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Entscheid

VB.2025.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00684

6. November 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26713)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00684

Urteil

der 3. Kammer

vom 6. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales

Labor Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend lebensmittelpolizeiliche

Massnahmen

(Wiederaufnahme VB.2022.00270),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Inspektionsbericht bzw. Verfügung vom 14. Mai 2021 beanstandete das

Kantonale Labor Zürich verschiedene Kennzeichnungselemente von Lebensmitteln

der in C domizilierten und produzierenden A AG. Das Kantonale Labor

verpflichtete die A AG unter anderem, die Nennung von

Tierartenbezeichnungen für die veganen (Fleischersatz-)Produkte "planted.chicken",

"planted.chicken güggeli", "planted.pulled" und

"planted.pulled BBQ" zu unterlassen und die

Kennzeichnungselemente "planted.chicken",

"wie Poulet"/"comme du poulet"/"come pollo",

"wie Schwein"/"comme du porc"/"come maiale",

"Pulled Pork", "veganes Schwein", "Poulet aus

Pflanzen" und "güggeli" nicht mehr zu verwenden

(Dispositivziffer I in Verbindung mit Ziffer 1.3). Die zur

Feststellung der aufgeführten Mängel entstandenen Kosten von total

Fr. 2'180.95 auferlegte das Kantonale Labor der "verantwortlichen

Person" (Dispositivziffer II).

B. Die

dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies das Kantonale Labor mit

Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig zu deren Lasten ab

(Dispositivziffern I und II).

Erwägungen

II.

Die A AG erhob dagegen mit Eingabe vom 16. Juli 2021

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der

Dispositivziffern I und II des Einspracheentscheids vom 17. Juni

2021.

Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 24. März 2022

ab und setzte der A AG Frist bis zum 30. September 2022, um die

Anordnung des Kantonalen Labors umzusetzen. Zudem korrigierte sie die

Kostenauflage gemäss Verfügung vom 14. Mai 2021 (irrtümlich als jene vom

17.

Juni 2021 bezeichnet) insofern, als die Kosten nicht der

"verantwortlichen Person", sondern der A AG aufzuerlegen seien

(Dispositivziffer I). Letzterer wurden auch die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'000.- auferlegt (Dispositivziffer III). Eine

Parteientschädigung sprach die Gesundheitsdirektion nicht zu

(Dispositivziffer IV).

III.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 gelangte die A AG

daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022, soweit damit Ziffer 1.3

der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 bestätigt worden sei.

Mit Urteil VB.2022.00270 vom 10. November 2022 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 auf, soweit damit der Rekurs

abgewiesen und der A AG Kosten auferlegt worden waren. Die Kosten des Einsprache-

und des Rekursverfahrens auferlegte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen

Labor. Die Anordnung betreffend Verwendung von Produktkennzeichnungen gemäss

Ziffer 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 und

die entsprechende Fristansetzung durch die Gesundheitsdirektion hob das

Verwaltungsgericht ebenfalls auf (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten

von total Fr. 4'520.- (Dispositivziffer 2) auferlegte es dem

Kantonalen Labor (Dispositivziffer 3).

IV.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob das

Eidgenössische Departement des Innern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 10. November 2022 sei aufzuheben. Der A AG sei eine neue Frist

zur Umsetzung der Kennzeichnungen anzusetzen, soweit diese die Nennung von

Tierarten auf den beanstandeten Produkten betreffe. Nach öffentlicher Beratung

des Falls hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_26/2023 vom

2.

Mai 2025 gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

10.

November 2022 auf. Sodann wies das Bundesgericht das Kantonale Labor

an, der A AG eine neue Frist zur Umsetzung der Kennzeichnungen, soweit die

Nennung von Tierarten betreffend, anzusetzen. Zur Neuverlegung der Kostenfolgen

der kantonalen Rechtsmittelverfahren wies es die Sache an das

Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer

erwägt:

1.

