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Entscheid

VB.2025.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00724

19. Februar 2026Deutsch15 min

(URT.2026.26984)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00724

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA F,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine 1991 geborene

Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 1. November 2017 in der Heimat den

serbischen Staatsangehörigen B und zog mit diesem Ende 2017 nach Österreich. B

war in erster Ehe von 2005 bis im Jahr 2016 mit der österreichischen

Staatsangehörigen C verheiratet und erwarb im Jahr 2020 die österreichische

Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe zwischen A und B gingen die beiden Kinder D

(geboren 2019) und E (geboren 2020) hervor, wobei letztere über die

österreichische Staatsangehörigkeit verfügt.

B. Am 25. September

2020 reiste B in die Schweiz, wo ihm eine bis am 24. September 2025 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt

wurde. A und die beiden Kinder folgten dem Ehemann bzw. Vater Mitte Juli 2021

in die Schweiz und die Familie begründete Wohnsitz im Kanton Zürich. Im Rahmen

des Familiennachzugs wurde A am 20. August 2021 eine bis am 24. September

2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

C. Mit (Eheschutz-)Urteil

vom 29. August 2022 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass A und B

auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, verpflichtete B, die

eheliche Wohnung bis spätestens am 1. Dezember 2022 zu verlassen, stellte

die beiden Kinder unter die Obhut von A, regelte den persönlichen Verkehr von B

mit den Kindern (im Streitfall), errichtete eine Beistandschaft für die Kinder

und verpflichtete B, erstmals ab Auszug aus der ehelichen Wohnung einen Beitrag

von Fr. 1'130.- pro Kind an den Unterhalt von D und E zu leisten (davon

Fr. 550.- resp. Fr. 549.- Betreuungsunterhalt). Weiter stellte es

fest, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder nicht gedeckt sei, wobei

Fr. 593.- (davon Fr. 593.- Betreuungsunterhalt) für D und

Fr. 592.- (davon Fr. 592.- Betreuungsunterhalt) für E fehlten. Am 1. Oktober

2022 zog B aus der ehelichen Wohnung aus.

D. Vor diesem

Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. August 2024

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies diese aus der Schweiz weg und setzte

ihr eine Ausreisefrist bis am 26. November 2024.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2025 ab, setzte

A eine neue Ausreisefrist bis 4. Januar 2026 und auferlegte ihr die Kosten

des Rekursverfahrens.

III.

Am 3. November 2025 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In prozessualer Hinsicht

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 7. November 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt F teilte dem Gericht am

22.

Dezember 2025 seinen Kanzleiwechsel bzw. die Änderung seiner

Geschäftsadresse mit und reichte am 12. Februar 2026 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in

Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3

Die

Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein

deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes

Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den

(ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die

zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht

verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

[VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar

2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.

3.1

Als

Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz von seinem

Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin während der

Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und

Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom

Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens

mit dem Auszug von B aus der ehelichen Wohnung ist dieser Anspruch

erloschen.

Die Beschwerdeführerin

beruft sich neben einem landesrechtlichen nachehelichen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 lit. a AIG auf einen (völkerrechtlichen)

Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3

Abs. 6 Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Sie macht

geltend, dass der Kindsvater EU-Bürger sei und in der Schweiz erwerbstätig gewesen

sei und ihr die Obhut über die beiden Kinder zukomme, die heute 5 und

6.

Jahre alt seien und den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchten.

Dies begründe einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Weiter

komme ihr aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein (von ihrer Tochter

abgeleiteter) freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu, da ihre Tochter

österreichische Staatsbürgerin sei und die Familie über genügende finanzielle

Mittel verfüge.

3.2

3.2.1

Nach Art. 3

Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer Staatsangehörigen bzw.

eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob sie bzw. er

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder

keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter

den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern

sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der

Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Regelung verschafft den Kindern

praxisgemäss einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um

ihre Ausbildung abschliessen zu können (BGE 142 II 35 E. 4.1 mit

Hinweisen; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 6.1). Dies gilt

ungeachtet dessen, ob ihre Eltern inzwischen geschieden bzw. getrennt sind und

der Elternteil, der Bürger der EU war, nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im

Aufnahmestaat qualifiziert werden kann (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.3.1,

142.

II 35 E. 4; BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 3).

Sinn und Zweck

des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen

Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU-Staaten bzw. deren Partnern

ist es jedoch, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in

der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was nach dem Bundesgericht voraussetzt,

dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend die

Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft

bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw.

massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGr, 2. April

2024, 2C_330/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern nicht

der Fall, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben.

Das unmündige Kind hat deshalb gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten

Elternteil das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits das vom

freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitete (derivative)

Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder

Verbleiberecht erworben hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.2

mit Hinweisen).

3.2.2

Der Sohn der

Beschwerdeführerin ist heute 7 und die Tochter 5 Jahre alt. Beide wurden

in Österreich geboren und kamen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin vor rund 4,5 Jahren

in die Schweiz. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Trennung der Eltern –

spätestens am 1. Oktober 2022 – waren die Kinder 3 resp. 2 Jahre alt,

mithin war der Eintritt in die Schule (einschliesslich Kindergarten,

vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 f. des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 [LS 412.100]) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt

und eine nennenswerte Integration im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist offensichtlich nicht gegeben. Damit können die beiden Kinder (bzw. davon

abgeleitet die Beschwerdeführerin) aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA

kein Anwesenheitsrecht ableiten.

3.3

3.3.1

Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats,

die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie

über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen

sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen

(lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie ihren

Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt

notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP nach den

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien [abrufbar unter https://rl.skos.ch]). Die finanziellen Mittel

von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend,

wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen

Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen

oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach

Massgabe der SKOS-Richtlinien gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP).

Bei der Beurteilung der

wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob

dieser seine finanziellen Mittel selber erzielt oder nicht; diese können auch

von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. So wäre es nach dem

Bundesgericht unverhältnismässig, weil nicht erforderlich, dem Kriterium der

ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel

hinzuzufügen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen

habe zum Zweck, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats

über Gebühr belastet werden, was gewährleistet sei, ohne dass es darauf ankäme,

aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen

stammten (zum Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135

II 265 E. 3.3; BGr, 8. Oktober 2025, 2C_152/2025, E. 5.2 –

15.

Juni 2020, 2C_218/2020, E. 4.2 – 1. März 2016, 2C_840/2015,

E. 3.1 [je mit Hinweisen]).

3.3.2

Der

Kindsvater B wurde mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 29. August 2022 zur

Leistung von Kinderalimenten im Umfang von insgesamt Fr. 2'261.- (davon

Fr. 550.- resp. Fr. 549.- Betreuungsunterhalt) verpflichtet. Da er

seiner Unterhaltspflicht seither (und bis heute) nur ungenügend nachkommt,

musste die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beantragen und wurde im Zeitraum vom

12.

September 2022 bis 30. September 2025 von der öffentlichen Hand

unterstützt. Die Sozialhilfeleistungen betrugen per 17. Juli 2025 insgesamt

Fr. 69'140.-. Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 hatte

die Beschwerdeführerin eine Anstellung (in Teilzeit) in einer Wäscherei inne.

Die der Beschwerdeführerin zustehenden Kinderalimente werden seit dem 1. Januar

2023.

von der öffentlichen Hand bevorschusst. Die Beschwerdeführerin trat am 1. April

2025.

eine (unbefristete) Stelle als Aushilfe Hauswirtschaft auf Abruf im

Stundenlohn in einem Alters- und Pflegeheim an. Gemäss dem Zwischenzeugnis der

Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2025 beträgt ihr Arbeitspensum

durchschnittlich 80 %. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der

Monate April bis September 2025 (mit jeweils schwankenden Arbeitsstunden)

ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn (einschliesslich Kinderzulagen)

von rund Fr. 3'700.- brutto. Die für den Lebensunterhalt notwendigen

Kosten für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder (materielle

Grundsicherung) wurden von der zuständigen Sozialbehörde auf Fr. 4'396.50

beziffert. Mit dem Verdienst ihrer neuen Anstellung und der Bevorschussung der

ihr zugesprochenen Kinderalimente (von zuletzt Fr. 2'016 für beide Kinder)

gelang es der Beschwerdeführerin, sich per 1. Oktober 2025 von der

Sozialhilfe zu lösen.

3.3.3

Bei

dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass die Voraussetzung der ausreichenden

finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA erfüllt ist. Mit der Beschwerdeführerin ist dabei unerheblich, dass die

Beschwerdeführerin die notwendigen Kosten des Lebensunterhalts nur unter

Einbeziehung des Betrags der Alimentenbevorschussung finanzieren kann. Die

Alimentenbevorschussung ist nicht mit Leistungen der Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen gleichzusetzen, weshalb sie bei der Berechnung der

ausreichenden finanziellen Mittel nach Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen ist (VGr,

13.

April 2022, VB.2021.00848, E. 3.3 mit Hinweisen). Überdies ist

ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gegeben.

Der Tochter der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Österreichs kommt

gestützt auf diese Bestimmung mithin ein originärer Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin als ihre sorge-

und obhutsberechtigte Mutter kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen

ihres Kinds ableiten.

3.4

Bei diesem

Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

lit. a AIG aus dem Landesrecht ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.

4.

Nach dem Gesagten sind

Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. September 2025

sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. August 2024 aufzuheben

und ist der Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

5.1

Wird ein

Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen

Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der

Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren

noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei

damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (VGr,

11.

Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66).

5.2

Der

vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damals bekannten Sachverhalt

zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge. Die

Beschwerdeführerin reichte die Bestätigung des Sozialdiensts der Gemeinde G

vom 31. Oktober 2025 über die Einstellung der Unterstützung durch die

Sozialhilfe infolge veränderter finanzieller Situation (Erwerbseinkommen) mit

der Beschwerde ein. Die anspruchsbegründende Änderung in der im Rahmen von

Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erheblichen Tatsache

(Inanspruchnahme von Sozialhilfe) trat damit erst nach Fällung des Rekursentscheids

Dispositiv

ein. Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig darauf zurückzuführen.

Damit erweisen sich der vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung

(mit Bezug auf den freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) auch aus heutiger Sicht noch als richtig. Die

vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb nicht zu korrigieren.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

bzw. deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Aufgrund der

Kostenregelung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist sodann angesichts ihrer

ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihr ist in der Person

ihres Vertreters, Rechtsanwalt F, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.3 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt

Fr. 2'954.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der

Schwierigkeit des Falls und des Umstands, dass der Rechtsvertreter das Mandat

erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren übernahm und die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war, erscheint

der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Nach Anrechnung der

Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag

von Fr. 1'454.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

6.4 Es gilt, die

Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. September

2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. August 2024 aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von

Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt F

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt F wird mit Fr. 1'454.60

(zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatsekretariat für Migration SEM;

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).