VB.2025.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00721
26. November 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26783)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00721
Urteil
des
Einzelrichters
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. September 2025 ordnete die
Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche
zugunsten von B (seiner Schwester) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten
ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in
Zürich. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 3. Oktober 2025 befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 29. September 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die
bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil
vom 3. Oktober 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von
§ 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne
Anhörung der Parteien – um drei Monate.
B. Gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2025 erhob A am 20. Oktober
2025.
Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen
seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A am 23. Oktober 2025 persönlich
an. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 verlängerte es das Kontaktverbot
und das Rayonverbot um den Wohnort unter der Strafandrohung von Art. 292
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 3. Januar
2026.
Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen
werden (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-
wurden A auferlegt, jedoch infolge der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 3 und 4). B wurde keine
Umtriebsentschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 5).
III.
Am 1. November 2025 erhob A gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei (jedenfalls)
betreffend das Kontaktverbot über Dritte aufzuheben. Weiter begehrte er
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an. Sodann sei eine sofortige
Gegenüberstellung mit B zu veranlassen. Eventualiter sei eine offizielle
Bezugsperson zu ernennen, welche B im Verkehr mit ihm unterstütze. Zuletzt
beantragte er sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 5. November
2025.
verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. Am 11. November
2025.
reichte B ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten und eventualiter
sei sie vollumfänglich abzuweisen. A reichte mit Schreiben vom 18. November
2025.
seine Replik ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit der Beschwerdeführer anbegehrt, dass die Massnahmen
nicht verschärft werden sollen, so ist dies dem Verwaltungsgericht bereits
gestützt auf § 63 Abs. 2 VRG verwehrt. Der Beschwerdeführer wurde
sodann in der Präsidialverfügung vom 4. November 2025 darauf hingewiesen,
dass er für eine Akteneinsicht vorgängig telefonisch einen Termin vereinbaren
müsse. Sodann wurde ihm dies am 6. November 2025 nochmals mitgeteilt,
zumal die vorinstanzlichen Akten noch nicht eingegangen waren. Der Beschwerdeführer
gab daraufhin an, er rufe am Montag (10. November 2025) nochmals an zwecks
einer Terminvereinbarung. Da er sich in der Folge jedoch nicht mehr meldete,
ist davon auszugehen, dass er darauf verzichtete (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
3.
3.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier
Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands
einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das
massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu
Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr,
22.
Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher
Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit
gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben
könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr,
22.
Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
3.4
Stalking
im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige
Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein
Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte
Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437,
E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen
als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits
bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person
immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu
bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren
psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,
bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023,
VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099,
S. 7).
3.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich
widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober
2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
3.6
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können
nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt
wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Dispositiv
Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer begehrt sinngemäss vor Verwaltungsgericht eine erneute
Parteianhörung mit einer Gegenüberstellung sowie weitere Zeugeneinvernahmen an.
Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts der relativ geringen
Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der
haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen
möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen Zeugeneinvernahmen
Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch Parteibefragungen –
regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler
VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011,
VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408,
E. 4.1). Dasselbe gilt für die offerierten Beweismittel (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 4 GSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern
weitere relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären.
4.2 Darüber
hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz
eingehend und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine
weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt dem
Beschwerdeführer eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein,
nicht jedoch vor Verwaltungsgericht. Ferner besteht kein gesetzlicher Anspruch
auf eine Gegenüberstellung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. § 9 Abs. 3
Satz 2 GSG; VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.2). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die persönliche Anhörung nicht dazu dient, den
unerwünschten Kontakt zur Beschwerdegegnerin gegen deren Willen herzustellen.
Dies würde dem Sinn und Zweck der Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking diametral
zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 3.1).
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich an die letzten Schutzmassnahmen (vgl.
VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408) nur bedingt gehalten, welche bis am 17. September
2025 gegolten hätten. Seit dem Auslaufen der Schutzmassnahmen habe sich das
Stalking wieder intensiviert. Er belästige sie per Telefon sowie per E-Mail. Am
11. September 2025 habe er ihr, zusammen mit Frau C, am Bahnhof D
aufgelauert, als sie mit ihrem Vater abgemacht habe. Sie habe daraufhin die
Polizei verständigt und laut um Hilfe gerufen. Dabei seien ihr der Beschwerdeführer
und Frau C auf das Gleis 18 gefolgt. Frau C sei sodann ebenfalls
in den Zug gestiegen, während sich der Beschwerdeführer entfernt habe. Das
aufdringliche Verhalten des Beschwerdeführers belaste sie sehr. Sie leide an
Schlafstörungen sowie an Verfolgungswahn und zittere in solchen Momenten. Sie
habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Wenn sie ihren Vater kontaktieren wolle,
so nehme jeweils der Beschwerdeführer das Telefon ab, welcher im gleichen
Haushalt lebe. Er verweigere ihr sodann den Kontakt mit dem Vater.
Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren
geltend, dass die unaufhörlichen Belästigungen durch den Beschwerdeführer
unerträglich und zermürbend seien. Sie fühle sich verfolgt und habe Angst. Die
Anzahl der unerwünschten Kontaktversuche sei zwar schwankend, aber sie
erfolgten seit Jahren und nähmen kein Ende. Sie befürchte daher, dass bei einer
Aufhebung der Schutzmassnahmen das Stalking wieder zunehmen werde.
5.2 Die Vorinstanz
hielt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar und a priori
glaubhaft. Ihre Aussagen im schriftlichen Verlängerungsgesuch würden sich mit
jenen bei der Polizei decken. Es erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
sie mittels Stalkings belästige und die Beschwerdegegnerin dadurch in ihrer
psychischen Integrität gefährdet werde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin
würden sodann teilweise durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt. Die
Gesamtheit und Häufigkeit der Vorfälle sowie der familiäre Konflikt zwischen
dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermittelten das Bild einer
angespannten Situation. Es seien weder Anzeichen erkennbar noch sei vorgebracht
worden, dass sich die Gefährdungssituation innert weniger Tage merklich
verbessern würde. Sollten die Schutzmassnahmen aufgehoben werden, müsse
vielmehr damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
erneut kontaktiere und er sie im weiteren Verlauf stalke sowie ihr auflauere.
Folglich sei von einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen. Die
angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich daher weiterhin als tauglich,
notwendig und angemessen. Die Schutzmassnahmen seien demgemäss definitiv um
drei Monate zu verlängern.
5.3 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen das Kontaktverbot über Dritte. Die Aussagen
der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubwürdig. Vielmehr seien diese erfunden
und entsprächen nicht der Wahrheit. Er mache ihr keine Angst, bedrohe sie nicht
und lauere ihr auch nicht auf. Dies sei nicht seine Art. Sie könne den Vater
auch in ihrer gemeinsamen Wohnung besuchen. Seit Monaten versuche er, das
Kontaktverbot aufzulösen, um eine einigermassen normale Kommunikation (gemäss
dem aktenkundigen Wunsch und Willen des Vaters) mit der Beschwerdegegnerin zu
haben. Insbesondere habe der Vorfall vom 11. September 2025 im Bahnhof D
nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin verhindere mit ihrem Verhalten, dass
er einer geregelten Arbeit nachgehen sowie Aufträge suchen könne, obwohl sie
ein Interesse daran haben sollte und Empfehlungen abgeben könne. Sodann
diffamiere sie ihn und müsse sich dafür entschuldigen. Sie missbrauche auch das
Telefon des Vaters, indem sie ihm über 30 Tonbandnachrichten hinterlassen
habe.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer vermag mit der pauschalen Bestreitung des Sachverhalts und
seinen bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumenten den Vorwurf des von
der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Stalkings nicht zu entkräften.
Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben den
Sachverhalt und scheint nach wie vor nicht einsehen zu wollen, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Gegenteil versucht er über
das Beschwerdeverfahren einen solchen Kontakt zu erzwingen. Ferner argumentiert
er widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er den Vorfall am Bahnhof D
sowie die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin bestreitet. Anlässlich
seiner Anhörung vor der Vorinstanz sowie bei der polizeilichen Einvernahme
räumte er ein, dass er sich am Bahnhof D der Beschwerdegegnerin auf 30 m
bis 50 m respektive auf 5 m bis 10 m genähert und mit ihr
gesprochen habe. Sodann habe er sie angerufen, da der Vater darum gebeten habe.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen
auf eine Kontaktaufnahme verzichten würde. Folglich ist von einer
fortbestehenden Gefährdung durch Stalking auszugehen.
6.2 Der
Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der
angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonverbot am Wohnort der
Beschwerdegegnerin) um drei Monate unverhältnismässig wäre. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die Schutzmassnahmen wesentlich
in relevanten Interessen eingeschränkt würde. Er wohnt denn auch ausserhalb des
Kantons Zürich und macht nicht geltend, inwiefern ihn das Rayonverbot
beeinträchtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es solle eine
Kontaktperson für die Regelung der Belange des Vaters eingesetzt werden,
verfängt dies nicht. Die Vorinstanz sah explizit eine Ausnahme vom
Kontaktverbot für Treffen bei gerichtlichen Verhandlungen sowie vor anderen
Behörden vor, zu denen die Parteien eingeladen werden (Dispositivziffer 1).
Da der Vater gemäss übereinstimmender Darstellung von der KESB verbeiständet
ist, ist folglich eine Ansprechperson für seine Belange vorhanden. Auch ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Telefon des Vaters
abnimmt, obwohl er die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin erkennen kann.
Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme über Dritte mit
der Beschwerdegegnerin kein gleich geeignetes milderes Mittel darstellt, zumal
damit der Zweck der Schutzmassnahmen – Unterbindung einer unerwünschten
Kontaktaufnahme (vorne E. 3.1 und E. 3.4) – unterlaufen würde. Die
Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen demgegenüber gewichtig. So macht
sie glaubhaft geltend, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers
erheblich in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wird.
Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde unbegründet und daher
abzuweisen.
8.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist
ferner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 12 Abs. 2 GSG). Er selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm
eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe. Sodann ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung infolge der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Er bestreitet lediglich unsubstanziiert und pauschal, dass er
die Beschwerdegegnerin in Angst versetzt habe, und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander. Seine weitschweifigen Eingaben – soweit überhaupt
nachvollziehbar – umfassen sodann auch sachfremde Darlegungen, Anträge und
Beweismitteleingaben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 955.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Zürich.