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Entscheid

VB.2025.00678

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00678

23. Oktober 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26674)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00678

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde

Stäfa,

vertreten durch die Sozialbehörde

Stäfa,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit E-Mail vom 2. Oktober

2025, 14.50 Uhr, wandte sich A an die Gemeinde Stäfa und deren

Sozialberatung und monierte, dass es in ihrer Wohnung zu kalt sei, da die

Heizkörper nicht funktionierten. Die Gemeinde bzw. die Sozialberatung sei

sozialhilferechtlich verpflichtet, ihr – A – umgehend die nötigen Mittel zum

Kauf des benötigten Feuerholzes zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung

käme einer Pflichtverletzung gleich, die im "laufenden Verfahren vor dem

Bezirksrat als Beweismittel" verwendet würde.

B. Mit E-Mail vom 3. Oktober

2025, 18.42 Uhr, informierte A den Bezirksrat Meilen über ihre E-Mail vom

2. Oktober 2025, 14.50 Uhr. In Kopie liess A die E-Mail vom

3. Oktober 2025 auch dem Verwaltungsgericht zukommen. Letzteres tat A

sodann mit E-Mail vom 5. Oktober 2025, 14.03 Uhr, wobei sie das

Verwaltungsgericht – neben anderen – direkt anschrieb.

C. Die Sozialberatung antwortete A mit

E-Mail vom 6. Oktober 2025, 10.08 Uhr, dass sie sich in dieser

Angelegenheit an ihren Vermieter zu wenden habe.

D. Mit E-Mail vom 6. Oktober

2025, 14.49 Uhr, forderte A die Sozialberatung daraufhin erneut auf, ihr

"die notwendigen Mittel für die Nahrungsmittelsicherung und die Übernahme

der Schulden für das Heizholz" zu überweisen. In Kopie liess A diese

E-Mail auch dem Verwaltungsgericht zukommen.

E. Das Verwaltungsgericht bestätigte A

mit E-Mail vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr, den Erhalt der

E- Mails vom 3., 5. und 6. Oktober 2025. Dass in der Sache ein

Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht hängig sei, sei nicht ersichtlich,

und über das angeblich vor dem Bezirksrat hängige Verfahren habe das

Verwaltungsgericht keine Kenntnis. Da am Verwaltungsgericht kein Verfahren

hängig sei und per E-Mail auch kein Verfahren eingeleitet werden könne, werde

das Verwaltungsgericht die erhaltenen E-Mails nicht weiter bearbeiten und diese

auch nicht an den Bezirksrat weiterleiten. Sollte sie – A – mit ihrer Nachricht

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben wollen, wäre diese mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über eine anerkannte

Zustellplattform zu übermitteln oder mit Unterschrift versehen per Post

einzureichen. Eingaben per E-Mail seien nicht zulässig. Der angefochtene

Entscheid sei möglichst beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das

Verwaltungsgericht schloss mit dem Hinweis, dass Verfahren vor ebendiesem

grundsätzlich kostenpflichtig seien.

F. Mit E- Mail vom

7. Oktober 2025, 13.49 Uhr, behauptete A gegenüber dem

Verwaltungsgericht, seit Juli 2025 sei eine Beschwerde ihrerseits gegen das

Sozialamt Stäfa betreffend "die Unzumutbarkeit der Wohnung und die

Pflichtverletzung" hängig. Das Verwaltungsgericht habe diese Akte sofort

zu suchen und beizuziehen. Die E-Mails vom 3., 5. und 6. Oktober 2025 seien

keine neue Beschwerde, sondern "ein Antrag auf superprovisorische

Massnahme/Zwangsanweisung in der bereits hängigen Beschwerdesache". Das

Verwaltungsgericht habe das Sozialamt Stäfa unverzüglich anzuweisen, ihr

"Mittel für Heizholz und Nahrung zur Abwendung der akuten Lebensgefahr zu

geben".

G. Das Verwaltungsgericht antwortete A

mit E- Mail vom 7. Oktober 2025, 15.36 Uhr, auch nach

nochmaliger Überprüfung sei nicht ersichtlich, dass in dieser Sache ein

Verfahren am Verwaltungsgericht hängig sei. Sofern A auf dem Gegenteil beharre,

so habe sie dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Eingabe vom Juli 2025 per

Post zukommen zu lassen. Weitere E-Mails würden nicht beantwortet.

H. Mit E-Mail von 7. Oktober

2025, 17.32 Uhr, teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass sie soeben eine

Kopie ihrer Beschwerde vom Juli 2025 per Einschreiben an das Verwaltungsgericht

versandt habe. Der "zuständige Richter" habe damit die verlangte

"Zwangsanweisung" gegenüber dem Sozialamt zu erlassen.

I. Mit E-Mail von 8. Oktober

2025, 15.51 Uhr, liess A das Verwaltungsgericht wissen, dass sie die Kopie

der Beschwerde vom Juli 2025 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht habe

absenden können. An ihrem Antrag auf "Zwangsanweisung" halte sie aber

weiterhin fest.

J. Am 8. Oktober 2025,

19.27 Uhr, stellte A dem Verwaltungsgericht eine weitere E-Mail zu, womit

sie erneut auf den unterlassenen Postversand hinwies und an ihrem Antrag

festhielt. Zugleich monierte sie, dass ihre Bankkarte der Bank D

rechtswidrig gesperrt sei. Mit E-Mail von 13. Oktober 2025,

09.18 Uhr, liess A dem Verwaltungsgericht in Kopie ihre E-Mail an die Bank D

vom 9. Oktober 2025, 15.02 Uhr, zukommen, wonach die Kartensperre

aufgehoben worden sei. Wie schon auf die E-Mails vom 7. und 8. Oktober 2025

antwortete das Verwaltungsgericht darauf nicht.

K. Mit E-Mail von 16. Oktober

2025, 21.09 Uhr, wandte sich A abermals an das Verwaltungsgericht und

machte geltend, ihr Hund leide an akuten gesundheitlichen Problemen und die

derzeitige Wohnung berge die Gefahr, dass sich dessen Zustand weiter

verschlechtere. A forderte das Verwaltungsgericht auf, "unverzüglich und

per einstweiliger Verfügung eine Anweisung an das Sozialamt zu erlassen, mir

sofort die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die zwingend

erforderliche, lebensrettende medizinische Versorgung und die Unterbringung in

einer tiergerechten Umgebung zu ermöglichen". Diese E-Mail ergänzte A mit

E-Mail vom 17. Oktober 2025, 08.01 Uhr, insofern, als sie "angesichts

dieser akuten, lebensgefährdenden Situation für mein Tier und der

rechtswidrigen Verweigerung von Grundsicherung gezwungen sein werde, diesen

Skandal öffentlich zu machen, falls das Gericht nicht unverzüglich

handelt".

L. Das Verwaltungsgericht antwortete A

mit E-Mail vom 17. Oktober 2025, 09.01 Uhr, unter Bezugnahme auf ihre

E-Mails vom 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, und 17. Oktober 2025,

8.01 Uhr, das Verwaltungsgericht habe ihr bereits mit E-Mail vom

7. Oktober 2025, 10.47 Uhr, mitgeteilt, dass Eingaben per gewöhnliche

E-Mail grundsätzlich nicht rechtsgültig seien. Vielmehr müssten elektronische

Eingaben hierfür gewisse Voraussetzungen erfüllen, wobei nähere Informationen

hierzu der Website des Verwaltungsgerichts entnommen werden könnten. Sollte ihr

– A – in Kenntnis dieses Umstands dennoch an der Eröffnung eines formellen

Verfahrens und eines Entscheids des Verwaltungsgerichts aufgrund ihrer E-Mails

vom 16. Oktober 2025, 21.09 Uhr, und 17. Oktober 2025, 8.01 Uhr,

gelegen sein, so hätte sie dem Verwaltungsgericht jedenfalls ihre Postadresse

bekanntzugeben. Was die früheren E-Mails vom 3. bis 8. Oktober 2025 betreffe,

so gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Angelegenheit

inzwischen erledigt habe. Wie bereits mitgeteilt, sei in keiner sie – A –

betreffenden Sache ein Verfahren am Verwaltungsgericht hängig; die angebliche

Beschwerdeschrift vom Juli 2025 habe sie dem Verwaltungsgericht bis anhin nicht

zukommen lassen. Sollte ihr auch in Bezug auf die E-Mails vom 3. bis 8. Oktober

2025 und die damit gestellten Anträge an einem formellen Entscheid des Verwaltungsgerichts

gelegen sein, so habe sie dies ausdrücklich zu bestätigen. Ohne Bekanntgabe ihres

Beschwerdewillens und/oder der Postadresse würde kein Verfahren eröffnet und

würden die E-Mails nicht weiter behandelt.

Erwägungen

II.

A. Mit E-Mail von 17. Oktober

2025, 15.03 Uhr, schrieb A dem Verwaltungsgericht Folgendes (ohne

Berücksichtigung von Versalien und Fettschreibung):

" 1. Bestätigung

des Willens: Ich bestätige Ihnen hiermit ausdrücklich und formell meinen

Beschwerdewillen in Bezug auf die von Ihnen genannten E-Mails, insbesondere zur

akuten Lebensgefahr meines Hundes B (Verdacht auf Bandscheibenvorfall) und der

unzumutbaren Wohnsituation mit Treppen, in die mich das Sozialamt Stäfa

gezwungen hat.

2.

Postadresse:

Meine aktuelle Postadresse lautet: A C-Strasse 01 8712 Stäfa

3.

Sofortiger

Handlungsbedarf: Ich betone noch einmal die absolute Dringlichkeit. Jede

Verzögerung bei der Eröffnung des Verfahrens und der Anordnung von

Sofortmassnahmen gefährdet das Leben und die Gesundheit meines Tieres (Risiko

einer Querschnittslähmung), wofür die Behörden und nun auch das

Verwaltungsgericht die Verantwortung tragen.

Ich erwarte die unverzügliche Eröffnung des formellen

Verfahrens und die Anordnung von Sofortmassnahmen zur Sicherung meiner Existenz

und zur Abwendung der Tierschutznotlage."

B. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit

der Geschäftsnummer VB.2025.00678 und nahm die E-Mail von A vom

17.

Oktober 2025, 15.03 Uhr, als Beschwerde und den vorgängigen

E-Mail-Verkehr zu den Akten.

C. Mit

E-Mail von 21. Oktober 2025, 13.57 Uhr, wandte sich A ein weiteres

Mal an das Verwaltungsgericht und verlangte die "unverzügliche Anordnung

von Sofortmassnahmen", mithin "noch diese Woche".

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2), da sie einerseits nicht formgültig erhoben wurde

(hinten E. 2) und das Verwaltungsgericht andererseits für die Beurteilung

der Anträge der Beschwerdeführerin auch nicht zuständig wäre (hinten E. 3;

vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Folglich ist das vorliegende Verfahren

durch den Einzelrichter zu erledigen.

1.2

Aufgrund

der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte darauf verzichtet werden, Akten

einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Eingaben

an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch

elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,

SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung

mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten

betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom

18.

Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und

Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV,

SR 272.1) getan. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen

folglich die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen. Mithin sind alle

Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das

Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform

übermittelt werden (VGr, 21. Mai 2025, VB.2025.00235, E. 2.1;

15.

November 2024, VB.2024.00657, E. 2.4; 23. August 2023,

VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Jedenfalls in Bezug auf die

fehlende qualifizierte elektronische Signatur handelt es sich zwar um einen

formellen und prinzipiell verbesserungsfähigen Mangel, weswegen das

Verwaltungsgericht in solchen Fällen beschwerdeführenden Personen gestützt auf

§ 56 Abs. 1 VRG regelmässig eine Nachfrist ansetzt, um ihm die mit

ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über

eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen, unter der

Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl.

VGr, 21. Mai 2025, VB.2025.00235, E. 2.2). Das Ansetzen einer

Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG dient indes in erster Linie dazu, versehentlich

unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und

prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften

Prozessführung bewahren (statt vieler VGr, 4. Februar 2025, VB.2025.00056,

E. 4.2.4). Die Beschwerdeführerin scheint grundsätzlich rechtsunkundig zu

sein. Jedoch wurde sie vom Verwaltungsgericht mit E-Mails vom 7. Oktober

2025, 10.47 Uhr (vorn I.E.), und 17. Oktober 2025, 09.01 Uhr

(vorn I.L.), auf die Formvorschriften elektronischer Eingaben hingewiesen,

weshalb ihr diese bekannt waren bzw. sein mussten. Auch mit Beschwerde hielt

sie sich nun jedoch nicht daran. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin

keine Nachfrist anzusetzen.

3.

3.1

Der

Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin einen

Entscheid (der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Behörde) anfechten möchte.

Vielmehr beantragt sie, das Verwaltungsgericht habe – als erste Instanz –

"Sofortmassnahmen" in Bezug auf ihre Wohnsituation (Heizung, Hund)

anzuordnen. Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz kommt dem

Verwaltungsgericht indes keine solche Befugnis zu. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin

zunächst die Beschwerdegegnerin um Erlass solcher Massnahmen ersuchen müssen.

Dass sie dies bereits getan hätte, macht sie nicht geltend. Im Fall der

Abweisung ihres Gesuchs (bzw. bei Verweigerung der Behandlung desselben) hätte

die Beschwerdeführerin anschliessend den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Erst gegen einen Entscheid des Bezirksrats Meilen stünde ihr die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht offen. Dass die Beschwerdeführerin eine

Rechtsverweigerung seitens des Bezirksrats in Bezug auf die von ihr gestellten

Anträge rügen wollte, kann der Beschwerde ebenso wenig entnommen werden,

3.2

Vor der

Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war kein Verfahren mit

Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verwaltungsgericht hängig (vgl. die

E-Mails vom 7. Oktober 2025, 10.47 Uhr [vorn I.E.], und

7.

Oktober 2025, 15.36 Uhr [vorn I.G.]); die Beschwerdeführerin

reichte ihre angebliche Beschwerdeschrift vom Juli 2025 schliesslich auch nicht

nach (vorn I.I.). Die Beschwerde kann damit nicht als Gesuch um Erlass

prozessualer Massnahmen im Rahmen eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens

entgegengenommen werden (vgl. vorn I.F.)

4.

Dem Verwaltungsgericht kommen

keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber

der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74,

76.

und 85). Soweit die Beschwerdeführerin um Anordnung aufsichtsrechtlicher

Massnahmen ersuchen wollte, was sich der Beschwerde und auch den übrigen

E-Mails indes nicht hinreichend klar entnehmen lässt, mangelte es dem

Verwaltungsgericht insofern an der erforderlichen Zuständigkeit.

5.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt

und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Mangels (erkennbarer)

Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig

zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden

(Plüss, § 5 N. 48).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin.