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Entscheid

VB.2025.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00691

18. November 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26756)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00691

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A,

z. Z. im

Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI250221-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April

2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen werde. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bewilligte die Haft bis am

2. Juli 2025. Die vom Migrationsamt beantragte Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. Juni 2025. Das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit

Entscheid vom 20. August 2025 ab (VB.2025.00472), der unangefochten in

Rechtskraft erwachsen ist.

Erwägungen

II.

Mit Antrag vom 26. September 2025

ersuchte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht um eine erneute

Verlängerung der Ausschaffungshaft für A um drei Monate bis

2.

Januar 2026. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis

2.

Januar 2026.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. Oktober 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung.

Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

24.

Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am

30.

Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. November

2025.

hielt A unverändert an seiner Beschwerde fest. In der Folge liess er sich

nicht mehr vernehmen. Sein Rechtsvertreter reichte am 6. November 2025

überdies seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der massgebliche Sachverhalt bis zum 20. August 2025

ist in Erwägung 2 des Entscheids vom 20. August 2025 (VB.2025.00472)

dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dieser Entscheid

blieb unangefochten und ist am 25. September 2025 in Rechtskraft

erwachsen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zu

einem Flug im Zeitraum zwischen 25. August 2025 und 22. September

2025.

angemeldet worden war, bat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das kantonale Migrationsamt am

19.

September 2025, den Flug zu annullieren, da der Laissez-passer fehle.

Am 25. September 2025 teilte das SEM mit, dass nach den ihm vorliegenden

Informationen, der Beschwerdeführer den algerischen Behörden seine Krankenakte

übermittelt habe, wobei der genaue Inhalt der Unterlagen nicht bekannt sei. Auf

Nachfrage des kantonalen Migrationsamts bestätigte das SEM am

26.

September 2025, dass es bereits am 23. September 2025 beim

algerischen Generalkonsulat die Deblockierung des Laissez-passer beantragt

habe. Das SEM bestätigte am 29. September 2025, dass die Krankenakte durch

den Beschwerdeführer beim algerischen Konsulat eingereicht worden sei und dass

dieses die Situation anhand der Akte prüfen müsse, was mehrere Wochen dauern

könne. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 und damit während des Schriftenwechsels

im vorliegenden Beschwerdeverfahren orientierte der algerische Generalkonsul

das SEM, dass für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt werde.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,

dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der

in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst

rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht

(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei

der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für

die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er

sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht durch die

Vorinstanz. Diese habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Standpunkt

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach die algerischen Behörden

gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich nicht zurücknähmen und in

solchen Fällen auch keine Reisedokumente ausstellen würden. Er macht weiter –

wie bereits im Verfahren VB.2025.00472 – geltend, ein Verweis auf frühere

Entscheide wie es die Vorinstanz mache, genüge nur, wenn nachvollziehbar

begründet werde, dass sich tatsächlich nichts geändert habe. Dem angefochtenen

Entscheid fehle es an einer Auseinandersetzung mit milderen Mitteln wie

beispielsweise einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, was eine Verletzung

der Begründungspflicht darstelle.

4.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid

in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre

Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3;

139.

IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023,

VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang

und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern

richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian

Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 4. A. Zürich 2023, Art. 29 N. 65; zum Ganzen: VGr,

20.

Juni 2025, VB.2025.00295, E. 3.2).

4.3

Die

Vorinstanz hat sich in Erwägung 4 zur Absehbarkeit des Vollzuges sowie der

rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausschaffung geäussert. Sie hält

mit Verweis auf die Erwägungen ihrer früheren Urteile fest, dass sich die

Ausschaffung entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht als unmöglich

erweise, zumal der Gesuchsgegner (heute: Beschwerdeführer) durch die

algerischen Behörden identifiziert worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht zog

ferner in Betracht, dass aufgrund der Zusicherung des Laissez-passer eine

Fluganmeldung in Auftrag gegeben werden konnte. Die Fluganmeldung habe wegen

der Blockierung des Laissez-passer annulliert werden müssen. Das SEM habe

jedoch kürzlich bestätigt, dass es einen Antrag zur Deblockierung des

Laissez-passer an das algerische Generalkonsulat gestellt habe, wodurch der

Vollzug der Wegweisung gemäss dem Migrationsamt nach wie vor realistisch sei.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verweist das Zwangsmassnahmengericht

zunächst erneut auf die Erwägungen seiner früheren Urteile, zumal sich keine

wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Der heutige Beschwerdeführer habe

anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2025 erneut seinen Unwillen

zum Ausdruck gebracht, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, und

bestätigt, nichts bezüglich Papierbeschaffung unternommen zu haben, was er

anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2025 bekräftigt habe. Vor diesem

Hintergrund verwarf die Vorinstanz – wie bereits in den früheren Urteilen –

ausdrücklich mildere Mittel.

4.4

Die

Vorinstanz überprüfte damit die Voraussetzungen für den zeitnahen Vollzug einer

Rückführung und brachte in ihren Erwägungen zum Ausdruck, dass sie die

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für geeignet erachtete, die Ausschaffung

als unmöglich erscheinen zu lassen. Daraus war für den Beschwerdeführer

ersichtlich, dass die Vorinstanz auch seine Vorbringen anlässlich der

Verhandlung vom 1. Oktober 2025 hinsichtlich der behaupteten – angeblich

notorischen, aber im Übrigen nicht näher substanziierten – Tatsache, dass

die algerischen Behörden gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich

nicht zurücknähmen und dementsprechend kein Reisedokument ausstellen würden,

nicht als begründet erachtete. Soweit der Beschwerdeführer erneut und mit

weitgehend gleichem Wortlaut wie in der Beschwerde vom 28. Juli 2025 den

Verweis auf frühere Entscheide durch die Vorinstanz bemängelt, kann ihm unter Verweis

auf die früheren Erwägungen des Verwaltungsgerichts wiederum nicht gefolgt

werden (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 4.3). Der Verweis auf

frühere Entscheide ist insbesondere dann zulässig und auch zweckmässig, wenn

seither keine Veränderungen eingetreten sind, die für die zu beurteilende Frage

relevant sein könnten. Seit den referenzierten Entscheiden war allein die

(vorübergehende) Blockierung des Laissez-passer aufgrund der eingereichten

Krankenakte als neue Begebenheit zu berücksichtigen. Diese ist – mit der

Vorinstanz – wie sogleich aufgezeigt wird (E. 5), nicht geeignet, den

Vollzug als undurchführbar oder als nicht innert vernünftiger Frist

durchführbar erscheinen zu lassen.

Mit ihren Ausführungen legte die Vorinstanz die Überlegungen

dar, von denen sie sich leiten liess. Der Beschwerdeführer erkannte die Tragweite

des Entscheids und konnte ihn in voller Kenntnis der Sache mit der vorliegend

zu behandelnden Beschwerde an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung

des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots und macht geltend, der Vollzug sei nicht absehbar.

Eine Wegweisung nach Algerien sei praxisgemäss äusserst kompliziert und oft für

lange Zeit nicht möglich. Die geltend gemachten strukturellen Schwierigkeiten

seien aufgrund der Blockierung des Laissez-passer erstellt. Deshalb sei ein

Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG gegeben.

5.2

Wie bereits im Entscheid vom

20.

August 2025 ausgeführt (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472,

E. 3.3), ist der Vollzug absehbar und nicht bloss theoretischer Natur. Der

Beschwerdeführer ist zunächst von den algerischen Behörden am 26. November

2024.

identifiziert worden. Das konsularische Ausreisegespräch hat am

28.

Mai 2025 stattgefunden. Sodann ist der Beschwerdeführer nach der

Zusicherung des Laissez-passer am 21. Juli 2025 für einen Flug angemeldet

worden. Kurz nach der Blockierung des Laissez-passer aufgrund der eingereichten

Krankenakte hat das SEM am 26. September 2025 um Deblockierung des

Laissez-passer beim algerischen Generalkonsulat ersucht. Letzteres hat sodann

mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 bestätigt, dass ein Laissez-passer für

den Beschwerdeführer ausgestellt werde. Das SEM hat die kantonalen Behörden am

3.

November 2025 wiederum gebeten,

eine Flugbuchung vorzunehmen.

5.3

Aus diesem Ablauf geht hervor, dass die

hiesigen Behörden das Verfahren auch nach dem Entscheid vom 20. August

2025.

(VB.2025.00472) gehörig vorangetrieben haben. Die neuerliche Verzögerung

geht auf die Einreichung der Krankenakte durch den Beschwerdeführer zurück und

ist nicht den schweizerischen Behörden anzulasten. Es steht dem

Beschwerdeführer selbstredend frei, dem Konsulat seines Heimatstaats Akten

einzureichen. Sofern daraus Verzögerungen bei seiner Rückführung entstehen, hat

er diese jedoch selbst herbeigeführt und damit in Kauf genommen. Ferner ist mit

der Zusage eines Laissez-passer die Rückführung auch zeitlich absehbar.

5.4

Die erneut behaupteten strukturellen

Schwierigkeiten bei Rückführungen nach Algerien sind weiterhin nicht

ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Soweit

der Beschwerdeführer diese angeblichen Schwierigkeiten anhand von Zeitungsartikeln

vom Februar 2019 zu belegen sucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Jüngere Berichte zeigen, dass Rückführungen weitgehend

funktionieren (vgl. VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.3). Damit

ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notorietät keineswegs erstellt. Vielmehr hat das algerische

Generalkonsulat den Laissez-passer zeitnah in Aussicht gestellt.

5.5

Die gesundheitlichen Beschwerden des

Beschwerdeführers sind weiterhin nicht geeignet, die Rückführung grundsätzlich

in Frage zu stellen (vgl. dazu bereits ausführlich: VGr, 20. August 2025,

VB.2025.00472, E. 3.3.4). Der Beschwerdeführer weigerte sich seither wiederholt,

die ihm angebotenen Schmerzmittel sowie die verschriebenen Medikamente

einzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Blockierung des

Laissez-passer zeige, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer

seien als bisher von den schweizerischen Behörden angenommen, kann ihm nicht

gefolgt werden. Die Prüfung der eingereichten medizinischen Akten durch die

algerischen Behörden sagt noch nichts über das Ergebnis dieser Prüfung aus. Nach

kurzer Prüfung haben diese denn auch Reisedokumente in Aussicht gestellt.

5.6

Damit ist

der Vollzug absehbar und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es liegt kein

Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG vor.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer rügt ferner die

Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f der

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK) sowie

die Verletzung seines Anspruchs auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10

Abs. 2 BV. Dazu bringt er vor, die Ausschaffungshaft sei

unverhältnismässig, auch die Eingrenzung bzw. die Meldepflicht hätten den

Zweck, den Betroffenen zur Kooperation zu bewegen. Solche Ersatzmassnahmen habe

die Vorinstanz vollständig ignoriert. Die Ausschaffungshaft sei nicht

erforderlich, da die Anordnung einer Eingrenzung, verbunden mit einer

Meldepflicht tauglich sei, den Beschwerdeführer zur Kooperation zu bewegen.

6.2

Die

ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu

ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran

besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre

Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht

durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.

2015, S. 23; VGr, 29. Juli 2025, VB.2025.00421, E. 4.5). Dieses

öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich erhöht, da der

Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist.

6.3

Die

Vorinstanz hat zur Verhältnismässigkeit zunächst vollumfänglich auf die

Erwägungen ihrer früheren Urteile verwiesen, zumal sich keine wesentlichen

Änderungen ergeben hätten (vgl. oben E. 4.3). In diesen Erwägungen hatte

die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung

in Kombination mit einer Meldepflicht nicht tauglich erscheinen, zumal der

Antragsgegner keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach Algerien

mitzuwirken, und durch sein bisheriges Verhalten, wie beispielsweise der Angabe

einer falschen Identität, aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen nicht

nachzukommen. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach Frankreich

reisen zu wollen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und ihm

sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

verwehrt, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mit

legalen Mitteln finanzieren könne. Durch seine bisherige Delinquenz habe er die

öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet, weshalb das

öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung die privaten

Interessen des Beschwerdeführers überwiege. Diese Ausführungen sind bereits im

vorangehenden Beschwerdeverfahren bestätigt worden (VGr, 20. August 2025,

VB.2025.00472, E. 3.4). Die Vorinstanz hat sodann nach erneuter

Einvernahme durch die Polizei und Befragung anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober

2025.

zutreffend festgehalten, dass sich seither keine wesentlichen Änderungen

ergeben hätten. Die Verzögerung durch die Blockierung des Laissez-passer hat

der Beschwerdeführer selbst herbeigeführt. Weiter ist der Vollzug absehbar

(oben E. 5).

Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf

Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im

Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit. Angesichts seiner Vorstrafe besteht jedoch

eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner

Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Ersatzmassnahmen

wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht hat die Vorinstanz damit zu Recht

verworfen. Die zeitliche Dauer der Ausschaffungshaft erweist sich unter diesen

Umständen ebenfalls als angemessen.

7.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die

maximale Haftdauer werde um ein halbes Jahr überschritten und damit

Art. 79 Abs. 2 AIG verletzt, dringt er ebenfalls nicht durch. Nach

Art. 79 Abs. 1 AIG beträgt die maximale Haftdauer sechs Monate. Diese

kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen

richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder

sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch

einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. April 2025 in Ausschaffungshaft

(VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.2). Er verhält sich

weiterhin nicht kooperativ und bekräftigt seinen Unwillen zur Rückkehr nach

Algerien. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate

zulässig und auch angezeigt.

8.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher

zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

9.3

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote

ein. Darin macht er einen Zeitaufwand von 5,6 Stunden zu einem Stundenansatz

von Fr. 220.- und 5,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-

sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.10 geltend, was Gesamtkosten von

Fr. 2'955.- ergibt.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV).

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die Gebühr für die unentgeltliche

Rechtsvertretung Fr. 220.- pro Stunde. Im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird ferner nur der notwendige Aufwand entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 8.4.4; vgl.

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88 ff.).

Soweit in der Honorarnote für die 5,8 Stunden zur

Abfassung der Beschwerdeschrift ein Stundenansatz von Fr. 250.- geltend

gemacht wird, ist für diesen Zeitaufwand ebenfalls der reguläre Ansatz von

Fr. 220.- anzuwenden, zumal keine Gründe für einen höheren Ansatz

vorliegen. Da dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Angelegenheit zudem

bereits aus dem früheren Beschwerdeverfahren und der Vertretung vor dem

Zwangsmassnahmengericht bekannt war, war er mit dem Sachverhalt sowie den sich

stellenden Rechtsfragen vertraut. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich

seit dem letzten Beschwerdeverfahren nicht grundlegend verändert. Die

vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift deckt sich inhaltlich denn auch über

weite Strecken mit der Beschwerde vom 28. Juli 2025. Der geltend gemachte

Aufwand erweist sich daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren erscheint

ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- als

angemessen, weshalb die Kostennote des Rechtsvertreters entsprechend zu kürzen

ist. Die von ihm geltend gemachten Auslagen sind nicht zu kürzen.

Rechtsanwalt B ist folglich für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'483.25 (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird gestützt auf § 65 Abs. 2 VRG auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 1'483.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft

(ZAA);

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

f) die Gerichtskasse.