VB.2025.00697
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00697
18. November 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00697
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI-250253-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 22. Juli
2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 25. Juli 2025.
Erwägungen
II.
Am 21. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt
beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 21. Januar 2026. Mit Urteil vom 22. Oktober
2025.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 21. Januar 2026.
III.
Dagegen erhob A am 23. Oktober 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter
seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit
der Haft festzustellen. Sodann sei gegen Vollzugsbeamte wegen Körperverletzung
ein strafrechtliches Verfahren zu eröffnen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Oktober
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. November
2025.
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Mit Entscheid vom 29. August 2024 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus
der Türkei (kurdische Ethnie), welcher am 13. Mai 2022 mit seiner Ehefrau
und der gemeinsamen Tochter (2015 geboren) in die Schweiz eingereist war, ab,
was das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2025
bestätigte. Nachdem das SEM am 19. März 2025 auf sein
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, verweigerte der Beschwerdeführer
am 31. März 2025 den Antritt der terminierten Rückführung per Flugzeug
nach Istanbul. Am 22. April 2025 verweigerte der Beschwerdeführer sodann
den Einstieg in das gebuchte Flugzeug, während seine Ehefrau und seine Tochter
den Flug nach Istanbul antraten.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,
dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der
in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft
nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Wegweisungsentscheides und des
Haftgrundes nicht.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots namentlich im Sinn von Art. 33 der Genfer
Flüchtlingskonvention und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK), da neu vorgelegte Beweise zur Stützung seiner
Flüchtlingseigenschaft unbeachtet geblieben seien.
4.1
Als
rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements
oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische
Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich
ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde
Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich
unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April
2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121
II 59, 61 f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet
ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur
wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu
willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der
Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen
Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt
werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
4.2
Solche
rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich. Am 7. August
2025.
erwog das SEM im Zusammenhang mit der Ablehnung des Mehrfachgesuchs des
Beschwerdeführers, dass mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Zudem lägen
keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Bestrafung oder Behandlung drohe. Das beschwerdeweise angerufene Bundesverwaltungsgericht
sah dies im Rahmen seines Entscheids vom 26. September 2025 ebenso
(E. 10.2). Die vonseiten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
nun als neu bezeichneten Beweismittel – (Straf-)Verfahren wegen Propaganda und
Finanzierung des Terrorismus – sind einerseits undatiert und nicht beigelegt;
andererseits hat das SEM diese angeblich laufenden Verfahren in seinem
(gegenwartsnahen) Entscheid vom 7. August 2025 durchaus berücksichtigt. Der
Wegweisungsentscheid des SEM vom 7. August 2025 erscheint somit nicht offensichtlich
unzulässig.
5.
Im Weiteren schreibt der Beschwerdeführer, dass seine
Ausschaffung tatsächlich unmöglich sei.
5.1
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft
nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür
sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden
kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist
in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten, welche die
Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen kann,
ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr
auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum
abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
5.2
Der
Beschwerdeführer hat seine Rückführung bereits am 31. März 2025 in einem
unbegleiteten und am 22. April 2025 in einem begleiteten Linienflug in die
Türkei vereitelt. Am 21. Oktober 2025 scheiterte ein weiterer
Rückkehrflug, der wegen seiner Aktualität und der Umstände von besonderem
Interesse ist: Der Flugbuchung ist zu entnehmen, dass die Vollzugsstufen 2
und 3 (DEPA; vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der
Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
[Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]) zur Anwendung kamen, und sie hält zudem
fest, dass der Betroffene sehr renitent sei und sich vehement gegen die
Rückführung wehre. Die gestützt darauf geplante Rückführung brach die Crew dann
aber ab, da der Beschwerdeführer (in Vollfesselung und im Rollstuhl) mit den
Beinen gegen die Begleiter trat und laut schrie.
Diese erst kürzlich gescheiterte Ausschaffung führt zur
Frage, ob der am 27. Oktober 2025 gebuchte Flug wiederum auf den
Vollzugsstufen 2 und 3 (die Vollzugsstufe 4 kommt nicht in Frage, da die
Türkei derzeit keine Sonderflüge akzeptiert) für das bevorzugte Zeitfenster vom
3.
November 2025 bis zum 28. November 2025 die zwangsweise
Rückführung des Beschwerdeführers ermöglichen wird. Da das Migrationsamt für
den neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug ein anderes Setting buchte
(namentlich Wechsel der Fluggesellschaft, Verschärfung des Begleiteraufgebots)
ist die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen. Sollte
jedoch auch dieser Versuch am Widerstand des Beschwerdeführers scheitern, ist
gegebenenfalls davon auszugehen, dass die erneute Rückführung auf den gleichen
Vollzugsstufen 2 und 3 sich ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers
wiederum nicht wird realisieren lassen (vgl. VGr, 20. Dezember 2019, VB.2019.00791,
E. 4.3 ff.).
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Vollzug der Wegweisung somit
als durchführbar zu betrachten.
5.3
Angesichts
der gescheiterten Ausschaffungsversuche und der darin gezeigten Vehemenz, mit
der sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung widersetzte, ist zugleich die
Anordnung einer im Verhältnis zur Ausschaffungshaft milderen Massnahme, wie das
der Beschwerdeführer fordert, gerade im Hinblick auf den voraussichtlich bald bevorstehenden
weiteren Rückführungsversuch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen
und ein Untertauchen des Beschwerdeführers (wie im Nachgang zum zweiten
Ausschaffungsversuch) wirksam zu verhindern (vgl. BGr, 9. Oktober 2023, 2C_793/2022,
E. 6.2; 24. November 2017, 2C_915/2017, E. 4.3).
5.4
Zuletzt
macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe geltend, die der angeordneten
Haft entgegenstehen: Ein Hungerstreik bildet indessen grundsätzlich keinen
Grund, die Ausschaffungshaft zu beenden (BGE 124 II 1 E. 3b). Da das
medizinische Fachpersonal im ZAA auch in dieser Hinsicht die gebotenen und
erforderlichen medizinischen Vorkehrungen sicherstellt, gilt dies auch für den
vorliegenden Fall. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien mit
erlittenen Verletzungen an den Handgelenken, welche gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers von den gescheiterten Rückführungsversuchen stammen, lassen
die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Januar 2026 in
gesundheitlicher Hinsicht schliesslich nicht als unzumutbar erscheinen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die
Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen Vollzugsbeamte beantragt,
ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
6.
Zuletzt moniert der Beschwerdeführer, dass er in Haft
versetzt seine asylgesetzlichen Rechte (in Form der Einreichung eines
Mehrfachgesuchs und eines Gesuchs um Wiedererwägung) nur ungenügend wahrnehmen
könne.
Diese Ausführungen sind ohne Grundlage. Die in Haft
genommene Person ausländischer Nationalität ist nach § 6 Abs. 1 der
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember
1996.
berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit
dieser mündlich und schriftlich zu verkehren. Das Migrationsamt weist darüber
hinaus in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Zentrum für
ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), in dem der Beschwerdeführer
inhaftiert ist, tägliche Besuchszeiten anbietet und auch der Zugang zu
(moderner) Kommunikationstechnologie gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer
führt in keiner Weise aus, dass ihm diese Gewährleistungen vorenthalten würden,
weshalb es ihm auch im Haftregime grundsätzlich möglich ist, seine
asylgesetzlichen Rechte wahrzunehmen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der
Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.--; Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung
Rückkehr.