VB.2025.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00685
5. Februar 2026Deutsch13 min
(URT.2026.26950)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00685
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Hinwil,
Schulverwaltung,
vertreten
durch lic. iur. D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schliessung des Schulhauses Unterbach
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 5. Dezember 2024 beschloss
die Schulpflege Hinwil, den Schulbetrieb im Schulhaus Unterbach per Ende des Schuljahres
2025/2026 einzustellen. Mit Medienmitteilung vom 13. Januar 2025 informierte
sie die Bevölkerung über den Entscheid und wies darauf hin, dass die
Schulleitung der Schule Aussenwachten in enger Abstimmung mit den betroffenen
Lehrpersonen und Familien Lösungen entwickeln werde, um den Übergang für alle
Beteiligten möglichst zielführend zu gestalten, und dass Einzelheiten zur
künftigen Zuteilung der Schülerinnen und Schüler sowie zu den neuen Schulwegen
im Verlauf des nächsten Schuljahres bekanntgegeben würden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am
17.
Januar 2025 beim Bezirksrat Hinwil, der auf das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 17. September 2025 nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I)
und die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'436.60 A und B je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte
(Dispositiv-Ziff. II). Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 20. Oktober 2025 erhoben
A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 17. September
2025.
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diesen
zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Hinwil
verzichtete am 28. Oktober 2025 auf Vernehmlassung. Die Schulpflege Hinwil
schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge; in
prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem unter anderem darum, über die
Beschwerde "mittels summarisch begründeten Entscheids und ohne Ansetzung
eines zweiten Schriftenwechsels zu entscheiden" und dem Rechtsmittel
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Letzteres Gesuch wies
die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 21. November 2025 ab.
Am 4. Dezember 2025 liessen
sich A und B vernehmen und stellten verschiedene Editionsbegehren als
"Eventualanträge" für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der
Sache entscheiden sollte. Am 24. Dezember 2025 äusserte sich die Schulpflege
Hinwil abschliessend.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Schulsachen nach
§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Nimmt die Vorinstanz einen
Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründet ihren
Nichteintretensentscheid damit, dass zwar auch ein verwaltungsorganisatorischer
Akt im Schulbereich – wie die streitgegenständliche Schulschliessung – unter
gewissen Umständen einem Rekurs zugänglich sei, die das Rechtsmittel erhebende
Person dafür jedoch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Akts geltend machen müsse, was den
Beschwerdeführenden nicht gelinge. Ihnen fehle es an der erforderlichen
materiellen Beschwer und damit an der Legitimation zur Rekurserhebung.
3.
3.1
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen
angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich
demjenigen der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein
individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18).
Verwaltungsorganisatorische
Anordnungen sind dagegen nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte und
Pflichten von Einzelpersonen zu begründen oder zu ändern. Sie ergehen daher
nicht in Verfügungsform und es besteht in der Regel keine Rechtsschutzmöglichkeit
(BGE 136 I 323 E. 4.4 mit Hinweisen), selbst wenn eine Massnahme
mittelbare Auswirkungen auf Private hat, wie etwa die Umbenennung einer Strasse
oder einer Poststelle (siehe auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 7). Nach der Praxis des Bundesgerichts verlangt die in
Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Rechtsweggarantie jedoch, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird,
wenn eine verwaltungsorganisatorische Anordnung individuelle, schützenswerte
Rechtspositionen berührt (BGE 143 I 336 E. 4.1, 140 II 315 E. 4.4,
139.
II 185 E. 12.4, 137 II 409 E. 4.2, 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinn geschützte Rechtsposition besteht
jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe
ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen,
der durch den angefochtenen Akt verletzt werde. Eine schutzwürdige
Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der
Rechtsausübung bestehen. So können etwa nach dem Bundesgericht
schulorganisatorische Massnahmen wie die Zuteilung zu einer Schule, die
Festlegung der Unterrichtszeiten oder aber die Einteilung in eine bestimmte
Klasse bereits dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden, wenn sie in
erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf eines Kindes eingreifen
(vgl. BGr, 28. März 2003, 2P.324/2001, E. 3.4; siehe auch BGr,
9.
Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3, und 28. März 2002,
2P.324/2001, E. 3.3), und muss gegen Anordnungen betreffend die
Neuorganisation der Kehrrichtabfuhr der Rechtsweg offenstehen, wenn
Privatpersonen plausibel geltend machen, dass ihren gerechtfertigten
Bedürfnissen bei der Neuorganisation nicht Rechnung getragen worden sei und die
neuen bzw. verbleibenden Sammelstellen für sie unzumutbar oder jedenfalls mit
erheblichen Nachteilen verbunden seien, das heisst die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtung zur Ablieferung der Siedlungsabfälle erheblich erschwert werde
(vgl. BGE 143 I 336 E. 4.4 sowie zum Ganzen E. 4.3 mit
Hinweisen).
Die Abgrenzung zu einem
Popularrechtsmittel und zur Aufsichtsbeschwerde verlangt bei der Gewährung des Rechtsschutzes
gegen verwaltungsorganisatorische Anordnungen nach einer sorgfältigen Prüfung,
ob sich die Betroffenheit der rekurrierenden Person von derjenigen der
Allgemeinheit abhebt. Wesentlich ist, dass die Rekurrentin bzw. der Rekurrent
in eigenen Rechten berührt sein muss. Das setzt eine minimale Intensität der
Beeinträchtigung voraus, wobei die Schwelle nicht zu hoch, aber auch nicht so
tief anzusetzen ist, dass es zu einer Rechtsmittelflut kommen kann (zum Ganzen BGE 146 I 145 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend ist
weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern die tatsächliche oder
rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch die Schliessung des Schulhauses
Unterbach unmittelbar beeinträchtigt würde. Es handelt sich bei ihnen
unstreitig nicht um Eltern eines Kindes bzw. von Kindern, die die von der
Schliessung betroffene Schule besuchen bzw. ab dem Schuljahr 2026/2027 besuchen
würden. Zur Begründung, weshalb sie in schutzwürdigen Rechtspositionen berührt
sein sollen, führen sie einzig an, aufgrund
ihres Wohnsitzes in der Aussenwacht Unterbach in ihren Interessen tangiert zu
sein, weil die Schliessung der dortigen Schule Auswirkungen auf die Gemeinschaft
habe bzw. sie von den gesellschaftlichen Konsequenzen, die die Schulschliessung
mit sich bringen würde, persönlich betroffen wären. Hierbei handelt es sich
jedoch bloss um mittelbare Auswirkungen der Schliessungsanordnung, die zudem
sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Aussenwacht gleichermassen treffen
bzw. jedenfalls diejenigen unter ihnen, die ebenfalls der Auffassung sind, dass
eine Schule im Dorf ein wichtiger Standortfaktor sei (vgl. BVGr, 22. Februar
2023, A-2662/2021, E. 3.2.8). Derartige (gesellschaftspolitische)
Interessen bzw. Anliegen sind indes nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit
politischen Mitteln durchzusetzen (siehe auch die am 6. Januar 2026 eingereichte
Einzelinitiative zum Thema, abrufbar unter
<www.hinwil.info/wp-content/uploads/simple-file-list/Medienmitteilung-Einzelinitiative-zur-Schule-Unterbach-eingereicht.pdf>).
Die Beschwerdeführenden können im
vorliegenden Verfahren auch nicht aus Solidarität die Interessen anderer
Personen – so namentlich diejenigen betroffener Eltern – geltend machen.
Dass die Vorinstanz auf den
Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, ist demzufolge nicht zu
beanstanden. Dies gilt jedenfalls insofern, als die Beschwerdeführenden in der
Sache rüg(t)en, dass die strittige Schulschliessung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstosse, das "Argument der Kosten" und jenes der
"mittelfristig negativen Entwicklung der Schülerzahlen", die dafür
vorgebracht worden seien, nicht "korrekt bzw. stichhaltig" seien und
die vorberatende Arbeitsgruppe zu einseitig zusammengesetzt gewesen sei sowie
keine nachvollziehbare Empfehlung abgegeben habe. Entsprechend ist auch von der
Abnahme der (allein) zur Begründung dieser Rügen angerufenen Beweismittel
(Edition von Unterlagen der Arbeitsgruppe, der Schülerzahlen etc.) abzusehen.
3.3
Soweit die
Beschwerdeführenden jedoch geltend machten, dass die
verwaltungsorganisatorische Anordnung der Schliessung der Schule Unterbach von
der unzuständigen Instanz erlassen worden sei und korrekterweise von der
Gemeindeversammlung, das heisst unter Mitwirkung der Stimmberechtigten, hätte
getroffen werden müssen, hätte die Vorinstanz ihren – innert der dafür
vorgeschriebenen Frist erhobenen – Rekurs als einen solchen in
Stimmrechtssachen entgegennehmen und materiell behandeln müssen. So gilt in
Stimmrechtssachen die Besonderheit, dass sich ein Rekurs nicht nur gegen
Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG richten kann,
sondern gegen alle staatlichen Akte, die die politischen Rechte nach Art. 34
BV betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG), weshalb auch die blosse Stimmberechtigung zur Begründung der
Rechtsmittellegitimation ausreicht (§ 21a Abs. 1 lit. a VRG).
4.
Kommt das Verwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz – wie vorliegend – zu Unrecht auf ein Rechtsmittel
nicht eingetreten ist, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der
Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. § 63 Abs. 1 VRG räumt dem Gericht allerdings das Recht ein, auch in solchen Fällen, das
heisst auch bei der Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids,
aus prozessökonomischen Gründen selbst den Sachentscheid zu fällen; nicht
vorausgesetzt wird dabei, dass der angefochtene Rekursentscheid
(Nichteintreten) eine materielle Eventualbegründung enthält (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 18).
Solches ist hier angezeigt. Zum
einen sind Rechtsmittel in Stimmrechtssachen beförderlich zu behandeln und ist
seit der Rekurserhebung mehr als ein Jahr verstrichen. Zum anderen äusserten
sich die Parteien vor der Vorinstanz ausführlich zur Frage der Zuständigkeit
der Schulpflege Hinwil zur Anordnung der streitgegenständlichen
Schulschliessung und ersucht die Beschwerdegegnerin explizit um einen Entscheid
des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie machte denn auch in ihrer
Beschwerdeantwort nochmals Ausführungen zur Zuständigkeit der Schulpflege.
5.
5.1
Nach den
Beschwerdeführenden handelt es sich bei der Schliessung eines Schulstandorts um
eine weitreichende Entscheidung, die das gesamte Gemeindegebiet tangiere und
deshalb durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen sei. In diesem Sinn
bestimme Art. 16 der Schulgemeindeordnung Hinwil vom 13. Juni 2021
(Schulgemeindeordnung; 1.01-OR), dass die Gemeindeversammlung Hinwil zuständig
sei für die politische Kontrolle über die Verwaltung und die weiteren Träger
öffentlicher Aufgaben, wozu ein Schulhaus unstrittig zähle. Eine (klare)
Kompetenz der Schulpflege zum Entscheid ergebe sich dagegen weder aus der
Schulgemeindeordnung noch aus der Geschäftsordnung der Schule Hinwil vom 1. September
2022.
(Geschäftsordnung; 1.02-OR).
5.2
Die Aufgaben der
Schulpflegen im Kanton Zürich werden vom kantonalen Volksschulrecht definiert.
Danach tragen die Schulpflegen als Exekutivbehörden für die Steuerung und
Leitung der kommunalen Schulen (vgl. auch Art. 3 f.
Schulgemeindeordnung) die Verantwortung für die ordnungsgemässe und
zweckmässige Besorgung der Volksschule in den Gemeinden (vgl. Vittorio Jenny,
in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden,
2.
A., Zürich 2025 [Kommentar GG], § 54 N. 6).
Entsprechend liegt es (unter
anderem) – zwingend – an ihnen, die Schulen der öffentlichen Volksschule in
ihren Gemeinden zu bezeichnen (§ 41 Abs. 2 VSG) und deren Angebote
und Organisation festzulegen (§ 41a Abs. 1 VSG). Eine Delegation
dieser Aufgaben ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 lit. a VSG).
5.3
Die Zuständigkeit
der Schulpflege Hinwil zur Schliessung einer Schuleinheit in der Schulgemeinde
Hinwil ergibt sich demzufolge bereits aus dem kantonalen Recht; eine
Übertragung dieser Kompetenz an eine andere Instanz zur selbständigen
Erledigung – etwa in der Schulgemeindeordnung oder der Geschäftsordnung der
Gemeinde – wäre von vornherein unzulässig (vgl. auch ABl 2018-12-14, S. 8 f.). Entgegen den
Beschwerdeführenden findet sich im kommunalen Recht der Gemeinde Hinwil
allerdings auch keine dahingehende Bestimmung. Die Befugnis der
Gemeindeversammlung zur politischen Kontrolle nach Art. 16 Schulgemeindeordnung jedenfalls erschöpft sich im
Wesentlichen in der Möglichkeit einer Billigung bzw. Missbilligung des Verhaltens
anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wie der Schulpflege, etwa im Rahmen einer
Anfrage oder durch (Nicht-)Genehmigung der Jahresrechnung (vgl. Alain Griffel, Kommentar
GG, § 15 N. 14 f.).
5.4
Damit erweist sich
der Rekurs der Beschwerdeführenden, soweit sie darin eine Verletzung ihrer
politischen Mitwirkungsrechte rügen, als unbegründet.
6.
Da die Vorinstanz die Eingabe der
Beschwerdeführenden teilweise als Stimmrechtsrekurs hätte behandeln müssen,
verletzte sie § 13 Abs. 4 VRG, indem sie die Kosten für das
Rekursverfahren vollumfänglich den Beschwerdeführenden auferlegte. In diesem
Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
Betreffend die Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden dort (auch) nicht durchgedrungen wären, wenn die Vorinstanz
auf ihren Stimmrechtsrekurs eingetreten wäre. Somit ist ihnen für das
vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom 17. September
2025.
ist der Rekurs der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und sind die Kosten des Rekursverfahrens
zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zu je einem Viertel den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden
obsiegen vor Verwaltungsgericht lediglich in einem untergeordneten Punkt. In Anwendung von § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie
Abs. 4 und § 14 VRG wären sie daher auch
im Beschwerdeverfahren teilweise kostenpflichtig. Auf der anderen Seite müssen
sich die Vorinstanz (mit ihrer Kostenregelung) und die Beschwerdegegnerin (mit
ihrem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung) jedoch vorwerfen lassen,
das Beschwerdeverfahren bzw. dessen Kosten zumindest teilweise mitverursacht zu
haben. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten vollumfänglich auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung steht den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht
ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat
das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (vgl. statt vieler VGr, 4. September
2025, AN.2024.00004, E. 5.2 mit Hinweis). Vorliegend ist kein Grund
ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses des Bezirksrats
Hinwil vom 17. September 2025 wird der Rekurs der Beschwerdeführenden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und werden die Kosten des Rekursverfahrens zur Hälfte auf die
Staatskasse genommen und zu je einem Viertel den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.