VB.2025.00678
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00678
23. Oktober 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26674)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00678
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde
Stäfa,
vertreten durch die Sozialbehörde
Stäfa,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit E-Mail vom 2. Oktober
2025, 14.50 Uhr, wandte sich A an die Gemeinde Stäfa und deren
Sozialberatung und monierte, dass es in ihrer Wohnung zu kalt sei, da die
Heizkörper nicht funktionierten. Die Gemeinde bzw. die Sozialberatung sei
sozialhilferechtlich verpflichtet, ihr – A – umgehend die nötigen Mittel zum
Kauf des benötigten Feuerholzes zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung
käme einer Pflichtverletzung gleich, die im "laufenden Verfahren vor dem
Bezirksrat als Beweismittel" verwendet würde.
B. Mit E-Mail vom 3. Oktober
2025, 18.42 Uhr, informierte A den Bezirksrat Meilen über ihre E-Mail vom
2. Oktober 2025, 14.50 Uhr. In Kopie liess A die E-Mail vom
3. Oktober 2025 auch dem Verwaltungsgericht zukommen. Letzteres tat A
sodann mit E-Mail vom 5. Oktober 2025, 14.03 Uhr, wobei sie das
Verwaltungsgericht – neben anderen – direkt anschrieb.
C. Die Sozialberatung antwortete A mit
E-Mail vom 6. Oktober 2025, 10.08 Uhr, dass sie sich in dieser
Angelegenheit an ihren Vermieter zu wenden habe.
D. Mit E-Mail vom 6. Oktober
2025, 14.49 Uhr, forderte A die Sozialberatung daraufhin erneut auf, ihr
"die notwendigen Mittel für die Nahrungsmittelsicherung und die Übernahme
der Schulden für das Heizholz" zu überweisen. In Kopie liess A diese
E-Mail auch dem Verwaltungsgericht zukommen.
E. Das Verwaltungsgericht bestätigte A
mit E-Mail vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr, den Erhalt der
E- Mails vom 3., 5. und 6. Oktober 2025. Dass in der Sache ein
Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht hängig sei, sei nicht ersichtlich,
und über das angeblich vor dem Bezirksrat hängige Verfahren habe das
Verwaltungsgericht keine Kenntnis. Da am Verwaltungsgericht kein Verfahren
hängig sei und per E-Mail auch kein Verfahren eingeleitet werden könne, werde
das Verwaltungsgericht die erhaltenen E-Mails nicht weiter bearbeiten und diese
auch nicht an den Bezirksrat weiterleiten. Sollte sie – A – mit ihrer Nachricht
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben wollen, wäre diese mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über eine anerkannte
Zustellplattform zu übermitteln oder mit Unterschrift versehen per Post
einzureichen. Eingaben per E-Mail seien nicht zulässig. Der angefochtene
Entscheid sei möglichst beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das
Verwaltungsgericht schloss mit dem Hinweis, dass Verfahren vor ebendiesem
grundsätzlich kostenpflichtig seien.
F. Mit E- Mail vom
7. Oktober 2025, 13.49 Uhr, behauptete A gegenüber dem
Verwaltungsgericht, seit Juli 2025 sei eine Beschwerde ihrerseits gegen das
Sozialamt Stäfa betreffend "die Unzumutbarkeit der Wohnung und die
Pflichtverletzung" hängig. Das Verwaltungsgericht habe diese Akte sofort
zu suchen und beizuziehen. Die E-Mails vom 3., 5. und 6. Oktober 2025 seien
keine neue Beschwerde, sondern "ein Antrag auf superprovisorische
Massnahme/Zwangsanweisung in der bereits hängigen Beschwerdesache". Das
Verwaltungsgericht habe das Sozialamt Stäfa unverzüglich anzuweisen, ihr
"Mittel für Heizholz und Nahrung zur Abwendung der akuten Lebensgefahr zu
geben".
G. Das Verwaltungsgericht antwortete A
mit E- Mail vom 7. Oktober 2025, 15.36 Uhr, auch nach
nochmaliger Überprüfung sei nicht ersichtlich, dass in dieser Sache ein
Verfahren am Verwaltungsgericht hängig sei. Sofern A auf dem Gegenteil beharre,
so habe sie dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Eingabe vom Juli 2025 per
Post zukommen zu lassen. Weitere E-Mails würden nicht beantwortet.
H. Mit E-Mail von 7. Oktober
2025, 17.32 Uhr, teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass sie soeben eine
Kopie ihrer Beschwerde vom Juli 2025 per Einschreiben an das Verwaltungsgericht
versandt habe. Der "zuständige Richter" habe damit die verlangte
"Zwangsanweisung" gegenüber dem Sozialamt zu erlassen.
I. Mit E-Mail von 8. Oktober
2025, 15.51 Uhr, liess A das Verwaltungsgericht wissen, dass sie die Kopie
der Beschwerde vom Juli 2025 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht habe
absenden können. An ihrem Antrag auf "Zwangsanweisung" halte sie aber
weiterhin fest.
