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Entscheid

VB.2025.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00670

11. November 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26719)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00670

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250218-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons

Zürich beantragte am 25. September 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich, die am 17. September 2025 gegen A angeordnete

Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 24. Oktober 2025 zu bewilligen.

Mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht

die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft für einen Monat bis

24. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich setzte sie die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A auf Fr. 1'083.15

(inkl. MWST) fest (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am

15.

Oktober 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Rückweisung der

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Migrationsamts.

Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreters. Tags darauf

gelangte die Rechtsvertretung von A an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sowie

die Festsetzung seiner Entschädigung auf Fr. 1'782.80 (inkl. MWST),

eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Vorinstanz.

Das Migrationsamt beantragte

mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Oktober 2025 (hier eingegangen

am 24. Oktober 2025) auf Vernehmlassung. A

liess sich am 31. Oktober 2025 noch

einmal vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) werden vom

Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie

§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung

an die Kammer.

Der

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) ist zudem für die Behandlung der angefochtenen Festsetzung des

Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands zuständig (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112).

2.

Der Beschwerdeführer reiste am

14.

März 1992 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die

Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer

wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie

einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben

sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des

Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014 wurde seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz

angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz unverzüglich

nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Die dagegen

erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die Wegweisungsverfügung erwuchs

in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine

Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

11.

August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September 2017

aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er

mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft.

3.

3.1

Hat eine Person

ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist

nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung

aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um

der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern

die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

3.2

Das Instrument der

Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die

ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen,

in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie

angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall

verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung

insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren

Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung

allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den

Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu

berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201

E. 2.2.2).

Wie jedes staatliche Handeln

muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb der gesetzlichen

Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Neben dem Verhalten der

betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten

einen – gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch

ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf (aufgrund des

Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) bilden (BGr,

11.

August 2025, 2C_318/2025 [den Beschwerdeführer betreffend],

E. 5.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Mit der

Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

4.2

Der

Beschwerdeführer spricht der Durchsetzungshaft aber die Eignung und damit die

Verhältnismässigkeit ab, da sich seine Erkrankung in psychosozialen

Stresssituationen wie der angeordneten Haft verschlimmere. Seine Krankheit

verstärke oder verursache gar seine fehlende Mitwirkung, weshalb die

Durchsetzungshaft den Beschwerdeführer nicht zu ebendieser Mitwirkung bewegen

könne.

Der Beschwerdeführer leidet an

einer paranoiden Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide.

Entsprechend weist der Beschwerdeführer eine verminderte Steuerungsfähigkeit

auf, worauf er im vorliegenden Verfahren hinweist. Den ärztlichen Berichten ist

aber zugleich zu entnehmen, dass diese nicht aufgehoben ist und sie auch gemäss

dem Urteil vom 26. Februar 2013 des Bezirksgerichts Horgen (oben

E. 2) nicht die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der

Deliktsbegehung aufhob. Insofern sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage wäre, seine aktuelle

ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit ist ebenso

in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen

psychosozialen Stresssituationen gemäss dem ärztlichen Gutachten ein

rückfallbegünstigender Faktor sind, indes diese seine Fähigkeit, die Bedeutung

und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht

seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen. Der Beschwerdeführer ist somit

dazu fähig und es ist nicht auszuschliessen, dass er sein Verhalten überdenkt und zukünftig

zur Durchführung der Wegweisung mit den Behörden kooperiert.

Der Beschwerdeführer macht

weiter nicht geltend, wegen seiner Erkrankung nicht hafterstehungsfähig zu

sein, und bestreitet nicht, dass er in der Haft die erforderliche medizinische

Betreuung erhält.

4.3

Was die

Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, E. 6.4, bestätigt mit BGr,

11.

August 2025, 2C_318/2025, E. 4.4.1 und E. 6.3.3)

festgestellt, dass eine mildere Massnahme als die damals gegen den

Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzung nicht ersichtlich sei. Das von

beschwerdeführerischer Seite eingebrachte mildere Mittel der engmaschigen

therapeutischen Versorgung scheidet nur schon

aus diesem Grund aus (auch wenn die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft

desto kritischer zu hinterfragen ist, je länger sie dauert, BGE 134 II 201

E. 2.2.5).

4.4

Weitere Umstände,

welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als

rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Das

Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Entscheid – entgegen der Beschwerde –

in genügender Weise und bestätigte insgesamt die Anordnung der

Durchsetzungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5.

Die Rechtsvertretung des

Beschwerdeführers wehrt sich darüber hinaus gegen die Kürzung seiner

Honorarnote durch die Vorinstanz.

5.1

Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit

die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind (Plüss, § 16

N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem

notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss,

§ 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

5.2

Zu entschädigen

ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem

Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen

Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig

sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum

Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124

E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten,

der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig

gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand,

als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür

deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656,

E. 3.1; 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2;

21.

November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

5.3

Der Antrag auf

Bestätigung der Durchsetzungshaft gegen den Beschwerdeführer ging am

25.

September 2025 um 13.30 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein,

worauf dieses gemäss Aktennotiz vom 25. September 2025, 15.25 Uhr,

die mündliche Verhandlung auf den 26. September 2025 um 15.00 Uhr

terminierte und die Parteien entsprechend informierte. Der Beschwerdeführer

verzichtete dann aber am 26. September 2025 auf die (anberaumte) mündliche

Verhandlung, was das Zwangsmassnahmengericht seiner Rechtsvertretung mit E-Mail

vom 26. September 2025 um 11.44 Uhr zur Kenntnis brachte und wonach

es sich erkundigte, ob er als Rechtsvertretung an der Verhandlung festhalten

möchte oder (stattdessen) eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde. In

der Folge erklärte sich die Rechtsvertretung dazu bereit, statt ein Plädoyer in

der mündlichen Verhandlung zu halten, eine schriftliche Stellungnahme

einzureichen, wozu ihr aber die angesetzte Frist (26. September 2025,

15.00

Uhr) zur Umwandlung des Plädoyers in einen Schriftsatz bis 26. September

2025.

um 16.30 Uhr zu erstrecken sei, was das Zwangsmassnahmengericht

wiederum ablehnte, worauf die Rechtsvertretung das Plädoyer anlässlich der

mündlichen Verhandlung (in Abwesenheit des Beschwerdeführers) dann hielt.

Die Vorinstanz kürzte vor diesem

Hintergrund die eingereichte Honorarnote betreffend die Wegzeiten für die

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (eine Stunde entsprechend

Fr. 220.-), die Verhandlung (eine Stunde entsprechend Fr. 220.-) sowie

die Reisespesen (Fr. 9.20) , da der Beschwerdeführer (selbst) auf die

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet habe, weshalb die mündliche

Erstattung des Plädoyers durch den Rechtsvertreter durch schriftliche Eingabe

hätte erfolgen können.

5.4

Mit dieser

Begründung vermag das Zwangsmassnahmengericht nicht darzulegen, dass die

Teilnahme der Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung als zur Wahrung

der beschwerdeführerischen Rechte nicht notwendig oder übermässig gewesen wäre.

Das Zwangsmassnahmengericht stellte der Rechtsvertretung die Alternative

zwischen Teilnahme an der Verhandlung und Einreichung der Stellungnahme zur

Wahl und bot darauf mit Ablehnung des Gesuchs um Erstreckung der Frist um

lediglich 90 Minuten auch nicht Hand zur Ausübung zweiterer Handlung,

weshalb der Rechtsvertretung das Festhalten und die Teilnahme an der mündlichen

Verhandlung im Rahmen der Vertretungskosten nicht zum Nachteil gereichen kann,

zumal der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der ausländischen Person

Funktionen zukommen, welche dem schriftlichen Verfahren von vornherein abgehen

(etwa zur Ausräumung von Unklarheiten Ergänzungsfragen zu stellen, vgl.

BGE 122 II 154 E. 2b; BGr, 19. November 2021, 2C_846/2021,

E. 3.2). Die vorgenommene Kürzung um Fr. 449.20 der Honorarnote

erweist sich deshalb als rechtswidrig.

5.5

Demgegenüber

erweist sich die von der Vorinstanz darüber hinaus angeordnete Kürzung der

Kostennote wegen der teilweise übermässig ausführlichen Stellungnahme

anlässlich der mündlichen Verhandlung um 0,9 Stunden auf zwei Stunden als

angebracht, da namentlich die rechtlichen Ausführungen zum Haftgrund und zur

Verhältnismässigkeit aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen

nicht zwingend erforderlich erscheinen (vgl. VGr, VB.2019.00262, VB.2019.00262,

E. 2.6).

5.6

Insgesamt ist

somit die vor dem Zwangsmassnahmengericht eingereichte Kostennote um

0,9 Stunden zu kürzen, womit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in

Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung von

Fr. 1'568.75 zusteht. Anlass für die vom Beschwerdeführer diesfalls

geforderte Auferlegung von Verfahrenskosten an die Vorinstanz gibt dies aber

nicht.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 53) Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

6.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.4

Die

Rechtsvertretung reichte mit Eingaben vom 31. Oktober 2025 seine

Honorarnote ein. Der geltend gemachte

Stundenansatz von Fr. 220.- entspricht der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. Die Barauslagen von Fr. 42.60

sind ohne Weiteres ausgewiesen. Hingegen erscheint der geltend gemachte

Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 als zu

hoch. In der 23-seitigen Beschwerdeschrift finden sich streckenweise dieselben

Bausteine wie in der Rekursschrift. Zudem

erscheinen (wiederum) die allgemeinen rechtlichen Ausführungen namentlich zur

Bewegungsfreiheit aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen

nicht zwingend erforderlich. Die Position ist daher um zwei Stunden zu kürzen und die Rechtsvertretung ist demgemäss mit insgesamt

Fr. 2'021.- zu entschädigen.

6.5

Gestützt auf

§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer

darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom

26.

September 2025 insoweit abgeändert, als der unentgeltlichen

Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. Fr. 1'568.75 (inklusive

Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird mit Fr. 2'021.-

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

e) die Gerichtskasse.