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Entscheid

VB.2025.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00705

4. November 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26705)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00705

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

15. Oktober 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von

14 Tagen, ein um den Arbeitsort seiner ehemaligen Schulkameradin A in C

festgelegtes Rayon und das gesamte Gebiet der Gemeinde D zu betreten sowie mit A

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies

damit, dass B A stalke.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

15.

Oktober 2025 (Poststempel vom 18. Oktober 2025) ersuchte A das

Bezirksgericht Dietikon (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 und lud A und B zur

getrennten persönlichen Anhörung vor. Nachdem A anlässlich der Anhörung vom

22.

Oktober 2025 den Rückzug ihres Verlängerungsgesuchs erklärt hatte,

schrieb der Zwangsmassnahmenrichter das Verfahren mit Verfügung vom 22. Oktober

2025.

als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab. Gerichtskosten erhob er

keine, Umtriebsentschädigungen sprach er ebenfalls nicht zu.

III.

A. Mit

Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen "über den 31. Oktober 2025 hinaus,

um weitere drei Monate". Sie habe das Verlängerungsgesuch mit einem

unguten Gefühl und unter "dem Druck der Situation" zurückgezogen und

sei von B am 27. Oktober 2025 in Verstoss gegen die geltenden

Schutzmassnahmen über Instagram kontaktiert worden. Ihrer Eingabe legte A neben

anderem ein Schreiben – datierend ebenfalls vom 27. Oktober 2025 – bei,

mit welchem sie auch dem Zwangsmassnahmengericht Dietikon die Verlängerung der

Schutzmassnahmen beantragte. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2025

hielt das Verwaltungsgericht fest, telefonische Abklärungen beim

Zwangsmassnahmengericht hätten ergeben, dass A die Verfügung vom

22.

Oktober 2025 bis dahin nicht zugestellt worden sei und das

Zwangsmassnahmengericht aufgrund der seinerseits erhaltenen Eingabe vom

27.

Oktober 2025 ein neues Verfahren zu eröffnen gedenke. Sodann erwog das

Verwaltungsgericht, die Eingabe von A vom 27. Oktober 2025 sei unter den

vorliegenden Umständen zwar nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom

22.

Oktober 2025 entgegenzunehmen. Angesichts des unzweideutig

formulierten Gesuchs von A sei aber dennoch ein Verfahren eröffnet worden,

wobei mindestens einstweilen lediglich die Akten des Verfahrens 01 beim

Zwangsmassnahmengericht einzuholen seien und kein Schriftenwechsel

durchzuführen sei.

B. Am

29.

Oktober 2025 wurde A die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom

22.

Oktober 2025 zugestellt.

C. Am

3.

November 2025 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Verwaltungsgericht

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde als offensichtlich

unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren schon deswegen durch den

Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin ficht

mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 keinen Entscheid an, namentlich auch

nicht die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 22. Oktober 2025, die

ihr erst am 29. Oktober 2025 – mithin nach Beschwerdeeinreichung – zugestellt

wurde (vgl. vorn III.A. und III.C.). Vielmehr verlangt die Beschwerdeführerin

sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe – aufgrund der Kontaktaufnahme des

Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2025 und trotz des erklärten Rückzugs

des Verlängerungsgesuchs – gleichsam erstinstanzlich die Schutzmassnahmen nun

doch noch um drei Monate zu verlängern. In Gewaltschutzangelegenheiten amtet

das Verwaltungsgericht indes ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz und

beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

(§ 11a Abs. 1 GSG). Wird kein Entscheid angefochten, so ist es dem

Verwaltungsgericht verwehrt, als erste Instanz Schutzmassnahmen auszusprechen

(bzw. wieder anzuordnen) oder bestehende Schutzmassnahmen abzuändern, zu

verlängern oder aufzuheben. Mangels Zuständigkeit ist daher auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

3.

Gemäss § 12 Abs. 1

Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn

das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Eine

Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das

Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger

Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten

Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr,

9.

Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1). Eine solche Bös- oder Mutwilligkeit

ist bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, auch wenn auf die Beschwerde

wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Demgemäss sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat

die Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Dietikon.