VB.2025.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00684
6. November 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26713)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00684
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales
Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche
Massnahmen
(Wiederaufnahme VB.2022.00270),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Inspektionsbericht bzw. Verfügung vom 14. Mai 2021 beanstandete das
Kantonale Labor Zürich verschiedene Kennzeichnungselemente von Lebensmitteln
der in C domizilierten und produzierenden A AG. Das Kantonale Labor
verpflichtete die A AG unter anderem, die Nennung von
Tierartenbezeichnungen für die veganen (Fleischersatz-)Produkte "planted.chicken",
"planted.chicken güggeli", "planted.pulled" und
"planted.pulled BBQ" zu unterlassen und die
Kennzeichnungselemente "planted.chicken",
"wie Poulet"/"comme du poulet"/"come pollo",
"wie Schwein"/"comme du porc"/"come maiale",
"Pulled Pork", "veganes Schwein", "Poulet aus
Pflanzen" und "güggeli" nicht mehr zu verwenden
(Dispositivziffer I in Verbindung mit Ziffer 1.3). Die zur
Feststellung der aufgeführten Mängel entstandenen Kosten von total
Fr. 2'180.95 auferlegte das Kantonale Labor der "verantwortlichen
Person" (Dispositivziffer II).
B. Die
dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies das Kantonale Labor mit
Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig zu deren Lasten ab
(Dispositivziffern I und II).
Erwägungen
II.
Die A AG erhob dagegen mit Eingabe vom 16. Juli 2021
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern I und II des Einspracheentscheids vom 17. Juni
2021.
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 24. März 2022
ab und setzte der A AG Frist bis zum 30. September 2022, um die
Anordnung des Kantonalen Labors umzusetzen. Zudem korrigierte sie die
Kostenauflage gemäss Verfügung vom 14. Mai 2021 (irrtümlich als jene vom
17.
Juni 2021 bezeichnet) insofern, als die Kosten nicht der
"verantwortlichen Person", sondern der A AG aufzuerlegen seien
(Dispositivziffer I). Letzterer wurden auch die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'000.- auferlegt (Dispositivziffer III). Eine
Parteientschädigung sprach die Gesundheitsdirektion nicht zu
(Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 gelangte die A AG
daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022, soweit damit Ziffer 1.3
der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 bestätigt worden sei.
Mit Urteil VB.2022.00270 vom 10. November 2022 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 auf, soweit damit der Rekurs
abgewiesen und der A AG Kosten auferlegt worden waren. Die Kosten des Einsprache-
und des Rekursverfahrens auferlegte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen
Labor. Die Anordnung betreffend Verwendung von Produktkennzeichnungen gemäss
Ziffer 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 und
die entsprechende Fristansetzung durch die Gesundheitsdirektion hob das
Verwaltungsgericht ebenfalls auf (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten
von total Fr. 4'520.- (Dispositivziffer 2) auferlegte es dem
Kantonalen Labor (Dispositivziffer 3).
IV.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob das
Eidgenössische Departement des Innern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 10. November 2022 sei aufzuheben. Der A AG sei eine neue Frist
zur Umsetzung der Kennzeichnungen anzusetzen, soweit diese die Nennung von
Tierarten auf den beanstandeten Produkten betreffe. Nach öffentlicher Beratung
des Falls hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_26/2023 vom
2.
Mai 2025 gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
10.
November 2022 auf. Sodann wies das Bundesgericht das Kantonale Labor
an, der A AG eine neue Frist zur Umsetzung der Kennzeichnungen, soweit die
Nennung von Tierarten betreffend, anzusetzen. Zur Neuverlegung der Kostenfolgen
der kantonalen Rechtsmittelverfahren wies es die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer
erwägt:
1.
Aufgrund der
bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2022.00270 als Verfahren
VB.2025.00684 wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 2. Mai
2025, Lebensmittel, die eine
Tierartenbezeichnung verwendeten, müssten
auch von dieser Tierart gewonnene Bestandteile enthalten, wobei keine Rolle spiele, ob die Tierartenbezeichnungen
im Rahmen der Sachbezeichnung im technischen
Sinn oder als Teil von anderen
Kennzeichnungselementen für die Vermarktung und Bewerbung des Produkts verwendet würden und in welcher Sprache
die Tierartenbezeichnungen gebraucht würden. Demgemäss sei die Verwendung von
Tierartenbezeichnungen in Deutsch und Englisch für die streitgegenständlichen
Fleischersatzprodukte der A AG als
Teil von verschiedenen Kennzeichnungselementen und Slogans unzulässig und
erweise sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als
bundesrechtswidrig (E. 6.3 ff.). Die Beschwerde sei gutzuheissen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfügung der
Gesundheitsdirektion insoweit zu bestätigen, als sie die Nennung der Tierarten
beanstande. Das Kantonale Labor habe der A AG eine neue Frist anzusetzen, innert der sie ihre
Produkte rechtskonform zu kennzeichnen habe. Die Angelegenheit sei zudem zur
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dabei werde dieses
ebenfalls zu beurteilen haben, ob sich die vollumfängliche Kostenauflage an die
A AG im Verfahren vor der
Gesundheitsdirektion rechtfertige, nachdem die Gesundheitsdirektion noch einmal
sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids behandelt habe, obwohl die A AG diesen nur mit Blick auf das Verbot der Nennung von
Tierarten beanstandet habe (E. 7.1).
3.
3.1
Den
Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend hätte das Verwaltungsgericht die
Beschwerde vom 9. Mai 2022 jedenfalls in der Sache abweisen müssen. Damit
besteht kein Anlass, die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens anders
zu verlegen, als dies der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion bereits
getan hatten. Mithin sind diese Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht
der Beschwerdeführerin für das Einsprache- und das Rekursverfahren auch keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist
eine solche bereits mangels eines dahingehenden Antrags nicht zuzusprechen.
3.2
Das
Bundesgericht trug dem Verwaltungsgericht auf, die vollumfängliche
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu überprüfen. Dies
im Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion noch einmal sämtliche Punkte
des erstinstanzlichen Entscheids behandelt habe, obwohl die Beschwerdeführerin
diesen nur mit Blick auf das Verbot der Nennung von Tierarten beanstandet habe
(vorn E. 2 i.f.). Die Beschwerdeführerin rügte denn auch mit Beschwerde
vom 9. Mai 2022, dass ihr Kosten für die Behandlung nicht
Verfahrensgegenstand bildender Fragen durch die Gesundheitsdirektion auferlegt
worden seien (Rz. 7).
Die Erwägungen des insgesamt zwölfseitigen
Rekursentscheids vom 24. März 2022 umfassen rund zehn Seiten, wobei sich
die Gesundheitsdirektion auf etwa vier Seiten (E. 3) mit nicht
streitgegenständlichen Beanstandungen des Beschwerdegegners (Ziffern 1.1,
1.2
und 1.4 des Inspektionsberichts) auseinandersetzt. Weshalb sie dies tat,
ist nicht nachvollziehbar, zumal der Rekursantrag klar ist und im Übrigen auch
mit demjenigen der Einsprache übereinstimmt. Betrieb aber die
Gesundheitsdirektion in diesem Umfang unnötigen Aufwand, so ist es angezeigt,
die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositivziffer III der
Verfügung vom 24. März 2022 bloss im Umfang von Fr. 600.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3.3
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00270 von total Fr. 4'520.- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht dieser auch für
das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner verlangte ebenso wenig vor Verwaltungsgericht eine solche.
4.
Die Kosten des vorliegenden
Wiederaufnahmeverfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Verfahren VB.2022.00270 wird als Verfahren
VB.2025.00684 wiederaufgenommen.
2.
In Abänderung von Dispositivziffer III der
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 werden die
Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin
auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00270
von total Fr. 4'520.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung für das Verfahren
VB.2022.00270 wird nicht zugesprochen.
5.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden
auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).