VB.2025.00691
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00691
18. November 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26756)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00691
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
A,
z. Z. im
Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI250221-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April
2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen werde. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bewilligte die Haft bis am
2. Juli 2025. Die vom Migrationsamt beantragte Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 bewilligte das
Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. Juni 2025. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 20. August 2025 ab (VB.2025.00472), der unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist.
Erwägungen
II.
Mit Antrag vom 26. September 2025
ersuchte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht um eine erneute
Verlängerung der Ausschaffungshaft für A um drei Monate bis
2.
Januar 2026. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 bewilligte das
Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis
2.
Januar 2026.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. Oktober 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung.
Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
24.
Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am
30.
Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. November
2025.
hielt A unverändert an seiner Beschwerde fest. In der Folge liess er sich
nicht mehr vernehmen. Sein Rechtsvertreter reichte am 6. November 2025
überdies seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der massgebliche Sachverhalt bis zum 20. August 2025
ist in Erwägung 2 des Entscheids vom 20. August 2025 (VB.2025.00472)
dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dieser Entscheid
blieb unangefochten und ist am 25. September 2025 in Rechtskraft
erwachsen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zu
einem Flug im Zeitraum zwischen 25. August 2025 und 22. September
2025.
angemeldet worden war, bat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das kantonale Migrationsamt am
19.
September 2025, den Flug zu annullieren, da der Laissez-passer fehle.
Am 25. September 2025 teilte das SEM mit, dass nach den ihm vorliegenden
Informationen, der Beschwerdeführer den algerischen Behörden seine Krankenakte
übermittelt habe, wobei der genaue Inhalt der Unterlagen nicht bekannt sei. Auf
Nachfrage des kantonalen Migrationsamts bestätigte das SEM am
26.
September 2025, dass es bereits am 23. September 2025 beim
algerischen Generalkonsulat die Deblockierung des Laissez-passer beantragt
habe. Das SEM bestätigte am 29. September 2025, dass die Krankenakte durch
den Beschwerdeführer beim algerischen Konsulat eingereicht worden sei und dass
dieses die Situation anhand der Akte prüfen müsse, was mehrere Wochen dauern
könne. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 und damit während des Schriftenwechsels
im vorliegenden Beschwerdeverfahren orientierte der algerische Generalkonsul
das SEM, dass für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt werde.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,
dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der
in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei
der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für
die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er
sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz. Diese habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Standpunkt
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach die algerischen Behörden
gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich nicht zurücknähmen und in
solchen Fällen auch keine Reisedokumente ausstellen würden. Er macht weiter –
wie bereits im Verfahren VB.2025.00472 – geltend, ein Verweis auf frühere
Entscheide wie es die Vorinstanz mache, genüge nur, wenn nachvollziehbar
begründet werde, dass sich tatsächlich nichts geändert habe. Dem angefochtenen
Entscheid fehle es an einer Auseinandersetzung mit milderen Mitteln wie
beispielsweise einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, was eine Verletzung
der Begründungspflicht darstelle.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid
in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre
Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3;
139.
IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023,
VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang
und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern
richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian
Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 4. A. Zürich 2023, Art. 29 N. 65; zum Ganzen: VGr,
20.
Juni 2025, VB.2025.00295, E. 3.2).
4.3
Die
Vorinstanz hat sich in Erwägung 4 zur Absehbarkeit des Vollzuges sowie der
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausschaffung geäussert. Sie hält
mit Verweis auf die Erwägungen ihrer früheren Urteile fest, dass sich die
Ausschaffung entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht als unmöglich
erweise, zumal der Gesuchsgegner (heute: Beschwerdeführer) durch die
algerischen Behörden identifiziert worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht zog
ferner in Betracht, dass aufgrund der Zusicherung des Laissez-passer eine
Fluganmeldung in Auftrag gegeben werden konnte. Die Fluganmeldung habe wegen
der Blockierung des Laissez-passer annulliert werden müssen. Das SEM habe
jedoch kürzlich bestätigt, dass es einen Antrag zur Deblockierung des
Laissez-passer an das algerische Generalkonsulat gestellt habe, wodurch der
Vollzug der Wegweisung gemäss dem Migrationsamt nach wie vor realistisch sei.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verweist das Zwangsmassnahmengericht
zunächst erneut auf die Erwägungen seiner früheren Urteile, zumal sich keine
wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Der heutige Beschwerdeführer habe
anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2025 erneut seinen Unwillen
zum Ausdruck gebracht, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, und
bestätigt, nichts bezüglich Papierbeschaffung unternommen zu haben, was er
anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2025 bekräftigt habe. Vor diesem
Hintergrund verwarf die Vorinstanz – wie bereits in den früheren Urteilen –
ausdrücklich mildere Mittel.
4.4
Die
Vorinstanz überprüfte damit die Voraussetzungen für den zeitnahen Vollzug einer
Rückführung und brachte in ihren Erwägungen zum Ausdruck, dass sie die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für geeignet erachtete, die Ausschaffung
als unmöglich erscheinen zu lassen. Daraus war für den Beschwerdeführer
ersichtlich, dass die Vorinstanz auch seine Vorbringen anlässlich der
Verhandlung vom 1. Oktober 2025 hinsichtlich der behaupteten – angeblich
notorischen, aber im Übrigen nicht näher substanziierten – Tatsache, dass
die algerischen Behörden gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich
nicht zurücknähmen und dementsprechend kein Reisedokument ausstellen würden,
nicht als begründet erachtete. Soweit der Beschwerdeführer erneut und mit
weitgehend gleichem Wortlaut wie in der Beschwerde vom 28. Juli 2025 den
Verweis auf frühere Entscheide durch die Vorinstanz bemängelt, kann ihm unter Verweis
auf die früheren Erwägungen des Verwaltungsgerichts wiederum nicht gefolgt
werden (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 4.3). Der Verweis auf
frühere Entscheide ist insbesondere dann zulässig und auch zweckmässig, wenn
seither keine Veränderungen eingetreten sind, die für die zu beurteilende Frage
relevant sein könnten. Seit den referenzierten Entscheiden war allein die
(vorübergehende) Blockierung des Laissez-passer aufgrund der eingereichten
Krankenakte als neue Begebenheit zu berücksichtigen. Diese ist – mit der
Vorinstanz – wie sogleich aufgezeigt wird (E. 5), nicht geeignet, den
Vollzug als undurchführbar oder als nicht innert vernünftiger Frist
durchführbar erscheinen zu lassen.
Mit ihren Ausführungen legte die Vorinstanz die Überlegungen
dar, von denen sie sich leiten liess. Der Beschwerdeführer erkannte die Tragweite
des Entscheids und konnte ihn in voller Kenntnis der Sache mit der vorliegend
zu behandelnden Beschwerde an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung
des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots und macht geltend, der Vollzug sei nicht absehbar.
Eine Wegweisung nach Algerien sei praxisgemäss äusserst kompliziert und oft für
lange Zeit nicht möglich. Die geltend gemachten strukturellen Schwierigkeiten
seien aufgrund der Blockierung des Laissez-passer erstellt. Deshalb sei ein
Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG gegeben.
5.2
Wie bereits im Entscheid vom
20.
August 2025 ausgeführt (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472,
E. 3.3), ist der Vollzug absehbar und nicht bloss theoretischer Natur. Der
Beschwerdeführer ist zunächst von den algerischen Behörden am 26. November
2024.
identifiziert worden. Das konsularische Ausreisegespräch hat am
28.
Mai 2025 stattgefunden. Sodann ist der Beschwerdeführer nach der
Zusicherung des Laissez-passer am 21. Juli 2025 für einen Flug angemeldet
worden. Kurz nach der Blockierung des Laissez-passer aufgrund der eingereichten
Krankenakte hat das SEM am 26. September 2025 um Deblockierung des
Laissez-passer beim algerischen Generalkonsulat ersucht. Letzteres hat sodann
mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 bestätigt, dass ein Laissez-passer für
den Beschwerdeführer ausgestellt werde. Das SEM hat die kantonalen Behörden am
3.
November 2025 wiederum gebeten,
eine Flugbuchung vorzunehmen.
5.3
Aus diesem Ablauf geht hervor, dass die
hiesigen Behörden das Verfahren auch nach dem Entscheid vom 20. August
2025.
(VB.2025.00472) gehörig vorangetrieben haben. Die neuerliche Verzögerung
geht auf die Einreichung der Krankenakte durch den Beschwerdeführer zurück und
ist nicht den schweizerischen Behörden anzulasten. Es steht dem
Beschwerdeführer selbstredend frei, dem Konsulat seines Heimatstaats Akten
einzureichen. Sofern daraus Verzögerungen bei seiner Rückführung entstehen, hat
er diese jedoch selbst herbeigeführt und damit in Kauf genommen. Ferner ist mit
der Zusage eines Laissez-passer die Rückführung auch zeitlich absehbar.
5.4
Die erneut behaupteten strukturellen
Schwierigkeiten bei Rückführungen nach Algerien sind weiterhin nicht
ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Soweit
der Beschwerdeführer diese angeblichen Schwierigkeiten anhand von Zeitungsartikeln
vom Februar 2019 zu belegen sucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Jüngere Berichte zeigen, dass Rückführungen weitgehend
funktionieren (vgl. VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.3). Damit
ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notorietät keineswegs erstellt. Vielmehr hat das algerische
Generalkonsulat den Laissez-passer zeitnah in Aussicht gestellt.
5.5
Die gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers sind weiterhin nicht geeignet, die Rückführung grundsätzlich
in Frage zu stellen (vgl. dazu bereits ausführlich: VGr, 20. August 2025,
VB.2025.00472, E. 3.3.4). Der Beschwerdeführer weigerte sich seither wiederholt,
die ihm angebotenen Schmerzmittel sowie die verschriebenen Medikamente
einzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Blockierung des
Laissez-passer zeige, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer
seien als bisher von den schweizerischen Behörden angenommen, kann ihm nicht
gefolgt werden. Die Prüfung der eingereichten medizinischen Akten durch die
algerischen Behörden sagt noch nichts über das Ergebnis dieser Prüfung aus. Nach
kurzer Prüfung haben diese denn auch Reisedokumente in Aussicht gestellt.
5.6
Damit ist
der Vollzug absehbar und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es liegt kein
Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG vor.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer rügt ferner die
Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) sowie
die Verletzung seines Anspruchs auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10
Abs. 2 BV. Dazu bringt er vor, die Ausschaffungshaft sei
unverhältnismässig, auch die Eingrenzung bzw. die Meldepflicht hätten den
Zweck, den Betroffenen zur Kooperation zu bewegen. Solche Ersatzmassnahmen habe
die Vorinstanz vollständig ignoriert. Die Ausschaffungshaft sei nicht
erforderlich, da die Anordnung einer Eingrenzung, verbunden mit einer
Meldepflicht tauglich sei, den Beschwerdeführer zur Kooperation zu bewegen.
6.2
Die
ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu
ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran
besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre
Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht
durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.
2015, S. 23; VGr, 29. Juli 2025, VB.2025.00421, E. 4.5). Dieses
öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich erhöht, da der
Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist.
6.3
Die
Vorinstanz hat zur Verhältnismässigkeit zunächst vollumfänglich auf die
Erwägungen ihrer früheren Urteile verwiesen, zumal sich keine wesentlichen
Änderungen ergeben hätten (vgl. oben E. 4.3). In diesen Erwägungen hatte
die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung
in Kombination mit einer Meldepflicht nicht tauglich erscheinen, zumal der
Antragsgegner keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach Algerien
mitzuwirken, und durch sein bisheriges Verhalten, wie beispielsweise der Angabe
einer falschen Identität, aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen nicht
nachzukommen. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach Frankreich
reisen zu wollen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und ihm
sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
verwehrt, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mit
legalen Mitteln finanzieren könne. Durch seine bisherige Delinquenz habe er die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet, weshalb das
öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung die privaten
Interessen des Beschwerdeführers überwiege. Diese Ausführungen sind bereits im
vorangehenden Beschwerdeverfahren bestätigt worden (VGr, 20. August 2025,
VB.2025.00472, E. 3.4). Die Vorinstanz hat sodann nach erneuter
Einvernahme durch die Polizei und Befragung anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober
2025.
zutreffend festgehalten, dass sich seither keine wesentlichen Änderungen
ergeben hätten. Die Verzögerung durch die Blockierung des Laissez-passer hat
der Beschwerdeführer selbst herbeigeführt. Weiter ist der Vollzug absehbar
(oben E. 5).
Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im
Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit. Angesichts seiner Vorstrafe besteht jedoch
eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner
Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Ersatzmassnahmen
wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht hat die Vorinstanz damit zu Recht
verworfen. Die zeitliche Dauer der Ausschaffungshaft erweist sich unter diesen
Umständen ebenfalls als angemessen.
7.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die
maximale Haftdauer werde um ein halbes Jahr überschritten und damit
Art. 79 Abs. 2 AIG verletzt, dringt er ebenfalls nicht durch. Nach
Art. 79 Abs. 1 AIG beträgt die maximale Haftdauer sechs Monate. Diese
kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder
sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. April 2025 in Ausschaffungshaft
(VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.2). Er verhält sich
weiterhin nicht kooperativ und bekräftigt seinen Unwillen zur Rückkehr nach
Algerien. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate
zulässig und auch angezeigt.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher
zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
9.3
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote
ein. Darin macht er einen Zeitaufwand von 5,6 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 220.- und 5,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-
sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.10 geltend, was Gesamtkosten von
Fr. 2'955.- ergibt.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV).
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die Gebühr für die unentgeltliche
Rechtsvertretung Fr. 220.- pro Stunde. Im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird ferner nur der notwendige Aufwand entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 8.4.4; vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88 ff.).
Soweit in der Honorarnote für die 5,8 Stunden zur
Abfassung der Beschwerdeschrift ein Stundenansatz von Fr. 250.- geltend
gemacht wird, ist für diesen Zeitaufwand ebenfalls der reguläre Ansatz von
Fr. 220.- anzuwenden, zumal keine Gründe für einen höheren Ansatz
vorliegen. Da dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Angelegenheit zudem
bereits aus dem früheren Beschwerdeverfahren und der Vertretung vor dem
Zwangsmassnahmengericht bekannt war, war er mit dem Sachverhalt sowie den sich
stellenden Rechtsfragen vertraut. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich
seit dem letzten Beschwerdeverfahren nicht grundlegend verändert. Die
vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift deckt sich inhaltlich denn auch über
weite Strecken mit der Beschwerde vom 28. Juli 2025. Der geltend gemachte
Aufwand erweist sich daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren erscheint
ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- als
angemessen, weshalb die Kostennote des Rechtsvertreters entsprechend zu kürzen
ist. Die von ihm geltend gemachten Auslagen sind nicht zu kürzen.
Rechtsanwalt B ist folglich für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'483.25 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird gestützt auf § 65 Abs. 2 VRG auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'483.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft
(ZAA);
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
f) die Gerichtskasse.