VB.2025.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00670
11. November 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26719)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00670
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250218-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich beantragte am 25. September 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich, die am 17. September 2025 gegen A angeordnete
Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 24. Oktober 2025 zu bewilligen.
Mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht
die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft für einen Monat bis
24. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich setzte sie die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A auf Fr. 1'083.15
(inkl. MWST) fest (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am
15.
Oktober 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Rückweisung der
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Migrationsamts.
Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreters. Tags darauf
gelangte die Rechtsvertretung von A an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sowie
die Festsetzung seiner Entschädigung auf Fr. 1'782.80 (inkl. MWST),
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Vorinstanz.
Das Migrationsamt beantragte
mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Oktober 2025 (hier eingegangen
am 24. Oktober 2025) auf Vernehmlassung. A
liess sich am 31. Oktober 2025 noch
einmal vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) werden vom
Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung
an die Kammer.
Der
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) ist zudem für die Behandlung der angefochtenen Festsetzung des
Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands zuständig (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112).
2.
Der Beschwerdeführer reiste am
14.
März 1992 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die
Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie
einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben
sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des
Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014 wurde seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz unverzüglich
nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die Wegweisungsverfügung erwuchs
in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
11.
August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September 2017
aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er
mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft.
3.
3.1
Hat eine Person
ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist
nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung
aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um
der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern
die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
3.2
Das Instrument der
Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die
ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen,
in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie
angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall
verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung
insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren
Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung
allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den
Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201
E. 2.2.2).
Wie jedes staatliche Handeln
muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb der gesetzlichen
Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Neben dem Verhalten der
betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten
einen – gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch
ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf (aufgrund des
Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) bilden (BGr,
11.
August 2025, 2C_318/2025 [den Beschwerdeführer betreffend],
E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Mit der
Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
4.2
Der
Beschwerdeführer spricht der Durchsetzungshaft aber die Eignung und damit die
Verhältnismässigkeit ab, da sich seine Erkrankung in psychosozialen
Stresssituationen wie der angeordneten Haft verschlimmere. Seine Krankheit
verstärke oder verursache gar seine fehlende Mitwirkung, weshalb die
Durchsetzungshaft den Beschwerdeführer nicht zu ebendieser Mitwirkung bewegen
könne.
Der Beschwerdeführer leidet an
einer paranoiden Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide.
Entsprechend weist der Beschwerdeführer eine verminderte Steuerungsfähigkeit
auf, worauf er im vorliegenden Verfahren hinweist. Den ärztlichen Berichten ist
aber zugleich zu entnehmen, dass diese nicht aufgehoben ist und sie auch gemäss
dem Urteil vom 26. Februar 2013 des Bezirksgerichts Horgen (oben
E. 2) nicht die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der
Deliktsbegehung aufhob. Insofern sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage wäre, seine aktuelle
ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit ist ebenso
in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen
psychosozialen Stresssituationen gemäss dem ärztlichen Gutachten ein
rückfallbegünstigender Faktor sind, indes diese seine Fähigkeit, die Bedeutung
und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht
seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen. Der Beschwerdeführer ist somit
dazu fähig und es ist nicht auszuschliessen, dass er sein Verhalten überdenkt und zukünftig
zur Durchführung der Wegweisung mit den Behörden kooperiert.
Der Beschwerdeführer macht
weiter nicht geltend, wegen seiner Erkrankung nicht hafterstehungsfähig zu
sein, und bestreitet nicht, dass er in der Haft die erforderliche medizinische
Betreuung erhält.
4.3
Was die
Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, E. 6.4, bestätigt mit BGr,
11.
August 2025, 2C_318/2025, E. 4.4.1 und E. 6.3.3)
festgestellt, dass eine mildere Massnahme als die damals gegen den
Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzung nicht ersichtlich sei. Das von
beschwerdeführerischer Seite eingebrachte mildere Mittel der engmaschigen
therapeutischen Versorgung scheidet nur schon
aus diesem Grund aus (auch wenn die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft
desto kritischer zu hinterfragen ist, je länger sie dauert, BGE 134 II 201
E. 2.2.5).
4.4
Weitere Umstände,
welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als
rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Das
Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Entscheid – entgegen der Beschwerde –
in genügender Weise und bestätigte insgesamt die Anordnung der
Durchsetzungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
5.
Die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers wehrt sich darüber hinaus gegen die Kürzung seiner
Honorarnote durch die Vorinstanz.
5.1
Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit
die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind (Plüss, § 16
N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss,
§ 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
5.2
Zu entschädigen
ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem
Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen
Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig
sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum
Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124
E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten,
der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig
gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand,
als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür
deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656,
E. 3.1; 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2;
21.
November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).
5.3
Der Antrag auf
Bestätigung der Durchsetzungshaft gegen den Beschwerdeführer ging am
25.
