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Entscheid

VB.2025.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00665

11. Dezember 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26808)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00665

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Männedorf,

vertreten durch den

Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewilligung

Naturbelag,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der Gemeinde Männedorf bewilligte mit

Beschluss vom 21. Mai 2025 einen Kredit über Fr. 705'000.- inklusive

Mehrwertsteuer für die Sanierung der Brähenstrasse Mitte, vom Brähenbach bis

zur Kühgasse. Für die Sanierung der Strasse wurde zudem ein Naturbelag

bewilligt und in der Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs in Stimmrechtssachen

verwiesen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Meilen und

verlangten insbesondere, das Bauprojekt sei so abzuändern, dass auf der ganzen

Strassenlänge derselbe Hartbelag verwendet werde, der bei der Sanierung des

westlichen Strassenabschnitts im Jahr 2020 zum Einsatz gekommen sei. Mit

Beschluss vom 1. Oktober 2025 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab,

soweit er darauf eintrat.

III.

Am 13. Oktober 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, "das Vorgehen der Gemeinde Männedorf im

Projekt Brähenstrasse" sei zu überprüfen, "die Einhaltung der

Feststellungen des geologischen Gutachtens C 2017 verbindlich

sicherzustellen" und die Gemeinde anzuweisen, "die Planung und

Ausführung des Strassenbelags gemäss Gutachten (Hartbelag mit kontrollierter

Oberflächenwasserführung) vorzunehmen".

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 16. Oktober 2025

auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Männedorf schloss mit Beschwerdeantwort vom

17.

Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Hierzu äusserte sich Letzterer

am 27. Oktober 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene

Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu

wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat insofern auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, als

sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen die Wahl des Materials für den Belag des

zu sanierenden Abschnitts der Brähenstrasse in Männedorf wehrte und forderte,

dass anstelle eines Naturbelags ein Hartbelag anzubringen sei. Vor

Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer (lediglich) gegen das

Nichteintreten und macht geltend, dass die Wahl eines Naturbelags für die

Sanierung des streitgegenständlichen Strassenabschnitts "zu erheblichen

und dauerhaften Risiken" führe und die Beschwerdegegnerin damit ihre

"Verkehrssicherungspflicht" gemäss § 8 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) missachte. Darüber

hinaus seien auch die Pflicht zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Verwendung

öffentlicher Mittel, das Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsprinzip sowie

die öffentliche Sicherheit verletzt (vgl. § 14 des Strassengesetzes vom

27.

September 1981 [StrG, LS 722.1]).

2.2

Wie die

Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2025 zu Recht erwog, zielen

die (vor Verwaltungsgericht erneuerten) Rügen des Beschwerdeführers offenkundig

nicht auf eine Verletzung des Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht

als ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu behandeln war (siehe dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 64 mit Hinweis; BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3

mit Hinweisen, wonach die Stimmrechtsbeschwerde einzig den Rechtsschutz in

Bezug auf die demokratische Beteiligung und Willensbildung sicherstellen will).

Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Projekts

ausserhalb eines Verfahrens in Stimmrechtssachen aber fehlte es der Vorinstanz

an der sachlichen Zuständigkeit, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten

nicht zu beanstanden ist (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00447,

E. 1.3, und 6. Dezember 2017, VB.2017.00556, E. 2 f., auch

zum Folgenden; ferner VGr, 26. Mai 2020, VB.2019.00601). Allerdings wäre

die Vorinstanz nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG gehalten gewesen, das

(im Kern) gegen die Festsetzung bzw. Ausführung eines Strassenprojekts

gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Baurekursgericht zu

überweisen zur Beurteilung, ob dieses gestützt auf § 41 StrG zum Entscheid

berufen ist.

2.3

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde und zur nachträglichen Weiterleitung der

Angelegenheit an das Baurekursgericht.

3.

In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten

auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Der Beschwerdeführer beantragt keine Parteientschädigung.

Der Beschwerdegegnerin ist schon deshalb keine solche zuzusprechen, weil sie sich

nicht anwaltlich vertreten liess.

4.

Insoweit es sich bei dem vorliegenden Urteil

um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, kann dagegen nach

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine

spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen

(Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird an das Baurekursgericht

weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen;

c) das Baurekursgericht Zürich unter Beilage der Akten.