VB.2025.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00712
11. November 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00712
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1992 geborener
Staatsangehöriger Albaniens. Er reiste im März 2023 in die Schweiz ein und
ersuchte unter Vorlage einer italienischen Identitätskarte (Carta d'identità)
und eines Arbeitsvertrags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm eine solche am 3. Juli 2023.
Am 10. Mai 2025 wurde A
beim Grenzübergang C kontrolliert. Die Zollbeamten hegten bei dieser
Kontrolle den Verdacht, dass es sich bei der italienischen Identitätskarte von
A um eine Fälschung handeln könnte, weshalb das Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit (BAZG) weitere Abklärungen bei seiner Fachstelle Dokumente in
Auftrag gab, bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige unter anderem wegen
Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Täuschung
der Behörden einreichte und das Migrationsamt des Kantons Zürich über seine
Ermittlungen informierte. Die Abklärungen des BAZG bei der Gemeinde E
(Italien), welche den Personalausweis angeblich ausgestellt habe, ergaben, dass
bei der Gemeinde keine Daten zu A vorlägen und die Nummer der Identitätskarte
zu einer Identitätskarte einer anderen Person passe, die von der Gemeinde F
(Italien) ausgestellt worden sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess
die italienische Identitätskarte von A zudem durch die Dokumentenprüfstelle der
Flughafenpolizei überprüfen, welche ebenfalls zum Schluss kam, es handle sich
dabei um eine Fälschung.
Gestützt auf diesen Sachverhalt
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2025 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung. Letzteres begründete es damit, dass ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der unverzüglichen Wegweisung von A bestehe, da er
sein Anwesenheitsrecht durch Täuschung erschlichen habe.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 7. Oktober
2025.
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte
unter anderem sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Rekurses.
Mit Zwischenentscheid vom 20. Oktober
2025.
wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und begründete dies im Wesentlichen mit einer klar
negativen Hauptsachenprognose.
III.
Am 30. Oktober 2025 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2025 aufzuheben
und es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Ausserdem
ersuchte er um einen Vollzugsstopp.
Die Abteilungspräsidentin
forderte das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion am 31. Oktober
2025.
zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Stellungnahme auf und ordnete
an, dass ein Wegweisungsvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer einstweilen zu
unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November
2025.
auf Stellungnahme; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Gegen selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom
hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG –
nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff.
und 48).
Die Verpflichtung einer hier
vormals aufenthaltsberechtigten ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen
und das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer
ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die
anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der
Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen
(§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten besonderen Gründen
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu
konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe
vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen
(vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1, und 3. Juni
2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen; ferner Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 25 f.).
2.2
Wird das Vorliegen
besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die
"gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer
solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe
geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten
können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden,
dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit
willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr,
23.
Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.2, und 11. Februar 2021,
VB.2020.00902, E. 2.1).
2.3
Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Gesuchs vom 17. März 2023 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Italiener zu sein, und wies
sich mit einer italienischen Identitätskarte aus. Spätere Abklärungen des BAZG
bei den italienischen Behörden sowie eine Dokumentenprüfung durch die
entsprechende Fachabteilung der Flughafenpolizei ergaben, dass es sich bei der
verwendeten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Ohne dieses Papier wäre
dem Beschwerdeführer als einem albanischen Staatsangehörigen – ohne weiteren
Bezug zur Schweiz und ohne spezifische berufliche Fähigkeiten – jedoch keine
Bewilligung erteilt worden.
Der Beschwerdeführer befasst
sich nicht mit dem Inhalt der Dokumentenprüfung der Flughafenpolizei bzw. gar
nicht mit Auskünften der italienischen Behörden, dass es sich bei der von ihm
vorgelegten italienischen Identitätskarte um eine Totalfälschung handle.
Stattdessen verweist er nur darauf, dass betreffend seine Staatsangehörigkeit
weitere Abklärungen bei der italienischen Einbürgerungsbehörde notwendig wären.
Zudem habe keine Täuschungsabsicht bestanden und habe die Vorinstanz die
Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht ausreichend mit seinen
Vorbringen im Rekurs auseinandergesetzt habe, nämlich dass er im Strafverfahren
betreffend Täuschung der Behörden einen Freispruch erwarte und dass er sich in
der Schweiz wohl verhalten und stets gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer legt (trotz
Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) keinerlei Belege dafür ins Recht,
dass er tatsächlich die italienische Staatsangehörigkeit hat, während bei
summarischer Betrachtung der Aktenlage – insbesondere der Auskünfte der
Gemeinde E (Italien) und des Dokumentenprüfungsberichts der
Flughafenpolizei – anzunehmen ist, dass es sich bei seiner italienischen
Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Für diesen Schluss braucht auch ein
allfälliges hängiges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgewartet
zu werden; die Verwaltungsbehörden sind nicht an die Würdigung der Beweise
durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00427, E. 3.2; ferner BGr, 30. Juli 2025, 2C_282/2025,
E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da zudem bereits Abklärungen bei den
italienischen Behörden aktenkundig sind, brauchte sich die Vorinstanz in ihrem
Zwischenentscheid auch nicht weiter mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinanderzusetzen, dass er noch weitere Abklärungen in Italien veranlassen
wolle, und ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.
Im Rahmen der hier
anzustellenden summarischen Beurteilung spricht alles dafür, dass der
Beschwerdeführer die hiesigen Behörden bewusst über seine Nationalität
täuschte, um die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.
2.4
Angesichts dessen
ist mit dem Beschwerdegegner und dem Staatssekretariat für Migration davon
auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die
öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. dazu etwa Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],
2.
A., Bern 2024, Art. 5 N. 69; ferner VGr, 23. Oktober 2024,
VB.2024.00573, E. 2.3), und scheinen seinem Rekurs zudem kaum Aussichten
auf Erfolg beschieden.
Das Vortäuschen eines Unionsbürgerrechts
rechtfertigt nach dem Bundesgericht ohne Weiteres einen Widerruf der solcherart
erschlichenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, soweit dies im Einzelfall
verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen
beeinträchtigt werden (siehe dazu BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018,
E. 3.2 und E. 4.2.4; ferner BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012,
E. 2). Gewichtige private Interessen, die gegen den Bewilligungswiderruf
(und den Entzug der aufschiebenden Wirkung) sprechen, macht der
Beschwerdeführer hier nicht geltend. Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz
seit seiner Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgeht und über einen guten
Leumund verfügt, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen.
Die angeblich beabsichtigte Eheschliessung mit einer
italienisch-schweizerischen Doppelbürgerin wird nicht weiter substanziiert.
2.5
Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren
Dispositiv
Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.
3.
3.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Da die
vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das
vorliegende Urteil ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich
daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).