Aufgrund der

bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2022.00270 als Verfahren

VB.2025.00684 wiederaufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 2. Mai

2025, Lebensmittel, die eine

Tierartenbezeichnung verwendeten, müssten

auch von dieser Tierart gewonnene Bestandteile enthalten, wobei keine Rolle spiele, ob die Tierartenbezeichnungen

im Rahmen der Sachbezeichnung im technischen

Sinn oder als Teil von anderen

Kennzeichnungselementen für die Vermarktung und Bewerbung des Produkts verwendet würden und in welcher Sprache

die Tierartenbezeichnungen gebraucht würden. Demgemäss sei die Verwendung von

Tierartenbezeichnungen in Deutsch und Englisch für die streitgegenständlichen

Fleischersatzprodukte der A AG als

Teil von verschiedenen Kennzeichnungselementen und Slogans unzulässig und

erweise sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als

bundesrechtswidrig (E. 6.3 ff.). Die Beschwerde sei gutzuheissen, das

Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfügung der

Gesundheitsdirektion insoweit zu bestätigen, als sie die Nennung der Tierarten

beanstande. Das Kantonale Labor habe der A AG eine neue Frist anzusetzen, innert der sie ihre

Produkte rechtskonform zu kennzeichnen habe. Die Angelegenheit sei zudem zur

Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dabei werde dieses

ebenfalls zu beurteilen haben, ob sich die vollumfängliche Kostenauflage an die

A AG im Verfahren vor der

Gesundheitsdirektion rechtfertige, nachdem die Gesundheitsdirektion noch einmal

sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids behandelt habe, obwohl die A AG diesen nur mit Blick auf das Verbot der Nennung von

Tierarten beanstandet habe (E. 7.1).

3.

3.1

Den

Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend hätte das Verwaltungsgericht die

Beschwerde vom 9. Mai 2022 jedenfalls in der Sache abweisen müssen. Damit

besteht kein Anlass, die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens anders

zu verlegen, als dies der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion bereits

getan hatten. Mithin sind diese Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht

der Beschwerdeführerin für das Einsprache- und das Rekursverfahren auch keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist

eine solche bereits mangels eines dahingehenden Antrags nicht zuzusprechen.

3.2

Das

Bundesgericht trug dem Verwaltungsgericht auf, die vollumfängliche

Kostenauflage an die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu überprüfen. Dies

im Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion noch einmal sämtliche Punkte

des erstinstanzlichen Entscheids behandelt habe, obwohl die Beschwerdeführerin

diesen nur mit Blick auf das Verbot der Nennung von Tierarten beanstandet habe

(vorn E. 2 i.f.). Die Beschwerdeführerin rügte denn auch mit Beschwerde

vom 9. Mai 2022, dass ihr Kosten für die Behandlung nicht

Verfahrensgegenstand bildender Fragen durch die Gesundheitsdirektion auferlegt

worden seien (Rz. 7).

Die Erwägungen des insgesamt zwölfseitigen

Rekursentscheids vom 24. März 2022 umfassen rund zehn Seiten, wobei sich

die Gesundheitsdirektion auf etwa vier Seiten (E. 3) mit nicht

streitgegenständlichen Beanstandungen des Beschwerdegegners (Ziffern 1.1,

1.2

und 1.4 des Inspektionsberichts) auseinandersetzt. Weshalb sie dies tat,

ist nicht nachvollziehbar, zumal der Rekursantrag klar ist und im Übrigen auch

mit demjenigen der Einsprache übereinstimmt. Betrieb aber die

Gesundheitsdirektion in diesem Umfang unnötigen Aufwand, so ist es angezeigt,

die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositivziffer III der

Verfügung vom 24. März 2022 bloss im Umfang von Fr. 600.- der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

3.3

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00270 von total Fr. 4'520.- sind der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht dieser auch für

das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner verlangte ebenso wenig vor Verwaltungsgericht eine solche.

4.

Die Kosten des vorliegenden

Wiederaufnahmeverfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Verfahren VB.2022.00270 wird als Verfahren

VB.2025.00684 wiederaufgenommen.

2.

In Abänderung von Dispositivziffer III der

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 werden die

Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin

auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00270

von total Fr. 4'520.- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung für das Verfahren

VB.2022.00270 wird nicht zugesprochen.

5.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden

auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).