruck des
Beschwerdeführers. Eine Anhörung seitens der Vorinstanz wäre vorliegend aber
jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, da die Beschwerdegegnerin anlässlich
ihrer Anhörung erklärte, dass sie ebenfalls die Schutzmassnahmen als
ungerechtfertigt ansehe und diese unverzüglich aufzuheben seien. Der
Beschwerdeführer konnte sich dazu in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung
selbstredend nicht (vorab) äussern. In dieser Hinsicht verletzte die Vorinstanz
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte den Sachverhalt nicht
rechtsgenügend ab (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Weiter ist das Argument der
Vorinstanz unbehelflich, wonach der Beschwerdeführer nicht telefonisch
erreichbar gewesen sei. Diesfalls wäre ein vorläufiger Entscheid nach § 10 Abs. 2 GSG zu fällen gewesen. Die Vorinstanz entschied jedoch definitiv
über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung. Die Beschwerde wäre somit bei
summarischer Betrachtung gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung
zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 29. August 2024,
VB.2024.00453, E. 4).
3.5 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,
29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 5). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der in
§ 12 Abs. 1 GSG statuierten grundsätzlichen Kostenbefreiung
gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist es angezeigt, die
Kosten ebendieses Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip der Vorinstanz
aufzuerlegen (vgl. VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1;
4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 59). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch keine Parteientschädigung
im bezirksgerichtlichen Verfahren, weshalb ihm eine Umtriebsentschädigung
mangels Gesuchs verwehrt bleibt (vgl. Plüss, § 17 N. 16). Insofern
ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober
2025 abzuändern.
4.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zum überwiegenden Teil der Vorinstanz
aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hat
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus
demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung
an den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu
verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27). Soweit der Beschwerdeführer mit
Blick auf sein Gesuch um Genugtuung teilweise unterliegt (vorne E. 1.2),
sind ihm in diesem Umfang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die
Beschwerdegegnerin stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte
unter anderem eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung
gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale
Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr,
10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von
Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei
Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht
gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.
Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen. Soweit der Beschwerdeführer
in Angelegenheiten des Gewaltschutzrechts Beschwerde beim Bundesgericht erheben
möchte, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 der
Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Oktober 2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- werden der Kasse des
Bezirksgerichts Bülach auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 905.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Bezirksgericht Bülach
und zu 1/5 dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach.