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Entscheid

VB.2025.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00689

3. November 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26698)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00689

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. November

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B führten eine

Beziehung und lebten gemeinsam mit ihren Töchtern C (geb. 2023) und D (geb.

2025) in E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 verbot die Kantonspolizei

Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG,

LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, um den Wohnort der Mutter von A

und um den Arbeitsort von A festgelegte Rayons (jeweils in E) zu betreten sowie

mit A und den beiden Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

13.

Oktober 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Hinwil

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des zu ihren Gunsten angeordneten

Kontaktverbots und der Rayonverbote um drei Monate, wobei zusätzlich ein

Rayonverbot betreffend ihren Wohnort anzuordnen sei. Das Kontaktverbot zu den

Kindern sei demgegenüber nicht zu verlängern. Daneben ersuchte A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Oktober 2025 hörte die

Zwangsmassnahmenrichterin B und danach A persönlich an. Unter Mitwirkung des Gerichts

schlossen B ("Gesuchsgegner") und A ("Gesuchstellerin")

anschliessend den folgenden "Vergleich" betreffend die Verlängerung

der Schutzmassnahmen:

" 1. Die Parteien vereinbaren, dass sie sich bis auf

Weiteres gegenseitig nicht direkt oder via Dritte kontaktieren. Mit Blick auf

diese Vereinbarung einigen sich die Parteien auf eine Verlängerung des mit

Verfügung vom 8. Oktober 2025 angeordneten Kontaktverbots bis und

mit 23. Dezember 2025.

Von diesem Kontaktverbot

ausgenommen sind Kontakte via Behörden und Rechtsvertreter. Darüber hinaus

können soweit bezüglich der Kinderbelange notwendige Informationen

(insbesondere die Übergabemodalitäten gemäss Ziffer 3) via die Schwester

des Gesuchsgegners, F, und die Mutter der Gesuchstellerin erfolgen.

2.

Die Parteien einigen sich darauf,

dass das Kontaktverbot hinsichtlich der gemeinsamen Kinder C, geb. 2023, und D,

geb. 2025, nicht verlängert wird.

3.

Die Parteien einigen sich für

die Dauer der Schutzmassnahmen auf die folgende Regelung betreffend der

Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner:

3.1

Der Gesuchsgegner ist

berechtigt, ab 24. Oktober 2025 die Kinder alle zwei Tage via Facetime

über die Telefonnummer der Gesuchstellerin zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr

zu kontaktieren. Die Parteien unterlassen es, im Rahmen dieses Kontakts

miteinander zu sprechen.

3.2

Der Gesuchsgegner ist

berechtigt, die Kinder C und D jede Woche, beginnend ab 29. Oktober 2025 bis und mit 16. November 2025, jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr

bei der Tagesmutter G, H-Strasse 01, E abzuholen und um 17.30 Uhr zur

Mutter der Gesuchstellerin, I-Strasse 02, E, zu bringen. In dieser Zeit hat er

die Kinder persönlich zu betreuen.

3.3

Der Gesuchsgegner ist zudem

berechtigt, die Kinder C und D jedes Wochenende, beginnend ab 25. Oktober

2025, jeweils am Samstag oder Sonntag während mindestens drei Stunden

persönlich zu betreuen, wobei auch Übernachtungen in Anwesenheit des Gesuchsgegners

von Sonntag auf Montag in der Wohnung der Schwester möglich sind, soweit sie im

Kindeswohl liegen. Die genauen Zeiten werden via die Schwester des Gesuchsgegners

vereinbart. Die Übergabe erfolgt in der Wohnung der Schwester an der J-Strasse

03, K.

3.4

Der Gesuchsgegner betreut die

Kinder am 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember

2025, 12.00 Uhr.

4.

Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Wohnung der

Gesuchstellerin per 23. Oktober 2025, 12.00 Uhr, zu verlassen und den

Parkplatz Nr. 05 zu räumen. Er ist berechtigt, seine persönlichen Effekte

(Kleider, persönliche Gegenstände etc.) mitzunehmen.

Der Gesuchsgegner ist mit einer Wegweisung aus der genannten

Wohnung ab 23. Oktober 2025 bis und mit 23. Januar 2026 einverstanden.

5.

Die Parteien vereinbaren, dass

das Kontaktverbot (recte: Rayonverbot) betreffend I-Strasse 02, E, nicht verlängert wird, und dass das Rayonverbot betreffend L-Strasse 04,

E (siehe Planbeilage gemäss 8. Oktober 2025), bis und mit

23.

Januar 2026 verlängert wird.

6.

Die Parteien einigen sich darauf,

dass der Gesuchsgegner das gemeinsame Bett sowie seine weiteren Effekte

(Kleider, persönliche Gegenstände etc.) nach terminlicher Absprache über die

jeweiligen Rechtsvertreter abholen darf.

7.

Die Parteien vereinbaren die Gerichtskosten je hälftig zu

übernehmen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

Mit Verfügungen vom

16.

Oktober 2025 gewährte die Zwangsmassnahmenrichterin beiden Parteien

die unentgeltliche Prozessführung (Verfügung 1 Dispositivziffer 1).

Sodann verlängerte sie das von der Kantonspolizei gegenüber B angeordnete

Kontaktverbot zu A bis und mit 23. Dezember 2025. Vom Kontaktverbot

ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder

Rechtsanwälte. Ebenso ausgenommen seien bezüglich der Kinderbelange notwendige

Informationen (insbesondere die Übergabemodalitäten gemäss Ziffer 3 der

Vereinbarung) via die Schwester von B, F, sowie die Mutter von A. Das

Kontaktverbot gegenüber den Töchtern C und D verlängerte die

Zwangsmassnahmenrichterin nicht (Verfügung 2 Dispositivziffer 1). Das

von der Kantonspolizei betreffend den Arbeitsort von A angeordnete Rayonverbot

verlängerte sie bis und mit 23. Januar 2026, während sie das Rayonverbot

betreffend den Wohnort der Mutter von A nicht verlängerte (Verfügung 2 Dispositivziffer 2).

Weiter wies die Zwangsmassnahmenrichterin B per 23. Oktober 2025, 12.00 Uhr,

von der Familienwohnung weg und verbot ihm, diese bis und mit 23. Januar 2026

zu betreten (Verfügung 2 Dispositivziffer 3). Im Übrigen nahm die

Zwangsmassnahmenrichterin von der Vereinbarung der Parteien Vormerk

(Verfügung 2 Dispositivziffer 5). Die Gerichtsgebühr setzte sie auf

Fr. 600.- fest (Verfügung 2 Dispositivziffer 6). Die Kosten des Verfahrens

auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte, nahm sie infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

(Verfügung 2 Dispositivziffer 7). Schliesslich nahm die

Zwangsmassnahmenrichterin vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf

Parteientschädigung Vormerk (Verfügung 2 Dispositivziffer 8).

III.

Mit Beschwerde vom

21.

Oktober 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

" 1. Die

Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Oktober 2025, Geschäftsnummer

GS250036-E/U1, sei insoweit aufzuheben, als sie vorsieht, dass der Kindsvater

die Kinder C und D jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der

Tagesmutter abzuholen hat.

2.

Stattdessen

sei festzuhalten, dass der Kindsvater die Kinder an einem anderen, gemeinsam zu

bestimmenden Tag für die Dauer von drei Stunden bei seiner Schwester besuchen

darf, unter der Bedingung, dass die Schwester während des gesamten Besuchs

anwesend ist.

3.

Im Übrigen sei die Verfügung

zu bestätigen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Mit Präsidialverfügung vom

22.

Oktober 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts

bei.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ficht die Verfügungen vom 16. Oktober 2025 nur insoweit

an, als die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschwerdegegner mit Verfügung 2

Dispositivziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 3.2 des am

16.

Oktober 2025 geschlossenen "Vergleichs" für berechtigt

erklärte, C und D jede Woche, beginnend ab 29. Oktober 2025 bis und mit

16.

November 2025, jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der

Tagesmutter abzuholen und um 17.30 Uhr zur Mutter der Beschwerdeführerin

zu bringen. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass die Tagesmutter

nicht wolle, dass der Beschwerdegegner die Kinder bei ihr abhole, und die

entsprechende Regelung dem Kindeswohl widerspreche, insbesondere da der

Beschwerdegegner nicht über eine eigene Wohnung verfüge. Im Übrigen habe der

Beschwerdegegner die getroffene Regelung auch schon nicht eingehalten. Die von

ihr – der Beschwerdeführerin – vorgeschlagene Lösung werde dem Kindeswohl

besser gerecht. Die "übrigen Anordnungen des Entscheids" beanstandet

die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht.

1.3

Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG

und ist darauf nicht einzutreten, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden konnte (vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit

und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Die am

16.

Oktober 2025 zwischen den Parteien vor dem Zwangsmassnahmengericht geschlossene,

als "Vergleich" bezeichnete Vereinbarung wurde aufgrund der

Vormerknahme Teil des Dispositivs der Verfügung 2 vom 16. Oktober

2025.

Die Zwangsmassnahmenrichterin liess den "Vergleich" zwar unter

dem Titel "Verlängerung von Schutzmassnahmen" schliessen. Neben der

getroffenen Vereinbarung über die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen

gemäss der polizeilichen Verfügung vom 8. Oktober 2025, die von der

Zwangsmassnahmenrichterin bei ihrem Entscheid berücksichtigt wurde und im

Dispositiv der Verfügung 2 ausdrücklich Niederschlag fand, beinhaltet der "Vergleich"

jedoch zusätzlich Regeln bezüglich der Betreuung der Kinder durch den Beschwerdegegner

für die Dauer der Schutzmassnahmen, wobei eine davon gerade den alleinigen

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vorn E. 1.2).

Das Zwangsmassnahmengericht hat nach Eingang eines Verlängerungsgesuchs

zu prüfen, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist und die Schutzmassnahmen

deshalb zu verlängern sind oder nicht (vorn E. 2.2). Das Festlegen von –

wenn auch auf die Dauer der Schutzmassnahmen beschränkten –

Betreuungsregeln gehört demgegenüber nicht in den Aufgabenbereich der

Zwangsmassnahmenrichterin bzw. des Zwangsmassnahmenrichters in Gewaltschutzangelegenheiten,

erst recht dann nicht, wenn – wie vorliegend – ein Kontaktverbot zu einem

Kind (oder zu mehreren Kindern) nicht zu verlängern ist bzw. nicht

verlängert wurde. Ob bzw. in welcher Art und Weise sie den Kontakt nach Ablauf

bzw. bei Nichtverlängerung dieser Schutzmassnahme wiederaufnehmen will, ist –

vorbehältlich entsprechender ehe- oder kindesschutzrechtlicher Anordnungen – Sache

der betroffenen Person, wobei sie gegebenenfalls andere, weiterhin geltende

oder verlängerte Schutzmassnahmen des Gewaltschutzrechts zu beachten hat. Wird

ein gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zu einem Kind verlängert, so kann

immerhin die Anordnung von gewissen Regeln zur Kontaktaufnahme und Betreuung

unter Verhältnismässigkeitsaspekten, das heisst beschränkt auf Ausnahmen vom

Kontaktverbot, angezeigt sein.

Die hier von den Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung

vereinbarten und von der Zwangsmassnahmenrichterin schliesslich verfügten

Betreuungsregeln für die gemeinsamen Kinder entsprechen solchen, wie sie die

Eheschutzrichterin oder der Eheschutzrichter im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens

bzw. die Kindesschutzbehörde anordnet (vgl. Art. 176 Abs. 3 bzw.

Art. 315 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR 210]). Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht indes in der

Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied zu gewissen Ehe- und

Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung

der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen,

durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen

sicherzustellen (statt vieler VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362,

E. 3.4). Besteht aus Sicht des Gewaltschutzgesetzes kein Bedarf (mehr) an

Schutzmassnahmen, so besteht erst recht auch kein Raum für Anordnungen

hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts oder dergleichen. Seinem

unterschiedlichen Zweck entsprechend umfasst der Eheschutz im Vergleich zum

Gewaltschutz denn auch differenziertere und vielseitigere Massnahmen (vgl.

Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 130 f.).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf § 7 Abs. 1 GSG,

wonach Schutzmassnahmen nach GSG dahinfallen, wenn entsprechende

zivilrechtliche Massnahmen wie solche des Eheschutzes rechtskräftig angeordnet

und vollzogen sind.

Die vorliegend von der

Beschwerdeführerin angefochtene Betreuungsregelung stellt nach dem Gesagten

keine Anordnung dar, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens getroffen

werden kann und in einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren

seitens des Verwaltungsgerichts zu überprüfen ist. Bei Dispositivziffer 5

der Verfügung 2 in Verbindung mit Ziffer 3.2 des am 16. Oktober 2025

geschlossenen Vergleichs handelt es sich folglich um kein taugliches

Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei Uneinigkeit mit

dem Beschwerdegegner über die (einstweilige) Betreuung der Kinder das

zuständige Eheschutzgericht bzw. die zuständige Kindesschutzbehörde anzugehen

und dort eine (neue) Regelung zu erwirken.

3.2

Auf die

Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.

4.

4.1

Gemäss

§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach

§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt

werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder

verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt

auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger

Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten

Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr,

9.

Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1).

Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang

des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.).

Gestützt darauf können auch einer Vorinstanz – etwa bei der Verletzung von

Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden. Unter Verweis auf

die vorstehenden Erwägungen erscheint es angezeigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Bezirksgericht Hinwil aufzuerlegen.

4.2

Eine

Umtriebsentschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu

(§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Hinwil auferlegt.

4.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Hinwil.