VB.2025.00724
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00724
19. Februar 2026Deutsch15 min
(URT.2026.26984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00724
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA F,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine 1991 geborene
Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 1. November 2017 in der Heimat den
serbischen Staatsangehörigen B und zog mit diesem Ende 2017 nach Österreich. B
war in erster Ehe von 2005 bis im Jahr 2016 mit der österreichischen
Staatsangehörigen C verheiratet und erwarb im Jahr 2020 die österreichische
Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe zwischen A und B gingen die beiden Kinder D
(geboren 2019) und E (geboren 2020) hervor, wobei letztere über die
österreichische Staatsangehörigkeit verfügt.
B. Am 25. September
2020 reiste B in die Schweiz, wo ihm eine bis am 24. September 2025 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt
wurde. A und die beiden Kinder folgten dem Ehemann bzw. Vater Mitte Juli 2021
in die Schweiz und die Familie begründete Wohnsitz im Kanton Zürich. Im Rahmen
des Familiennachzugs wurde A am 20. August 2021 eine bis am 24. September
2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
C. Mit (Eheschutz-)Urteil
vom 29. August 2022 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass A und B
auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, verpflichtete B, die
eheliche Wohnung bis spätestens am 1. Dezember 2022 zu verlassen, stellte
die beiden Kinder unter die Obhut von A, regelte den persönlichen Verkehr von B
mit den Kindern (im Streitfall), errichtete eine Beistandschaft für die Kinder
und verpflichtete B, erstmals ab Auszug aus der ehelichen Wohnung einen Beitrag
von Fr. 1'130.- pro Kind an den Unterhalt von D und E zu leisten (davon
Fr. 550.- resp. Fr. 549.- Betreuungsunterhalt). Weiter stellte es
fest, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder nicht gedeckt sei, wobei
Fr. 593.- (davon Fr. 593.- Betreuungsunterhalt) für D und
Fr. 592.- (davon Fr. 592.- Betreuungsunterhalt) für E fehlten. Am 1. Oktober
2022 zog B aus der ehelichen Wohnung aus.
D. Vor diesem
Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. August 2024
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies diese aus der Schweiz weg und setzte
ihr eine Ausreisefrist bis am 26. November 2024.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2025 ab, setzte
A eine neue Ausreisefrist bis 4. Januar 2026 und auferlegte ihr die Kosten
des Rekursverfahrens.
III.
Am 3. November 2025 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 7. November 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt F teilte dem Gericht am
22.
Dezember 2025 seinen Kanzleiwechsel bzw. die Änderung seiner
Geschäftsadresse mit und reichte am 12. Februar 2026 eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in
Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
2.3
Die
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein
deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes
Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den
(ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die
zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht
verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
[VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar
2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
3.
3.1
Als
Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz von seinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin während der
Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom
Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens
mit dem Auszug von B aus der ehelichen Wohnung ist dieser Anspruch
erloschen.
Die Beschwerdeführerin
beruft sich neben einem landesrechtlichen nachehelichen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. a AIG auf einen (völkerrechtlichen)
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3
Abs. 6 Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Sie macht
geltend, dass der Kindsvater EU-Bürger sei und in der Schweiz erwerbstätig gewesen
sei und ihr die Obhut über die beiden Kinder zukomme, die heute 5 und
6.
Jahre alt seien und den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchten.
Dies begründe einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Weiter
komme ihr aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein (von ihrer Tochter
abgeleiteter) freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu, da ihre Tochter
österreichische Staatsbürgerin sei und die Familie über genügende finanzielle
Mittel verfüge.
3.2
3.2.1
Nach Art. 3
Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer Staatsangehörigen bzw.
eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob sie bzw. er
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter
den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern
sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der
Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Regelung verschafft den Kindern
praxisgemäss einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um
ihre Ausbildung abschliessen zu können (BGE 142 II 35 E. 4.1 mit
Hinweisen; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 6.1). Dies gilt
ungeachtet dessen, ob ihre Eltern inzwischen geschieden bzw. getrennt sind und
der Elternteil, der Bürger der EU war, nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im
Aufnahmestaat qualifiziert werden kann (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.3.1,
142.
II 35 E. 4; BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 3).
Sinn und Zweck
des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen
Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU-Staaten bzw. deren Partnern
ist es jedoch, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in
der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was nach dem Bundesgericht voraussetzt,
dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend die
Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft
bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw.
massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGr, 2. April
2024, 2C_330/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern nicht
der Fall, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben.
Das unmündige Kind hat deshalb gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten
Elternteil das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits das vom
freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitete (derivative)
Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder
Verbleiberecht erworben hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.2
mit Hinweisen).
3.2.2
Der Sohn der
Beschwerdeführerin ist heute 7 und die Tochter 5 Jahre alt. Beide wurden
in Österreich geboren und kamen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin vor rund 4,5 Jahren
in die Schweiz. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Trennung der Eltern –
spätestens am 1. Oktober 2022 – waren die Kinder 3 resp. 2 Jahre alt,
mithin war der Eintritt in die Schule (einschliesslich Kindergarten,
vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 f. des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 [LS 412.100]) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt
und eine nennenswerte Integration im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist offensichtlich nicht gegeben. Damit können die beiden Kinder (bzw. davon
abgeleitet die Beschwerdeführerin) aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
kein Anwesenheitsrecht ableiten.
3.3
3.3.1
Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats,
die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie
über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen
sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen
(lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie ihren
Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt
notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP nach den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien [abrufbar unter https://rl.skos.ch]). Die finanziellen Mittel
von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend,
wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen
Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen
oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach
Massgabe der SKOS-Richtlinien gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP).
Bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob
dieser seine finanziellen Mittel selber erzielt oder nicht; diese können auch
von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. So wäre es nach dem
Bundesgericht unverhältnismässig, weil nicht erforderlich, dem Kriterium der
ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel
hinzuzufügen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen
habe zum Zweck, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats
über Gebühr belastet werden, was gewährleistet sei, ohne dass es darauf ankäme,
aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen
stammten (zum Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135
II 265 E. 3.3; BGr, 8. Oktober 2025, 2C_152/2025, E. 5.2 –
15.
Juni 2020, 2C_218/2020, E. 4.2 – 1. März 2016, 2C_840/2015,
E. 3.1 [je mit Hinweisen]).
3.3.2
Der
Kindsvater B wurde mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 29. August 2022 zur
Leistung von Kinderalimenten im Umfang von insgesamt Fr. 2'261.- (davon
Fr. 550.- resp. Fr. 549.- Betreuungsunterhalt) verpflichtet. Da er
seiner Unterhaltspflicht seither (und bis heute) nur ungenügend nachkommt,
musste die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beantragen und wurde im Zeitraum vom
12.
September 2022 bis 30. September 2025 von der öffentlichen Hand
unterstützt. Die Sozialhilfeleistungen betrugen per 17. Juli 2025 insgesamt
Fr. 69'140.-. Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 hatte
die Beschwerdeführerin eine Anstellung (in Teilzeit) in einer Wäscherei inne.
Die der Beschwerdeführerin zustehenden Kinderalimente werden seit dem 1. Januar
2023.
von der öffentlichen Hand bevorschusst. Die Beschwerdeführerin trat am 1. April
2025.
eine (unbefristete) Stelle als Aushilfe Hauswirtschaft auf Abruf im
Stundenlohn in einem Alters- und Pflegeheim an. Gemäss dem Zwischenzeugnis der
Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2025 beträgt ihr Arbeitspensum
durchschnittlich 80 %. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der
Monate April bis September 2025 (mit jeweils schwankenden Arbeitsstunden)
ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn (einschliesslich Kinderzulagen)
von rund Fr. 3'700.- brutto. Die für den Lebensunterhalt notwendigen
Kosten für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder (materielle
Grundsicherung) wurden von der zuständigen Sozialbehörde auf Fr. 4'396.50
beziffert. Mit dem Verdienst ihrer neuen Anstellung und der Bevorschussung der
ihr zugesprochenen Kinderalimente (von zuletzt Fr. 2'016 für beide Kinder)
gelang es der Beschwerdeführerin, sich per 1. Oktober 2025 von der
Sozialhilfe zu lösen.
3.3.3
Bei
dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass die Voraussetzung der ausreichenden
finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA erfüllt ist. Mit der Beschwerdeführerin ist dabei unerheblich, dass die
Beschwerdeführerin die notwendigen Kosten des Lebensunterhalts nur unter
Einbeziehung des Betrags der Alimentenbevorschussung finanzieren kann. Die
Alimentenbevorschussung ist nicht mit Leistungen der Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen gleichzusetzen, weshalb sie bei der Berechnung der
ausreichenden finanziellen Mittel nach Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen ist (VGr,
13.
April 2022, VB.2021.00848, E. 3.3 mit Hinweisen). Überdies ist
ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gegeben.
Der Tochter der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Österreichs kommt
gestützt auf diese Bestimmung mithin ein originärer Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin als ihre sorge-
und obhutsberechtigte Mutter kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen
ihres Kinds ableiten.
3.4
Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. a AIG aus dem Landesrecht ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.
4.
Nach dem Gesagten sind
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. September 2025
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. August 2024 aufzuheben
und ist der Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1
Wird ein
Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen
Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der
Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren
noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei
damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (VGr,
11.
Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66).
5.2
Der
vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damals bekannten Sachverhalt
zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge. Die
Beschwerdeführerin reichte die Bestätigung des Sozialdiensts der Gemeinde G
vom 31. Oktober 2025 über die Einstellung der Unterstützung durch die
Sozialhilfe infolge veränderter finanzieller Situation (Erwerbseinkommen) mit
der Beschwerde ein. Die anspruchsbegründende Änderung in der im Rahmen von
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erheblichen Tatsache
(Inanspruchnahme von Sozialhilfe) trat damit erst nach Fällung des Rekursentscheids
Dispositiv
ein. Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig darauf zurückzuführen.
Damit erweisen sich der vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung
(mit Bezug auf den freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) auch aus heutiger Sicht noch als richtig. Die
vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb nicht zu korrigieren.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
bzw. deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Aufgrund der
Kostenregelung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist sodann angesichts ihrer
ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihr ist in der Person
ihres Vertreters, Rechtsanwalt F, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.3 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt
Fr. 2'954.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der
Schwierigkeit des Falls und des Umstands, dass der Rechtsvertreter das Mandat
erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren übernahm und die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war, erscheint
der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Nach Anrechnung der
Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag
von Fr. 1'454.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).
6.4 Es gilt, die
Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. September
2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. August 2024 aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von
Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt F
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt F wird mit Fr. 1'454.60
(zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration SEM;
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).