J. Am 8. Oktober 2025,
19.27 Uhr, stellte A dem Verwaltungsgericht eine weitere E-Mail zu, womit
sie erneut auf den unterlassenen Postversand hinwies und an ihrem Antrag
festhielt. Zugleich monierte sie, dass ihre Bankkarte der Bank D
rechtswidrig gesperrt sei. Mit E-Mail von 13. Oktober 2025,
09.18 Uhr, liess A dem Verwaltungsgericht in Kopie ihre E-Mail an die Bank D
vom 9. Oktober 2025, 15.02 Uhr, zukommen, wonach die Kartensperre
aufgehoben worden sei. Wie schon auf die E-Mails vom 7. und 8. Oktober 2025
antwortete das Verwaltungsgericht darauf nicht.
K. Mit E-Mail von 16. Oktober
2025, 21.09 Uhr, wandte sich A abermals an das Verwaltungsgericht und
machte geltend, ihr Hund leide an akuten gesundheitlichen Problemen und die
derzeitige Wohnung berge die Gefahr, dass sich dessen Zustand weiter
verschlechtere. A forderte das Verwaltungsgericht auf, "unverzüglich und
per einstweiliger Verfügung eine Anweisung an das Sozialamt zu erlassen, mir
sofort die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die zwingend
erforderliche, lebensrettende medizinische Versorgung und die Unterbringung in
einer tiergerechten Umgebung zu ermöglichen". Diese E-Mail ergänzte A mit
E-Mail vom 17. Oktober 2025, 08.01 Uhr, insofern, als sie "angesichts
dieser akuten, lebensgefährdenden Situation für mein Tier und der
rechtswidrigen Verweigerung von Grundsicherung gezwungen sein werde, diesen
Skandal öffentlich zu machen, falls das Gericht nicht unverzüglich
handelt".
L. Das Verwaltungsgericht antwortete A
mit E-Mail vom 17. Oktober 2025, 09.01 Uhr, unter Bezugnahme auf ihre
E-Mails vom 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, und 17. Oktober 2025,
8.01 Uhr, das Verwaltungsgericht habe ihr bereits mit E-Mail vom
7. Oktober 2025, 10.47 Uhr, mitgeteilt, dass Eingaben per gewöhnliche
E-Mail grundsätzlich nicht rechtsgültig seien. Vielmehr müssten elektronische
Eingaben hierfür gewisse Voraussetzungen erfüllen, wobei nähere Informationen
hierzu der Website des Verwaltungsgerichts entnommen werden könnten. Sollte ihr
– A – in Kenntnis dieses Umstands dennoch an der Eröffnung eines formellen
Verfahrens und eines Entscheids des Verwaltungsgerichts aufgrund ihrer E-Mails
vom 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, und 17. Oktober 2025, 8.01 Uhr,
gelegen sein, so hätte sie dem Verwaltungsgericht jedenfalls ihre Postadresse
bekanntzugeben. Was die früheren E-Mails vom 3. bis 8. Oktober 2025 betreffe,
so gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Angelegenheit
inzwischen erledigt habe. Wie bereits mitgeteilt, sei in keiner sie – A –
betreffenden Sache ein Verfahren am Verwaltungsgericht hängig; die angebliche
Beschwerdeschrift vom Juli 2025 habe sie dem Verwaltungsgericht bis anhin nicht
zukommen lassen. Sollte ihr auch in Bezug auf die E-Mails vom 3. bis 8. Oktober
2025 und die damit gestellten Anträge an einem formellen Entscheid des Verwaltungsgerichts
gelegen sein, so habe sie dies ausdrücklich zu bestätigen. Ohne Bekanntgabe ihres
Beschwerdewillens und/oder der Postadresse würde kein Verfahren eröffnet und
würden die E-Mails nicht weiter behandelt.
Erwägungen
II.
A. Mit E-Mail von 17. Oktober
2025, 15.03 Uhr, schrieb A dem Verwaltungsgericht Folgendes (ohne
Berücksichtigung von Versalien und Fettschreibung):
" 1. Bestätigung
des Willens: Ich bestätige Ihnen hiermit ausdrücklich und formell meinen
Beschwerdewillen in Bezug auf die von Ihnen genannten E-Mails, insbesondere zur
akuten Lebensgefahr meines Hundes B (Verdacht auf Bandscheibenvorfall) und der
unzumutbaren Wohnsituation mit Treppen, in die mich das Sozialamt Stäfa
gezwungen hat.
2.
Postadresse:
Meine aktuelle Postadresse lautet: A C-Strasse 01 8712 Stäfa
3.
Sofortiger
Handlungsbedarf: Ich betone noch einmal die absolute Dringlichkeit. Jede
Verzögerung bei der Eröffnung des Verfahrens und der Anordnung von
Sofortmassnahmen gefährdet das Leben und die Gesundheit meines Tieres (Risiko
einer Querschnittslähmung), wofür die Behörden und nun auch das
Verwaltungsgericht die Verantwortung tragen.
