VB.2025.00722
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00722
5. Februar 2026Deutsch8 min
(URT.2026.26948)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00722
Beschluss
der 1. Kammer
vom 5. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
TED −
Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ),
Beschwerdegegnerin,
und
1. B AG,
2. C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission (Zuschlag),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die TED – Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) eröffnete mit
Ausschreibung vom 3. Mai 2025 auf Simap.ch, der elektronischen
Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes Submissionsverfahren im
Staatsvertragsbereich zur Beschaffung der Dienstleistung "Entsorgung von
gewaschener Filterasche aus der Rauchgasreinigung zur Deponierung und deren Transport"
in der Zeit vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2029. Gemäss
Offertöffnungsprotokoll vom 16. Juni 2025 gingen drei Angebote ein. Es
offerierten die A GmbH, die C AG sowie die B AG.
Am 10. Oktober 2025 schloss die ERZ die A GmbH
wegen fehlenden Nachweises zum Eignungskriterium "technische
Leistungsfähigkeit" vom Vergabeverfahren aus. Dieser Entscheid wurde am
13. Oktober 2025 versandt und der A GmbH am 20. Oktober 2025 zugestellt.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 erteilte die ERZ den Zuschlag für den
Transport zu Fr. 762'835.- an die B AG und für die Entsorgung zu
Fr. 13'290'333.- an die C AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A GmbH
mit Beschwerde vom 3. November 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, den Zuschlag vom 14. Oktober 2025 "aufzuheben
und neu zu beurteilen". In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde einstweilen superprovisorisch und hernach definitiv die
aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ERZ.
Mit Präsidialverfügung vom
4.
November 2025 wurde der ERZ einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen.
Die ERZ beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2025, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell diese abzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der A GmbH. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren;
eventuell sei ihr superprovisorisch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die
freihändige Vergabe zu erlauben. Ferner machte sie Geheimhaltungsinteressen an
den eingereichten Akten geltend.
Mit Präsidialverfügung vom
26.
November 2025 wurde die ERZ – vorbehältlich allfälliger
Kündigungsfristen laufender Verträge – ermächtigt, einstweilen betreffend die
bis 28. Februar 2026 anfallenden Leistungen gemäss Ausschreibung der B AG,
der C AG oder anderen Unternehmen Aufträge zu erteilen. Im Übrigen wurde
der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
Die A GmbH replizierte am
12.
Dezember 2025 und beantragte zusätzlich, das Submissionsverfahren
abzubrechen und neu aufzulegen. Die ERZ reichte am 22. Dezember 2025 ihre
Duplik ein und hielt an den gestellten Anträgen fest.
Die Mitbeteiligten
verzichteten ausdrücklich (C AG) respektive stillschweigend (B AG)
auf Vernehmlassung.
Die Kammer
erwägt:
1.
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019.
(BeiG IVöB) ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der
Zuschlag zählt (Abs. 1 lit. e), unabhängig vom Auftragswert die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 51 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019.
(IVöB) sowie § 2 ff. BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist
sodann die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.
BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, eine Ablagerung in einer
Deponie sei verboten, weshalb der Vergabeentscheid gegen Art. 25 Abs. 3
der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom
4.
Dezember 2015 (VVEA) verstosse. Sie beantragt daher, den
Zuschlagsentscheid "aufzuheben und neu zu beurteilen". Indes verlangt
sie in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr der Zuschlag erteilt wird oder dass das
Submissionsverfahren wiederholt wird. Den Ausschluss ihres Angebots aus dem
Vergabeverfahren beanstandet sie in ihrer Beschwerde nicht und ficht diesen
auch nicht (separat) an. Damit ist die Ausschlussverfügung vom 10. Oktober
2025.
in Rechtskraft erwachsen bzw. das Angebot der Beschwerdeführerin
rechtskräftig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
2.2.1
Zum Vorbringen, eine Ablagerung der Abfälle in einer Deponie sei wegen des
Ausgasens von explosiven Gasen verboten, ist Folgendes festzuhalten:
Art. 53 Abs. 2 IVöB sieht vor, dass Anordnungen in den
Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der
Ausschreibung angefochten werden müssen, weshalb Rügen, welche sich gegen die
Ausschreibung richten und erkennbar waren, verspätet sind. Vorliegend geht
einerseits aus der Beschreibung des zu entsorgenden Abfalls in Teil E
Ziff. 2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen hervor, dass eine Ausgasung nicht
ausgeschlossen werden könne. Andererseits lässt sich Ziffer 4.2 des Vertragsentwurfs
entnehmen, dass die gewaschene Filterasche gesetzeskonform auf Deponien mit
entsprechender Bewilligung abgelagert werden müsse. Demgemäss hätte die Rüge
bereits gegen die Ausschreibung vorgebracht werden müssen und erweist sie sich
mit der Beschwerde gegen den Zuschlag als verspätet.
2.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Submissionsverfahren
abzubrechen und neu aufzulegen, da Informationen über den
Beschaffungsgegenstand nicht vollständig publiziert worden seien, ist darauf
hinzuweisen, dass diese erst mit der Replik vorgebrachten Rügen und Anträge
verspätet und damit nicht mehr zulässig sind (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16). Es ist entgegen der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern erst die Beschwerdeantwort zur
Ausweitung der Anträge Anlass gegeben hätte (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 34). Die notwendigen Informationen über die stofflichen
Eigenschaften des Ausschreibungsgegenstands (chemische Spezifikationen) waren
in den Ausschreibungsunterlagen enthalten und es konnten auf Anfrage
Halbjahresanalysen zur Verfügung gestellt werden (Teil E
Ziff. 2.1.3).
Dasselbe gilt auch für den erst mit der Replik
vorgebrachten Verstoss gegen das Vermischungsverbot von Abfällen gemäss
Art. 9 VVEA aufgrund der Vermischung von GEVA, dem
Ausschreibungsgegenstand (gewaschene Filterasche), mit Schlacken, weshalb der
Vergabeentscheid "zurückzuziehen und einer Neubeurteilung zu
unterziehen" sei.
2.2.3
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen
Ausschluss ihres Angebots keine Möglichkeit mehr, mit dem eigenen Angebot zum
Zug zu kommen. Die Gutheissung der Beschwerde könnte aufgrund des verspäteten
Antrags auch nicht zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führen, in
welchem die Beschwerdeführerin ein neues Angebot einreichen könnte. Damit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die
Beschwerdeführerin als unterliegend und wird kostenpflichtig (§ 65 a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Angesichts der formellen Erledigung ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von
§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
angemessen zu reduzieren.
3.2
Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht zu. Der
Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens keine Entschädigung zu, da ihr
im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.
4.
Der Auftragswert übersteigt
den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen
diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) die WEKO.