VB.2025.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00689
3. November 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26698)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00689
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. November
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B führten eine
Beziehung und lebten gemeinsam mit ihren Töchtern C (geb. 2023) und D (geb.
2025) in E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 verbot die Kantonspolizei
Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG,
LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, um den Wohnort der Mutter von A
und um den Arbeitsort von A festgelegte Rayons (jeweils in E) zu betreten sowie
mit A und den beiden Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
13.
Oktober 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Hinwil
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des zu ihren Gunsten angeordneten
Kontaktverbots und der Rayonverbote um drei Monate, wobei zusätzlich ein
Rayonverbot betreffend ihren Wohnort anzuordnen sei. Das Kontaktverbot zu den
Kindern sei demgegenüber nicht zu verlängern. Daneben ersuchte A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Oktober 2025 hörte die
Zwangsmassnahmenrichterin B und danach A persönlich an. Unter Mitwirkung des Gerichts
schlossen B ("Gesuchsgegner") und A ("Gesuchstellerin")
anschliessend den folgenden "Vergleich" betreffend die Verlängerung
der Schutzmassnahmen:
" 1. Die Parteien vereinbaren, dass sie sich bis auf
Weiteres gegenseitig nicht direkt oder via Dritte kontaktieren. Mit Blick auf
diese Vereinbarung einigen sich die Parteien auf eine Verlängerung des mit
Verfügung vom 8. Oktober 2025 angeordneten Kontaktverbots bis und
mit 23. Dezember 2025.
Von diesem Kontaktverbot
ausgenommen sind Kontakte via Behörden und Rechtsvertreter. Darüber hinaus
können soweit bezüglich der Kinderbelange notwendige Informationen
(insbesondere die Übergabemodalitäten gemäss Ziffer 3) via die Schwester
des Gesuchsgegners, F, und die Mutter der Gesuchstellerin erfolgen.
2.
Die Parteien einigen sich darauf,
dass das Kontaktverbot hinsichtlich der gemeinsamen Kinder C, geb. 2023, und D,
geb. 2025, nicht verlängert wird.
3.
Die Parteien einigen sich für
die Dauer der Schutzmassnahmen auf die folgende Regelung betreffend der
Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner:
3.1
Der Gesuchsgegner ist
berechtigt, ab 24. Oktober 2025 die Kinder alle zwei Tage via Facetime
über die Telefonnummer der Gesuchstellerin zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr
zu kontaktieren. Die Parteien unterlassen es, im Rahmen dieses Kontakts
miteinander zu sprechen.
3.2
Der Gesuchsgegner ist
berechtigt, die Kinder C und D jede Woche, beginnend ab 29. Oktober 2025 bis und mit 16. November 2025, jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr
bei der Tagesmutter G, H-Strasse 01, E abzuholen und um 17.30 Uhr zur
Mutter der Gesuchstellerin, I-Strasse 02, E, zu bringen. In dieser Zeit hat er
die Kinder persönlich zu betreuen.
3.3
Der Gesuchsgegner ist zudem
berechtigt, die Kinder C und D jedes Wochenende, beginnend ab 25. Oktober
2025, jeweils am Samstag oder Sonntag während mindestens drei Stunden
persönlich zu betreuen, wobei auch Übernachtungen in Anwesenheit des Gesuchsgegners
von Sonntag auf Montag in der Wohnung der Schwester möglich sind, soweit sie im
Kindeswohl liegen. Die genauen Zeiten werden via die Schwester des Gesuchsgegners
vereinbart. Die Übergabe erfolgt in der Wohnung der Schwester an der J-Strasse
03, K.
3.4
Der Gesuchsgegner betreut die
Kinder am 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember
2025, 12.00 Uhr.
4.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Wohnung der
Gesuchstellerin per 23. Oktober 2025, 12.00 Uhr, zu verlassen und den
Parkplatz Nr. 05 zu räumen. Er ist berechtigt, seine persönlichen Effekte
(Kleider, persönliche Gegenstände etc.) mitzunehmen.
Der Gesuchsgegner ist mit einer Wegweisung aus der genannten
Wohnung ab 23. Oktober 2025 bis und mit 23. Januar 2026 einverstanden.
5.
Die Parteien vereinbaren, dass
das Kontaktverbot (recte: Rayonverbot) betreffend I-Strasse 02, E, nicht verlängert wird, und dass das Rayonverbot betreffend L-Strasse 04,
E (siehe Planbeilage gemäss 8. Oktober 2025), bis und mit
23.
Januar 2026 verlängert wird.
6.
Die Parteien einigen sich darauf,
dass der Gesuchsgegner das gemeinsame Bett sowie seine weiteren Effekte
(Kleider, persönliche Gegenstände etc.) nach terminlicher Absprache über die
jeweiligen Rechtsvertreter abholen darf.
7.
Die Parteien vereinbaren die Gerichtskosten je hälftig zu
übernehmen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
Mit Verfügungen vom
16.
Oktober 2025 gewährte die Zwangsmassnahmenrichterin beiden Parteien
die unentgeltliche Prozessführung (Verfügung 1 Dispositivziffer 1).
Sodann verlängerte sie das von der Kantonspolizei gegenüber B angeordnete
Kontaktverbot zu A bis und mit 23. Dezember 2025. Vom Kontaktverbot
ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder
Rechtsanwälte. Ebenso ausgenommen seien bezüglich der Kinderbelange notwendige
Informationen (insbesondere die Übergabemodalitäten gemäss Ziffer 3 der
Vereinbarung) via die Schwester von B, F, sowie die Mutter von A. Das
Kontaktverbot gegenüber den Töchtern C und D verlängerte die
Zwangsmassnahmenrichterin nicht (Verfügung 2 Dispositivziffer 1). Das
von der Kantonspolizei betreffend den Arbeitsort von A angeordnete Rayonverbot
verlängerte sie bis und mit 23. Januar 2026, während sie das Rayonverbot
betreffend den Wohnort der Mutter von A nicht verlängerte (Verfügung 2 Dispositivziffer 2).
Weiter wies die Zwangsmassnahmenrichterin B per 23. Oktober 2025, 12.00 Uhr,
von der Familienwohnung weg und verbot ihm, diese bis und mit 23. Januar 2026
zu betreten (Verfügung 2 Dispositivziffer 3). Im Übrigen nahm die
Zwangsmassnahmenrichterin von der Vereinbarung der Parteien Vormerk
(Verfügung 2 Dispositivziffer 5). Die Gerichtsgebühr setzte sie auf
Fr. 600.- fest (Verfügung 2 Dispositivziffer 6). Die Kosten des Verfahrens
auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte, nahm sie infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
(Verfügung 2 Dispositivziffer 7). Schliesslich nahm die
Zwangsmassnahmenrichterin vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf
Parteientschädigung Vormerk (Verfügung 2 Dispositivziffer 8).
III.
Mit Beschwerde vom
21.
Oktober 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Anträge:
" 1. Die
Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Oktober 2025, Geschäftsnummer
GS250036-E/U1, sei insoweit aufzuheben, als sie vorsieht, dass der Kindsvater
die Kinder C und D jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der
Tagesmutter abzuholen hat.
2.
Stattdessen
sei festzuhalten, dass der Kindsvater die Kinder an einem anderen, gemeinsam zu
bestimmenden Tag für die Dauer von drei Stunden bei seiner Schwester besuchen
darf, unter der Bedingung, dass die Schwester während des gesamten Besuchs
anwesend ist.
3.
Im Übrigen sei die Verfügung
zu bestätigen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Mit Präsidialverfügung vom
22.
Oktober 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts
bei.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ficht die Verfügungen vom 16. Oktober 2025 nur insoweit
an, als die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschwerdegegner mit Verfügung 2
Dispositivziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 3.2 des am
16.
Oktober 2025 geschlossenen "Vergleichs" für berechtigt
erklärte, C und D jede Woche, beginnend ab 29. Oktober 2025 bis und mit
16.
November 2025, jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der
Tagesmutter abzuholen und um 17.30 Uhr zur Mutter der Beschwerdeführerin
zu bringen. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass die Tagesmutter
nicht wolle, dass der Beschwerdegegner die Kinder bei ihr abhole, und die
entsprechende Regelung dem Kindeswohl widerspreche, insbesondere da der
Beschwerdegegner nicht über eine eigene Wohnung verfüge. Im Übrigen habe der
Beschwerdegegner die getroffene Regelung auch schon nicht eingehalten. Die von
ihr – der Beschwerdeführerin – vorgeschlagene Lösung werde dem Kindeswohl
besser gerecht. Die "übrigen Anordnungen des Entscheids" beanstandet
die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht.
1.3
Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG
und ist darauf nicht einzutreten, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden konnte (vgl. § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit
und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Die am
16.
Oktober 2025 zwischen den Parteien vor dem Zwangsmassnahmengericht geschlossene,
als "Vergleich" bezeichnete Vereinbarung wurde aufgrund der
Vormerknahme Teil des Dispositivs der Verfügung 2 vom 16. Oktober
2025.
Die Zwangsmassnahmenrichterin liess den "Vergleich" zwar unter
dem Titel "Verlängerung von Schutzmassnahmen" schliessen. Neben der
getroffenen Vereinbarung über die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen
gemäss der polizeilichen Verfügung vom 8. Oktober 2025, die von der
Zwangsmassnahmenrichterin bei ihrem Entscheid berücksichtigt wurde und im
Dispositiv der Verfügung 2 ausdrücklich Niederschlag fand, beinhaltet der "Vergleich"
jedoch zusätzlich Regeln bezüglich der Betreuung der Kinder durch den Beschwerdegegner
für die Dauer der Schutzmassnahmen, wobei eine davon gerade den alleinigen
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vorn E. 1.2).
Das Zwangsmassnahmengericht hat nach Eingang eines Verlängerungsgesuchs
zu prüfen, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist und die Schutzmassnahmen
deshalb zu verlängern sind oder nicht (vorn E. 2.2). Das Festlegen von –
wenn auch auf die Dauer der Schutzmassnahmen beschränkten –
Betreuungsregeln gehört demgegenüber nicht in den Aufgabenbereich der
Zwangsmassnahmenrichterin bzw. des Zwangsmassnahmenrichters in Gewaltschutzangelegenheiten,
erst recht dann nicht, wenn – wie vorliegend – ein Kontaktverbot zu einem
Kind (oder zu mehreren Kindern) nicht zu verlängern ist bzw. nicht
verlängert wurde. Ob bzw. in welcher Art und Weise sie den Kontakt nach Ablauf
bzw. bei Nichtverlängerung dieser Schutzmassnahme wiederaufnehmen will, ist –
vorbehältlich entsprechender ehe- oder kindesschutzrechtlicher Anordnungen – Sache
der betroffenen Person, wobei sie gegebenenfalls andere, weiterhin geltende
oder verlängerte Schutzmassnahmen des Gewaltschutzrechts zu beachten hat. Wird
ein gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zu einem Kind verlängert, so kann
immerhin die Anordnung von gewissen Regeln zur Kontaktaufnahme und Betreuung
unter Verhältnismässigkeitsaspekten, das heisst beschränkt auf Ausnahmen vom
Kontaktverbot, angezeigt sein.
Die hier von den Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung
vereinbarten und von der Zwangsmassnahmenrichterin schliesslich verfügten
Betreuungsregeln für die gemeinsamen Kinder entsprechen solchen, wie sie die
Eheschutzrichterin oder der Eheschutzrichter im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens
bzw. die Kindesschutzbehörde anordnet (vgl. Art. 176 Abs. 3 bzw.
Art. 315 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]). Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht indes in der
Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied zu gewissen Ehe- und
Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung
der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen,
durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen (statt vieler VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362,
E. 3.4). Besteht aus Sicht des Gewaltschutzgesetzes kein Bedarf (mehr) an
Schutzmassnahmen, so besteht erst recht auch kein Raum für Anordnungen
hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts oder dergleichen. Seinem
unterschiedlichen Zweck entsprechend umfasst der Eheschutz im Vergleich zum
Gewaltschutz denn auch differenziertere und vielseitigere Massnahmen (vgl.
Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 130 f.).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf § 7 Abs. 1 GSG,
wonach Schutzmassnahmen nach GSG dahinfallen, wenn entsprechende
zivilrechtliche Massnahmen wie solche des Eheschutzes rechtskräftig angeordnet
und vollzogen sind.
Die vorliegend von der
Beschwerdeführerin angefochtene Betreuungsregelung stellt nach dem Gesagten
keine Anordnung dar, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens getroffen
werden kann und in einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren
seitens des Verwaltungsgerichts zu überprüfen ist. Bei Dispositivziffer 5
der Verfügung 2 in Verbindung mit Ziffer 3.2 des am 16. Oktober 2025
geschlossenen Vergleichs handelt es sich folglich um kein taugliches
Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei Uneinigkeit mit
dem Beschwerdegegner über die (einstweilige) Betreuung der Kinder das
zuständige Eheschutzgericht bzw. die zuständige Kindesschutzbehörde anzugehen
und dort eine (neue) Regelung zu erwirken.
3.2
Auf die
Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.
4.
4.1
Gemäss
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder
verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt
auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger
Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten
Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr,
9.
Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1).
Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.).
Gestützt darauf können auch einer Vorinstanz – etwa bei der Verletzung von
Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden. Unter Verweis auf
die vorstehenden Erwägungen erscheint es angezeigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Bezirksgericht Hinwil aufzuerlegen.
4.2
Eine
Umtriebsentschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu
(§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Hinwil auferlegt.
4.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Hinwil.