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Entscheid

VB.2025.00722

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00722

5. Februar 2026Deutsch8 min

(URT.2026.26948)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00722

Beschluss

der 1. Kammer

vom 5. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

TED −

Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ),

Beschwerdegegnerin,

und

1. B AG,

2. C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend

Submission (Zuschlag),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die TED – Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) eröffnete mit

Ausschreibung vom 3. Mai 2025 auf Simap.ch, der elektronischen

Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes Submissionsverfahren im

Staatsvertragsbereich zur Beschaffung der Dienstleistung "Entsorgung von

gewaschener Filterasche aus der Rauchgasreinigung zur Deponierung und deren Transport"

in der Zeit vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2029. Gemäss

Offertöffnungsprotokoll vom 16. Juni 2025 gingen drei Angebote ein. Es

offerierten die A GmbH, die C AG sowie die B AG.

Am 10. Oktober 2025 schloss die ERZ die A GmbH

wegen fehlenden Nachweises zum Eignungskriterium "technische

Leistungsfähigkeit" vom Vergabeverfahren aus. Dieser Entscheid wurde am

13. Oktober 2025 versandt und der A GmbH am 20. Oktober 2025 zugestellt.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 erteilte die ERZ den Zuschlag für den

Transport zu Fr. 762'835.- an die B AG und für die Entsorgung zu

Fr. 13'290'333.- an die C AG.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A GmbH

mit Beschwerde vom 3. November 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte, den Zuschlag vom 14. Oktober 2025 "aufzuheben

und neu zu beurteilen". In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der

Beschwerde einstweilen superprovisorisch und hernach definitiv die

aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der ERZ.

Mit Präsidialverfügung vom

4.

November 2025 wurde der ERZ einstweilen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag

abzuschliessen.

Die ERZ beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 21. November 2025, auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventuell diese abzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der A GmbH. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren;

eventuell sei ihr superprovisorisch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die

freihändige Vergabe zu erlauben. Ferner machte sie Geheimhaltungsinteressen an

den eingereichten Akten geltend.

Mit Präsidialverfügung vom

26.

November 2025 wurde die ERZ – vorbehältlich allfälliger

Kündigungsfristen laufender Verträge – ermächtigt, einstweilen betreffend die

bis 28. Februar 2026 anfallenden Leistungen gemäss Ausschreibung der B AG,

der C AG oder anderen Unternehmen Aufträge zu erteilen. Im Übrigen wurde

der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.

Die A GmbH replizierte am

12.

Dezember 2025 und beantragte zusätzlich, das Submissionsverfahren

abzubrechen und neu aufzulegen. Die ERZ reichte am 22. Dezember 2025 ihre

Duplik ein und hielt an den gestellten Anträgen fest.

Die Mitbeteiligten

verzichteten ausdrücklich (C AG) respektive stillschweigend (B AG)

auf Vernehmlassung.

Die Kammer

erwägt:

1.

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November

2019.

(BeiG IVöB) ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der

Zuschlag zählt (Abs. 1 lit. e), unabhängig vom Auftragswert die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 51 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November

2019.

(IVöB) sowie § 2 ff. BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist

sodann die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, eine Ablagerung in einer

Deponie sei verboten, weshalb der Vergabeentscheid gegen Art. 25 Abs. 3

der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom

4.

Dezember 2015 (VVEA) verstosse. Sie beantragt daher, den

Zuschlagsentscheid "aufzuheben und neu zu beurteilen". Indes verlangt

sie in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr der Zuschlag erteilt wird oder dass das

Submissionsverfahren wiederholt wird. Den Ausschluss ihres Angebots aus dem

Vergabeverfahren beanstandet sie in ihrer Beschwerde nicht und ficht diesen

auch nicht (separat) an. Damit ist die Ausschlussverfügung vom 10. Oktober

2025.

in Rechtskraft erwachsen bzw. das Angebot der Beschwerdeführerin

rechtskräftig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

2.2.1

Zum Vorbringen, eine Ablagerung der Abfälle in einer Deponie sei wegen des

Ausgasens von explosiven Gasen verboten, ist Folgendes festzuhalten:

Art. 53 Abs. 2 IVöB sieht vor, dass Anordnungen in den

Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der

Ausschreibung angefochten werden müssen, weshalb Rügen, welche sich gegen die

Ausschreibung richten und erkennbar waren, verspätet sind. Vorliegend geht

einerseits aus der Beschreibung des zu entsorgenden Abfalls in Teil E

Ziff. 2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen hervor, dass eine Ausgasung nicht

ausgeschlossen werden könne. Andererseits lässt sich Ziffer 4.2 des Vertragsentwurfs

entnehmen, dass die gewaschene Filterasche gesetzeskonform auf Deponien mit

entsprechender Bewilligung abgelagert werden müsse. Demgemäss hätte die Rüge

bereits gegen die Ausschreibung vorgebracht werden müssen und erweist sie sich

mit der Beschwerde gegen den Zuschlag als verspätet.

2.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Submissionsverfahren

abzubrechen und neu aufzulegen, da Informationen über den

Beschaffungsgegenstand nicht vollständig publiziert worden seien, ist darauf

hinzuweisen, dass diese erst mit der Replik vorgebrachten Rügen und Anträge

verspätet und damit nicht mehr zulässig sind (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Es ist entgegen der

Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern erst die Beschwerdeantwort zur

Ausweitung der Anträge Anlass gegeben hätte (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 34). Die notwendigen Informationen über die stofflichen

Eigenschaften des Ausschreibungsgegenstands (chemische Spezifikationen) waren

in den Ausschreibungsunterlagen enthalten und es konnten auf Anfrage

Halbjahresanalysen zur Verfügung gestellt werden (Teil E

Ziff. 2.1.3).

Dasselbe gilt auch für den erst mit der Replik

vorgebrachten Verstoss gegen das Vermischungsverbot von Abfällen gemäss

Art. 9 VVEA aufgrund der Vermischung von GEVA, dem

Ausschreibungsgegenstand (gewaschene Filterasche), mit Schlacken, weshalb der

Vergabeentscheid "zurückzuziehen und einer Neubeurteilung zu

unterziehen" sei.

2.2.3

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen

Ausschluss ihres Angebots keine Möglichkeit mehr, mit dem eigenen Angebot zum

Zug zu kommen. Die Gutheissung der Beschwerde könnte aufgrund des verspäteten

Antrags auch nicht zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führen, in

welchem die Beschwerdeführerin ein neues Angebot einreichen könnte. Damit ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die

Beschwerdeführerin als unterliegend und wird kostenpflichtig (§ 65 a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Angesichts der formellen Erledigung ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von

§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

angemessen zu reduzieren.

3.2

Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht zu. Der

Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens keine Entschädigung zu, da ihr

im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

4.

Der Auftragswert übersteigt

den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes

über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen

diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) die WEKO.