VB.2025.00705
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00705
4. November 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26705)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00705
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
15. Oktober 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von
14 Tagen, ein um den Arbeitsort seiner ehemaligen Schulkameradin A in C
festgelegtes Rayon und das gesamte Gebiet der Gemeinde D zu betreten sowie mit A
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies
damit, dass B A stalke.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
15.
Oktober 2025 (Poststempel vom 18. Oktober 2025) ersuchte A das
Bezirksgericht Dietikon (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 und lud A und B zur
getrennten persönlichen Anhörung vor. Nachdem A anlässlich der Anhörung vom
22.
Oktober 2025 den Rückzug ihres Verlängerungsgesuchs erklärt hatte,
schrieb der Zwangsmassnahmenrichter das Verfahren mit Verfügung vom 22. Oktober
2025.
als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab. Gerichtskosten erhob er
keine, Umtriebsentschädigungen sprach er ebenfalls nicht zu.
III.
A. Mit
Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen "über den 31. Oktober 2025 hinaus,
um weitere drei Monate". Sie habe das Verlängerungsgesuch mit einem
unguten Gefühl und unter "dem Druck der Situation" zurückgezogen und
sei von B am 27. Oktober 2025 in Verstoss gegen die geltenden
Schutzmassnahmen über Instagram kontaktiert worden. Ihrer Eingabe legte A neben
anderem ein Schreiben – datierend ebenfalls vom 27. Oktober 2025 – bei,
mit welchem sie auch dem Zwangsmassnahmengericht Dietikon die Verlängerung der
Schutzmassnahmen beantragte. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2025
hielt das Verwaltungsgericht fest, telefonische Abklärungen beim
Zwangsmassnahmengericht hätten ergeben, dass A die Verfügung vom
22.
Oktober 2025 bis dahin nicht zugestellt worden sei und das
Zwangsmassnahmengericht aufgrund der seinerseits erhaltenen Eingabe vom
27.
Oktober 2025 ein neues Verfahren zu eröffnen gedenke. Sodann erwog das
Verwaltungsgericht, die Eingabe von A vom 27. Oktober 2025 sei unter den
vorliegenden Umständen zwar nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom
22.
Oktober 2025 entgegenzunehmen. Angesichts des unzweideutig
formulierten Gesuchs von A sei aber dennoch ein Verfahren eröffnet worden,
wobei mindestens einstweilen lediglich die Akten des Verfahrens 01 beim
Zwangsmassnahmengericht einzuholen seien und kein Schriftenwechsel
durchzuführen sei.
B. Am
29.
Oktober 2025 wurde A die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom
22.
Oktober 2025 zugestellt.
C. Am
3.
November 2025 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Verwaltungsgericht
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde als offensichtlich
unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren schon deswegen durch den
Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin ficht
mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 keinen Entscheid an, namentlich auch
nicht die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 22. Oktober 2025, die
ihr erst am 29. Oktober 2025 – mithin nach Beschwerdeeinreichung – zugestellt
wurde (vgl. vorn III.A. und III.C.). Vielmehr verlangt die Beschwerdeführerin
sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe – aufgrund der Kontaktaufnahme des
Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2025 und trotz des erklärten Rückzugs
des Verlängerungsgesuchs – gleichsam erstinstanzlich die Schutzmassnahmen nun
doch noch um drei Monate zu verlängern. In Gewaltschutzangelegenheiten amtet
das Verwaltungsgericht indes ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz und
beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
(§ 11a Abs. 1 GSG). Wird kein Entscheid angefochten, so ist es dem
Verwaltungsgericht verwehrt, als erste Instanz Schutzmassnahmen auszusprechen
(bzw. wieder anzuordnen) oder bestehende Schutzmassnahmen abzuändern, zu
verlängern oder aufzuheben. Mangels Zuständigkeit ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
3.
Gemäss § 12 Abs. 1
Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn
das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Eine
Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das
Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger
Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten
Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr,
9.
Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1). Eine solche Bös- oder Mutwilligkeit
ist bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, auch wenn auf die Beschwerde
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Demgemäss sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat
die Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Dietikon.