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Entscheid

VB.2025.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00712

11. November 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26720)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00712

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1992 geborener

Staatsangehöriger Albaniens. Er reiste im März 2023 in die Schweiz ein und

ersuchte unter Vorlage einer italienischen Identitätskarte (Carta d'identità)

und eines Arbeitsvertrags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm eine solche am 3. Juli 2023.

Am 10. Mai 2025 wurde A

beim Grenzübergang C kontrolliert. Die Zollbeamten hegten bei dieser

Kontrolle den Verdacht, dass es sich bei der italienischen Identitätskarte von

A um eine Fälschung handeln könnte, weshalb das Bundesamt für Zoll und

Grenzsicherheit (BAZG) weitere Abklärungen bei seiner Fachstelle Dokumente in

Auftrag gab, bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige unter anderem wegen

Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Täuschung

der Behörden einreichte und das Migrationsamt des Kantons Zürich über seine

Ermittlungen informierte. Die Abklärungen des BAZG bei der Gemeinde E

(Italien), welche den Personalausweis angeblich ausgestellt habe, ergaben, dass

bei der Gemeinde keine Daten zu A vorlägen und die Nummer der Identitätskarte

zu einer Identitätskarte einer anderen Person passe, die von der Gemeinde F

(Italien) ausgestellt worden sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess

die italienische Identitätskarte von A zudem durch die Dokumentenprüfstelle der

Flughafenpolizei überprüfen, welche ebenfalls zum Schluss kam, es handle sich

dabei um eine Fälschung.

Gestützt auf diesen Sachverhalt

widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2025 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die

aufschiebende Wirkung. Letzteres begründete es damit, dass ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der unverzüglichen Wegweisung von A bestehe, da er

sein Anwesenheitsrecht durch Täuschung erschlichen habe.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 7. Oktober

2025.

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

unter anderem sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

seines Rekurses.

Mit Zwischenentscheid vom 20. Oktober

2025.

wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab und begründete dies im Wesentlichen mit einer klar

negativen Hauptsachenprognose.

III.

Am 30. Oktober 2025 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2025 aufzuheben

und es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Ausserdem

ersuchte er um einen Vollzugsstopp.

Die Abteilungspräsidentin

forderte das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion am 31. Oktober

2025.

zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Stellungnahme auf und ordnete

an, dass ein Wegweisungsvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer einstweilen zu

unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November

2025.

auf Stellungnahme; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Gegen selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom

hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff.

und 48).

Die Verpflichtung einer hier

vormals aufenthaltsberechtigten ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen

und das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer

ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die

anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der

Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen

(§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten besonderen Gründen

handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu

konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe

vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen

(vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1, und 3. Juni

2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen; ferner Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 25 N. 25 f.).

2.2

Wird das Vorliegen

besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die

"gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer

solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe

geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten

können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden,

dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit

willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr,

23.

Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.2, und 11. Februar 2021,

VB.2020.00902, E. 2.1).

2.3

Der

Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Gesuchs vom 17. März 2023 um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Italiener zu sein, und wies

sich mit einer italienischen Identitätskarte aus. Spätere Abklärungen des BAZG

bei den italienischen Behörden sowie eine Dokumentenprüfung durch die

entsprechende Fachabteilung der Flughafenpolizei ergaben, dass es sich bei der

verwendeten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Ohne dieses Papier wäre

dem Beschwerdeführer als einem albanischen Staatsangehörigen – ohne weiteren

Bezug zur Schweiz und ohne spezifische berufliche Fähigkeiten – jedoch keine

Bewilligung erteilt worden.

Der Beschwerdeführer befasst

sich nicht mit dem Inhalt der Dokumentenprüfung der Flughafenpolizei bzw. gar

nicht mit Auskünften der italienischen Behörden, dass es sich bei der von ihm

vorgelegten italienischen Identitätskarte um eine Totalfälschung handle.

Stattdessen verweist er nur darauf, dass betreffend seine Staatsangehörigkeit

weitere Abklärungen bei der italienischen Einbürgerungsbehörde notwendig wären.

Zudem habe keine Täuschungsabsicht bestanden und habe die Vorinstanz die

Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht ausreichend mit seinen

Vorbringen im Rekurs auseinandergesetzt habe, nämlich dass er im Strafverfahren

betreffend Täuschung der Behörden einen Freispruch erwarte und dass er sich in

der Schweiz wohl verhalten und stets gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer legt (trotz

Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) keinerlei Belege dafür ins Recht,

dass er tatsächlich die italienische Staatsangehörigkeit hat, während bei

summarischer Betrachtung der Aktenlage – insbesondere der Auskünfte der

Gemeinde E (Italien) und des Dokumentenprüfungsberichts der

Flughafenpolizei – anzunehmen ist, dass es sich bei seiner italienischen

Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Für diesen Schluss braucht auch ein

allfälliges hängiges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgewartet

zu werden; die Verwaltungsbehörden sind nicht an die Würdigung der Beweise

durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VGr, 25. August 2022,

VB.2022.00427, E. 3.2; ferner BGr, 30. Juli 2025, 2C_282/2025,

E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da zudem bereits Abklärungen bei den

italienischen Behörden aktenkundig sind, brauchte sich die Vorinstanz in ihrem

Zwischenentscheid auch nicht weiter mit den Vorbringen des Beschwerdeführers

auseinanderzusetzen, dass er noch weitere Abklärungen in Italien veranlassen

wolle, und ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.

Im Rahmen der hier

anzustellenden summarischen Beurteilung spricht alles dafür, dass der

Beschwerdeführer die hiesigen Behörden bewusst über seine Nationalität

täuschte, um die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.

2.4

Angesichts dessen

ist mit dem Beschwerdegegner und dem Staatssekretariat für Migration davon

auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die

öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. dazu etwa Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],

2.

A., Bern 2024, Art. 5 N. 69; ferner VGr, 23. Oktober 2024,

VB.2024.00573, E. 2.3), und scheinen seinem Rekurs zudem kaum Aussichten

auf Erfolg beschieden.

Das Vortäuschen eines Unionsbürgerrechts

rechtfertigt nach dem Bundesgericht ohne Weiteres einen Widerruf der solcherart

erschlichenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, soweit dies im Einzelfall

verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen

beeinträchtigt werden (siehe dazu BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018,

E. 3.2 und E. 4.2.4; ferner BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012,

E. 2). Gewichtige private Interessen, die gegen den Bewilligungswiderruf

(und den Entzug der aufschiebenden Wirkung) sprechen, macht der

Beschwerdeführer hier nicht geltend. Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz

seit seiner Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgeht und über einen guten

Leumund verfügt, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen.

Die angeblich beabsichtigte Eheschliessung mit einer

italienisch-schweizerischen Doppelbürgerin wird nicht weiter substanziiert.

2.5

Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren

Dispositiv

Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.

3.

3.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Da die

vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das

vorliegende Urteil ebenfalls ein

solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich

daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).