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Entscheid

VB.2025.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00721

26. November 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26783)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00721

Urteil

des

Einzelrichters

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. September 2025 ordnete die

Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche

zugunsten von B (seiner Schwester) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten

ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in

Zürich. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 3. Oktober 2025 befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 29. September 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die

bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil

vom 3. Oktober 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von

§ 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne

Anhörung der Parteien – um drei Monate.

B. Gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2025 erhob A am 20. Oktober

2025.

Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen

seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A am 23. Oktober 2025 persönlich

an. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 verlängerte es das Kontaktverbot

und das Rayonverbot um den Wohnort unter der Strafandrohung von Art. 292

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 3. Januar

2026.

Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen

werden (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-

wurden A auferlegt, jedoch infolge der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 3 und 4). B wurde keine

Umtriebsentschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.

Am 1. November 2025 erhob A gegen das Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei (jedenfalls)

betreffend das Kontaktverbot über Dritte aufzuheben. Weiter begehrte er

Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an. Sodann sei eine sofortige

Gegenüberstellung mit B zu veranlassen. Eventualiter sei eine offizielle

Bezugsperson zu ernennen, welche B im Verkehr mit ihm unterstütze. Zuletzt

beantragte er sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 5. November

2025.

verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. Am 11. November

2025.

reichte B ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten und eventualiter

sei sie vollumfänglich abzuweisen. A reichte mit Schreiben vom 18. November

2025.

seine Replik ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit der Beschwerdeführer anbegehrt, dass die Massnahmen

nicht verschärft werden sollen, so ist dies dem Verwaltungsgericht bereits

gestützt auf § 63 Abs. 2 VRG verwehrt. Der Beschwerdeführer wurde

sodann in der Präsidialverfügung vom 4. November 2025 darauf hingewiesen,

dass er für eine Akteneinsicht vorgängig telefonisch einen Termin vereinbaren

müsse. Sodann wurde ihm dies am 6. November 2025 nochmals mitgeteilt,

zumal die vorinstanzlichen Akten noch nicht eingegangen waren. Der Beschwerdeführer

gab daraufhin an, er rufe am Montag (10. November 2025) nochmals an zwecks

einer Terminvereinbarung. Da er sich in der Folge jedoch nicht mehr meldete,

ist davon auszugehen, dass er darauf verzichtete (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

3.

3.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier

Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021,

VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das

massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands

einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das

massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu

Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr,

22.

Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,

S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher

Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit

gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben

könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr,

22.

Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4

Stalking

im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige

Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein

Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte

Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437,

E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen

als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits

bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person

immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu

bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren

psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,

bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023,

VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes

vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099,

S. 7).

3.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich

widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober

2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.6

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können

nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt

wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Dispositiv

Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer begehrt sinngemäss vor Verwaltungsgericht eine erneute

Parteianhörung mit einer Gegenüberstellung sowie weitere Zeugeneinvernahmen an.

Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts der relativ geringen

Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der

haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen

möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen Zeugeneinvernahmen

Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch Parteibefragungen –

regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler

VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011,

VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408,

E. 4.1). Dasselbe gilt für die offerierten Beweismittel (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 4 GSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern

weitere relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären.

4.2 Darüber

hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz

eingehend und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine

weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt dem

Beschwerdeführer eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein,

nicht jedoch vor Verwaltungsgericht. Ferner besteht kein gesetzlicher Anspruch

auf eine Gegenüberstellung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. § 9 Abs. 3

Satz 2 GSG; VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.2). Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die persönliche Anhörung nicht dazu dient, den

unerwünschten Kontakt zur Beschwerdegegnerin gegen deren Willen herzustellen.

Dies würde dem Sinn und Zweck der Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking diametral

zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 3.1).

5.

5.1 Die

Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich an die letzten Schutzmassnahmen (vgl.

VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408) nur bedingt gehalten, welche bis am 17. September

2025 gegolten hätten. Seit dem Auslaufen der Schutzmassnahmen habe sich das

Stalking wieder intensiviert. Er belästige sie per Telefon sowie per E-Mail. Am

11. September 2025 habe er ihr, zusammen mit Frau C, am Bahnhof D

aufgelauert, als sie mit ihrem Vater abgemacht habe. Sie habe daraufhin die

Polizei verständigt und laut um Hilfe gerufen. Dabei seien ihr der Beschwerdeführer

und Frau C auf das Gleis 18 gefolgt. Frau C sei sodann ebenfalls

in den Zug gestiegen, während sich der Beschwerdeführer entfernt habe. Das

aufdringliche Verhalten des Beschwerdeführers belaste sie sehr. Sie leide an

Schlafstörungen sowie an Verfolgungswahn und zittere in solchen Momenten. Sie

habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Wenn sie ihren Vater kontaktieren wolle,

so nehme jeweils der Beschwerdeführer das Telefon ab, welcher im gleichen

Haushalt lebe. Er verweigere ihr sodann den Kontakt mit dem Vater.

Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren

geltend, dass die unaufhörlichen Belästigungen durch den Beschwerdeführer

unerträglich und zermürbend seien. Sie fühle sich verfolgt und habe Angst. Die

Anzahl der unerwünschten Kontaktversuche sei zwar schwankend, aber sie

erfolgten seit Jahren und nähmen kein Ende. Sie befürchte daher, dass bei einer

Aufhebung der Schutzmassnahmen das Stalking wieder zunehmen werde.

5.2 Die Vorinstanz

hielt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar und a priori

glaubhaft. Ihre Aussagen im schriftlichen Verlängerungsgesuch würden sich mit

jenen bei der Polizei decken. Es erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer

sie mittels Stalkings belästige und die Beschwerdegegnerin dadurch in ihrer

psychischen Integrität gefährdet werde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin

würden sodann teilweise durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt. Die

Gesamtheit und Häufigkeit der Vorfälle sowie der familiäre Konflikt zwischen

dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermittelten das Bild einer

angespannten Situation. Es seien weder Anzeichen erkennbar noch sei vorgebracht

worden, dass sich die Gefährdungssituation innert weniger Tage merklich

verbessern würde. Sollten die Schutzmassnahmen aufgehoben werden, müsse

vielmehr damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

erneut kontaktiere und er sie im weiteren Verlauf stalke sowie ihr auflauere.

Folglich sei von einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen. Die

angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich daher weiterhin als tauglich,

notwendig und angemessen. Die Schutzmassnahmen seien demgemäss definitiv um

drei Monate zu verlängern.

5.3 Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen das Kontaktverbot über Dritte. Die Aussagen

der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubwürdig. Vielmehr seien diese erfunden

und entsprächen nicht der Wahrheit. Er mache ihr keine Angst, bedrohe sie nicht

und lauere ihr auch nicht auf. Dies sei nicht seine Art. Sie könne den Vater

auch in ihrer gemeinsamen Wohnung besuchen. Seit Monaten versuche er, das

Kontaktverbot aufzulösen, um eine einigermassen normale Kommunikation (gemäss

dem aktenkundigen Wunsch und Willen des Vaters) mit der Beschwerdegegnerin zu

haben. Insbesondere habe der Vorfall vom 11. September 2025 im Bahnhof D

nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin verhindere mit ihrem Verhalten, dass

er einer geregelten Arbeit nachgehen sowie Aufträge suchen könne, obwohl sie

ein Interesse daran haben sollte und Empfehlungen abgeben könne. Sodann

diffamiere sie ihn und müsse sich dafür entschuldigen. Sie missbrauche auch das

Telefon des Vaters, indem sie ihm über 30 Tonbandnachrichten hinterlassen

habe.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer vermag mit der pauschalen Bestreitung des Sachverhalts und

seinen bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumenten den Vorwurf des von

der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Stalkings nicht zu entkräften.

Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben den

Sachverhalt und scheint nach wie vor nicht einsehen zu wollen, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Gegenteil versucht er über

das Beschwerdeverfahren einen solchen Kontakt zu erzwingen. Ferner argumentiert

er widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er den Vorfall am Bahnhof D

sowie die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin bestreitet. Anlässlich

seiner Anhörung vor der Vorinstanz sowie bei der polizeilichen Einvernahme

räumte er ein, dass er sich am Bahnhof D der Beschwerdegegnerin auf 30 m

bis 50 m respektive auf 5 m bis 10 m genähert und mit ihr

gesprochen habe. Sodann habe er sie angerufen, da der Vater darum gebeten habe.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen

auf eine Kontaktaufnahme verzichten würde. Folglich ist von einer

fortbestehenden Gefährdung durch Stalking auszugehen.

6.2 Der

Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der

angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonverbot am Wohnort der

Beschwerdegegnerin) um drei Monate unverhältnismässig wäre. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die Schutzmassnahmen wesentlich

in relevanten Interessen eingeschränkt würde. Er wohnt denn auch ausserhalb des

Kantons Zürich und macht nicht geltend, inwiefern ihn das Rayonverbot

beeinträchtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es solle eine

Kontaktperson für die Regelung der Belange des Vaters eingesetzt werden,

verfängt dies nicht. Die Vorinstanz sah explizit eine Ausnahme vom

Kontaktverbot für Treffen bei gerichtlichen Verhandlungen sowie vor anderen

Behörden vor, zu denen die Parteien eingeladen werden (Dispositivziffer 1).

Da der Vater gemäss übereinstimmender Darstellung von der KESB verbeiständet

ist, ist folglich eine Ansprechperson für seine Belange vorhanden. Auch ist

nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Telefon des Vaters

abnimmt, obwohl er die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin erkennen kann.

Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme über Dritte mit

der Beschwerdegegnerin kein gleich geeignetes milderes Mittel darstellt, zumal

damit der Zweck der Schutzmassnahmen – Unterbindung einer unerwünschten

Kontaktaufnahme (vorne E. 3.1 und E. 3.4) – unterlaufen würde. Die

Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen demgegenüber gewichtig. So macht

sie glaubhaft geltend, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers

erheblich in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wird.

Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde unbegründet und daher

abzuweisen.

8.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist

ferner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 12 Abs. 2 GSG). Er selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm

eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe. Sodann ist

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung infolge der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Er bestreitet lediglich unsubstanziiert und pauschal, dass er

die Beschwerdegegnerin in Angst versetzt habe, und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinander. Seine weitschweifigen Eingaben – soweit überhaupt

nachvollziehbar – umfassen sodann auch sachfremde Darlegungen, Anträge und

Beweismitteleingaben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 955.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Zürich.