VB.2025.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00665
11. Dezember 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26808)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00665
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Männedorf,
vertreten durch den
Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung
Naturbelag,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Männedorf bewilligte mit
Beschluss vom 21. Mai 2025 einen Kredit über Fr. 705'000.- inklusive
Mehrwertsteuer für die Sanierung der Brähenstrasse Mitte, vom Brähenbach bis
zur Kühgasse. Für die Sanierung der Strasse wurde zudem ein Naturbelag
bewilligt und in der Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs in Stimmrechtssachen
verwiesen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Meilen und
verlangten insbesondere, das Bauprojekt sei so abzuändern, dass auf der ganzen
Strassenlänge derselbe Hartbelag verwendet werde, der bei der Sanierung des
westlichen Strassenabschnitts im Jahr 2020 zum Einsatz gekommen sei. Mit
Beschluss vom 1. Oktober 2025 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab,
soweit er darauf eintrat.
III.
Am 13. Oktober 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, "das Vorgehen der Gemeinde Männedorf im
Projekt Brähenstrasse" sei zu überprüfen, "die Einhaltung der
Feststellungen des geologischen Gutachtens C 2017 verbindlich
sicherzustellen" und die Gemeinde anzuweisen, "die Planung und
Ausführung des Strassenbelags gemäss Gutachten (Hartbelag mit kontrollierter
Oberflächenwasserführung) vorzunehmen".
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 16. Oktober 2025
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Männedorf schloss mit Beschwerdeantwort vom
17.
Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Hierzu äusserte sich Letzterer
am 27. Oktober 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene
Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu
wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat insofern auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, als
sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen die Wahl des Materials für den Belag des
zu sanierenden Abschnitts der Brähenstrasse in Männedorf wehrte und forderte,
dass anstelle eines Naturbelags ein Hartbelag anzubringen sei. Vor
Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer (lediglich) gegen das
Nichteintreten und macht geltend, dass die Wahl eines Naturbelags für die
Sanierung des streitgegenständlichen Strassenabschnitts "zu erheblichen
und dauerhaften Risiken" führe und die Beschwerdegegnerin damit ihre
"Verkehrssicherungspflicht" gemäss § 8 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) missachte. Darüber
hinaus seien auch die Pflicht zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Verwendung
öffentlicher Mittel, das Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsprinzip sowie
die öffentliche Sicherheit verletzt (vgl. § 14 des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 [StrG, LS 722.1]).
2.2
Wie die
Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2025 zu Recht erwog, zielen
die (vor Verwaltungsgericht erneuerten) Rügen des Beschwerdeführers offenkundig
nicht auf eine Verletzung des Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht
als ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu behandeln war (siehe dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 64 mit Hinweis; BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3
mit Hinweisen, wonach die Stimmrechtsbeschwerde einzig den Rechtsschutz in
Bezug auf die demokratische Beteiligung und Willensbildung sicherstellen will).
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Projekts
ausserhalb eines Verfahrens in Stimmrechtssachen aber fehlte es der Vorinstanz
an der sachlichen Zuständigkeit, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten
nicht zu beanstanden ist (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00447,
E. 1.3, und 6. Dezember 2017, VB.2017.00556, E. 2 f., auch
zum Folgenden; ferner VGr, 26. Mai 2020, VB.2019.00601). Allerdings wäre
die Vorinstanz nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG gehalten gewesen, das
(im Kern) gegen die Festsetzung bzw. Ausführung eines Strassenprojekts
gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Baurekursgericht zu
überweisen zur Beurteilung, ob dieses gestützt auf § 41 StrG zum Entscheid
berufen ist.
2.3
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde und zur nachträglichen Weiterleitung der
Angelegenheit an das Baurekursgericht.
3.
In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten
auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Der Beschwerdeführer beantragt keine Parteientschädigung.
Der Beschwerdegegnerin ist schon deshalb keine solche zuzusprechen, weil sie sich
nicht anwaltlich vertreten liess.
4.
Insoweit es sich bei dem vorliegenden Urteil
um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, kann dagegen nach
Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine
spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen
(Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird an das Baurekursgericht
weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen;
c) das Baurekursgericht Zürich unter Beilage der Akten.