September 2025 um 13.30 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein,
worauf dieses gemäss Aktennotiz vom 25. September 2025, 15.25 Uhr,
die mündliche Verhandlung auf den 26. September 2025 um 15.00 Uhr
terminierte und die Parteien entsprechend informierte. Der Beschwerdeführer
verzichtete dann aber am 26. September 2025 auf die (anberaumte) mündliche
Verhandlung, was das Zwangsmassnahmengericht seiner Rechtsvertretung mit E-Mail
vom 26. September 2025 um 11.44 Uhr zur Kenntnis brachte und wonach
es sich erkundigte, ob er als Rechtsvertretung an der Verhandlung festhalten
möchte oder (stattdessen) eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde. In
der Folge erklärte sich die Rechtsvertretung dazu bereit, statt ein Plädoyer in
der mündlichen Verhandlung zu halten, eine schriftliche Stellungnahme
einzureichen, wozu ihr aber die angesetzte Frist (26. September 2025,
15.00
Uhr) zur Umwandlung des Plädoyers in einen Schriftsatz bis 26. September
2025.
um 16.30 Uhr zu erstrecken sei, was das Zwangsmassnahmengericht
wiederum ablehnte, worauf die Rechtsvertretung das Plädoyer anlässlich der
mündlichen Verhandlung (in Abwesenheit des Beschwerdeführers) dann hielt.
Die Vorinstanz kürzte vor diesem
Hintergrund die eingereichte Honorarnote betreffend die Wegzeiten für die
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (eine Stunde entsprechend
Fr. 220.-), die Verhandlung (eine Stunde entsprechend Fr. 220.-) sowie
die Reisespesen (Fr. 9.20) , da der Beschwerdeführer (selbst) auf die
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet habe, weshalb die mündliche
Erstattung des Plädoyers durch den Rechtsvertreter durch schriftliche Eingabe
hätte erfolgen können.
5.4
Mit dieser
Begründung vermag das Zwangsmassnahmengericht nicht darzulegen, dass die
Teilnahme der Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung als zur Wahrung
der beschwerdeführerischen Rechte nicht notwendig oder übermässig gewesen wäre.
Das Zwangsmassnahmengericht stellte der Rechtsvertretung die Alternative
zwischen Teilnahme an der Verhandlung und Einreichung der Stellungnahme zur
Wahl und bot darauf mit Ablehnung des Gesuchs um Erstreckung der Frist um
lediglich 90 Minuten auch nicht Hand zur Ausübung zweiterer Handlung,
weshalb der Rechtsvertretung das Festhalten und die Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung im Rahmen der Vertretungskosten nicht zum Nachteil gereichen kann,
zumal der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der ausländischen Person
Funktionen zukommen, welche dem schriftlichen Verfahren von vornherein abgehen
(etwa zur Ausräumung von Unklarheiten Ergänzungsfragen zu stellen, vgl.
BGE 122 II 154 E. 2b; BGr, 19. November 2021, 2C_846/2021,
E. 3.2). Die vorgenommene Kürzung um Fr. 449.20 der Honorarnote
erweist sich deshalb als rechtswidrig.
5.5
Demgegenüber
erweist sich die von der Vorinstanz darüber hinaus angeordnete Kürzung der
Kostennote wegen der teilweise übermässig ausführlichen Stellungnahme
anlässlich der mündlichen Verhandlung um 0,9 Stunden auf zwei Stunden als
angebracht, da namentlich die rechtlichen Ausführungen zum Haftgrund und zur
Verhältnismässigkeit aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht zwingend erforderlich erscheinen (vgl. VGr, VB.2019.00262, VB.2019.00262,
E. 2.6).
5.6
Insgesamt ist
somit die vor dem Zwangsmassnahmengericht eingereichte Kostennote um
0,9 Stunden zu kürzen, womit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in
Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung von
Fr. 1'568.75 zusteht. Anlass für die vom Beschwerdeführer diesfalls
geforderte Auferlegung von Verfahrenskosten an die Vorinstanz gibt dies aber
nicht.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 53) Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
6.2
Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
6.4
Die
Rechtsvertretung reichte mit Eingaben vom 31. Oktober 2025 seine
Honorarnote ein. Der geltend gemachte
Stundenansatz von Fr. 220.- entspricht der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. Die Barauslagen von Fr. 42.60
sind ohne Weiteres ausgewiesen. Hingegen erscheint der geltend gemachte
Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 als zu
hoch. In der 23-seitigen Beschwerdeschrift finden sich streckenweise dieselben
Bausteine wie in der Rekursschrift. Zudem
erscheinen (wiederum) die allgemeinen rechtlichen Ausführungen namentlich zur
Bewegungsfreiheit aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht zwingend erforderlich. Die Position ist daher um zwei Stunden zu kürzen und die Rechtsvertretung ist demgemäss mit insgesamt
Fr. 2'021.- zu entschädigen.
6.5
Gestützt auf
§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom
26.
September 2025 insoweit abgeändert, als der unentgeltlichen
Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. Fr. 1'568.75 (inklusive
Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird mit Fr. 2'021.-
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
e) die Gerichtskasse.