Ich erwarte die unverzügliche Eröffnung des formellen
Verfahrens und die Anordnung von Sofortmassnahmen zur Sicherung meiner Existenz
und zur Abwendung der Tierschutznotlage."
B. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
der Geschäftsnummer VB.2025.00678 und nahm die E-Mail von A vom
17.
Oktober 2025, 15.03 Uhr, als Beschwerde und den vorgängigen
E-Mail-Verkehr zu den Akten.
C. Mit
E-Mail von 21. Oktober 2025, 13.57 Uhr, wandte sich A ein weiteres
Mal an das Verwaltungsgericht und verlangte die "unverzügliche Anordnung
von Sofortmassnahmen", mithin "noch diese Woche".
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2), da sie einerseits nicht formgültig erhoben wurde
(hinten E. 2) und das Verwaltungsgericht andererseits für die Beurteilung
der Anträge der Beschwerdeführerin auch nicht zuständig wäre (hinten E. 3;
vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Folglich ist das vorliegende Verfahren
durch den Einzelrichter zu erledigen.
1.2
Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte darauf verzichtet werden, Akten
einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Eingaben
an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch
elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,
SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten
betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom
18.
Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV,
SR 272.1) getan. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen
folglich die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen. Mithin sind alle
Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das
Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform
übermittelt werden (VGr, 21. Mai 2025, VB.2025.00235, E. 2.1;
15.
November 2024, VB.2024.00657, E. 2.4; 23. August 2023,
VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Jedenfalls in Bezug auf die
fehlende qualifizierte elektronische Signatur handelt es sich zwar um einen
formellen und prinzipiell verbesserungsfähigen Mangel, weswegen das
Verwaltungsgericht in solchen Fällen beschwerdeführenden Personen gestützt auf
§ 56 Abs. 1 VRG regelmässig eine Nachfrist ansetzt, um ihm die mit
ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über
eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen, unter der
Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl.
VGr, 21. Mai 2025, VB.2025.00235, E. 2.2). Das Ansetzen einer
Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG dient indes in erster Linie dazu, versehentlich
unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und
prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften
Prozessführung bewahren (statt vieler VGr, 4. Februar 2025, VB.2025.00056,
E. 4.2.4). Die Beschwerdeführerin scheint grundsätzlich rechtsunkundig zu
sein. Jedoch wurde sie vom Verwaltungsgericht mit E-Mails vom 7. Oktober
2025, 10.47 Uhr (vorn I.E.), und 17. Oktober 2025, 09.01 Uhr
(vorn I.L.), auf die Formvorschriften elektronischer Eingaben hingewiesen,
weshalb ihr diese bekannt waren bzw. sein mussten. Auch mit Beschwerde hielt
sie sich nun jedoch nicht daran. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin
keine Nachfrist anzusetzen.
3.
3.1
Der
Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin einen
Entscheid (der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Behörde) anfechten möchte.
Vielmehr beantragt sie, das Verwaltungsgericht habe – als erste Instanz –
"Sofortmassnahmen" in Bezug auf ihre Wohnsituation (Heizung, Hund)
anzuordnen. Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz kommt dem
Verwaltungsgericht indes keine solche Befugnis zu. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin
zunächst die Beschwerdegegnerin um Erlass solcher Massnahmen ersuchen müssen.
Dass sie dies bereits getan hätte, macht sie nicht geltend. Im Fall der
Abweisung ihres Gesuchs (bzw. bei Verweigerung der Behandlung desselben) hätte
die Beschwerdeführerin anschliessend den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Erst gegen einen Entscheid des Bezirksrats Meilen stünde ihr die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht offen. Dass die Beschwerdeführerin eine
Rechtsverweigerung seitens des Bezirksrats in Bezug auf die von ihr gestellten
Anträge rügen wollte, kann der Beschwerde ebenso wenig entnommen werden,
3.2
Vor der
Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war kein Verfahren mit
Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verwaltungsgericht hängig (vgl. die
E-Mails vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr [vorn I.E.], und
7.
Oktober 2025, 15.36 Uhr [vorn I.G.]); die Beschwerdeführerin
reichte ihre angebliche Beschwerdeschrift vom Juli 2025 schliesslich auch nicht
nach (vorn I.I.). Die Beschwerde kann damit nicht als Gesuch um Erlass
prozessualer Massnahmen im Rahmen eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens
entgegengenommen werden (vgl. vorn I.F.)
4.
Dem Verwaltungsgericht kommen
keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber
der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74,
76.
und 85). Soweit die Beschwerdeführerin um Anordnung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen ersuchen wollte, was sich der Beschwerde und auch den übrigen
E-Mails indes nicht hinreichend klar entnehmen lässt, mangelte es dem
Verwaltungsgericht insofern an der erforderlichen Zuständigkeit.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt
und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Mangels (erkennbarer)
Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig
zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden
(Plüss, § 5 N. 48).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin.