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Entscheid

VB.2025.00697

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00697

18. November 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26753)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00697

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI-250253-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 22. Juli

2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 25. Juli 2025.

Erwägungen

II.

Am 21. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt

beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis am 21. Januar 2026. Mit Urteil vom 22. Oktober

2025.

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 21. Januar 2026.

III.

Dagegen erhob A am 23. Oktober 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter

seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit

der Haft festzustellen. Sodann sei gegen Vollzugsbeamte wegen Körperverletzung

ein strafrechtliches Verfahren zu eröffnen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Oktober

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. November

2025.

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Mit Entscheid vom 29. August 2024 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus

der Türkei (kurdische Ethnie), welcher am 13. Mai 2022 mit seiner Ehefrau

und der gemeinsamen Tochter (2015 geboren) in die Schweiz eingereist war, ab,

was das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2025

bestätigte. Nachdem das SEM am 19. März 2025 auf sein

Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, verweigerte der Beschwerdeführer

am 31. März 2025 den Antritt der terminierten Rückführung per Flugzeug

nach Istanbul. Am 22. April 2025 verweigerte der Beschwerdeführer sodann

den Einstieg in das gebuchte Flugzeug, während seine Ehefrau und seine Tochter

den Flug nach Istanbul antraten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,

dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der

in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst

rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft

nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Wegweisungsentscheides und des

Haftgrundes nicht.

4.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des

Non-Refoulement-Gebots namentlich im Sinn von Art. 33 der Genfer

Flüchtlingskonvention und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

vom 4. November 1950 (EMRK), da neu vorgelegte Beweise zur Stützung seiner

Flüchtlingseigenschaft unbeachtet geblieben seien.

4.1

Als

rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements

oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische

Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich

ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde

Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich

unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April

2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121

II 59, 61 f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet

ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur

wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu

willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der

Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen

Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt

werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

4.2

Solche

rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich. Am 7. August

2025.

erwog das SEM im Zusammenhang mit der Ablehnung des Mehrfachgesuchs des

Beschwerdeführers, dass mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft der

Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Zudem lägen

keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene

Bestrafung oder Behandlung drohe. Das beschwerdeweise angerufene Bundesverwaltungsgericht

sah dies im Rahmen seines Entscheids vom 26. September 2025 ebenso

(E. 10.2). Die vonseiten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren

nun als neu bezeichneten Beweismittel – (Straf-)Verfahren wegen Propaganda und

Finanzierung des Terrorismus – sind einerseits undatiert und nicht beigelegt;

andererseits hat das SEM diese angeblich laufenden Verfahren in seinem

(gegenwartsnahen) Entscheid vom 7. August 2025 durchaus berücksichtigt. Der

Wegweisungsentscheid des SEM vom 7. August 2025 erscheint somit nicht offensichtlich

unzulässig.

5.

Im Weiteren schreibt der Beschwerdeführer, dass seine

Ausschaffung tatsächlich unmöglich sei.

5.1

Ist der

Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft

nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür

sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden

kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist

in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter

Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines

Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als

ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten, welche die

Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden

öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen kann,

ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr

auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum

abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

5.2

Der

Beschwerdeführer hat seine Rückführung bereits am 31. März 2025 in einem

unbegleiteten und am 22. April 2025 in einem begleiteten Linienflug in die

Türkei vereitelt. Am 21. Oktober 2025 scheiterte ein weiterer

Rückkehrflug, der wegen seiner Aktualität und der Umstände von besonderem

Interesse ist: Der Flugbuchung ist zu entnehmen, dass die Vollzugsstufen 2

und 3 (DEPA; vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der

Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs

und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes

[Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]) zur Anwendung kamen, und sie hält zudem

fest, dass der Betroffene sehr renitent sei und sich vehement gegen die

Rückführung wehre. Die gestützt darauf geplante Rückführung brach die Crew dann

aber ab, da der Beschwerdeführer (in Vollfesselung und im Rollstuhl) mit den

Beinen gegen die Begleiter trat und laut schrie.

Diese erst kürzlich gescheiterte Ausschaffung führt zur

Frage, ob der am 27. Oktober 2025 gebuchte Flug wiederum auf den

Vollzugsstufen 2 und 3 (die Vollzugsstufe 4 kommt nicht in Frage, da die

Türkei derzeit keine Sonderflüge akzeptiert) für das bevorzugte Zeitfenster vom

3.

November 2025 bis zum 28. November 2025 die zwangsweise

Rückführung des Beschwerdeführers ermöglichen wird. Da das Migrationsamt für

den neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug ein anderes Setting buchte

(namentlich Wechsel der Fluggesellschaft, Verschärfung des Begleiteraufgebots)

ist die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen. Sollte

jedoch auch dieser Versuch am Widerstand des Beschwerdeführers scheitern, ist

gegebenenfalls davon auszugehen, dass die erneute Rückführung auf den gleichen

Vollzugsstufen 2 und 3 sich ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers

wiederum nicht wird realisieren lassen (vgl. VGr, 20. Dezember 2019, VB.2019.00791,

E. 4.3 ff.).

Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Vollzug der Wegweisung somit

als durchführbar zu betrachten.

5.3

Angesichts

der gescheiterten Ausschaffungsversuche und der darin gezeigten Vehemenz, mit

der sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung widersetzte, ist zugleich die

Anordnung einer im Verhältnis zur Ausschaffungshaft milderen Massnahme, wie das

der Beschwerdeführer fordert, gerade im Hinblick auf den voraussichtlich bald bevorstehenden

weiteren Rückführungsversuch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen

und ein Untertauchen des Beschwerdeführers (wie im Nachgang zum zweiten

Ausschaffungsversuch) wirksam zu verhindern (vgl. BGr, 9. Oktober 2023, 2C_793/2022,

E. 6.2; 24. November 2017, 2C_915/2017, E. 4.3).

5.4

Zuletzt

macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe geltend, die der angeordneten

Haft entgegenstehen: Ein Hungerstreik bildet indessen grundsätzlich keinen

Grund, die Ausschaffungshaft zu beenden (BGE 124 II 1 E. 3b). Da das

medizinische Fachpersonal im ZAA auch in dieser Hinsicht die gebotenen und

erforderlichen medizinischen Vorkehrungen sicherstellt, gilt dies auch für den

vorliegenden Fall. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien mit

erlittenen Verletzungen an den Handgelenken, welche gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers von den gescheiterten Rückführungsversuchen stammen, lassen

die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Januar 2026 in

gesundheitlicher Hinsicht schliesslich nicht als unzumutbar erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die

Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen Vollzugsbeamte beantragt,

ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.

Zuletzt moniert der Beschwerdeführer, dass er in Haft

versetzt seine asylgesetzlichen Rechte (in Form der Einreichung eines

Mehrfachgesuchs und eines Gesuchs um Wiedererwägung) nur ungenügend wahrnehmen

könne.

Diese Ausführungen sind ohne Grundlage. Die in Haft

genommene Person ausländischer Nationalität ist nach § 6 Abs. 1 der

Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember

1996.

berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit

dieser mündlich und schriftlich zu verkehren. Das Migrationsamt weist darüber

hinaus in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Zentrum für

ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), in dem der Beschwerdeführer

inhaftiert ist, tägliche Besuchszeiten anbietet und auch der Zugang zu

(moderner) Kommunikationstechnologie gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer

führt in keiner Weise aus, dass ihm diese Gewährleistungen vorenthalten würden,

weshalb es ihm auch im Haftregime grundsätzlich möglich ist, seine

asylgesetzlichen Rechte wahrzunehmen.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der

Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind

sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.--; Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung

Rückkehr.