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Entscheid

VB.2025.00729

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00729

30. November 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26790)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00729

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

substituiert

durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250257-L/U),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons

Zürich ordnete am 9. Mai 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 10. Mai

2025 bestätigt und bis zum 1. August 2025 bewilligt wurde. Mit Urteil vom

30. Juli 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der

Ausschaffungshaft von A um weitere drei Monate bis zum 1. November 2025. Das

Haftentlassungsgesuch von A vom 1. September 2025 wies das

Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2025 ab. Dieser Entscheid wurde

vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2025

bestätigt (VB.2025.00577). Auf Antrag des Migrationsamts bewilligte das

Zwangsmassnahmengericht am 31. Oktober 2025 die Verlängerung der

Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 1. Januar 2026.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. November

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen

Urteils aufzuheben, den Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer

unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und die Rechtswidrigkeit

der Haft seit 2. November 2025 festzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). In prozessualer

Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.

Die Vorinstanz verzichtete am

10.

November 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November

2025.

beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen. Am 24. November

2025.

replizierte der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen

nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG

kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch

nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1

AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich

darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Sie kann

um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht

mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat

ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.

Ein erstinstanzlicher

Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine fünfjährige

Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der Beschwerdeführer

gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger

Landesverweisung wieder in die Schweiz einreiste, ist auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz hielt

zutreffend fest, dass sich diesbezüglich gegenüber den vorangegangenen

Entscheiden keine Änderungen ergeben haben.

4.

4.1

Die

Ausschaffungshaft kann – wie soeben in Erwägung 2 ausgeführt – über die

Maximaldauer von 6 Monaten hinaus um 12 Monate auf bis zu 18 Monate

verlängert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen von Art. 79

Abs. 2 AIG erfüllt ist: Die betroffene Person kooperiert nicht mit der

zuständigen Behörde (lit. a) oder die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,

verzögert sich (lit. b).

Als mangelnde Kooperation im

Sinn von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG gilt etwa die Weigerung, bei

der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (VGr, 23. November 2011,

VB.2011.00685, E. 3.5 f.), das Verschwindenlassen von Dokumenten

(BGr, 7. August 2023, 2C_387/2023, E. 6.2) oder die Verschleierung

der Identität (VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3). Auch die

explizite Erklärung, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (BGr, 21. Juni

2007, 2C_274/2007, E. 4.1 f.; VGr, 1. März 2019, VB.2019.00098,

E. 3.4), wurde als mangelnde Kooperation beurteilt.

4.2

Vorliegend besteht

Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert.

Anlässlich des zweiten Ausreisegesprächs vom 13. Oktober 2025 erklärte er,

keine Heimat zu haben; sein Vater sei Libyer und seine Mutter Marokkanerin.

Dasselbe ergibt sich auch aus der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober

2025.

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde hat er gerade

nicht durchgehend und konsistent angegeben, über keine Staatsangehörigkeit zu

verfügen, sondern nur, keine Ausweispapiere zu besitzen. Aufgrund seiner

Angaben im Asylverfahren wurde davon ausgegangen, dass er algerischer

Staatsangehöriger ist, was er erstmals bei der Befragung vom 5. Mai 2025

infrage stellte und in der Folge anlässlich des ersten Ausreisegesprächs vom

26.

Mai 2025 ausdrücklich bestritt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass

der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht zwischen Geburtsort und

Staatsbürgerschaft unterschieden hatte, wie er geltend macht, gab es keinen

Anlass, nicht darauf abzustellen. Zumal er im Asylverfahren auch eine

Geburtsurkunde aus Algerien einreichte (ausgestellt am 12. März 2023), was

die Glaubwürdigkeit seiner Aussage mindestens unterstrich.

Sodann weigert sich der Beschwerdeführer,

bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte

ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon

auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die

Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung

der Ausschaffungshaft gegeben ist (vgl. auch VGr, 7. Mai 2020,

VB.2020.00224, E. 3.3; 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5; 1. März

2019, VB.2019.00098, E. 3.4).

Anzufügen bleibt, dass es der

Beschwerdeführer durch Kooperation in der Hand hätte, die Haftdauer zu

verkürzen, wenn er seine Identität offenlegen und direkt mit der zuständigen

Vertretung in Kontakt treten würde (vgl. BGr, 6. Juni 2013, 2C_520/2013,

E. 3.2; 16. Juli 2007, 2C_348/2007, E. 2.2). Dazu ist er indes

nach eigener Aussage bei der Polizei, wonach das "Absitzen der 18 Monate"

für ihn kein Problem sei, offensichtlich nicht gewillt. Damit ist der vom

Beschwerdeführer monierte Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden

Kooperationsbereitschaft und dem Verbleib im Land gegeben.

5.

Unabhängig von den spezifischen

Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft

jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der

Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots

seitens der Behörden genügen.

5.1

Wie es sich mit

der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet

Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob

die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe

dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen

werden kann. Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung

auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen

bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser

Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss

eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die

Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer

ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.

Im

vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches

Ausweispapier; es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine Herkunft

fest. Entsprechende Abklärungen sind bei den Behörden von Algerien und Marokko noch

im Gange. Die Anfrage bei den tunesischen Behörden verlief negativ. Fehlt es

wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen, nimmt das

behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und Reisepapierbeschaffung

erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren

jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von den Behörden

vorangetrieben. Im Rahmen der Ausweisbeschaffung sind seitens des Beschwerdegegners

sämtliche erforderlichen Vorkehrungen veranlasst worden. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt, ist ein Vollzug der Wegweisung deshalb als realistisch

sowie absehbar einzustufen, sobald die Identitätsabklärungen abgeschlossen

sind.

Rechtliche Gründe, welche der

Ausschaffung entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch

keine ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar

im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft

als geeignet.

5.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot dann als verletzt,

wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die

Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der

betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1), wobei

die Behörden praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben dürfen, wenn der

Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017,

E. 4.3).

Der Beschwerdeführer befindet sich

im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und die für den

Vollzug der Wegweisung nötigen Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden –

trotz der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers wie erwähnt – mit dem

nötigen Nachdruck verfolgt. Die

Identifikationsanfragen an die ausländischen Behörden wurden jeweils unmittelbar an die Ausreisegespräche vom 26. Mai 2025

und 13. Oktober 2025 veranlasst. Die Antworten auf die Anfragen sind noch ausstehend. Der Beschwerdegegner ist jedoch in engem Kontakt mit dem

SEM. Insofern sind die Bemühungen der Behörden

nicht zu beanstanden, wurde die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4 AIG von der Vorinstanz zu Recht

als erfüllt beurteilt und ist eine Verletzung

des Beschleunigungsverbots im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen.

5.3

Nachdem der

Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – gegen das Einreiseverbot verstossen

hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz eingereist

ist, erweisen sich mildere Mittel wie eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine

Meldepflicht von vornherein als untauglich. Sie vermögen den Wegweisungsvollzug

nicht hinreichend sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft wurde damit von der Vorinstanz

zu Recht auch als erforderlich qualifiziert.

5.4

Hinsichtlich der

Zumutbarkeit der Haftbedingungen kann vorweg auf den Entscheid im

vorangegangenen Verfahren betreffend Haftentlassung (VB.2025.00577) vom 22. Oktober

2025.

verwiesen werden. Wie darin ausgeführt, ist in der Ausschaffungshaft

lediglich eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen,

wobei der Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene

Behandlung erhält. Gemäss Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) erfolgt eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung

seines Gesundheitszustands und haben sich bislang keine Hinweise auf eine

Hospitalisierungsnotwendigkeit ergeben. Entsprechend ist ein Vollzug in einer

anderen Einrichtung nicht erforderlich und die Ausschaffungshaft erweist sich

trotz der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar.

Daran hat sich nichts geändert.

Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die diesbezüglichen

Entscheidgründe vom 22. Oktober 2025 infrage stellen würde. Dass die

aktuelle Behandlung keine erkennbare Verbesserung bewirkt habe, wie der

Beschwerdeführer geltend macht, genügt dazu nicht. Insgesamt erscheint die

Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint

als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von

vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.3

Der Beschwerdeführer

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von

Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.