VB.2025.00729
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00729
30. November 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26790)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00729
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
substituiert
durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250257-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich ordnete am 9. Mai 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 10. Mai
2025 bestätigt und bis zum 1. August 2025 bewilligt wurde. Mit Urteil vom
30. Juli 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der
Ausschaffungshaft von A um weitere drei Monate bis zum 1. November 2025. Das
Haftentlassungsgesuch von A vom 1. September 2025 wies das
Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2025 ab. Dieser Entscheid wurde
vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2025
bestätigt (VB.2025.00577). Auf Antrag des Migrationsamts bewilligte das
Zwangsmassnahmengericht am 31. Oktober 2025 die Verlängerung der
Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 1. Januar 2026.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 6. November
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen
Urteils aufzuheben, den Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer
unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und die Rechtswidrigkeit
der Haft seit 2. November 2025 festzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). In prozessualer
Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.
Die Vorinstanz verzichtete am
10.
November 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November
2025.
beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen. Am 24. November
2025.
replizierte der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG
kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1
AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich
darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Sie kann
um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht
mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.
Ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine fünfjährige
Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der Beschwerdeführer
gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger
Landesverweisung wieder in die Schweiz einreiste, ist auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz hielt
zutreffend fest, dass sich diesbezüglich gegenüber den vorangegangenen
Entscheiden keine Änderungen ergeben haben.
4.
4.1
Die
Ausschaffungshaft kann – wie soeben in Erwägung 2 ausgeführt – über die
Maximaldauer von 6 Monaten hinaus um 12 Monate auf bis zu 18 Monate
verlängert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen von Art. 79
Abs. 2 AIG erfüllt ist: Die betroffene Person kooperiert nicht mit der
zuständigen Behörde (lit. a) oder die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert sich (lit. b).
Als mangelnde Kooperation im
Sinn von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG gilt etwa die Weigerung, bei
der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (VGr, 23. November 2011,
VB.2011.00685, E. 3.5 f.), das Verschwindenlassen von Dokumenten
(BGr, 7. August 2023, 2C_387/2023, E. 6.2) oder die Verschleierung
der Identität (VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3). Auch die
explizite Erklärung, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (BGr, 21. Juni
2007, 2C_274/2007, E. 4.1 f.; VGr, 1. März 2019, VB.2019.00098,
E. 3.4), wurde als mangelnde Kooperation beurteilt.
4.2
Vorliegend besteht
Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert.
Anlässlich des zweiten Ausreisegesprächs vom 13. Oktober 2025 erklärte er,
keine Heimat zu haben; sein Vater sei Libyer und seine Mutter Marokkanerin.
Dasselbe ergibt sich auch aus der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober
2025.
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde hat er gerade
nicht durchgehend und konsistent angegeben, über keine Staatsangehörigkeit zu
verfügen, sondern nur, keine Ausweispapiere zu besitzen. Aufgrund seiner
Angaben im Asylverfahren wurde davon ausgegangen, dass er algerischer
Staatsangehöriger ist, was er erstmals bei der Befragung vom 5. Mai 2025
infrage stellte und in der Folge anlässlich des ersten Ausreisegesprächs vom
26.
Mai 2025 ausdrücklich bestritt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass
der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht zwischen Geburtsort und
Staatsbürgerschaft unterschieden hatte, wie er geltend macht, gab es keinen
Anlass, nicht darauf abzustellen. Zumal er im Asylverfahren auch eine
Geburtsurkunde aus Algerien einreichte (ausgestellt am 12. März 2023), was
die Glaubwürdigkeit seiner Aussage mindestens unterstrich.
Sodann weigert sich der Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte
ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon
auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die
Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung
der Ausschaffungshaft gegeben ist (vgl. auch VGr, 7. Mai 2020,
VB.2020.00224, E. 3.3; 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5; 1. März
2019, VB.2019.00098, E. 3.4).
Anzufügen bleibt, dass es der
Beschwerdeführer durch Kooperation in der Hand hätte, die Haftdauer zu
verkürzen, wenn er seine Identität offenlegen und direkt mit der zuständigen
Vertretung in Kontakt treten würde (vgl. BGr, 6. Juni 2013, 2C_520/2013,
E. 3.2; 16. Juli 2007, 2C_348/2007, E. 2.2). Dazu ist er indes
nach eigener Aussage bei der Polizei, wonach das "Absitzen der 18 Monate"
für ihn kein Problem sei, offensichtlich nicht gewillt. Damit ist der vom
Beschwerdeführer monierte Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden
Kooperationsbereitschaft und dem Verbleib im Land gegeben.
5.
Unabhängig von den spezifischen
Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft
jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der
Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots
seitens der Behörden genügen.
5.1
Wie es sich mit
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob
die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe
dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann. Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung
auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen
bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser
Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.
Im
vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches
Ausweispapier; es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine Herkunft
fest. Entsprechende Abklärungen sind bei den Behörden von Algerien und Marokko noch
im Gange. Die Anfrage bei den tunesischen Behörden verlief negativ. Fehlt es
wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen, nimmt das
behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und Reisepapierbeschaffung
erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren
jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von den Behörden
vorangetrieben. Im Rahmen der Ausweisbeschaffung sind seitens des Beschwerdegegners
sämtliche erforderlichen Vorkehrungen veranlasst worden. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, ist ein Vollzug der Wegweisung deshalb als realistisch
sowie absehbar einzustufen, sobald die Identitätsabklärungen abgeschlossen
sind.
Rechtliche Gründe, welche der
Ausschaffung entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch
keine ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar
im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft
als geeignet.
5.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot dann als verletzt,
wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die
Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die
Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der
betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1), wobei
die Behörden praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben dürfen, wenn der
Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017,
E. 4.3).
Der Beschwerdeführer befindet sich
im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und die für den
Vollzug der Wegweisung nötigen Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden –
trotz der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers wie erwähnt – mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt. Die
Identifikationsanfragen an die ausländischen Behörden wurden jeweils unmittelbar an die Ausreisegespräche vom 26. Mai 2025
und 13. Oktober 2025 veranlasst. Die Antworten auf die Anfragen sind noch ausstehend. Der Beschwerdegegner ist jedoch in engem Kontakt mit dem
SEM. Insofern sind die Bemühungen der Behörden
nicht zu beanstanden, wurde die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4 AIG von der Vorinstanz zu Recht
als erfüllt beurteilt und ist eine Verletzung
des Beschleunigungsverbots im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen.
5.3
Nachdem der
Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – gegen das Einreiseverbot verstossen
hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz eingereist
ist, erweisen sich mildere Mittel wie eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine
Meldepflicht von vornherein als untauglich. Sie vermögen den Wegweisungsvollzug
nicht hinreichend sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft wurde damit von der Vorinstanz
zu Recht auch als erforderlich qualifiziert.
5.4
Hinsichtlich der
Zumutbarkeit der Haftbedingungen kann vorweg auf den Entscheid im
vorangegangenen Verfahren betreffend Haftentlassung (VB.2025.00577) vom 22. Oktober
2025.
verwiesen werden. Wie darin ausgeführt, ist in der Ausschaffungshaft
lediglich eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen,
wobei der Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene
Behandlung erhält. Gemäss Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) erfolgt eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung
seines Gesundheitszustands und haben sich bislang keine Hinweise auf eine
Hospitalisierungsnotwendigkeit ergeben. Entsprechend ist ein Vollzug in einer
anderen Einrichtung nicht erforderlich und die Ausschaffungshaft erweist sich
trotz der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar.
Daran hat sich nichts geändert.
Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die diesbezüglichen
Entscheidgründe vom 22. Oktober 2025 infrage stellen würde. Dass die
aktuelle Behandlung keine erkennbare Verbesserung bewirkt habe, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, genügt dazu nicht. Insgesamt erscheint die
Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint
als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von
vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
6.3
Der Beschwerdeführer
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von
Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.