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Entscheid

VB.2025.00662

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00662

29. Oktober 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26696)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00662

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. September 2025

ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen

gegen A an, die zugunsten seiner Lebenspartnerin B getroffen wurden. Die

Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B, eine Wegweisung aus

der gemeinsamen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in C und um ihren

Arbeitsort in D. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Oktober 2025

befristet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. September 2025 ersuchte A das

Bezirksgericht Bülach um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen.

Das Bezirksgericht Bülach hörte B am 1. Oktober 2025 persönlich an. Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte es die angeordneten

Schutzmassnahmen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von

Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4). Es wurden

keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.

Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom

3.

Oktober 2025 erhob A am 10. Oktober 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die

Verfügung des Bezirksgerichts vom 3. Oktober 2025 sowie die Verfügung der

Kantonspolizei vom 27. September 2025 seien per sofort aufzuheben. Sodann

sei ihm für die rechtswidrige Anordnung eine angemessene Genugtuung

zuzusprechen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem

vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist.

1.2

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat

einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt

es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des

Beschwerdeführers um Zusprechung von Genugtuung. Auf das Begehren um

Zusprechung von Genugtuung ist daher bereits aus diesem Grund nicht

einzutreten.

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender

Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu

lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende

Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers

unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48, N. 54 und

N. 59).

1.3

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss

grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der

Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Fällt das

Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses

als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26).

1.4

Die

angefochtenen Schutzmassnahmen sind am 11. Oktober 2025 – also während des

hängigen Beschwerdeverfahrens – ausgelaufen. Damit entfiel das aktuelle

schutzwürdige Interesse mit Blick auf die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom

27.

September 2025 angeordneten sowie mit Verfügung vom 3. Oktober

2025.

durch das Bezirksgericht bestätigten Schutzmassnahmen. Die Beschwerde ist

daher im Hauptpunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies kann jedoch

nicht für die mit dem vorinstanzlichen Entscheid mitangefochtenen Kosten

gelten. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein

aktuelles schutzwürdiges Interesse und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.5

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Anfechtung der

Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids einzutreten. Im Übrigen ist die

Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf einzutreten

ist. Auf Vernehmlassungen der Parteien konnte verzichtet werden, zumal sich der

Streitgegenstand ausschliesslich auf die Kosten im bezirksgerichtlichen Verfahren

zulasten der Staatskasse beschränkt (§ 58 VRG).

2.

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids

wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn

der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn

sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert

die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn

der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt

das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid

angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids

in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681,

E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.

3.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Der

Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass sein rechtliches Gehör verletzt

worden sei. Er sei von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden. Da sein

Telefon defekt gewesen sei, habe er keinen Anruf empfangen können und er habe

auch anderweitig keine Vorladung erhalten. Folglich könne ihm nicht vorgehalten

werden, dass er unentschuldigt der Anhörung ferngeblieben sei. Die Vorinstanz

erwog, dass die Anhörung der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2025

stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Versuchen weder

am 1. Oktober 2025 noch am 2. Oktober 2025 telefonisch erreicht

werden können, weshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden müssen.

3.4

3.4.1

Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu

nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die

Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11

E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1;

134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2;

30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).

3.4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche

Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen

Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der

Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund

einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus

besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche

Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,

wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung

zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine

vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,

wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl.

§ 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem

Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig

eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf die Anhörung

der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet werden, wenn

der Entscheid vollumfänglich zu ihren oder seinen Gunsten ausfällt und darüber

hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 19. September 2024,

VB.2024.00470, E. 6.4). Diese Rechtsprechung ist in analoger Weise auch

dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht über die (Nicht-)Aufhebung von

Gewaltschutzmassnahmen im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss

§ 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen

Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch für Gesuche nach

§ 5 GSG gelten (VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3;

24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020,

VB.2020.00190, E. 4.2).

3.4.3

Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers prima

facie als begründet. Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügung vom

3. Oktober 2025 nicht angehört. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der

Gefährdung mangelte es der Vorinstanz damit an einem persönlichen Eindruck des

Beschwerdeführers. Eine Anhörung seitens der Vorinstanz wäre vorliegend aber

jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, da die Beschwerdegegnerin anlässlich

ihrer Anhörung erklärte, dass sie ebenfalls die Schutzmassnahmen als

ungerechtfertigt ansehe und diese unverzüglich aufzuheben seien. Der

Beschwerdeführer konnte sich dazu in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung

selbstredend nicht (vorab) äussern. In dieser Hinsicht verletzte die Vorinstanz

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte den Sachverhalt nicht

rechtsgenügend ab (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Weiter ist das Argument der

Vorinstanz unbehelflich, wonach der Beschwerdeführer nicht telefonisch

erreichbar gewesen sei. Diesfalls wäre ein vorläufiger Entscheid nach § 10 Abs. 2 GSG zu fällen gewesen. Die Vorinstanz entschied jedoch definitiv

über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung. Die Beschwerde wäre somit bei

summarischer Betrachtung gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung

zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 29. August 2024,

VB.2024.00453, E. 4).

3.5 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,

29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 5). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der in

§ 12 Abs. 1 GSG statuierten grundsätzlichen Kostenbefreiung

gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist es angezeigt, die

Kosten ebendieses Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip der Vorinstanz

aufzuerlegen (vgl. VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1;

4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 59). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch keine Parteientschädigung

im bezirksgerichtlichen Verfahren, weshalb ihm eine Umtriebsentschädigung

mangels Gesuchs verwehrt bleibt (vgl. Plüss, § 17 N. 16). Insofern

ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober

2025 abzuändern.

4.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zum überwiegenden Teil der Vorinstanz

aufzuerlegen, zumal diese den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hat

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus

demselben Grund ist die Vorinstanz zur Bezahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung

an den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu

verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27). Soweit der Beschwerdeführer mit

Blick auf sein Gesuch um Genugtuung teilweise unterliegt (vorne E. 1.2),

sind ihm in diesem Umfang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die

Beschwerdegegnerin stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte

unter anderem eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung

gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale

Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr,

10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von

Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei

Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht

gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen. Soweit der Beschwerdeführer

in Angelegenheiten des Gewaltschutzrechts Beschwerde beim Bundesgericht erheben

möchte, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 der

Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Oktober 2025 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- werden der Kasse des

Bezirksgerichts Bülach auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 905.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Bezirksgericht Bülach

und zu 1/5 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach.